Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Dez. 2014 - Au 6 K 14.1208

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Dez. 2014 - Au 6 K 14.1208
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2013.

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Grundstücksgemeinschaft ... GbR und durch Umwandlung hervorgegangen aus der ... OHG, ist Eigentümerin des ehemals militärisch genutzten „...-Gelände“ (...-Gelände) in der ...straße ... in ... Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 setzte das Finanzamt ... den Einheitswert für das streitgegenständliche Grundstück auf 1.591.447 EUR fest. Auf Einspruch der Eigentümerin hin wurde erneut eine Bewertung des Einheitswertes des ... -Geländes durch das Finanzamt ... veranlasst und dieser auf 1.289.887 EUR herabgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2013 wurde ein verringerter Grundsteuermessbetrag in Höhe von 4.514,60 EUR mit Wirkung ab 1. Januar 2008 festgesetzt.

Auf Grundlage dieser Neuveranlagung durch das Finanzamt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 die für das streitgegenständliche Grundstück zu entrichtende Grundsteuer auf 13.995,26 EUR jeweils für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 fest.

Mit Schreiben vom 20. März 2013 stellte die Klägerin unter Berufung auf die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz einen Antrag auf Teilerlass der festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von jeweils 3.180,25 EUR. Zur Begründung wird ausgeführt, dass trotz intensiver Bemühungen, alle Flächen zu einem maximal möglichen Mietpreis zu vermieten, die tatsächlich erzielte Miete weniger als 50% der ortsüblichen Miete betrage und diese Minderung von der Klägerin nicht zu vertreten sei. Die ortsübliche Miete würde ca. 5,00 EUR pro qm betragen. Dieser Mietpreis sei jedoch angesichts der örtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten des ... -Geländes nicht erzielbar. Bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages hätten die örtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten dieses Geländes keine Berücksichtigung gefunden. Die Gebäude seien ihrer Bauweise nach für produzierendes Gewerbe (Produktions- und Handwerksräumlichkeiten) geeignet. Wegen der vorhandenen baurechtlichen Nutzungsbeschränkungen sei jedoch nur eine Nutzung als Lagerflächen möglich. Das Finanzamt habe die Gebäude aber entsprechend ihrer Bauweise und der daraus folgenden möglichen Nutzung und somit zu hoch bewertet. Als Lagerflächen seien jedoch nur 1,50 EUR bis 2,50 EUR pro qm erzielbar. Wegen der vorhandenen Nutzungseinschränkungen und der lediglich befristeten baurechtlichen Genehmigungen seien Erhaltungsaufwendungen nicht sinnvoll. Als Vergleichsmieten wurden gewerbliche Objekte benannt, für die Mietpreise zwischen 3,00 EUR und bis zu 10,50 EUR erzielt werden. Dem Antrag waren Vermietungslisten für die Jahre 2008 bis 2013 beigefügt. Den Listen ist zu entnehmen, dass nahezu alle Gebäude durchgehend vermietet waren. In der Aufstellung wurde der tatsächlich vereinbarte Mietpreis der aus Sicht der Klägerin erzielbaren ortsüblichen Miete für gewerbliche Nutzung gegenübergestellt. Hieraus errechnete die Klägerin eine Ertragsminderung von über 50%.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlass ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Konversionsflächen typischerweise Ertragseinbußen zu erwarten seien. Die Klägerin befinde sich in der gleichen Lage wie andere Eigentümer, bei denen wegen Aufgabe der ursprünglichen Nutzung eine vorübergehende Ertragsminderung eintrete. Nicht jede Ertragsminderung führe zum Erlass der Grundsteuer, weil diese auch bei ertragslosen Grundstücken erhoben werde. Es sei nicht auf den Ertrag, sondern auf den Grundstückswert abzustellen. Die Klägerin habe beim Erwerb der Flächen mit Ertragseinbußen rechnen müssen. Dies habe ihren Grund in der besonderen Situation des Grundstücks, der auf der Bewertungsebene durch das Finanzamt ausreichend Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen sei der von der Klägerin angesetzte ortsübliche Mietpreis zu hoch. Angebotene Vergleichsobjekte seien mit dem ehemaligen militärischen Gelände nicht vergleichbar. Die Miete für ehemalige militärische Liegenschaften liege bei maximal 2,00 EUR bis 3,50 EUR pro qm. Der durchschnittliche Mietpreis bei dem ehemaligen Fliegerhorst ... betrage beispielsweise ca. 2,00 EUR. Die Klägerin selbst biete ihre Flächen in Inseraten und im Internet zu einem Mietpreis von 2,50 EUR an. Dies stelle den maximal erzielbaren angemessenen Mietpreis im Hinblick auf die Flächen auf dem ... -Gelände dar.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass die von der Klägerin angesetzte Miethöhe von 5,00 EUR pro qm zu hoch gegriffen sei und demgegenüber 2,50 EUR pro qm die ortsübliche Miete darstelle. Auch in Inseraten seien die Lagerhallen zu jeweils 2,50 EUR pro qm zur Vermietung angeboten worden. Das spreche dafür, dass dies die ortsübliche Miete darstelle und eine 50%ige Rohertragsminderung nicht erreicht werde. Im Übrigen sei eine Ertragsminderung kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt werden könne. Nach Auskunft des Finanzamtes ... sei die Aufgabe der früheren militärischen Nutzung und Umwandlung in eine zivile Nutzung durch eine deutliche Minderung des Einheitswertes berücksichtigt worden. Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. Februar 2013 sei eine Neuveranlagung auf den 1. Januar 2008 erfolgt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuermessbetrages die besondere Grundstückssituation nicht berücksichtigt worden sei. Auf Nachfrage habe die Beklagte mitgeteilt, dass während der Aufstellung des ersten Bebauungsplanes auf drei Jahre befristete Nutzungsgenehmigungen erteilt worden seien, um vorab Nutzungen zu ermöglichen, deren Genehmigungen normalerweise bis zur Planreife bzw. Rechtskraft des Bebauungsplans zurückgestellt worden wären. Seit Rechtskraft des ersten Bebauungsplanes vom 11. November 2009 würden unbefristete Genehmigungen erteilt und die zunächst befristeten Nutzungsgenehmigungen bei Fristablauf in unbefristete Genehmigungen umgewandelt. Derzeit führe die Beklagte auf Wunsch der Klägerin ein Aufstellungsverfahren für einen neuen Bebauungsplan durch, mit der Zielrichtung einer Ausweisung des Grundstücks als Gewerbegebiet.

Am 13. August 2014 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 über die Ablehnung eines Teilerlasses der Grundsteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2012 für das Grundstück ...straße ... und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 21. Juli 2014 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Grundsteuer für das ... -Gelände, ...straße ..., ..., für die Kalenderjahre 2008 bis 2012 in Höhe von jährlich 3.180,25 EUR zu erlassen. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten über den Antrag der Klägerin auf Teilerlass der Grundsteuer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden aufwendigen massiven Bauweise für bundeswehrtypische Fahrzeuge und Gerätschaften die Hallen und Gebäude auf dem streitgegenständlichen Gelände dem ersten Eindruck nach für höherwertige Nutzungen geeignet seien. Das Finanzamt habe daher die Gebäude aufgrund ihrer Bauweise zu Neubaupreisen eingeschätzt. Aus diesem Grund kämen sehr hohe Einheitswerte zustande, die somit zu einer ungerechtfertigt hohen Grundsteuer geführt hätten. Aufgrund der Bauweise nach Bundeswehrvorgaben sei die zivile Tauglichkeit nur sehr eingeschränkt möglich. Bei der verbleibenden Vermietungsmöglichkeit zu Lagerzwecken oder für Bastler seien nicht annähernd die Mieten erzielbar, wie sie bei der Vermietung an produzierendes Gewerbe, Werkstätten oder Logistik möglich wären. Der Bewertungsmaßstab der Finanzverwaltung richte sich streng nach Gebäudeklassen und Ausführungsart und habe nicht die nötige Abstufungsvariabilität für Sonderbauten. Daher liege eine Diskrepanz zwischen zu hohen Werten gemäß der Einheitsbewertung und tatsächlich erzielbaren niedrigen Mieten vor. Für die niedrige Höhe sei die Klägerin damit nicht verantwortlich. Dieser Missstand sei mittels Grundsteuererlass auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass vorliegend der tatsächlich erzielte Mietertrag der unterschiedlichen, auf dem Gelände liegenden Objekte der üblichen und damit angemessenen Miete entspreche. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Grundsteuerteilerlass würden daher nicht vorliegen. Den Belangen der Grundstückseigentümerin im Hinblick auf die Besonderheiten eines Konversionsgeländes sei bereits bei der Festsetzung des Einheitswertes genüge getan worden. Das Finanzamt habe in seinem abgeänderten Grundsteuermessbescheid das Vorbringen der Eigentümerin berücksichtigt. Die Klägerin sei gegen diesen Bescheid nicht vorgegangen. Sie erziele für ihre Objekte den Preis, der auch dem ortsüblichen Wert entspreche. Die von der Klägerin herangezogenen Vergleichsobjekte seien gerade nicht mit denen eines Konversionsgeländes vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid enthaltene ausführliche Begründung verwiesen.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte das Finanzamt ... mit, dass die Neubewertung des Einheitswertes für das ... -Gelände unter Einbeziehung des Landesamtes für Steuern in einem aufwendigen Verfahren erfolgt sei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe man gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin eine Einigung erzielt. Die Wertansätze seien im untersten Bereich angesiedelt worden, um der besonderen Grundstückssituation, dem Alter und dem schlechten Bauzustand der vorhandenen Gebäude Rechnung zu tragen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die beigezogene Gerichts- und Widerspruchsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer gegen die Beklagte, so dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2014 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der ab1. Januar 2008 gültigen Fassung besteht bei bebauten Grundstücken ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass in Höhe von 25% der festgesetzten Steuer, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks um mehr als 50% gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Der normale Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätztes übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG). Eine Ertragsminderung ist allerdings kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt werden kann (§ 33 Abs. 5 GrStG).

a) Die Klägerin macht geltend, der Rohertrag des streitgegenständlichen Grundstücks sei um mehr als 50% gemindert, weil die dort vorhandenen Gebäude aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit als ehemalige militärisch genutzte Anlagen nicht zu dem für gewerbliche Nutzung marktüblichen Preis vermietet werden könnten. Die Gebäude seien zwar für produzierendes Gewerbe erbaut worden, würden aber den baulichen Anforderungen an zivile gewerbliche Nutzung nicht genügen. Somit könnten sie derzeit nur als Lagerhallen vermietet werden. Aufgrund der aktuell geltenden bauplanungsrechtlichen Situation seien keine langfristigen Mietverträge möglich, so dass bauliche Veränderungen am Bestand nicht wirtschaftlich seien. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG zu begründen.

aa) Bei der Grundsteuer handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer, die nach dem aus dem Einheitswert errechneten Grundstückswert erhoben wird. Welcher Ertrag aus dem Grundstück gezogen wird, ist für die Steuerpflicht nicht maßgeblich. Die Grundsteuer fällt daher grundsätzlich auch bei ertragslosen Grundstücken an. Nur in Ausnahmefällen können Ertragsminderungen nach § 33 GrStG zu einem Erlass führen. Diese liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Ertragseinbußen von erkennbar vorübergehender Natur sind und nicht in der Eigenschaft des Grundstücks selbst angelegt sind. Wirft ein Grundstück dauerhaft einen geringeren Ertrag ab als andere Grundstücke, so sind Umstände gegeben, die auf seine abweichende Beschaffenheit schließen lassen und nicht auf eine vorübergehende außergewöhnliche Situation, der durch einen zeitweiligen Erlass der Grundsteuer Rechnung getragen werden könnte. Vor dem Hintergrund des Gebotes der Abgabengleichheit darf ein Erlass, der im individuellen Interesse begehrt wird, nur gewährt werden, wenn der geringere Ertrag auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall im Vergleich zu anderen Objekten mit vergleichbarer Beschaffenheit als atypisch erscheinen lassen. Ist die Ertragsminderung im Grundstück selbst angelegt, so ist die Situation dieses Grundstücks im Vergleich zu anderen Grundstücken gleicher Art nicht atypisch, mit der Folge, dass hierauf beruhende Ertragsminderungen nicht zur Anwendbarkeit des § 33 GrStG führen. Ihnen muss vielmehr auf der Bewertungsebene Rechnung getragen werden (BVerwG, U.v. 3.5.1991 - 8 C 13/89 - NVwZ-RR 1992, 93; U.v. 4.4.2001 - 11 C 12/00 - NVwZ 2001, 1415; OVG Lüneburg, B.v. 3.12.2003 - 13 LA 213/03 - juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 13.12.2001 - DÖV 2002, 580).

bb) Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um eine ehemalige militärische Anlage, eine sogenannte Konversionsfläche. Die Gebäude sind dauerhaft vermietet. Die Ertragsminderung ergibt sich allein daraus, dass die Gebäude aufgrund ihrer eingeschränkten zivilen Nutzbarkeit und aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks nur als Lagerhallen zu dem hierfür erzielbaren Preis von 2,50 EUR pro qm zu vermarkten sind. Dieser Mietpreis ist nach Ansicht der Klägerin im Hinblick auf den Gebäudebestand deutlich niedriger als der Preis, der nach ihrer Ansicht üblicherweise für Gebäude, die für eine rein gewerbliche Nutzung errichtet wurden, erzielt werden kann. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an.

Nach § 33 Abs. 1 GrStG ist bei der Beurteilung, ob eine ausnahmsweise berücksichtigungsfähige Ertragsminderung vorliegt, maßgeblich, ob ein Ertrag erzielt wird, der wesentlich vom „üblichen“ Ertrag abweicht, d. h. Maßstab sind Objekte vergleichbarer Beschaffenheit. Da es sich bei dem Grundstück um eine ehemalige militärisch genutzte Fläche handelt und der Gebäudebestand dieser Nutzung entspricht, kann als Maßstab, ob eine von der üblichen Ertragslage abweichende Ertragsminderung vorliegt, nicht auf ein, von Anfang an zivil genutztes, gewerbliches Grundstück abgestellt werden. Die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten bei der Umwandlung der militärischen Nutzung in eine zivile, gewerbliche Verwendung sind in dem Grundstück selbst strukturell angelegt. Eine Situation, in der eine frühere Nutzung aufgegeben wird und der Eigentümer eine neue Nutzung anstrebt, fällt nicht aus dem Rahmen, sondern ist Folge der Umwandlung eines militärisch genutzten Geländes in zivile Nutzung. Die von der Klägerin angesetzten Vergleichsmieten sind daher nicht geeignet, eine von der üblichen Jahresrohmiete für Flächen in Konversionslage abweichende, wesentliche Ertragsminderung zu belegen. Es kann nur dann von geringeren Einnahmen als üblich ausgegangen werden, wenn die geringere Höhe auf Besonderheiten zurückzuführen ist, die im Vergleich zu anderen Grundstücken mit vergleichbarer Beschaffenheit atypisch sind. Darüber hinaus liegt eine atypische Situation in diesem Sinne nur dann vor, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die von erkennbar vorübergehender Natur sind (z. B. Mietausfall infolge Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners). Beruht die niedrigere Gewinnerzielung auf der von anderen Grundstücken abweichenden Beschaffenheit, so führt dies nicht zur Anwendbarkeit des § 33 GrStG, sondern ihr muss auf der Bewertungsebene Rechnung getragen werden (BVerwG, U.v. 3.5.1991 - 8 C 13/89 - NVwZ-RR 1992, 93).

Die Klägerin begründet ihre Ertragseinbußen nicht damit, dass die Gebäude leer stehen oder Mieter kurzfristig abspringen bzw. zahlungsunfähig werden. Der von der Klägerin geltend gemachte geringere Ertrag ergibt sich allein dadurch, dass aufgrund der besonderen baulichen und bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks nicht die Preise erzielt werden können, wie es unter optimaler Ausnutzung eines als Gewerbegebiet angelegten Gebäudebestandes möglich wäre. Die Ertragsminderung beruht somit aber nicht auf einem atypischen, vorübergehenden Umstand, der das klägerische Grundstück von anderen ehemals militärisch genutzten Flächen unterscheidet, sondern auf der von allgemein gewerblichen Flächen abweichenden Grundstücksbeschaffenheit. Das Bemühen, die Gebäude nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung möglichst gewinnbringend zu vermieten, führt in keiner Weise dazu, dass die Situation als atypisch oder außergewöhnlich anzusehen wäre. Die Klägerin befindet sich insoweit vielmehr in der gleichen Lage wie viele andere Grundstückseigentümer, die nach Aufgabe einer früheren Nutzung erfolglos eine andere Nutzung des Grundstücks oder dessen Verkauf anstreben.

cc) Auch der Vortrag, ein höherer Ertrag scheitere an der aktuellen bauplanungsrechtlichen Situation, führt nicht zu einem berücksichtigungsfähigen, atypischen Umstand im genannten Sinn. Wie die Klägerin selbst vorträgt, wurde auf ihre Initiative hin ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Freizeitnutzung aufgestellt, der aktuell noch Gültigkeit besitzt. Diese Nutzung wurde von der Klägerin jedoch in der Folgezeit aus verschiedenen Gründen nicht weiter verfolgt. Vielmehr beabsichtigt sie nun eine rein gewerbliche Nutzung des Grundstücks. Mit Rücksicht auf diese Absicht leitete die Beklagte die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes mit der Zielrichtung einer gewerblichen Nutzung ein. Er soll im Frühjahr 2015 ausgelegt werden. Die Tatsache, dass die Klägerin aus unternehmerischen Gründen die bauplanungsrechtlich zulässige Grundstücksnutzung nicht mehr weiter verfolgt und aus diesen Gründen Ertragseinbußen erleidet, führt aber nicht zu einer atypischen Sonderbelastung im Einzelfall, die durch den Grundsteuererlass korrigiert werden kann. Diese Einschätzung gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Aufstellung des neuen Bauleitplanes. Bei der Neuplanung eines Gebiets kann sich der Plangeber nicht allein an den privaten fiskalischen Interessen des Grundstückseigentümers orientieren, er muss darüber hinaus alle einschlägigen öffentlichen und privaten Belange berücksichtigen (vgl. für die Bauleitplanung die §§ 1, 1a BauGB). Letztlich ist es Sache des Grundstückseigentümers, sich auf die Planung der Gemeinde einzustellen (VGH BW, U.v. 13.12.2001 - 2 S 1450/01 - juris Rn. 33).

b) Der geringere Ertrag beruht somit auf der besonderen Beschaffenheit des Grundstücks, ein Umstand, der auf der Bewertungsebene durch Fortschreibung des Einheitswertes zu berücksichtigen ist. Somit greift der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 5 GrStG. Im Einspruchsverfahren setzte das zuständige Finanzamt den Einheitswert für das streitgegenständliche Grundstück herab und trug somit der besonderen Grundstückssituation Rechnung. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Besonderheiten des Grundstücks im Rahmen der Einheitswertbestimmung nicht ausreichend beachtet werden konnten und aus diesem Grund eine (weitere) Berücksichtigung der Grundstückssituation im Wege des Erlasses nach § 33 Abs. 1 GrStG vorzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen. Diese Sichtweise kann nicht entgegen der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 5 GrStG zu dem begehrten Erlass führen. Wenn die Klägerin der Ansicht ist, dass das Finanzamt auf der Bewertungsebene aufgrund der starren Orientierung an Gebäudeklassen der besonderen Situation des Grundstücks als Konversionsfläche nicht ausreichend Rechnung getragen hat, hätte sie diesen Gesichtspunkt durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüfen lassen müssen. Eine aus Sicht der Klägerin unzutreffende Einheitsbewertung kann jedoch nicht durch den Erlass nach § 33 GrStG kompensiert werden.

2. Ein Erlass nach den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen der §§ 163, 227 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Vorschrift des § 33 GrStG durchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine ertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des Erlasses wegen Ertraglosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass in den §§ 32, 33 GrStG die (Ausnahme-)Fälle der sachlichen Unbilligkeit wegen Ertraglosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1994 - 8 B 229/93 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 13.12.2001 - 2 S 1450/01 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, B.v. 3.12.2003 - 13 LA 213/03 - juris Rn. 2). Daneben käme allenfalls der allgemeine persönliche Billigkeitserlass in Betracht. Persönliche Unbilligkeitsgründe hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar. An der abschließenden Regelung eines Erlasses wegen sachlicher Unbilligkeit in den §§ 32, 33 GrStG scheitert auch ein Rückgriff auf die allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätze der §§ 163, 227 AO.

3. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG hat, war die Klage auch im Hilfsantrag erfolglos.

4. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.