Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Apr. 2016 - Au 5 K 15.876

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Apr. 2016 - Au 5 K 15.876
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 5 K 15.876

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. April 2016

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage;

Umbau eines Stadels zum Wohnhaus;

Neubetrachtung der Abstandsflächensituation;

Abweichung von Abstandsflächen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer,

durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 am 21. April 2016 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.05.2015, Az. ..., wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut.

Der Beigeladene ist Bauherr bezüglich eines Bauvorhabens auf dem südlich angrenzenden Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Stadel bebaut.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 genehmigte das Landratsamt ... den Umbau des westlichen, auf dem Grundstück des Beigeladenen gelegenen Teils des Stadels zu einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk vom 26. Mai 2015 versehenen Bauvorlagen. Hierbei wurden von den erforderlichen Abstandsflächen folgende Abweichungen zugelassen:

„Die Tiefe der Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des umzubauenden Wohnbereiches mit einer Länge von 15,06 m darf bei schräg verlaufender Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... 5,00 m - 5,11 m anstelle der erforderlichen 5,25 m - 5,36 m betragen.

Die Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des umzubauenden Gebäudes darf die Straßenmitte (...straße) entsprechend der Darstellung im Abstandsflächenplan mit einer Fläche von 1,40 m² überschreiten.“

Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass durch die Umbaumaßnahme eine Neubeurteilung der Abstandsflächen notwendig sei. Bei der Baumaßnahme blieben die tragenden Teile des bisherigen Stadels einschließlich des Dachstuhls mit Dacheindeckung erhalten. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten Abweichungen seien gegeben. Durch die Baumaßnahme änderten sich die Außenmaße des Gebäudes nicht. Es sei nun eine Wohnnutzung anstelle der früheren landwirtschaftlichen Nutzung beabsichtigt. Dies stelle keine Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbargrundstücke dar. Das Vorhaben sei daher unter Berücksichtigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die erforderlichen geringfügigen Abweichungen von den Abstandsflächen der BayBO könnten deshalb erteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015, eingegangen bei Gericht am 22. Juni 2015, haben die Kläger bei Gericht Klage erhoben. Sie beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Mai 2015, Az. ... aufzuheben.

Zur Begründung führen die Kläger aus, dass die Reduzierung der Abstandsflächen zulasten ihres Grundstücks erfolge. Weiterhin sei ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht auf dem Baugrundstück mit einer Breite von 4 m entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu ihren Gunsten eingetragen. Dieses diene der Zufahrt der Kläger zu ihren Garagen. Durch die Senkung des Höhenniveaus und der geplanten Anböschung vor den Hauseingangstüren des Bauvorhabens, sei eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts zu erwarten. Auch überlappe die Abstandsfläche vollständig dieses Geh- und Fahrtrecht. Es werde damit gerechnet, dass auch der östlich angrenzende Teil des Stadels ausgebaut werden solle. Weiterhin sei zweifelhaft, ob es sich überhaupt um „Bauen im Bestand“ handele, da eine tiefere Bodenplatte erforderlich sei und das Vorhaben wegen der tiefgreifenden Eingriffe in die Bausubstanz damit einem Neubau gleich käme. Durch die Absenkung des Bodenniveaus von rund 1,0 m sei auch die Standsicherheit gefährdet. Die Gesamtfront des Bauvorhabens habe einen erdrückenden Eindruck auf das Doppelhaus der Kläger. Ein Stadel sei von der Wirkung auf das Nachbargrundstück deutlich von einem Wohnhaus zu unterscheiden. Die hierdurch verdichtete Bebauung wirke im Hinblick auf die großen Fenster erdrückend auf das Grundstück der Kläger.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... durch das Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich überhaupt nicht betroffen würden, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften scheide im Hinblick darauf aus. Die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Abweichung von den Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. ... habe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden können, weil bei der Baumaßnahme die tragenden Teile des bisherigen Stadels einschließlich des Dachstuhls mit Dacheindeckung erhalten blieben. Die Außenmaße des bestehenden Gebäudes veränderten sich nicht. Eine nachhaltige Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung ergebe sich durch die vorgesehene Nutzungsänderung nicht. Das Interesse des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Bausubstanz, noch dazu für eine gleichartige Nutzung wie auf dem Klägergrundstück, überwiege im vorliegenden Fall die Interessen der Kläger auf Einhaltung der Abstandsflächen, zumal die Überschreitung mit 0,25 m nur geringfügig sei. Der erdrückende Eindruck sei ebenfalls nicht gegeben, die Kläger hätten sich schon bei Errichtung ihres Doppelhauses einem Gebäude in der Größenordnung des Stadels gegenüber gesehen.

Die Baugenehmigung ergehe gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Eine Streitigkeit um eine eventuelle, durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts sei rein privatrechtlicher Natur und für die Baugenehmigung ohne Belang. Bei der im Grundbuch zulasten Fl.Nr. ... und ... eingetragenen Nichtüberbauungsverpflichtung handele es sich nicht um eine Abstandsflächenübernahme, wie sie nach altem Recht im Grundbuch eingetragen werden musste. Aber auch unter Berücksichtigung einer Abstandsflächenübernahme aus der Dienstbarkeit werde eine Abweichung für vertretbar gehalten, da die klägerischen Doppelhäuser selbst die Abstandsflächen einhielten und durch den Umbau des Stadels zu Wohnzwecken die Außenmaße im Grunde nicht verändert würden.

Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Juni 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Klage der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., bebaut mit der anderen Doppelhaushälfte, wird unter dem Aktenzeichen Au 5 K 15.877 geführt.

Am 7. März 2016 fand mit dem Verfahren Au 5 K 15.877 ein gemeinsamer nichtöffentlicher Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Am 21. April 2016 fand mit dem Verfahren Au 5 K 15.877 die gemeinsame mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Kläger sind insbesondere klagebefugt. Sie können sich als Nachbarn im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 97). Als unmittelbar angrenzende Grundstückseigentümer sind die Kläger Nachbarn im baurechtlichen Sinn. Als möglicherweise verletzte drittschützende Normen kommen insbesondere die Regelungen zum Abstandsflächenrecht in Betracht.

2. Die Klage ist auch in der Sache begründet.

Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in nachbarschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

a) Durch die Erteilung der beantragten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO notwendigen Abstandsflächen sind die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Die Erteilung der Abweichung von den notwendigen Abstandsflächen auf der südlichen Seite des Vorhabens ist rechtswidrig und verletzt die an dieser Seite als Nachbarn angrenzenden Kläger in ihren Rechten.

Die Baugenehmigung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden. Es ist weiterhin eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO durch den Beigeladenen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt worden. Damit sind die Regelungen zu den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO Teil des Prüfprogrammes geworden. Durch die Erteilung der beantragten Abweichung nehmen sie auch an der Regelungswirkung der Baugenehmigung teil.

Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz (BayVGH, U. v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682, BayVBl 1999, 246). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Abstandsflächen ist es, ausreichend Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. Damit ist der drittschützende Charakter der Regelungen gegeben. Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts wird der Nachbar nicht nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Abweichung aus einer unzureichenden Würdigung seiner nachbarlichen Interessen ergibt. Er ist vielmehr dann bereits in seinen Rechten verletzt, wenn die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen und die Erteilung der Abweichung damit objektiv rechtswidrig erfolgte (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84).

b) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken.

Die Frage der Beurteilung von Abstandsflächen ergibt sich nicht nur bei Neubauten, sondern kann auch bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen neu aufgeworfen werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art 6 Rn. 14). Eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung ist bei der Änderung eines Gebäudes immer dann veranlasst, wenn sich entweder die für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmale ändern oder wenn die Änderung für sich betrachtet zwar keine abstandsflächenrelevanten Merkmale betrifft, das bestehende Gebäude aber die nach dem geltenden Recht maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält und die Änderung zu nicht nur unerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange wie Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden führen kann (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - BayVBl. 2004, 149). In diesem Fall ist über die geplante bauliche Änderung hinaus auch der geschützte Bestand einzubeziehen und das neue Gesamtvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Abstandsflächenvorschriften hin zu überprüfen.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben liegt eine solche Änderung, die abstandsflächenrelevante Merkmale betrifft, vor. Es handelt sich um einen Umbau des vorhandenen Stadels in größerem Umfang. Es sollen Zwischenböden und -wände neu errichtet, die Außenwände neu gestaltet und das Dach isoliert, sowie Fenster eingebaut werden. Des Weiteren wirft die Nutzungsänderung von der vormals landwirtschaftlichen Nutzung in Wohnnutzung die Frage der notwendigen Abstandsflächen neu auf. Eine nunmehr beabsichtigte Wohnnutzung stellt eine Änderung dar, die einen andersartigen Einfluss auf den Wohnfrieden hat. Dies ergibt sich unter anderem aus der Nutzung als Aufenthaltsräume anstatt der vormaligen Nutzung als landwirtschaftliche Lagerflächen und der damit verbundenen Möglichkeit der Einsicht in das klägerische Grundstück durch großflächige Fenster.

Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebend Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Vorliegend wäre eine Abstandsflächentiefe von 5,25 bis 5,36 m erforderlich, die vom Bauvorhaben des Beigeladenen nicht eingehalten wird.

c) Die Erteilung der Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht vorliegen.

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschrift vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann, wird der Zweck der Abstandsflächen, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84). Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - BayVBl 2012, 535). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder den Nachbargrundstücken oder einer besonderen städtebaulichen Situation wie der Lage des Baugrundstückes in einem historischen Ortskern (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - BayVBl 2007, 662) ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 -, juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 -, juris Rn. 22).

Die erforderliche Atypik ist dabei in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das geplante Vorhaben Außenwände eines Altbestandes einbezieht, der seinerseits die Abstandsflächen nicht einhält (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als atypischer, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - a. a. O.). Nach dem Zweck des Gesetzes sollen überdies abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - BayVBl. 2007, 276).

d) Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach Auffassung der Kammer kein atypischer Fall vor, der eine Abweichung zulässt.

Die Situation, dass ein Umbau vorliegt und gewisse Teile des Bestandes bestehen bleiben, lässt entsprechend den obigen Erwägungen noch keinen atypischen Fall annehmen. Vielmehr muss zunächst eine der vorgenannten Fallgruppen der besonderen Grundstücksituation oder städtebaulichen Besonderheit vorliegen. Dafür sind nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Ortsrandlage und des Grundstückszuschnitts keine Anhaltspunkte gegeben. Unabhängig von der Frage des baulichen Bestands ließe sich das Vorhaben auf dem Baugrundstück in mit dem Abstandsflächenrecht verträglicher Weise errichten. Ebenso gibt die Umgebungsbebauung keine besondere städtebauliche Situation vor.

Selbst wenn die Verwertung von vorhandener Bausubstanz im Rahmen eines Umbaus als eigenständige Fallgruppe angesehen werden würde, sind deren Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Es muss ein erheblicher Teil an Bausubstanz im Umbau zu verwerten sein. Vorliegend sollen nach dem Vortrag des Beigeladenen der Dachstuhl, die Dachplatten und die Holzträger der Außenwände erhalten bleiben, die Bodenplatte wird dagegen zumindest teilweise abgesenkt. Es müssen zwei Zwischenböden sowie sämtliche Zwischenwände eingezogen werden. Das Dach muss isoliert werden. Zwar soll nach den Vorstellungen des Bauherrn die tragende Holzkonstruktion des Stadels erhalten bleiben. Die Außenwände sollen jedoch - bis auf die Holzträger - völlig neu mit Holzverbundstoffen ausgekleidet werden. Keine der Außenwände kann ohne gravierende Änderung in den Umbau miteinbezogen werden. Damit liegt keine mit bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen zu dem Sonderfall der Verwertung von vorhandener Bausubstanz vergleichbare Situation vor (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 -, juris).

Hinzu kommt der Umstand, dass sich aus den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen keine Informationen bezüglich Umfang und Inhalt des zu verwertenden Bestandes entnehmen lassen. Lediglich die Bodenplatte ist als Bestand gekennzeichnet. Gerade diese soll jedoch teilweise weiter abgesenkt und nivelliert werden. Die vom Beigeladenen geäußerte Absicht, die bislang vorhandene Holzkonstruktion weiter zu nutzen, schlägt sich in den genehmigten Planunterlagen nicht nieder. Offen ist auch, ob die über 100 Jahre alte Holzkonstruktion tatsächlich unverändert für das geplante Wohngebäude übernommen werden kann und ob das alte Fundament das neue Gebäude trägt. Eine Verpflichtung, diesen Altbestand zu erhalten, ergibt sich aus der Baugenehmigung nicht. Genehmigt ist damit ein Vorhaben, das auch ohne weitere Verwertung des Bestands errichtet werden könnte. Damit kann ein atypischer Fall im Sinne von „Bauen im Bestand“ nicht angenommen werden, da die Voraussetzungen nach den genehmigten Planunterlagen nicht vorliegen.

e) Im Ergebnis fehlt es für die Erteilung einer Abweichung an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben und die Abweichung wurde damit rechtswidrig erteilt. Als unmittelbar an der betroffenen Seite des Vorhabens angrenzende Nachbarn sind die Kläger dadurch in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Ihm können damit keine Kosten auferlegt werden, er trägt seine außergerichtlichen Kosten jedoch selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 15.876 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. April 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Umbau eines St
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 15.876 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. April 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Umbau eines St
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.