Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Apr. 2018 - Au 8 K 17.1646

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 wird in Ziffer 1. b) aufgehoben, soweit darin die Beseitigung eines alten landwirtschaftlichen Anhängers angeordnet ist, ebenso Ziffern 2. und 4. b) in Bezug auf diesen landwirtschaftlichen Anhänger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er zur Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung diverser auf seinen Grundstücken befindlichen Gegenständen verpflichtet und ihm Zwangsgelder im Fall der Nichtbefolgung angedroht wurden.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern ... sowie, jeweils der Gemarkung ... Nicht in seinem Eigentum stehen die Grundstücke mit den Flurnummern ... und, jeweils Gemarkung ... Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten am 14. März 2016 wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... mehrere Dämmplatten, auf den Grundstücken mit der Flurnummer ... und ... ein Drahtzaun, mehrere alte Reifen sowie ein landwirtschaftlicher Anhänger, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... eine Walze, ein Förderband, Stahlträger sowie eine Metalltonne, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... ein Wassertank, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... Wellblech aus Alu, Altmetall, alte Metallzäune, Stahlträger sowie Altreifen, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... Plastikplanen, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... ein größeres Areal, bestehend aus einem Gerüst aus Altholz mit einem Container sowie diverser Stahlträger, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... zwei Metallgitterboxen gefüllt mit Altreifen, auf den Grundstücken mit den Flurnummern ... bzw. ... ein eingestürztes Holzgerüst, auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... zwei mit Altreifen gefüllte Metallgitterboxen, auf den Grundstücken mit den Flurnummern ... und ... mehrere Metalltonnen, Plastiktonnen, Altreifen, Plastikfolien/Planen, Bauschutt, Alteisen und sonstiger Unrat sowie auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... drei Container, einer davon mit Altholz gefüllt, befanden.

Alle Gegenstände werden auf unbefestigtem Grund gelagert und sind vor Wind und Wetter ungeschützt. Die Dämmplatten (FlNr. ..., insbesondere Bl. 62, 96 der Behördenakten) sowie die Altreifen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 99, 115 der Behördenakten) sind mit Moos und zum Teil anderen Pflanzen bewachsen. Die Altreifen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu mit Holzscheiten befüllten Gitterboxen.

Das Förderband (FlNr., insbesondere Bl. 62, 99, 117 der Behördenakten) ist stark mit Laub und Ästen verschmutzt. Die seitliche Holzbegrenzung des Förderbandes ist an einigen Stellen durchgebrochen. Moosbewuchs ist erkennbar. Die Walze und die Stahlträger (FlNr. ..., insbesondere Bl. 62, 99, 117 der Behördenakten) sind zum Teil verrostet. Die Wellbleche aus Alu, das Altmetall, die alten Metallzäune, die Stahlträger sowie die Altreifen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 61, 75, 118 der Behördenakten) sind wild und willkürlich ohne eine irgendwie erkennbare Sortierung oder Trennung verstreut und – bis auf die Wellbleche und Altreifen – verrostet. Die Plastikplanen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 75, 100, 118 der Behördenakten) sind überwiegend an Gitterboxen befestigt. Das Gerüst aus Altholz (FlNr. ..., insbesondere Bl. 75, 100 der Behördenakten) ist in mit Beton gefüllte Tonnen eingelassen, die ungefähr zu einem Drittel im Erdboden versenkt sind. Die zwei Metallgitterboxen, gefüllt mit Altreifen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 97, 120 der Behördenakten), stehen in einem Waldgrundstück. Die Metall- und Plastiktonnen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 64, 77, 79, 94, 96, 101, 112 ff der Behördenakten) sind wild und willkürlich ohne eine irgendwie erkennbare Sortierung oder Trennung verstreut. Die Altreifen (FlNr. ..., insbesondere Bl. 64, 76, 77ff, 94ff, 112ff der Behördenakten) werden zum Teil zur Beschwerung von Plastikplanen benutzt.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Gegenstände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Da die Gegenstände bis zum 4. Juni 2016 noch nicht entfernt worden waren, wurde der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2016 nochmals aufgefordert, die Abfälle bis zum 5. Januar 2017 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Da der Kläger auch dieser Frist nicht nach kam, wurde er mit Schreiben vom 18. Januar 2017 nochmals aufgefordert, sämtliche Gegenstände bis zum 31. März 2017 zu entfernen. Bei Ortsterminen am 4. April 2017, 13. Juni 2017 sowie am 26. September 2017 wurde festgestellt, dass die Gegenstände nicht entfernt worden waren.

Daraufhin verpflichtete der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 den Kläger, die auf den oben genannten Grundstücken festgestellten Gegenstände zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Nr. 1 a) mit Nr. 1 l), wobei in Ziffer 1b) des Bescheids die Beseitigung eines „alte[n] landwirtschaftliche[n] Anhänger[s]“ angeordnet wurde. Der Kläger wurde auch zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises einer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet (Nr. 2). Eine Frist für die Verpflichtung zur Entfernung und Entsorgung der Abfälle wurde bis zum 6. November 2017 gesetzt, im Falle der nicht, nicht richtigen oder nicht vollständigen Erfüllung wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 400 € für die Grundstücke mit den Flurnummern ... und, in Höhe von jeweils 600 € für die Grundstücke mit den Flurnummern ... und, in Höhe von 800 € für das Grundstück mit der Flurnummer ... sowie in Höhe von jeweils 1000 € für die Grundstücke mit den Flurnummern ... und ... angedroht (Nr. 4). Weiter wurde dem Kläger eine Frist bis zum 13. November 2017 zur Erfüllung der in Nr. 2 des Bescheids genannten Verpflichtung gesetzt und für den Fall der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von weiteren 150,00 € angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte nach Art. 31 Abs. 2, Art. 29 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG örtlich für den Erlass des Bescheids zuständig sei. Der Bescheid könne auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt werden. Bei den auf den Grundstücken abgelagerten Gegenständen würde es sich um Abfall handeln, da diese ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren hätten. Sie seien geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. Dieses Gefährdungspotenzial könne nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden. Der Erlass der Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig, da die Gegenstände trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen nicht entfernt worden seien. Die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Beseitigung stütze sich auf §§ 62, 47 KrWG. Die bei der Androhung der Zwangsgelder bestimmte Frist sei den Umständen nach angemessen. Das wirtschaftliche Interesse sei nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt worden und richte sich nach den Kosten, die für die Entsorgung der Abfälle anfallen würden. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 41 Abs. 1 VwZVG, Art. 1, 2, 5, 6 und Art. 10 des BayKG.

Auf den Bescheid im Einzelnen wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. November 2017, per Telefax eingegangen am 1. November 2017, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sich der vom Bescheid erfassten Gegenstände nicht entledigen wolle und somit kein Abfall vorläge. Es handele sich um Maschinen, die noch eingesetzt würden. Die Folien und Reifen würden zum Abdecken von Brennholz dienen. Es handele sich bei allen Materialien um übliche Gebrauchsgegenstände.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 14. März 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den auf den Grundstücken mit den Flurnummern ... sowie ... abgelagerten Gegenständen um Abfälle im objektiven Sinn handeln würde. Eine Verwendung gemäß deren ursprünglicher Zweckbestimmung liege nicht mehr vor. Aufgrund ihres Zustands seien die Gegenstände geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. Das Landschaftsbild sei durch die abgelagerten Gegenstände gestört, da diese zum Teil von öffentlichen Wegen gut sichtbar auf den Grundstücken liegen würden. Eine Verwendung der Gegenstände sei aufgrund des teilweise überwucherten Zustandes nicht mehr erkennbar. Damit stehe auch fest, dass sich der Besitzer dieser Gegenstände entledigt habe. In diesem Schriftsatz fügte der Beklagte zur Klarstellung und vorsorglichen Konkretisierung dem Bescheid vom 2. Oktober 2017 fünf Lagepläne bei, denen der jeweilige Ablagerungsort der oben genannten Gegenstände auf dem jeweiligen Grundstück entnommen werden könne.

Auf die Klageerwiderung im Einzelnen wird verwiesen.

In der Sache wurde am 24. April 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Es erschien weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter. Der Terminverlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten vom 19. April 2018 wurde durch Beschluss abgelehnt. Die Vertreter des Beklagten erklärten, dass der Bescheid vom 2. Oktober 2017 bezüglich Ziffer 1. i) und Ziffer 1. k) aufgehoben ist. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 24. April 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

I.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten mündlich verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit Ladung vom 21. März 2018 ordnungsgemäß – mit Zustellung durch die Post am 23. März 2018 – zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Das Gericht konnte den am 19. April 2018 per Telefax gestellten Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnen. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54/99 – juris Rn. 3). Der Begriff der „erheblichen Gründe“ soll jedoch restriktiv ausgelegt werden; die Terminsänderung soll eine wirkliche Ausnahme bleiben (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 76. Aufl. 2018, § 227 Rn. 8).

Gemessen an diesen Maßstäben lag kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vor. Der Klägerbevollmächtigte hat den Antrag auf Terminsverlegung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt und sich darauf berufen, er bzw. seine Kollegen seien am Tag der mündlichen Verhandlung wegen anderweitiger Gerichtstermine verhindert. Die Mandatierung sei kurzfristig erfolgt. Wenn im Zeitpunkt der Mandatierung jedoch schon feststeht, dass keiner der Anwälte aus einer Sozietät zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen kann, kann kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung vorliegen. Der Klägervertreter selbst hat durch die Annahme des Mandats sehenden Auges seine eigene Verhinderung am Tag der mündlichen Verhandlung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Oktober 2017 datiert und der Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2018 erhalten und somit ausreichend Zeit gehabt hat, sich um rechtlichen Beistand zu kümmern.

II.

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 ist zum Teil unzulässig und weitestgehend unbegründet. Ziffern 1. b), 2 und 4. b) des Bescheids sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen.

1. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 ist zum Teil unzulässig (geworden).

Da die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1. i) und Ziffer 1. k) des Bescheids aufgehoben haben, ist die Anfechtungsklage insoweit unstatthaft, da kein Verwaltungsakt mehr vorliegt. Jedenfalls fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da er insoweit nicht mehr beschwert ist.

2. In der Sache ist die Anfechtungsklage nur in geringem Umfang begründet. Ziffern 1. b), 2 und 4. b) des Bescheids sind rechtswidrig, soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Ziffer 1. b) des Bescheids ist zu unbestimmt und verstößt daher gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, soweit mit dieser Regelung die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung eines alten landwirtschaftlichen Anhängers angeordnet worden ist.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Darüber hinaus muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, etwa durch die Beifügung von Beispielen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei einem normalen, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 5).

In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Beseitigungsverfügung als zu unbestimmt, soweit sie den alten landwirtschaftlichen Anhänger betrifft. Aus der Behördenakte (insbesondere Bl. 74, 96 und 99 der Behördenakte) ergibt sich, dass sich insgesamt drei Anhänger auf den Grundstücken mit den Flurnummern ... und ... befinden. Welcher dieser drei, sämtlich mit der Beschreibung „alter landwirtschaftlicher Anhänger“ zutreffend erfasst, gemeint sein soll, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Auch die Lagepläne, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2018 zum Inhalt des Bescheids vom 2. Oktober 2018 gemacht hat, führen nicht zur hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Zwar sind dort die Standorte der in Ziffer 1. b) des Bescheids genannten Gegenstände rot markiert. Da Ziffer 1. b) jedoch mehrere Gegenstände zum Inhalt hat, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, an welchem Standort der landwirtschaftliche Anhänger sich befinden soll. Insoweit fällt der Bescheid mehrdeutig aus und hätte der Präzisierung bedurft, indem auf die Farbe des Anhängers und/oder das angebrachte amtliche Kennzeichen oder andere eindeutige Merkmale Bezug genommen worden wäre. Dies hätte seitens des Beklagten auch unschwer umgesetzt werden können. Es kann aber nicht die Pflicht des von einer unbestimmten abfallrechtlichen Verfügung betroffenen Abfallbesitzers sein, wegen Unbestimmtheit des Bescheides sich durch Einsicht in die Behördenakte darüber Gewissheit zu verschaffen, was die Behörde wohl gemeint haben könnte (BayVGH, B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris Rn. 11).

2.2 Da Ziffer 1. b) des Bescheids hinsichtlich des landwirtschaftlichen Anhängers aufgehoben ist, sind auch Ziffer 2 und Ziffer 4. b) des Bescheids aufzuheben, soweit sie sich auf den landwirtschaftlichen Anhänger beziehen, da es an einem wirksamen Grundverwaltungsakt fehlt.

3. Im Übrigen ist der Bescheid vom 2. Oktober 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

3.1 Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist – soweit er nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 von den Vertretern des Beklagten aufgehoben worden ist – ansonsten rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 62 KrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

b) Die in Ziffern 1. a) mit 1. l) genannten Gegenstände stellen Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG dar. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Zwar ist der Kläger als Abfallerzeuger bzw. -besitzer der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der in Ziffer 1 des Bescheids genannten Gegenstände sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Lichtbilder in der Behördenakte lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung dieser Gegenstände entfallen ist.

– Alle Gegenstände befinden sich auf unbefestigtem Grund und sind vor Wind und Wetter ungeschützt.

– Die Dämmplatten (Ziffer 1a des Bescheids, Flurnummer ...) sind zusätzlich verdreckt und mit Moos bewachsen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Dämmplatten verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Altreifen (Ziffer 1b des Bescheids, Flurnummer ...) sind verdreckt sowie mit Moos und anderen Pflanzen bewachsen. Sie befinden sich seit mindestens 13. Juni 2017 unbewegt an derselben Stelle. Zwar trägt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 28. Februar 2018 vor, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Immerhin wurde die Beseitigung etlicher Altreifen auf sechs Grundstücken angeordnet. Dass der Kläger tatsächlich alle Reifen zum Abdecken von Brennholz benötigt, erscheint zweifelhaft. Der Kläger hat weder gegenüber der Abfallbehörde noch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, in welchem Umfang er Brennholz verkauft und wie viele Reifen zum Abdecken dieses zum Verkauf bereitgestellten Holzes benötigt werden.

– Der Drahtzaun (Ziffer 1b des Bescheids, Flurnummer ...) befindet sich seit mindestens 4. April 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er den Drahtzaun verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Walze (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer ...) ist zum Teil verrostet und befand sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Zwar trägt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 28. Februar 2018 vor, dass alle Maschinen eingesetzt werden. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Den Beklagtenvertretern nach führt der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr, was der Kläger substantiiert nicht widerlegt hat. Ob bzw. in welchem Umfang er noch Landwirtschaft betreibt ist in keiner Weise erkennbar, so dass auch nicht auf den Grundsatz, dass Landwirte vielerorts solche Geräte wie Mähwerke, Heuwender, Eggen und Pflüge für längere Zeit im Freien abstellen und bei gegebenem Anlass wieder ihrer Zweckbestimmung zuführen (BayVGH, a.a.o.), zurückgegriffen werden konnte.

– Das Förderband (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer ...) ist stark mit Laub und Ästen verschmutzt und mit Moos bewachsen. Die seitliche Holzbegrenzung des Förderbandes ist teilweise durchgebrochen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden es sich unbewegt an derselben Stelle. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, es würden alle Maschinen eingesetzt, gelten die oben genannten Erwägungen (Walze, Ziffer 1.c des Bescheids) entsprechend.

– Die Stahlträger (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer ...) sind verrostet und befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, wofür er die Stahlträger verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Metalltonne (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer ...) ist verrostet und verdreckt. Sie befindet sich seit mindestens 4. April 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Metalltonne verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Der Wassertank (Ziffer 1d des Bescheids, Flurnummer ...) befindet sich (zumindest im Sommer) seit mindestens 4. April 2017 an einem stark bewachsenen Abstellort. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wie er den Wassertank verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Wellbleche aus Alu, das Altmetall, die Stahlträger und Altreifen (Ziffer 1e des Bescheids, Flurnummer ...) liegen wild und willkürlich verstreut ohne eine irgendwie erkennbare Sortierung oder Trennung der Gegenstände (vgl. VG Augsburg, B.v. 16.3.2011 – Au 6 S 10.2029 – juris Rn. 48). Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die genannten Gegenstände verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Plastikplanen (Ziffer 1f des Bescheids, Flurnummer ...) liegen zum Teil eingewachsen auf dem Boden. Einige Folien befinden sich auf Metallgitterboxen. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, die Folien würden zum Abdecken von Brennholz dienen, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1.b des Bescheids) in entsprechender Weise auch hier. Aus den Behördenakten ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang sich Brennholz in den Gitterboxen befindet. Der Kläger hat insoweit auch nicht ansatzweise konkret zur Nutzung der Folien vorgetragen.

– Das Gerüst aus Altholz (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer ...) besteht aus einer Holzwand sowie mehreren einzelnen Holzpfosten, die zum Teil mit Längsbalken noch mit der Holzwand verbunden sind. Ein Dach ist nicht vorhanden. Es spricht viel dafür, dass es sich dabei um einen alten Schuppen handelt, der im Laufe der Zeit verfallen ist. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 4. April 2017 ist ein Querbalken herabgestürzt. Es ist nicht mehr möglich, den alten Schuppen zum Unterstellen von Geräten, Fahrzeugen oder Ähnlichem zu nutzen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG steht der Anwendbarkeit des Abfallrechts nicht entgegen. Das Gerüst aus Altholz stellt kein Bauwerk, das dauerhaft mit Grund und Boden verbunden ist, dar.

Im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG ist allein maßgeblich, ob das jeweilige Bauwerk als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist (BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 28.15 – juris Rn.6). Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ob Sachen fest verbunden sind, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt, ja sogar schon dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 94 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da die Holzpfeiler in mit Beton gefüllte Tonnen eingegossen und diese Tonnen zu ca. einem Drittel im Erdboden versenkt sind, führt eine Trennung weder zur Beschädigung noch zur Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache, da die Tonnen mit den Holzpfeilern nach der Trennung vom Grundstück auch noch selbstständig stehen. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand ist mit der Trennung vom Grundstück nicht verbunden. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger auch bei anderen Gegenständen wie etwa dem Förderband oder der Walze auf den Einsatz von Maschinen zur Beseitigung angewiesen ist. Insofern führt die Tatsache, dass die Tonnen zu ca. einem Drittel im Erdboden versenkt sind, nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Eine Maschine müsste auch dann eingesetzt werden, wenn die Tonnen nicht in den Erdboden eingelassen wären.

– Hinsichtlich des Containers (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer ...) hat der Kläger nicht dargelegt, ob und wofür er diesen verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die Stahlträger (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer ...) sind zum Teil verrostet und befinden sich seit mindestens 15. November 2016 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Stahlträger verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.

– Die zwei Metallgitterboxen, gefüllt mit Altreifen (Ziffer 1h des Bescheids, Flurnummer ...), befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle mitten im Wald. Eine Lagerung von Brennholz ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen bzw. er die Metallgitterboxen brauchen würde, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1. b) des Bescheids) auch hier. Insbesondere ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen ihres Gewichts wahrscheinlich nicht dazu in der Lage ist, die großen Reifen neben den Metallgitterboxen überhaupt auf einen Stapel Brennholz zu heben.

– Die zwei Metallgitterboxen, gefüllt mit Altreifen (Ziffer 1j des Bescheids, Flurnummer ...) befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Im Sommer ist dieser Abstell Platz so dicht bewachsen, dass die Gitterboxen nur sehr schwer zugänglich sind. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen bzw. er die Metallgitterboxen brauchen würde, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1b des Bescheids) auch hier.

– Der Innenraum der drei Container (Ziffer 1l des Bescheids, Flurnummer ...) ist stark mit Laub und Moos verschmutzt. Die Seitenwände sind verschimmelt und/oder mit Moss bewachsen. Der Boden ist an einigen Stellen aufgebrochen. Das sich in einem Container befindliche Altholz ist wild und willkürlich ohne irgendeine erkennbare Sortierung dort abgelegt. Die Container sind zumindest im Sommer stark eingewachsen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle.

c) Insbesondere die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. e) und Ziffer 1. g) des Bescheids vom 2. Oktober 2017 sind auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden. Ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Die Behörde braucht dabei eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall scheiden Verwechslungen insbesondere der im Rahmen der Ziffer 1. e) und Ziffer 1. g) des Bescheids vom 2. Oktober 2017 beschriebenen Gegenstände aus. Die jeweiligen Gegenstände befinden sich auf den zugehörigen Grundstücken entweder nur einmal oder zwar mehrfach, jedoch konzentriert an einem Ort.

d) Die Anordnung der Beklagten, die im Bescheid genannten Gegenstände zu beseitigen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die im Bescheid genannten Gegenstände nicht bestimmungsgemäß verwendet werden bzw. sich eine solche Verwendung aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Gegenstände im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu entsorgen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne weiteres gedeckt (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 36).

e) Die Auswahl des Klägers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher und im Fall des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG der abfallrechtlich Pflichtige. Der Kläger übt die tatsächliche Sachherrschaft über die im Bescheid genannten Gegenstände aus und ist daher als Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 37).

3.2 Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist in gleichem Umfang rechtmäßig, wie die Beseitigung der Gegenstände in Ziffer 1. des Bescheids angeordnet (im Einzelnen oben zu Ziffer 3.1) ist.

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ist § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Anordnung dient der Durchführung des KrWG, da ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung die Gefahr besteht, dass Abfälle entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.

3.3 Ziffer 4 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist in gleichem Umfang rechtmäßig, wie die Beseitigung der Gegenstände in Ziffer 1. des Bescheids angeordnet (im Einzelnen oben zu Ziffer 3.1) ist.

Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 BayVwZVG. Die verfügten Anordnungen sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 € und höchstens 50.000 € (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

3.4 Ziffer 5 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist ebenfalls rechtmäßig, soweit sie sich nicht auf den landwirtschaftlichen Anhänger aus Ziffer 1. b) des angefochtenen Bescheids bezieht. Es gelten die oben dargelegten Ausführungen zu Ziffer 4 des Bescheids entsprechend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte ist nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen. Es waren lediglich Ziffern 1.b), 2. und 4. aufzuheben, soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen. Dieser Anhänger ist jedoch nur einer von über 30 Gegenständen. Bei einem Unterliegen von weniger als 1/30 ist ein Unterliegen in geringem Umfang gegeben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

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(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 47 Allgemeine Überwachung


(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnung

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie2. die Verwertung von Abfällen,3. die Beseitigung von Abfällen und4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelte

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Aug. 2016 - M 17 K 15.3371

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.

(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, zwei Kraftfahrzeuge zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 informierte die Polizeiinspektion 31 das Landratsamt München (Landratsamt), dass am ... ... 2014 auf dem Parkplatz des Klägers nahe der ... ein außer Betrieb gesetzter Pkw festgestellt worden war, dessen Halter der Kläger ist.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 verpflichtete das Landratsamt … den Kläger, das auf dem Parkplatz nahe der ... ... in ... ... abgelagerte Fahrzeugwrack (Marke: ... Typ: ..., Farbe: grün, ohne Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr... ...) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Landratsamt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Das dagegen geführte Klageverfahren (M 17 K 14.2758) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, nachdem das Landratsamt den Bescheid vom 28. Mai 2014 mit Bescheid vom 19. Januar 2015 widerrufen hatte.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich auf den Parkplätzen an der ... in ... nunmehr zwei Fahrzeuge befänden (... ... (grau) und ... ... (grün)), bei denen davon ausgegangen werde, dass es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handele. Es werde gebeten, die Fahrzeugwracks bis spätestens ... ... 2015 zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über die ordnungsgemäße Beseitigung bis ... ... 2015 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Ansonsten werde eine kostenpflichtige, zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung erlassen. Gelegenheit zur Äußerung wurde gegeben.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 1. März 2015 und 9. März 2015 Stellung. Das Landratsamt solle ihm zunächst Auskunft zu den bisher angenommenen gesetzlichen Regelungen erteilen. Zudem erwarte er einen Bescheid zu einer Ausnahmegenehmigung, die es ihm erlaube, auf dem Grundstück, auf dem sich die Fahrzeuge befinden, angemessen wirkende Reinigungsmittel einsetzen zu dürfen. Bei den Fahrzeugen handele es sich nicht um Autowracks, sondern um Gebrauchsgegenstände, die sehr wohl zur Zeit vom Kläger sinnvoll genutzt würden. Auf die Stellungnahmen in dem Klageverfahren M 17 K 14.2758 werde hingewiesen. Für den ... ... habe die Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall handele. Er bitte um Mitteilung einer kostenfreien Ersatzaufbewahrungsmöglichkeit für die in seinem Pkw gelagerten Gegenstände sowie einer Zusicherung zur Wiederbeschaffung entsprechender Kraftfahrzeuge. Zugleich legte der Kläger ein Schreiben des Hauptzollamtes M. vom 8. August 2014 betreffend die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Mahnung für die Kraftfahrzeugsteuer vom ... ... 2014 jeweils für den ... ... mit dem Kennzeichen ... ... vor.

Nachdem bei einer Ortseinsicht am 19. Juni 2015 festgestellt worden war, dass die Fahrzeuge weiterhin auf dem Parkplatz abgestellt sind, verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2015, die auf dem Parkplatz an der ... in ... ... abgelagerten Fahrzeuge: ..., Typ: ..., Farbe: grau, ohne Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr.: ..., abgestellt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (Nr. 1.1) sowie ..., Typ: ... Kombi, Farbe: grün, Kennzeichen... ... ..., Fahrzeug-Identifizierungs-Nr.: ..., abgestellt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (Nr. 1.2) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Landratsamt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger den in Nr. 1 festgelegten Pflichten nicht bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € je Fahrzeugwrack (Nr. 3.1) und für den Fall, dass er der in Nr. 2 festgelegten Pflicht nicht bis spätestens einer Woche nach der Entsorgung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € je Fahrzeugwrack (Nr. 3.2) angedroht. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 200,- € und Auslagen in Höhe von 2,32 € festgesetzt wurden (Nr. 4).

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 10. August 2015, Klage und beantragte zuletzt,

den Bescheid vom 8. Juli 2015 und die Kostenrechnung vom 8. Juli 2015 aufzuheben sowie unter Androhung eines vom Gericht in ausreichender Höhe bemessenen Zwangsgeldes den Beklagten zu verurteilen, das Betreten der im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubnis des Klägers bzw. ersatzweise dafür vorliegenden richterlichen Beschluss zu unterlassen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die im Zuge des Klageverfahrens M 17 K 14.2758 vorgetragenen Äußerungen und Schriftsätze Bezug genommen. Weiter wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug ... ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... ... ... nach wie vor bei der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes zugelassen sei, nach den geltenden Vorschriften Kfz-Steuer bezahlt werde und haftpflichtversichert sei, da es bei entstehenden Bedarf kurzfristig wieder in Betrieb genommen werden solle. Es nehme für die Dauer des Abstell- und Parkvorganges und aufgrund geeigneter technischer Vorkehrungen nachweislich nicht am öffentlichen Verkehr teil. Für den Kläger habe seit Juni 2013 nicht mehr die Erfordernis der täglichen Benutzung des betreffenden Pkw bestanden. Insbesondere, da dem Kläger im Umfeld seines neuen Dienstortes keine Parkmöglichkeit zur Verfügung stünde und er sich auf die von anderweitigen Behörden des Beklagten veröffentlichten Ratschläge und Bitten zum Verzicht auf die Nutzung des eigenen Pkws und stattdessen der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel eingelassen habe. Dem Kläger sei keinerlei gesetzliche Regelung bekannt, die eine Mindestnutzungsdauer für einen Pkw pro Zeiteinheit für Halter von Fahrzeugen vorgebe. Beim angeblich im Fahrzeug befindlichen „Unrat“ handele es sich nachweislich ausschließlich um Arbeitsmaterialen, wie Arbeitsmittel und Dokumente, weiterhin um Sach- und Fachliteratur sowie um Aufbewahrungsmöbel (Regal), die der Kläger regelmäßig benutze. Es handele sich bei den Arbeitsmitteln zum Beispiel um Farblaserdrucker, Multifunktions-Tintendrucker, diverse DSL-Router, PC-Monitore und andere EDV-Geräte, dazu Bürogeräte wie Kaffeemaschine, Heißwasserkocher usw. Von „Unrat“ könne nicht die Rede sein, der Kläger fühle sich und seinen Berufsstand durch die entsprechende Aussage beleidigt. Beim ... ... sei im Februar 2014 unter Gewalteinwirkung von Dritten - vermutlich unter Diebstahlabsicht - eine Seitenscheibe sowie auch die Frontscheibe eingeschlagen worden. Diese Sachbeschädigung sei bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Der Kläger habe bis heute jedoch keinerlei Informationen zu entsprechenden Aktivitäten der Polizei erhalten und sich daher über die augenscheinlich nicht erfolgende Täterverfolgung beschwert. Einem Rat der Polizei folgend sei das Fahrzeug für eine jederzeit mögliche Spurensicherung im Rahmen der beantragten Täterermittlung im unmittelbar nach der Sachbeschädigung befindlichen Zustand belassen worden. Bei der nun verlangten Entsorgung des Fahrzeuges müsse von der Straftat einer versuchten Beweis- und Beweismittelvernichtung und -beseitigung in gemeinschaftlicher Tat durch Landratsamt und Polizei ausgegangen werden. Zudem sei zur Verhinderung eines Diebstahls des gesamten Fahrzeuges dieses in einen nichtfahrbereiten Zustand versetzt worden, indem die Batterie des Fahrzeuges unbrauchbar gemacht worden sei. Auch hierbei sei der Kläger lediglich den dringenden Empfehlungen der Polizeibehörde gefolgt. Eine passende Batterie und Ersatzscheiben halte der Kläger bereit, könne diese jedoch bisher nicht einbauen, da die geforderte Spurensicherung bisher nicht erfolgt sei, die Werksvertretungen des Herstellers OPEL keine Reparaturen vor Ort durchführten und es bisher keine abschließende Klärung mit der Versicherung zur Schadensregulierung gebe. Als hauptsächliche Begründung für die Entfernung der Fahrzeuge sei deren stark verwitterte Oberfläche angeführt worden. Dem Kläger sei jedoch keine gesetzliche Regelung bekannt, die ein frisch gewaschenes Fahrzeug mit glänzendem Lack vorschreibe. Auch hier befolge der Kläger lediglich die Vorgaben der Behörden, die ein Verbot der Benutzung von starken Reinigungsmitteln ausgesprochen hätten. Wegen der zurzeit nicht bestehenden TÜV-Prüfung sei dem Kläger eine Fahrt zu einer Waschanlage verwehrt. Die Fahrzeuge stünden unter einem Baum, der mehrmals im Jahr eine klebrige Flüssigkeit absondere, die sich verständlicherweise und vom Kläger unvermeidbar auf dem Fahrzeug niederschlage und andere Luftbestandteile binde. Auch hier sei das Landratsamt ursächlich schuld, da es den Grundstückseigentümer zur Anpflanzung von im Bebauungsplan bzw. in der Baugenehmigung vorgegebenen Pflanzen und Bäumen verpflichtet habe. Die behauptete Entledigungsabsicht des Klägers treffe nicht zu und sei bereits durch die Tatsache, dass der Kläger in dem Fahrzeug diverse für ihn wichtige Gegenstände aufbewahre und vorhalte sowie durch die Beschaffung von Ersatzteilen zur möglichen Reparatur nach erfolgter Klärung der Täterschaft als nicht zutreffend erkennbar.

Mit Schreiben vom 5. September 2015 vertiefte und ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger versichere an Eides statt, dass er zu keiner Zeit eine unzulässige Entsorgung der insgesamt und/oder anteilig in seinem Eigentum befindlichen Fahrzeuge entsprechend den in den angegriffenen Bescheiden angeführten Fahrzeugen beabsichtigt habe. Die Fahrzeuge würden später möglicherweise veräußert und dienten im Moment als dauerhafte Wertanlage.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Fahrzeug ... ... sei seit ... ... 2010 nicht mehr zugelassen (Bl. 11 der Behördenakte - BA). Das Fahrzeug ... ... sei noch zugelassen, seit 2013 sei jedoch keine Hauptuntersuchung mehr erfolgt (Bl. 6 BA). Beide Fahrzeuge dürften somit nicht mehr am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Der Kläger führe selbst aus, dass die Fahrzeuge seit vielen Jahren abgestellt seien und auch nicht am öffentlichen Verkehr teilnähmen. Insbesondere der ... ... werde seit Juni 2013 nicht mehr genutzt. Diese Angaben würden durch den optischen Eindruck, den das Fahrzeug biete, bestätigt. Dieses sei - wie auf den Fotos ersichtlich - nicht nur intensiv verschmutzt, es habe sich vielmehr bereits Bewuchs gebildet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Fahrzeug unter einem Baum abgestellt sei, weise ein derartiger Zustand jedenfalls auf eine mehrjährige Standzeit hin. Es stehe damit fest, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges (Teilnahme am Verkehr als Transportmittel) aufgegeben worden sei. Ein neuer Verwendungszweck sei nicht unmittelbar an deren Stelle getreten. Der Kläger erkläre zwar, dass er das Fahrzeug zur Lagerung von Gegenständen nutze; es entspreche jedoch nicht der Verkehrsanschauung, ein Fahrzeug als Lagerplatz zu nutzen. Der unsubstantiierte Hinweis auf „eine zu erwartende spätere Weiternutzungsmöglichkeit“ und die Beschaffung von Ersatzteilen für eine Reparatur würde nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrzeuge jemals wieder zur Teilnahme am Verkehr genutzt würden. Insbesondere würden die Fahrzeuge nicht werterhaltend aufbewahrt. Der Kläger weise selbst darauf hin, dass bereits von Dritten Scheiben eingeschlagen worden seien. Gerade im Hinblick darauf wäre zu erwarten, dass die Fahrzeuge nunmehr sicher aufbewahrt würden, z. B. in einer Garage. Auch die nur unzulängliche Abdeckung der Fahrzeuge und die dadurch eingetretene starke Verschmutzung diene keinesfalls dem Werterhalt. Es bestehe ferner ein Betretungsrecht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG, sollte es erforderlich werden, die Grundstücke zu betreten, um festzustellen, ob der Kläger seinen Verpflichtungen aus §§ 7 und 15 KrWG nachkomme.

Ein durchgeführtes Güteverfahren wurde laut Vermerk des Güterichters (Bl. 43 GA) am 15. Januar 2016 ohne Streitbeilegung abgeschlossen und sodann das streitige Verfahren fortgesetzt.

Unter dem .... September 2015, .... Oktober 2015 und .... Februar 2016 führte der Kläger unter anderem ergänzend aus, dass der bei dem Mediationstermin anwesende Mitarbeiter des Landratsamtes sich dahingehend geäußert habe, dass der Kläger aus seiner Einschätzung tatsächlich keine Absicht zur Entsorgung der bisher streitgegenständlichen Pkw habe. Damit sei der Bescheid zwingend als rechtswidrig zu werten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte der Beklagte die bei der Kfz-Zulassungsstelle befindlichen Unterlagen zu den streitgegenständlichen Fahrzeugen vor, die dem Kläger übersandt wurden.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 vortrug, diese Unterlagen nicht auf dem Postweg erhalten zu haben, wurden ihm diese in Kopie übergeben sowie eine Schriftsatzfrist bis 25. Juli 2016 eingeräumt. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 24. Juli 2016 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien. Insbesondere fehle eine ausführliche Stellungnahme des Klägers zum nicht vorliegenden Status als Abfall des abgemeldeten Fahrzeugs als auch die schriftliche Bestätigung der Kfz-Zulassungsstelle, dass es sich bei dem abgemeldeten Kfz nicht um Abfall handele. Auch mache seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens Eigentumsansprüche an den beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen geltend.

Der zugleich vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Einzelrichter wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2016 abgelehnt.

Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2016 gestellten Anträge des Klägers auf Verlängerung der Schriftsatzfrist, weitere Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens und Protokollberichtigung wurden jeweils mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2016 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO; Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 7. Juli 2016). Der Verzicht ist nicht anfechtbar und unwiderruflich, da sich die Prozesslage seit der Erklärung des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung nicht wesentlich geändert hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7).

Die Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg.

A. Die zulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides samt Kostenrechnung vom 8. Juli 2015 ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes München ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Die Verpflichtung des Klägers, seine Fahrzeuge ... ... und ... ... einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen (Nr. 1 des Bescheides vom 8. Juli 2015), ist rechtmäßig.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung hat das nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Landratsamt zutreffend Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) herangezogen und demgemäß eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des in unzulässiger Weise abgelagerten Abfalls erlassen.

1.2. Die Fahrzeuge sind als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu qualifizieren. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

Der Kläger als Abfallerzeuger bzw. -besitzer ist zwar der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Fotos in der Behördenakte unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung der beiden Fahrzeuge, als Fortbewegungsmittel zu dienen, entfallen ist. Ob und ggf. wann sie wiederhergestellt werden kann, ist nicht absehbar. Eine alsbaldige Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck ist nicht ersichtlich. Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird.

Nach den klägerischen Angaben sei zwar beabsichtigt, die Fahrzeuge wieder in Stand zu setzen und wiederzuverwenden, sobald der Kläger eine neue Arbeit aufgenommen habe und seine Fahrzeuge für die täglich Zurücklegung des Arbeitsweges benötigen sollte. Allerdings erscheint eine Wiederverwendung des Klägers nicht anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Eine erneute Verwendung der reparierten Fahrzeuge ist nicht zu erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 - juris). Der Kläger mag hier zwar eine Reparatur vorhaben. Allerdings ist eine Umsetzung des Reparaturvorhabens nicht zu erkennen. Von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck kann bei dem Zustand der Fahrzeuge nach jedenfalls seit über acht Jahren (... ...) bzw. zwei Jahren (... ...) unveränderter Umstände, in der die Fahrzeuge nicht bewegt wurden, keine Rede sein. Zudem hat der Kläger mit der Realisierung der Instandsetzung nicht einmal begonnen, sondern vielmehr die Batterie aus einem Fahrzeug ausgebaut. Da sich der Kläger bisher aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle begeben und sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, aus Umweltschutzgründen bislang auf die Benutzung seines Fahrzeuges zu verzichten, ist nicht absehbar von einer erneuten Verwendung auszugehen.

Das Fahrzeug ... ... wurde zum ... ... 2009 außer Betrieb gesetzt (Bl. 72 f. GA). Der Kläger gab in seiner von ihm unterzeichneten Erklärung vom 30. Dezember 2009 (Bl. 68 GA) gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle an, den ... ... seit Oktober 2008 nicht mehr auf öffentlichen Grund bewegt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt die Hauptuntersuchung abgelaufen gewesen sei. Aufgrund dieser langen Abstellzeit ist nicht von einer ernsthaften und voraussehbaren Wiederherstellungsabsicht auszugehen, zumal der Kläger bereits damals (Bestätigung vom 30. Dezember 2009; Bl. 71 GA) „evt. Verwertung/Verschrottung“ als Grund der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ... ... angab. Für das ... ... ... wurde seit Oktober 2013 keine Hauptuntersuchung mehr durchgeführt. Die unzureichend geschützte Lagerung beider Fahrzeuge im Freien spricht für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung, und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht kommt. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würden, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. BayVGH, 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris). Insbesondere wären die Fahrzeuge nicht (mindestens) seit dem 15. Februar 2014 (OPEL Vectra; Lichtbildtafel vom 15.02.2014 Bl. 2 ff. BA) und 21. Mai 2014 (OPEL Omega; Vermerk über Ortseinsicht vom 21.05.2014 Bl. 7 ff BA) unter einem Baum mit klebrigen Absonderungen stehen gelassen und erst später mit einer Plane bedeckt worden. Selbst wenn dieser Baum auf Betreiben der Baubehörde gepflanzt worden wäre, wäre dies unbeachtlich, da es dem Kläger überlassen ist, an welchem Ort er seine Fahrzeuge abstellt. Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 2 maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Wertanlage erhalten werden soll, unter freiem Himmel - zudem noch unter einen Flüssigkeiten absondernden Baum - abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Lack- und Substanzschäden (u. a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (BayVGH, 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 16 m.V.a. OVG RhPf, B.v. 3.6.2010 - 7 LA 36/09 - NVwZ 2010, 1111; OVG RhPf, B.v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 - juris Rn. 6). Das Abdecken der bereits verschmutzten Fahrzeuge mit einer Plane ist zur Verhinderung des Wertverfalls nicht geeignet. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 2ff. und 7 ff.) seit jedenfalls mehr als zwei Jahren der Witterung ausgesetzt. Angesichts der Moosbildungen und Verschmutzungen insbesondere des ... ... ist allerdings von einer erheblich längeren Standzeit auszugehen, wenn man insbesondere den jeweiligen Ablauf der Hauptuntersuchung (s.o.; ... ...: 10/2008; ... ... 10/2013) heranzieht.

Der Kläger beruft sich zusätzlich auf die Nutzung der Fahrzeuge als Lager. Die Zweckbestimmung, das Fahrzeug als Lager für Elektroteile zu nutzen, entspricht jedoch nicht den vernünftigen, von der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. Ein Pkw mit oder ohne eingeschlagene Fenster ist kein adäquater Lagerplatz für mitunter sensible elektronische Geräte, wie sie der Kläger in den Fahrzeugen gelagert haben will.

Daraus, dass der Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle auf dem Antrag des Klägers auf Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV vom30. Dezember 2009 in Bezug auf den ... ... die Erklärung des Klägers gemäß § 15 FZV: „Das Fahrzeug ist kein Abfall“ abgezeichnet hat, vermag die Abfalleigenschaft nicht in Frage zu stellen. Zum einen fehlt es der über sechseinhalb Jahre alten Bescheinigung an Aktualität und damit an einer belastbaren Aussagekraft, zum anderen ist dieses Schriftstück für die Beurteilung der Abfalleigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG auch deshalb irrelevant, weil ihm keine Bindungswirkung gegenüber der zuständigen unteren Abfallbehörde zukommt. Die Kfz-Zulassungsstelle ist nicht i. S. d. KrWG entscheidungsbefugt, die Reichweite ihrer Einschätzung - soweit überhaupt von einer fachlichen belastbaren Entscheidung gesprochen werden kann - kann nicht weiter gehen, als ihre Zuständigkeit.

Die Nutzung des Fahrzeugs (... ...) als Beweismittel für eine Sachbeschädigung ist weder nachvollziehbar sinnhaft, noch als unmittelbares Ziel erkennbar. Die Beschädigung der Fahrzeuge ereignete sich nach eigenen Angaben des Klägers im Februar 2014. Da die Fahrzeuge zwischenzeitlich über zwei Jahre seit dem Vorfall weiterhin im Freien unter Aussetzung sämtlicher Umwelteinflüsse gelagert werden, ist nicht davon auszugehen, dass noch Spuren an den Fahrzeugen gesichert werden können. Dass die Polizei keine Spuren gesichert hat, kann an der Tatsache, dass mittlerweile keine Spuren mehr zu finden sein werden, nichts ändern. Des Weiteren lassen die Fahrzeuge nicht erkennen, dass sie als Beweismittel gelagert werden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei noch Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt sichern wird.

1.3. Da das Grundstück des Klägers unstreitig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i. S.v. § 28 KrWG ist, erfolgte die Ablagerung der Altfahrzeuge in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

1.4. Die Aufforderung des Landratsamtes, die Altautos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, und, im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Kläger in Zukunft nicht angenommen werden kann, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die geordnete Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt.

1.5. Die Auswahl des Klägers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Der Kläger übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und ist daher als Abfallbesitzer i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Auf das Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen kommt es folglich nicht an. Im Übrigen ist der Kläger für beide Fahrzeuge als Halter in das Fahrzeugregister eingetragen, was für sein Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen spricht. Soweit der Kläger geltend macht, dem Bescheid stünde das Zugewinnausgleichsverfahren entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der erstmalig in der mündlichen Verhandlung pauschal und unsubstantiiert vorgetragene, angeblich von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet (sog. Ausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB). Unterlagen, Nachweise oder Dokumente, wonach das Eigentum an den Fahrzeugen zwischenzeitlich auf seine geschiedene Ehefrau übergegangen wäre, legte der Kläger indes nicht vor.

2. Der Bescheid vom 8. Juli 2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er in Nr. 2 die Vorlage eines Verwertungsnachweises fordert. Diese Verpflichtung lässt sich auf § 62 KrWG stützen. Die Behörde konnte den Nachweis auf Grundlage des § 62 KrWG einfordern, um die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) i. d. F. d.Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sicherzustellen. Danach darf ein Fahrzeug, dessen sich jemand entledigen muss, nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden. Gewähr hierfür bietet der nach § 4 Abs. 2 Altfahrzeug-Verordnung über die Überlassung auszustellende Nachweis. Dessen Vorlage kann die Behörde gemäß § 62 KrWG verlangen.

3. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.

Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG.

Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- €. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das in etwa in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- € bzw. 200,- € liegen dürfte. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids. Dem Kläger steht ab dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid bestandskräftig wird, immer noch ein für die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Es ist ihm möglich und zumutbar, die Verpflichtung bis zum Ablauf dieser Fristen zu erfüllen (vgl. Engelhart/App, VwVG - VwZG, 9. Aufl. 2011, § 13 Rn. 3).

4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 8. Juli 2015 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- € bis 18.000,- €. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 200,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG in rechtmäßiger Weise erhoben.

B. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers auf Unterlassung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 VwGO, Rn. 4) des Betretens seines Grundstücks durch den Beklagten ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Das erkennende Gericht ist für den erhobenen Unterlassungsanspruch gemäß § 40 VwGO zuständig. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Das Betreten des klägerischen Anwesens erfolgt im Vollzug des KrWG, womit der Beklagte seine öffentliche Aufgabe der Abfallüberwachung erfüllt.

Die hier erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist als eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren, die auf ein Unterlassen einer nicht als Verwaltungsakt zu bewertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorbemerkung 8 a, 35 zu § 40; § 43 Rn. 28). Bei dem nach dem Begehren des Klägers einzustellenden Verwaltungshandeln des Beklagten handelt es sich um hoheitliche Realakte, da das Betreten der klägerischen Grundstücke zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach den § 7 und § 15 KrWG keinen Regelungscharakter hat. Die allgemeine Leistungsklage ist in diesem Bereich grundsätzlich vorbeugend zulässig, da hier kein prinzipieller Vorrang des repressiven Rechtsschutzes normiert ist. Soweit der Kläger von dem Beklagten ein Unterlassen künftiger Handlungen verlangt, liegt ein besonderes, d. h., gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor, da es in der Vergangenheit zu den vom Kläger dem Beklagten zur Last gelegten Verhaltensweise gekommen ist und trotz des Hinweises des Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2015, dass die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich von der öffentlichen ... getroffen werden können, ein nochmaliges Betreten der Grundstücke des Klägers durch den Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Durch ein nochmaliges Betreten würden aber vollendete Tatsachen geschaffen, da vorläufiger Rechtsschutz bei dem kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt nicht rechtzeitig möglich wäre.

2. Die Leistungsklage auf Anordnung des Unterlassens des Betretens des Grundstücks ist jedoch unbegründet.

Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, dessen Herleitung aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip bzw. einer analogen Anwendung des § 1004 BGB zwar umstritten ist, dessen Voraussetzungen in der Rechtsprechung ungeachtet dieser umstrittenen Herleitung jedoch geklärt sind (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254-266, NJW 1988, 2396 - juris).

Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu, da für das Betreten der Grundstücke des Klägers eine Rechtsgrundlage mit korrespondierender gesetzlichen Duldungspflicht für den Kläger gemäß §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG besteht, um als zuständige Behörde prüfen zu können, ob Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer Pflicht zur Verwertung (§ 7) bzw. zur Beseitigung (§ 15) nachkommen. Eine Verletzung dieser Pflicht verwirklicht einen Bußgeldtatbestand gem. § 69 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ein Verweigerungsrecht besteht anders als bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht (OVG Greifswald, B. v. 9.7.03 - 3 M 59/03 - NuR 2004, 249). Aus der gesetzlich geregelten Gestattungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss eine entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde und damit nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern, sondern unmittelbar das Betretungsrecht selbst (siehe VG Gelsenkirchen, B. v. 30.1.2008 - 14 L 1330/07 - juris Rn. 39; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 79. EL Februar 2016 § 47 KrWG Rn. 62).

Daher scheidet auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus, da eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG gegeben ist.

C. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.400,- festgesetzt. (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. 1.1.1. und 1.7.2. Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, zwei Kraftfahrzeuge zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 informierte die Polizeiinspektion 31 das Landratsamt München (Landratsamt), dass am ... ... 2014 auf dem Parkplatz des Klägers nahe der ... ein außer Betrieb gesetzter Pkw festgestellt worden war, dessen Halter der Kläger ist.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 verpflichtete das Landratsamt … den Kläger, das auf dem Parkplatz nahe der ... ... in ... ... abgelagerte Fahrzeugwrack (Marke: ... Typ: ..., Farbe: grün, ohne Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr... ...) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Landratsamt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Das dagegen geführte Klageverfahren (M 17 K 14.2758) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, nachdem das Landratsamt den Bescheid vom 28. Mai 2014 mit Bescheid vom 19. Januar 2015 widerrufen hatte.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich auf den Parkplätzen an der ... in ... nunmehr zwei Fahrzeuge befänden (... ... (grau) und ... ... (grün)), bei denen davon ausgegangen werde, dass es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handele. Es werde gebeten, die Fahrzeugwracks bis spätestens ... ... 2015 zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über die ordnungsgemäße Beseitigung bis ... ... 2015 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Ansonsten werde eine kostenpflichtige, zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung erlassen. Gelegenheit zur Äußerung wurde gegeben.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 1. März 2015 und 9. März 2015 Stellung. Das Landratsamt solle ihm zunächst Auskunft zu den bisher angenommenen gesetzlichen Regelungen erteilen. Zudem erwarte er einen Bescheid zu einer Ausnahmegenehmigung, die es ihm erlaube, auf dem Grundstück, auf dem sich die Fahrzeuge befinden, angemessen wirkende Reinigungsmittel einsetzen zu dürfen. Bei den Fahrzeugen handele es sich nicht um Autowracks, sondern um Gebrauchsgegenstände, die sehr wohl zur Zeit vom Kläger sinnvoll genutzt würden. Auf die Stellungnahmen in dem Klageverfahren M 17 K 14.2758 werde hingewiesen. Für den ... ... habe die Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall handele. Er bitte um Mitteilung einer kostenfreien Ersatzaufbewahrungsmöglichkeit für die in seinem Pkw gelagerten Gegenstände sowie einer Zusicherung zur Wiederbeschaffung entsprechender Kraftfahrzeuge. Zugleich legte der Kläger ein Schreiben des Hauptzollamtes M. vom 8. August 2014 betreffend die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Mahnung für die Kraftfahrzeugsteuer vom ... ... 2014 jeweils für den ... ... mit dem Kennzeichen ... ... vor.

Nachdem bei einer Ortseinsicht am 19. Juni 2015 festgestellt worden war, dass die Fahrzeuge weiterhin auf dem Parkplatz abgestellt sind, verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2015, die auf dem Parkplatz an der ... in ... ... abgelagerten Fahrzeuge: ..., Typ: ..., Farbe: grau, ohne Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr.: ..., abgestellt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (Nr. 1.1) sowie ..., Typ: ... Kombi, Farbe: grün, Kennzeichen... ... ..., Fahrzeug-Identifizierungs-Nr.: ..., abgestellt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... (Nr. 1.2) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Landratsamt Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger den in Nr. 1 festgelegten Pflichten nicht bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € je Fahrzeugwrack (Nr. 3.1) und für den Fall, dass er der in Nr. 2 festgelegten Pflicht nicht bis spätestens einer Woche nach der Entsorgung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € je Fahrzeugwrack (Nr. 3.2) angedroht. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 200,- € und Auslagen in Höhe von 2,32 € festgesetzt wurden (Nr. 4).

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 10. August 2015, Klage und beantragte zuletzt,

den Bescheid vom 8. Juli 2015 und die Kostenrechnung vom 8. Juli 2015 aufzuheben sowie unter Androhung eines vom Gericht in ausreichender Höhe bemessenen Zwangsgeldes den Beklagten zu verurteilen, das Betreten der im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubnis des Klägers bzw. ersatzweise dafür vorliegenden richterlichen Beschluss zu unterlassen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die im Zuge des Klageverfahrens M 17 K 14.2758 vorgetragenen Äußerungen und Schriftsätze Bezug genommen. Weiter wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug ... ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... ... ... nach wie vor bei der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes zugelassen sei, nach den geltenden Vorschriften Kfz-Steuer bezahlt werde und haftpflichtversichert sei, da es bei entstehenden Bedarf kurzfristig wieder in Betrieb genommen werden solle. Es nehme für die Dauer des Abstell- und Parkvorganges und aufgrund geeigneter technischer Vorkehrungen nachweislich nicht am öffentlichen Verkehr teil. Für den Kläger habe seit Juni 2013 nicht mehr die Erfordernis der täglichen Benutzung des betreffenden Pkw bestanden. Insbesondere, da dem Kläger im Umfeld seines neuen Dienstortes keine Parkmöglichkeit zur Verfügung stünde und er sich auf die von anderweitigen Behörden des Beklagten veröffentlichten Ratschläge und Bitten zum Verzicht auf die Nutzung des eigenen Pkws und stattdessen der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel eingelassen habe. Dem Kläger sei keinerlei gesetzliche Regelung bekannt, die eine Mindestnutzungsdauer für einen Pkw pro Zeiteinheit für Halter von Fahrzeugen vorgebe. Beim angeblich im Fahrzeug befindlichen „Unrat“ handele es sich nachweislich ausschließlich um Arbeitsmaterialen, wie Arbeitsmittel und Dokumente, weiterhin um Sach- und Fachliteratur sowie um Aufbewahrungsmöbel (Regal), die der Kläger regelmäßig benutze. Es handele sich bei den Arbeitsmitteln zum Beispiel um Farblaserdrucker, Multifunktions-Tintendrucker, diverse DSL-Router, PC-Monitore und andere EDV-Geräte, dazu Bürogeräte wie Kaffeemaschine, Heißwasserkocher usw. Von „Unrat“ könne nicht die Rede sein, der Kläger fühle sich und seinen Berufsstand durch die entsprechende Aussage beleidigt. Beim ... ... sei im Februar 2014 unter Gewalteinwirkung von Dritten - vermutlich unter Diebstahlabsicht - eine Seitenscheibe sowie auch die Frontscheibe eingeschlagen worden. Diese Sachbeschädigung sei bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Der Kläger habe bis heute jedoch keinerlei Informationen zu entsprechenden Aktivitäten der Polizei erhalten und sich daher über die augenscheinlich nicht erfolgende Täterverfolgung beschwert. Einem Rat der Polizei folgend sei das Fahrzeug für eine jederzeit mögliche Spurensicherung im Rahmen der beantragten Täterermittlung im unmittelbar nach der Sachbeschädigung befindlichen Zustand belassen worden. Bei der nun verlangten Entsorgung des Fahrzeuges müsse von der Straftat einer versuchten Beweis- und Beweismittelvernichtung und -beseitigung in gemeinschaftlicher Tat durch Landratsamt und Polizei ausgegangen werden. Zudem sei zur Verhinderung eines Diebstahls des gesamten Fahrzeuges dieses in einen nichtfahrbereiten Zustand versetzt worden, indem die Batterie des Fahrzeuges unbrauchbar gemacht worden sei. Auch hierbei sei der Kläger lediglich den dringenden Empfehlungen der Polizeibehörde gefolgt. Eine passende Batterie und Ersatzscheiben halte der Kläger bereit, könne diese jedoch bisher nicht einbauen, da die geforderte Spurensicherung bisher nicht erfolgt sei, die Werksvertretungen des Herstellers OPEL keine Reparaturen vor Ort durchführten und es bisher keine abschließende Klärung mit der Versicherung zur Schadensregulierung gebe. Als hauptsächliche Begründung für die Entfernung der Fahrzeuge sei deren stark verwitterte Oberfläche angeführt worden. Dem Kläger sei jedoch keine gesetzliche Regelung bekannt, die ein frisch gewaschenes Fahrzeug mit glänzendem Lack vorschreibe. Auch hier befolge der Kläger lediglich die Vorgaben der Behörden, die ein Verbot der Benutzung von starken Reinigungsmitteln ausgesprochen hätten. Wegen der zurzeit nicht bestehenden TÜV-Prüfung sei dem Kläger eine Fahrt zu einer Waschanlage verwehrt. Die Fahrzeuge stünden unter einem Baum, der mehrmals im Jahr eine klebrige Flüssigkeit absondere, die sich verständlicherweise und vom Kläger unvermeidbar auf dem Fahrzeug niederschlage und andere Luftbestandteile binde. Auch hier sei das Landratsamt ursächlich schuld, da es den Grundstückseigentümer zur Anpflanzung von im Bebauungsplan bzw. in der Baugenehmigung vorgegebenen Pflanzen und Bäumen verpflichtet habe. Die behauptete Entledigungsabsicht des Klägers treffe nicht zu und sei bereits durch die Tatsache, dass der Kläger in dem Fahrzeug diverse für ihn wichtige Gegenstände aufbewahre und vorhalte sowie durch die Beschaffung von Ersatzteilen zur möglichen Reparatur nach erfolgter Klärung der Täterschaft als nicht zutreffend erkennbar.

Mit Schreiben vom 5. September 2015 vertiefte und ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger versichere an Eides statt, dass er zu keiner Zeit eine unzulässige Entsorgung der insgesamt und/oder anteilig in seinem Eigentum befindlichen Fahrzeuge entsprechend den in den angegriffenen Bescheiden angeführten Fahrzeugen beabsichtigt habe. Die Fahrzeuge würden später möglicherweise veräußert und dienten im Moment als dauerhafte Wertanlage.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Fahrzeug ... ... sei seit ... ... 2010 nicht mehr zugelassen (Bl. 11 der Behördenakte - BA). Das Fahrzeug ... ... sei noch zugelassen, seit 2013 sei jedoch keine Hauptuntersuchung mehr erfolgt (Bl. 6 BA). Beide Fahrzeuge dürften somit nicht mehr am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Der Kläger führe selbst aus, dass die Fahrzeuge seit vielen Jahren abgestellt seien und auch nicht am öffentlichen Verkehr teilnähmen. Insbesondere der ... ... werde seit Juni 2013 nicht mehr genutzt. Diese Angaben würden durch den optischen Eindruck, den das Fahrzeug biete, bestätigt. Dieses sei - wie auf den Fotos ersichtlich - nicht nur intensiv verschmutzt, es habe sich vielmehr bereits Bewuchs gebildet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Fahrzeug unter einem Baum abgestellt sei, weise ein derartiger Zustand jedenfalls auf eine mehrjährige Standzeit hin. Es stehe damit fest, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges (Teilnahme am Verkehr als Transportmittel) aufgegeben worden sei. Ein neuer Verwendungszweck sei nicht unmittelbar an deren Stelle getreten. Der Kläger erkläre zwar, dass er das Fahrzeug zur Lagerung von Gegenständen nutze; es entspreche jedoch nicht der Verkehrsanschauung, ein Fahrzeug als Lagerplatz zu nutzen. Der unsubstantiierte Hinweis auf „eine zu erwartende spätere Weiternutzungsmöglichkeit“ und die Beschaffung von Ersatzteilen für eine Reparatur würde nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrzeuge jemals wieder zur Teilnahme am Verkehr genutzt würden. Insbesondere würden die Fahrzeuge nicht werterhaltend aufbewahrt. Der Kläger weise selbst darauf hin, dass bereits von Dritten Scheiben eingeschlagen worden seien. Gerade im Hinblick darauf wäre zu erwarten, dass die Fahrzeuge nunmehr sicher aufbewahrt würden, z. B. in einer Garage. Auch die nur unzulängliche Abdeckung der Fahrzeuge und die dadurch eingetretene starke Verschmutzung diene keinesfalls dem Werterhalt. Es bestehe ferner ein Betretungsrecht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG, sollte es erforderlich werden, die Grundstücke zu betreten, um festzustellen, ob der Kläger seinen Verpflichtungen aus §§ 7 und 15 KrWG nachkomme.

Ein durchgeführtes Güteverfahren wurde laut Vermerk des Güterichters (Bl. 43 GA) am 15. Januar 2016 ohne Streitbeilegung abgeschlossen und sodann das streitige Verfahren fortgesetzt.

Unter dem .... September 2015, .... Oktober 2015 und .... Februar 2016 führte der Kläger unter anderem ergänzend aus, dass der bei dem Mediationstermin anwesende Mitarbeiter des Landratsamtes sich dahingehend geäußert habe, dass der Kläger aus seiner Einschätzung tatsächlich keine Absicht zur Entsorgung der bisher streitgegenständlichen Pkw habe. Damit sei der Bescheid zwingend als rechtswidrig zu werten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte der Beklagte die bei der Kfz-Zulassungsstelle befindlichen Unterlagen zu den streitgegenständlichen Fahrzeugen vor, die dem Kläger übersandt wurden.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 vortrug, diese Unterlagen nicht auf dem Postweg erhalten zu haben, wurden ihm diese in Kopie übergeben sowie eine Schriftsatzfrist bis 25. Juli 2016 eingeräumt. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 24. Juli 2016 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien. Insbesondere fehle eine ausführliche Stellungnahme des Klägers zum nicht vorliegenden Status als Abfall des abgemeldeten Fahrzeugs als auch die schriftliche Bestätigung der Kfz-Zulassungsstelle, dass es sich bei dem abgemeldeten Kfz nicht um Abfall handele. Auch mache seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens Eigentumsansprüche an den beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen geltend.

Der zugleich vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Einzelrichter wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2016 abgelehnt.

Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2016 gestellten Anträge des Klägers auf Verlängerung der Schriftsatzfrist, weitere Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens und Protokollberichtigung wurden jeweils mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2016 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO; Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 7. Juli 2016). Der Verzicht ist nicht anfechtbar und unwiderruflich, da sich die Prozesslage seit der Erklärung des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung nicht wesentlich geändert hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7).

Die Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg.

A. Die zulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides samt Kostenrechnung vom 8. Juli 2015 ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes München ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Die Verpflichtung des Klägers, seine Fahrzeuge ... ... und ... ... einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen (Nr. 1 des Bescheides vom 8. Juli 2015), ist rechtmäßig.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung hat das nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Landratsamt zutreffend Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) herangezogen und demgemäß eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des in unzulässiger Weise abgelagerten Abfalls erlassen.

1.2. Die Fahrzeuge sind als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu qualifizieren. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

Der Kläger als Abfallerzeuger bzw. -besitzer ist zwar der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Fotos in der Behördenakte unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung der beiden Fahrzeuge, als Fortbewegungsmittel zu dienen, entfallen ist. Ob und ggf. wann sie wiederhergestellt werden kann, ist nicht absehbar. Eine alsbaldige Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck ist nicht ersichtlich. Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird.

Nach den klägerischen Angaben sei zwar beabsichtigt, die Fahrzeuge wieder in Stand zu setzen und wiederzuverwenden, sobald der Kläger eine neue Arbeit aufgenommen habe und seine Fahrzeuge für die täglich Zurücklegung des Arbeitsweges benötigen sollte. Allerdings erscheint eine Wiederverwendung des Klägers nicht anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Eine erneute Verwendung der reparierten Fahrzeuge ist nicht zu erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 - juris). Der Kläger mag hier zwar eine Reparatur vorhaben. Allerdings ist eine Umsetzung des Reparaturvorhabens nicht zu erkennen. Von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck kann bei dem Zustand der Fahrzeuge nach jedenfalls seit über acht Jahren (... ...) bzw. zwei Jahren (... ...) unveränderter Umstände, in der die Fahrzeuge nicht bewegt wurden, keine Rede sein. Zudem hat der Kläger mit der Realisierung der Instandsetzung nicht einmal begonnen, sondern vielmehr die Batterie aus einem Fahrzeug ausgebaut. Da sich der Kläger bisher aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle begeben und sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, aus Umweltschutzgründen bislang auf die Benutzung seines Fahrzeuges zu verzichten, ist nicht absehbar von einer erneuten Verwendung auszugehen.

Das Fahrzeug ... ... wurde zum ... ... 2009 außer Betrieb gesetzt (Bl. 72 f. GA). Der Kläger gab in seiner von ihm unterzeichneten Erklärung vom 30. Dezember 2009 (Bl. 68 GA) gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle an, den ... ... seit Oktober 2008 nicht mehr auf öffentlichen Grund bewegt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt die Hauptuntersuchung abgelaufen gewesen sei. Aufgrund dieser langen Abstellzeit ist nicht von einer ernsthaften und voraussehbaren Wiederherstellungsabsicht auszugehen, zumal der Kläger bereits damals (Bestätigung vom 30. Dezember 2009; Bl. 71 GA) „evt. Verwertung/Verschrottung“ als Grund der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ... ... angab. Für das ... ... ... wurde seit Oktober 2013 keine Hauptuntersuchung mehr durchgeführt. Die unzureichend geschützte Lagerung beider Fahrzeuge im Freien spricht für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung, und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht kommt. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würden, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. BayVGH, 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris). Insbesondere wären die Fahrzeuge nicht (mindestens) seit dem 15. Februar 2014 (OPEL Vectra; Lichtbildtafel vom 15.02.2014 Bl. 2 ff. BA) und 21. Mai 2014 (OPEL Omega; Vermerk über Ortseinsicht vom 21.05.2014 Bl. 7 ff BA) unter einem Baum mit klebrigen Absonderungen stehen gelassen und erst später mit einer Plane bedeckt worden. Selbst wenn dieser Baum auf Betreiben der Baubehörde gepflanzt worden wäre, wäre dies unbeachtlich, da es dem Kläger überlassen ist, an welchem Ort er seine Fahrzeuge abstellt. Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 2 maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Wertanlage erhalten werden soll, unter freiem Himmel - zudem noch unter einen Flüssigkeiten absondernden Baum - abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Lack- und Substanzschäden (u. a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (BayVGH, 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 16 m.V.a. OVG RhPf, B.v. 3.6.2010 - 7 LA 36/09 - NVwZ 2010, 1111; OVG RhPf, B.v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 - juris Rn. 6). Das Abdecken der bereits verschmutzten Fahrzeuge mit einer Plane ist zur Verhinderung des Wertverfalls nicht geeignet. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 2ff. und 7 ff.) seit jedenfalls mehr als zwei Jahren der Witterung ausgesetzt. Angesichts der Moosbildungen und Verschmutzungen insbesondere des ... ... ist allerdings von einer erheblich längeren Standzeit auszugehen, wenn man insbesondere den jeweiligen Ablauf der Hauptuntersuchung (s.o.; ... ...: 10/2008; ... ... 10/2013) heranzieht.

Der Kläger beruft sich zusätzlich auf die Nutzung der Fahrzeuge als Lager. Die Zweckbestimmung, das Fahrzeug als Lager für Elektroteile zu nutzen, entspricht jedoch nicht den vernünftigen, von der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. Ein Pkw mit oder ohne eingeschlagene Fenster ist kein adäquater Lagerplatz für mitunter sensible elektronische Geräte, wie sie der Kläger in den Fahrzeugen gelagert haben will.

Daraus, dass der Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle auf dem Antrag des Klägers auf Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV vom30. Dezember 2009 in Bezug auf den ... ... die Erklärung des Klägers gemäß § 15 FZV: „Das Fahrzeug ist kein Abfall“ abgezeichnet hat, vermag die Abfalleigenschaft nicht in Frage zu stellen. Zum einen fehlt es der über sechseinhalb Jahre alten Bescheinigung an Aktualität und damit an einer belastbaren Aussagekraft, zum anderen ist dieses Schriftstück für die Beurteilung der Abfalleigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG auch deshalb irrelevant, weil ihm keine Bindungswirkung gegenüber der zuständigen unteren Abfallbehörde zukommt. Die Kfz-Zulassungsstelle ist nicht i. S. d. KrWG entscheidungsbefugt, die Reichweite ihrer Einschätzung - soweit überhaupt von einer fachlichen belastbaren Entscheidung gesprochen werden kann - kann nicht weiter gehen, als ihre Zuständigkeit.

Die Nutzung des Fahrzeugs (... ...) als Beweismittel für eine Sachbeschädigung ist weder nachvollziehbar sinnhaft, noch als unmittelbares Ziel erkennbar. Die Beschädigung der Fahrzeuge ereignete sich nach eigenen Angaben des Klägers im Februar 2014. Da die Fahrzeuge zwischenzeitlich über zwei Jahre seit dem Vorfall weiterhin im Freien unter Aussetzung sämtlicher Umwelteinflüsse gelagert werden, ist nicht davon auszugehen, dass noch Spuren an den Fahrzeugen gesichert werden können. Dass die Polizei keine Spuren gesichert hat, kann an der Tatsache, dass mittlerweile keine Spuren mehr zu finden sein werden, nichts ändern. Des Weiteren lassen die Fahrzeuge nicht erkennen, dass sie als Beweismittel gelagert werden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei noch Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt sichern wird.

1.3. Da das Grundstück des Klägers unstreitig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i. S.v. § 28 KrWG ist, erfolgte die Ablagerung der Altfahrzeuge in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

1.4. Die Aufforderung des Landratsamtes, die Altautos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, und, im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Kläger in Zukunft nicht angenommen werden kann, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die geordnete Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt.

1.5. Die Auswahl des Klägers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Der Kläger übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und ist daher als Abfallbesitzer i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Auf das Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen kommt es folglich nicht an. Im Übrigen ist der Kläger für beide Fahrzeuge als Halter in das Fahrzeugregister eingetragen, was für sein Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen spricht. Soweit der Kläger geltend macht, dem Bescheid stünde das Zugewinnausgleichsverfahren entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der erstmalig in der mündlichen Verhandlung pauschal und unsubstantiiert vorgetragene, angeblich von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet (sog. Ausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB). Unterlagen, Nachweise oder Dokumente, wonach das Eigentum an den Fahrzeugen zwischenzeitlich auf seine geschiedene Ehefrau übergegangen wäre, legte der Kläger indes nicht vor.

2. Der Bescheid vom 8. Juli 2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er in Nr. 2 die Vorlage eines Verwertungsnachweises fordert. Diese Verpflichtung lässt sich auf § 62 KrWG stützen. Die Behörde konnte den Nachweis auf Grundlage des § 62 KrWG einfordern, um die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) i. d. F. d.Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sicherzustellen. Danach darf ein Fahrzeug, dessen sich jemand entledigen muss, nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden. Gewähr hierfür bietet der nach § 4 Abs. 2 Altfahrzeug-Verordnung über die Überlassung auszustellende Nachweis. Dessen Vorlage kann die Behörde gemäß § 62 KrWG verlangen.

3. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.

Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG.

Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- €. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das in etwa in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- € bzw. 200,- € liegen dürfte. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids. Dem Kläger steht ab dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid bestandskräftig wird, immer noch ein für die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Es ist ihm möglich und zumutbar, die Verpflichtung bis zum Ablauf dieser Fristen zu erfüllen (vgl. Engelhart/App, VwVG - VwZG, 9. Aufl. 2011, § 13 Rn. 3).

4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 8. Juli 2015 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- € bis 18.000,- €. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 200,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG in rechtmäßiger Weise erhoben.

B. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers auf Unterlassung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 VwGO, Rn. 4) des Betretens seines Grundstücks durch den Beklagten ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Das erkennende Gericht ist für den erhobenen Unterlassungsanspruch gemäß § 40 VwGO zuständig. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Das Betreten des klägerischen Anwesens erfolgt im Vollzug des KrWG, womit der Beklagte seine öffentliche Aufgabe der Abfallüberwachung erfüllt.

Die hier erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist als eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren, die auf ein Unterlassen einer nicht als Verwaltungsakt zu bewertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorbemerkung 8 a, 35 zu § 40; § 43 Rn. 28). Bei dem nach dem Begehren des Klägers einzustellenden Verwaltungshandeln des Beklagten handelt es sich um hoheitliche Realakte, da das Betreten der klägerischen Grundstücke zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach den § 7 und § 15 KrWG keinen Regelungscharakter hat. Die allgemeine Leistungsklage ist in diesem Bereich grundsätzlich vorbeugend zulässig, da hier kein prinzipieller Vorrang des repressiven Rechtsschutzes normiert ist. Soweit der Kläger von dem Beklagten ein Unterlassen künftiger Handlungen verlangt, liegt ein besonderes, d. h., gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor, da es in der Vergangenheit zu den vom Kläger dem Beklagten zur Last gelegten Verhaltensweise gekommen ist und trotz des Hinweises des Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2015, dass die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich von der öffentlichen ... getroffen werden können, ein nochmaliges Betreten der Grundstücke des Klägers durch den Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Durch ein nochmaliges Betreten würden aber vollendete Tatsachen geschaffen, da vorläufiger Rechtsschutz bei dem kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt nicht rechtzeitig möglich wäre.

2. Die Leistungsklage auf Anordnung des Unterlassens des Betretens des Grundstücks ist jedoch unbegründet.

Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, dessen Herleitung aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip bzw. einer analogen Anwendung des § 1004 BGB zwar umstritten ist, dessen Voraussetzungen in der Rechtsprechung ungeachtet dieser umstrittenen Herleitung jedoch geklärt sind (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254-266, NJW 1988, 2396 - juris).

Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu, da für das Betreten der Grundstücke des Klägers eine Rechtsgrundlage mit korrespondierender gesetzlichen Duldungspflicht für den Kläger gemäß §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG besteht, um als zuständige Behörde prüfen zu können, ob Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer Pflicht zur Verwertung (§ 7) bzw. zur Beseitigung (§ 15) nachkommen. Eine Verletzung dieser Pflicht verwirklicht einen Bußgeldtatbestand gem. § 69 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ein Verweigerungsrecht besteht anders als bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht (OVG Greifswald, B. v. 9.7.03 - 3 M 59/03 - NuR 2004, 249). Aus der gesetzlich geregelten Gestattungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss eine entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde und damit nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern, sondern unmittelbar das Betretungsrecht selbst (siehe VG Gelsenkirchen, B. v. 30.1.2008 - 14 L 1330/07 - juris Rn. 39; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 79. EL Februar 2016 § 47 KrWG Rn. 62).

Daher scheidet auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus, da eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG gegeben ist.

C. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.400,- festgesetzt. (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. 1.1.1. und 1.7.2. Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.