Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2019 - Au 8 K 18.1851

bei uns veröffentlicht am04.06.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuregistrierung im Bereich Rentenberatung bzw. hilfsweise die Neuregistrierung beschränkt auf die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Pflegeversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1964 geborene Kläger absolvierte nach der allgemeinen Hochschulreife erfolgreich eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und schloss im Jahr 1993 ein berufsbegleitendes Studium zum Versicherungsfachwirt bei der IHK ... ab. Im Jahr 2002 schloss der Kläger ein weiteres berufsbegleitendes Studium zum Betriebswirt bei der IHK ... ab. Im Jahr 2016 absolvierte er bei der ... den Sachkundelehrgang zum Rentenberater mit Erfolg. Von September 1989 bis Dezember 1993 arbeitete der Kläger bei den, Bezirksdirektion, als Personenversicherungsspezialist für Lebens- und Unfallversicherungen. Anschließend war er als Kundenbetreuer in einer Hauptvertretung in ... tätig, von 1996 bis 1999 leitete er die Hauptvertretung in ... und übernahm anschließend bis November 2015 Leitungspositionen der ... in ... und ....

Mit Schreiben vom 3. April 2017 beantragte der Kläger erstmalig die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Rentenberatung. Der Antrag wurde mit bestandskräftigen Bescheid des Landgerichts ... vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 3. April 2017 keine Kenntnis von der Möglichkeit einer auf Teilbereiche beschränken Registrierung gehabt habe. Er wolle nunmehr die Registrierung für die Teilbereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung beantragen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte das Landgericht ... dem Kläger mit, dass die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater stets einen Bezug zu einer Rentenform voraussetze. Die angestrebte Teilerlaubnis erscheine daher problematisch. Es würden Stellungnahmen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. sowie des Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. eingeholt werden.

Mit Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. erhebliche Bedenken gegen die Registrierung von Teilbereichen mit. Auch wenn diese nach dem Gesetz vorgesehen sei, sei sie nicht sinnvoll.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Landgericht ... förmlich die Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Rentenberatung, hilfsweise beschränkt auf die Bereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.

Mit Stellungnahme vom 29. November 2017 teilte der Bundesverband der Rentenberater e.V. mit, dass auch bezüglich einer auf Teilbereiche beschränken Registrierung weiterhin keine Nachweise über die praktische Sachkunde vorliege. Die vorgelegten Unterlagen würden sich auf den privaten Versicherungsbereich beziehen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte das Landgericht ... mit, dass die Zurückweisung des Antrags beabsichtigt sei. Die für eine Zulassung erforderliche praktische Sachkunde setze in der Regel eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausübung unter Anleitung oder praktische Berufsausbildung voraus. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen erbrächten nicht den Nachweis über eine nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit den Rechtsgebieten des Sozialrechts, die Gegenstand der Rechtsdienstleistung für die angestrebten Teilbereiche seien, unter Anleitung einer entsprechend qualifizierten Person. Die Ausbildung zum Versicherungskaufmann ändere hieran nichts, da der Schwerpunktausbildung nicht im Sozialrecht liege. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 äußerte sich die Bevollmächtigte des Klägers hierzu. Der Kläger habe in seiner bisherigen Tätigkeit seit 1987 nahezu ununterbrochen praktische Erfahrungen mit ergänzender Altersversorgung erworben. Auch wenn es sich hierbei um den Vertrieb privater Versorgungsverträge handele, setze die diesbezügliche Beratung des jeweiligen Kunden gerade die intensive Kenntnis zu der vorhandenen gesetzlichen Absicherung voraus. Er bringe daher gerade die Kenntnisse mit, die für seine Arbeit als Rentenberater erforderlich seien. Soweit praktische Erfahrungen vor Gericht vorausgesetzt würden, fehlten diese in der Regel auch jedem neu zugelassenen Rechtsanwalt. Überzogene Anforderungen an den Kläger würden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ließ der Kläger eine von ihm erstellte Sozialrentenberechnung übersenden. Derartige Berechnungen habe er jeweils nach Anforderung des aktuellen Versicherungsverlaufs für seine Kunden regelmäßig erstellt und ausgewertet, um sie anschließend fundiert beraten zu können. Dies belege, dass er über die praktische Sachkunde durch seine vorherige berufliche Tätigkeit verfüge.

Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 teilte der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. mit, dass mit Vorlage des Zeugnisses der ... durch den Kläger lediglich das Fachwissen im Bereich Krankenversicherungen hervorgehoben würde. Auch hinsichtlich der Registrierung im Bereich Rentenberatung unter Beschränkung auf Teilbereiche habe der Kläger keine geeigneten Zeugnisse oder Nachweise der praktischen Sachkunde vorgelegt. Die vorgelegte Sozialrentenberechnung ändere nichts daran, dass der Nachweis der praktischen Sachkunde erbracht werden müsse. Der Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gehe an der Sache vorbei. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die beantragte Registrierung von Teilbereichen. Zum Schutz der Rechtsuchenden sollten alle Voraussetzungen im Bereich der Rentenberatung erfüllt sein, was beim Kläger nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass sich die Lehrgänge zum Rentenberater als Zielgruppe regelmäßig vor allem an Versicherungs- und Bankkaufleute richteten. Bezüglich der Beschränkung der Registrierung auf Teilbereiche handele es sich um geltendes Recht, welches auch dann angewendet werden müsse, wenn es für nicht sinnvoll gehalten werde. Die Bezeichnung des Rentenberaters für Rechtsanwälte müsste regelmäßig ausgeschlossen sein, da diese nach ihrem Studium regelmäßig keine zweijährige Berufsausübung unter Anleitung absolvierten. Mit der beigefügten Sozialrentenberechnung habe der Kläger seine praktische Sachkunde unter Beweis gestellt.

Nach erneuter Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. vom 9. Mai 2018 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2018 mit, dass eine einzelne, beispielhaft vorgelegte Rentenberechnung nicht den konkreten Vortrag zu Ausmaß und Dauer der behaupteten Praxis ersetzen könne. Es würde zudem entsprechender Vortrag und Nachweis zu der gesetzlich verlangten sachkundigen Anleitung fehlen.

Mit Bescheid vom 19. September 2018 wies der Beklagte den Antrag vom 12. Oktober 2017 zurück. Der Kläger besitze nicht die praktische Sachkunde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Die vorgelegten Unterlagen könnten den Nachweis genügender praktische Sachkunde nicht erbringen. Dem vorgelegten Zeugnis der ... lasse sich kein über den Bereich privater Krankenversicherung hinausgehender Nachweis der praktischen Beschäftigung entnehmen. Auch aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin werde die ausreichende praktische Sachkunde nicht nachgewiesen. Ebenso führten die vorgelegten Zeugnisse über die Fortbildungsprüfungen zum Versicherungsfachwirt und Betriebswirt zu keiner Änderung der Sachlage.

Hiergegen ließ der Kläger am 27. September 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die am 7. November 2018 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Klage ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 begründen. Seit 1987 habe er nahezu ununterbrochen praktische Erfahrungen mit ergänzender Altersversorgung gesammelt. Auch wenn es sich hierbei um den Vertrieb privater Versorgungsverträge gehandelt habe, habe die diesbezügliche Beratung des Kunden die intensive Kenntnis und Besprechung der beim Kunden bereits vorhandenen gesetzlichen Absicherung vorausgesetzt. Dabei habe der Kläger jeweils für den Kunden Sozialrentenberechnungen erstellt, ausgewertet und hieraus die Versorgungslücken ermittelt. Rentenberechnungen, wie die exemplarisch übersandte, habe der Kläger für unzählige Kunden im Laufe seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit erstellt. Der Kläger bringe eine 30-jährige praktische Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsgebieten des Sozialrechts, insbesondere Rentenrechts, mit und damit die Kenntnisse, die für seine Arbeit als Rentenberater erforderlich seien. Er sei fortlaufend, nachhaltig und einschlägig mit den zentralen Bereichen der Rentenberatung beschäftigt gewesen. Vom Bundesverband der Rentenberater vorausgesetzte praktische Erfahrungen vor Gericht würden auch jedem neu zugelassenen Rechtsanwalt fehlen. Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Bundesverbands deutscher Rechtsbeistände/Rechts-dienstleister e.V. zur hilfsweise beantragten Beschränkung der Registrierung auf Teilbereiche sei unangemessen und unsachlich. Eine Abwägung des Beklagten zur auf Teilbereiche begrenzten Registrierung habe nicht stattgefunden. Außerhalb Bayerns hätten Lehrgangskollegen des Klägers aus der privaten Versicherungswirtschaft keine Probleme gehabt, ihre praktische Sachkunde anerkannt zu bekommen.

Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2018 den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Neuregistrierung im Bereich Rentenberatung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, hilfsweise beschränkt auf die Bereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen könnten den Nachweis genügender praktischer Sachkunde nicht erbringen. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheids vom 19. September 2018 Bezug genommen.

In der Sache wurde am 4. Juni 2019 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat weder nach dem Haupt-, noch nach dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf unbeschränkte Registrierung als Rentenberater, noch auf Registrierung beschränkt auf die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater richten sich nach §§ 10 ff. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i.V.m. §§ 2 und 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV).

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG kann die Registrierung auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen. Voraussetzung für die Registrierung ist nach § 12 Abs. 1 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde im Bereich der Rentenberatung. Gemäß § 11 Abs. 2 RDG erfordert Rentenberatung besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

b) Im Fall des Klägers ist allein das Vorliegen der praktischen Sachkunde streitig. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG setzt diese in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Grundsätzlich müssen dabei nach § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RDV, der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 5 RDG erlassen wurde, wird die praktische Sachkunde in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.

2. Der Kläger hat durch die von ihm vorgelegten Unterlagen den Nachweis der praktischen Sachkunde nicht erbracht.

a) Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, ist für den Nachweis der praktischen Sachkunde eine fortlaufende, nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten, für die eine Eintragung beantragt wird, nötig, um sicherzustellen, dass die Antragsteller gelernt haben, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (BayVGH, B.v. 7.12.2018 - 21 ZB 15.2719 - juris Rn. 26; BT-Drs. 16/3655, S. 69). Andernfalls kann das Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter und nicht sachkundiger Rechtsberatung zu schützen, nicht gewährleistet werden (vgl. VG München, U.v. 16.7.2013 - M 16 K 13.1505 - juris Rn. 16; BT-Drs. 16/3655 S. 66). Im Rahmen der Mitwirkungslast des Antragstellers sind substantiierte Angaben zu den bearbeiteten Tätigkeiten zu fordern (Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 12 Rn.105).

b) Dem genügen die vorgelegten Nachweise des Klägers nicht. Weder aus dem Zeugnis der ... vom 30. Juni 2012, noch aus der Tätigkeitsbeschreibung der ... vom 27. März 2014 ergibt sich, dass der Kläger besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bzw. der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hat. Das Zeugnis vom 30. Juni 2012 bescheinigt, dass die Aufgaben des Klägers darin bestanden, Versicherungsgeschäft zu vermitteln und Geschäftsverbindungen zu pflegen und auszubauen und dass der Kläger über ein hervorragendes produkt- und verkaufsbezogenes Fachwissen im Krankenversicherungsbereich verfügt. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 27. März 2014 ist es Aufgabe des Klägers gewesen, laufend umfangreiches Neugeschäft zu vermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass das von der betreuten Organisation vermittelte Geschäft bestandsfähig ist und bleibt. In keiner Weise wird hieraus erkennbar, inwieweit sich der Kläger mit den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichen oder Teilbereichen davon beschäftigt haben soll. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich allein auf den Bereich der privaten Krankenversicherung. Aus ihnen wird nicht ersichtlich, dass sich der Kläger - wie vorgetragen - beim Vertrieb privater Versorgungsverträge zunächst mit der beim jeweiligen Kunden bestehenden gesetzlichen Absicherung auseinandersetzen musste. Die vorgelegten Unterlagen der ... können damit eine Tätigkeit des Klägers im Bereich des Sozialrechts nicht nachweisen. Auch mit der exemplarisch vorgelegten Sozialrentenberechnung lässt sich der Nachweis praktischer Sachkunde nicht erbringen. Aus einer einzelnen Sozialrentenberechnung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang und in welchem Umfang derartige Berechnungen erstellt worden sein sollen. Es bleibt daher bei einer nicht nachgewiesenen Behauptung des Klägers.

Insbesondere geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht hervor, dass der Kläger besondere Sachkunde im Bereich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hat. Das Argument der Klägerbevollmächtigten, dass auch neu zugelassenen Rechtsanwälten praktische Erfahrungen vor Gericht fehlen würden, geht fehl. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RDV auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der zweijährige juristische Vorbereitungsdienst gilt insoweit als praktische Ausbildung (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 69; Schmidt in Krenzler, RDG, 2. Auflage 2017, § 12 Rn. 48).

c) Darüber hinaus hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit unter Anleitung stand. Die von § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG geforderte Anleitung, unter der die zweijährige Berufsausübung zu erfolgen hat, garantiert, dass der Nachweis der Berufserfahrung in Form von Zeugnissen überhaupt erbracht werden kann. Die anleitende Person muss daher entsprechend qualifiziert sein. Neben Tätigkeiten bei registrierten Personen kommen dabei auch Tätigkeiten bei Behörden oder Unternehmen, insbesondere Banken und Versicherungen, in Betracht (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 69). Erforderlich ist, dass der Antragsteller bei seiner praktischen Tätigkeit einer gewissen Kontrolle und Aufsicht einer auf dem beantragten Gebiet erfahrenen Person unterstand (Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, § 12 Rn.106). Aus den vom Kläger vorgelegten Zeugnissen ergibt sich jedoch nichts für eine Tätigkeit unter derartiger Anleitung.

d) Da der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen kann, überhaupt in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichen tätig gewesen zu sein, scheidet sowohl eine vollumfängliche als auch eine auf die Teilbereiche der gesetzlichen Unfall-, Kranken- bzw. Pflegeversicherung beschränkte Registrierung aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 12 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind1.persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenna)die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen


(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts eins

Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV | § 2 Nachweis der theoretischen Sachkunde


(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeleh

Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV | § 3 Nachweis der praktischen Sachkunde


(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2018 - 21 ZB 15.2719

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.

(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.

(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.

(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.

(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die unbeschränkte Registrierung als Rentenberater.

Der am ... 1947 geborene Kläger legte 1970 die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge ab und war in der Folge ab dem 1. Dezember 1970 im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Landesversicherungsanstalt ... tätig. Zum 1. Juni 1973 wechselte er zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ..., wo er am 25. Mai 1974 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. In den Folgejahren wurde er zum Verwaltungsoberinspektor (1. Dezember 1975), zum Verwaltungsamtmann (1. Juli 1997) und schließlich zum Verwaltungsamtsrat (1. Juli 2002) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 wurde der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Eingesetzt war der Kläger ab dem 1. Juni 1973 zunächst in der Leistungsabteilung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung, ab dem 1. Januar 1978 im Bereich Katasterfragen der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wo er ab dem 1. April 1978 auch Gruppen- bzw. Teamleiter war. Ab dem 1. November 1998 war der Kläger Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle. Seit 7. Juli 1998 war er im Umfang von 60 v.H., seit 15. September 2000 in vollem Umfang, und ab 1. August 2002 bis zu seinem Ausscheiden im Umfang von 50 v.H. zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben vom Dienst freigestellt. In dieser letzten Zeit war er zudem Teamleiter im Dienstleistungszentrum Gemeinsamer Beitrag und Kataster.

Mit Urkunde vom 14. Oktober 1981 wurde ihm aufgrund der im Jahr 1970 abgelegten Anstellungsprüfung der Grad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) verliehen.

Am 13. Dezember 2012 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf unbeschränkte Registrierung als Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz i.d.F. vom 12. Dezember 2007 (RDG a.F.).

Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die am Verfahren beteiligte Rechtsanwaltskammer B* ... mit, dass mit den vorgelegten Unterlagen die theoretische Sachkunde nicht nachgewiesen sei. Zudem fehle auch der Nachweis für die praktischen Kenntnisse.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 wies das Landgericht Bayreuth den Antrag des Klägers zurück.

Seinen am 24. September 2013 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Oberlandesgericht B* ... mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 zurück.

Die hiergegen am 15. Mai 2014 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2015 ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.

Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertritt die Auffassung, das Prüfungszeugnis des Klägers über die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 6. November 1970 reiche zum Nachweis der theoretischen Sachkunde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG i.V.m. § 2 Abs. 1 RDV aus. Die Aufzählung der in § 2 Abs. 1 Satz 3 RDV genannten Zeugnisse sei nicht abschließend und dem Zeugnis könne nicht die Eignung mit dem Argument abgesprochen werden, es umfasse nicht eine Ausbildung in allen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Teilbereichen, die den Beruf des Rentenberaters ausmachten. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich - zwangsläufig bedingt durch das Alter des Klägers - um ein Zeugnis handle, das nicht in vollem Umfang dem Wortlaut des Gesetzes entspreche, weil es ca. 45 Jahre alt sei.

Diese Überlegung führt nicht weiter. Nach Satz 1 des seit dem Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung unverändert gebliebenen § 2 Abs. 1 RDV wird der Nachweis der nach dem ebenfalls unverändert gebliebenen § 12 Abs. 3 RDG erforderlichen theoretischen Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV erbracht. Daneben genügt - als Ausnahme hiervon - gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RDV - ohne weitere Einschränkung - auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die weiteren, nicht abschließend genannten Zeugnisse, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RDV von der zuständigen Behörde als Nachweis der theoretischen Sachkunde anerkannt werden können, stehen demgegenüber unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Studiengang die nach der wiederum unverändert gebliebenen Regelung des § 11 Abs. 2 RDG erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.

Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 RDG verlangt hierfür ausdrücklich neben der besonderen Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Weder aus dem vom Kläger vorgelegten Prüfungszeugnis noch aus sonstigen von ihm über seine Ausbildung vorgelegten Unterlagen lässt sich ein Nachweis entnehmen, dass dem Kläger die für die Rentenberatung grundlegenden Kenntnisse des sozialrechtlichen Verfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens vermittelt worden wären. Vielmehr ist ausweislich des Prüfungszeugnisses lediglich erkennbar, dass die Prüfung mit einer Aufgabe Kenntnisse aus dem Verfassungsrecht, dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Beamtenrecht einschließlich des Besoldungs- und Dienststrafrechts sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht mit der Verwaltungsgerichtsordnung abfragte; eine weitere Aufgabe betraf die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitsrechts, zwei weitere die Arbeiterrentenversicherung und eine Aufgabe das Haushaltsrecht, die Wirtschaftsbestimmungen sowie das Kassen- und Rechnungswesen.

Nichts zugunsten des Klägers lässt sich dem Zeugnis der Landesversicherungsanstalt ... vom 1. Juni 1973 entnehmen, das ausführt, dass sich der Unterricht auf das Staats- und Verwaltungsrecht, die Verwaltungstechnik und die Bürokunde, das Recht der Arbeiterrentenversicherung und der einschlägigen Nebengebiete, das bürgerliche Recht, das öffentliche Dienstrecht und das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen erstreckt habe.

Damit besteht, worauf bereits die Widerspruchsbehörde hingewiesen hat, lediglich eine teilweise Deckungsgleichheit mit den in § 11 Abs. 2 RDG genannten Inhalten. Dass Kenntnisse des sozialrechtlichen Verfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens abgefragt worden wären, ergibt sich hingegen nicht.

Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass in allen vergleichbaren Berufszugangsgesetzen alte Zeugnisse anerkannt würden. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Zeugnis wird nämlich nicht etwa aufgrund der seit seiner Ausstellung vergangenen Zeit nicht anerkannt, sondern allein deshalb, weil es die gesetzlich geforderten Inhalte nicht vollständig abdeckt. Insofern liegt auch die vom Kläger behauptete Altersdiskriminierung ersichtlich nicht vor.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie der dazu ergangenen Verordnung müssten verfassungskonform ausgelegt werden und soweit er rechtserhebliche Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Einer verfassungskonformen Auslegung im Lichtes des Art. 12 GG, wie sie der Kläger fordert, bedarf es nicht. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit ist zwischen Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung und Einschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu unterscheiden (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, U. v. 11.5.1958 - BVerfGE 7, 377 ff.). Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist weiter zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu differenzieren: Für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, dass sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. hierzu Scholz in: Maunz / Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL 2018, Art. 12 Rn. 335 m.w.N.).

Bei den vom Rechtsdienstleistungsgesetz normierten Anforderungen an die Registrierung als Rentenberater handelt es sich um solche subjektiven Voraussetzungen der Berufszulassung. Diese stehen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit ersichtlich nicht außer Verhältnis. Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, Rechtsuchende vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen (vgl. BTDrs. 16/3655 S. 31). Diese Belange des Verbraucherschutzes aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken (BTDrs. 16/3655 aaO). Weshalb bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegen soll, legt der Zulassungsantrag nicht weiter dar.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Nachweis der praktischen Sachkunde erbracht hätte.

Der Klägervertreter ist der Auffassung, es sei schlicht abwegig, einen Tätigkeitsnachweis auf allen im Berufsbereich möglichen Rechtsgebieten zu verlangen, da nahezu jeder ältere Berufsträger mehr oder weniger spezialisiert sei. Mit zunehmendem Alter könnten eventuelle Erfahrungsdefizite in bestimmten Bereichen durch erhöhte Erfahrungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Der Kläger habe unstreitig eine besondere Sachkunde in den Hauptbereichen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Die Forderung nach einem Kenntnis- und Erfahrungsnachweis in allen Rechtsgebieten sei durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht gedeckt. Weder § 10 noch § 11 RDG enthielten explizit ein entsprechendes, dem Art. 12 Abs. 1 GG entsprechendes Gebot. Eine derartige Forderung führe dazu, dass ältere Antragsteller mit großer Berufserfahrung auf den Hauptgebieten vom Zugang ausgeschlossen würden.

Auch diese Überlegung verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. § 3 Abs. 1 RDV ergänzt dies dahingehend, dass die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person im Bereich des Rechts nachgewiesen wird, für den eine Registrierung beantragt wird. Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, ist dazu eine fortlaufende, nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten, für die eine Eintragung beantragt wird, nötig, um sicherzustellen, dass die Antragsteller gelernt haben, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (BT-Drs. 16/3655, S. 69). Dies erfordert im Rahmen der Mitwirkungslast des Antragstellers auch substanziierte Angaben zu den bearbeiteten Tätigkeiten (Dötsch in: Deckenbrock / Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Auflage 2015, § 12 Rn.105). Dem genügen die vorgelegten Nachweise des Klägers nicht.

Der Kläger kann den Nachweis praktischer Sachkunde insbesondere nicht, wie er meint, mit dem Zeugnis der Landesversicherungsanstalt ... vom 1. Juni 1973 führen. Dieses Zeugnis betrifft nämlich nur mit einem einzigen Satz den Inhalt der praktischen Ausbildung des Klägers und stellt hierzu lediglich fest, dass der Kläger während seiner Ausbildungszeit „in allen Abteilungen der Landesversicherungsanstalt“ eingesetzt war, ohne dass erkennbar wäre, welche Abteilungen dies gewesen seien oder welche Tätigkeiten der Kläger dort ausgeübt hätte. Dass der Kläger neben der praktischen Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung auch in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird, besondere Sachkunde sowie Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hätte, wie dies in § 11 Abs. 2 RDG ausdrücklich verlangt wird, lässt sich aus der knappen Formulierung des Zeugnisses jedenfalls nicht ableiten.

Soweit in demselben Zeugnis die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Rentenversicherung angesprochen wird, bezieht sich dies auf eine spätere Berufsausübung. Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar wäre, ob bzw. inwieweit diese noch, wie von § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG gefordert „unter Anleitung“ erfolgt ist, fehlt es auch insoweit an den oben genannten gesetzlich geforderten Inhalten im Sinn des § 11 Abs. 2 RDG.

Auch das Dienstleistungszeugnis der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vom 30. Juni 2003 erfüllt die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG nicht, da es ebenfalls weder eine Berufsausbildung des Klägers betrifft noch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Berufsausübung im Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 30. Juni 2003 „unter Anleitung“ erfolgt wäre.

Die vom Kläger vorgelegten Urkunden (verschiedene Ernennungsurkunden sowie Diplom- und Dankurkunde) eignen sich schon deshalb nicht als Nachweis, da sich ihnen keine bestimmte Tätigkeit des Klägers entnehmen lässt.

Nach allem kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG in der seit 18. Mai 2017 geltenden Fassung die Registrierung unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen auf einen Teilbereich der in § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Bereiche beschränkt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. September 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.