Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281

bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid auf den Verbesserungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.

Der Beklagte erließ am 11. Januar 2012 eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS; zuletzt geänderte Fassung vom 18.01.2017). Am 16. September 2015 erließ er eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (im Folgenden: BS-VE/EE 2015), die am 25. September 2015 in Kraft trat. In § 1 BS-VE/EE 2015 beschreibt der Beklagte 14 Maßnahmen, aufgrund derer er einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung erhebt. Gleichzeitig wird zur technischen Beschreibung der Maßnahmen auf eine Anlage verwiesen, die die einzelnen Maßnahmen in Hinblick auf Veranlassung, Baukonstruktion und Unterhaltung näher beschreibt. Die Maßnahmen bestehen u.a. im Umbau von Regenüberläufen, Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken, beispielsweise durch den Einbau von Feinsieb-Rechenanlagen. Sie dienen der einheitlichen Umsetzung des Generalentwässerungsplans vom 6. März 2009. Dieser wurde erstellt, um die fachlichen und rechtlichen Grundlagen zur Wiederbeantragung der abgelaufenen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von entlastetem Mischwasser und Regenwasser in einzelne Vorfluter zu schaffen (Bl. 1 des Generalentwässerungsplans des Beklagten). Nach § 3 Satz 1 BS-VE/EE 2015 entsteht die Beitragsschuld, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind, wenn – wie hier – dieser Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der BS-VE/EE 2015 liegt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BS-VE/EE 2015 werden auf die Beitragsschuld Vorauszahlungen erhoben, die nach Abrechnung der Maßnahmen verrechnet werden. Nach § 6 Abs. 2 BS-VE/EE 2015 wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung Weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. November 2015 erhob der Beklagte für das Grundstück des Klägers (FlNr., Gemarkung ...) eine Vorauszahlung auf den einmaligen Verbesserungsbeitrag in Höhe von 368,57 EUR. Der Bescheid beruhe auf der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 16. September 2015 (BS-VE/EE 2015) i.V.m. Art. 5 KAG. Hiergegen legte der Kläger am 24. Dezember 2015 Widerspruch ein. Die Verbesserungsbeitragssatzung vom 16. September 2015 und ihre Anlage seien aufgrund der vielen Abkürzungen nicht eindeutig verständlich. Zudem handele es sich bei den aufgeführten Maßnahmen nicht um Erneuerungen oder Verbesserungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2016 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Der Maßnahmenbeschrieb in § 1 BS-VE/EE vom 16. September 2015 i.V.m. der Anlage entspreche dem Transparenzgebot, da er dem Bürger die Prüfung ermögliche, ob die Maßnahmen wie beschrieben umgesetzt worden seien. Abkürzungen verletzten nicht das Bestimmtheitsgebot. Ferner handele es sich auch um Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen, da diese der Umsetzung des Generalentwässerungsplans dienten.

Am 5. September 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung vom 23.11.2015, Bescheidnummer, und der Widerspruchsbescheid des Landrates ... vom 29.08.2016, Geschäftsnummer, werden aufgehoben.

Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil keine wirksame Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (im Folgenden: Verbesserungsbeitragssatzung) als Rechtsgrundlage für den Bescheid existiere:

Zunächst habe der Beklagte eine Verbesserungsbeitragssatzung vom 14. Januar 2013 erlassen. Diese sei jedoch sowohl wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot als auch wegen der fehlenden Beitragsabstufung für Grundstücke, von denen ausschließlich Schmutzwasser, nicht jedoch Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden darf, unwirksam gewesen.

Die fehlende Regelung zur Einleitung von Niederschlagswasser habe der Beklagte mit der Änderungssatzung vom 20. Februar 2013 zu beheben versucht, indem ein neuer § 6 Abs. 2 in die Verbesserungsbeitragssatzung vom 14. Januar 2013 eingefügt worden sei. Jedoch wäre es erforderlich gewesen, die unwirksame Satzung als Ganzes neu zu erlassen, so dass eine nur punktuelle Änderung nicht zu einer Heilung habe führen können.

Als der Beklagte die Unwirksamkeit seiner bisherigen Verbesserungssatzungen erkannt habe, habe er die neue Verbesserungsbeitragssatzung vom 16. September 2015 erlassen. Indes sei auch diese Verbesserungsbeitragssatzung unwirksam:

Zwar seien die in § 1 BS-VE/EE 2015 beschriebenen Maßnahmen verbesserungsbeitragsfähig, da es sich um Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit handele, die über den bloßen Unterhalt oder eine Reparatur hinausgingen. Indes müsse nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere BayVGH, U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – BayVBl. 2003, 373 ff.) im Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages, d.h. mit der Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung, nicht nur eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen für die Neuanschließer erlassen sein. Nur so ließen sich Ungleichbehandlungen zwischen Alt- und Neuanschließern verhindern. Dabei könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die einzelnen Verbesserungsmaßnahmen noch nicht vollständig hergestellt und benutzbar seien. Jede einzelne der in § 1 BS-VE/EE 2015 beschriebenen Maßnahmen sei eine verbesserungsbeitragsfähige Maßnahme. Insgesamt lägen damit 14 Einzelmaßnahmen vor. Ein Teil dieser Maßnahmen sei bereits hergestellt und benutzbar und habe daher zu einer Verbesserung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geführt. Von den 14 in § 1 BS-VE/EE 2015 aufgelisteten Maßnahmen seien lediglich die Maßnahmen 1.2 (Umbau RÜB Nord –, Einbau MID), 1.3 (RRB Nord – Neubau Becken) und 1.10 (RRB ...– Neubau Becken) noch nicht verwirklicht; diese Baumaßnahmen seien für 2017 und 2018 geplant. Alle anderen elf Maßnahmen seien bereits in den Jahren 2011 bis 2016 fertiggestellt worden. Der Beklagte hätte demgemäß spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Fertigstellung jeder der elf schon abgeschlossenen Einzelmaßnahmen für jede Einzelmaßnahme eine Verbesserungsbeitragssatzung und gleichzeitig eine neu kalkulierte Herstellungsbeitragssatzung erlassen müssen. Da der Beklagte dies unterlassen habe, würden die Altanschließer benachteiligt, da die Neuanschließer, die zwischen den Baujahren 2011 bis 2018 hinzukämen, keine erhöhten Herstellungsbeiträge leisten müssten, obwohl auch sie von den Verbesserungsmaßnahmen profitierten. Es finde sich in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch kein Hinweis darauf, dass mehrere Maßnahmen zu einem Gesamtpaket zusammengefasst werden könnten und erst dann eine Neukalkulation notwendig sei. Im Übrigen sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, da eine Vorauszahlung für eine bereits fertiggestellte und benutzbare Maßnahme nicht möglich sei. Letztlich stelle auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in den Fassungen vom 19. März 2014 und vom 18. Januar 2017 keine rechtmäßige Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten dar, da neben der Verbesserungsbeitragssatzung vom 16. September 2015 auch diese Satzung mangels neu kalkulierter Herstellungsbeiträge für Neuanschließer unwirksam sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verfüge in Form der Verbesserungsbeitragssatzung vom 16. September 2015 über eine wirksame Satzung, die sowohl bestimmt sei als auch die Vorgaben zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser berücksichtige. Insoweit seien etwaige diesbezügliche Fehler in den Vorgängersatzungen ohne Bedeutung. Weiterhin habe der Beklagte keinen Verbesserungsbeitrag erhoben, sondern (lediglich) eine Vorausleistung auf den später festzusetzenden Verbesserungsbeitrag. Insofern sei die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Der Verbesserungsbeitrag sei noch nicht entstanden, weil die entsprechenden Maßnahmen des Generalentwässerungsplans noch nicht abgeschlossen seien. Es könne auch bis zum Abschluss der kompletten Verbesserungsmaßnahme gewartet werden, bis eine neue Herstellungsbeitragssatzung erlassen werde. Zu einer Ungleichbehandlung komme es schon deshalb nicht, weil bis zur Fertigstellung der Verbesserung die Neuanschließer sowohl einen Herstellungsbeitragsbescheid auf Grundlage der bisherigen Herstellungsbeitragssatzung als auch einen Vorauszahlungsbescheid auf den Verbesserungsbeitrag auf Grundlage der Verbesserungsbeitragssatzung erhielten. Die während der Baumaßnahmen hinzukommenden Neuanschließer würden nicht ungleich behandelt im Vergleich zu den Altanschließern.

Es liege nach dem gemeindlichen Planungswillen auch nur eine einzige einheitliche Verbesserungsmaßnahme vor. Die Ertüchtigung, Sanierung bzw. der Neubau der Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken etc. sei nötig gewesen, um die teilweise zum 1. Januar 2000 abgelaufene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von entlastetem Mischwasser in die im Gemeindegebiet vorhandenen Vorfluter wiederzuerlangen. Mit Schreiben vom 13. November 2008 habe das Wasserwirtschaftsamt ... mitgeteilt, dass die Verunreinigung in einem der Gewässer und der Uferbereiche aus Sicht des Gewässerschutzes nur noch für einen sehr eng begrenzten Zeitraum geduldet werde und zum Schutz der Gewässer vor Grobstoffen zukünftig für jede Mischwasserentlastungsanlage eine selbstreinigende Feinsiebrechenanlage erforderlich sei (Bl. 120 der Gerichtsakte). Zur Wiedererlangung der Erlaubnisse habe der Beklagte folglich am 6. März 2009 einen Generalentwässerungsplan aufgestellt, aus dem sich ebenfalls der Planungswille ergeben (insb. auf S. 11: „Gesamtbetrachtung aller vorhandenen MW- und RW-Einleitungen in die Vorfluter nach Merkblatt ATV-DVWK M153“, siehe auch S. 13). Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 16. August 2010 habe der Beklagte die beantragte gehobene bzw. beschränkte Erlaubnis erhalten, diese stünde jedoch unter der Auflage, die im Generalentwässerungsplan beschriebenen Maßnahmen umzusetzen, insbesondere beispielsweise die Feinsiebrechen einzubauen und weitere Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen (Bl. 110 der Gerichtsakte). Dabei habe die Genehmigungsbehörde auch ausgeführt, dass die beantragte Abwasserbeseitigung erst nach der Durchführung der Maßnahmen dem Stand der Technik entspreche und deshalb die bestehenden Abwassereinleitungen nur noch für einen Übergangszeitraum bis zur Fertigstellung der geforderten Maßnahmen erlaubt seien. Der Generalsentwässerungsplan und die Auflagen in der wasserrechtlichen Erlaubnis seien daher die einheitliche Veranlassung für sämtliche Umbauten, mithin liege auch nur eine Verbesserung vor. Es sei weder technisch noch ökonomisch möglich, die in der Satzung beschriebenen Einzelmaßnahmen nicht als einheitliche Verbesserungsmaßnahme zu sehen, insbesondere sei die Berechnung der einzelnen Werte (Schmutzfracht, Schadstoffaustrag in ein Gewässer, hydraulische Belastung der Gewässer etc.) notwendigerweise aufeinander abgestimmt. Diese erforderlichen technischen Werte könnten nur durch das gesamte Maßnahmenpaket, nicht aber durch einzelne Maßnahmen erreicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Bescheid vom 23. November 2015 ist formell rechtmäßig; Verstöße gegen Regelungen über Zuständigkeit, Verfahren und Form sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

II.

Der angefochtene Bescheid vom 23. November 2015 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 23. November 2015 sind Art. 5 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 KAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2014 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), sowie die Bestimmungen der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 16. September 2015 (BS-VE/EE 2015).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, wozu auch Entwässerungseinrichtungen gehören (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 43). Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte mit seiner Beitragssatzung (BS-VE/EE 2015) Gebrauch gemacht. Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG (lediglich deklaratorisch auch § 3 Abs. 2 BS-VE/EE 2015) können auf den Verbesserungsbeitrag auch Vorauszahlungen verlangt werden, wenn die Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht oder nicht in vollen Umfang entstanden ist.

1. Die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids in Form der BS-VE/EE vom 16. September 2015 ist formell wirksam, insbesondere wurde die Satzung am 18. September 2015 durch Niederlegung und Anschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO i.V.m. § 2 Satz 2 Bekanntmachungsverordnung wirksam bekannt gemacht und trat zum 25. September 2015 in Kraft (vgl. § 10 BS-VE/EE 2015 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO). Verstöße gegen Regelungen über Zuständigkeit, Verfahren und Form sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Auf früher erlassene Satzungen kommt es insoweit nicht an.

2. Die Rechtsgrundlage für den Vorauszahlungsbescheid in § 1, § 2 und § 3 BS-VE/EE 2015 ist auch materiell wirksam.

a) Es handelt es sich – wie auch von den Beteiligten unstreitig gestellt – bei den Maßnahmen gemäß § 1 BS-VE/EE 2015 um Verbesserungsmaßnahmen. Unter einer Verbesserung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG sind Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung zu verstehen, die über den bloßen Unterhalt oder eine Reparatur hinausgehen (BayVGH, U.v. 27.1.2000 – 23 N 99.1741 – juris Rn. 21). Zum umlagefähigen Aufwand gehört all das, was aus Sicht einer sparsamen und vorausschauenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der Anlage erforderlich erscheint, wobei die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum hat, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt (BayVGH, U.v. 20.1.1993 – 23 B 91.3674 – juris Rn. 42). Die Einbauten z.B. von Feinsieb-Rechenanlagen dienen dem Schutz der Gewässer vor Grob- und Feinstoffen, durch den Um- und Neubau der Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken sowie den Kanalbau werden die Schmutzfrachtentlastungen in die Gewässer verbessert.

b) Entgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich beim Maßnahmenbeschrieb in § 1 BS-VE/EE 2015 um eine einzige Gesamtmaßnahme zur Verbesserung und nicht um 14 eigenständige Verbesserungsmaßnahmen. Folglich musste auch nicht beim Abschluss jeder der 14 Teilmaßnahmen jeweils eine eigene Verbesserungsbeitragssatzung nebst jeweils neu kalkulierter Herstellungsbeitragssatzung erlassen werden.

Für die Frage, ob eine einzige Gesamtverbesserung vorliegt, kommt es entscheidend auf den Planungswillen der Gemeinde an, die insoweit einen weiten Ermessensspielraum hat. Rechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern. Schon bei der Beurteilung, ob eine Entwässerungsanlage ein Provisorium darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also als endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen (BayVGH, B.v. 1.2.2001 – 23 ZB 00.3118 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nichts anderes kann bei der Frage gelten, ob eine Verbesserung als Ganzes funktionsfertig und betriebsfertig hergestellt ist. Eine Aufspaltung in einzelne und jeweils durch neu zu erlassende Verbesserungsbzw. Herstellungsbeitragssatzungen abzurechnende Abschnitte, wie sie der Kläger fordert, ist hier rechtlich nicht geboten.

Davon, dass ein Maßnahmenbeschrieb – wie hier in § 1 BS-VE/EE und der zugehörigen Anlage enthalten – zulässigerweise eine einheitliche Gesamtverbesserung darstellt, geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, wenn er in Bezug auf die Nichtigkeit einer von sieben beschriebenen Maßnahmen feststellt (Unterstreichungen nicht im Original): „Der Beschrieb der Verbesserungsmaßnahmen in § 1 der Satzung hat nicht nur Bedeutung für die Beurteilung, ob überhaupt eine Verbesserungsmaßnahme gegeben ist. Er bestimmt auch den beitragsfähigen Aufwand für die Gesamtmaßnahme, der den Anlagenbetreiber dann berechtigt diesen über Beiträge zu finanzieren (…)“ (BayVGH, U.v. 24.2.2005 – 23 N 04.1291 – juris Rn. 50). Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, die Satzung sei wegen des Fehlers in einem der sieben Maßnahmenteile nichtig, da die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sei, dass sie eine „untrennbare Einheit“ bildeten (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 49). Ähnlich äußert sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch im Urteil vom 18. Januar 2005 (BayVGH, U.v. 18.1.2005 – 23 B 04.2222 – BeckRs 2005, 39594, Unterstreichungen nicht im Original): „Der Beschrieb der Verbesserungsmaßnahmen in § 1 der Satzung hat nicht nur Bedeutung für die Beurteilung, ob überhaupt eine Verbesserungsmaßnahme gegeben ist. Er bestimmt darüber hinaus den Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht (vgl. § 3 VBS).“ Hieraus folgt, dass bei einem Maßnahmenbeschrieb nur eine einzige Verbesserungsbeitragsschuld mit Abschluss aller Maßnahmen entsteht, folglich alle Maßnahmen eine rechtliche Einheit bilden, soweit dies der Planungswille der Gemeinde war (in diese Richtung auch Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil III, Frage 11, Ziff. 2.2: „(…) bezieht sich der Baubeginn auf die in der Verbesserungsbeitragssatzung beschriebene Gesamtmaßnahme. Wird also mit einem Teil der beschriebenen Maßnahme begonnen, so können Vorauszahlungen auf die Gesamtmaßnahme von allen Altanschließern erhoben werden“; s.a. zur „Gesamtmaßnahme“ Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand August 2015, Teil 4, 42.00, 2.2.1.4).

Ausweislich § 1 BS-VE/EE 2015 i.V.m. Seite 2 der Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Bl. 13 der Widerspruchsakte des Landratsamtes ...) wurde mit dem ersten „Bauteil“ (1.1 Umbau RÜ 100 ...) im Jahr 2011 begonnen, die letzten beiden „Bauteile“ (1.2 Umbau RÜB Nord – ... und 1.3 RRB Nord – Neubau Becken) sollen im Jahr 2018 abgeschlossen werden. Eine frühere Fertigstellung als im Jahr 2018 ist demnach nicht ersichtlich, denn die Baumaßnahmen erfolgten planerisch als Gesamtpaket, auch wenn sie zeitlich gestreckt teils neben- und teils nacheinander verwirklicht worden sind.

Schon durch die systematische Darstellung der Maßnahmen in einem Paragraphen derselben Satzung hat die Gemeinde ihren Planungswillen zum Ausdruck gebracht, dass der Maßnahmenbeschrieb eine im Jahr 2018 abzuschließende Gesamtmaßnahme darstellt und insoweit nur eine einzige Verbesserung vorliegt, für die auch nur ein Verbesserungsbeitrag erhoben werden soll. Dies hat sie auch sprachlich durch die konstante Verwendung des Singulars zum Ausdruck gebracht, beispielsweise in § 1 BS-VE/EE 2015 („einen Beitrag“), § 2 BS-VE/EE 2015 („der Beitrag“) und § 3 BS-VE/EE 2015 („die Beitragsschuld“, „derZeitpunkt“). Des Weiteren dienen sämtliche Maßnahmen demselben Zweck, nämlich der Umsetzung des Generalentwässerungsplans 2009 und der Erfüllung der Auflagen in Bezug auf die neu erteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Nur durch die Gesamtheit der ergriffenen Maßnahmen kann der Beklagte seinen wasserrechtlichen Pflichten bei der Einleitung des Misch- und Niederschlagswassers in die gemeindlichen Vorfluter nachkommen. Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, sind die verschiedenen Maßnahmen daher aufeinander abgestimmt und jeweils unverzichtbar, weshalb auch eine innere Verknüpfung vorliegt.

Gegen die Auffassung des Klägers, die im Maßnahmenbeschrieb aufgelisteten Maßnahmen seien jeweils eigenständige Verbesserungsmaßnahmen mit der Folge, dass der Beklagte mit der jeweiligen Fertigstellung (insgesamt 14) Verbesserungsbeitragssatzungen nebst jeweils neu kalkulierter Herstellungsbeitragssatzung hätte erlassen müssen, spricht auch die Praktikabilität. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass der Beklagte beispielsweise im Jahr 2012, als sechs „Bauteile“ gebaut und fertiggestellt wurden, insgesamt zwölf Satzungen (je sechs Verbesserungsbeitragssatzungen und sechs neu kalkulierte Herstellungsbeitragssatzungen) hätte erlassen müssen. Eine derartige Verpflichtung der Gemeinde ist sowohl dieser gegenüber als auch den von den Verbesserungsbescheiden betroffenen Bürgern unzumutbar.

Im Ergebnis wird die Verbesserung der Entwässerungsanlage damit erst mit Fertigstellung der Gesamtmaßnahme, voraussichtlich im Jahr 2018, vorliegen.

c) Das Wesen der Vorauszahlung als eine Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und die darin begründete Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordern für eine Festsetzung eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1050 – juris Rn. 17). Eine solche Beitragsregelung lag in Form der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 16. September 2015 vor. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vorauszahlungsbescheids schon eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, erhöhten Herstellungsbeiträgen vorliegt.

Eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, erhöhten Herstellungsbeiträgen muss zur Wahrung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags, d.h. mit der tatsächlichen Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen und mit Eintritt der Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung in Kraft treten. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass ein von einem Verbesserungsbescheid betroffener Altanschließer prüfen kann, ob der Verbesserungsaufwand gleichmäßig über Verbesserungsbeiträge für Altanschließer und eine entsprechende Erhöhung der Herstellungsbeiträge für Neuanschließer verteilt wurde (BayVGH, U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22 f.). Dieses vom Kläger zitierte Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit eines Verbesserungsbeitragsbescheids, nicht hingegen auf einen – wie hier – streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheid und ist damit nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar. Zum Zeitpunkt einer Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag und damit vor dem Abschluss der Verbesserung ist vielmehr eine neu kalkulierte Herstellungsbeitragssatzung nicht zwingend erforderlich (BayVGH, B.v. 9.12.2003 – 23 CS 03.2903 – BeckRS 2003, 31510; BayVGH, U.v. 18.1.2005 – 23 B 04.2222 – BeckRS 2005, 39594; BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.4.2015 – W 2 K 13.424 – juris Rn. 33; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: September 2016, Anm. 6 d) zu Nr. 30.01; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 71 zu Art. 5), denn der Verbesserungsaufwand ist zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht genau bezifferbar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt zu diesem Zeitpunkt schon deswegen nicht vor, weil Neuanschließer während der Bauphase 2011 bis voraussichtlich 2018 sowohl den (alten) Herstellungsbeitrag als auch eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag leisten müssen und damit nicht anders behandelt werden als Altanschließer. Ein neu kalkulierter, erhöhter Herstellungsbeitrag muss erst für Neuanschließer, die ab der tatsächlichen Beendigung der Baumaßnahmen ab dem Jahr 2018 hinzukommen, erhoben werden. Folglich sind auch erst zu diesem Zeitpunkt zur Wahrung des Gleichheitssatzes eine Prüfmöglichkeit der Altanschließung und damit eine neu kalkulierte Herstellungsbeitragssatzung erforderlich. Im vorliegenden Fall ist die einheitliche Verbesserungsmaßnahme noch nicht tatsächlich beendet (s.o.), weswegen eine neu kalkulierte Herstellungsbeitragssatzung noch nicht erforderlich ist.

d) Der Beschrieb in § 1 BS-VE/EE 2015 entspricht auch dem Bestimmtheitsgebot. Eine Abgabenregelung wird nur dann dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gerecht, wenn sie in Hinblick auf Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil III, Frage 1, Ziff. 1). Ein ausführlicher Beschrieb der Maßnahmen ist schon deshalb unerlässlich, weil nur so eine Prüfung möglich ist, ob es sich bei den Maßnahmen um beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen handelt. Ferner kann nur durch den Maßnahmenbeschrieb der Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen bestimmt werden. An diesen Abschlusszeitpunkt knüpfen sowohl der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist als auch das Erfordernis einer neu kalkulierten, erhöhten Herstellungsbeitragssatzung (s.o.) an (BayVGH, B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – BeckRS 2007, 29754; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.5). Das Bestimmtheitsgebot kann auch durch einen ausführlichen Maßnahmenbeschrieb in einer Anlage, die zum Bestandteil der Satzung erklärt wird, erfüllt werden (BayVGH, B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – BeckRS 2007, 29754; VG Würzburg, U.v. 29.4.2015 – W 2 K 13.424 – juris Rn. 34; VG München, U.v. 29.11.2012 – M 10 K 11.5972 – juris Rn. 56). So ist es hier: Der Beklagte hat eine technische Beschreibung der Maßnahmen gemäß § 1 BS-VE/EE 2015 zum Bestandteil der Satzung gemacht, in dem jede der 14 Teilmaßnahmen detailliert in Hinblick auf Veranlassung, Baukonstruktion und Unterhaltung beschrieben wird. Dem Altanschließer ist es dadurch möglich, zu prüfen, ob die entsprechende Teilmaßnahme eine Verbesserung darstellt und wann die Baumaßnahme beendigt ist. Dem Bestimmtheitsgebot steht auch nicht entgegen, dass in der Anlage teilweise Abkürzungen benutzt werden, beispielsweise RÜB für Regenüberlaufbecken etc. Die verwendeten Abkürzungen sind aus dem Kontext heraus verständlich bzw. mit nur geringem Aufwand zu ermitteln, ggf. auch durch Nachfrage beim Beklagten. Weitere konkrete Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Da folglich die BS-VE/EE 2015 eine wirksame Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid darstellt, kommt es auf die etwaige Rechtswidrigkeit der beiden Vorgängersatzungen von 2013 nicht an. Ebenso wenig ist damit entscheidend, ob ein Vorauszahlungsbescheid auf eine Verbesserungsleistung bei Unwirksamkeit der Verbesserungsbeitragssatzung als Vorauszahlung auf einen Herstellungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden kann.

3. Der Bescheid vom 23. November 2015 ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Insbesondere ist der Vorauszahlungsanspruch schon entstanden, da mit der Durchführung der tatsächlichen Baumaßnahmen spätestens im Jahre 2011 begonnen wurde und erste Teile der Verbesserung schon in diesem Jahr fertiggestellt wurden. Da die Beendigung der Baumaßnahmen im Jahr 2018, mithin in gut zwei Jahren seit Bescheiderlass, vorgesehen ist, besteht auch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vorauszahlung und der Fertigstellung der Maßnahme (BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1050 – juris Rn. 26).

Die hier nicht streitgegenständliche Beitragspflicht selbst ist hingegen mangels tatsächlicher Beendigung der Verbesserung gemäß § 3 BS-VE/EE 2015 (s.o.) noch nicht entstanden, Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG.

III.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2017 - Au 6 K 16.1281 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2015 - W 2 K 13.424

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 13.424 Im Namen des Volkes Urteil 29. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 1132 Hauptpunkte: Kommunalabgaben; Entwässerung; Verbesserungsb

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 2 K 13.424

Im Namen des Volkes

Urteil

29. April 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte: Kommunalabgaben; Entwässerung; Verbesserungsbeitrag; Vorauszahlung; Anschlussbedarf; Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen; Verzicht auf Baugenehmigung;

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Markt Eschau,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Rathausstr. 13, 63863 Eschau,

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Unterfranken Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Entwässerung/Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter Bieber, den ehrenamtlichen Richter Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. April 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., B-straße ..., in der Gemarkung Hobbach in 63863 Markt Eschau. Der Beklagte betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Vorauszahlungsbescheid auf einen Verbesserungsbeitrag.

Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich sein Wohnhaus sowie ein angebauter Gebäudekomplex. Die genehmigte Nutzung der Gebäude umfasst eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Die gewerbliche Nutzung umfasste die Herstellung von Holzfenstern und Türen. Im Jahr 2002 stellte der Kläger seinen Produktionsbetrieb ein. Die neue Firma H. GmbH, die durch die Betriebsnachfolger des Klägers geführt wird, zog in das Gewerbegebiet Dillhof, ..., in der Gemarkung Hobbach.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 forderte der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung seiner Entwässerungseinrichtung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde hinsichtlich der Geschossflächenberechnung festgestellt, dass weitere Flächen zu veranlagen waren. Der Beklagte erließ daraufhin am 28. Oktober 2010 einen Änderungsbescheid, mit dem eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag i. H. v. 911,79 EUR festgesetzt wurde. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den das Landratsamt Miltenberg mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurückwies. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 (W 2 K 11.276) hob das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgrund von Satzungsmängeln auf.

2. Am 30. August 2011 erließ der Beklagte eine neue Verbesserungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau (VES-EWS), welche am selben Tag ausgefertigt und am 14. September 2011 bekannt gemacht wurde. Am 21. September 2011 trat sie in Kraft.

Mit Schreiben vom 6. September 2011 ließ der Kläger dem Beklagten durch seinen Bevollmächtigten die Vornahme von baulichen Veränderungen auf seinem Grundstück mitteilen:

„1. Der Durchgang vom Haus in das Nebengebäude wurde im 1. OG zugemauert.

2. Das Waschbecken im 1. OG mit dem bereits 2008 stillgelegten Wasseranschluss wurde entfernt.

3. Die Fitnessgeräte der Fa. K... im 1. OG des Lagerraums wurden abgebaut und entfernt.“

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012, dem Kläger zugestellt am 15. Juni 2012, erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerungsanlage in Höhe von 911,79 EUR (2.363,00 m2 Grundstücksfläche zu 0,07 EUR pro m2; 2.132,52 m2 Geschossfläche zu 0,35 EUR pro m2). Der Bescheid stützte sich auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012, beim Beklagten eingegangen am 26. Juni 2012, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. April 2013, wies das Landratsamt Miltenberg den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 teilte der Kläger dem Landratsamt Miltenberg mit, bzgl. der Werkstatt und Fertigungshalle B-str. ..., 63863 Eschau, „von sämtlichen Baugenehmigungen

- Nr. .../1957Neubau für gewerblichen Betrieb

- Nr. .../1968Bauliche Änderungen am Werkstattgebäude

- Nr. .../1969Kesselhaus und Spänebunker

- Nr. .../1970Errichtung einer Halle

- Nr. .../1974Errichtung einer Lagerhalle mit Einfriedung“

in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshalle gestatteten. Er werde den Gebäudebestand leer stehen lassen oder allenfalls zu Lagerzwecken nutzen.

II.

Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2013, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung weise Mängel auf, die deren Gesamtnichtigkeit begründeten. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS enthalte eine unbestimmte Leistungsbeschreibung. Hieraus gehe nicht hervor, ob nur die Kosten für die Erstellung des Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts beitragsfähig seien oder darüber hinaus auch die Kosten für den Anschluss und die Einleitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation.

Die Geschossflächenberechnung sei fehlerhaft. Die Geschossflächen für die stillgelegte Fertigungshalle seien aufgrund des dauerhaften Fehlens eines Anschlussbedarfs nicht zu veranlagen. Die vom Kläger getätigten baulichen Abtrennungsmaßnahmen begründeten den Wegfall der Beitragspflicht. Es bestünde nur noch ein Anschlussbedarf für das Wohngebäude einschließlich der in die Wohnnutzung einbezogenen Räumlichkeiten (Waschraum, Ölraum, Getränkelager, Apfelweinkeller und Waschküche). Die übrigen Räume, die der früheren Stall- und Gewerbenutzung dienten, stünden leer und würden nur noch als Lagerräume ohne Anschlussbedarf genutzt. Eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs sei aufgrund der bauplanungsrechtlichen Lage dauerhaft auszuschließen. Die Verzichtserklärung des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei eindeutig und bestimmt genug, da in sämtlichen Räumen keine Produktion mehr erfolgen solle. Die produktionsbezogenen Teile der früheren Baugenehmigungen seien durch die Produktionseinstellung obsolet geworden. Für die verbliebene und tatsächlich noch vorhandene private oder gewerbliche Lagernutzung bestehe kein Anschlussbedarf.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

den Vorauszahlungsbescheid des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen (…) Entwässerungseinrichtung vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 aufzuheben.

Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS seien ausschließlich die Kosten der unter Ziff. 4 der Kostenübersicht (Anlage III der VES-EWS) beschriebenen Untersuchung (Konzept) erfasst, nicht aber die Kanalisationsmaßnahmen zum Zwecke des Anschlusses und der Einleitung.

Die vom Kläger getätigten „Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen“ tangierten die maßgebliche Anschlussmöglichkeit nicht. Der Gebäudekomplex Fertigungshalle sei als ein Gebäude zu erachten, für welches in seiner Gesamtheit die Notwendigkeit eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage bestehe. Aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Produktionsbetrieb sei ein Bedarf für eine Entwässerung gegeben. Es komme ausschließlich auf die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Nutzungsmöglichkeit an. Es liege kein Wegfall des Bestandsschutzes aus bauplanungsrechtlichen Gründen vor. Der Verzicht des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei unwirksam. Es fehle an der Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit der Erklärung.

Mit Beschluss vom 11. März 2015 wurde vom Verfahren W 2 K 13.424 das Klagebegehren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung einer Vorauszahlung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung wendet, und unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 15.200 fortgeführt.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015, auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamtes Miltenberg, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten öffentlichrechtlich betriebene Entwässerungsanlage. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehen einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris; U.v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339).

Der Beklagte hat eine solche Satzung mit der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 (VES-EWS) erlassen. Diese Satzung ist rechtmäßig. Sie wurde mit vollständigem Inhalt (inklusive der Anlagen) entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juni 2011 (W 2 K 11.276) am 14. September 2011 bekannt gemacht, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Auch in materieller Hinsicht begegnet die Verbesserungsbeitragssatzung keinen Bedenken.

1.1 Der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von den Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer solchen öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden erhöhten Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH, U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Eine Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbesserungsbeitragssatzung am 30. August 2011 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Eschau (BGS-EWS) vom 27. November 2009, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten war, gültiges Herstellungsbeitragsrecht vor. Hierbei kann die Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 6 BGS-EWS, die einen Nacherhebungstatbestand für diejenigen Anschlussnehmer vorsieht, die im Gegensatz zu anderen Anschlussnehmern keine Kosten für den im öffentlichen Grund liegenden Teil ihres Grundstücksanschlusses bezahlt haben, dahinstehen. Denn im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wäre allenfalls eine Teilnichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Eschau gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris; B.v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 - GK 2005, Nr. 150; VG Ansbach, U.v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris). Eine vollständige Nichtigkeit des Beitragsteils einer Abgabesatzung liegt nur dann vor, wenn anzunehmen ist, dass bei einer objektiven, am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtungsweise, die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BayVBl. 2010, 670). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der in der Regelung des § 5 Abs. 6 BGS-EWS vorgesehene Nacherhebungstatbestand nur einen sehr geringen Anteil von Beitragsschuldnern betrifft (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris).

1.2 Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2011 - W 2 K 11.276 - gerügte Verstoß der Vorgängersatzung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hinsichtlich des Aufwands für die Verbesserung der Anlage wurde in der streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragssatzung behoben.

1.3 Der Einwand des Klägers, wonach bis zum Abschluss der Verbesserungsmaßnahmen eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen müsse, die Vorausleistungen für Neuanschließer vorsehe, dringt nicht durch. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 15). Allerdings ist der Erlass einer neuen Herstellungsbeitragssatzung vor der Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen nicht obligatorisch (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; BayVGH, B.v. 9.12.2003 - 23 CS 09.2903 - GK 2004, Rn. 118). Erst zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags muss eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen, welche neu kalkulierte Beitragssätze (für Neuanschließer) enthält (BayVGH, U.v. 27.2. 2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl. 2003, 373; B.v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, Rn. 118; U.v. 29.3.2004 - 23 B 03.2515 - BeckRS 2004, 34112; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 17).

1.4 Die Beschreibung der Maßnahmen des § 1 VES-EWS genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Danach muss die Abgabenregelung im Hinblick auf ihren Inhalt, den Gegenstand, den Zweck und das Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil III, Frage 1, Ziff. 1). Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf die Beschreibung der Verbesserungsmaßnahme Anwendung (BayVGH, U.v. 18.1.2005 - 23 B 04.2212 - GK 2005, Nr. 150; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.5). Insbesondere muss der Beitragsschuldner erkennen können, wann eine Maßnahme abgeschlossen ist, da es sich hierbei um den für die Entstehung des Verbesserungsbeitrags maßgeblichen Zeitpunkt handelt (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris). Dies trifft auf die in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung aufgeführten detaillierten Angaben zu. Entgegen der Auffassung der Klägers genügt auch der Maßnahmenbeschrieb des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Dem Vortrag des Klägers, wonach aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS nicht hervorgehe, ob nur die Kosten für die Erstellung des Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts oder darüber hinaus auch die Kosten für den Anschluss und die Einleitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation beitragsfähig seien, ist nicht zu folgen. Hierbei verkennt der Kläger, dass in der Anlage 1 der streitgegenständlichen Satzung ein ausführlicher Maßnahmenbeschrieb enthalten ist, der im Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot steht. Hieraus geht hervor, dass ausschließlich die Kosten für die Erstellung des Konzeptes erfasst werden („Die Kosten für die Erstellung des Konzeptes betragen 10.000,- €“). Dieser Befund wird auch durch die in Anlage 3 beigefügte Kostenübersicht bestätigt.

1.5 Sämtliche der in § 1 Abs. 1 VES-EWS aufgeführten Maßnahmen sind verbesserungsbeitragsfähig. Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2). Die Entscheidung darüber, wie die Entwässerung im Einzelnen durchgeführt werden soll, liegt grundsätzlich im weiten Ermessen des Einrichtungsträgers, das nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (§ 114 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.2).

Entgegen der Auffassung des Klägers begründen die Maßnahmen zur „Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem (einschließlich der jeweiligen Hausanschlussleitungen im öffentlichen Grund) in der E...straße Eschau“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS einen beitragsfähigen Verbesserungsaufwand und stellen keine bloße Reparatur dar. Die Ausbesserung, die Auswechslung schadhafter Leitungsstücke oder deren Instandhaltung stellen keine Verbesserungen dar (BayVGH, U.v. 27.1.2000 - 23 N 99.1741 - GK 2001, Rn. 54). Erneuerungsmaßnahmen sind als eine Verbesserung zu qualifizieren, wenn sie nach der Verkehrsauffassung eine positive Auswirkung auf die betreffende Anlage entfalten (BayVGH, U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143). So verhält es sich hier. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS vorgenommene Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem in der E...straße Eschau geht über eine bloße Reparatur hinaus. Entsprechend des Maßnahmenbeschriebs in der Anlage 2 der Verbesserungsbeitragssatzung bezweckte die Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem eine Steigerung des Abflussvermögens sowie eine bessere Dichtheit. In der Anlage 2 wird erläutert, die Notwendigkeit der Erneuerung der in den Jahren 1950 bis 1960 verlegten Leitungen beruhe neben festgestellten Schäden (Innenkorrosion, schadhafte Hausanschlüsse und undichte Muffenverbindungen) an der Kanalisation auf einer hydraulischen Überlastung bzw. Unterdimensionierung, weshalb ein Austausch der Kanäle gegen größere Nennweiten erfolge. Die Auswechslung durch Kanäle mit einem größeren Durchmesser begründet eine Verbesserung des Leitungsnetzes (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2.2.5). Folglich sind die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS verbesserungsbeitragsfähig.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Somit ist die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 rechtmäßig.

2. Der Bescheid vom 14. Juni 2012, mit dem eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 911,79 EUR festgesetzt wurde, ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Gemeinde kann, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen bereits begonnen wurden, schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 VES-EWS). Der Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare, oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss oder ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgung besteht (§ 2 VES-EWS).

2.1 Die Erhebung der Vorauszahlung war, obwohl einzelne Bauabschnitte der Maßnahmen bereits vor dem Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung abgeschlossen gewesen waren, zulässig. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Erhebung von Vorauszahlungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entstehung der Beitragspflicht zulässig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 14. Juni 2012 waren noch nicht sämtliche Verbesserungsmaßnahmen abgeschlossen. Vielmehr stand ausweislich der Angaben des Beklagten die Beendigung der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VES-EWS (fernwirktechnische Ausstattung Pumpwerk „...“ S...) noch aus. Wie der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitteilte, wurden die in § 1 VES-EWS aufgeführten Maßnahmen erst Ende des Jahres 2014 vollständig technisch abgeschlossen. Im Übrigen ist auch der auf sechs Jahre begrenzte Zeitraum gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG zwischen dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids und der Entstehung der Beitragspflicht gewahrt.

2.2 Der Vorauszahlungsbescheid verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Dem Vortrag des Klägers, wonach sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die betreffende Einrichtung endgültig hergestellt worden sei, ist nicht zu folgen. Schließlich sind die Beschreibungen der Verbesserungsmaßnahmen in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung als bestimmt zu erachten. Hieraus ist es dem Adressaten möglich, den zeitlichen Verlauf der Verbesserungsmaßnahmen zu entnehmen.

2.3 Der Auffassung des Klägers, wonach eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, da die vom Beklagten neu erlassenen Bescheide ohne sachlichen Grund für die „Alt-Widerspruchsführer“ des vorausgegangen Widerspruchsverfahrens eine spätere 6-Jahres-Frist nach Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG in Gang setzten als für diejenigen Beitragspflichtigen, die gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2010 keinen Widerspruch erhoben hätten, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2.4 Auch die veranlagte Fläche ist nicht zu beanstanden. Sowohl für das Wohngebäude als auch für den Gebäudekomplex Fertigungshalle ist ein Anschlussbedarf gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-EWS werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, nicht herangezogen; das gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Für die Ermittlung der Art der Nutzung ist eine nach objektiven Gesichtspunkten typisierende Betrachtung anzustellen (BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U.v. 23.6.1998 - 23 B 96.4113 - juris; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; U.v. 14.9.2006 - 23 B 06.36 - juris). Maßgeblich sind neben der Baugenehmigung die Art der Bauausführung und die Gebäudeeinrichtung (BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Die Nutzung von Produktionsstätten und Werkstätten begründet grundsätzlich einen Anschlussbedarf (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 84a; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.9). Vorliegend umfasst die genehmigte Nutzung des Gebäudekomplexes des Klägers eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Es erfolgte eine gewerbliche Nutzung in Gestalt der Herstellung von Holzfenstern und Türen. Die dem Kläger erteilten Baugenehmigungen begründen sowohl im Hinblick auf die Produktion als auch aufgrund des damit verbundenen Aufenthalts der Angestellten nach objektiven Gesichtspunkten einen Anschlussbedarf (vgl. zu einem Sägewerk BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; zu einer Schreinerwerkstatt BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris). Die Einstellung des Fertigungsbetriebs im Jahr 2002 steht einem Anschlussbedarf nicht entgegen. Für das Bestehen eines Anschlussbedarfs kommt es aufgrund des Maßstabs der typisierenden Betrachtung nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Beitragserhebung an (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 81; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.1; BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Daher kann auch ein gewerblicher Betrieb, der zum Veranlagungszeitpunkt stillgelegt bzw. zurückgefahren wurde, der Beitragspflicht unterliegen (BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 80). Eine bloße Nutzungsaufgabe führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626). Der Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude getätigte Nutzung enden erst mit dem Beginn einer erkennbaren und dauerhaften anderweitigen Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Nr. 158; BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Erforderlich ist zudem eine „Veränderung der prägenden Elemente der baurechtlichen Situation“ (BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Diese Anforderungen werden vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger vorgenommenen Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen stehen einem Anschlussbedarf des Gebäudekomplexes Fertigungshalle nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers, wonach nur noch für das Wohngebäude mit dem in die Wohnnutzung einbezogenen Waschraum, den Ölraum, das Getränkelager, den Apfelweinkeller und die Waschküche ein Anschlussbedarf bestehe, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist für den Gebäudekomplex Fertigungshalle trotz des Zumauerns des Durchgangs vom Wohngebäude in die Fertigungshalle, der Entfernung des Waschbeckens und des Wasseranschlusses sowie des Abbaus von Fitnessgeräten im Lagerraum weiterhin ein Anschlussbedarf gegeben. Die Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen begründen weder eine Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudekomplexes Fertigungshalle noch eine anderweitige Nutzung und beseitigen daher nicht den Bestandsschutz der Baugenehmigungen. Schließlich können sie ohne Weiteres und mit einem nur geringen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Landratsamt Miltenberg abgegebene Erklärung, bzgl. der Werkstatt und der Fertigungshalle von sämtlichen Baugenehmigungen zukünftig keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshallte gestatteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für einen Verzicht, mit dem sich gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt, ist die Erklärung unzureichend. Der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Verzichtserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein (BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rn. 32 ff.). Dies trifft auf die vom Kläger abgegebene Erklärung nicht zu. Bereits der Zusatz, wonach er den Gebäudebestand leer stehen lasse oder „allenfalls zu Lagerzwecken“ nutzen werde, lässt eine Eindeutigkeit sowohl im Hinblick auf die betreffende Fläche als auch in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung vermissen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamtes Miltenberg im Schreiben vom 7. August 2013 verwiesen.

Der Vortrag des Klägers, wonach eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs bauplanungsrechtlich ausgeschlossen sei, steht der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht entgegen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626) lässt es dahinstehen, ob eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Umstände eine Erledigung der Baugenehmigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ begründet. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Rückkehr des derzeit im Gewerbegebiet Am Dillhof angesiedelten Fertigungsbetriebs im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten stehen würde. Vielmehr ist für die Ermittlung des Anschlussbedarfs entscheidend, dass der Kläger weiterhin über verschiedene Baugenehmigungen verfügt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung auf 3.240,76 EUR und nach Abtrennung für das Verfahren W 2 K 13.424 auf 911,79 EUR und für das Verfahren W 2 K 15.200 auf 2.328,97 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 2 K 13.424

Im Namen des Volkes

Urteil

29. April 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte: Kommunalabgaben; Entwässerung; Verbesserungsbeitrag; Vorauszahlung; Anschlussbedarf; Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen; Verzicht auf Baugenehmigung;

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Markt Eschau,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Rathausstr. 13, 63863 Eschau,

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Unterfranken Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Entwässerung/Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter Bieber, den ehrenamtlichen Richter Götz aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. April 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., B-straße ..., in der Gemarkung Hobbach in 63863 Markt Eschau. Der Beklagte betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Vorauszahlungsbescheid auf einen Verbesserungsbeitrag.

Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich sein Wohnhaus sowie ein angebauter Gebäudekomplex. Die genehmigte Nutzung der Gebäude umfasst eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Die gewerbliche Nutzung umfasste die Herstellung von Holzfenstern und Türen. Im Jahr 2002 stellte der Kläger seinen Produktionsbetrieb ein. Die neue Firma H. GmbH, die durch die Betriebsnachfolger des Klägers geführt wird, zog in das Gewerbegebiet Dillhof, ..., in der Gemarkung Hobbach.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 forderte der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung seiner Entwässerungseinrichtung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde hinsichtlich der Geschossflächenberechnung festgestellt, dass weitere Flächen zu veranlagen waren. Der Beklagte erließ daraufhin am 28. Oktober 2010 einen Änderungsbescheid, mit dem eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag i. H. v. 911,79 EUR festgesetzt wurde. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den das Landratsamt Miltenberg mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurückwies. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 (W 2 K 11.276) hob das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgrund von Satzungsmängeln auf.

2. Am 30. August 2011 erließ der Beklagte eine neue Verbesserungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau (VES-EWS), welche am selben Tag ausgefertigt und am 14. September 2011 bekannt gemacht wurde. Am 21. September 2011 trat sie in Kraft.

Mit Schreiben vom 6. September 2011 ließ der Kläger dem Beklagten durch seinen Bevollmächtigten die Vornahme von baulichen Veränderungen auf seinem Grundstück mitteilen:

„1. Der Durchgang vom Haus in das Nebengebäude wurde im 1. OG zugemauert.

2. Das Waschbecken im 1. OG mit dem bereits 2008 stillgelegten Wasseranschluss wurde entfernt.

3. Die Fitnessgeräte der Fa. K... im 1. OG des Lagerraums wurden abgebaut und entfernt.“

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012, dem Kläger zugestellt am 15. Juni 2012, erhob der Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerungsanlage in Höhe von 911,79 EUR (2.363,00 m2 Grundstücksfläche zu 0,07 EUR pro m2; 2.132,52 m2 Geschossfläche zu 0,35 EUR pro m2). Der Bescheid stützte sich auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012, beim Beklagten eingegangen am 26. Juni 2012, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. April 2013, wies das Landratsamt Miltenberg den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 teilte der Kläger dem Landratsamt Miltenberg mit, bzgl. der Werkstatt und Fertigungshalle B-str. ..., 63863 Eschau, „von sämtlichen Baugenehmigungen

- Nr. .../1957Neubau für gewerblichen Betrieb

- Nr. .../1968Bauliche Änderungen am Werkstattgebäude

- Nr. .../1969Kesselhaus und Spänebunker

- Nr. .../1970Errichtung einer Halle

- Nr. .../1974Errichtung einer Lagerhalle mit Einfriedung“

in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshalle gestatteten. Er werde den Gebäudebestand leer stehen lassen oder allenfalls zu Lagerzwecken nutzen.

II.

Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2013, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung weise Mängel auf, die deren Gesamtnichtigkeit begründeten. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS enthalte eine unbestimmte Leistungsbeschreibung. Hieraus gehe nicht hervor, ob nur die Kosten für die Erstellung des Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts beitragsfähig seien oder darüber hinaus auch die Kosten für den Anschluss und die Einleitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation.

Die Geschossflächenberechnung sei fehlerhaft. Die Geschossflächen für die stillgelegte Fertigungshalle seien aufgrund des dauerhaften Fehlens eines Anschlussbedarfs nicht zu veranlagen. Die vom Kläger getätigten baulichen Abtrennungsmaßnahmen begründeten den Wegfall der Beitragspflicht. Es bestünde nur noch ein Anschlussbedarf für das Wohngebäude einschließlich der in die Wohnnutzung einbezogenen Räumlichkeiten (Waschraum, Ölraum, Getränkelager, Apfelweinkeller und Waschküche). Die übrigen Räume, die der früheren Stall- und Gewerbenutzung dienten, stünden leer und würden nur noch als Lagerräume ohne Anschlussbedarf genutzt. Eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs sei aufgrund der bauplanungsrechtlichen Lage dauerhaft auszuschließen. Die Verzichtserklärung des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei eindeutig und bestimmt genug, da in sämtlichen Räumen keine Produktion mehr erfolgen solle. Die produktionsbezogenen Teile der früheren Baugenehmigungen seien durch die Produktionseinstellung obsolet geworden. Für die verbliebene und tatsächlich noch vorhandene private oder gewerbliche Lagernutzung bestehe kein Anschlussbedarf.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

den Vorauszahlungsbescheid des Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen (…) Entwässerungseinrichtung vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 aufzuheben.

Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS seien ausschließlich die Kosten der unter Ziff. 4 der Kostenübersicht (Anlage III der VES-EWS) beschriebenen Untersuchung (Konzept) erfasst, nicht aber die Kanalisationsmaßnahmen zum Zwecke des Anschlusses und der Einleitung.

Die vom Kläger getätigten „Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen“ tangierten die maßgebliche Anschlussmöglichkeit nicht. Der Gebäudekomplex Fertigungshalle sei als ein Gebäude zu erachten, für welches in seiner Gesamtheit die Notwendigkeit eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage bestehe. Aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Produktionsbetrieb sei ein Bedarf für eine Entwässerung gegeben. Es komme ausschließlich auf die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Nutzungsmöglichkeit an. Es liege kein Wegfall des Bestandsschutzes aus bauplanungsrechtlichen Gründen vor. Der Verzicht des Klägers bzgl. der Baugenehmigungen sei unwirksam. Es fehle an der Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit der Erklärung.

Mit Beschluss vom 11. März 2015 wurde vom Verfahren W 2 K 13.424 das Klagebegehren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung einer Vorauszahlung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung wendet, und unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 15.200 fortgeführt.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015, auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamtes Miltenberg, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten öffentlichrechtlich betriebene Entwässerungsanlage. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehen einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris; U.v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339).

Der Beklagte hat eine solche Satzung mit der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 (VES-EWS) erlassen. Diese Satzung ist rechtmäßig. Sie wurde mit vollständigem Inhalt (inklusive der Anlagen) entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juni 2011 (W 2 K 11.276) am 14. September 2011 bekannt gemacht, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Auch in materieller Hinsicht begegnet die Verbesserungsbeitragssatzung keinen Bedenken.

1.1 Der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von den Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer solchen öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden erhöhten Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH, U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Eine Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 - 23 ZB 04.3348 - BeckRS 2005, 39605). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbesserungsbeitragssatzung am 30. August 2011 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Eschau (BGS-EWS) vom 27. November 2009, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten war, gültiges Herstellungsbeitragsrecht vor. Hierbei kann die Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 6 BGS-EWS, die einen Nacherhebungstatbestand für diejenigen Anschlussnehmer vorsieht, die im Gegensatz zu anderen Anschlussnehmern keine Kosten für den im öffentlichen Grund liegenden Teil ihres Grundstücksanschlusses bezahlt haben, dahinstehen. Denn im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wäre allenfalls eine Teilnichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Eschau gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris; B.v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 - GK 2005, Nr. 150; VG Ansbach, U.v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris). Eine vollständige Nichtigkeit des Beitragsteils einer Abgabesatzung liegt nur dann vor, wenn anzunehmen ist, dass bei einer objektiven, am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtungsweise, die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BayVBl. 2010, 670). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der in der Regelung des § 5 Abs. 6 BGS-EWS vorgesehene Nacherhebungstatbestand nur einen sehr geringen Anteil von Beitragsschuldnern betrifft (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris).

1.2 Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2011 - W 2 K 11.276 - gerügte Verstoß der Vorgängersatzung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hinsichtlich des Aufwands für die Verbesserung der Anlage wurde in der streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragssatzung behoben.

1.3 Der Einwand des Klägers, wonach bis zum Abschluss der Verbesserungsmaßnahmen eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen müsse, die Vorausleistungen für Neuanschließer vorsehe, dringt nicht durch. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 15). Allerdings ist der Erlass einer neuen Herstellungsbeitragssatzung vor der Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen nicht obligatorisch (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.3; BayVGH, B.v. 9.12.2003 - 23 CS 09.2903 - GK 2004, Rn. 118). Erst zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags muss eine Herstellungsbeitragssatzung vorliegen, welche neu kalkulierte Beitragssätze (für Neuanschließer) enthält (BayVGH, U.v. 27.2. 2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl. 2003, 373; B.v. 9.12.2003 - 23 CS 03.2903 - GK 2004, Rn. 118; U.v. 29.3.2004 - 23 B 03.2515 - BeckRS 2004, 34112; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 17).

1.4 Die Beschreibung der Maßnahmen des § 1 VES-EWS genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Danach muss die Abgabenregelung im Hinblick auf ihren Inhalt, den Gegenstand, den Zweck und das Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil III, Frage 1, Ziff. 1). Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf die Beschreibung der Verbesserungsmaßnahme Anwendung (BayVGH, U.v. 18.1.2005 - 23 B 04.2212 - GK 2005, Nr. 150; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 6.5). Insbesondere muss der Beitragsschuldner erkennen können, wann eine Maßnahme abgeschlossen ist, da es sich hierbei um den für die Entstehung des Verbesserungsbeitrags maßgeblichen Zeitpunkt handelt (BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris). Dies trifft auf die in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung aufgeführten detaillierten Angaben zu. Entgegen der Auffassung der Klägers genügt auch der Maßnahmenbeschrieb des § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Dem Vortrag des Klägers, wonach aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 VES-EWS nicht hervorgehe, ob nur die Kosten für die Erstellung des Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts oder darüber hinaus auch die Kosten für den Anschluss und die Einleitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation beitragsfähig seien, ist nicht zu folgen. Hierbei verkennt der Kläger, dass in der Anlage 1 der streitgegenständlichen Satzung ein ausführlicher Maßnahmenbeschrieb enthalten ist, der im Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot steht. Hieraus geht hervor, dass ausschließlich die Kosten für die Erstellung des Konzeptes erfasst werden („Die Kosten für die Erstellung des Konzeptes betragen 10.000,- €“). Dieser Befund wird auch durch die in Anlage 3 beigefügte Kostenübersicht bestätigt.

1.5 Sämtliche der in § 1 Abs. 1 VES-EWS aufgeführten Maßnahmen sind verbesserungsbeitragsfähig. Als Verbesserungen sind Maßnahmen zu erachten, die die Qualität und Leistungsfähigkeit der Anlage steigern und über den bloßen Unterhalt oder Reparaturen hinausgehen (BayVGH, U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2). Die Entscheidung darüber, wie die Entwässerung im Einzelnen durchgeführt werden soll, liegt grundsätzlich im weiten Ermessen des Einrichtungsträgers, das nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (§ 114 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.2).

Entgegen der Auffassung des Klägers begründen die Maßnahmen zur „Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem (einschließlich der jeweiligen Hausanschlussleitungen im öffentlichen Grund) in der E...straße Eschau“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS einen beitragsfähigen Verbesserungsaufwand und stellen keine bloße Reparatur dar. Die Ausbesserung, die Auswechslung schadhafter Leitungsstücke oder deren Instandhaltung stellen keine Verbesserungen dar (BayVGH, U.v. 27.1.2000 - 23 N 99.1741 - GK 2001, Rn. 54). Erneuerungsmaßnahmen sind als eine Verbesserung zu qualifizieren, wenn sie nach der Verkehrsauffassung eine positive Auswirkung auf die betreffende Anlage entfalten (BayVGH, U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - GK 2003, Rn. 143). So verhält es sich hier. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS vorgenommene Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem in der E...straße Eschau geht über eine bloße Reparatur hinaus. Entsprechend des Maßnahmenbeschriebs in der Anlage 2 der Verbesserungsbeitragssatzung bezweckte die Erneuerung der Kanalisation im Mischkanalsystem eine Steigerung des Abflussvermögens sowie eine bessere Dichtheit. In der Anlage 2 wird erläutert, die Notwendigkeit der Erneuerung der in den Jahren 1950 bis 1960 verlegten Leitungen beruhe neben festgestellten Schäden (Innenkorrosion, schadhafte Hausanschlüsse und undichte Muffenverbindungen) an der Kanalisation auf einer hydraulischen Überlastung bzw. Unterdimensionierung, weshalb ein Austausch der Kanäle gegen größere Nennweiten erfolge. Die Auswechslung durch Kanäle mit einem größeren Durchmesser begründet eine Verbesserung des Leitungsnetzes (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 2.2.5). Folglich sind die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VES-EWS verbesserungsbeitragsfähig.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Somit ist die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eschau vom 30. August 2011 rechtmäßig.

2. Der Bescheid vom 14. Juni 2012, mit dem eine Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 911,79 EUR festgesetzt wurde, ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Gemeinde kann, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen bereits begonnen wurden, schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 VES-EWS). Der Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare, oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss oder ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgung besteht (§ 2 VES-EWS).

2.1 Die Erhebung der Vorauszahlung war, obwohl einzelne Bauabschnitte der Maßnahmen bereits vor dem Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung abgeschlossen gewesen waren, zulässig. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Erhebung von Vorauszahlungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entstehung der Beitragspflicht zulässig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 14. Juni 2012 waren noch nicht sämtliche Verbesserungsmaßnahmen abgeschlossen. Vielmehr stand ausweislich der Angaben des Beklagten die Beendigung der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VES-EWS (fernwirktechnische Ausstattung Pumpwerk „...“ S...) noch aus. Wie der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitteilte, wurden die in § 1 VES-EWS aufgeführten Maßnahmen erst Ende des Jahres 2014 vollständig technisch abgeschlossen. Im Übrigen ist auch der auf sechs Jahre begrenzte Zeitraum gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG zwischen dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids und der Entstehung der Beitragspflicht gewahrt.

2.2 Der Vorauszahlungsbescheid verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Dem Vortrag des Klägers, wonach sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die betreffende Einrichtung endgültig hergestellt worden sei, ist nicht zu folgen. Schließlich sind die Beschreibungen der Verbesserungsmaßnahmen in den Anlagen der Verbesserungsbeitragssatzung als bestimmt zu erachten. Hieraus ist es dem Adressaten möglich, den zeitlichen Verlauf der Verbesserungsmaßnahmen zu entnehmen.

2.3 Der Auffassung des Klägers, wonach eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, da die vom Beklagten neu erlassenen Bescheide ohne sachlichen Grund für die „Alt-Widerspruchsführer“ des vorausgegangen Widerspruchsverfahrens eine spätere 6-Jahres-Frist nach Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG in Gang setzten als für diejenigen Beitragspflichtigen, die gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2010 keinen Widerspruch erhoben hätten, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 18. April 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

2.4 Auch die veranlagte Fläche ist nicht zu beanstanden. Sowohl für das Wohngebäude als auch für den Gebäudekomplex Fertigungshalle ist ein Anschlussbedarf gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-EWS werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, nicht herangezogen; das gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Für die Ermittlung der Art der Nutzung ist eine nach objektiven Gesichtspunkten typisierende Betrachtung anzustellen (BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U.v. 23.6.1998 - 23 B 96.4113 - juris; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; U.v. 14.9.2006 - 23 B 06.36 - juris). Maßgeblich sind neben der Baugenehmigung die Art der Bauausführung und die Gebäudeeinrichtung (BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Die Nutzung von Produktionsstätten und Werkstätten begründet grundsätzlich einen Anschlussbedarf (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 84a; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.9). Vorliegend umfasst die genehmigte Nutzung des Gebäudekomplexes des Klägers eine Schreinerwerkstatt mit Tauchraum, Kesselhaus, Spänebunker und Lagerhalle. Es erfolgte eine gewerbliche Nutzung in Gestalt der Herstellung von Holzfenstern und Türen. Die dem Kläger erteilten Baugenehmigungen begründen sowohl im Hinblick auf die Produktion als auch aufgrund des damit verbundenen Aufenthalts der Angestellten nach objektiven Gesichtspunkten einen Anschlussbedarf (vgl. zu einem Sägewerk BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; zu einer Schreinerwerkstatt BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris). Die Einstellung des Fertigungsbetriebs im Jahr 2002 steht einem Anschlussbedarf nicht entgegen. Für das Bestehen eines Anschlussbedarfs kommt es aufgrund des Maßstabs der typisierenden Betrachtung nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Beitragserhebung an (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 81; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.1; BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110). Daher kann auch ein gewerblicher Betrieb, der zum Veranlagungszeitpunkt stillgelegt bzw. zurückgefahren wurde, der Beitragspflicht unterliegen (BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 20.051 Alternative 1 zu § 5, S. 80). Eine bloße Nutzungsaufgabe führt nicht zu einem Erlöschen der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626). Der Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude getätigte Nutzung enden erst mit dem Beginn einer erkennbaren und dauerhaften anderweitigen Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Nr. 158; BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Erforderlich ist zudem eine „Veränderung der prägenden Elemente der baurechtlichen Situation“ (BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652). Diese Anforderungen werden vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger vorgenommenen Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen stehen einem Anschlussbedarf des Gebäudekomplexes Fertigungshalle nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers, wonach nur noch für das Wohngebäude mit dem in die Wohnnutzung einbezogenen Waschraum, den Ölraum, das Getränkelager, den Apfelweinkeller und die Waschküche ein Anschlussbedarf bestehe, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist für den Gebäudekomplex Fertigungshalle trotz des Zumauerns des Durchgangs vom Wohngebäude in die Fertigungshalle, der Entfernung des Waschbeckens und des Wasseranschlusses sowie des Abbaus von Fitnessgeräten im Lagerraum weiterhin ein Anschlussbedarf gegeben. Die Abtrennungs- und Abbaumaßnahmen begründen weder eine Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudekomplexes Fertigungshalle noch eine anderweitige Nutzung und beseitigen daher nicht den Bestandsschutz der Baugenehmigungen. Schließlich können sie ohne Weiteres und mit einem nur geringen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Landratsamt Miltenberg abgegebene Erklärung, bzgl. der Werkstatt und der Fertigungshalle von sämtlichen Baugenehmigungen zukünftig keinen Gebrauch mehr zu machen, soweit die erteilten Genehmigungen die Nutzung als Werkstatt und Fertigungshallte gestatteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für einen Verzicht, mit dem sich gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt, ist die Erklärung unzureichend. Der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Verzichtserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein (BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rn. 32 ff.). Dies trifft auf die vom Kläger abgegebene Erklärung nicht zu. Bereits der Zusatz, wonach er den Gebäudebestand leer stehen lasse oder „allenfalls zu Lagerzwecken“ nutzen werde, lässt eine Eindeutigkeit sowohl im Hinblick auf die betreffende Fläche als auch in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung vermissen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamtes Miltenberg im Schreiben vom 7. August 2013 verwiesen.

Der Vortrag des Klägers, wonach eine Wiederaufnahme des Fertigungsbetriebs bauplanungsrechtlich ausgeschlossen sei, steht der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht entgegen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (15 B 00.1363 - BayVBl. 2003, 626) lässt es dahinstehen, ob eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Umstände eine Erledigung der Baugenehmigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ begründet. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Rückkehr des derzeit im Gewerbegebiet Am Dillhof angesiedelten Fertigungsbetriebs im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten stehen würde. Vielmehr ist für die Ermittlung des Anschlussbedarfs entscheidend, dass der Kläger weiterhin über verschiedene Baugenehmigungen verfügt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung auf 3.240,76 EUR und nach Abtrennung für das Verfahren W 2 K 13.424 auf 911,79 EUR und für das Verfahren W 2 K 15.200 auf 2.328,97 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.