Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Aug. 2018 - Au 6 K 18.638

bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für ein ihm gehörendes Grundstück für die Wasserversorgungsanlage und die Entwässerungsanlage der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, das er mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut hat. Das längliche, nahezu rechteckige Grundstück ist 1.329,00 m² groß und grenzt am Ortsrand gelegen mit seiner nordöstlichen Schmalseite an die ...Straße, mit seiner nordwestlichen Längsseite an einen Weg, der es von einem weiteren bebauten Grundstück trennt, mit seiner südwestlichen Schmalseite an unbebaute Grundstücke mit Baumbestand hin zum ... und mit seiner südöstlichen Längsseite an ein ebenfalls bebautes Grundstück.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (Verordnung des Landkreises ... (...) über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerisches ...“ vom 22.7.1986, Abl. des Landkreises ... vom 1.8.1986, Jg. 1986, Nr. 9). Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb des Schutzgebiets einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis.

Das Finanzamt ... setze mit Bescheid zum 20. Februar 2013 für eine Teilfläche des Grundstücks von 880 m² einen Bodenwert von 340,00 Euro/m² und für die restliche Teilfläche von 494 m² einen Bodenwert von 1,68 Euro/m² an, da nach Mitteilung des Bauamts der Beklagten 880 m² als Bauland anzusetzen seien.

Der Kläger erhielt durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - jeweils unter Ersetzung des von der Beklagten verweigerten bauplanungsrechtlichen Einvernehmens - zunächst einen Bauvorbescheid vom 20. Februar 2013 und anschließend einen Baugenehmigungsbescheid vom 28. Juni 2013 (Behördenakte der Beklagten Bl. 72 ff., 31 ff.) für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Das Grundstück wurde bauplanungsrechtlich als Innenbereich nach § 34 BauGB behandelt; der nordöstliche Teil des Grundstücks sei überprüft worden, ob er als Innenbereich einzustufen sei. Dies sei der Fall, denn auf Grund der nordwestlich und südöstlich sowie (jenseits der Straße) nordöstlich angrenzenden bzw. prägenden Bebauung liege eine Baulücke vor. Dem stehe auch nicht die Landschaftsschutzgebietsverordnung entgegen. Die südöstlich [gemeint wohl: südwestlich] anschließenden Grundstücke seien Außenbereich, so dass keine Vorbildwirkung zu befürchten sei (ebenda Bl. 74).

Die Beklagte erließ u.a. eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS vom 21.12.1999) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS vom 21.12.1999), in deren § 5 Abs. 1 insoweit gleichlautend jeweils auf die Grundstücksfläche sowie auf die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung als Beitragsmaßstab abgestellt und eine Begrenzung für übergroße Grundstücke von 1.500 m² festgelegt wird.

Mit zwei Bescheiden vom 11. Dezember 2017 zog die Beklagte den Kläger zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 2.949,50 Euro und zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 10.639,17 Euro heran. Die hiergegen eingelegten und mit unzutreffend ermittelten Geschoss- und Grundstücksflächen begründeten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2018 zurück. Die Grundstücksfläche richte sich nach dem Buchgrundstück ohne Rücksicht auf Bodenrichtwert oder bauliche Nutzbarkeit; die Geschossfläche richte sich nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Geschossen.

Hiergegen ließ der Kläger am 13. April 2018 Klage erheben und zuletzt beantragen,

Die Bescheide der Beklagten über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungsanlage und die Entwässerungsanlage der Gemeinde ... (...) vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. März 2018 werden aufgehoben, soweit diese den Betrag von 8.668,06 EUR (Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage) bzw. 2.459,46 EUR (Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage) übersteigen.

Die Neufassung des Klageantrags sei keine Klageänderung, sondern als Präzisierung statthaft, da bereits der Klagebegründung das Ziel der Teilanfechtung zu entnehmen gewesen sei. Zur Begründung trug er weiter vor, das Grundstück sei ein Außenbereichsgrundstück, so dass für die Grundstücksfläche nicht auf das Buchgrundstück, sondern nur auf einen angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung abgestellt werden könne. Es sei wegen seiner Außenbereichslage grundsätzlich nicht bebaubar. Erst die tatsächliche Bebauung führe zur Beitragspflichtigkeit, so dass unbebaute Grundstücksteile im Südwesten des Grundstücks nicht berücksichtigt werden dürften. Dies werde durch eine Feststellung des Finanzamts zum Bodenrichtwert sowie dadurch gestützt, dass das Grundstück im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liege. In Übereinstimmung damit seien höchsten 880 m² Grundstücksfläche anzusetzen und sei die Beitragserhebung zu hoch, soweit sie den Teilbetrag zur Wasserversorgung von 2.459,46 Euro und zur Entwässerung von 8.668,06 Euro übersteige. Die entsprechende Differenz (1.971,11 Euro + 490,04 Euro = 2.461,15 Euro) werde bestritten und ergebe den Streitwert der Klage.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte entgegnet unter Bezugnahme auf ihre Satzungen, maßgeblich sei die Grundstücksfläche, da es sich ausweislich des Bauvorbescheids vom 20. Februar 2013 und des Baugenehmigungsbescheids vom 28. Juni 2013 nicht um ein Außenbereichsgrundstück handele, sondern um eine Baulücke im Innenbereich. Da die Beklagte den Umgriff festzulegen habe, nicht der Kläger oder das Verwaltungsgericht, seien die Bescheide insgesamt angefochten und sei als Streitwert ihr Gesamtbetrag von 13.588,67 Euro anzusetzen.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte sich nicht am Verfahren.

Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 31. Juli 2018 und vom 6. August 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über welche auf Grund des Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, da die beiden angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2017 über den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage und für die Entwässerungsanlage in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. März 2018 nicht rechtswidrig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig.

Klagegegenstand sind die beiden vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2017 über den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage und für die Entwässerungsanlage in der Fassung des als „Widerspruchsbescheid“ bezeichneten Nichtabhilfebescheids der Beklagten vom 10. März 2018, soweit die Beitragsfestsetzung darin einen Teilbetrag zur Wasserversorgung von 2.459,46 Euro und zur Entwässerung von 8.668,06 Euro übersteigt. Dies ergibt sich trotz der anfänglich unbeschränkt formulierten Antragstellung aus der gleichzeitig vorgelegten Klagebegründung und konnte daher nachträglich noch richtig gestellt werden (§ 88 VwGO). Es handelt sich insoweit nicht um eine nachträgliche Teilrücknahme der Klage, sondern um ihre sachdienliche Präzisierung.

Soweit die Beklagte meint, sie lege den Umgriff der beitragspflichtigen Grundstücksfläche fest und daher sei keine Teilanfechtung der Bescheide statthaft, widerspricht dies der prozessualen Dispositionsbefugnis des Klägers. Zudem hat die Beklagte hier nicht ausdrücklich durch Benennung oder zeichnerisch durch Planzeichnung einen Umgriff festgelegt, sondern schlicht die gesamte Grundstücksfläche ohne nähere Erläuterung herangezogen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Beitragserhebung nicht rechtswidrig ist, insbesondere die Beklagte zu Recht auf das Buchgrundstück als Maßstab für die anzusetzende Grundstücksfläche abgestellt hat.

1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig; Verstöße gegen Regelungen über Zuständigkeit, Form und Verfahren sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig; die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.

a) Die Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) sowie in den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS vom 21.12.1999) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS vom 21.12.1999) der Beklagten, in deren § 5 Abs. 1 insoweit gleichlautend jeweils auf die Grundstücksfläche sowie auf die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung als Beitragsmaßstab abgestellt wird.

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen die von der Beklagten betriebene öffentliche Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage (vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung der Beklagten - Wasserabgabesatzung - vom 1.1.1982 i.d.F. vom 15.9.1998, im Folgenden: WAS; § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten - Entwässerungssatzung - vom 31.5.1999, im Folgenden: EWS). Die Beiträge werden nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 KAG aufgrund einer besonderen Beitragssatzung erhoben. Von der vorgenannten Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung sowie zur Entwässerungssatzung Gebrauch gemacht und damit wirksames Satzungsrecht für das Entstehen einer Beitragspflicht geschaffen.

Einwände gegen die Gültigkeit des Satzungsrechts wurden nicht erhoben, sondern lediglich gegen die konkrete Anwendung.

b) Die konkrete Beitragserhebung unter Heranziehung der Gesamtfläche des Buchgrundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung ... ist nicht zu beanstanden, da diese Beitragsbemessung § 5 Abs. 1 BGS-WAS und § 5 Abs. 1 BGS-EWS der Beklagten entspricht.

Liegt ein Grundstück im unbeplanten Außenbereich, kann es nur im Umfang seiner tatsächlichen Bebauung (und eines angemessenen Umgriffs) als bebaubar angesehen werden, soweit es tatsächlich mit Bauwerken bebaut ist, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen; im Übrigen gelten solche Grundstücke als weiterhin nicht bebaubar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 - 23 C 02.1640 - juris Rn. 33 f.). Der angemessene Umgriff bestimmt sich im Hinblick auf vorhandene Bebauung unter anderem nach den erforderlichen Abstandsflächen und den befestigten Flächen.

Liegt ein Grundstück hingegen im unbeplanten Innenbereich als sog. Baulücke, kann es im Umfang seiner tatsächlichen Größe beitragspflichtig sein, wenn und soweit es nach der aufeinander folgenden Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 17.2402 - juris Rn. 4). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 17.2402 - juris Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht nur der tatsächlich bebaute Grundstücksteil mit einem Umgriff, sondern das gesamte Buchgrundstück beitragspflichtig, denn es handelt sich nicht um ein Außenbereichsgrundstück, sondern um ein Innenbereichsgrundstück:

Dies ergibt sich zum Einen aus der Tatsache, dass das Grundstück mit einer nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Wohnbebauung bebaut werden durfte, was im Außenbereich rechtlich unzulässig wäre. Grundlage der Bebaubarkeit des Grundstücks war nicht die Annahme eines Außenbereichsgrundstücks, sondern eines Innenbereichs mit einer durch umliegende Bebauung bereits vorgeprägten Baulücke. War das Grundstück aber bereits als Innenbereich einzustufen, so erlangte es seine Bebaubarkeit nicht erst durch die tatsächlich verwirklichte Bebauung. Es kann daher auch kein - im Außenbereich erforderlicher - Umgriff gebildet werden, sondern das Grundstück ist dann als Ganzes dem Innenbereich zuzuordnen. Ob allerdings weitere als die bereits verwirklichte Bebauung sich nach Art und Maß noch in die vorhandene Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen würde, ist dabei nicht entscheidungserheblich.

Dies ergibt sich zum Anderen aus der bauplanungsrechtlichen Bewertung der Unteren Baubehörde im Bauvorbescheid vom 20. Februar 2013 und anschließend im Baugenehmigungsbescheid vom 28. Juni 2013 (Behördenakte der Beklagten Bl. 72 ff., 31 ff.), wonach das Grundstück bauplanungsrechtlich als Innenbereich nach § 34 BauGB behandelt wurde und zumindest der nordöstliche Teil des Grundstücks als Innenbereich einzustufen sei. Hierauf wurde eine die wesentliche Teilflächen des Grundstücks einnehmende und prägende Bebauung verwirklicht; die südwestliche unbebaute restliche Teilfläche fällt demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht.

Die klägerseitig angeführte Einstufung durch das Finanzamt (Bescheid zum 20.2.2013) und die Geltung der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Erstere hat beitragsrechtlich keine Verbindlichkeit und legt nicht näher dar, auf welche konkreten Einschätzungen des Bauamts der Beklagten sich das Finanzamt stützte. Letztere stand schon der Bebauung im bebauten Grundstücksteil nicht entgegen und kann daher auch der Bebaubarkeit der restlichen Grundstücksfläche nicht von vornherein entgegen gehalten werden.

bb) Das Grundstück des Klägers Fl.Nr.... der Gemarkung ... gehört beitragsrechtlich noch als Ganzes dem Innenbereich an.

In Anwendung des o.g. Maßstabs ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier das gesamte Grundstück beitragsrechtlich noch dem Innenbereich zuzurechnen ist. Dies ergibt sich in der Gesamtwürdigung der vorgelegten Pläne, der in Bayern-Atlas hinterlegten Luftbilder und amtlichen Karten unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten:

Das klägerische Grundstück gehörte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 13 m.w.N.) nicht nur mit seinem an der ...Straße gelegenen Teil dem Bebauungszusammenhang an, der sich im Zeitpunkt der Bebauung des klägerischen Grundstücks bereits nordwestlich und südöstlich beiderseits des Grundstücks entlang der ...Straße in einer Bauzeile erstreckte. Das ergibt sich ohne weiteren Klärungsbedarf aus den in den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere den allen Beteiligten bekannten Baugenehmigungsunterlagen. Zwar ragt das klägerische Gebäude diagonal mit Versatz über das nordwestlich auf dem Grundstück Fl.Nrn. ... und ... vorhandene Gebäude hinaus Richtung des im Südwesten gelegenen unbebauten Außenbereichs. Gleichwohl wird es im Südosten baulich durch das noch weiter nach Südwesten in den Außenbereich hinausragende südöstlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... gelegene Gebäude baulich eingerahmt, so dass dessen Bebauungsschwerpunkt noch weiter südwestlich liegt als auf dem klägerischen Grundstück. Dieses Grundstück Fl.Nr. ... ist vom Zuschnitt her fast ebenso groß wie das klägerische Grundstück, legt die tatsächliche Baulinie aber noch weiter nach Südwesten und vermittelt daher noch einen entsprechend weiter nach Südwesten verlagerten Bebauungszusammenhang.

Dass das klägerische Gebäude auf der nordöstlichen Hälfte des klägerische Grundstücks liegt, rückt den Bebauungsschwerpunkt auf diesem Grundstück Fl.Nr. ... zwar räumlich in den Bereich an der ...Straße, während hingegen der übergreifende Bebauungszusammengang durch das südöstlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... gelegene Gebäude baulich in den Südwesten hinaus auch in den südwestlichen Teil des klägerischen Grundstücks hinein vermittelt wird. Da die Bebauung mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... prägt, eine Nutzung des südwestlichen Grundstücksteils als Garten untergeordnet auch der Wohnnutzung dient und eine eigenständige bauliche Nutzung des verbleibenden südwestlichen Grundstücksteils von gewissem Gewicht wohl nicht mehr in Betracht kommt, vermittelt es nach der aufeinander folgenden Bebauung und der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit einschließlich des unbebauten Teils.

Für die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks in ganzer Größe spricht auch die von der Beklagten in § 5 Abs. 1 BGS-WAS und § 5 Abs. 1 BGS-EWS enthaltene Begrenzung für übergroße Grundstücke im unbeplanten Bereich auf 1.500 m², weil das streitbefangene Grundstück 1.329,00 m² groß ist und im unbeplanten Bereich liegt. Dort gelegene Grundstücke werden also bis zu dieser Grenze herangezogen, was der gleichmäßigen Heranziehung der Beitragspflichtigen dient und ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Satzungsbezogene Einwände gegen diese Begrenzungsregelung wurden vorliegend klägerseitig auch nicht erhoben. Die Beklagte hat insoweit keinen Umgriff für das Grundstück festgelegt, sondern in Anwendung ihrer Satzungen das gesamte Grundstück zum Beitrag herangezogen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2017 – Au 2 K 16.1521 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.037,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltende gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 137 von dem beklagten Markt mit Bescheid vom 25. Juni 2015 für den Ausbau der M. H. Straße zu einem Beitrag in Höhe von 4.037,04 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es hat dabei angenommen, der Beklagte habe das klägerische Grundstück bei der Verteilung des Aufwands nach Maßgabe von § 8 der Ausbaubeitragssatzung zu Recht nicht insgesamt mit dem (niedrigen) Satz für Außenbereichsgrundstücke angesetzt, sondern zutreffend eine an der Straße gelegene Teilfläche von 2.099 m2 mit dem Beitragssatz für bebaubare Grundstücke belastet; denn diese Teilfläche sei nach dem bei dem gerichtlichen Augenschein gewonnenen Eindruck dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Mit dem Einwand, das Grundstück liege insgesamt im Außenbereich, zeigt der Zulassungsantrag keine Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB in Abgrenzung zum Außenbereich (§ 35 BauGB) ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B.v. 1.9.2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 14 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 m.w.N.).

In Anwendung dieses Maßstabs ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht (und der Baubehörde) der Auffassung, dass das klägerische Grundstück mit seinem an der M. H. Straße gelegenen Teil dem Bebauungszusammenhang angehört, der sich – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 13 m.w.N.) – beiderseits entlang der M. H. Straße in jeweils einer Bauzeile von der F. Straße im Westen bis auf Höhe des Anliegergrundstücks 50/1 im Osten erstreckt. Das ergibt sich ohne weiteren Klärungsbedarf aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere den Lichtbildern, die im erstinstanzlichen Verfahren während des Augenscheins von der Berichterstatterin gefertigt worden sind. Weder das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers, das an dieser Stelle eine Breite von – nur – etwa 30 m aufweist, noch die etwas schmalere Freifläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite, noch der westlich davon die M. H. Straße querende Bach unterbrechen den Bebauungszusammenhang. Mit Blick auf die eher weitläufige Bebauung östlich der F. Straße und die durchschnittliche Größe der Baugrundstücke wie der Gebäude im fraglichen Bereich handelt es sich um bloße Baulücken, jenseits derer sich die vorhandene Bebauung im Ortsteil Baumgarten beiderseits der M. H. Straße zwanglos fortsetzt und dadurch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die neue Bebauung an der M. H. Straße ist von der – älteren – Bebauung an der F. Straße ersichtlich nicht so weit abgesetzt, dass sie lediglich als Splittersiedlung im Außenbereich anzusehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1713 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 93.878,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der „N … Straße (Abschnitt beginnend ab der Einmündung O. Straße bis zur Einmündung in die Staats Straße 2150)“ durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 87.488,43 € für die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke FlNrn. ... und ... sowie in Höhe von 7.554,21 € für das Grundstück FlNr. ... herangezogen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 86.416,94 € bzw. 7.461,69 € festgesetzt wurde, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsforderung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch insoweit – geringfügig – zu hoch bemessen, als der Beklagte Kosten für einen ca. 31 m langen Geh- und Radweg angesetzt habe, der nicht Bestandteil der abgerechneten Orts Straße sei.

Die hiergegen fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind – nicht vor.

1. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe den Verlauf der N … Straße in ihrem südwestlichen Bereich unzutreffend bestimmt und damit den Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke zu eng gefasst. Die Straße knicke entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht südlich des Grundstücks FlNr. ... in einem rechten Winkel in Richtung Westen zur neuen Staats Straße 2150 ab. Sie führe vielmehr, wie sich aus dem Lageplan des Straßenbauamts ergebe, in gleichbleibender Ausstattung geradeaus weiter in Richtung Südwesten als Teil der alten Staats Straße. Diese geradeaus weiter verlaufende Strecke sei daher, wie der Beklagte ursprünglich selbst angenommen habe, unselbstständiger Bestandteil der N … Straße, aber keine eigene Orts Straße. Demgegenüber sei der zur neuen Staats Straße abknickende 122 m lange Teil (ehemalige „V. Straße“) bei natürlicher Betrachtungsweise als abzweigende Stich Straße zu sehen. Angesichts dieser Straßenführung gehöre der komplette Radweg zur abzurechnenden Einrichtung, wie sich aus seinem Verlauf in südlicher Richtung ergebe.

Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Orts Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen – hinreichend aussagekräftigen – Unterlagen mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass sich die N … Straße bei natürlicher Betrachtungsweise im Anschluss an die FlNr. ... nicht weiter nach Südwesten fortsetzt, sondern nach Westen verschwenkt und in gerader Richtung auf die neue Staats Straße 2150 zuläuft. Der Senat teilt die Annahme, dass es sich um einen einheitlichen, an der Einmündung zur Staats Straße endenden Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung handelt. Es ist trotz der Verschwenkung keine augenfällige Zäsur erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnte, bei dem nach Westen auf die Staats Straße führenden Straßenast handle es sich um eine neue Straße. Vielmehr vermitteln die vorhandenen Luftbilder den Eindruck, dass die N … Straße eine Kurve beschreibt und schließlich an der Einmündung zur Staats Straße 2150 endet. Demgegenüber stellt die in der Kurve weiter geradeaus nach Süden führende Straße bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue eigene Einrichtung dar (auch wenn sie ebenfalls den Namen „N … Straße“ trägt). Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, aus der bautechnischen Ausgestaltung des Einmündungsbereichs und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

Das Argument des Klägers, der Lageplan des Straßenbauamts (Anlage zur Umstufungsvereinbarung vom 6.12.1974/7.1.1975) dränge die gegenteilige Bewertung auf, geht fehl. Denn maßgeblich sind nicht Pläne über einen früheren Bau- und Planungsstand, sondern alleine die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Ob der Radweg für sich selbst betrachtet einen durchgehenden Eindruck erweckt, ist unbeachtlich; er ist als unselbstständige Teileinrichtung der jeweiligen Orts Straße zuzuordnen.

Demnach ist der Kreis der Grundstücke, die als bevorteilt an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die Grundstücke N … Straße 53 und 62 zu erweitern; denn diese liegen nicht an der für den Kläger maßgeblichen Straße, sondern an einer anderen Straße. Ob der für letztere angefallene Ausbauaufwand zu einer Beitragserhebung hätte führen müssen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beitragsbescheide unerheblich.

b) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag – erstmals – die Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke beanstandet, zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf.

(1) Der Einwand, der Beklagte habe im Bescheid die Grundstücke FlNrn. 798 und 799 lediglich als landwirtschaftliche Fläche gewertet und gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 seiner Ausbaubeitragssatzung (ABS) nur mit 5 v.H. der Fläche angesetzt, obwohl längst bekannt gewesen sei, dass dort ein Erweiterungsbau für die Firma N. errichtet werde, lässt außer Acht, dass es für die Frage der Bewertung einzelner Grundstücke auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ankommt und spätere Veränderungen hierbei keine Rolle spielen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23; B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 19). Vorliegend ist die Beitragsschuld Ende 2015 entstanden (s. unten c). Zu diesem Zeitpunkt gehörten die in Rede stehenden Grundstücksflächen zum Außenbereich und durften nicht baulich oder gewerblich, sondern nur landwirtschaftlich genutzt werden.

(2) Auch gegen die Berücksichtigung der gesamten Fläche des Grundstücks FlNr. ... als landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Es nimmt – im maßgeblichen Zeitpunkt – nach den vorliegenden Luftbildern, Fotos und Katasterplänen als sog. Außenbereich im Innenbereich nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe nimmt das Grundstück FlNr. ... eindeutig – ohne dass dies näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf – nicht mehr an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teil, weil sich lediglich an seiner südlichen Grenze Bebauung befindet und es mit 8.191 qm Fläche so groß ist, dass es nach der Verkehrsauffassung den Bebauungszusammenhang unterbricht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.7.1998 – 1 B 96.142 – juris Rn. 31).

(3) Der Einwand, das Grundstück FlNr. ... werde landwirtschaftlich genutzt, sei aber vom Beklagten zur Abrechnung aufgeteilt worden, ist in seiner Zielrichtung nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat das 6.260 qm große Grundstück bezüglich einer Teilfläche von 3.374 m² als Innenbereichsgrundstück (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS) mit dem Nutzungsfaktor für ein Vollgeschoss angesetzt, und die Restfläche dem Außenbereich zugeordnet (§ 8 Abs. 5 Satz 1 ABS). Sollte der Einwand darauf abzielen, dieses Grundstück sei mit Blick auf seine tatsächliche Nutzung insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen, führte dies nicht zu einer Reduzierung der auf den Kläger entfallenden Beitragslast, sondern im Gegenteil zu einer Erhöhung.

Der nicht weiter begründete Vorwurf, die Grundstücke FlNrn. 792, 792/3, 792/4 und 792/5 seien vom Beklagten „willkürlich aufgeteilt“ worden, verkennt, dass die Verteilungsregelung des § 8 ABS bei Grundstücken, die teils im Gebiet eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich liegen, im Interesse einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung eine entsprechende Zuordnung erfordern, um die für die Beitragsbemessung maßgebliche (Nutz-)Fläche zu bestimmen.

(4) Das Grundstück FlNr. ... liegt nicht an der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung und ist daher zu Recht nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Beitragsforderungen seien bei Bescheidserlass bereits festsetzungsverjährt gewesen.

Wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS zutreffend ausgeführt hat, können die sachlichen Beitragspflichten frühestens entstehen, wenn der Grunderwerb abgeschlossen ist, d.h. wenn die letzte Rechnung für die damit zusammenhängenden Kosten einschließlich etwaiger Notars- und Vermessungskosten bei dem Beklagten eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend – und insoweit nicht bestritten – festgestellt, dass der letzte Grunderwerb (von Frau B.N.) erst Ende 2015 erfolgte (vgl. S. 2 des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 24.1.2017 an das VG) und zuvor mithin die vierjährige Festsetzungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, – zweitens – ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, – drittens – erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und – viertens – darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf der vorliegend gestellten Frage, „ob Beitragsbescheide gegen den Kläger erlassen werden dürfen, ohne dass der Beklagte im Versteigerungsverfahren das Entstehen dieser Ansprüche bekannt gemacht hat“, ist nicht hinreichend aufgezeigt.

Zum einen ergibt sich schon aus der Fragestellung selbst, dass es hier lediglich um die Betrachtung des Einzelfalles des Klägers geht, der die streitgegenständlichen Grundstücke im Dezember 2011 im Wege der vom Beklagten betriebenen Versteigerung erworben hat und nun ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten darin sieht, dass dieser ihn im Versteigerungstermin nicht darüber aufgeklärt hatte, dass noch erhebliche Kosten für die bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen an der N … Straße auf ihn zukommen würden. Mit den der Beurteilung im Einzelnen zugrundeliegenden besonderen Umständen lässt sich aber eine Beantwortung mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt nicht herbeiführen.

Im Übrigen wird in keiner Weise dargelegt, weshalb die Erhebung von Beiträgen, die erst vier Jahre nach dem die Versteigerung der Grundstücke beendenden Zuschlagsbeschluss entstanden sind (vgl. dazu unter 1.c), rechtsmissbräuchlich sein sollte. Es erschließt sich insbesondere weder, woraus sich die behaupteten besonderen Treuepflichten des Beklagten ergeben sollten, noch welche „formale Rechtsposition“ der Beklagte innegehabt und ausgenutzt haben sollte.

Auch die Hinweise des Klägers auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen (U.v. 22.1.2009 – 4 K 2328/05) und Dresden (U.v. 9.2.2010 – 2 K 203/09) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.9.1984 – 8 C 30.82) sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Sie sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Denn dort ging es – anders als im Fall des Klägers – um die Durchsetzung von Ansprüchen, die vor dem Zuschlag bereits entstanden, aber jeweils aus Gründen, die in die Sphäre der Steuergläubigerin fielen, nicht zum Versteigerungstermin angemeldet worden waren. Demgegenüber kann § 52 Abs. 1 ZVG den Ersteher eines Grundstücks nicht vor Ansprüchen schützen, die – wie im vorliegenden Fall – erst nach dem Zuschlag entstehen (BVerwG, U.v. 7.9.1984 – 8 C 30.82 – juris Rn. 21).

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger zitiert zwar aus den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt. Er stellt diesen Zitaten jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.