Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. März 2019 - Au 6 K 18.1614

published on 06/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. März 2019 - Au 6 K 18.1614
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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihren Klagen die Umgestaltung eines straßenbegleitenden Kiesstreifens zur Fahrbahn einer gemeindlichen Ortsstraße (Au 6 K 18.1614) und die Einziehung eines an ihr Grundstück seitlich angrenzenden Grundstücks der kreisangehörigen Gemeinde, das diese tatsächlich dem öffentlichen Verkehr als Parkplatz zur Verfügung gestellt hat (Au 6 K 18.1615).

Die Klägerin ist Eigentümerin des nicht von ihr selbst bewohnten und mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Ihr Grundstück ist ausweislich der Feststellungen beim Augenscheinstermin über zwei Zufahrten in der nordwestlichen und der nordöstlichen Ecke ihres Grundstücks von der Ortsstraße „...“ her sowie über ein weiteres Tor in der südöstlichen Ecke ihres Grundstücks vom angrenzenden als Parkplatz genutzten Grundstück Fl.Nr. ... her zugänglich. An der Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Parkplatz befinden sich ein Maschendraht-Gartenzaun mit einer Hecke, die auf das gemeindliche Grundstück hinausragt und deren von der Gemeinde geforderter Rückschnitt bereits Anlass zu Schriftwechseln zwischen dieser und der Klägerin gab. Einen Bordstein oder Gehweg gibt es auf ihrer Straßenseite nicht; das Grundstück der Klägerin grenzt direkt an den Straßenkörper an. Auf der gegenüberliegenden Seite der Ortsstraße „...“ grenzen Garagenzufahrten der Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... an; entlang des Gartenzauns am Grundstück Fl.Nr. ... befindet sich ein mit einem 0,12 m breiten Bordstein zur Straße hin abgegrenzter 0,50 m breiter Kiesstreifen. Die Fahrbahnbreite beträgt zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem gegenüberliegenden Grundstück 5,39 m.

Die Tore zu den Zufahrten in der nordwestlichen und der südöstlichen Ecke ihres Grundstücks sind teils zugewachsen; das Buschwerk entlang der nördlichen Grenze ihres Grundstücks zur Ortsstraße „...“ ragt teils bis zu 1,00 m auf die Fahrbahn hinaus. Auch auf der Zufahrt in der nordöstlichen Ecke ihres Grundstücks wächst zwischen dem Tor und der Garage bereits Buschwerk. Hinter dem in der nordöstlichen Ecke ihres Grundstücks gelegenen Tor befindet sich eine Garage mit Kipptor. Die Entfernung des Garagentors von der Innenseite des Zufahrtstors, dessen Flügel nach innen schwenkbar angebracht sind, beträgt 4,76 m.

Nordwestlich gegenüber dem Grundstück der Klägerin liegt ein ebenfalls mit einem Wohnhaus, einer Doppelgarage und einem Abstellplatz mit Carport bebautes Eckgrundstück Fl.Nr., das über eine sieben Meter breite Zufahrt zur Straße „...“ erschlossen ist. Zusätzlich hat der Nachbar auf seinem Grundstück einen Stellplatz für sein Wohnmobil errichtet und hierfür in seinen Zaun ein Tor eingebaut. Die vor und auf den Grundstücken der Klägerin und ihres Nachbarn gegebene Park- und Zufahrtssituation war mindestens seit 2013 Anlass zu Konflikten zwischen den Grundstückseigentümern, u.a. wurde die Klägerin von ihrem Nachbarn wegen aus seiner Sicht unzulässigen Parkens angezeigt. Mindestens seit 2014 fanden Gespräche der Klägerin mit dem Beklagten und der Polizei u.a. zur Zufahrtssituation statt. Sie ist der Auffassung, durch die zahlreichen Zufahrten in der Straße „...“ u.a. des o.g. Nachbarn würden Parkmöglichkeiten am Straßenrand für drei Fahrzeuge vereitelt. Dies diene offensichtlich dazu, die Nutzung der Straße durch die Klägerin zum beidseitigen Parken zu unterbinden. Der Klägerin sei nahe gelegt worden, in der Straße vor ihrem Grundstück nicht mehr zu parken, um nicht die Zufahrt zum Nachbargrundstück zu blockieren. Die Straße sei jedoch so breit, dass zwei Fahrzeuge bequem aneinander vorbeifahren könnten. Daher könne die Zufahrt des Nachbarn auch dann genutzt werden, wenn auf der Straßenseite der Klägerin ein Fahrzeug parke. Eine Ordnungswidrigkeit der Klägerin liege in diesem Fall nicht vor. Des Weiteren sei es zulässig, dass die Klägerin in ihrer eigenen Einfahrt parke und dabei das Fahrzeug etwas in den Straßenraum rage, da diese Straßennutzung sogar geringer sei, als wenn die Klägerin längsseitig auf der Straße vor ihrer eigenen Einfahrt parke.

Eine hierzu gegen die Gemeinde erhobene Klage, den aus Sicht der Klägerin durch die Einfahrten auf das Grundstück des Nachbarn überbeanspruchten Gemeingebrauch auf das notwendige Maß zurückzuführen, letztlich eine gesicherte Erschließung und Erreichbarkeit ihres Grundstücks auch mit Baufahrzeugen zu sichern, blieb erfolglos, da ihr aus Gemeingebrauch oder Anliegergebrauch kein Anspruch auf eine bestimmte Erreichbarkeit ihres letztlich gut erschlossenen und erreichbaren Grundstücks zustehe (VG Augsburg, U.v. 8.11.2017 - Au 6 K 17.631). Über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden.

Die Klägerin begehrt vom Freistaat Bayern als Träger des Landratsamts neben einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Zufahrten auf dem Nachbargrundstück im Parallelverfahren (Au 4 K 18.1591) vorliegend ein straßenaufsichtliches Einschreiten und beantragt

(im Verfahren Au 6 K 18.1614) den Rückbau eines gekiesten Sicherheitsstreifens zur vollen Fahrbahnbreite von 6,00 m und 8

(im Verfahren Au 6 K 18.1615) die umgehende Untersagung des Grundstücks Fl.Nr. ... zum Parken und Abstellen von Fahrzeugen.

Sie trägt zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen vor, zur Nutzung ihrer Garage müsste sie im 90°-Winkel einfahren, was nach der Garagenstellplatzverordnung bei einer Einfahrtbreite von weniger als 2,50 m eine Straßenbreite von mindestens 6,00 m ergebe, die Straße „...“ sei aber nur 5,40 m breit, könne aber durch den gegenüber liegenden 0,60 m breiten Kiesstreifen verbreitert werden. Für die Einfahrtsituation sei sie auch nicht verantwortlich, da die Positionierung der Gebäude durch eine Baulinie der Baubehörde vorgegeben sei.

Weiter sei sie durch die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Parkplatz starken Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen ausgesetzt, ihre Hecke könne nicht mehr geschnitten werden und durch die winterliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde (Salzstreuen) seien ihre Hecke und ihr Garten zerstört. Sie begehre die Untersagung der Nutzung dieses Grundstücks zum Parken und Abstellen von Fahrzeugen, da nach § 2 BauNVO in Wohngebieten nur Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien, also ein Stellplatz pro Einfamilienhaus.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Grundstücke befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans [dies wurde später revidiert]. Die Garagen- und Stellplatzverordnung sei insoweit nur auf Fahrgassen anwendbar, aber nicht auf öffentliche Straßen wie die Straße „...“. Das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... sei von der Straße her ohne Niveauunterschied befahrbar, da kein Bordstein vorhanden sei; die Gestaltung der Zufahrt liege in ihrem Verantwortungsbereich. Die Fahrbahnbreite der Straße „...“ sei für eine Stichstraße ausreichend.

Der Parkplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... widerspreche nicht § 12 Abs. 2 BauNVO, denn er diene mit seiner geringen Größe nur den Bedürfnissen der Anwohner; straßen- und wegerechtliche Einwände gegen die Nutzung seien nicht ersichtlich, ebenso wenig mehr als ortsübliche Lärmeinwirkungen oder unzumutbare Auswirkungen des Winterdienstes.

Der Beigeladene trat den Klagen ohne Antragstellung entgegen. Er legte den Bebauungsplan für das „...“ vom 14. Mai 1958 sowie Lagepläne und seine Akten vor. Im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen sei die Straße „...“ mit Eintragungsverfügung vom 17. April 1963 und Eintragung am 23. April 1963 als Ortsstraße gewidmet (VG-Akte Bl. 17); für den Parkplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... existiere keine eigenständige Widmung. Dieser sei jedoch ausweislich des Bebauungsplans seit der Erschließung des Baugebiets geplant und vorhanden.

Die Straße „...“ sei eine ca. 95 m lange Stichstraße, an deren Ende im Bebauungsplan kein Wendehammer vorgesehen und hergestellt sei. Das Straßengrundstück habe eine Breite von rund 6 m, nach Abzug der Seitenstreifen verblieben 5 m Fahrbahnbreite, der Ausbauzustand sei für eine Stichstraße ausreichend. Der Bebauungsplan setze keine Breite einer Grundstückszufahrt fest, die vom jeweiligen Grundstückseigentümer eigenständig anzulegen sei.

Die Klägerin werde durch den Parkplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht beeinträchtigt; ihre Hecke sei augenscheinlich gesund und rage weit in die angrenzenden gemeindlichen Grundstücke hinein, weshalb sie - unter dem Angebot einer vorübergehenden Parkplatzsperrung bei rechtzeitiger Mitteilung des Schnittzeitpunkts - erfolglos zum Rückschnitt aufgefordert worden sei.

Am 21. Februar 2019 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch, zu dem die Klägerin geladen war, aber nicht erschien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschriften zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klagen sind unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

I.

Die Klagen sind unzulässig, da der Klägerin der für eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Verpflichtungs- bzw. Vornahmeanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

1. Für die Klage auf Umgestaltung eines straßenbegleitenden Kiesstreifens zur Fahrbahn der Straße „...“ (Au 6 K 18.1614) fehlt der Klägerin der erforderliche Verpflichtungs- bzw. Vornahmeanspruch gegen den Beklagten.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten.

a) Diese Aufgabenzuweisung liegt jedoch allein im öffentlichen Interesse; einen Herstellungsanspruch Dritter wie z.B. einen - hier geltend gemachten - Anspruch auf Verbreiterung einer Straße schließt Art. 9 BayStrWG von vornherein aus (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 8 ZB 15.1084 - BayVBl. 2018, 247 Rn. 7 m.w.N.).

b) Abgesehen davon ist Träger der Straßenbaulast nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene, gegen den sich die Klage jedoch nicht richtet, so dass auch unter diesem Blickwinkel ein Anspruch gegen den Beklagten ausgeschlossen ist.

2. Für die Klage auf Einziehung des an ihr Grundstück seitlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...als Parkplatz (Au 6 K 18.1615) fehlt der Klägerin der erforderliche Verpflichtungs- bzw. Vornahmeanspruch gegen den Beklagten.

Nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG ist eine Straße durch Verfügung der Straßenbaubehörde ganz oder teilweise einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung vorliegen bzw. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten durch Teileinziehung vorliegen.

Die Klägerin begehrt hier die Beendigung der Benutzung der Fläche als Parkplatz, mithin der einzigen straßenrechtlichen Benutzung. Im Ergebnis begehrt die Klägerin also eine Einziehung. Die Einziehung eines Straßengrundstücks ist ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als actus contrarius zur erfolgten Widmung. Sein Erlass ist damit ein im Wege der Verpflichtungs- oder Untätigkeitsklage verfolgbares Klageziel. Die Klage auf Einziehung des streitgegenständlichen Parkplatzes kommt dabei dem Klageziel der Klägerin am nächsten.

Die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Parkplatz ist Ausfluss des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen. Liegt eine Wegefläche - wie hier - mangels Eintragung ins Bestandsverzeichnis nicht auf einem gewidmeten Grundstück, da weder von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 BayStrWG auszugehen ist, noch eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegt, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Hat der Verfügungsberechtigte - hier der Beigeladene - aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenrecht (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).

a) Ein Rechtsanspruch auf Einziehung ist jedoch hier nicht ersichtlich. Denn die in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG statuierte Rechtspflicht zur Einziehung einer Straße im überwiegenden öffentlichen Interesse oder bei Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung besteht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit; Einzelinteressen Dritter sind hier nicht genannt (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 25.2.2010, Az. 8 ZB 09.1107, juris Rn. 41). Demnach besteht somit bereits kein Rechtsanspruch eines Anliegers auf Einziehung eines bestimmten, ihn störenden Straßenstücks. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich auch im umgekehrten Fall die Straßenanlieger nicht gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße wehren können (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Ein Anspruch auf Einziehung kann der Klägerin hier also schon in der Sache nicht zustehen.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Parkplatz jede Verkehrsbedeutung verloren hätte, denn die Klägerin wendet sich ausdrücklich gegen die offenbar andauernde Nutzung als Abstellfläche für Fahrzeuge, mithin gegen die fortdauernde bestimmungsgemäße Nutzung.

b) Abgesehen davon ist Träger der Straßenbaulast nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG nicht der Beklagte sondern der Beigeladene, gegen den sich die Klage jedoch nicht richtet, so dass auch unter diesem Blickwinkel ein Anspruch gegen den Beklagten ausgeschlossen ist.

II.

Die Klage ist im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin hat auch sonst keinen Anspruch auf Umgestaltung der Straße „...“ oder auf Einziehung des Parkplatzes aus anderen Gründen.

Wie der Beigeladene zutreffend geltend gemacht hat, findet die Vorgabe des § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) auf die Straße „...“ keine Anwendung, weil die öffentliche Straße nicht Teil einer Fahrgasse ist. Im Gegenteil ist es Sache der Klägerin, die Zufahrt auf ihr Grundstück und zu ihrer Garage nach Breite und Tiefe sowie dem Tormechanismus so zu gestalten, dass die Benutzung den öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigt (arg. ex § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GaStellV, wonach zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein müssen und vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen wie Schranken oder Toren ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen ist, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist).

Dass der Klägerin auch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt zu einem Stellplatz- oder Garagengrundstück oder auf die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs zu einem solchen Grundstück zusteht (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45, juris Rn. 38) und kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - juris Rn. 19), war bereits Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (VG Augsburg, U.v. 8.11.2017 - Au 6 K 17.631 - Rn. 16 f.).

Dass die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Parkplatz die Klägerin in eigenen Rechten, insbesondere mehr als ortsüblich in einem Wohngebiet beeinträchtigt, ist lediglich behauptet, aber nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere der Wuchs ihrer weit über das eigene Grundstück hinausragenden Tujen-Hecke scheint nach dem Eindruck des Augenscheins in keiner Weise beeinträchtigt zu sein und rechtfertigte im Übrigen auch nicht die Einziehung des Parkplatzes.

2. Die Klägerin hat auch sonst keinen Anspruch auf Umgestaltung der Straße „...“ oder auf Einziehung des Parkplatzes gegen den Beklagten, der nicht Träger der Straßenbaulast (vgl. oben) sondern lediglich der Straßenaufsichtsbehörde ist. Deren Aufgaben und Befugnisse liegen allerdings ebenfalls im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner Dritter wie der Klägerin (arg. ex Art. 112 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung - BayGO) und eröffnen dem Beklagten zudem eine Ermessensentscheidung. Da hier keine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich oder von der Klägerin substantiiert geltend gemacht ist, ist auch aus diesem Blickwinkel kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten gegeben.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens ohne die Kosten des Beigeladenen zu tragen, der ohne Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 06/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll
published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert für das An
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll
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Annotations

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.