Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.829

published on 24/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2017 - Au 8 K 17.829
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederholung bzw. eine Neubewertung von drei Teilen einer durchgeführten Meisterprüfung für den Beruf Landwirt.

Der Kläger ist seit 26. Juli 2012 Landwirt und wurde mit Bescheid vom 3. Februar 2014 zur Meisterprüfung im Beruf Landwirt für den Prüfungsjahrgang 2014/2016 zugelassen.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 wurde dem Kläger das Nichtbestehen der Meisterprüfung mitgeteilt. Für die nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV) im Einzelnen genannten Prüfungsanforderungen wurden in den Bereichen

– „Produktions- und Verfahrenstechnik“ (§ 3 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Praktischen Meisterarbeit (Arbeitsprojekt mit Prüfungsgespräch; Thema „Verbesserte Milchleistung durch optimierte Fütterung mit Einsatz heimischen Eiweißfuttermittel und Verbesserung der Trockensteherfütterung“),

– „Betriebs- und Unternehmensführung“ (§ 4 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Schriftlichen Meisterhausarbeit mit dazu erfolgtem Prüfungsgespräch und

– „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (§ 5 LwMstrPrV): Note 5,0 in der Praktischen Unterweisung mit Prüfungsgespräch

als Prüfungsergebnisse festgestellt. Auf die Bewertungen der Prüfer zu den Leistungen in den vorgenannten Bereichen wird im Einzelnen verwiesen. Mit den drei mit der Note 5,0 („mangelhaft“) benoteten Teilbereichen sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LwMstrPrV die Prüfung nicht bestanden.

Der Kläger ließ dagegen durch seine Bevollmächtigte am 5. August 2016 Widerspruch erheben und diesen mit Schriftsatz vom 29. November 2016 im Einzelnen begründen. Die Prüfungsleistungen würden nicht an erheblichen Mängeln leiden, die Note „mangelhaft“ sei jeweils nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsprojekt sowie die Meisterhausarbeit seien einem unabhängigen Fachmann zur Durchsicht überlassen worden, der zur Einschätzung gelangt sei, dass die Bewertung beider Leistungen mit „mangelhaft“ als nicht gerechtfertigt erscheine. Bezogen auf das Arbeitsprojekt seien die Begründung und Planung des Versuchs vom Zweitprüfer als „in Ordnung“ bezeichnet worden. Es werde nicht dargelegt, inwieweit die Durchführung von der Vereinbarung abgewichen sei und die Datenermittlung dürftig gewesen sein solle. Bei der Vorstellung des Ergebnisses sollten die Futteruntersuchung und TS-Ration gefehlt haben. Es werde nicht dargelegt, welcher der beiden Aufgabenteile weggelassen worden sein solle. Es erschließe sich nicht, weshalb für die Versuchsdurchführung eine Bilddokumentation erforderlich gewesen wäre. Entgegen den Feststellungen der Prüfer habe eine Futteruntersuchung vorgelegen, nur die TS-Ration noch nicht. Auch seien das Ziel, der Versuchsaufbau und die Ergebnisse ausführlich erläutert und beurteilt worden. Erläuterungen bzw. Begründung der Benotung fehlten trotz entsprechenden Hinweises auf der Rückseite des Bewertungsblatts. Der Kläger sei über den Termin des Prüfungsgesprächs nur telefonisch informiert worden. Er habe sich eine andere Zeit – eine Stunde später als angesetzt – notiert. Er habe zwar noch seinen Vortrag beginnen dürfen, die Prüfung sei dann aber aus Zeitgründen nach 20 Minuten abgebrochen worden. Zudem sei ihm vorgehalten worden, nur zwei der drei Themen behandelt zu haben. Aufgrund der Verspätungsrüge sowie des unzutreffenden Vorhalts sei der Kläger erheblich unter Druck gestanden. Insofern sei von einem Verfahrensfehler auszugehen. Die Bewertung der Meisterhausarbeit sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger habe den von ihm und seinem Vater geführten Betrieb anschaulich dargestellt und umfassend erläutert. So habe er seine Buchführungsergebnisse mit den LfL-Deckungsbeiträgen abgeglichen, um Leistungsfähigkeit und Gewinn am Landesdurchschnitt einordnen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in diesem Abschnitt nur 17 von maximal 35 Punkten erreicht habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Abschnitts der Gewinnoptimierung mit 23 bzw. 25 von 55 Punkten. Die äußere Form sei nicht zu beanstanden, auch wenn einzelne Grammatikfehler oder Fehler bei Satzzeichen nicht verneint werden könnten. Im Prüfungsgespräch sei der Kläger faktisch nicht zu Wort gekommen, vielmehr habe ein Prüfer ausschließlich seine Ansicht dargestellt. Hinsichtlich der praktischen Arbeitsunterweisung sei entgegen der Feststellung der Prüfer der Arbeitsplatz ausreichend vorbereitet worden und der Kläger habe bspw. Taschenrechner, Waage und sonstige Hilfsmittel zur Verfügung gehabt. Es werde nicht näher erläutert, inwiefern die 4-Stufen-Methode nur verschwommen dargestellt worden sei. Der Lehrling habe die angewiesenen Arbeiten durchgeführt. Es könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass jener nicht sonderlich motiviert gewesen sei. Auf die Widerspruchsbegründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Erstprüfer für das „Arbeitsprojekt“ und die „Meisterhausarbeit“ sowie des Erst- und Zweitprüfers für die „Arbeitsunterweisung“ befasste sich der Meisterprüfungsausschuss Landwirt/in in einer Sitzung am 9. Februar 2017 mit dem Widerspruch des Klägers, folgte jedoch den Stellungnahmen der Prüfer und half dem Widerspruch nicht ab. Daraufhin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017, zugestellt am 28. April 2017, der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, in dem im Einzelnen die Äußerungen der beteiligten Prüfer zu den Rügen des Klägers wiedergegeben werden, wird verwiesen.

Hiergegen ließ der Kläger am 29. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Produktions- und Verfahrenstechnik – Praktische Meisterarbeit (Arbeitsprojekt)“ und des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung – schriftliche Meisterarbeit (Hausarbeit)“ und des Teils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (Praktische Unterweisung mit Prüfungsgespräch) durch Wiederholung bzw. Neubewertung fortzusetzen.

Zur Begründung der Klage wurde im Klageschriftsatz das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Prüfungsverfahren leide unter keinen beachtlichen Verfahrensfehlern. Der Beklagte habe eine fehlerfreie Bewertung der Leistungen in den drei Prüfungsteilen vorgenommen. Den eingesetzten Prüfern stehe bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ein Bewertungsspielraum zu. Die Prüfer hätten weder anzuwendendes Recht verkannt noch seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei auch nicht von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen. Die getroffenen Bewertungen seien insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, sie würden den Anforderungen an die Bewertung des Bestehens der Meisterprüfung im Beruf Landwirt nach § 7 Abs. 3 LwMstrPrV entsprechen. Die Prüfer hätten im Einzelnen dargelegt, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen seien. Diesen Feststellungen sei der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Der Prüfling müsse durch die Arbeiten nachweisen, dass er selbstständig die Produktion und den damit verbundenen Maschinen- und Betriebsmitteleinsatz planen, durchführen und beurteilen könne. Die in § 3 Abs. 1 LwMstrPrV festgelegten Prüfungsinhalte hätten die Prüfer mit einer nachvollziehbaren Bewertung abgeprüft. Substantiierte Einwendungen auch hinsichtlich des Prüfungsgespräches habe der Kläger nicht gemacht. Ebenso wenig sei die Bewertung der Hausarbeit zu beanstanden, da der Kläger die in § 4 LwMstrPrV genannten Prüfungsanforderungen nur in mangelhafter Weise, was von den Prüfern im Einzelnen in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei, erfüllt habe. Dass der Betrieb des Klägers überdurchschnittliche Betriebsergebnisse erziele, sei von der Frage mangelhafter Prüfungsleistungen unabhängig. Mit den Ausführungen der Prüfer zu den Mängeln im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ setze sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander. Nur beispielshaft sei erwähnt, dass die Motivation von Mitarbeitern nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. d LwMstrPrV zu den nachzuweisenden Fähigkeiten gehöre.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 führte der Kläger ergänzend aus, dass er nach den Äußerungen von Lehrern, welche im Vorfeld seine unzureichende Unterrichtsbeteiligung moniert hätten, davon ausgehe, aufgrund seines Verhaltens so schlecht bewertet worden zu sein. Ferner habe man ihn zur falschen Uhrzeit geladen und ihn bei der mündlichen Prüfung nicht zu Wort kommen lassen.

Mit Telefax vom 18. Oktober 2017 legte der Beklagte die Stellungnahmen der Zweitprüfer vor.

Mit Telefax vom 22. Oktober 2017 trug der Kläger ergänzend vor. Hinsichtlich des Arbeitsprojekts sei dem Kläger nicht erinnerlich, dass neben Luzernen weitere Alternativfuttermittel zur Anwendung gelangen sollten. Das von der Erstprüferin vorgeschlagene weitere Eiweißfuttermittel „Harnstoff“ hätte aber als Zusatzstoff dokumentiert und der Kläger sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen müssen. Bei grasbetonten Rationen dürfe er keinesfalls eingesetzt werden. Eine entsprechende Aufklärung des Klägers über diese Punkte sei seitens der Prüfer nicht erfolgt. Weiter wurde unter Wiederholung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12 – juris Rn. 5 ff.) dargelegt, dass die gemeinsame Stellungnahme der beiden Prüfer der praktischen Arbeitsunterweisung vom 17. Januar 2017 verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Es handle sich nicht um eine eigenständige und unabhängige Urteilsbildung der beiden Prüfer. Durch diese Verfahrensgestaltung werde das Recht des Klägers auf ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren verletzt. Jedenfalls fehlten die notwendigen Stellungnahmen der Zweitprüfer. Auch seien die Anmerkungen zu unbestimmt gewesen. Dem Kläger sei damit die Möglichkeit genommen worden, substantiierte Rügen gegen einzelne Prüfungsbemerkungen vorzubringen. Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zur abschließenden Bewertung veranlasst hätten, seien nicht erkennbar gewesen. Die vom Erstprüfer der Meisterhausarbeit abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2017 sei ebenfalls zu allgemein und abstrakt. Auch aus dieser Äußerung sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Mängel sich die Prüferkritik beziehe. Eine Stellungnahme des Zweitprüfers liege nicht vor.

In der Sache wurde am 24. Oktober 2017 mündlich vor Gericht verhandelt. Dabei wurden die in den drei Prüfungsteilen beteiligten Erst- und Zweitprüfer als Zeugen einvernommen. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten einschließlich der Prüfungsakten.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der angegriffene Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Meisterprüfung ist die auf Bundesebene erlassene Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659 – LwMstrPrV), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014, sowie auf Landesebene die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59).

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 u.a. – NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist, sog. Antwortspielraum des Prüflings (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34/55; BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 – 22 B 02.3037 – juris Rn. 20; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 509). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502; B.v. 16.4.1980 – 7 B 58.80 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris Rn. 7 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LwMstrPrV insgesamt nicht bestanden hat, da seine Leistungen in drei Teilbereichen mit der Note 5,0 („mangelhaft“) benotet wurden.

a) Der Bescheid erging in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Der Kläger rügt, zum Prüfungsgespräch im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt nur mündlich geladen worden zu sein. Auch sei der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar, der Kläger habe sich jedenfalls eine andere Uhrzeit notiert.

Art und Zeitpunkt der Ladung zum Prüfungsgespräch sind rechtlich nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 LwMstrPrV sehen im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt insofern lediglich vor, dass Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit in einem Prüfungsgespräch zu erläutern sind, das je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern soll. Nach § 4 Abs. 1 LHBPO legt die zuständige Stelle die Prüfungstermine mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt (Satz 1). Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein (Satz 2). Die vorgenannten verfahrensrechtlichen Regelungen gebieten somit keine schriftliche Ladung zum Prüfungsgespräch. Dessen ungeachtet wurde nach der Stellungnahme der Prüferin vom 10. Januar 2017 das Prüfungsgespräch aufgrund der Verspätung des Klägers lediglich ca. eine später Stunde durchgeführt. Der Kläger erhielt ausreichend Zeit für seinen Vortrag (knapp ½ Stunde) und er wurde hieran anschließend zu seiner Arbeit befragt. Dies hat die Erstprüferin im Rahmen der Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 nochmals bestätigt (siehe Sitzungsprotokoll, S. 12). Danach habe sie nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger wegen der Verspätung besonders unter Stress gestanden sei. Die mündliche Prüfung sei „ganz normal“ durchgeführt worden. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden demnach nicht verletzt.

bb) Soweit der Kläger rügt, dass er nach Äußerungen von Lehrern, welche im Vorfeld seine unzureichende Unterrichtsbeteiligung moniert hätten, davon ausgehe, aufgrund seines Verhaltens so schlecht bewertet worden zu sein und damit sinngemäß eine Befangenheit der Prüfungsausschussmitglieder geltend macht, dringt er damit ebenfalls nicht durch.

Zwar dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Indes kann eine Befangenheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist eine Befangenheit der Prüfer nicht erkennbar. Vorliegend enthalten die Bewertungsblätter der Prüfer keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren zu den vorgebrachten Rügen deuten nicht ansatzweise auf fehlende Neutralität hin. Die Prüfer legen hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 10) dar, wie sie zur Bewertung der Leistungen des Klägers gekommen sind. Der Erstprüfer im Bereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Meisterhausarbeit) hat bei der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 insofern nochmals betont, während seines Unterrichts stets zur Beantwortung von Fragen seiner Schüler zur Verfügung gestanden und nicht zugunsten Einzelner die Hausarbeit erstellt oder eingegriffen zu haben. Dieser Einlassung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

cc) Soweit der Kläger rügt, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt der Zweitprüfer die „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ nur unvollständig ausgefüllt habe, weil auf der Rückseite dieses Prüfungsblattes keinerlei Anmerkungen vorgenommen worden seien, obwohl „Erläuterung und Begründung (zwingend bei Bewertung schlechter als „ausreichend“)“ vorgesehen seien, ist hieraus ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht ableitbar. Weder nach der LwMstrPrV noch nach der LHBPO ist ein Ausfüllen dieser „Bewertungshilfe“ rechtlich geboten. Es handelt sich um eine Art „Hilfsmittel“ für die Prüfer (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 10 und 12), die ihre Feststellungen zu den Leistungen des Prüflings im Rahmen des über einen längeren Zeitraum dauernden Arbeitsprojekts (vgl. § 3 Abs. 4 LwMstrPrV) sukzessive ergänzen. Dessen ungeachtet hat sich der Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens mit den Einwänden des Prüflings befasst und seine Entscheidung ergänzend schriftlich begründet (siehe hierzu nachfolgend unter dd)). Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 38 f.). Die Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistung sind daher transparent und für den Prüfling nachvollziehbar (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 – Au 9 K 00.1255 – juris Rn. 45). Die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 28).

dd) Das gebotene Überdenkungsverfahren ist ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 – 7 B 97.2986 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 12).

Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d.h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d.h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2009 – 6 PKH 6.09 – juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 – 6 B 70.08 u.a. – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 – 6 B 45.05 – juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 19).

Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände durch die Prüfungsbehörde sämtlichen beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit sämtlichen Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel)-Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das (End-)Ergebnis der Prüfung entscheiden. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss mit der jeweiligen schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14; B.v. 9.10.2012 – 6 B 39.12 – juris Rn. 6 und 9; B.v. 10.10.1994 – 6 B 73.94 – juris Rn. 20; U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – juris Rn. 22; U.v. 24.2.1993 – 6 C 32.92 – juris Rn. 18).

Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 - 14 m.w.N.) die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden (siehe auch: BVerwG, B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.6.1996 – 6 B 88.95 – juris Rn. 8). Ist demnach im Falle einer sog. offenen Zweitbewertung im Prüfungsverfahren eine offene Nachbewertung im Überdenkungsverfahren zulässig, so gilt dies er recht wenn – wie vorliegend – das Landesrecht im Prüfungsverfahren eine getrennte und selbständige Beurteilung vorsieht (siehe § 10 Abs. 2 Satz 1 LHBPO). Die gebotene Eigenständigkeit wird folglich durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme im Überdenken nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG; B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 28; B.v. 18.12.1997 – 6 B 69.97 – juris Rn. 6).

Hiervon ausgehend hat vorliegend – soweit erforderlich – ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die in der Widerspruchsbegründung formulierten Rügen hinreichend substantiiert waren, um ein Überdenkungsverfahren zu bedingen. Denn jedenfalls hat der Beklagte, wie die Einvernahme der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 ergeben hat, diesen die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Erstprüfer haben jeweils eine Stellungnahme schriftlich verfasst und diese zunächst ihren jeweiligen Zweitprüfern zur Kenntnis und zum Abgleich bzw. zur Durchsicht übermittelt (siehe Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und 5 zur praktischen Arbeitsunterweisung; S. 9 zur Meisterhausarbeit und S. 12 zum Arbeitsprojekt), bevor jene dann dem Beklagten zugeleitet wurden. Die Zweitprüfer haben demnach nach Kenntnis der Einwendungen an ihrer Prüfungsbewertung festgehalten (siehe bspw. Sitzungsprotokoll vom 24.1.2017, S. 5). Unschädlich ist insofern, dass die schriftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Zweitprüfer für die praktische Meisterarbeit („Arbeitsprojekt“), die schriftliche Meisterhausarbeit und die „praktische Arbeitsunterweisung“ erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Denn es wird als zulässig erachtet, das Überdenkungsverfahren im Gerichtsverfahren auch ohne förmliche Aussetzung nachzuholen, wenn eine zügige Durchführung absehbar ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 800). Dies war vorliegend der Fall, da lediglich die schriftlichen Einlassungen der Zweitprüfer fehlten bzw. im Bereich der „praktische Arbeitsunterweisung“ eine vom Erstprüfer getrennte und selbständig verfasste Stellungnahme noch nicht vorgelegen hat. Wie oben dargelegt begegnet es schließlich auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – im Überdenkungsverfahren die Nachbewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Nachbewertung des Erstprüfers erfolgte (siehe BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12 - 14 m.w.N.). Unabhängig davon haben die beteiligten Prüfer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung zu den im Widerspruchs- und ergänzend im Klageverfahren vorgebrachten Rügen des Klägers nochmals Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49). Insgesamt wird damit die verfahrensrechtlich gebotene Eigenständigkeit des Überdenkens der Prüferbewertung durch jeden Prüfer nicht in Frage gestellt.

ee) Keinen Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren stellt es schließlich dar, wenn sich der Meisterprüfungsausschuss in der Sitzung vom 9. Februar 2017 nochmals mit dem Prüfungsergebnis befasst hat.

Aus der in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 vom Beklagtenvertreter vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 9. Februar 2017 geht hervor, dass sich der Meisterprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Prüfer befasst hat und diesen gefolgt ist. In diesem Zeitpunkt der Befassung des Meisterprüfungsausschusses lagen die gemeinsame Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers der Teilprüfung „praktische Arbeitsunterweisung“ sowie die Stellungnahmen der jeweiligen Erstprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ vor. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme der Zweitprüfer zu den letztgenannten Teilprüfungen. Diese wurden erst mit Telefax vom 18. Oktober 2017 vorgelegt.

Der nach § 2 Abs. 1 LHBPO errichtete Meisterprüfungsausschuss stellt „die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest“ (§ 11 Abs. 1 LHBPO). Mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, der Meisteranwärter erhält nach der Feststellung des Bestehens der Meisterprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss den Meisterbrief oder einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung (§ 11 Abs. 4 LHBPO).

Mit diesem Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Befassung des Meisterprüfungsausschusses abgeschlossen. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren, das durch die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers ausgelöst wird, löst keine weitere Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus. Es handelt sich insoweit nur um ein internes Überprüfungsverfahren, in dem die Prüfer ihre Bewertungen der Arbeiten des Prüflings anhand der Einwände nochmals nachvollziehen und überdenken. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung der Arbeit Grundlage des Überdenkungsverfahrens. Damit ist aber eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren nicht geboten.

Erst in dem Fall, dass nach dem Überdenkungsverfahren die Prüfer zu einer von der Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen, bedarf es der erneuten Befassung des Meisterprüfungsausschusses. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die (erneute und geänderte) Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung im Sinne von § 11 LHBPO durch den Meisterprüfungsausschuss geboten.

Vorliegend hat sich nach dem Abschluss des Überdenkungsverfahrens keine von der Erstbewertung abweichende Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers ergeben. Eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens war deshalb nicht geboten. Die in der Sitzung vom 9. Februar 2017 erfolgte Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses war deshalb – unabhängig von den fehlenden Stellungnahmen der Zweitprüfer in den Teilprüfungen „Arbeitsprojekt“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ – ohne Bedeutung für das Prüfungsverfahren.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid nicht zu beanstanden.

Wie bereits oben dargelegt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, der „Bewertungshilfen“ sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.

aa) Soweit der Kläger in der ergänzenden Klagebegründung vom 22. Oktober 2017 erstmals beanstandet, dass im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – praktisches Arbeitsprojekt auf Vorschlag der Erstprüferin ein Eiweißfuttermittel (Harnstoff) zum Einsatz habe gelangen sollen, das einer Registrierungsbzw. besonderen Dokumentationspflicht unterliege und bei grasbasierter Fütterung risikobehaftet sei, kann er daraus eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung nicht ableiten. Denn nach Aussage der Erstprüferin in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 basierte zum damaligen Zeitpunkt die Fütterung überwiegend auf Mais, so dass der Vorschlag der Fütterung von Harnstoff – unabhängig von der Frage, von wem der Vorschlag letztlich ausgegangen ist – jedenfalls umsetzbar gewesen wäre. Auch sei die Harnstofffütterung Unterrichtsgegenstand gewesen (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 11).

bb) Soweit der Kläger im Bereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ – Arbeitsprojekt schließlich im Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 moniert, dass die von ihm gewählte Dokumentationsbzw. Bewertungsmethode nicht positiv gewürdigt worden sei, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auch insofern ergibt sich aus den ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auf die verschiedenen Möglichkeiten der Dokumentation, welche auch Gegenstand des Unterrichts gewesen seien, sei hingewiesen worden. Die vom Kläger gewählte Methode sei positiv gewürdigt worden. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Damit ist eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer im Ergebnis nicht zu erkennen.

cc) Soweit der Kläger pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertungen rügt, überzeugt dies nicht. In den schriftlichen Einlassungen im Überdenkungsverfahren ergänzten die Prüfer ausführlich, aus welchen Gründen sie zu ihren Bewertungen gelangt sind. Diesen Feststellungen der Prüfer ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen. Denn seine Klagebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer inhaltsgleichen Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Widerspruchsverfahren. Die Anwendung eines fehlerhaften Maßstabs oder einer fachlich unvertretbaren Auffassung ist klägerseits damit nicht dargetan. Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Prüfer in Ergänzung zu ihren schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall des Klägers zu ihrer Bewertung der Prüfung in den jeweiligen Bereichen als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Grü
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
3.
Ausbildung durchführen,
4.
Ausbildung abschließen,
5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
6.
Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:

1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
5.
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,
6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
7.
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:

1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,
5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:

1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,
8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:

1.
Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:

1.
rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2.
Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3.
Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
4.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5.
zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie
6.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.

(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:

1.
Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,
2.
Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3.
Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4.
Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
5.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,
6.
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie
7.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.

(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
2.
spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
3.
Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche Zusammenarbeit,
4.
Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebsvergleich,
5.
Investition und Finanzierung,
6.
Voranschlagsrechnung, Programmplanung,
7.
Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusammenschlüsse,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbarrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
10.
Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Beratung, Kommunikation, Information.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb handeln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwicklungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszweiges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
pflanzliche Produktion
a)
Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
b)
Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung,
c)
Pflanzenschutz,
d)
Umweltschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes;
2.
tierische Produktion
a)
Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,
b)
Fütterung, Futtermittel,
c)
Tiergesundheit, Tierhaltung,
d)
Umweltschutz, Tierschutz,
e)
rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion,
f)
Qualität, Vermarktung,
g)
Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit,
h)
Maschinen- und Geräteeinsatz,
i)
Deckungsbeitrag,
j)
Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.