Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2018 - Au 8 K 18.559

bei uns veröffentlicht am23.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihren Klagen verfolgen die Klägerinnen das Ziel, die Beklagte zur getrennten Festsetzung der Abfallgebühren für das Vorder- und Hinterhaus in der ... Straße ... und ... auf dem Grundstück mit der Flurnummer, Gemarkung, zu verpflichten.

Das oben genannte Grundstück ist ein nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentum (hinsichtlich vorhandener Wohnungen) und Teileigentum (hinsichtlich der gewerblichen Einheit) aufgeteiltes Wohn- und Geschäftsgrundstück, das baulich getrennt mit einem Vorder- und Hintergebäude bebaut ist. Es steht unter anderem im Miteigentum der Klägerin zu 1. Am Rückgebäude besteht alleiniges Wohnungseigentum der Klägerin zu 1. Im Vordergebäude befinden sich neben Wohnräumen auch ein Ladengeschäft. In einem zweiten Nachtrag zur Teilungserklärung vom 20. Mai 1983 wurde am 31. Juli 1984 klargestellt, dass sowohl die im Vorderhaus als auch die im Hinterhaus gelegenen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten - soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen - selbstständige wirtschaftliche Einheiten sind. Alle Kosten für Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Vorderhauses tragen ausschließlich die Eigentümer der sich im Vordergebäude befindlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Für das Hintergebäude gilt entsprechendes.

Die Klägerin zu 2 ist die aus den Teil- und Wohnungseigentümern des streitgegenständlichen Grundstücks bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft.

In den Jahren 1985 bis März 2011 erfolgte die Abfallgebührenabrechnung jeweils getrennt nach Vorder- und Hinterhaus, letztmals mit Bescheid vom 24. Januar 2008. Mit Bescheid vom 31. März 2011 setzte die Beklagte die Abfallwirtschaftsgebühren für das gesamte streitgegenständliche Grundstück fest. Dieser Bescheid wurde der Hausverwaltung der Klägerin zu 2 zugestellt. Gegenüber der Klägerin zu 1 erließ die Beklagte am selben Tag einen weiteren Bescheid, wonach die Abfallwirtschaftsgebühr für sie auf 0,00 Euro festgesetzt wurde. Beiden Bescheiden war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem ausgeführt wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein Grundstück im abgabenrechtlichen Sinne handele. Ab dem 1. April 2011 würden die Abfallwirtschaftsgebühren daher gemeinschaftlich über die Hausverwaltung abgerechnet.

Eine von der Klägerin zu 1 am 17. Februar 2012 gegen letzteren Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 17. Oktober 2012 als unzulässig ab (VG Augsburg, U.v. 17.10.2012 - Au 6 K 12.236 - juris). Ein Antrag der Klägerin zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 1.10.2013 - 4 ZB 12.2570 - juris).

Auf den Bescheid und die gerichtlichen Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.

Am 23. November 2017 erteilte die Hausverwaltung der Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 die Vollmacht, einen Antrag beim Abfallwirtschaftsamt der Beklagten auf getrennte Behandlung der Müllkosten für das Vorder- und Hinterhaus zu stellen.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 stellte die Klägerin zu 1 für die Klägerin zu 2 einen Antrag auf Änderung des Bescheids vom 31. März 2011 gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG dahingehend, dass für das Vorder- und das Hinterhaus zwei getrennte Abfallwirtschaftsgebühren festgesetzt werden müssten.

Mit Bescheid vom 9. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuverbescheidung ab.

Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 KAG nicht vorlägen. Weder hätten sich die Gebühren beziehungsweise deren Berechnungsgrundlagen nach der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verändert, noch sei der Gebührenbescheid von Anfang an sachlich unrichtig gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handle es sich um ein Grundstück im abgabenrechtlichen Sinne. Für das Vorder- und Hinterhaus könnten Abfallgebühren nicht getrennt festgesetzt werden.

Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen erhob (zunächst) die Klägerin zu 1 am 10. April 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die einheitliche Festsetzung der Abfallgebühr rechtswidrig sei, da sie nicht der Abfallwirtschafts- und Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Beklagten entspreche. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass nach § 2 Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung ein demselben Eigentümer gehörender zusammenhängender Grundstücksteil, der eine eigene wirtschaftliche Einheit bilde, ein Grundstück im Sinne der Satzung darstelle. Darüber hinaus sei nach § 2 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung ein dinglich Nutzungsberechtigter einem Eigentümer gleichgestellt. Durch die Aufhebung der getrennten Gebührenfestsetzungen seien der Klägerin zu 1 ungerechtfertigte finanzielle Nachteile entstanden. Darüber hinaus sei sie nun auch Gesamtschuldnerin der Gebühren für das Vorder- und das Hinterhaus.

Auf die Klagebegründung im Übrigen wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 ergänzte die Klägerin zu 1 ihre Klageschrift vom 10. April 2018 hinsichtlich des Punktes „Kläger“ dahingehend, dass die Klägerin zu 1 im eigenen Namen handelnd sowie für die Klägerin zu 2 handelnd Klage erhoben habe.

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,

die Beklagte zur getrennten Festsetzung der Abfallgebühren für das Vorder- und Hinterhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu verpflichten.

Dem trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung kein legitimierender Beschluss zugunsten der Klägerin zu 1 ergebe, für die Klägerin zu 2 zu handeln. Darüber hinaus sei selbst im Falle einer Neuverbescheidung eine einzelne Veranlagung der Klägerin zu 1 als Sondereigentümerin rechtswidrig. Das Rückgebäude stelle keine eigene wirtschaftliche Einheit dar, sondern bilde zusammen mit dem Vorderhaus ein Grundstück. Die zivilrechtlichen Vereinbarungen in der Teilungserklärung beziehungsweise in den Nachträgen dazu seien für die öffentlich-rechtliche Frage der Veranlagung der Abfallwirtschaftsgebühren irrelevant. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung sei es, sicherzustellen, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasse. Diese Grundstücksbezogenheit habe zur Folge, dass die Entsorgung des auf dem Grundstück insgesamt anfallenden Abfalls einheitlich zu betrachten sei.

Auf die Klageerwiderung im Übrigen wird verwiesen.

In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2018 beauftragte und bevollmächtigte die Klägerin zu 2 ihre Verwaltung, der Klägerin zu 1 eine Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren zu erteilen.

In der Sache wurde am 23. Oktober 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin zu 1 eine auf sie lautende, von der Verwaltung der Klägerin zu 2 unterzeichnete Prozessvollmacht vor, die zu den Gerichtsakten genommen wurde. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 23. Oktober 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die von der Klägerin zu 1 erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist unzulässig. Die von der Klägerin zu 2 zulässig erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.

1. Gegenstand der Klage ist der mit dem Bescheid vom 9. April 2018 abgelehnte Antrag auf Abänderung des Gebührenbescheids vom 31. März 2011, mit dem gegenüber der Klägerin zu 2 die Abfallgebühr für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzt worden ist.

2. Die von der Klägerin zu 1 erhobene Verpflichtungsklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt im Rahmen der Verpflichtungsklage voraus, dass die Klägerin zu 1 zumindest möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts hat (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 66, 73).

Gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG sind Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind. Schuldner der Abfallgebühren ist jedoch gemäß dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 die Klägerin zu 2 (Bl. 8 d. Behördenakte). Auch aus ihrer Eigenschaft als Mitglied der Eigentümergemeinschaft folgt keine Stellung der Klägerin zu 1 als Schuldnerin der Abfallgebühren, da sich ihre Pflicht zur anteiligen Kostentragung im Innenverhältnis vielmehr als Reflex des geltenden Rechts darstellt (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.10.2012 - Au 6 K 12.236 - juris Rn. 22). Für die fehlende Schuldnereigenschaft der Klägerin zu 1 spricht auch, dass die Abfallwirtschaftsgebühr für die Klägerin zu 1 mit bestandskräftigem Bescheid ebenfalls vom 31. März 2011 auf 0,00 Euro festgesetzt wurde (Bl. 5 d. Behördenakte). Mithin ist mangels Schuldnereigenschaft ein Anspruch auf Abänderung aus Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG nicht einmal möglich, so dass eine Klagebefugnis der Klägerin zu 1 insofern ausscheidet. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 1 aus Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG erscheint nicht einmal möglich, da sie eine Änderung der Berechnungsgrundlagen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat.

2. Die von der Klägerin zu 2 zulässig erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin zu 2 keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 31. März 2011 aus Art. 12 Abs. 2 KAG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten.

a) Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 31. März 2011 aus Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG sind Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind. Der Bescheid vom 31. März 2011 ist sachlich jedoch zutreffend.

aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) der Beklagten sind die Grundstückseigentümer und Grundstückeigentümerinnen verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten anzuschließen (Anschlusszwang). Gemäß § 2 Abs. 6 AWS ist Grundstück im Sinne dieser Satzung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Schon dem Wortlaut nach kann nicht jede selbstständige wirtschaftliche Einheit als Grundstück angesehen werden, sondern nur das „Grundeigentum desselben Eigentümers“, das eine solche Einheit bildet. Diesen Anforderungen genügt das Wohnungseigentum am Rückgebäude der Klägerin zu 1 nicht. Allein das entspricht auch dem Regelungszweck. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen. Die Anschlusspflicht ist demnach grundstücksbezogen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 4 ZB 06.68 - juris Rn. 12).

bb) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallwirtschaftsgebührensatzung - GebS) der Beklagten ist Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgung benutzt. Bei der hier in Streit stehenden unter Verwendung zugelassener Abfallbehältnisse i.S.d. § 12 AWS erfolgenden Abfallabfuhr gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS die Eigentümer oder diesen gleichstehende dinglich Berechtigte (§ 2 Abs. 7 AWS) der an die Abfallversorgung angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sowie Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des WEG sind Gesamtschuldner, § 3 Abs. 2 Satz 1 GebS. Mit diesen Bestimmungen knüpft die GebS ihrem Wortlaut zu Folge ausdrücklich an die Bestimmungen der AWS zum Anschlusszwang an. Da die Anschlusspflicht grundstücksbezogen ist und die GebS gerade an die Bestimmungen der AWS zum Anschlusszwang anknüpft, erfolgt konsequenterweise auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen. Dies entspricht auch den Vorschriften des WEG. Gemäß § 1 Abs. 2 ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Im Rahmen der Gebührenerhebung betroffen ist mithin das Wohnungseigentum nicht in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück. Deshalb entsteht die Abfallentsorgungsgebühr nicht gesondert für jede Eigentumswohnung, sondern für das im Miteigentum der Wohnungseigentümer befindliche Grundstück insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 4 ZB 06.68 - juris Rn. 12). Dafür spricht auch, dass die Abfallwirtschaftsgebühr gemäß § 3 Abs. 3 GebS auf dem Grundstück als öffentliche Last ruht. Sie ist eine Last des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG (Falkner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK WEG, Stand: 1.7.2018, § 16 WEG Rn. 71, 75).

cc) Dem steht auch die vorgenommene Klarstellung im zweiten Nachtrag zur Teilungserklärung vom 20. Mai 1983, dass sowohl die im Vorderhaus als auch die im Hinterhaus gelegenen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten selbstständige wirtschaftliche Einheiten sind, nicht entgegen. Die Änderung der Gemeinschaftsordnung, dass alle Kosten für Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Vorderhauses ausschließlich die Eigentümer der sich im Vordergebäude befindlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten tragen und für das Hintergebäude entsprechendes gilt, ist eine vom Grundsatz der anteiligen Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG) abweichende Regelung i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG. Diese Regelung betrifft lediglich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern untereinander, kann jedoch keine Auswirkung auf die Grundstücksbezogenheit der Gebührenerhebung haben. Ansonsten könnten die Wohnungs- und Teileigentümer völlig frei über den Grundstücksbegriff der jeweiligen AWS disponieren. Dies würde dem Zweck der Anschlusspflicht - nämlich sicherzustellen, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst, und nicht nur den aus den Wohnungen - zu wider laufen. Den Wohnungs- und Teileigentümern steht es gemäß § 16 Abs. 3 WEG frei, einen Beschluss über die Verteilung der Abfallgebühren als Betriebskosten i.S.d. 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 2 Nr. 1 BetrKV zu fassen.

dd) Auch nach § 2 Abs. 7 Satz 1 AWS ergibt sich kein Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 31. März 2011 aus Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebS ist Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgung benutzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS gelten die Eigentümer oder diesen gleichstehende dinglich Berechtigte (§ 2 Abs. 7 AWS) der an die Abfallversorgung angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS sowie aus der Grundstücksbezogenheit der Gebührenerhebung ergibt, müssen auch die den Eigentümern gleichstehenden dinglich Berechtigten hinsichtlich eines angeschlossenen Grundstücks eine dingliche Berechtigung aufweisen. Da es sich bei dem Rückgebäude mit alleinigem Wohnungseigentum der Klägerin zu 1 um kein Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 6 AWS handelt, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS i.V.m. § 2 Abs. 7 AWS nicht vor.

b) Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 31. März 2011 aus Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG, da sich die Berechnungsgrundlagen für den Bescheid vom 31. März 2011 unstrittig nicht geändert haben.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 2 Aufstellung der Betriebskosten


Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.