Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Jan. 2015 - Au 6 K 14.1293

published on 07/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Jan. 2015 - Au 6 K 14.1293
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts … vom 1. August 2014 wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf vier Jahre befristet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der am … 1986 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit 6. August 1998 ist er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 4. Juli 2012 verlängert worden war. Zusammen mit zwei Schwestern sowie zwei Brüdern wuchs er in Deutschland auf und besuchte Kindergarten, Grund- und Hauptschule. Nach mehrfachen Wiederholungsjahren verließ der Kläger die Hauptschule mit 16 Jahren nach der sechsten Klasse. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr und verschiedene Praktika. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch verschiedene Arbeitsstellen. Auf Zeiten der Beschäftigung folgten nach wenigen Monaten aber immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zuletzt war er in der Mietwerkstatt seines älteren Bruders beschäftigt. Im Jahr 2000 lernte er seine spätere Lebensgefährtin kennen. Eine Hochzeit nach islamischer Tradition fand im Jahr 2009 statt. Eine förmliche Eheschließung vor einem Standesbeamten wurde nicht vollzogen. Am … 2009 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für die gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht. Der Kläger und seine Lebensgefährtin trennten sich zunächst im Jahr 2010. Nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung im Jahr 2011 kam es im Januar 2012 zu einer endgültigen Trennung. Der Kläger konsumierte in der Vergangenheit gelegentlich Marihuana, Speed, Ecstasy und Kokain. Aufgrund dieses Betäubungsmittelkonsums befand er sich im August 2006 für einige Wochen im Bezirkskrankenhaus zur Entgiftung. Anschließend wurde er durch die Suchthilfe … betreut.

Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 5. April 2001 wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Diebstahl in besonders schwerem Fall zu zwei Freizeitarresten verurteilt (***). Das Amtsgericht … verurteilte ihn mit Urteil vom 8. November 2001 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten (***). Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 13. Mai 2004 wurde er wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen und versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt worden ist (***). Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde er mit Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juni 2005 zu vier Tagen Jugendarrest und zur Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit der Bewährungshilfe verurteilt (***). Mit Urteil vom 24. November 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht … unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts … vom 13. Mai 2004 und vom 6. Juni 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (***). Das Amtsgericht … verurteilte ihn mit Urteil vom 23. März 2006 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (***). Mit Urteil des Landgerichts … vom 14. Mai 2008 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (***). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Vom Amtsgericht … wurde er mit Urteil vom 4. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt (***). Das Landgericht … verurteilte ihn mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (***). Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 15. November 2012 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (***). Das Urteil ist seit dem 12. April 2013 rechtskräftig. Der Kläger befindet sich seit 23. März 2012 in Haft. Das Haftende ist für den 16. September 2020 vorgemerkt.

Vom 29. Mai 2013 bis zum 18. Dezember 2013 war der Kläger in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter untergebracht. Anschließend wurden die Therapiemaßnahmen unterbrochen, um dem Kläger in der pädagogischen Abteilung die Absolvierung des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses zu ermöglichen. Nach Beendigung dieser Maßnahme ist zur Fortführung der Therapie eine Wiederaufnahme des Klägers in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter geplant.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 hörte das Landratsamt … den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schreiben vom 7. März 2014. Der Kläger sei in Deutschland geboren und bei seiner Familie aufgewachsen. Seine soziokulturelle Ausrichtung zur deutschen Gesellschaft sei augenscheinlich. Lediglich der Respekt vor seinen Eltern habe ihn bislang daran gehindert, sich um die deutsche Staatsbürgerschaft zu bemühen. Er fühle sich als Inländer und beherrsche die türkische Sprache kaum. Darüber hinaus habe er eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter, die er ebenso wie den Rest seiner Familie sehr vermisse. Die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat bestreite er nach wie vor. Daher werde beantragt, das eingeleitete Ausweisungsverfahren einzustellen.

Auf Anfrage des Ausländeramts teilte das Jugendamt … mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, dass die Mutter der gemeinsamen Tochter das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitze, aber gemeinsames Sorgerecht bestehe. Zum Kläger und dessen Familie habe sie keinen Kontakt mehr, weil sie nicht ständig an die vergangenen Ereignisse erinnert werden wolle. Weiter gab sie beim Jugendamt an, dass sie mit dem Kläger in der Vergangenheit sehr glücklich gewesen sei. Er sei ein sehr guter Vater und liebe seine Tochter über alles. Sie trenne in dieser Hinsicht auch strikt zwischen der Vater-Tochter-Beziehung und dem, was er ihr angetan habe. Die gemeinsame Tochter sehe den Kläger ca. ein bis zweimal im Monat. Zusätzlich finde in der Justizvollzugsanstalt vierteljährlich ein Vater-Kind-Treffen statt. Auch zur Familie des Klägers habe die Tochter ein sehr gutes Verhältnis und verbringe bei ihnen häufig die Wochenenden. An diesen Wochenenden telefoniere die Tochter häufig mit ihrem Vater, weil sie ihn sehr vermisse. Deshalb solle die Tochter nach der Haftentlassung des Klägers dauerhaft bei ihrem Vater leben. Sie könne ihr sowohl materiell als auch in Bezug auf das Familienleben nicht so viel bieten. Das Jugendamt teilte weiter mit, dass auch der Kläger die enge Beziehung zur Tochter telefonisch bestätigt habe. Im Sinne der Tochter sei es daher sicherlich wünschenswert, dass der Kläger weiterhin in Deutschland bleiben und nach der Haftentlassung auch seiner erzieherischen Verantwortung nachkommen könne.

Mit Bescheid vom 1. August 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. August 2014 zugestellt, wies das Landratsamt … den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf sieben Jahre ab der Ausreise (Nr. 3) und ordnete die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Nr. 2). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Klägers sich auf § 55 Abs. 1 AufenthG stütze. Der Kläger könne sich aber nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, weil er nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG sei nur bis zum 4. Juli 2012 gültig gewesen. Auch auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG könne er sich nicht berufen, weil er bereits vor der Inhaftierung von seiner Tochter und deren Mutter getrennt gelebt habe. Aufgrund der letzten Verurteilung durch das Landgericht … erfülle der Kläger zunächst den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG. Er besitze jedoch ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht und könne nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Beim Kläger liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Wegen des assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts könne er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei sachgerechter Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet würden die für eine Ausweisung und Abschiebung sprechenden Gründe überwiegen. Der Kläger verfüge weder über einen besonderen Ausweisungsschutz noch über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet, die einer Ausweisung entgegenstünden. Auch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung nicht entgegen. Zwar bestehe eine enge Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter. Diese sei allerdings nicht so gewichtig, dass sie angesichts der zugrundeliegenden schwerwiegenden Straftat und der zu befürchtenden Wiederholungsgefahr einer Ausweisung entgegenstehe. Auch wenn der Kläger nach Aussage seines Bevollmächtigten die türkische Sprache kaum beherrsche, seinen Lebensmittelpunkt stets im Bundesgebiet hatte und die gesamte Familie in Deutschland lebe, sei nicht anzunehmen, dass seine Integration in der Türkei scheitern werde. Es sei ihm als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter zuzumuten, sich ausreichende Sprachkenntnisse anzueignen und sich in der Türkei eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Bei der Sperrfrist halte das Landratsamt eine Frist von sieben Jahren für angemessen.

Dagegen ließ der Kläger am 1. September 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts ***, Az: *** vom 1. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger im Rahmen des besonderen Ausweisungsschutzes aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgeworfen werden könne, dass er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Zuletzt sei die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. Juli 2012 befristet gewesen. Aufgrund der Inhaftierung ab dem 23. März 2012 sei es ihm unmöglich gewesen, in den Besitz einer über den 4. Juli 2012 hinaus gültigen Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Die Aussage des Landratsamts auf Seite 12 des Bescheids, der Kläger verfüge im Bundesgebiet nicht über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen, sei falsch. Der Kläger sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Seine familiären Bindungen habe er ausschließlich im Bundesgebiet. In die Türkei bestünden keinerlei Beziehungen. Besonders zu seinem Bruder ***, seiner Schwester *** und zu seiner Tochter habe er eine enge emotionale Bindung. Die Ausweisung des Klägers sei neben der strafrechtlichen Verurteilung eine weitere Strafe gegenüber dem Kläger. Das Landratsamt wolle der Tochter den Vater entreißen, sodass diese allein bei der Mutter aufwachsen müsse. Diese Trennung von Tochter und Vater sei eine Strafe. Außerdem gingen die Ausführungen des Landratsamts insgesamt fehl, weil sich mittlerweile herausgestellt habe, dass das angebliche Vergewaltigungsopfer vor dem Landgericht *** eine Falschaussage gemacht habe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 habe die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers eingestanden, dass sie im Strafverfahren falsch ausgesagt habe. In diesem Schreiben heiße es, dass es ohne Zweifel so gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr ohne Androhung mit einem Messer und ohne jede Gewalt von statten gegangen sei. Dem angefochtenen Bescheid liege jedoch in erster Linie die Verurteilung durch das Landgericht *** vom 15. November 2012 zugrunde. Daher beantrage der Klägerbevollmächtigte, den vorliegenden Rechtsstreit ruhen zu lassen, bis über das sich nun anschließende Wiederaufnahmeverfahren in strafrechtlicher Hinsicht entschieden sei.

Der Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen. 

Auch wenn das Landratsamt den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund der abgelaufenen und somit erloschenen Aufenthaltserlaubnis nicht bejahen konnte, so sei die Ausweisungsverfügung wegen der ARB-Berechtigung des Klägers dennoch auf eine Ermessensentscheidung gestützt worden. Der enge Kontakt des Klägers zu einem seiner Brüder sowie zu einer Schwester sei ebenso berücksichtigt worden wie der Umstand, dass der Kläger seine Tochter über alles liebe. Die Familie habe aber offensichtlich keinen mäßigenden Einfluss auf den Kläger gehabt. Er habe immer wieder und zum Teil schwerwiegende Straftaten begangen. Diese Vorverurteilungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit sprächen für eine Wiederholungsgefahr. Selbst im Strafvollzug sei es ihm nicht gelungen, von der Gewaltausübung abzusehen. Zum Zeitpunkt der letzten Straftat sei er unter zweifacher Bewährung gestanden und habe trotzdem nicht von der Tatbegehung abgesehen. Eine vorhergehende Inhaftierung habe ihn offenbar ebenfalls wenig beeindruckt. Es sei daher gänzlich offen, ob der Kläger außerhalb des geregelten Alltags einer Justizvollzugsanstalt, auch bei erfolgreicher Absolvierung entsprechender Therapiemaßnahmen, ein straffreies Leben führen könne. Seine derzeitige Situation mit den eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten für die Tochter habe er selbst zu verantworten. Auf eine Ausweisung könne insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere der Straftat, des hohen Gewichts der durch den Kläger verletzten Rechtsgüter und der befürchteten Wiederholungsgefahr nicht verzichtet werden. Die gute Beziehung seiner Tochter zu seiner Familie werde durch die Ausweisung nicht beeinträchtigt und könne fortgeführt werden. 

Die Justizvollzugsanstalt *** übersandte mit Schreiben vom 18. November 2014 einen aktuellen Führungsbericht samt einer Stellungnahme der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter, eine Haftzeitübersicht sowie eine Besuchsliste.

In einer weiteren Stellungnahme vom 24. November 2014 teilte das Jugendamt *** mit, dass sich die Tochter des Klägers seit 1. Juni 2014 bei der Schwester des Klä- gers in Vollzeitpflege befinde und das Jugendamt *** mit Beschluss des Amtsgerichts *** vom 22. August 2014 zum Verfahrenspfleger bestellt worden sei. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenund die beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Die in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 1. August 2014 ausgesprochene Ausweisung sowie die in Ziffer 2 angedrohte und angeordnete Abschiebung aus der Haft in die Türkei sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in Ziffer 3 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung war dagegen rechtswidrig, sodass der Bescheid insoweit aufzuheben und eine neue Befristungsentscheidung auszusprechen war (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 12).

1. Die vom Kläger angefochtene Ausweisung ist rechtmäßig.

a) Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil der Kläger unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt. Zudem ist für den Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011) - Daueraufenthaltsrichtlinie - zu beachten.

Somit kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C- 303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N. sowie EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C- 371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 82). Dabei haben die Behörden auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47 sowie U.v. 8.12.2011 - a.a.O. Rn. 84).

Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger sich auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG berufen kann, weil er gleichen Schutz über Art. 7 und 14 ARB 1/80 erfährt und dieser Schutz im Bescheid des Landratsamts vom 1. August 2014 auch zugrunde gelegt worden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte ohnehin eine Ermessensentscheidung getroffen.

b) Ausweisungsanlass war das Urteil des Landgerichts … vom 15. November 2012 (***), mit dem der Kläger wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Kläger war in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin eingedrungen, hatte auf den schlafenden neuen Freund seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem Schlüsselbund eingeschlagen und auf ihn mit einem Messer eingestochen. Durch die Schläge erlitt das Opfer stark blutende Verletzungen am Kopf, durch die Messerstiche kam es zu Verletzungen am rechten Arm und der linken Hand des Opfers, das nur durch Abwehr- und Ausweichbewegungen schlimmere Verletzungen verhindern konnte. Nachdem das Opfer über das Wohnzimmerfenster geflohen war, vergewaltigte der Kläger unter Drohung mit dem Messer seine ehemalige Lebensgefährtin. Im Anschluss forderte er sie auf, mit ihm nach … zurückzukehren. Als diese das verweigerte, geriet er wiederum in Rage und verwüstete ihre Wohnung.

An die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts und an die Beurteilung des Strafrichters sind die Ausländerbehörde - und auch das Verwaltungsgericht - zwar nicht gebunden, in der Regel ist jedoch von der Richtigkeit der strafrechtlichen Entscheidung auszugehen (BayVGH, U.v. 22.2.2012 - 19 ZB 11.2850, 19 CS 119 CS 11.2715 - juris Rn. 15). Die Kammer hat vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des vom Landgericht … festgestellten Sachverhalts und der darauf beruhenden strafrechtlichen Verurteilung. Der Verurteilung des Klägers lagen nicht nur die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin, sondern eine Vielzahl weiterer Beweismittel zugrunde. Das Landgericht … war vom festgestellten Sachverhalt auch aufgrund zahlreicher weiterer Zeugenaussagen, eines rechtsmedizinischen Gutachtens eines erfahrenen Facharztes für Rechtsmedizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, der Feststellungen eines Sachverständigen für Werkzeug und sonstige Formspuren vom Landeskriminalamt … sowie eines weiteren Sachverständigen vom Landeskriminalamt … überzeugt. Die vom Kläger eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben habe (BGH, B.v. 11.4.2013 - 1 StR 100/13).

Die Tatsache, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Zeugenbefragung nunmehr angab, sie habe im Hinblick auf die Vergewaltigung gelogen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zeugin gab an, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger ohne Verwendung eines Messers und ohne jede Gewalt vor sich gegangen sei. Der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Ihre Aussage im Verfahren vor dem Landgericht … sei falsch gewesen. Sie habe damals nur gelogen, weil ihr damaliger, durch den Kläger mit dem Messer verletzter Freund nach der Tat gedroht habe, ihre Tochter umzubringen, wenn sie ihre Aussage nicht so mache, wie er es wolle. Diese nunmehr der ursprünglichen Aussage vor dem Landgericht … widersprechenden Angaben sind nicht geeignet, die strafrichterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die neuerliche Aussage der Zeugin ist nicht glaubhaft. Zum einen ist das von ihr nunmehr geschilderte Geschehen nicht mit den Feststellungen der Sachverständigen in Einklang zu bringen. Dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und ohne Anwendung von Gewalt ausgeübt worden sei, ist mehr als unwahrscheinlich. Dem stehen bereits die damaligen Verletzungen der Zeugin sowie die zerrissene Jogginghose und der zerrissene Slip entgegen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass die Zeugin in großer Angst vor dem neuen Freund gelebt haben soll und dass dieser ihr mit dem Tod der Tochter gedroht habe, wenn sie nicht auch das Tatgeschehen einer Vergewaltigung schildere. Im Urteil des Landgerichts … stellten die Strafrichter fest, dass der durch die Messerstiche des Klägers verletzte Geschädigte keinen Belastungseifer zeigte (LG …, U.v. 15.11.2012 - …*). Auffällig sei lediglich gewesen, dass er am Anfang seiner Aussage eher sehr eingeschüchtert gewirkt habe. Er habe schließlich eingestanden, er habe große Angst vor der Familie des Klägers und befürchte, dass diese ihm etwas antun könnte. Die Angehörigen hätten wiederholt Kontakt zu ihm aufgenommen. Näheres hierzu habe er nicht so richtig herauslassen wollen, zumal die Familie des Klägers und weitere Freunde sich im Zuschauerraum befanden und ihm seine Angst auch anzusehen gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungen, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der damalige Freund unter Drohung mit Gewalt auf das Aussageverhalten der Zeugin eingewirkt haben soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum die Zeugin keinen Schutz und Hilfe bei der Polizei oder bei der Familie des Klägers gesucht hat, wenn sie von ihrem damaligen Freund derart bedroht worden wäre. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass das Leugnen der Vergewaltigung nicht der Wahrheit entspricht. Die Kammer des Landgerichts … hatte bereits im Strafverfahren erkannt, dass es sich bei dem Opfer um eine problematische Hauptbelastungszeugin handelt und hatte demzufolge ihre Darstellung einer besonders kritischen Würdigung unterzogen (Strafurteil, S. 23). Bereits in einem anderen Strafverfahren gegen den Kläger hatte sie durch eine Falschaussage bewirkt, dass der Kläger vom Vorwurf eines Betäubungsmitteldelikts freigesprochen worden war (Strafurteil, S. 23). Sie wurde deswegen auch mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 19. Mai 2010 wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Auch wenn die Hintergründe ihrer nunmehr geänderten Aussage nicht geklärt werden konnten, ist nicht auszuschließen, dass sie für ihr jetziges Aussageverhalten von der Familie des Klägers Geld erhalten bzw. versprochen bekommen hat oder dass sie von der Familie des Klägers unter Druck gesetzt worden ist. In der mündlichen Verhandlung verneinte sie zwar eine dahingehende Frage des Klägerbevollmächtigten. Bereits im Strafverfahren wurde ihr vom Bruder des Klägers aber Geld für eine entlastende Aussage versprochen. Daraufhin hatte sie 30.000 € gefordert (Strafurteil, S. 30 ff.). Darüber hinaus gab sie vor dem Landgericht … an, die Familie des Klägers habe erheblichen psychischen Druck aufgebaut, weswegen sie sich auch später für ein oder zwei Tage in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe. Den geschilderten psychischen Druck hielt die Kammer des Landgerichts … für glaubhaft und stellte fest, dass sich dies „durch die weitere Beweisaufnahme verifizieren ließ“ (Strafurteil, S. 31). Aufgrund all dieser Umstände ist das Gericht daher von der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts … überzeugt.

Der Kläger hat daher insbesondere im Hinblick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Wiederholt hat der Kläger seit seiner Jugend massive körperliche Gewalt gegenüber anderen Personen ausgeübt, was unter anderem dazu führte, dass er mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Bei seiner letzten Verurteilung wurde er zudem wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Es besteht daher durch sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft.

c) Zutreffend ist der Beklagte auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen. Er hat insoweit umfassend die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie die mangelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Sexualde-linquenz und seines Gewaltpotentials gewürdigt.

Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung - wie im Falle der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung - gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 16).

Der Beklagte hat nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den Blick genommen. Dabei kam der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis, dass erneute schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger sehr wahrscheinlich sind. Auch das Gericht geht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer Wiederholungsgefahr aus. Die Gewaltbereitschaft des Klägers und seine Sexualdelinquenz sind noch nicht therapiert. Der Kläger war zwar vom 29. Mai 2013 bis zum 18. Dezember 2013 auf einer sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter untergebracht und nahm an einem auf die Dauer von ca. zwei Jahren angelegten Therapieprogramm teil. Ausweislich eines Berichts der sozialtherapeutischen Abteilung vom 3. Februar 2014 wurde ihm bescheinigt, dass er sich von Anfang an um einen positiven Therapieverlauf bemühte, sich kooperativ verhielt und sich glaubhaft zu einem zukünftigen straffreien Leben motiviert gab. Dennoch wurde die Maßnahme nach einem halben Jahr unterbrochen, um dem Kläger zunächst die Absolvierung eines Lehrgangs auf der pädagogischen Abteilung zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Sexualdelinquenz des Klägers bisher noch nicht erfolgreich therapiert worden. Die Erfolgsaussichten der Therapie schätzt das Gericht derzeit für eher gering ein, weil der Kläger die Sexualstraftat nach wie vor bestreitet. Auch die Gewaltbereitschaft des Klägers, die sich durch sein ganzes bisheriges Leben zog und durch zahlreiche Straftaten zu Tage trat, ist bisher nicht therapeutisch aufgearbeitet worden. Nach Angaben des Klägers habe er sich um ein Antiaggressionstraining beworben, aber noch keinen Platz bekommen. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass vom Kläger ohne Durchführung der erforderlichen Therapien nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Solange der Kläger nicht erfolgreich eine Therapie absolviert hat, ist zu erwarten, dass er alsbald wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird und schwere Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungs- und Sexualdelikte, begehen wird.

Weiterhin ist der Kläger mehrfacher Bewährungsversager. Auffällig ist auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Klägers. Bei der letzten strafrechtlichen Verurteilung stand er unter zweifach offener Bewährung. Auch von wiederholten ausländerrechtlichen Belehrungen ließ er sich nicht von der Begehung schwerer Straf taten abhalten. Die Familie vermochte ihm nicht den nötigen Halt zu vermitteln. Selbst im Strafvollzug konnte er nicht von der Anwendung von Gewalt und der Begehung von Straftaten absehen. Ohne eine nachhaltige und dauerhafte Verhaltensänderung ist daher von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen.

d) Nachdem der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (Art. 7 ARB 1/80) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 20; BayVGH, U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 65).

Mit Blick auf die oben genannten Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er hat im angefochtenen Bescheid das Ermessen ausführlich ausgeübt und die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen. Er kam in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts trotz des Umstandes, dass sich der Kläger seit seiner Geburt gemeinsam mit der Familie in Deutschland aufhält und hier auch seine Tochter lebt, seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Prüfung eingestellt und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte angesichts der massiven Straftaten des Klägers und der damit verbundenen Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers höher gewichtet, als dessen zu berücksichtigende private Interessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz der Tatsache, dass er in Deutschland eingeschult wurde, hier aufgewachsen ist und eine Familie gegründet hat, familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei hat und im türkischen Kulturkreis verwurzelt ist. Dies hat auch die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ausreichende türkische Sprachkenntnisse des Klägers sind vorhanden, er unterhält sich nach eigenen Angaben im Elternhaus auf Türkisch. Die Mutter des Klägers hat das bei ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt. Seine ehemalige Lebensgefährtin gab zudem an, dass er auch mit ihr neben Deutsch immer wieder Türkisch gesprochen hat. Die Tochter des Klägers spricht nach Angaben des Klägers ebenfalls Türkisch. Der Kläger selbst war in früheren Jahren mehrfach mit seiner Familie, zuletzt im Jahre 1998 zur Hochzeit seines Bruders, in der Türkei. Ein Onkel von ihm lebt zusammen mit seiner Familie in Ankara. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht wisse, ob er in der Türkei noch Verwandte habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn nach der Zeugenaussage der Mutter des Klägers ist der Kontakt des Klägers zu seinem Onkel in der Türkei zumindest nicht ganz abgebrochen. Die Mutter des Klägers hat ihren Bruder zuletzt im Jahre 2014 besucht, als sie sich für drei Monate in der Türkei aufhielt. Damit bestehen nach wie vor verwandtschaftliche Beziehungen des Klägers zur Türkei und auch Kontakte zum türkischen Kulturkreis. Zumindest über die Vermittlung der Mutter des Klägers, die nach wie vor eine gute Beziehung zum Kläger unterhält, könnte der Kontakt des Klägers zu seinem Onkel in der Türkei wieder aufgebaut und intensiviert werden. Der Kläger ist zwar gezwungen, sich bei einer Rückkehr in die Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Problem steht er jedoch auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal auch hier angesichts der Vorgeschichte des Klägers nicht zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst sicherstellen kann. In der Türkei kann er voraussichtlich zumindest in der Anfangszeit auf die Unterstützung seines Onkels und dessen Familie zurückgreifen. Zuletzt hat das Landratsamt auch die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in die Entscheidung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zurückzutreten haben. Lediglich missverständlich waren zum Teil die Überschriften und Obersätze im Bescheid des Landratsamts vom 1. August 2014 (Überschrift 2.2.1 auf Seite 12 des Bescheids und Obersatz auf Seite 25 des Bescheids), in denen es heißt, dass der Kläger nicht über schützenswerte persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen bzw. schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Der Beklagte hat im Bescheid vom 1. August 2014 in seinen Ermessenserwägungen entgegen des ersten Anscheins aber sehr wohl die enge persönliche Beziehung des Klägers zu seiner Tochter berücksichtigt (S. 14 und 26 des Bescheids) und ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Vertreter des Beklagten, dass sicherlich von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung auszugehen sei. Er vertrete jedoch nach wie vor die Auffassung, dass diese enge Beziehung im vorliegenden Fall der Ausweisung nicht entgegenstehe, weil die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Klägers überwiegen würden. Die Einschätzung des Landratsamts, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine im Bundesgebiet lebende Tochter der Ausweisung nicht entgegensteht, ist nicht zu beanstanden (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 1 Buchst. e).

e) Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 - Mutlag/Bundesrepublik Nr. 40601/05 - InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 - Trabelsi/Bundesrepublik Nr. 41548/06 - juris Rn. 54).

(1) Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter der Ausweisung nicht entgegensteht.

Die hier wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 10 CE 13.1065 - juris Rn. 3).

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Fall der Ausweisung nicht entgegenstehen. Zwar besteht zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine enge emotionale Beziehung und tatsächliche Verbundenheit, die unter besonderem Schutz steht. Diese enge familiäre Beziehung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil angesichts der vom Kläger begangenen schweren Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sein eigenes Interesse und das Interesse der Tochter am Verbleib ihres Vaters im Gastland überwiegt. Der Kläger hat seine Tochter auch nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Januar 2012 relativ regelmäßig am Wochenende gesehen. Er hat sie meist alle zwei Wochen am Wochenende in … besucht oder mit zu Besuch nach … genommen. Unterhalt für seine Tochter hat der Kläger jedoch nicht gezahlt. Seit seiner Inhaftierung im März 2012 sieht er seine Tochter alle drei Monate an den Vater-Kind-Seminaren in der JVA. Ausweislich der Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt … war die Tochter auch bei Besuchen durch Familienangehörige des Klägers mit dabei. Seit 1. Juni 2014 ist die Tochter des Klägers bei dessen Schwester untergebracht. Bei Besuchen des Klägers in der Justizvollzugsanstalt durch die Schwester wird die Tochter ebenfalls regelmäßig alle ein bis zwei Monate mitgebracht und kann ihren Vater zusätzlich sehen. Mindestens einmal im Monat telefoniert der Kläger mit seiner Tochter. Über den Anschluss der Psychologin der Justizvollzugsanstalt führte der Kläger zusätzliche Telefonate mit seiner Tochter. Sowohl nach eigenen Angaben des Klägers als auch nach den Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, seiner Mutter und seiner Schwester, bei der seine Tochter derzeit zur Pflege untergebracht ist, hat der Kläger eine sehr enge und herzliche Beziehung zu seiner Tochter. Auch das Kind selbst hängt, wie die Zeugenaussagen bestätigt haben, sehr an seinem Vater. Nach Einschätzung des Jugendamts … in den Stellungnahmen vom 6. Mai 2014 und 24. November 2014 besteht zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine starke emotionale Bindung und eine sehr positive Beziehung. Im Sinne der Tochter sei es daher sicherlich wünschenswert, dass der Kläger weiterhin in Deutschland bleiben und nach seiner Haftentlassung auch seiner erzieherischen Verantwortung nachkommen könne.

Für ihre weitere Entwicklung ist die Tochter des Klägers aber nach Auffassung der Kammer nicht zwingend auf ihren Vater angewiesen. Aufgrund der Schilderung der Schwester des Klägers und dem von ihr gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht überzeugt, dass die Tochter des Klägers bei ihrer Tante ein stabiles und fürsorgliches Umfeld hat, in dem die weitere positive persönliche Entwicklung des Kindes sichergestellt ist. Sie selbst nennt ihre Tante und ihren Onkel „Mama“ und „Papa“. Nach Auskunft der Schwester des Klägers ist die Tochter des Klägers ein sehr selbstbewusstes und starkes Kind und kommt mit der Situation gut zu recht. Auch der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Tochter mit der derzeitigen Situation recht gut zurechtkomme. Die Mutter der Tochter bestätigte ebenfalls, dass die Tochter den Alltag weiterhin gut bewältigen könne und ein sehr fröhliches Kind sei. Eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland wird für die Tochter des Klägers sicherlich eine weitere Belastung sein, die sie aber angesichts ihres sonstigen Lebensumfeldes und ihrer Persönlichkeit aller Voraussicht nach - vor allem mit zunehmendem Alter - gut verkraften wird. Angesichts der langjährigen Haftstrafe, die gegen den Kläger verhängt wurde, wird sich die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater aber ohnehin auch in den nächsten Jahren noch auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränken müssen. Ein solcher Kontakt kann jedoch angesichts der Möglichkeiten, die das Internet bietet, auch bei einer Ausreise des Klägers in die Türkei aufrechterhalten werden. Zudem ist es der Schwester des Klägers oder weiteren Familienmitgliedern ohne weiteres möglich, den Kläger in der Türkei mit dem Kind zu besuchen. Dies gilt umso mehr, als auch der Onkel des Klägers zusammen mit seiner Familie in der Türkei lebt, wo die Familie sich treffen kann.

Sonstige familiäre Beziehungen, die die Schutzwirkung des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK entfalten könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde in der JVA zwar von seinen Eltern, seinen Geschwistern, einer Tante sowie von Cousinen (vgl. Besuchsliste vom 18.11.2014, Bl. 49 ff. d. Gerichtsakte) besucht. Weder die im Bundesgebiet lebenden Geschwister des Klägers noch seine Eltern sind jedoch auf seine Unterstützung angewiesen.

(2) Die Ausweisung verstößt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, nicht gegen Art. 8 EMRK.

Auch bei einem sog. faktischen Inländer, bei dem von einem besonders geschützten Familien- und Privatleben auszugehen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2007 -1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367), ist seine Ausweisung nicht schlechthin unmöglich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, U.v. 3.9.2012 - 10 BV 10.1237 - juris Rn. 67 m.w.N.).

Auch unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Eingriffs, den die Ausweisung für den Kläger darstellt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zur Verhinderung weiterer schwerer Straf- und Gewalttaten als verhältnismäßig. Der Kläger besitzt in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte und ist noch im türkischen Kulturkreis verwurzelt. Es ist zu erwarten, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger, der die türkische Sprache beherrscht, in der Türkei seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermag. Angesichts der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten durch den Kläger ist deshalb der Umstand, dass er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist und hier einen Großteil seines Lebens verbracht hat, nicht so gewichtig, dass er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisungsentscheidung entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 10 ZB 12.2311 - juris Rn. 6).

(3) Insgesamt können deshalb die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände letztlich nicht als so gewichtig erachtet werden, dass sie angesichts seiner Straf taten und der zu befürchtenden Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisung entgegenstehen. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange erweist sich die Ausweisung daher als verhältnismäßig.

2. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 1. August 2014 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf sieben Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung bzw. der nachgewiesenen Ausreise war jedoch insoweit abzuändern, als die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf die Dauer von vier Jahren zu befristen waren.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 40) steht die Dauer der Befristung nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Dauer der Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und Art. 8 EMRK messen lassen. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, U.v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 42).

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von 5 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum ab 47 schätzen, ohne spekulativ zu werden. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14, 15).

Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1. August 2014 festgesetzte Frist von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung nicht rechtmäßig. Zwar konnte im vorliegenden Fall die Fristgrenze von fünf Jahren grundsätzlich überschritten werden, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nicht mit ausreichendem Gewicht berücksichtigt wurden aber die persönlichen Umstände und dabei vor allem das familiäre Umfeld des Klägers. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, wie sich die Länge der Frist auf die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter auswirkt. Die enge emotionale Vater-Tochter-Beziehung und tatsächliche Verbundenheit, die in der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung noch stärker zu Tage getreten ist, führt bei angemessener Berücksichtigung zu einer Frist von vier Jahren. Diese Frist hält dem Kläger nach prognostischer Einschätzung die Rückkehr ins Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt offen, in dem er noch in maßgeblicher Weise am Heranwachsen seiner Tochter teilnehmen kann. Angesichts der langjährigen und schweren Straffälligkeit des Klägers und der hohen Gefahr eines Rückfalls kommt eine noch kürzere Frist jedoch nicht in Betracht, weil erst nach einem hinreichend langen Zeitraum beurteilt werden kann, ob die mit der Ausweisung verbundenen Wirkungen erreicht sind. Die Befristung auf vier Jahre erweist sich vor diesem Hintergrund als erforderlich, aber auch ausreichend.

3. Die Abschiebungsandrohung ist ebenso nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Demnach waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage nur teilweise hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und somit nur in geringem Umfang erfolgreich war. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Annotations

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.