Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 16.565

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 16.565
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Präsentations- und Verkaufshalle für Flugzeuge.

Mit Formblatt vom 2. Februar 2015 hat der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Präsentations- und Verkaufshalle für Flugzeuge auf einer Teilfläche des von ihm angemieteten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beantragt.

In der Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass im angemieteten Hangar Flugzeuge zur Präsentation, zum Verkauf und zur Vercharterung abgestellt würden. Es würden keinerlei Reparaturen und Wartungsarbeiten durchgeführt. Der Hangar werde täglich von Montag bis Samstag maximal zweimal geöffnet, am Sonntag maximal einmal, um Flugzeuge herauszuholen. Die Lärmentwicklung des Flugzeuges betrage 78 dB(A). Die Halle werde ausschließlich nach Vereinbarung und Bedarf von Kunden geöffnet. Dies würde voraussichtlich ein bis fünf Mal wöchentlich während des Tages geschehen. Probeflüge würden nach Kundenbedarf durchgeführt. Bei diesen Flügen entstünden die für Kleinflugzeuge typischen Emissionen. Die beabsichtigte Halle hat eine Grundfläche von 253 m2 (Länge 23 m x Breite 11 m x Höhe 4,45 m).

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich.

Darüber hinaus liegt das Vorhaben im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von ... für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002, geändert mit Plan der Flugbetriebsflächen vom 7. April 2003. Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst u. a. einen Plan der baulichen Anlagen, welcher Festsetzungen mit städtebaulichem Gehalt enthält. Die antragsgegenständliche Präsentations- und Verkaufshalle soll auf der Fläche F2 errichtet werden. Für diesen Bereich legt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass nach der Art der baulichen Nutzung in dieser Fläche bauliche Anlagen und Einrichtungen für Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik zulässig sind. Der Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss führt zur Bauzone F2 aus, dass dort die zentralen Funktionen des Flugplatzes mit Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik zusammengefasst würden.

Auf den weiteren Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von ... - ... - vom 15. Februar 2002 sowie den Erläuterungsbericht hierzu wird ergänzend verwiesen.

Die Gemeinde ... hat mit Beschluss vom 14. April 2015 erstmalig ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigert.

Das Sachgebiet Immissionsschutz am Landratsamt ... hat unter dem 8. Mai 2015 ausgeführt, dass keine immissionsschutzfachlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben bestünden.

Die Regierung von ... - ... - hat mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ausgeführt, dass dem Bauvorhaben aus luftrechtlicher Sicht zugestimmt werde. Die Baufläche liege innerhalb der Planungsfläche F2 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Nutzung sei als luftfahrtaffin einzustufen.

Die Gemeinde ... wurde mit Schreiben des Landratsamts ... vom 29. September 2015 auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 4 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) nochmals um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten. Im Schreiben ist ausgeführt, dass gegen das Bauvorhaben weder bauplanungsrechtliche noch immissionsschutzfachliche Belange sprächen. Gegenstand der Baugenehmigung und damit baurechtlich zu beurteilen sei lediglich die Errichtung einer Präsentationshalle. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht seien keine nachteiligen Immissionen zu erwarten. Soweit ein Probe-Flugbetrieb stattfinde, unterfalle dieser nicht der bauaufsichtlichen Beurteilung/Genehmigung.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 hat die Gemeinde ... erneut das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigert.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrags angehört.

Die Regierung von ... - ... - hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 nochmals zum Bauvorhaben Stellung genommen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich historisch gesehen aus dem Sinn und Zweck der Planfeststellung aus dem Jahr 2002 ergebe, dass die Baufläche F2 nach dem damaligen Ausbauziel vorrangig für Terminaldienste ausgewiesen worden sei. Gemäß der damaligen Flugbewegungsprognose habe sich eine beachtliche Anzahl von Linien- und Charterflügen im Passagierverkehr abgezeichnet, die eine entsprechende Abfertigungskapazität nach sich gezogen hätte. Zwar seien diese Planungen nicht aufgehoben worden, würden aktuell aber angesichts der tatsächlichen Flugbewegungsentwicklung in dem vorgenannten Segment der Luftfahrt konkret nicht weiterverfolgt. Insoweit könne diese Baufläche auch für Nutzungen verwendet werden, die zwar streng betrachtet keine Terminaldienste darstellten, aber in anderer Weise unter die Begrifflichkeit der Baufläche F2 subsumiert werden könnten. Verkaufs- und Präsentationsflächen für Luftfahrzeuge würden als luftfahrtaffine Dienstleitungen, die in der Fläche F2 realisiert werden könnten, betrachtet.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. März 2016 wurde der Bauantrag des Klägers abgelehnt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 i. V. m. Art. 56 ff. BayBO genehmigungspflichtig sei. Gemäß Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO seien luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen baurechtlich verfahrensfrei. Die Realisierung von Hochbauten auf dem Verkehrslandeplatz ... setze ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren voraus, wenn die baulichen Anlagen dem Flugbetrieb nicht dienten. Bei der Präsentations- und Verkaufshalle handle es sich um ein gewerblich genutztes Gebäude, welches nicht dem Flughafenbetrieb diene. Die Ausübung des Gewerbes bediene sich bei Gelegenheit der Einrichtungen des Flughafens, um potenziellen Kunden Präsentationsflüge zu ermöglichen. Zudem ergebe sich die Genehmigungspflicht daraus, dass das Vorhaben den Festlegungen des Planfeststellungsbeschluss widerspreche, da es keinen Bezug zu den in der Fläche F2 vorgesehenen zentralen Funktionen des Flugplatzes aufweise. Die Genehmigung habe gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO nicht erteilt werden können, da das Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Da Hochbauten auf einem Flughafengelände planfeststellungsfähig seien und im Planfeststellungsbeschluss das Maß und die Art der Bebauung auf dem Flughafengelände gesteuert werden könne, sei die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich bei ihrer Entscheidung an den Planfeststellungsbeschluss als materielles Entscheidungsprogramm gebunden. Die antragsgegenständliche Präsentations- und Verkaufshalle solle auf der Baufläche F2 errichtet werden. Für diesen Bereich lege der Planfeststellungsbeschluss fest, dass nach der Art der baulichen Nutzung in dieser Fläche bauliche Anlagen und Einrichtungen für Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik zulässig seien. Das geplante Vorhaben widerspreche damit den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses. Das Vorhaben habe gerade keine zentrale Funktion des Flugplatzes als Antragsgegenstand, sondern stelle lediglich einen luftfahrtaffinen Gewerbebetrieb bzw. eine luftfahrtaffine Dienstleistung dar. Bei dem Vorhaben handle es sich seiner Art nach um eine gewerbliche Nutzung. Damit ein Vorhaben noch von der fachplanerischen Privilegierung umfasst sei, müsse es in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Luftpersonen- oder Frachtverkehr stehen. Die Planfeststellungspflicht eines Flughafens umfasse zunächst die Anlage von Flugbetriebsflächen wie Start-/Landebahn, das Rollwege- und Rollbahnsystem, die Vorfeldflächen sowie die zu dem Betrieb dieser Flächen erforderlichen technischen Einrichtungen. Wenn und solange ein Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar sei, scheitere es bereits an § 38 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräume. Der besondere Rechtscharakter der Fläche F2, auf der das Vorhaben errichtet werden solle, und die dem Fachplanungsrecht unterstellt sei, sei ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Eine Genehmigung komme in diesem Fall erst in Betracht, wenn der besondere Rechtscharakter der Baufläche F2 in rechtlich einwandfreier Weise geändert worden sei. Das gemäß § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen liege nicht vor. Da das beantragte Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, sei der vorliegende Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abzulehnen gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 3. März 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen diesen ihm mit Postzustellungsurkunde am 8. März 2016 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage erhoben und beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 3. März 2016, Az: ... verpflichtet, dem Kläger die am 21. April 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 18. April 2016 ausgeführt, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Die Baugenehmigung sei zu erteilen. Das beantragte Bauvorhaben liege im Bereich des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. April 2003. Beantragt worden sei eine Baugenehmigung für eine Präsentations- und Verkaufshalle für Flugzeuge auf der Baufläche F2. Der Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde sei durch die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses determiniert. Für die Baufläche F2 sehe der Planfeststellungsbeschluss bauliche Anlagen und Einrichtungen für Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik vor. Das vom Kläger beantragte Bauvorhaben entspreche diesen Bestimmungen. Es handle sich um eine luftfahrtaffine Dienstleistung. Der Planfeststellungsbeschluss sehe weiter vor, dass der Verkehrslandeplatz ... als typischer Regionalflugplatz ausgebaut und kein Verkehrsflughafen werden solle. Regionalflugplätze dienten auch dem Verkehr der allgemeinen Luftfahrt. Das beantragte Gebäude solle der Präsentation und Verkauf von Flugzeugen der allgemeinen Luftfahrt dienen. Die zuständige Planfeststellungsbehörde sehe das beantragte Bauvorhaben als zulässige luftfahrtaffine Dienstleistung an. Das Bauvorhaben habe im Verhältnis zur Fläche F2 eine untergeordnete Größe. Das Luftamt führe aus, dass die restliche Fläche völlig ausreiche, um die notwendigen Einrichtungen für eventuelle Passagierabfertigung usw. zu errichten. Der Beklagte habe am 14. Mai 2012 auf der Baufläche F2 ein ähnliches Gebäude zur Entwicklung und Präsentation von Flugzeugen genehmigt. Die Gemeinde ... habe das beantragte Bauvorhaben abgelehnt. Gemäß § 38 BauGB finde § 36 BauGB in Fällen der Planfeststellung grundsätzlich keine Anwendung. Das Einvernehmen der Gemeinde sei somit gar nicht erforderlich.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 18. April 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. April 2016 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 27. April 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nach Auffassung des Landratsamtes ... unbegründet. In den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses und im Erläuterungsbericht zum Plan der baulichen Anlage werde schlüssig dargelegt, dass die Baufläche F2, in der das streitgegenständliche Vorhaben zur Realisierung kommen solle, mit Einrichtungen für zentrale Funktionen des Personen- und Luftfrachtverkehrs genutzt werden solle. Wie dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 47 zu entnehmen sei, sei die Ansiedlung von sonstigem luftfahrtaffinen Gewerbe mit Vorfeldanschluss nur in der Bauzone F3 geplant gewesen. Mit dem Wegfall der Hochbaufläche F3 bleibe planungsrechtlich in diesem Bereich keine überbaubare Fläche zur Ansiedlung von Gewerbe, welches nicht den zentralen Funktionen des Personen- und Luftfahrtverkehrs diene. Die Tatsache, dass auch im Nachhinein keine Fläche geschaffen worden sei, die der Ansiedlung von externem Gewerbe diene, bestätige die Abwendung vom Ziel, externes Gewerbe am Flughafen anzusiedeln und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Die Festlegung des Planfeststellungsbeschlusses zu den Hochbauflächen F1 und F2 sei durch den Wegfall der Fläche F3 nicht berührt worden und würde weiterhin uneingeschränkt gelten. Deshalb sei nach Ansicht des Beklagten eine Ansiedlung von sonstigem luftfahrtaffinen Gewerbe hier nicht ohne eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses möglich.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 27. April 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 ergänzend ausführen lassen, dass auf Seite 140 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt sei, dass sämtliche ausgewiesenen Hochbauflächen, neben der Errichtung eines vergrößerten, nach Süden verschobenen Abfertigungsgebäudes der Ansiedlung luftfahrtaffinen Gewerbes dienten. Hochbauflächen seien laut Planfeststellungsbeschluss die Flächen F1, F2, F3, SF1 + SF1a. Die Passage beziehe sich somit nicht nur auf die weggefallene Hochbaufläche F3. Auf Seite 120 des Planfeststellungsbeschlusses sei weiter ausgeführt, dass im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei, dass durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen auf dem Flugplatzgelände die Ansiedlung neuer luftfahrtaffiner Gewerbe ermöglicht und damit die Chance geschaffen werde, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Hier sei von überbauten Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen die Rede. Auch hier werde keine Eingrenzung auf die nicht mehr existente Hochbaufläche F3 vorgenommen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 14. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat zu dieser Verhandlung einen Vertreter der Regierung von ... - ... - beigezogen. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... - ... - vom 15. Februar 2002, sowie die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Genehmigung seines Baugesuchs vom 2. Februar 2015. Er wird durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das vom Kläger begehrte Bauvorhaben keinen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren der Art. 55 ff. BayBO steht nicht entgegen, dass sich das begehrte Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von ... - ... - vom 15. Februar 2002, geändert am 7. April 2003, befindet. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält auf den Seiten 188 ff. einen Plan der baulichen Anlagen auf dem Flughafengelände, welcher Festsetzungen mit städtebaulichem Gehalt insbesondere zur jeweils zulässigen Art deren Nutzung enthält.

Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch grundsätzlich zuständig, über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auch dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben einen Bezug zu einem Flughafen oder Landeplatz im Sinne des § 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) besitzt. Für die rechtliche Beurteilung eines Bauantrages ist zwischen der verfahrensmäßigen Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und den von ihr zu beachtenden inhaltlichen Vorgaben zu unterscheiden, soweit diese durch luftverkehrsrechtliche Entscheidungen bestimmt sind oder aus Anlass des Vorhabens getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden „unberührt“. Ungeachtet dessen, dass es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen bleibt, sämtliche bauplanungsrechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Festlegungen zu treffen, die im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Abwägung erforderlich sind, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen, ordnet § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG an, dass die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde aufrecht erhalten bleibt. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit lediglich die sich aus anderen Vorschriften ergebende verfahrensmäßige Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemeint ist, für ein beabsichtigtes Vorhaben in ein bauaufsichtliches Verfahren formell einzutreten. Derartige verfahrensmäßige Zuständigkeiten, die in der Regel auch die bauplanungsrechtliche Beurteilung mit umfassen (§§ 29 bis 38 BauGB), werden durch das formelle Bauordnungsrecht der Länder hier in den Art. 55 ff. BayBO begründet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 20.7.1990 - 4 C 30/87 - NVwZ 1991, 66 bis 69, juris Rn. 33 bis 35). Nach diesen Grundsätzen war das Landratsamt ... vorliegend berufen, über den Bauantrag des Klägers vom 2. Februar 2015 sachlich zu entscheiden.

2. Die baurechtliche Behandlung des Bauvorhabens hatte am Maßstab der Bayerischen Bauordnung zu erfolgen. Da es sich bei dem begehrten Vorhaben um ein Gebäude an einem Flugplatz handelt, ist der Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung eröffnet, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO.

Das Bauvorhaben ist auch nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Nach dieser Bestimmung sind luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen verfahrensfrei, sofern es sich nicht um Gebäude handelt, die Sonderbauten sind. Art. 57 Abs. 3 BayBO schafft eine weitreichende Verfahrensfreiheit für Anlagen auf Flugplätzen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Errichtung und die Änderung, sondern auch die Nutzungsänderung, sie ist für Anlagen, die luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienen, eine Sondervorschrift, die Art. 57 Abs. 1, 2 und 4 BayBO vorgeht.

Zwar fällt vorliegend das geplante Bauvorhaben des Klägers in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung (s. o.), jedoch ist die Kammer der Auffassung, dass eine Verfahrensfreiheit ausscheidet, da die geplante Anlage dem luftrechtlich zugelassenen Verkehrslandeplatz ... nicht dient. Als Anlagen, die dem Flugplatz dienen, lassen sich, in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, alle Verkehrsanlagen sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe begreifen (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: Mai 2016, Art. 57 Rn. 203). Nicht verfahrensfrei sind hingegen Anlagen, die keinen funktionalen Bezug zum Flugplatz aufweisen. Der Begriff des „Dienens“ ist entsprechend den zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 BauGB entwickelten Grundsätzen auszulegen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 57 Rn. 408).

Verkehrsanlagen sind demnach Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Güter zu Lande, zu Wasser und in der Luft dienen, und zwar jeweils einschließlich des ruhenden Verkehrs. Zu den Verkehrsanlagen zählen jedoch nicht Anlagen, die auf dem Gelände eines Verkehrsunternehmens liegen, jedoch ausschließlich verkehrsfremden Zwecken dienen (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a. a. O., Art. 1 Rn. 20, 32). Sofern man sich zur Auslegung des Art. 57 Abs. 3 BayBO am Begriff der Verkehrsanlagen des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO orientiert, liegt demnach bereits kein die Privilegierung des Art. 57 Abs. 3 BayBO in Anspruch nehmendes Vorhaben vor. Das Bauvorhaben des Klägers hat keinen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Betrieb des Verkehrslandeplatzes ... Vielmehr handelt es sich um einen privaten gewerblichen Betrieb, der lediglich den Standortvorteil des Verkehrslandeplatzes mit den dort vorhandenen Flugfeldern in Anspruch nehmen möchte, um beispielsweise Probeflüge, die einem Verkaufsgeschäft vorausgehen, durchzuführen. Ein Bezug zum öffentlichen Zweck des Verkehrslandeplatzes besteht nicht. Luftverkehrsspezifische Bedürfnisse werden durch die privaten Zwecken dienende Verkaufs- und Präsentationshalle nicht befriedigt. Auch liegt keine Nebenanlage vor, da dies nur solche Anlagen sind, die zur Schaffung, zum Betrieb oder zur Unterhaltung der Verkehrsanlagen erforderlich sind (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a. a. O., Art. 1 Rn. 23).

Darüber hinaus fehlt es offensichtlich an dem in Art. 57 Abs. 3 BayBO für eine Verfahrensfreiheit vorausgesetzten Merkmal des „Dienens“. Einem Flugplatz dienen alle diejenigen Anlagen, die ein vernünftiger Flughafenbetreiber in einer vergleichbaren Situation für die Zwecke des Flugplatzes errichten würde. Einem Flugplatz dienen insoweit beispielsweise der Tower, die Hangars, Abfertigungsanlagen, den Flugplatzbenutzern vorbehaltene Kraftfahrzeugstellplätze und in einem gewissen Umfang die herkömmlicherweise zu der Flugplatzinfrastruktur gehörenden Ladengeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 1 Rn. 44).

Bei der insoweit in Art. 57 Abs. 3 BayBO gebotenen Abgrenzung ist darauf zu achten, dass die funktionale Zuordnung nicht so gelockert sein darf, dass sie letztlich nicht mehr von den verkehrlichen Zwecken des Flugplatzes getragen wird, sondern von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen, so dass die Anlagen gleichsam bloß „bei Gelegenheit“ des Flugplatzes errichtet werden, und zwar deshalb, weil für sie der Flugplatz eine gewisse besondere Standortattraktivität entfaltet (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, a. a. O., Art. 1 Rn. 45). Genauso verhält es sich hier. Das Bauvorhaben weist keinen inhaltlichen, funktionalen Bezug zu den eigentlichen Zwecken des Verkehrslandeplatzes ... und dem dort stattfindenden Flugbetrieb auf. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein rein privates Projekt, welches lediglich den Vorteil der vorhandenen Flugfelder ausnutzen will, um für potenzielle Kaufinteressenten Probeflüge durchführen zu können. Abgesehen von dem vom Kläger vertriebenen Produkt „Ultraleicht - Flugzeuge“ besteht kein funktionaler Bezug zum eigentlichen Betrieb des Luftlandeplatzes ... Abgesehen vom Vertriebsobjekt handelt es sich um einen bloßen Gewerbebetrieb, der beispielsweise mit einem Autohaus vergleichbar ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger als privater Dritter die Sachherrschaft über die geplante Einrichtung ausübt, kann insoweit als Indiz herangezogen werden (vgl. hierzu Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, a. a. O., Art. 1 Rn. 45 a.E.). Eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO scheidet demnach für das Bauvorhaben des Klägers aus.

3. Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig. Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung zu. Dem Bauvorhaben des Klägers stehen insoweit - wie vom Beklagten zutreffend angenommen wurde - die Festsetzungen zur baurechtlichen Art der Nutzung im rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... - ... - für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002 mit dessen Änderungen vom 7. April 2003 entgegen.

Ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat und das nach Landesrecht eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, ist gemäß § 29 Satz 1 BauGB nach §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen. Die Anwendung des Bauplanungsrechts darf allerdings nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen sein. Nach § 38 Satz 1 BauGB bleiben unter anderem die Vorschriften der angeführten Fachplanungsgesetze von den Vorschriften des Dritten Teils des Baugesetzbuchs, das heißt §§ 29 bis 44 BauGB, unberührt. § 38 BauGB enthält damit die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des angeführten Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1984 - 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 ff.; U. v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BverwGE 79, 318 ff.; U. v. 20.7.1990 - 4 C 30/87 - NVwZ 1991, 66 ff., juris Rn. 26). Soweit demnach das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, bleibt demgemäß die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen. Diese Verweisung auf das Fachplanungsgesetz ist allerdings nicht absolut. Insoweit ist es - wie hier - auch denkbar, dass ein Vorhaben bereits in einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG vorgesehen ist oder in einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 10 LuftVG festgestellt worden ist. In einem derartigen Fall hat, wenn das Vorhaben nunmehr verwirklicht werden soll, die Bauaufsichtsbehörde insoweit lediglich formell eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, bei der sie den Inhalt der vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen als materielles Entscheidungsprogramm ihrer eigenen bauordnungsrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Für die Reichweite des Fachplanungsrechts kommt es in Fällen dieser Art angesichts der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung einer fachplanerischen Entscheidung auf den Inhalt eines vorhandenen und bestandkräftigen Planfeststellungsbeschlusses an. Für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, wonach eine vorhandene Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlichrechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen ersetzt (BVerwG, U. v. 20.7.1990 - 4 C 30/87, a. a. O. - juris Rn. 27).

Diesem Verständnis steht § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden unberührt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden verfahrensrechtlich nicht bereits dadurch aufgehoben sein soll, dass in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss auch baurechtliche Entscheidungen getroffen wurden oder in anderer Weise baurechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren (BVerwG, U. v. 20.7.1990 - 4 C 30/87, a. a. O. - juris Rn. 28). § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist demnach eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die sich jeder weiteren Entscheidung darüber enthält, nach welchen materiellen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde über das beabsichtigte Vorhaben zu befinden hat.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass, wenn und solange ein Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, es bereits an der Vorschrift des § 38 Satz 1 BauGB scheitert, der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräumt. Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als dem Fachplanungsrecht unterstellt, ist dabei ein der Baugenehmigungserteilung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer solchen Fläche, die aufgrund der fachplanungsrechtlichen Zweckbestimmung baurechtlich privilegiert ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG; BayVGH, U. v.19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 51 ff.), kann ein „fachrechtsfremden“ Zwecken dienendes Gebäude regelmäßig nicht genehmigt werden. In einem solchen Fall kommt eine Genehmigung erst dann in Betracht, wenn der besondere Rechtscharakter der fachplanungsrechtlich bestimmten Fläche in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben bzw. geändert worden ist (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 38 Rn. 22).

Dies zugrunde gelegt, stehen die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz ... der Regierung von ... - ... - vom 15. Februar 2002 und dessen Änderungen vom April 2003 der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers entgegen. Der insoweit maßgebliche Planfeststellungsbeschluss sieht in Ziffer 5.3.2.1 seiner textlichen Festsetzungen (S. 189 bis 191 des Planfeststellungsbeschlusses) eine in Anlehnung an die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB und den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) detaillierte abschließende Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung der auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ausgewiesenen Flächen für die Errichtung von Hochbauten vor. Den einzelnen überbaubaren Flächen wurden dabei gesonderte Zweckbestimmungen zugewiesen.

Für die Baufläche F2, in der das streitgegenständliche Bauvorhaben realisiert werden soll, ist im Planfeststellungsbeschluss bestimmt, dass hier nach der Art der baulichen Nutzung bauliche Anlagen und Einrichtungen für Passagierabfertigung, Dienstleistungen, Verwaltung und Technik planungsrechtlich zulässig sein sollen. Für die im Jahr 2003 aufgehobene Fläche F3 ist hingegen bestimmt, dass dort bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen sowie bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Frachtumschlag, für luftfahrtaffine Dienstleistung und Gewerbebetriebe und für Verwaltungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder Luftfahrtgewerbe dienen, planungsrechtlich zulässig sind. Für die Baufläche SF1 bestimmt der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 191 schließlich, dass dort bauliche Anlagen und Einrichtungen für Transportunternehmen, luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe, sowie Beherbergungsbetriebe und Verwaltungen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten zugelassen werden können. Der hohe Differenzierungsgrad hinsichtlich der Art der Nutzung in den jeweils festgesetzten überbaubaren Flächen lässt den planerischen Willen des Planungsgebers erkennen, die ausgewiesenen Flächen für Hochbauten hinsichtlich der jeweils zulässigen Nutzungsart zu steuern und damit auf das künftige Erscheinungsbild des Verkehrslandeplatzes ... Einfluss zu nehmen. Die Bauflächen F1 und F2, die unmittelbaren Vorfeldanschluss besitzen, sollten nach dem Willen des Planungsgebers dabei aufgrund deren Lage dem unmittelbaren Luftfahrtbetrieb dienen. Die Hochbaufläche F2 sollte gemäß der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 141 und 142 in erster Linie der Errichtung eines neuen Gebäudes für Passagierabfertigung, Dienstleistung, Verwaltung und Technik dienen. Die in Zone F2 genannten baulichen Anlagen und Einrichtungen für die Passagierabfertigung lassen die primäre Zielsetzung dieser Hochbaufläche deutlich werden. Aufgrund der unmittelbaren Lage an den Flugfeldern sollten hier nach dem Willen des Plangebers nur Einrichtungen baurechtlich zugelassen werden, die dem eigentlichen Luftfahrtbetrieb dienen. Weiter ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den überbaubaren Flächen bezüglich der Zweckbestimmungen deutlich zwischen dem Begriff der „Dienstleistung“ und demjenigen des „luftfahrtaffinen Gewerbebetriebes“ differenziert. Luftfahrtaffine Gewerbebetriebe waren demnach lediglich in der zwischenzeitlich aufgehobenen Zone F3 und der Zone SF1 zulässig.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, den in der Zone F2 verwendeten Begriff der Dienstleistung, unabhängig davon, ob diese luftfahrtaffin ist oder nicht, um den gesondert verwendeten Begriff der luftfahrtaffinen Gewerbebetriebe zu erweitern. Luftfahrtaffine Gewerbebetriebe sind nach der derzeitigen Fassung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses demnach lediglich in der Bauzone SF1 zulässig.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kann aus dem Umgriff der Änderungsplanung als Ausgangspunkt für den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002/2003, wie er in den Seiten 140 ff. des Planfeststellungsbeschlusses niedergelegt ist, nichts anderes entnommen werden. Auf Seite 140 des Planfeststellungsbeschlusses ist ausgeführt, dass die auffälligsten Änderungen die neu ausgewiesenen Hochbauflächen, die teilweise Vorfeldanschluss haben, betreffen. Die Hochbauflächen dienten neben der Errichtung eines vergrößerten und nach Süden verschobenen Abfertigungsgebäudes der Ansiedlung luftfahrtaffinen Gewerbes. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Hochbauflächen für die Ansiedlung luftfahrtaffiner Gewerbe geeignet sind und zur Verfügung stehen. Dies ist mit der gesonderten differenzierten Regelung der Art der Nutzung in den einzelnen gesondert ausgewiesenen Hochbauflächen, wie sie in Ziffer 5.3.2.1.1 der textlichen Festsetzungen zum Ausdruck gelangt, nicht vereinbar. In dieser Ziffer werden den einzelnen ausgewiesenen Hochbauflächen gesonderte Nutzungsarten zugewiesen unter differenzierter Verwendung der Begriffe „Dienstleistungen“/“luftfahrtaffine Gewerbebetriebe“. Die Formulierung auf Seite 140 des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer 3.1.1) betrifft hingegen eine allgemeine Umschreibung sämtlicher neu ausgewiesener Hochbauflächen, ohne im Detail hinsichtlich der konkret zugewiesenen Nutzungsarten zu differenzieren. Damit kann aber auch aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass luftfahrtaffine Gewerbebetriebe flächenungebunden in allen ausgewiesenen Hochbauflächen zulässig wären. Dies wäre mit dem hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangten Willen des Planungsgebers nicht vereinbar. Überdies sieht Ziffer 5.3.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses gerade keine Ausnahmen und Befreiungen für die einzelnen Hochbauflächen vor, so dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung an dem in Ziffer 5.3.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten Nutzungskatalog auszurichten hat. Dieser lässt in Zone F2 die Ansiedlung eines luftfahrtaffinen Gewerbebetriebes jedoch nicht zu.

Auch aus der Gesamtabwägung (Ziffer 6 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 418 ff.), lässt sich eine generelle Zulässigkeit der Ansiedlung luftfahrtaffinen Gewerbes nicht herleiten. Zwar wird auf Seite 420 3. Spiegelstrich darauf hingewiesen, dass durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen auf dem Flugplatzgelände die Ansiedlung neuer luftfahrtaffine Gewerbe ermöglicht und damit die Chance geschaffen werde, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, jedoch bezieht sich der 3. Spiegelstrich im Gesamtkontext des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auf die ursprünglich noch vorhandene Fläche F3 und das derzeitig noch gültige Baufeld SF1. Dies entspricht auch der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf Seite 143 (Ziffer 3.1.3.2.).

4. Unter Zugrundelegung der ausdifferenzierten Nutzungsarten in den ausgewiesenen Hochbauzonen (Seite 190/191 des Planfeststellungsbeschlusses) könnte das Bauvorhaben des Klägers nur dann als planungsrechtlich zulässig beurteilt und einen Anspruch auf Baugenehmigung begründend angesehen werden, sofern es sich um eine Dienstleistung handeln würde. Dies ist Folge dessen, dass die Hochbauzone F2 keine Öffnung für (luftfahrtaffine) Gewerbebetriebe vorsieht.

Das beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers ist unter Zugrundelegung von dessen Betriebsbeschreibung jedoch keine Dienstleistung, sondern vielmehr ein (luftfahrtaffiner) Gewerbebetrieb, der nach der derzeit gültigen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses - Aufhebung der Hochbauzone F3 im April 2003 - nur mehr in Hochbauzone SF1 verwirklicht werden kann.

Eine Dienstleistung bzw. ein Service im Sinne der Volkswirtschaftslehre ist dabei ein ökonomisches Gut, bei dem im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit keinesfalls um eine Dienstleistung, sondern um ein selbstständiges Gewerbe. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es zwar zutreffen mag, dass dem beabsichtigten Verkauf von Ultraleicht-Flugzeugen regelmäßig eine gewisse Beratungsleistung und Planung vorausgeht. Selbst wenn es sich jedoch um individuell angefertigte Flugzeuge handeln sollte und nicht nur der Vertrieb vorgefertigter Fluggeräte stattfinden sollte, ändert dies nichts daran, dass es wesentliches Ziel des Klägers ist, eine Ware, mag diese auch individuell zugeschnitten sein, zu veräußern und hierdurch einen Gewinn zu erzielen. Dies ist jedoch maßgebliches Kennzeichen eines Gewerbes. Klassische Servicedienstleistungen im Bereich des Flugverkehrs sind beispielsweise die Abfertigung von Flugpassagieren, die Planung und Berechnung der Beladung eines Flugzeuges, die Betreuung und Überwachung der Abfertigungsvorgänge, die Gepäcksuche bzw. auch der Verkauf von Flugtickets und Serviceleistungen am Schalter. Mit derartigen Tätigkeiten, bei denen es nicht um die Veräußerung einer Ware geht, ist der vom Kläger beabsichtigte Flugzeugverkauf nicht zu vergleichen. Vielmehr ähnelt der beabsichtigte Betrieb dem Betrieb eines Autohauses bzw. eines Herstellers von Yachten bzw. Booten. Auch insoweit kann, ungeachtet der vor dem Verkauf erforderlichen Beratungen und der individuellen Anfertigungen nicht vom Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne einer Erbringung eines Services gesprochen werden. Ausgehend vom jeweiligen Ziel der betrieblichen Tätigkeit, steht beim Kläger eindeutig der Verkauf eines Produkts im Vordergrund. Die Dienstleistung ist hingegen im Regelfall durch deren Immaterialität gekennzeichnet.

Fehlt es aber an einer Dienstleistung im herkömmlichen Sinne, ist eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der planfeststellungsrechtlich geregelten Hochbaufläche F2 ausgeschlossen. Die Versagung im Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 erfolgte damit zu Recht.

5. Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002 in dessen aktuell rechtsgültigen Fassung nicht durch die festzustellende, zwischenzeitliche abweichende Entwicklung des Flugplatzes funktionslos geworden. Von einer Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse einschließlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Planvollzug in dem maßgeblichen Gebiet so entwickelt haben, dass seine Festsetzungen ganz oder teilweise ihre Funktion verlieren oder als Ergebnis einer planerischen Abwägung schlechterdings nicht mehr vertretbar wären (vgl. für Bauleitpläne Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 10 Rn. 8; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 30 Rn. 42 ff.). Überdies müsste dieser Umstand so offensichtlich sein, dass für unbeteiligte Dritte kein Vertrauen in die jeweiligen planerischen Festsetzungen fortbesteht. Bereits dies dürfte vorliegend zu verneinen sein, da insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und den Erklärungen des beigezogenen Luftamts ... in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, dass in den fraglichen Hochbauzonen größere Bereiche derzeit unbebaut sind, auf denen grundsätzlich Bauvorhaben entsprechend der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Art der baulichen Nutzung verwirklicht werden können.

Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn selbst wenn man von einer Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzung insbesondere in der Hochbauzone F2 ausginge, ließe sich kein Genehmigungsanspruch für den Kläger begründen. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Hochbauzone F2 aufgrund abweichender tatsächlicher Entwicklung und dem Entfallen des Bedürfnisses für die Errichtung eines Gebäudes der Passagierabfertigung funktionslos geworden sei, wäre Folge, dass sich das Bauvorhaben des Klägers im planerischen Außenbereich nach § 35 BauGB befinden und dort als sonstiges Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB). Mithin lässt sich auch insoweit ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Baugenehmigung nicht begründen.

6. Da dem Bauvorhaben des Klägers der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz ... aus den Jahren 2002/2003 entgegensteht, kann auch das von der Beigeladenen verweigerte gemeindliche Einvernehmen nicht beanstandet werden. Das verweigerte Einvernehmen war demnach vom Beklagten nicht gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO zu ersetzen.

7. Da dem Bauvorhaben des Klägers die inhaltlichen Festsetzungen des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zur Art der baulichen Nutzung von Hochbauten entgegensteht, erfolgte die Ablehnung des Bauantrages durch den Beklagten im verfahrensrechtlich einschlägigen bauordnungsrechtlichen Verfahren zu Recht. Ein Genehmigungsanspruch besteht nicht. Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Eine Erstattung der der Beigeladenen außergerichtlich entstandenen Aufwendungen scheidet aus, da sich die Beigeladene ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Beigeladene trägt demnach ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.