Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.829

bei uns veröffentlicht am24.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederholung bzw. eine Neubewertung von drei Teilen einer durchgeführten Meisterprüfung für den Beruf Landwirt.

Der Kläger ist seit 26. Juli 2012 Landwirt und wurde mit Bescheid vom 3. Februar 2014 zur Meisterprüfung im Beruf Landwirt für den Prüfungsjahrgang 2014/2016 zugelassen.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 wurde dem Kläger das Nichtbestehen der Meisterprüfung mitgeteilt. Für die nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV) im Einzelnen genannten Prüfungsanforderungen wurden in den Bereichen

– „Produktions- und Verfahrenstechnik“ (§ 3 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Praktischen Meisterarbeit (Arbeitsprojekt mit Prüfungsgespräch; Thema „Verbesserte Milchleistung durch optimierte Fütterung mit Einsatz heimischen Eiweißfuttermittel und Verbesserung der Trockensteherfütterung“),

– „Betriebs- und Unternehmensführung“ (§ 4 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Schriftlichen Meisterhausarbeit mit dazu erfolgtem Prüfungsgespräch und

– „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (§ 5 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Praktischen Unterweisung mit Prüfungsgespräch

als Prüfungsergebnisse festgestellt. Auf die Bewertungen der Prüfer zu den Leistungen in den vorgenannten Bereichen wird im Einzelnen verwiesen. Mit den drei mit der Note 5,0 („mangelhaft“) benoteten Teilbereichen sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LwMstrPrV die Prüfung nicht bestanden.

Der Kläger ließ dagegen durch seine Bevollmächtigte am 5. August 2016 Widerspruch erheben und diesen mit Schriftsatz vom 29. November 2016 im Einzelnen begründen. Die Prüfungsleistungen würden nicht an erheblichen Mängeln leiden, die Note „mangelhaft“ sei jeweils nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsprojekt sowie die Meisterhausarbeit seien einem unabhängigen Fachmann zur Durchsicht überlassen worden, der zur Einschätzung gelangt sei, dass die Bewertung beider Leistungen mit „mangelhaft“ als nicht gerechtfertigt erscheine. Bezogen auf das Arbeitsprojekt seien die Begründung und Planung des Versuchs vom Zweitprüfer als „in Ordnung“ bezeichnet worden. Es werde nicht dargelegt, inwieweit die Durchführung von der Vereinbarung abgewichen sei und die Datenermittlung dürftig gewesen sein solle. Bei der Vorstellung des Ergebnisses sollten die Futteruntersuchung und TS-Ration gefehlt haben. Es werde nicht dargelegt, welcher der beiden Aufgabenteile weggelassen worden sein solle. Es erschließe sich nicht, weshalb für die Versuchsdurchführung eine Bilddokumentation erforderlich gewesen wäre. Entgegen den Feststellungen der Prüfer habe eine Futteruntersuchung vorgelegen, nur die TS-Ration noch nicht. Auch seien das Ziel, der Versuchsaufbau und die Ergebnisse ausführlich erläutert und beurteilt worden. Erläuterungen bzw. Begründung der Benotung fehlten trotz entsprechenden Hinweises auf der Rückseite des Bewertungsblatts. Der Kläger sei über den Termin des Prüfungsgesprächs nur telefonisch informiert worden. Er habe sich eine andere Zeit – eine Stunde später als angesetzt – notiert. Er habe zwar noch seinen Vortrag beginnen dürfen, die Prüfung sei dann aber aus Zeitgründen nach 20 Minuten abgebrochen worden. Zudem sei ihm vorgehalten worden, nur zwei der drei Themen behandelt zu haben. Aufgrund der Verspätungsrüge sowie des unzutreffenden Vorhalts sei der Kläger erheblich unter Druck gestanden. Insofern sei von einem Verfahrensfehler auszugehen. Die Bewertung der Meisterhausarbeit sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger habe den von ihm und seinem Vater geführten Betrieb anschaulich dargestellt und umfassend erläutert. So habe er seine Buchführungsergebnisse mit den LfL-Deckungsbeiträgen abgeglichen, um Leistungsfähigkeit und Gewinn am Landesdurchschnitt einordnen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in diesem Abschnitt nur 17 von maximal 35 Punkten erreicht habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Abschnitts der Gewinnoptimierung mit 23 bzw. 25 von 55 Punkten. Die äußere Form sei nicht zu beanstanden, auch wenn einzelne Grammatikfehler oder Fehler bei Satzzeichen nicht verneint werden könnten. Im Prüfungsgespräch sei der Kläger faktisch nicht zu Wort gekommen, vielmehr habe ein Prüfer ausschließlich seine Ansicht dargestellt. Hinsichtlich der praktischen Arbeitsunterweisung sei entgegen der Feststellung der Prüfer der Arbeitsplatz ausreichend vorbereitet worden und der Kläger habe bspw. Taschenrechner, Waage und sonstige Hilfsmittel zur Verfügung gehabt. Es werde nicht näher erläutert, inwiefern die 4-Stufen-Methode nur verschwommen dargestellt worden sei. Der Lehrling habe die angewiesenen Arbeiten durchgeführt. Es könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass jener nicht sonderlich motiviert gewesen sei. Auf die Widerspruchsbegründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Erstprüfer für das „Arbeitsprojekt“ und die „Meisterhausarbeit“ sowie des Erst- und Zweitprüfers für die „Arbeitsunterweisung“ befasste sich der Meisterprüfungsausschuss Landwirt/in in einer Sitzung am 9. Februar 2017 mit dem Widerspruch des Klägers, folgte jedoch den Stellungnahmen der Prüfer und half dem Widerspruch nicht ab. Daraufhin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017, zugestellt am 28. April 2017, der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, in dem im Einzelnen die Äußerungen der beteiligten Prüfer zu den Rügen des Klägers wiedergegeben werden, wird verwiesen.

Hiergegen ließ der Kläger am 29. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Produktions- und Verfahrenstechnik – Praktische Meisterarbeit (Arbeitsprojekt)“ und des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung – schriftliche Meisterarbeit (Hausarbeit)“ und des Teils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (Praktische Unterweisung mit Prüfungsgespräch) durch Wiederholung bzw. Neubewertung fortzusetzen.

Zur Begründung der Klage wurde im Klageschriftsatz das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Prüfungsverfahren leide unter keinen beachtlichen Verfahrensfehlern. Der Beklagte habe eine fehlerfreie Bewertung der Leistungen in den drei Prüfungsteilen vorgenommen. Den eingesetzten Prüfern stehe bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ein Bewertungsspielraum zu. Die Prüfer hätten weder anzuwendendes Recht verkannt noch seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei auch nicht von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen. Die getroffenen Bewertungen seien insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, sie würden den Anforderungen an die Bewertung des Bestehens der Meisterprüfung im Beruf Landwirt nach § 7 Abs. 3 LwMstrPrV entsprechen. Die Prüfer hätten im Einzelnen dargelegt, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen seien. Diesen Feststellungen sei der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Der Prüfling müsse durch die Arbeiten nachweisen, dass er selbstständig die Produktion und den damit verbundenen Maschinen- und Betriebsmitteleinsatz planen, durchführen und beurteilen könne. Die in § 3 Abs. 1 LwMstrPrV festgelegten Prüfungsinhalte hätten die Prüfer mit einer nachvollziehbaren Bewertung abgeprüft. Substantiierte Einwendungen auch hinsichtlich des Prüfungsgespräches habe der Kläger nicht gemacht. Ebenso wenig sei die Bewertung der Hausarbeit zu beanstanden, da der Kläger die in § 4 LwMstrPrV genannten Prüfungsanforderungen nur in mangelhafter Weise, was von den Prüfern im Einzelnen in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei, erfüllt habe. Dass der Betrieb des Klägers überdurchschnittliche Betriebsergebnisse erziele, sei von der Frage mangelhafter Prüfungsleistungen unabhängig. Mit den Ausführungen der Prüfer zu den Mängeln im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ setze sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander. Nur beispielshaft sei erwähnt, dass die Motivation von Mitarbeitern nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. d LwMstrPrV zu den nachzuweisenden Fähigkeiten gehöre.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 führte der Kläger ergänzend aus, dass er nach den Äußerungen von Lehrern, welche im Vorfeld seine unzureichende Unterrichtsbeteiligung moniert hätten, davon ausgehe, aufgrund seines Verhaltens so schlecht bewertet worden zu sein. Ferner habe man ihn zur falschen Uhrzeit geladen und ihn bei der mündlichen Prüfung nicht zu Wort kommen lassen.

Mit Telefax vom 18. Oktober 2017 legte der Beklagte die Stellungnahmen der Zweitprüfer vor.

Mit Telefax vom 22. Oktober 2017 trug der Kläger ergänzend vor. Hinsichtlich des Arbeitsprojekts sei dem Kläger nicht erinnerlich, dass neben Luzernen weitere Alternativfuttermittel zur Anwendung gelangen sollten. Das von der Erstprüferin vorgeschlagene weitere Eiweißfuttermittel „Harnstoff“ hätte aber als Zusatzstoff dokumentiert und der Kläger sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen müssen. Bei grasbetonten Rationen dürfe er keinesfalls eingesetzt werden. Eine entsprechende Aufklärung des Klägers über diese Punkte sei seitens der Prüfer nicht erfolgt. Weiter wurde unter Wiederholung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12 – juris Rn. 5 ff.) dargelegt, dass die gemeinsame Stellungnahme der beiden Prüfer der praktischen Arbeitsunterweisung vom 17. Januar 2017 verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Es handle sich nicht um eine eigenständige und unabhängige Urteilsbildung der beiden Prüfer. Durch diese Verfahrensgestaltung werde das Recht des Klägers auf ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren verletzt. Jedenfalls fehlten die notwendigen Stellungnahmen der Zweitprüfer. Auch seien die Anmerkungen zu unbestimmt gewesen. Dem Kläger sei damit die Möglichkeit genommen worden, substantiierte Rügen gegen einzelne Prüfungsbemerkungen vorzubringen. Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zur abschließenden Bewertung veranlasst hätten, seien nicht erkennbar gewesen. Die vom Erstprüfer der Meisterhausarbeit abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2017 sei ebenfalls zu allgemein und abstrakt. Auch aus dieser Äußerung sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Mängel sich die Prüferkritik beziehe. Eine Stellungnahme des Zweitprüfers liege nicht vor.

In der Sache wurde am 24. Oktober 2017 mündlich vor Gericht verhandelt. Dabei wurden die in den drei Prüfungsteilen beteiligten Erst- und Zweitprüfer als Zeugen einvernommen. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten einschließlich der Prüfungsakten.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der angegriffene Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Meisterprüfung ist die auf Bundesebene erlassene Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659 – LwMstrPrV), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014, sowie auf Landesebene die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59).

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 u.a. – NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist, sog. Antwortspielraum des Prüflings (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34/55; BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris Rn. 20; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 509). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502; B.v. 16.4.1980 – 7 B 58.80 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris Rn. 7 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LwMstrPrV insgesamt nicht bestanden hat, da seine Leistungen in drei Teilbereichen mit der Note 5,0 („mangelhaft“) benotet wurden.

a) Der Bescheid erging in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Der Kläger rügt, zum Prüfungsgespräch im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt nur mündlich geladen worden zu sein. Auch sei der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar, der Kläger habe sich jedenfalls eine andere Uhrzeit notiert.

Art und Zeitpunkt der Ladung zum Prüfungsgespräch sind rechtlich nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 LwMstrPrV sehen im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt insofern lediglich vor, dass Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit in einem Prüfungsgespräch zu erläutern sind, das je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern soll. Nach § 4 Abs. 1 LHBPO legt die zuständige Stelle die Prüfungstermine mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt (Satz 1). Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein (Satz 2). Die vorgenannten verfahrensrechtlichen Regelungen gebieten somit keine schriftliche Ladung zum Prüfungsgespräch. Dessen ungeachtet wurde nach der Stellungnahme der Prüferin vom 10. Januar 2017 das Prüfungsgespräch aufgrund der Verspätung des Klägers lediglich ca. eine später Stunde durchgeführt. Der Kläger erhielt ausreichend Zeit für seinen Vortrag (knapp ½ Stunde) und er wurde hieran anschließend zu seiner Arbeit befragt. Dies hat die Erstprüferin im Rahmen der Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 nochmals bestätigt (siehe Sitzungsprotokoll, S. 12). Danach habe sie nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger wegen der Verspätung besonders unter Stress gestanden sei. Die mündliche Prüfung sei „ganz normal“ durchgeführt worden. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden demnach nicht verletzt.

bb) Soweit der Kläger rügt, dass er nach Äußerungen von Lehrern, welche im Vorfeld seine unzureichende Unterrichtsbeteiligung moniert hätten, davon ausgehe, aufgrund seines Verhaltens so schlecht bewertet worden zu sein und damit sinngemäß eine Befangenheit der Prüfungsausschussmitglieder geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch.

Zwar dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Indes kann eine Befangenheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist eine Befangenheit der Prüfer nicht erkennbar. Vorliegend enthalten die Bewertungsblätter der Prüfer keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren zu den vorgebrachten Rügen deuten nicht ansatzweise auf fehlende Neutralität hin. Die Prüfer legen hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 10) dar, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen sind. Der Erstprüfer im Bereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Meisterhausarbeit) hat bei der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 insofern nochmals betont, während seines Unterrichts stets zur Beantwortung von Fragen seiner Schüler zur Verfügung gestanden und nicht zugunsten Einzelner die Hausarbeit erstellt oder eingegriffen zu haben. Dieser Einlassung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

cc) Soweit der Kläger rügt, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt der Zweitprüfer die „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ nur unvollständig ausgefüllt habe, weil auf der Rückseite dieses Prüfungsblattes keinerlei Anmerkungen vorgenommen worden seien, obwohl „Erläuterung und Begründung (zwingend bei Bewertung schlechter als „ausreichend“)“ vorgesehen seien, ist hieraus ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht ableitbar. Weder nach der LwMstrPrV noch nach der LHBPO ist ein Ausfüllen dieser „Bewertungshilfe“ rechtlich geboten. Es handelt sich um eine Art „Hilfsmittel“ für die Prüfer (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 10 und 12), die ihre Feststellungen zu den Leistungen des Prüflings im Rahmen des über einen längeren Zeitraum dauernden Arbeitsprojekts (vgl. § 3 Abs. 4 LwMstrPrV) sukzessive ergänzen. Dessen ungeachtet hat sich der Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens mit den Einwänden des Prüflings befasst und seine Entscheidung ergänzend schriftlich begründet (siehe hierzu nachfolgend unter dd)). Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 38 f.). Die Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistung sind daher transparent und für den Prüfling nachvollziehbar (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 – Au 9 K 00.1255 – juris Rn. 45). Die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 28).

dd) Das gebotene Überdenkungsverfahren ist ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 – 7 B 97.2986 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 12).

Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d.h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d.h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2009 – 6 PKH 6.09 – juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 – 6 B 70.08 u.a. – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 – 6 B 45.05 – juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 19).

Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände durch die Prüfungsbehörde sämtlichen beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit sämtlichen Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel)-Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das (End-)Ergebnis der Prüfung entscheiden. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss mit der jeweiligen schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14; B.v. 9.10.2012 – 6 B 39.12 – juris Rn. 6 und 9; B.v. 10.10.1994 – 6 B 73.94 – juris Rn. 20; U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – juris Rn. 22; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 18).

Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 - 14 m.w.N.) die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden (siehe auch: BVerwG, B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.6.1996 – 6 B 88.95 – juris Rn. 8). Ist demnach im Falle einer sog. offenen Zweitbewertung im Prüfungsverfahren eine offene Nachbewertung im Überdenkungsverfahren zulässig, so gilt dies er recht wenn – wie vorliegend – das Landesrecht im Prüfungsverfahren eine getrennte und selbständige Beurteilung vorsieht (siehe § 10 Abs. 2 Satz 1 LHBPO). Die gebotene Eigenständigkeit wird folglich durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme im Überdenken nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG; B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 28; B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6).

Hiervon ausgehend hat vorliegend – soweit erforderlich – ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die in der Widerspruchsbegründung formulierten Rügen hinreichend substantiiert waren, um ein Überdenkungsverfahren zu bedingen. Denn jedenfalls hat der Beklagte, wie die Einvernahme der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 ergeben hat, diesen die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Erstprüfer haben jeweils eine Stellungnahme schriftlich verfasst und diese zunächst ihren jeweiligen Zweitprüfern zur Kenntnis und zum Abgleich bzw. zur Durchsicht übermittelt (siehe Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und 5 zur praktischen Arbeitsunterweisung; S. 9 zur Meisterhausarbeit und S. 12 zum Arbeitsprojekt), bevor jene dann dem Beklagten zugeleitet wurden. Die Zweitprüfer haben demnach nach Kenntnis der Einwendungen an ihrer Prüfungsbewertung festgehalten (siehe bspw. Sitzungsprotokoll vom 24.1.2017, S. 5). Unschädlich ist insofern, dass die schriftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Zweitprüfer für die praktische Meisterarbeit („Arbeitsprojekt“), die schriftliche Meisterhausarbeit und die „praktische Arbeitsunterweisung“ erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Denn es wird als zulässig erachtet, das Überdenkungsverfahren im Gerichtsverfahren auch ohne förmliche Aussetzung nachzuholen, wenn eine zügige Durchführung absehbar ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 800). Dies war vorliegend der Fall, da lediglich die schriftlichen Einlassungen der Zweitprüfer fehlten bzw. im Bereich der „praktische Arbeitsunterweisung“ eine vom Erstprüfer getrennte und selbständig verfasste Stellungnahme noch nicht vorgelegen hat. Wie oben dargelegt begegnet es schließlich auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – im Überdenkungsverfahren die Nachbewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Nachbewertung des Erstprüfers erfolgte (siehe BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 - 14 m.w.N.). Unabhängig davon haben die beteiligten Prüfer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung zu den im Widerspruchs- und ergänzend im Klageverfahren vorgebrachten Rügen des Klägers nochmals Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49). Insgesamt wird damit die verfahrensrechtlich gebotene Eigenständigkeit des Überdenkens der Prüferbewertung durch jeden Prüfer nicht in Frage gestellt.

ee) Keinen Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren stellt es schließlich dar, wenn sich der Meisterprüfungsausschuss in der Sitzung vom 9. Februar 2017 nochmals mit dem Prüfungsergebnis befasst hat.

Aus der in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 vom Beklagtenvertreter vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 9. Februar 2017 geht hervor, dass sich der Meisterprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Prüfer befasst hat und diesen gefolgt ist. In diesem Zeitpunkt der Befassung des Meisterprüfungsausschusses lagen die gemeinsame Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers der Teilprüfung „praktische Arbeitsunterweisung“ sowie die Stellungnahmen der jeweiligen Erstprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ vor. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme der Zweitprüfer zu den letztgenannten Teilprüfungen. Diese wurden erst mit Telefax vom 18. Oktober 2017 vorgelegt.

Der nach § 2 Abs. 1 LHBPO errichtete Meisterprüfungsausschuss stellt „die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest“ (§ 11 Abs. 1 LHBPO). Mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, der Meisteranwärter erhält nach der Feststellung des Bestehens der Meisterprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss den Meisterbrief oder einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung (§ 11 Abs. 4 LHBPO).

Mit diesem Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Befassung des Meisterprüfungsausschusses abgeschlossen. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren, das durch die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers ausgelöst wird, löst keine weitere Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus. Es handelt sich insoweit nur um ein internes Überprüfungsverfahren, in dem die Prüfer ihre Bewertungen der Arbeiten des Prüflings anhand der Einwände nochmals nachvollziehen und überdenken. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung der Arbeit Grundlage des Überdenkungsverfahrens. Damit ist aber eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren nicht geboten.

Erst in dem Fall, dass nach dem Überdenkungsverfahren die Prüfer zu einer von der Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen, bedarf es der erneuten Befassung des Meisterprüfungsausschusses. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die (erneute und geänderte) Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung im Sinne von § 11 LHBPO durch den Meisterprüfungsausschuss geboten.

Vorliegend hat sich nach dem Abschluss des Überdenkungsverfahrens keine von der Erstbewertung abweichende Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers ergeben. Eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens war deshalb nicht geboten. Die in der Sitzung vom 9. Februar 2017 erfolgte Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses war deshalb – unabhängig von den fehlenden Stellungnahmen der Zweitprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ – ohne Bedeutung für das Prüfungsverfahren.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid nicht zu beanstanden.

Wie bereits oben dargelegt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, der „Bewertungshilfen“ sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.

aa) Soweit der Kläger in der ergänzenden Klagebegründung vom 22. Oktober 2017 erstmals beanstandet, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt auf Vorschlag der Erstprüferin ein Eiweißfuttermittel (Harnstoff) zum Einsatz habe gelangen sollen, das einer Registrierungsbzw. besonderen Dokumentationspflicht unterliege und bei grasbasierter Fütterung risikobehaftet sei, kann er daraus eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung nicht ableiten. Denn nach Aussage der Erstprüferin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 basierte zum damaligen Zeitpunkt die Fütterung überwiegend auf Mais, so dass der Vorschlag der Fütterung von Harnstoff – unabhängig von der Frage, von wem der Vorschlag letztlich ausgegangen ist – jedenfalls umsetzbar gewesen wäre. Auch sei die Harnstofffütterung Unterrichtsgegenstand gewesen (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 11).

bb) Soweit der Kläger im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – Arbeitsprojekt schließlich im Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 moniert, dass die von ihm gewählte Dokumentationsbzw. Bewertungsmethode nicht positiv gewürdigt worden sei, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auch insofern ergibt sich aus den ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auf die verschiedenen Möglichkeiten der Dokumentation, welche auch Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, sei hingewiesen worden. Die vom Kläger gewählte Methode sei positiv gewürdigt worden. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Damit ist eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer im Ergebnis nicht zu erkennen.

cc) Soweit der Kläger pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertungen rügt, überzeugt dies nicht. In den schriftlichen Einlassungen im Überdenkungsverfahren ergänzten die Prüfer ausführlich, aus welchen Gründen sie zu ihren Bewertungen gelangt sind. Diesen Feststellungen der Prüfer ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen. Denn seine Klagebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer inhaltsgleichen Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Widerspruchsverfahren. Die Anwendung eines fehlerhaften Maßstabs oder einer fachlich unvertretbaren Auffassung ist klägerseits damit nicht dargetan. Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Prüfer in Ergänzung zu ihren schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall des Klägers zu ihrer Bewertung der Prüfung in den jeweiligen Bereichen als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin - LwMstrPrV | § 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik"


(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Ge

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin - LwMstrPrV | § 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"


(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte

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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. (2

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin - LwMstrPrV | § 7 Bestehen der Meisterprüfung


(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.829 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1633

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 7 ZB 14.389

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 ZB 13.2221

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
3.
Ausbildung durchführen,
4.
Ausbildung abschließen,
5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
6.
Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:

1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
5.
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,
6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
7.
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:

1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,
5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:

1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,
8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:

1.
Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:

1.
rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2.
Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3.
Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
4.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5.
zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie
6.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.

(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:

1.
Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,
2.
Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3.
Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4.
Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
5.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,
6.
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie
7.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.

(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft) und könne sie auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht wiederholen.

Zu den von der Klägerin im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Bewertungen haben die Prüfer schriftlich Stellung genommen und an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht München die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung zu verpflichten, abgewiesen. Die zuletzt auf die mit vier Punkten bewertete Klausur 1 und die mit sechs Punkten bewertete Klausur 9 beschränkten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen seien unbegründet.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Prüfer der Klausur 1 hätten zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und dessen genauen Zeitpunkt im Tatbestand des zu entwerfenden Urteils nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe die Tatsache der Trennung der Eheleute durch ihre Formulierung „damalige Ehefrau“ im Tatbestand ausreichend deutlich gemacht. Den Ausführungen des Erstprüfers im erstinstanzlichen Verfahren, es habe sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass er diesen Punkt in seinem Begründungsblatt als Auslassung hervorgehoben habe. Auch die weiteren Fehlzeichen der Korrektoren beim streitigen Teil des Tatbestands seien bewertungsfehlerhaft, da die Klägerin die wesentlichen Punkte erwähnt und den Tatbestand den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertretbar knapp gehalten habe. Bei der Klausur 9 hätten die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht geprüft habe, der nach dem Begründungsblatt im Rahmen der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Zuwendung zu erörtern gewesen wäre. Die Klägerin habe den Zuwendungsbescheid jedoch zumindest im Hilfsgutachten angesprochen. Die Prüferbemerkung „fehlt“ hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Landesjustizprüfungsamts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2013 [GVBl S. 606]). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ergeben sich aus den im Klage- und Zulassungsverfahren erhobenen Rügen der Klägerin zu den Bewertungen der Klausuren 1 und 9 keine Bewertungsfehler.

aa) Hinsichtlich der im Begründungsblatt zur Klausur 1 als fehlend bemängelten Ausführungen zum Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung am 1. Oktober 2009 im zu entwerfenden Tatbestand (unstreitiger Sachverhalt) hat der Erstprüfer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 im Ausgangsverfahren ausdrücklich erklärt (Bl. 80 der VG-Akte), das Fehlen dieser Angabe habe sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt, da es sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt habe. Eine bessere Bewertung der Leistung wäre auch bei Angabe des Trennungszeitpunkts nicht in Betracht gekommen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass allein der Umstand, ob ein Prüfungsteilnehmer im Tatbestand seiner Bearbeitung den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und den genauen Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt hat oder nicht, sich nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt hat. Die ausführliche Gliederung zur Klausurlösung im Begründungsblatt der Aufgabe 1 erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten. Allein zum unstreitigen Teil des Tatbestands enthält die Gliederung zehn Unterpunkte. Auch wenn der Erstprüfer den von der Klägerin gefertigten Tatbestand in der zusammenfassenden Bewertung als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet und sich die Zweitprüferin hiermit einverstanden erklärt hat, haben die Prüfer das Fehlen von Ausführungen zum Unterpunkt C.II.7 („Auszug EM aus Ehewohnung am 01.10.2009“) nicht besonders hervorgehoben. Vielmehr ist lediglich an dieser Stelle der Gliederung - ebenso wie bei weiteren Unterpunkten - ein Fehlzeichen angebracht. Auch die Klausurbearbeitung der Klägerin enthält keine Randbemerkungen, die auf eine besondere Betonung gerade dieses Unterpunkts oder auf eine den prüferischen Bewertungsspielraum überschreitende Überbewertung des Fehlens von Ausführungen im Tatbestand bei der Gesamtbewertung schließen ließen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung „damalige Ehefrau“ den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere den Trennungszeitpunkt der Eheleute, nur ungenau wiedergibt.

bb) Auch aus den Fehlzeichen des Erstprüfers im Begründungsblatt bei sieben von neun Unterpunkten im Rahmen des streitigen Teils des Tatbestands ergeben sich keine Bewertungsmängel. Zu fertigen war laut Bearbeitervermerk die vollständige Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Auch wenn im Tatbestand die Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll (§ 313 Abs. 2 ZPO), darf der Tatbestand nicht derart lückenhaft oder unvollständig sein, dass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand der erstgerichtlichen Entscheidung muss daher bei aller Knappheit aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Zu den als fehlend gekennzeichneten Unterpunkten enthält die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 4 (streitiges Klägervorbringen) keine Ausführungen. Dass die Prüfer dies bemängelt und den Tatbestand als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet haben, stellt keine Überschreitung ihres prüferischen Bewertungsspielraums dar.

cc) Schließlich ist auch die Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Klausur 9 nicht zu beanstanden. Zu entwerfen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die nach Ansicht des Bearbeiters in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen war, in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Die Prüferbemerkung „fehlt“ im Begründungsblatt muss im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstprüferin in der zusammenfassenden Bewertung gesehen werden, wonach die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest tiefergehend im Hilfsgutachten hätte eingehen müssen (ebenso die Stellungnahme der Erstprüferin vom 11.2.2013 im Überdenkungsverfahren). Der Kläger des Klausurfalls hatte sich in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass die zurückgeforderte Zuwendung rechtswidrig gewährt worden sei, weil der geförderte Anbau und die Freischankfläche als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würden. Wenn sich dies nach Auffassung der Klägerin, die die Prüfer insoweit nicht als fehlerhaft bemängelt haben, auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht auswirkt, hätte sie die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des geförderten Vorhabens zumindest im Hilfsgutachten erörtern müssen. Ihre dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch unter der Überschrift „Genehmigungspflichtigkeit bzgl. Kühlraum“ auf das Zitat verschiedener baurechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass sie die ebenfalls geförderte Freischankfläche in ihrer Bearbeitung nicht erwähnt hat, kann in der bloßen Auflistung von Rechtsnormen ohne Subsumtion keine ausreichende (hilfsgutachterliche) Erörterung der aufgeworfenen Fragen gesehen werden.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neubewertung eines Teils der in zwei Teilen abgelegten (schriftlicher Teil am 2.7.2012, betrieblicher Teil am 13.7.2012) und als insgesamt nicht bestanden beurteilten Abschlussprüfung als Landwirt, hilfsweise die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - AELF - Miesbach fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin am 13. Juli 2012 nicht bestanden habe.

Nachdem über den vom Kläger am 23. Juli 2012 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2012 nicht entschieden worden war, erhob der Kläger am 27. August 2013 Klage. Diese wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab und führte im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung und erneute Entscheidung über das Ergebnis der Abschlussprüfung. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung vorhanden sei. Eine solche Grundlage fehle, wenn bei einer praktischen Prüfung wie der streitgegenständlichen lediglich die Bewertungsergebnisse der Prüfer in einem kurzen Bewertungsblatt festgehalten würden, jedoch die im Verlauf der praktischen Prüfung im einzelnen gestellten Aufgaben und die konkret erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr rekonstruierbar seien. Davon abgesehen leide das für den Kläger durchgeführte Prüfungsverfahren nicht an rechtserheblichen Mängeln. Auch sei die Bewertung der Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung des Klägers nicht zu beanstanden. Weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, stehe dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfung zu.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers lassen den - als einzigen geltend gemachten - Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1. Soweit der Kläger - ohne weitere Begründung - einen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts darin sehen will, dass dieses den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung der Abschlussprüfung verkannt habe (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1, S. 5, Abschn. 1), hat der Kläger keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund dargetan. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Angabe der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass dem Kläger „bereits deshalb“ kein Anspruch auf Neubewertung zustehe, weil es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Mindestanforderungen für das Bestehen der Prüfung fehle. Diesbezüglich hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben.

2. Den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur Wiederholung der betrieblichen Prüfung in den Prüfungsbereichen „Tierproduktion“ und „Pflanzenproduktion“ zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht abschlägig beschieden, weil die durchgeführte Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (Nr. 3 der Entscheidungsgründe, UA S. 13). Mit seinen Einwänden gegen die - unter Bezugnahme auf Nrn. 2.b und 2.c auf S. 8 bis 13 gemachten - Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass der (vorliegend gegebene) Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO - vom 3.12.2003, GVBl 2003, S. 906, kurz: „Prüfungsordnung 2003“) zum einen auf das Prüfungsergebnis Einfluss gehabt habe und zum andern weder unschädlich gewesen noch geheilt worden sei (Antragsbegründung Nr. II.1.a.aa, S. 5; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1).

2.1.1. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers kann allerdings entgegen der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.9.2014, Nr. 1.1) nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Herstellung einer (beschränkten) Öffentlichkeit als zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf angesehen werde. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungen nicht öffentlich; nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LHBPO können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses anwesend sein. Mit dieser Regelung hat der Normgeber die Zulassung bestimmter weiterer Personen außer dem Prüfling und dem Prüfer grundsätzlich abschließend geregelt; hiervon abweichende Verwaltungsvorschriften, für welche § 7 Abs. 3 Satz 3 LHBPO eine Ermächtigung darstellt, bestehen - soweit vorliegend einschlägig - nicht. Angesichts dieser klaren und grundsätzlich abschließenden Regelung kann ein Verstoß gegen die Norm nicht mit der Überlegung gerechtfertigt oder auch nur als unbeachtlich gewertet werden, die rechtswidrige (weil vorliegend über den nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO erlaubten Personenkreis hinausgehende) Ausweitung der Öffentlichkeit sei sogar eine weitere Stärkung der Rechtsposition des Prüflings. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 (Az. 6 B 65/93 - DVBl 1994, 641) nicht entnehmen.

2.1.2. Ob dem Kläger entgegen gehalten werden kann, er habe den Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Prüfung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO) nicht unverzüglich gerügt, mag offen bleiben. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 LHBPO in Rede steht, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers deswegen nicht, weil der Verfahrensverstoß vorliegend keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache hatte und deshalb rechtlich unerheblich ist (Art. 46 BayVwVfG).

Bei den beiden Personen, deren Anwesenheit bei der praktischen Prüfung des Klägers in der Antragsbegründung (S. 5) bemängelt wird, handelte es sich nach den Stellungnahmen in der beigezogenen Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere der Antragsbegründung des Klägers, um eine Auszubildende des Prüfungsbetriebs „B.“ sowie um eine junge Frau, die einige Monate später die Landwirtsprüfung abzulegen hatte (vgl. Nr. 2 im Schreiben des Klägers an das AELF Miesbach vom 21.1.2013; Antwort des AELF Miesbach vom 15.2.2013, letzter Abschn. auf S. 1; Antragsbegründung S. 5, Abschn. 4). Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf diese beiden Frauen von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LHBPO ausgegangen, hat aber angenommen, dass eine Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf die Prüfung nicht ersichtlich und der Fehler deshalb gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei. Die Darlegungen des Klägers gegen diese Wertung lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger (nach eigener Bekundung, vgl. Anlage „Stellungnahme zum Schreiben von Herrn M...“ zum Schreiben des Klägers vom 21.1.2013) sich während der betrieblichen Prüfung durch die interessierte Beobachtung seitens der beiden Frauen nicht gestört gefühlt habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Anwesenheit nicht erlaubt war; Anhaltspunkte für die Annahme, die Anwesenheit der beiden eigentlich ausgeschlossenen Personen habe die Prüfungsleistung des Klägers beeinflusst, sind diesem Schreiben des Klägers sowie seinen übrigen Äußerungen während des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen und liegen angesichts der vom Kläger selbst gebrauchten Formulierung - „mich störte das nicht“ - sogar fern.

Erstmals in der Antragsbegründung vom 26. August 2014 (S. 5 unten, S. 6 oben) hat der Kläger geltend gemacht (und diesen Vortrag im Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 1, wiederholt), der Prüfer (Herr W.) habe - wohl um sich vor allen Anwesenden einschließlich der unzulässigerweise dabeistehenden beiden jungen Frauen zu profilieren - den Kläger während der Prüfung übermäßig zurechtgewiesen und anstatt den Kläger korrekt zu befragen, Geschichten aus seiner eigenen Tätigkeit erzählt; durch dieses Verhalten des Prüfers hätten sowohl die Prüfungsfähigkeit des Klägers wie auch die Bewertung seiner erbrachten Leistungen gelitten. Dies überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger Derartiges weder im Verwaltungsverfahren noch in der weiteren Klagebegründung vom 1. April 2014 (die sich auf S. 2, Abschn. 3 explizit mit der unzulässigen Anwesenheit beider Frauen befasst) vorgebracht hat, nennt der Kläger auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass - wenn überhaupt - die Anwesenheit (gerade) der beiden unzulässigerweise anwesenden Frauen (und nicht anderer, berechtigterweise anwesender Personen) den Prüfer zu einer bestimmten, den Prüfungsvorschriften widersprechenden Verhaltensweise motiviert haben, deren Anwesenheit also kausal gewesen sein könnte. Abgesehen davon wäre ein eventuelles unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung Anlass zu einer unverzüglichen Beanstandung seitens des Klägers gewesen, die der Kläger völlig unabhängig von der Kenntnis möglicher Beweggründe für das Prüferverhalten hätte anbringen müssen (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Prüflings: BayVGH, B. v. 7.5.2009 -22 ZB 09.343 - GewArch 2009, 371). Dies hat er aber nicht getan.

Den vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 1.4.2014, S. 2, Abschn. 3) erhobenen Vorwurf, der zu Unrecht anwesende weitere Prüfling habe infolge seiner Beobachtung der Prüfung gegenüber dem Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht wiederholt, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

2.2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das AELF Miesbach -und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hätten verkannt, dass verschiedene Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen Befangenheit an der Prüfung nicht hätten mitwirken dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und dass ihre unzulässige Mitwirkung für das Ergebnis (Nichtbestehen der Prüfung durch den Kläger) ursächlich gewesen sei (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.bb, S. 6).

2.2.1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an eine „Darlegung“ der Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allenfalls in Bezug auf die behauptete Befangenheit des LOR O. und der Prüfungsleiterin Frau P.

2.2.2. Dahinstehen kann, ob die Antragsbegründung auch in Bezug auf die Prüfungsausschussmitglieder LOR O. und Frau P. - wie der Beklagte meint (Antragserwiderung vom 29.9.2014, Nr. 2.1) - deswegen im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend ist, weil der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zum einen lediglich „davon ausgehe“, dass LOR O. andere Prüfungsausschussmitglieder zum Nachteil des Klägers beeinflusst habe, und zum andern zur Begründung nur auf die von ihm gegen den Zweitprüfer (LOR O.) erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verweist. Denn der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass hinsichtlich einer der beiden oder beider Personen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (Befangenheit) LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfüllt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass bereits ein berechtigter Grund für Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - und nicht erst die tatsächliche Voreingenommenheit des Betroffenen - zum Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds von der Mitwirkung bei der Prüfung führen muss. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren (vgl. u. a. die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 21.2.2013, Bl. 5 der Behördenakte) und im Verwaltungsgerichtsverfahren darauf verwiesen (und verweist auch in der Antragsbegründung weiterhin darauf), dass er gegen LOR Obermeier, der dem AELF Miesbach angehört, bereits in der Zeit vor der streitgegenständlichen Landwirtsprüfung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe; Hintergrund dieser Beschwerde seien schon seit Juli 2011 bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Kläger beabsichtigten Neubau eines Schafstalls gewesen. Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (selbst wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist) reicht für sich genommen aber nicht aus, um den von der Dienstaufsichtsbeschwerde Betroffenen ohne weiteres als befangen im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG anzusehen. Insofern wäre es vielmehr auf das Fehlverhalten angekommen, das der Kläger mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bemängelt hat. Allein die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde führt für sich genommen nicht zur Befangenheit. Denn andernfalls hätte es ein Prüfling in der Hand, ihm nicht genehme Prüfer durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom weiteren Prüfungsverfahren auszuschließen und auf diese Weise die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unzulässig zu beeinflussen. Eine Befangenheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prüfungsleiterin Frau P. Auch insoweit beschränken sich die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren allein auf Vermutungen, die Prüfungsleiterin könne das Prüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers beeinflusst haben, weil sie ihrerseits von LOR O. in diese Richtung beeinflusst worden sei. Die klägerseitige Benennung von Entscheidungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zwei Prüfungsverantwortliche während des gesamten Prüfungsverfahrens getroffen bzw. gezeigt haben und die sich für den Kläger im Ergebnis als unvorteilhaft oder nachteilig erwiesen haben (Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ statt „Waldbau“; angeblich unangemessenes, den Kläger verunsicherndes Verhalten des Prüfers während der praktischen Prüfung), reicht in Verbindung mit dem Umstand, dass gegen eine dieser beiden Personen eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers anhängig (gewesen) war, ohne nähere Angaben nicht aus, um diese Person oder gar beide Personen als befangen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO anzusehen.

2.3. Der Kläger stützt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass - unabhängig von der behaupteten Befangenheit von LOR O. und Frau P. - die Auswahl der Prüfungsaufgabe „Güllefass“ unfair und damit rechtswidrig gewesen sei, weil beiden Personen bekannt gewesen sei, dass der Kläger in diesem zu prüfenden Bereich keine Erfahrung haben konnte, da in seinem Betrieb seit 25 Jahren die Gülleausbringung nicht praktiziert werde; bei einer anonymen Aufgabenauswahl, z. B. durch Losentscheid, hätte der Kläger dagegen die Chance gehabt, in einem anderen, von ihm bei der Anmeldung zur Prüfung neben „Grünland“ gleichfalls angegebenen, ihm gut vertrauten Bereich („Waldbau“) geprüft zu werden. Diese Chance sei ihm aber wegen der unfairen und intransparenten Prüfungsaufgabenzuteilung genommen worden (Antragsbegründung Nr. II.1.a.bb, S. 6, und Nr. II.1.a.dd, S. 7; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 4).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Nr. 2.b der Entscheidungsgründe, Rn. 28 bis 30 in juris), die Auswahl einer Aufgabe aus dem vom Kläger angegebenen Betriebszweig „Grünland“ stehe im Einklang mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LwAusbV (Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31.1.19951995, BGBl I S. 168). Der Prüfling müsse gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LwAusbV damit rechnen, auch in Lehrstoff außerhalb der von ihm benannten Prüfungsschwerpunkte insbesondere mündlich abgefragt zu werden. Ferner ergebe sich vorliegend zwar aus den Akten nicht im Einzelnen, in welcher Weise die Zuordnung einzelner Prüfungsthemen zu einzelnen Prüfungsteilnehmern im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung erfolgt sei. Jedenfalls aber wäre die vom Kläger behauptete Festlegung dieser Zuordnung durch die Ausbildungsberaterin (Frau P.) rechtlich nicht zu beanstanden, weil gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LHBPO zwar der Prüfungsausschuss die Aufgaben für die praktischen Prüfungsarbeiten festlege, dieser Ausschuss aber nicht auch darüber entscheiden müsse, welche Auswahl aus den festgelegten Aufgaben dem einzelnen Prüfling gestellt werde. Vorschriften bezüglich dieser Auswahl bestünden nicht und es sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger durch die von der Ausbildungsberaterin vorgenommene Zuteilung ein Prüfungsnachteil hätte entstehen können.

Die Darlegungen des Klägers vermögen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Jedenfalls hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verteilung der Prüfungsaufgaben dargelegt. Dass die Aufgabe „Güllefass“ mit dem Betriebszweig „Grünland“ nichts zu tun hätte, kann nicht angenommen werden (vgl. Nr. 3.2 der Anlage I zur LwAusbV). Dass Frau P. und Herr O. aus der Tatsache, dass im Ausbildungsbetrieb des Klägers keine Gülleausbringung praktiziert worden ist, auf das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse beim Kläger hätten schließen müssen, ist nicht zwingend. Allein die nach Aktenlage nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer willkürlichen Zuteilung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

2.4. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen will, dass von ihm unter Verstoß gegen den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit verlangt worden sein soll, zur praktischen Prüfung Schafe aus seiner eigenen Herde mitzubringen (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.1.a.cc, S. 6; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Nr. 1.b der Entscheidungsgründe, Rn. 27 in juris), wonach die Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Bereitstellung von Schafen für die Prüfung im Bereich „Tierproduktion“ keinen konkreteren gesetzlichen Vorgaben unterliege, das vorliegende Verfahren mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LHBPO im Einklang stehe und insbesondere bezüglich der Mitteilung an den Kläger, er solle eigene Schafe zur Prüfung mitbringen, nicht mit Ermessensfehlern im Sinn von Art. 40 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO behaftet sei, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

Vor allem trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfung anhand eigener Tiere für den Kläger eher ein Vorteil gegenüber einer Prüfung mit Tieren eines anderen Betriebs gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erstmals in der Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, der - allerdings erst nach Beginn der Prüfung vom Kläger bemerkte und deshalb nicht vor der Prüfung gerügte - Nachteil habe darin gelegen, dass der Prüfer Herr W. sich gerade wegen der besonders guten Kenntnisse des Klägers über seine eigenen Schafe bemüßigt gefühlt habe, den Kläger übermäßig streng zu korrigieren und über das zulässige Maß hinaus zurecht zu weisen. Dies überzeugt aber aus denselben Gründen nicht, wie sie oben unter 2.1.2 bereits dem Einwand des Klägers entgegen zu setzen waren, das unkorrekte Verhalten des Prüfers sei auf die unzulässige Anwesenheit zweier Frauen zurückzuführen gewesen: Ein unkorrektes Verhalten des Prüfers während der Prüfung hätte schon längst, nicht erst im Zulassungsverfahren, Anlass für eine Beanstandung seitens des Klägers geben müssen.

2.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der (nach seiner Ansicht fehlerhaften) Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der praktischen Abschlussprüfung geltend macht (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.2, S. 8), genügt die bloße Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren, der als Anlage K6 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann. (Happ in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 124a Rn. 59 und 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.); anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 65). Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre, wird vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

2.6. Auch in Bezug auf die Kostenentscheidung begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen dem Vortrag des Klägers (Antragsbegründung vom 26.8.2014, Nr. II.3, S. 8; Schriftsatz vom 7.11.2014, Nr. 5) keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger meint, entgegen der Handhabung des Verwaltungsgerichts bestimme § 161 Abs. 3 VwGO als Spezialvorschrift, dass nach erhobener Untätigkeitsklage in jedem Fall - also auch dann, wenn keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorliege - die Kosten des Verfahrens dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr setzt die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, obgleich dies dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus. Zwar mögen über den Anwendungsbereich von § 161 Abs. 3 VwGO im Detail und im Hinblick auf besonders gelagerte Verfahrensabläufe unterschiedliche Ansichten bestehen (z. B. für den Fall der Rücknahme einer zunächst erhobenen Untätigkeitsklage, vgl. hierzu Schmidt in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 161 Rn. 22 m. w. N.). Einigkeit besteht aber - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum darüber, dass § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht einschlägig ist, wenn nach Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht streitig zur Sache entscheidet und die Klage abweist. In diesem Fall ergibt sich die Kostenfolge vielmehr aus § 154 Abs. 1 VwGO, so dass der Rechtsuchende als Unterlegener die Kosten zu tragen hat (vgl. Schmidt in: Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 161 Rn. 34 ff., insb. Rn. 42 und 43). Diese Rechtsauffassung ist auch in der Sache überzeugend. Denn in einem solchen Fall wirkt sich die Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten nicht mehr kausal für den nach dem - verzögerten - Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess aus. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 7.11.2014, S. 5 am Ende) widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem „klaren Wortlaut des Gesetzes“. Stellt man nämlich ausschließlich auf den Wortlaut der Kostenvorschriften ab, so ist § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, nicht weniger einschlägig als die - nach Ansicht des Klägers vorliegend anwendbare - Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass in einem solchen Fall § 161 Abs. 3 VwGO gegenüber § 154 Abs. 1 VwGO die speziellere Vorschrift wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird das kostenrechtliche „Veranlasserprinzip“ (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, a. a. O., vor § 154, Rn. 4 und 5), das für eine durch Untätigkeit des Beklagten „provozierte“ Klage gelten mag, bei einer Fortführung des Gerichtsverfahrens als Streit um die „richtige“ Entscheidung wieder vom regelmäßig geltenden „Unterliegensprinzip“ verdrängt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in.

1. ie 1972 geborene Klägerin strebte erstmals 2011/12 die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in an.

De Meisterprüfung umfasst nach § 3 der Prüfungsverordnung die Teile

- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

- Betriebs- und Unternehmensführung sowie

- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 23. April 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in nicht bestanden sei. Ausweislich der Gründe des Bescheids hatte die Klägerin im Teilbereich „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Note 3,0 erzielt. Vom Teilbereich „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ sei sie befreit gewesen. Im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ hatte die Klägerin die Note 5,0 (mangelhaft) erreicht.

Mit Formblatt vom 21. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... die erneute Zulassung zur Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in (1. Wiederholungsprüfung). Hinsichtlich des bereits 2011/12 bestandenen Teilbereichs „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ beantragte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung eine Befreiung, da die Ablegung der Erstprüfung noch keine zwei Jahre zurücklag. Hinsichtlich des Teilbereichs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung.

2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung auch hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“. Sie begehrte eine Verlängerung der Prüfungszeit für die Situationsaufgabe und die schriftliche Prüfung. Ausweislich eines Attests einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Februar 2013 befinde sich die Klägerin dort bereits länger in Behandlung. Sie weise einen Grad der Behinderung von 50 v. H. auf. Um der Klägerin die bestmöglichen Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung zu bieten, sei es sachgerecht, jegliche Ablenkungssituation so klein wie möglich zu halten. Weiter sei aufgrund der Einschränkungen der Klägerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um 30 v. H. medizinisch indiziert.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 gewährte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“ Nachteilsausgleich im Wege der Prüfungszeitverlängerung um jeweils 30 v. H. (54 min.).

3. Die Situationsaufgabe im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ fand sodann am 19. Februar 2014 in ... statt. Die schriftliche Prüfung der Klägerin im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ erfolgte an gleicher Stelle am 10. März 2014. An der Korrektur der schriftlichen Prüfung der Klägerin wirkte als Zweitkorrektorin eine Prüferin mit, die die Klägerin bereits im Rahmen im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin mit, dass ihr Bestehen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ gefährdet sei und daher auf Antrag eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinde. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin mit Erklärung vom 1. April 2014. Die mündliche Ergänzungsprüfung fand sodann am 29. April 2014 in ... statt. An dieser Prüfung wirkte die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, auf eigenen Wunsch nicht mit; es wurde insoweit eine andere Prüferin hinzugezogen.

4. Mit Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in 2013/14 - 1. Wiederholungsprüfung - nicht bestanden sei.

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach der Prüfungsverordnung für das Bestehen der Meisterprüfung in jedem Prüfungsteil eine Gesamtnote von mindestens 4,50 („ausreichend“) zu erzielen sei. Die Klägerin habe jedoch im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich eine Gesamtnote von 4,66 erreicht (Teilnoten: Situationsaufgabe [doppelt gewichtet]: 4,5; Schriftliche Prüfung: 5,00).

Dem Bescheid war abschließend u. a. ein Hinweis auf § 9 der Prüfungsverordnung beigefügt, nach der in einem zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden könne. Es wurde daher gebeten, sich bei Wunsch auf Wiederholung der Prüfung bis spätestens 15. Juni 2014 mit einem beiliegenden Formblatt anzumelden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 und 18. Mai 2014 bat die Klägerin zunächst um schriftliche Begründung der Benotung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014. Am 27. Mai 2014 nahm die Klägerin sodann umfassend Einsicht in ihre Prüfungsakte.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 rügte die Klägerin, dass ihr im Rahmen der Akteneinsicht nur das Einscannen von fünf Seiten der Prüfungsakte gestattet worden sei; im Übrigen seien nur schriftliche Notizen erlaubt worden. Es wurde um Übersendung von Kopien der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung gebeten. Zudem wurde die Mitwirkung der Prüferin, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 kennengelernt hatte, an der Korrektur der schriftlichen Prüfung gerügt.

Mit Schreiben des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 2. Juni 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei der Akteneinsicht nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nur Notizen zulässig seien; auf die Anfertigung von Kopien bestehe kein Anspruch. Eine Übersendung der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung sei nicht möglich, es wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Die Zuteilung der Prüferin, die die Klägerin bereits 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, sei aus organisatorischen Gründen erfolgt.

5. Mit ihrer am 6. Juni 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung“ durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 10. März 2014 sei intransparent. Ferner habe in verfahrensfehlerhafter Weise dort als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihres Nichtbestehens im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut habe und daher befangen gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit bereits am 5. Februar 2014 vorsorglich telefonisch die Befangenheit zweier Prüferinnen aus dem Jahr 2011/2012 gerügt. Die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung habe zudem ihren Beurteilungsspielraum allgemein überschritten, da sie insgesamt zu 29,5 P. (Gesamtnote 5) gelangt sei, während die Erstkorrektur 38 P. (Gesamtnote 5) ergeben habe. Konkret hätte die Klägerin bei der Frage 3.1 statt 4 P. (Erstkorrektur) bzw. 3 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 3.2 hätte die Klägerin statt 2 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 3 P. erzielen müssen. Bei Frage 4.1 hätte die Klägerin statt 3 P. (Erstkorrektur) bzw. 4 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 4.2 hätte die Klägerin statt 1 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 2 P. erzielen müssen. Die gebotene Besserbewertung der Klägerin bei den Fragen 3.2, 4.1 und 4.2 folge aus dem Umstand, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung festgelegten Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Überdies sei auch die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 intransparent und leide an offensichtlichen Ermessensfehlern. Denn ausweislich der Prüfungsmitschrift habe die Klägerin mit ihren Antworten 21 Häkchen erreicht; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz dieser offensichtlich richtigen Antworten sodann die Note „ungenügend“ erzielt haben soll. Zudem werde eine neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe vom 19. Februar 2014 gewünscht. Ferner sei der Klägerin eine sachgerechte Verfolgung ihrer Rechte erschwert worden, da das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... ihr nicht die Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte erlaubt und keine Einsicht in zum Ergebnisvergleich erforderliche Bewertungsbögen gewährt habe. Auch entspreche die dem Prüfungsbescheid beigefügte Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) nicht der Frist, die das entsprechende Antragsformblatt ausweise (15.11.2014).

6. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie habe keinen Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistungen. Die Klägerin habe im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich die Gesamtnote 4,66 (mangelhaft) erreicht, die sich aus den Prüfungsbereichen „Situationsaufgabe“ (4,5; doppelt gewichtet) sowie „Schriftliche Prüfung“ (5,00) zusammensetze. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsverordnung sei die Prüfung - wie hier - nicht bestanden, soweit in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (> 5,50) bzw. in mehreren Prüfungsteilen die Note „mangelhaft“ (4,51 - 5,50) erzielt worden sei. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung (5,0) vom 10. März 2014 sei ordnungsgemäß. Ausweislich einer eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Prüferinnen sei in der gesamten Arbeit zu erkennen gewesen, dass die von einer Meisterin erwarteten vertieften Fachkenntnisse nicht vorhanden seien. Erläuterungen, korrekter Einsatz von Fachbegriffen und Argumentation fehlten durchgängig, Transferleistungen seien nicht ersichtlich gewesen. Die Antworten hätten meist nur entfernt im Zusammenhang mit den Fragestellungen gestanden, offenbar habe die Klägerin insoweit Verständnisschwierigkeiten - etwa bei Fachbegriffen - gehabt. Konkret habe die Klägerin Frage 3 zur Betriebs- und Arbeitsorganisation auf dem Niveau einer Hauswirtschafterin beantwortet; eine meisterliche Bearbeitung, die auch die methodisch-didaktische Vorgehensweise eines methodischen Schulungserfolgs erläutere, habe jedoch gefehlt. Frage 4.1 habe eine zweigeteilte Antwort bedingt, sei jedoch als solche nicht beantwortet worden. Hier sei jedoch zugunsten der Klägerin eine Teilbepunktung erfolgt, da Wissen zu Stellenbeschreibungen vorhanden gewesen sei. Bei Frage 4.2 sei es erforderlich gewesen, situationsbezogen und in logischer Abfolge eine optimale Schnittstellengestaltung vorzuschlagen; die Antwort der Klägerin sei hingegen nicht situationsbezogenen und präzise, sie entspreche nicht dem Niveau einer Meisterin. Auch eine mündliche Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 habe die Klägerin nicht zur Notenverbesserung nutzen können. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. April 2014 und einer eingeholten Stellungnahme der Prüferinnen aus dem Juli 2014 habe die Klägerin insoweit erneut die Prüfungsanforderungen nicht erfüllen können. Insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement habe die Klägerin große Defizite aufgewiesen; teils habe sie auch Fachausdrücke - und damit die Frage - nicht richtig verstanden. Die Klägerin habe letztlich nicht nachweisen können, dass sie als Führungskraft wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Die Rügen der Klägerin überzeugten demgegenüber nicht. Der Umstand, dass die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung die Klägerin bereits als Lehrgangsleiterin im Rahmen der nichtbestandenen Erstprüfung 2011/12 betreut hat, begründe von vornherein keine Befangenheit dieser Prüferin auch im Jahr 2014; ohnehin würden die schriftlichen Arbeiten anonym, nur mit Ziffern versehen korrigiert. Der Klägerin sei auch im Nachgang des Prüfungsbescheids am 27. Mai 2014 hinreichend Einsicht in die Prüfungsakten gewährt worden; dies sei in der Prüfungsakte dokumentiert. Der Klägerin hätten bei Aktensicht auch die Bewertungsbögen vorgelegen. Die einzelnen Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sowie die von ihr gegebenen Lösungsvorschläge seien mit der Klägerin eingehend besprochen worden. Der Klägerin sei auch - überobligatorisch - das Einscannen von fünf Seiten gestattet worden, sie habe letztlich den Akteneinsichtstermin von sich aus eine Stunde vor dem geplanten Ende beendet. Zur Ermöglichung der Fertigung von Kopien sei die Prüfungsbehörde nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht verpflichtet. Auch der dem Prüfungsbescheid beigefügte Hinweis hinsichtlich der Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) sei rechtlich nicht zu beanstanden; dieser beziehe sich auf den zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung im April 2012, in dem nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden kann.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der gegenständliche Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung ist auf Bundesebene die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278 - HWirtMeistPrV). Auf Landesebene ist subsidiär die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906) zu beachten.

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 u. a. - NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - notfalls mit sachverständiger Hilfe - darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34/55; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 13.8.2003 - 7 B 02.1652 - juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 512). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Meisterprüfung Hauswirtschafter/in insgesamt nicht bestanden hat, da im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HWirtMeistPrV).

a) Zunächst ist der Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der schriftlichen Prüfung am 10. März 2014 als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt hat, die die Klägerin bereits im Zuge ihres ersten erfolglosen Prüfungsversuchs 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte. Eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung durch eine andere Zweitkorrektorin bzw. einen anderen Zweitkorrektor ist somit nicht geboten.

Zwar regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO), dass bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken dürfen, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG regelt, dass bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder der Behauptung eines solchen Grundes durch einen Beteiligten, derjenige, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat.

Eine Befangenheit i. S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist nicht von einer Befangenheit der Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die Zweitkorrektorin bereits im Rahmen des ersten erfolglosen Prüfungsversuchs der Klägerin 2011/12 als Lehrgangsleiterin mitgewirkt hat. Für die Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt das gleiche wie im Verwaltungsprozess gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf zur Entscheidung berufene Richter. Auch insoweit vermag allein die Mitwirkung an einer für einen Beteiligten früher ergangenen ungünstigen Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen, was sogar dann gilt, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist. Eine derartige Vorbefassung rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters - oder hier des Prüfers - vielmehr erst, wenn sich dies aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände aufdrängt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 7 CE 12.166 - juris Rn. 24; vgl. auch BVerfG, E.v. 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 - juris; BGH, B.v. 27.12.2011 - V ZB 175/11 - MDR 2012, 363 - juris Rn. 2; jeweils zur rechtsfehlerfreien Mitwirkung von bereits früher befassten Richtern in späteren Verfahren). Solche besonderen zusätzlichen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass die betreffende Zweitkorrektorin in der schriftlichen Prüfung die Klägerin lediglich mit 29,5 P. bewertet hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 107 der Verwaltungsakte), während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 106 der Verwaltungsakte).

Unabhängig davon werden die Arbeiten der schriftlichen Prüfung der gegenständlichen Meisterprüfung zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit anonym nach Platzziffern korrigiert, d. h. es war für die Zweitkorrektorin bei Abgabe ihrer Bewertung gar nicht ersichtlich, dass die betreffende Arbeit von der Klägerin gefertigt worden ist (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 14). Insoweit wird auf die Bewertungsblätter der schriftlichen Prüfung (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) und die Arbeit der Klägerin (Blatt 90-99 der Verwaltungsakte) verwiesen, die jeweils die Platzziffer „1“ tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befangenheit der Zweitkorrektorin von vornherein ausgeschlossen.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, der die Besorgnis der Befangenheit der Zweitkorrektorin begründen würde, nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zweitkorrektorin die Prüfungsleistung der Klägerin nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 11).

Ohnehin ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten auch angesichts schwerwiegender Fehlleistungen des Prüflings die für eine gerechte Beurteilung notwendige emotionale Distanz aufbringt. Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - BVerwGE 70, 143/152; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 187/197 m. w. N.; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 9).

Vorliegend enthält das Bewertungsblatt der Zweitkorrektorin zur Arbeit der Klägerin (Blatt 107 der Verwaltungsakte) keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahme zur Klage (Blatt 35 der Gerichtsakte) deutet nicht auf fehlende Neutralität hin. Die Zweitkorrektorin legt hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wie sie zur Bewertung der Leistung der Klägerin gekommen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 10).

bb) Auch das gebotene Überdenkungsverfahren ist - soweit erforderlich - ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.12.1998 - 7 ZB 98.2422 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat vorliegend - soweit erforderlich - ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Vor Klageerhebung war kein Überdenkungsverfahren veranlasst, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten aufgabenbezogenen Bewertungsrügen erhoben hatte. Die Klägerin hat vielmehr erstmals mit am 6. Juni 2014 eingegangener Klageschrift (Blatt 2 f. der Gerichtsakte) Bewertungsrügen hinsichtlich der Prüfung formuliert, die jedoch im Kern pauschal blieben. Hierzu hat der Beklagte sodann die beteiligten Prüferinnen um allgemeine schriftliche Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Einlassungen hat der Beklagte sodann dem Gericht mit Schriftsatz vom 1. August 2014 vorgelegt (Blatt 32-37 der Gerichtsakte). Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) hat die Klägerin ergänzende aufgabenbezogene Bewertungsrügen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeit formuliert. Diese blieben jedoch unsubstantiiert, es wurde lediglich argumentiert, dass die Klägerin mit ihrer Bearbeitung bei den Aufgaben 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 jeweils höhere Punktzahlen hätten erzielen müssen, da einige bzw. viele Punkte der Musterlösung mit eigenen Worten wiedergegeben worden seien. Derart pauschale Rügen eines Prüflings sind nicht geeignet, einen Anspruch auf (erneutes) Überdenken durch die Prüfer zu begründen. Unabhängig davon haben die beteiligten Prüferinnen jedenfalls im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den pauschalen Rügen der Klägerin allgemein Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten.

cc) Weitere Verfahrensrügen erhebt die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin rügt, dass es ihr im Nachgang der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 verweigert worden sei, im Zuge der Akteneinsicht Kopien aus ihrer Prüfungsakte zu fertigen, so begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken.

Denn der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit der Korrektur vermerkten und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Insbesondere wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen zu belegen, bedarf es hierzu regelmäßig der Beiziehung von Fachliteratur oder des Rats von Sachkundigen, denen der Text vorgelegt werden muss. Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsarbeit allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung einer Kopie verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Auch die Prüfungsarbeiten unterliegen daher der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Der Ausschluss der Fertigung von Kopien bei Einsicht in die Prüfungsakte könnte somit zur Folge haben, dass der Prüfling Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ein Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Befassung der Verwaltungsgerichte durchzuführen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 30).

Eine im Nachgang eines Prüfungsbescheids verweigerte Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte betrifft jedoch somit im Kern die Möglichkeit und Pflicht des Prüflings, in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistung zu formulieren. Sie stellt hingegen keinen Verfahrensfehler dar, der für sich genommen zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung führt.

Unabhängig davon hat vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antragsgemäß unter dem Datum des 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) Akteneinsicht und damit Gelegenheit erhalten, Kopien aus der Verwaltungsakte des Beklagten zu fertigen, um auf dieser Basis Rügen und Einwendungen zu formulieren. Eine formale Rechtsverletzung der Klägerin ist daher von vornherein nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Klägerin vorliegend von vornherein kein Anspruch auf Einsicht in andere (auch anonymisierte) Bewertungsblätter oder schriftliche Arbeiten - und damit fremde Prüfungsakten - zukommt, um einen Bewertungsvergleich mit anderen Prüflingen vorzunehmen. Hierfür würde es grundsätzlich einer Bevollmächtigung durch die betroffenen anderen Prüflinge bedürfen (vgl. Niehues/Fischer, 5. Aufl. 2010, Rn. 203). Es ist vielmehr ausreichend, dass der Klägerin anhand der Bewertungsblätter in der Prüfungsakte das abstrakte Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung (tatsächlich erreichte Punktzahl und Maximalpunktzahl je Einzelfrage), die eigene konkrete Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektorin sowie der unverbindliche Korrekturrahmen offengelegt worden sind. Ohnehin ist es einem Prüfling grundsätzlich verwehrt, durch einen wertenden Vergleich mit einer anderen Prüfungsarbeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form des Gleichbewertungsgebots darzutun, wenn er nicht nachweisen kann, dass beide Prüfungsleistungen in einzelnen oder allen Punkten gleich sind, jedoch vom selben Prüfer unterschiedlich bewertet wurden; auch den Gerichten ist es in einem derartigen Fall generell verwehrt, selbst einen wertenden Vergleich anzustellen (BayVGH, U.v. 12.4.2000 - 7 B 99.1899 - juris Rn. 26).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht zu beanstanden.

Wie bereits eingangs ausgeführt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, Bewertungsblätter sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen der Klägerin positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden. Substantiierte aufgabenbezogene Rügen, die angeben, welche konkreten Antworten sich noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden hätten, werden durch die Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht. Die Klägerin vermag mithin mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzudringen.

aa) Soweit die Klägerin pauschal eine „neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe“ nach § 5 Abs. 4 HWirtMeistPrV begehrt, fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. Einwände hinsichtlich der Bewertung mit der Endnote „4,5“ (vgl. Blatt 30-81 der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin somit ihren prüfungsrechtlichen Rüge- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine Überprüfung der betreffenden Prüfungsleistung vorzunehmen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 5.7.2002 - 15 K 3624/00 - juris Rn. 33).

bb) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Klägerin durch die Prüferinnen mit der Endnote „5 - mangelhaft“ ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HWirtMeistPrV besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in § 5 Abs. 2 HWirtMeistPrV aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.

(1) Soweit die Klägerin insoweit pauschal eine Intransparenz der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit rügt, überzeugt dies nicht.

Korrektur und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen transparent und für den Prüfling nachvollziehbar sein (VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 - Au 9 K 00.1255 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris).

Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die Bewertungsblätter der Erst- und Zweitkorrektorin (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) lassen das Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung hinreichend erkennen. Es sind hinsichtlich jeder Einzelfrage der maximal erreichbare Punktwert sowie die konkret von der Klägerin erreichte Punktzahl sowie das Endergebnis (Erstkorrektorin: 38/100 Punkte; Zweitkorrektorin: 29,5/100 Punkte) ausgewiesen. Ebenfalls auf den Bewertungsblättern abgedruckt ist der Punkteschlüssel, dem zu entnehmen ist, welche Punktebereiche jeweils welcher Endnote entsprechen (z. B. „5 - mangelhaft“: 30-49 Punkte). Aus dem in der Prüfungsakte enthaltenen „unverbindlichen Korrekturrahmen“ (Blatt 83-89 der Verwaltungsakte) wird zudem deutlich, welcher antwortspezifischer Erwartungshorizont seitens der Prüferinnen bestanden hat.

(2) Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal rügt, die Zweitkorrektorin habe ihren Bewertungsspielraum überschritten, da sie lediglich 29,5 P. für die Klägerin ermittelt habe, während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt habe, so ist dieser Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, insbesondere nicht auf eine konkrete Bewertung einer oder mehrerer Einzelfrage/n der schriftlichen Prüfungsarbeit gerichtet. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht nicht, was das Sachziel dieser klägerischen Argumentation ist; denn auch eine Bewertung durch die Zweitkorrektorin ebenfalls mit 38 Punkten würde allenfalls zu einer Gesamtpunktzahl von 38 Punkten für die schriftliche Prüfung führen - und damit nach dem Punkteschlüssel der Prüfung an der Endnote „5 - mangelhaft“ (Bereich 30-49 Punkte) nichts ändern.

(3) Auch die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) im Rahmen der Klagebegründung erhobenen aufgabenbezogenen Bewertungsrügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie aufgrund der rechtlich bedenklichen Weigerung des Beklagten, im Rahmen der Akteneinsicht die Fertigung von Kopien der Prüfungsakte zu ermöglichen (siehe oben unter Ziffer 1.a.cc), erst im Nachgang der anwaltlichen Akteneinsicht vom 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) in der Lage war, substantiierte Rügen und Einwendungen hinsichtlich der schriftlichen Prüfung zu formulieren.

Die aufgabenbezogenen Bewertungsrügen der Klägerin verbleiben letztlich gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin führt hinsichtlich der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 der schriftlichen Prüfungsarbeit schlicht an, dass sie aus ihrer Sicht dort eine höhere Einzelpunktzahl hätten erreichen müssen. Hinsichtlich der Einzelfrage 3.1 begründet sie diese Auffassung nicht. Hinsichtlich der Einzelfragen 3.2, 4.1 und 4.2 führt sie zur Begründung pauschal und unsubstantiiert an, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung enthaltenen Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Eine solche unsubstantiierte Argumentation - die noch nicht einmal konkret die durch die Klägerin aus ihrer Sicht der Musterlösung entsprechend gelösten Aspekte benennt - ist jedoch bereits im Ansatz ungeeignet, eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen darzulegen bzw. zu begründen. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise im Wege von substantiierten aufgabenbezogenen Rügen dar, welche konkreten Antworten sich aus ihrer Sicht noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden und eine höhere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Prüferinnen in Ergänzung ihrer schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall der Klägerin zu ihrer Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind. Die Prüferinnen haben dargelegt, dass das Niveau der Meisterprüfung ausgehend von § 1 HWirtMeistPrV vom Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bestimmt werde. Hiernach entspreche der Abschluss als Meister/in im Bereich der Hauswirtschaft Niveaustufe 6 und sei einem Bachelor gleichgestellt. Angesichts dieses hohen Anforderungsniveaus und Erwartungshorizonts habe die Klägerin in der schriftlichen Prüfung nicht überzeugen können und bei weitem keine noch „ausreichende“ Leistung gezeigt. Es gehe in der Meisterprüfung insbesondere darum, Fachbegriffe (z. B. DIN EN ISO-9001) nicht nur - wie die Klägerin - zu benennen, sondern diese Termini auch zu verstehen und zu erläutern. Anhand komplexer Problemstellungen seien Gesamtzusammenhänge aufzuzeigen und auch gedankliche Transferleistungen zu erbringen.

Letztlich kann das Gericht auch in diesem Kontext das Sachziel der Klägerin nicht nachvollziehen. Denn selbst wenn man die von der Klägerin angestrebte Bewertung der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 zugrunde legte, würde dies lediglich dazu führen, dass sie im Fall der Erstkorrektur 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 43/100) sowie im Fall der Zweitkorrektur ebenfalls 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 34,5/100) erreichen würde. Es würde sich sodann im arithmetischen Mittel zwischen Erst- und Zweitkorrektur mit 38,75 P. weiterhin eine Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit ergeben, die deutlich im Bereich der Note „5 - mangelhaft“ (30-49 Punkte) liegt.

(4) Auch die Bewertung der die schriftliche Arbeit ergänzenden mündlichen Prüfung vom 29. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die schriftliche Arbeit ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 HWirtMeistPrV durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der schriftlichen Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht, § 5 Abs. 5 Satz 3 HWirtMeistPrV. Die Ergänzungsprüfung soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 HWirtMeistPrV je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

Soweit die Klägerin auch insoweit pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertung rügt, überzeugt dies nicht. Ausweislich des handschriftlichen Prüfungsprotokolls der Prüferinnen vom 29. April 2014 (Blatt 25 der Verwaltungsakte) habe sich die Klägerin im 30-minütigen Prüfungsgespräch sehr unkonzentriert gezeigt und trotz Erklärungen der Prüferinnen die Fragen nicht ausreichend verstanden. Die Antworten seien mangelhaft bzw. ungenügend gewesen. Die beiden Prüferinnen seien sich einig gewesen, dass kein meisterliches Niveau erreicht worden sei; die Note „mangelhaft“ aus der schriftlichen Arbeit habe daher nicht auf die Note „ausreichend“ angehoben werden können. Der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll (Blatt 21-23 der Verwaltungsakte) sind die Fragestellungen zu entnehmen, die die Prüferinnen in thematischer Anlehnung an die schriftliche Prüfung mit der Klägerin in der mündlichen Ergänzungsprüfung erörtert haben. In der schriftlichen Einlassung vom 8. bzw. 10. Juli 2014 zur gegenständlichen Klage (Blatt 34 der Gerichtsakte) ergänzten die Prüferinnen noch, dass die Klägerin insbesondere bei den Grundsätzen im Qualitätsmanagement große Mängel aufgewiesen habe; sie habe nicht nachweisen können, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Diesen Feststellungen der Prüferinnen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Eindrücke und Bewertung haben die informatorisch angehörten Prüferinnen auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (siehe oben).

Der Rechtsfehlerfreiheit der Nichtanhebung der Note der Klägerin von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ steht auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass in der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll neben (negativen) Fehlzeichen auch etwa 20 (positive) Häkchen enthalten sind. Denn die am Korrekturrand angebrachten Häkchen und positiven Stellungnahmen sind kein Maßstab, an dem die Gesamtbewertung des Prüfers auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden kann. Sie stellen vielmehr grundsätzlich nur prüfungsinterne Hilfsmittel ohne Aussagekraft für die zu vergebende Gesamtnote dar und sind für sich betrachtet wertungsneutral, d. h. es lässt sich ihnen nicht entnehmen, welches Gewicht den mit ihnen versehenen Ausführungen des Prüflings im Gesamtgefüge der Prüfungsleistung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 03.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 6.12.2011 - M 4 K 11.528 - juris Rn. 45).

3. Klarzustellen ist noch, dass die seitens der Klägerin gerügte Passage hinsichtlich einer fristgerechten Anmeldung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung unter Befreiung des bereits 2011/12 bestandenen Prüfungsteils nicht förmlicher Teil des gegenständlichen Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 - und somit auch nicht Klagegegenstand - ist. Es handelt sich insoweit um einen bloßen behördlichen Hinweis ohne Regelungscharakter i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der nach der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist (vgl. Blatt 164 der Verwaltungsakte).

Nur der guten Ordnung halber sei daher darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist aus § 9 Abs. 2 HWirtMeistPrV, innerhalb derer im Falle der Prüfungswiederholung von einzelnen bereits bestandenen Prüfungsteilen befreit werden kann, ausweislich der Norm ausdrücklich mit dem Tage der Beendigung der insgesamt nicht bestandenen Prüfung an beginnt. Insoweit dürfte im Fall der Klägerin grundsätzlich auf die Zustellung des Prüfungsbescheids vom 23. April 2012 (Blatt 170-173 der Verwaltungsakte) über das Nichtbestehen der Meisterprüfung 2011/12 abzustellen sein. Das exakte Zustellungsdatum lässt sich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte jedoch nicht entnehmen.

4. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.