Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 5 K 15.1331

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Die Klägerin hat am 29. August 2011 zum 1. September 2011 bei der Stadt ... das Gewerbe „Gebäudereinigung und Hausmeisterservice“ mit Betriebsstätte „...“ angemeldet. Am 14. Juni 2012 zeigte sie eine Erweiterung der Tätigkeiten um „Befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung“ an.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft dem Landratsamt ... mit, dass das Beitragskonto einen Rückstand in Höhe von 7.026,97 Euro aufweise, und beantragte die Untersagung des Gewerbes nach § 35 GewO.

Die Stadt ... teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass die Klägerin der Stadt aktuell Grundsteuer in Höhe von 51,18 Euro schulde.

Das Finanzamt ... teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 6. Juni 2014 mit, dass die Klägerin mit der Zahlung von Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschlägen und Zinsen in Höhe von insgesamt 35.649,22 Euro im Rückstand sei. Die Besteuerungsgrundlagen Einkommenssteuer /Umsatzsteuer 2011 und 2012 seien geschätzt worden.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass es ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet habe und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juli 2014.

Am 21. Juli 2014 und am 27. Oktober 2014 wurde gegen die Klägerin vom Amtsgericht ... die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Gewerbeuntersagungsverfahren wurde daraufhin vom Landratsamt bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21. November 2014 vom Amtsgericht ... aufgehoben. Daraufhin wurde das Gewerbeuntersagungsverfahren wieder aufgenommen.

Zwischenzeitlich erfolgten immer wieder Vollstreckungen und freiwillige Zahlungen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Klägerin letztmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Juli 2015 gegeben.

Am 31. Juli 2015 betrugen die Steuerforderungen beim Finanzamt ... insgesamt 12.355,60 Euro. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden pünktlich eingereicht und lagen vor. Die fehlenden Jahressteuererklärungen für 2012 und 2013 wurden nicht abgegeben. Die Lohnsteueranmeldungen lagen bis einschließlich Mai 2015 vor, Juni 2015 fehlte. Bei der Stadt ... bestanden Gewerbesteuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 52.501,11 Euro. Bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft bestanden Beitragsforderungen in Höhe von 866,79 Euro. Die Handwerkskammer ... teilte mit Schreiben vom 12. August 2015 mit, dass Beitragsrückstände in Höhe von 700 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 5 Euro bestünden.

Mit Bescheid vom 17. August 2015 untersagte das Landratsamt der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung und Hausmeisterservice, befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung“ sowie jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt (Ziffer 1 des Bescheides). Es wurde angeordnet, dass die Klägerin den Betrieb innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides einzustellen hat (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin nach Ablauf der unter Ziffer 2 gesetzten Frist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkomme, bei Zuwiderhandlung sowohl gegen die Untersagung des derzeit betriebenen Gewerbes als auch des Betriebes eines anderen Gewerbes, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 Euro angedroht (Ziffer 3 des Bescheides).

Zur Begründung hat das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei die Ausübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu untersagen, da die Klägerin unzuverlässig sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen dies geschehe. Der Tatbestand der Unzuverlässigkeit sei auch bei unverschuldeten Pflichtverletzungen erfüllt. Zum anderen offenbare das Zahlungsverhalten der Klägerin einen mangelnden Leistungswillen.

Die Rückstände beim Finanzamt ... seien während des laufenden Untersagungsverfahrens weiter angestiegen. Das Zahlungsverhalten gegenüber der Stadt ... sei ähnlich schlecht. Auch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge begründe die Unzuverlässigkeit. Die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung gewähre Leistungen auch dann, wenn das betreffende Unternehmen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkomme. Dies verursache sowohl Vermögensschädigungen des Trägers, als auch Mehrbelastungen der übrigen Versicherten. Durch die Nichterfüllung der öffentlichen Zahlungsverpflichtungen werde auch ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangt. Die Verbindlichkeiten hätten sich laufend erhöht und die Klägerin habe keine Bereitschaft gezeigt, nachhaltig und fristgerecht freiwillige Zahlungen zu leisten und etwa durch ein Sanierungskonzept die Zahlungsrückstände abzubauen. Bei der Interessenabwägung überwiege auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit.

Ebenso werde von der Möglichkeit einer Ausdehnung der Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO Gebrauch gemacht. Seit wenigstens 2011 verstoße die Klägerin gegen ihre steuerlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen. Die Klägerin halte trotz erheblicher finanzieller Probleme über einen erheblichen Zeitraum weiter an ihrer jetzigen gewerblichen Tätigkeit fest. Dadurch habe sie den Willen bekundet, dass sie sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen möchte. Da sie mit ihrem Gewerbe mehrere Branchen bediene, sei ein Ausweichen auf andere Gewerbe nicht ausgeschlossen. Den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit könne hier nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden. Ein milderes Mittel scheide aus.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. September 2015, eingegangen bei Gericht am 9. September 2015, Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die angemeldeten Umsatzsteuern und Lohnsteuern immer pünktlich bzw. zeitnah bezahlt worden seien. Diesbezüglich beständen keine Rückstände. Mit dem Finanzamt bestünde ein Übereinkommen, wonach das Einkommen großzügig geschätzt werde und dann das Konto der Klägerin gepfändet werde. Das Finanzamt erhalte auf diesem Weg mehr Steuern als angefallen seien. Die fehlenden Einkommenssteuererklärungen resultierten aus dem Umstand, dass vor ungefähr zwei Jahren die damalige Buchhalterin ausgeschieden sei und dadurch einiges an Buchhaltung liegen geblieben sei. Außerdem seien die Buchhaltungsunterlagen seit Monaten vom Zoll beschlagnahmt. Bezüglich der Gewerbesteuer habe die Klägerin einen Stundungsantrag gestellt. Über diesen sei monatelang nicht entschieden, aber der Rückstand auch nicht angemahnt worden. Die Schulden bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft betrügen aktuell nur mehr ungefähr 380 Euro. Die Rückstände bei der Handwerkskammer für ... seien ebenfalls untersagungsrechtlich irrelevant. Es ergebe sich aus diesen Gegebenheiten nicht der Gesamteindruck, dass die Klägerin unzuverlässig sei. Weitere Umstände wie die Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie das Nichtvorhandensein von Straf- oder Ermittlungsverfahren oder Eintragungen im Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister sprächen für die Zuverlässigkeit der Klägerin. Ebenso hätten bei den Krankenversicherungen nie Rückstände bestanden. Weiterhin spreche die Länge des Untersagungsverfahrens von weit über einem Jahr gegen dessen Dringlichkeit und gegen das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Finanzamt ... derzeit Steuerforderungen in Höhe von 31.446,79 Euro bestünden. Von einem Übereinkommen mit der Klägerin sei bei der Steuerbehörde nichts bekannt. Die Jahressteuererklärungen 2012 und 2013 lägen dem Finanzamt ... bis heute nicht vor. Weitere Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerforderungen seien geltend gemacht und in Bälde fällig. Die Gewerbesteuerforderungen der Stadt ... betrügen derzeit 50.172,11 Euro. Über den Stundungsantrag sei noch nicht entschieden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag seien die Forderungen weiterhin fällig.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft habe derzeit Beitragsrückstände in Höhe von 1.505,08 Euro zu verzeichnen. Ferner bestätige diese, dass sich die Klägerin regelmäßig in Vollstreckung befinde. Die Forderungen der Handwerkskammer ... bestünden weiterhin. Ebenso seien bei der AOK ..., KKH und Bundesknappschaft Bahn-See Forderungen vorhanden. Bei diesen seien während des Untersagungsverfahrens noch keine Auskünfte angefragt worden, da die anderen Rückstände bereits erheblich und für die Annahme der Unzuverlässigkeit ausreichend gewesen seien.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erheblich angestiegen seien und noch weiter ansteigen würden. Aus der Gesamtschau des Unternehmens ergebe sich eindeutig eine gewerbliche Unzuverlässigkeit der Klägerin. Sie komme zwar ihren Mitwirkungspflichten weitgehend nach, dennoch seien die Gläubiger gehalten, ihre fälligen Forderungen laufend über Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu realisieren.

Das gegenständliche Gewerbe hat die Klägerin zum 10. Februar 2016 abgemeldet.

Am 10. März 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 17. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung und Hausmeisterservice, befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung“ (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr.. BVerwG, z. B. BVerwG, B. v. 19.2.1995 - 1 B 19/95 - GewArch 1995, 200).

Rechtsgrundlage für die Untersagung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U. v. 15. 11. 1967 - 1 C 43/67 - BVerwGE 28, 202 und U. v. 15. 7. 2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257).

Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1992 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - GewArch 1995, 115).

Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.1992 - 1 B 42/92 - GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind, der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.

b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig. Die Steuerschulden der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung waren sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den sonstigen Belastungen erheblich. Bereits die Gewerbesteuerforderung der Stadt ... in Höhe von 52.501,11 Euro lässt eine finanzielle Überforderung der Klägerin erkennen. Hinzukommen die Steuerrückstände beim Finanzamt ... in Höhe von 12.355,60 Euro. Die zu diesem Zeitpunkt geringeren Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft in Höhe von 866,79 Euro sowie der Handwerkskammer für ... in Höhe von 705 Euro stellen zwar für sich gesehen noch keine erheblichen Tatsachen dar, sie verstärken jedoch den allgemeinen Eindruck der erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Schon 2011 und 2012 ist die Klägerin auch ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insgesamt ist während des laufenden Untersagungsverfahrens, das zwischenzeitlich wegen des Insolvenzverfahrens nach § 12 GewO ausgesetzt war, keine Besserung der Situation eingetreten.

Auch wenn insgesamt die Höhe der jeweiligen Rückstände während des laufenden Untersagungsverfahrens immer wieder schwankte, ist festzuhalten, dass die Begleichung der Rückstände regelmäßig nur aufgrund von Vollstreckungen oder Zahlungen vor dem Hintergrund der drohenden Vollstreckung erfolgte. Insgesamt ergibt sich aus dem Verlauf, dass die Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 35 Rn. 52).

c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B. v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris Rn. 4).

Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2. 2. 1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1). Die Klägerin hat keinerlei Ausführungen zu einem etwaigen Sanierungskonzept gemacht. Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine konkreten Anhaltspunkte zu Ratenzahlungsvereinbarungen oder einem Tilgungsplan vor. Angesichts des ausgeübten Gewerbebetriebs und der Höhe der Schulden lässt die finanzielle Situation der Klägerin schon zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht erkennen, wie eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit erfolgen könnte. Es ist ebenso unerheblich, aus welchen Gründen keine ordnungsgemäße Buchhaltung erfolgen konnte, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Zur Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gehört es vielmehr, eine ordnungsgemäße Buchhaltung auch bei unerwarteten Geschehnissen sicherzustellen.

Die Berufung auf ein Übereinkommen mit dem Finanzamt, bei welchem von vornherein die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Pfändung angestrebt werde, vermag ebenfalls nicht den Eindruck einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu vermitteln. Im Übrigen wurde ein derartiges Übereinkommen vom Finanzamt auf Nachfrage des Landratsamtes bestritten. Die Relevanz der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen scheint im Geschäftsbetrieb wenig berücksichtigt worden zu sein. Der bloße Antrag auf Stundung bei der Stadt ... befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung.

d) Der Gewerbeuntersagung steht auch § 12 GewO nicht entgegen. Die im Insolvenzverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21. November 2014 vom Amtsgericht ... aufgehoben. Das Untersagungsverfahren fand währenddessen nicht statt und wurde erst danach wieder aufgenommen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen lassen. Die erheblichen Steuerschulden und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie ihre Handhabung des Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Die Länge des Untersagungsverfahrens lässt hierbei keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung zu. Dass die Gewerbebehörde lange Zeit auf steuerliche Pflichtverletzungen nicht mit einer Gewerbeuntersagung reagiert, begründet bei dem Gewerbetreibenden kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er sein Verhalten fortsetzen könne und befreit die Behörde auch nicht von ihrer Pflicht, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende vorzugehen (vgl. BVerwG B. v. 25. 3. 1992 - 1 B 50/92 - GewArch 1992, 232). Des Weiteren erfolgte vorliegend eine Aussetzung aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 12 GewO.

Die weiteren Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung bezüglich der aktuellen finanziellen Lage der Klägerin bestätigen im Nachhinein die negative Prognose. Die wirtschaftliche Situation hat sich in hohem Maße verschlechtert. Es hat sich eine erhebliche Überschuldung ergeben, die von der Klägerin voraussichtlich nicht mehr zu bewältigen ist. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die Gewerbeabmeldung durch die Klägerin erklären.

Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.

2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, ist ebenfalls rechtmäßig.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9; BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13/260 - juris Rn. 17).

Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.1994 - 1 B 5/94 - GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die hier vorliegenden Steuerschulden sowie die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten.

Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens der Klägerin an der Gewerbeausübung über einen langen Zeitraum trotz finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass sie sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte.

b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass die Klägerin seit 2011 gegen ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verstoße und trotz finanzieller Probleme an der Gewerbeausübung festhalte. Außerdem ist zutreffend festgestellt worden, dass ein Ausweichen auf andere Gewerbe nicht ausgeschlossen sei, da die Klägerin mit ihrem Gewerbe mehrere Branchen bediene. Das Landratsamt hat weiterhin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen.

3. Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die der Klägerin gesetzte Frist von drei Monaten ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Betriebes ausreichend.

4. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung der ausgeübten Gewerbetätigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für die Klägerin ist klar ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist angemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.