Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2019 - Au 8 K 18.1851

published on 04/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2019 - Au 8 K 18.1851
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuregistrierung im Bereich Rentenberatung bzw. hilfsweise die Neuregistrierung beschränkt auf die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Pflegeversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1964 geborene Kläger absolvierte nach der allgemeinen Hochschulreife erfolgreich eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und schloss im Jahr 1993 ein berufsbegleitendes Studium zum Versicherungsfachwirt bei der IHK ... ab. Im Jahr 2002 schloss der Kläger ein weiteres berufsbegleitendes Studium zum Betriebswirt bei der IHK ... ab. Im Jahr 2016 absolvierte er bei der ... den Sachkundelehrgang zum Rentenberater mit Erfolg. Von September 1989 bis Dezember 1993 arbeitete der Kläger bei den, Bezirksdirektion, als Personenversicherungsspezialist für Lebens- und Unfallversicherungen. Anschließend war er als Kundenbetreuer in einer Hauptvertretung in ... tätig, von 1996 bis 1999 leitete er die Hauptvertretung in ... und übernahm anschließend bis November 2015 Leitungspositionen der ... in ... und ....

Mit Schreiben vom 3. April 2017 beantragte der Kläger erstmalig die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Rentenberatung. Der Antrag wurde mit bestandskräftigen Bescheid des Landgerichts ... vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 3. April 2017 keine Kenntnis von der Möglichkeit einer auf Teilbereiche beschränken Registrierung gehabt habe. Er wolle nunmehr die Registrierung für die Teilbereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung beantragen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte das Landgericht ... dem Kläger mit, dass die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater stets einen Bezug zu einer Rentenform voraussetze. Die angestrebte Teilerlaubnis erscheine daher problematisch. Es würden Stellungnahmen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. sowie des Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. eingeholt werden.

Mit Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. erhebliche Bedenken gegen die Registrierung von Teilbereichen mit. Auch wenn diese nach dem Gesetz vorgesehen sei, sei sie nicht sinnvoll.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Landgericht ... förmlich die Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Rentenberatung, hilfsweise beschränkt auf die Bereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.

Mit Stellungnahme vom 29. November 2017 teilte der Bundesverband der Rentenberater e.V. mit, dass auch bezüglich einer auf Teilbereiche beschränken Registrierung weiterhin keine Nachweise über die praktische Sachkunde vorliege. Die vorgelegten Unterlagen würden sich auf den privaten Versicherungsbereich beziehen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte das Landgericht ... mit, dass die Zurückweisung des Antrags beabsichtigt sei. Die für eine Zulassung erforderliche praktische Sachkunde setze in der Regel eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausübung unter Anleitung oder praktische Berufsausbildung voraus. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen erbrächten nicht den Nachweis über eine nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit den Rechtsgebieten des Sozialrechts, die Gegenstand der Rechtsdienstleistung für die angestrebten Teilbereiche seien, unter Anleitung einer entsprechend qualifizierten Person. Die Ausbildung zum Versicherungskaufmann ändere hieran nichts, da der Schwerpunktausbildung nicht im Sozialrecht liege. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 äußerte sich die Bevollmächtigte des Klägers hierzu. Der Kläger habe in seiner bisherigen Tätigkeit seit 1987 nahezu ununterbrochen praktische Erfahrungen mit ergänzender Altersversorgung erworben. Auch wenn es sich hierbei um den Vertrieb privater Versorgungsverträge handele, setze die diesbezügliche Beratung des jeweiligen Kunden gerade die intensive Kenntnis zu der vorhandenen gesetzlichen Absicherung voraus. Er bringe daher gerade die Kenntnisse mit, die für seine Arbeit als Rentenberater erforderlich seien. Soweit praktische Erfahrungen vor Gericht vorausgesetzt würden, fehlten diese in der Regel auch jedem neu zugelassenen Rechtsanwalt. Überzogene Anforderungen an den Kläger würden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ließ der Kläger eine von ihm erstellte Sozialrentenberechnung übersenden. Derartige Berechnungen habe er jeweils nach Anforderung des aktuellen Versicherungsverlaufs für seine Kunden regelmäßig erstellt und ausgewertet, um sie anschließend fundiert beraten zu können. Dies belege, dass er über die praktische Sachkunde durch seine vorherige berufliche Tätigkeit verfüge.

Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 teilte der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. mit, dass mit Vorlage des Zeugnisses der ... durch den Kläger lediglich das Fachwissen im Bereich Krankenversicherungen hervorgehoben würde. Auch hinsichtlich der Registrierung im Bereich Rentenberatung unter Beschränkung auf Teilbereiche habe der Kläger keine geeigneten Zeugnisse oder Nachweise der praktischen Sachkunde vorgelegt. Die vorgelegte Sozialrentenberechnung ändere nichts daran, dass der Nachweis der praktischen Sachkunde erbracht werden müsse. Der Hinweis der Bevollmächtigten des Klägers auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gehe an der Sache vorbei. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die beantragte Registrierung von Teilbereichen. Zum Schutz der Rechtsuchenden sollten alle Voraussetzungen im Bereich der Rentenberatung erfüllt sein, was beim Kläger nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass sich die Lehrgänge zum Rentenberater als Zielgruppe regelmäßig vor allem an Versicherungs- und Bankkaufleute richteten. Bezüglich der Beschränkung der Registrierung auf Teilbereiche handele es sich um geltendes Recht, welches auch dann angewendet werden müsse, wenn es für nicht sinnvoll gehalten werde. Die Bezeichnung des Rentenberaters für Rechtsanwälte müsste regelmäßig ausgeschlossen sein, da diese nach ihrem Studium regelmäßig keine zweijährige Berufsausübung unter Anleitung absolvierten. Mit der beigefügten Sozialrentenberechnung habe der Kläger seine praktische Sachkunde unter Beweis gestellt.

Nach erneuter Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. vom 9. Mai 2018 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2018 mit, dass eine einzelne, beispielhaft vorgelegte Rentenberechnung nicht den konkreten Vortrag zu Ausmaß und Dauer der behaupteten Praxis ersetzen könne. Es würde zudem entsprechender Vortrag und Nachweis zu der gesetzlich verlangten sachkundigen Anleitung fehlen.

Mit Bescheid vom 19. September 2018 wies der Beklagte den Antrag vom 12. Oktober 2017 zurück. Der Kläger besitze nicht die praktische Sachkunde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Die vorgelegten Unterlagen könnten den Nachweis genügender praktische Sachkunde nicht erbringen. Dem vorgelegten Zeugnis der ... lasse sich kein über den Bereich privater Krankenversicherung hinausgehender Nachweis der praktischen Beschäftigung entnehmen. Auch aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin werde die ausreichende praktische Sachkunde nicht nachgewiesen. Ebenso führten die vorgelegten Zeugnisse über die Fortbildungsprüfungen zum Versicherungsfachwirt und Betriebswirt zu keiner Änderung der Sachlage.

Hiergegen ließ der Kläger am 27. September 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die am 7. November 2018 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Klage ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 begründen. Seit 1987 habe er nahezu ununterbrochen praktische Erfahrungen mit ergänzender Altersversorgung gesammelt. Auch wenn es sich hierbei um den Vertrieb privater Versorgungsverträge gehandelt habe, habe die diesbezügliche Beratung des Kunden die intensive Kenntnis und Besprechung der beim Kunden bereits vorhandenen gesetzlichen Absicherung vorausgesetzt. Dabei habe der Kläger jeweils für den Kunden Sozialrentenberechnungen erstellt, ausgewertet und hieraus die Versorgungslücken ermittelt. Rentenberechnungen, wie die exemplarisch übersandte, habe der Kläger für unzählige Kunden im Laufe seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit erstellt. Der Kläger bringe eine 30-jährige praktische Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsgebieten des Sozialrechts, insbesondere Rentenrechts, mit und damit die Kenntnisse, die für seine Arbeit als Rentenberater erforderlich seien. Er sei fortlaufend, nachhaltig und einschlägig mit den zentralen Bereichen der Rentenberatung beschäftigt gewesen. Vom Bundesverband der Rentenberater vorausgesetzte praktische Erfahrungen vor Gericht würden auch jedem neu zugelassenen Rechtsanwalt fehlen. Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Bundesverbands deutscher Rechtsbeistände/Rechts-dienstleister e.V. zur hilfsweise beantragten Beschränkung der Registrierung auf Teilbereiche sei unangemessen und unsachlich. Eine Abwägung des Beklagten zur auf Teilbereiche begrenzten Registrierung habe nicht stattgefunden. Außerhalb Bayerns hätten Lehrgangskollegen des Klägers aus der privaten Versicherungswirtschaft keine Probleme gehabt, ihre praktische Sachkunde anerkannt zu bekommen.

Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2018 den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Neuregistrierung im Bereich Rentenberatung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, hilfsweise beschränkt auf die Bereiche gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen könnten den Nachweis genügender praktischer Sachkunde nicht erbringen. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheids vom 19. September 2018 Bezug genommen.

In der Sache wurde am 4. Juni 2019 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat weder nach dem Haupt-, noch nach dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf unbeschränkte Registrierung als Rentenberater, noch auf Registrierung beschränkt auf die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater richten sich nach §§ 10 ff. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i.V.m. §§ 2 und 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV).

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG kann die Registrierung auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen. Voraussetzung für die Registrierung ist nach § 12 Abs. 1 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde im Bereich der Rentenberatung. Gemäß § 11 Abs. 2 RDG erfordert Rentenberatung besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

b) Im Fall des Klägers ist allein das Vorliegen der praktischen Sachkunde streitig. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG setzt diese in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Grundsätzlich müssen dabei nach § 12 Abs. 3 Satz 3 RDG zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RDV, der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 5 RDG erlassen wurde, wird die praktische Sachkunde in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.

2. Der Kläger hat durch die von ihm vorgelegten Unterlagen den Nachweis der praktischen Sachkunde nicht erbracht.

a) Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, ist für den Nachweis der praktischen Sachkunde eine fortlaufende, nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten, für die eine Eintragung beantragt wird, nötig, um sicherzustellen, dass die Antragsteller gelernt haben, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (BayVGH, B.v. 7.12.2018 - 21 ZB 15.2719 - juris Rn. 26; BT-Drs. 16/3655, S. 69). Andernfalls kann das Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter und nicht sachkundiger Rechtsberatung zu schützen, nicht gewährleistet werden (vgl. VG München, U.v. 16.7.2013 - M 16 K 13.1505 - juris Rn. 16; BT-Drs. 16/3655 S. 66). Im Rahmen der Mitwirkungslast des Antragstellers sind substantiierte Angaben zu den bearbeiteten Tätigkeiten zu fordern (Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 12 Rn.105).

b) Dem genügen die vorgelegten Nachweise des Klägers nicht. Weder aus dem Zeugnis der ... vom 30. Juni 2012, noch aus der Tätigkeitsbeschreibung der ... vom 27. März 2014 ergibt sich, dass der Kläger besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bzw. der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hat. Das Zeugnis vom 30. Juni 2012 bescheinigt, dass die Aufgaben des Klägers darin bestanden, Versicherungsgeschäft zu vermitteln und Geschäftsverbindungen zu pflegen und auszubauen und dass der Kläger über ein hervorragendes produkt- und verkaufsbezogenes Fachwissen im Krankenversicherungsbereich verfügt. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 27. März 2014 ist es Aufgabe des Klägers gewesen, laufend umfangreiches Neugeschäft zu vermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass das von der betreuten Organisation vermittelte Geschäft bestandsfähig ist und bleibt. In keiner Weise wird hieraus erkennbar, inwieweit sich der Kläger mit den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichen oder Teilbereichen davon beschäftigt haben soll. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich allein auf den Bereich der privaten Krankenversicherung. Aus ihnen wird nicht ersichtlich, dass sich der Kläger - wie vorgetragen - beim Vertrieb privater Versorgungsverträge zunächst mit der beim jeweiligen Kunden bestehenden gesetzlichen Absicherung auseinandersetzen musste. Die vorgelegten Unterlagen der ... können damit eine Tätigkeit des Klägers im Bereich des Sozialrechts nicht nachweisen. Auch mit der exemplarisch vorgelegten Sozialrentenberechnung lässt sich der Nachweis praktischer Sachkunde nicht erbringen. Aus einer einzelnen Sozialrentenberechnung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang und in welchem Umfang derartige Berechnungen erstellt worden sein sollen. Es bleibt daher bei einer nicht nachgewiesenen Behauptung des Klägers.

Insbesondere geht aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht hervor, dass der Kläger besondere Sachkunde im Bereich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hat. Das Argument der Klägerbevollmächtigten, dass auch neu zugelassenen Rechtsanwälten praktische Erfahrungen vor Gericht fehlen würden, geht fehl. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RDV auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der zweijährige juristische Vorbereitungsdienst gilt insoweit als praktische Ausbildung (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 69; Schmidt in Krenzler, RDG, 2. Auflage 2017, § 12 Rn. 48).

c) Darüber hinaus hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit unter Anleitung stand. Die von § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG geforderte Anleitung, unter der die zweijährige Berufsausübung zu erfolgen hat, garantiert, dass der Nachweis der Berufserfahrung in Form von Zeugnissen überhaupt erbracht werden kann. Die anleitende Person muss daher entsprechend qualifiziert sein. Neben Tätigkeiten bei registrierten Personen kommen dabei auch Tätigkeiten bei Behörden oder Unternehmen, insbesondere Banken und Versicherungen, in Betracht (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 69). Erforderlich ist, dass der Antragsteller bei seiner praktischen Tätigkeit einer gewissen Kontrolle und Aufsicht einer auf dem beantragten Gebiet erfahrenen Person unterstand (Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, § 12 Rn.106). Aus den vom Kläger vorgelegten Zeugnissen ergibt sich jedoch nichts für eine Tätigkeit unter derartiger Anleitung.

d) Da der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen kann, überhaupt in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichen tätig gewesen zu sein, scheidet sowohl eine vollumfängliche als auch eine auf die Teilbereiche der gesetzlichen Unfall-, Kranken- bzw. Pflegeversicherung beschränkte Registrierung aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 07/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen.

(2) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.

(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengängen entspricht.

(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.

(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.