Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2015 - Au 5 K 14.1253

published on 26/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2015 - Au 5 K 14.1253
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die Aufforderung zur Einstellung der Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 EUR.

1. Die Fa. ... meldete am 20. November 2002 beim Markt ... ein selbstständiges Gewerbe „Beratung und Verkauf der elektronischen Datenverarbeitung, ferner Beratung und Verkauf und Montage von Briefkästen, Briefkastenanlagen, Gebäudebeschilderungen, Schaukästen, Stellwandsystemen und artverwandten Produkten - Ziffer 47.59.9“ an. Als Betriebssitz wurde dabei die Anschrift ... angegeben.

Der am ... 1968 geborene Kläger ist der Geschäftsführer der Fa. ...

Mit Schreiben vom 9. April 2014 regte das Finanzamt ... gegenüber dem Landratsamt ... die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Fa. ... an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass derzeit Steuerrückstände im Umfang von 46.619,20 EUR aus rückständiger Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschlägen bestünden. Am 14. August 2013 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Auch sei die Fa. ... ihren sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Steuererklärungen für das Jahr 2011, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. Quartal 2012, April 2012 bis Dezember 2012, Januar 2013 bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 und Februar 2014 stünden aus. Die Besteuerungsgrundlagen hätten teilweise geschätzt werden müssen. Nach dem Gesamteindruck des Verhaltens biete die Fa. ... nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.

Im Vollstreckungsportal ist zulasten der Fa. ... die zweimalige Nichtabgabe der Vermögensauskunft unter dem Datum des 9. Oktober 2013 (Az. ...) enthalten.

Der Kläger wurde mit seit dem 1. Mai 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes ... vom 14. April 2014 (Az. ...) wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 EUR (gesamt 4.800,00 EUR) verurteilt. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bekannt war, dass die Fa. ... spätestens seit dem 1. April 2013 nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Der Kläger habe es entgegen seiner Verpflichtung als Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, unterlassen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen.

Diese Vorverurteilung des Klägers ist im Führungszeugnis eingetragen.

Das Gewerbezentralregister enthält zulasten des Klägers keinen Eintrag.

Unmittelbar vor Bescheidserlass teilte das Finanzamt ... dem Landratsamt ... mit, dass der Rückstand der Fa. ... zwischenzeitlich auf 62.539,70 EUR angestiegen sei. Die Steuern für die Jahre 2011 und 2012 hätten inzwischen geschätzt werden müssen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen fehlten bis einschließlich Juni 2014.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014 wurde der ... die Ausübung des Gewerbes „Beratung und Verkauf von elektronischer Datenverarbeitung, ferner Beratung und Verkauf von Montage von Briefkästen, Briefkastenanlagen, Gebäudebeschilderung, Schaukästen, Stellwandsystemen und artverwandten Produkten“ sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe im gesamten Bundesgebiet untersagt (Ziff. 1.). In Ziffer 2. wurde sie aufgefordert, die ausgeübten Gewerbetätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides einzustellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde in Ziff. 3. die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Für die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4 des Bescheids).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Die Fa. ... biete aufgrund ihres gewerberechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers nicht die Gewähr, dass sie künftig ihre gewerblichen Tätigkeiten in Einklang mit den öffentlichen Vorschriften ausüben werde. Zudem sei sie wirtschaftlich nicht länger in der Lage zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergebe sich aus dessen strafrechtlicher Verurteilung.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die gegen den vorbezeichneten Bescheid zunächst erhobene Klage (Au 5 K 14.1248) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 zurückgenommen und das Verfahren Au 5 K 14.1248 eingestellt.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 23. Juni 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört.

Die Industrie- und Handelskammer ... führte mit Schreiben vom 3. Juli 2014 aus, dass der Kläger als unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO angesehen werde.

Die Handwerkskammer für ... teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mit, dass die Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Klägers geteilt werde.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014 wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Beratung und Verkauf von elektrischer Datenverarbeitung“ sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe im gesamten Bundesgebiet untersagt. Die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person erstreckt (Ziff. 1.). In Ziffer 2. wurde der Kläger aufgefordert, die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der ... innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids einzustellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger in Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung angedroht. In Ziffer 4. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO gemäß § 35 Abs. 7a GewO auch gegen Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden oder der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragter Personen ausgesprochen werden könne, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit der Person in Bezug auf dieses Gewerbe begründeten. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dessen strafrechtlicher Verurteilung. Der Kläger habe durch sein Verhalten nachhaltig die Interessen der Gläubiger der ... geschädigt und gegen die ihm bekannte Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages verstoßen. Durch sein Fehlverhalten sei ein Straftatbestand objektiv verwirklicht worden. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person sowie auf die Ausübung aller anderen Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch auf diese Bereiche erstrecke. Die Untersagung könne nicht auf das geleitete bzw. von der Gesellschaft ausgeübte Gewerbe beschränkt bleiben. Auch in Ausübung anderer Gewerbe schlage die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch. Es bleibe auch dort zu befürchten, dass der Kläger ein ähnliches Verhalten an den Tag legen würde, ohne die Konsequenzen aus einer desolaten wirtschaftlichen Situation zu ziehen. Daher sei die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach Anwendung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Bei Insolvenzverschleppung handle es sich um ein Vermögensdelikt, bei welchem Gewerbebezug für alle Gewerbezweige zu bejahen sei. Das festgesetzte Zwangsgeld sei im Hinblick auf seiner Höhe nach geeignet, erforderlich und angemessen. Es stelle das mildeste Mittel des Verwaltungszwangs dar.

Auf den weitern Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. August 2014 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014 (...) aufzuheben.

Es lägen Gründe für eine Fortsetzung des Betriebes und damit auch für eine Aufhebung der Gewerbeuntersagung vor. Im Bestand der ... befinde sich ein Grundstück mit einer Fläche von 1.000 qm. Die Fa. ... beabsichtige, dieses Grundstück zu veräußern. Mit dem Veräußerungserlös von geschätzt 17.000,00 EUR stünden weitere Mittel für die notwendige Schuldentilgung beim Finanzamt ... zur Verfügung. Durch den Kläger seien im Jahre 2011 und 2012 nachweislich insgesamt 38.000,00 EUR Steuerzahlungen geleistet worden. Für die Jahre 2013 und 2014 seien die Umsätze der ... durch das Finanzamt ... lediglich geschätzt worden. Der hier angesetzte Betrag von 42.000,00 EUR sei ohne Berücksichtigung von tatsächlich angefallener Umsatzsteuer geschätzt, so dass von einer erheblichen Reduzierung auszugehen sei. Die vorläufige Prüfung der Steuerunterlagen habe außerdem ergeben, dass noch offene Forderungen in Höhe von 90.000,00 EUR bilanziert seien. Der angegriffene Bescheid des Landratsamts sei daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig und es sei zumindest gemäß § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung auszusprechen, weil Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht bzw. nicht mehr vorliege. Die in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Berufsfreiheit führe dazu, dass der Gewerbetreibende von der Ausübung des Gewerbes nicht länger abgehalten werden dürfe, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten sei. Der Kläger habe zwischenzeitlich ein Steuerbüro damit beauftragt, die im Streit stehenden Jahre 2011 bis 2014 zu prüfen und einen tragfähigen Sanierungsplan zu erstellen. Die im Bescheid genannten Beträge über Steuerrückstände beim Finanzamt ... bzw. Finanzamt ... seien zwar unstreitig, jedoch unter Berücksichtigung der Schätzungen letztlich unzutreffend.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 25. August 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 8. September 2014 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Hinsichtlich der Begründung der klagegegenständlichen Untersagungsverfügung werde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 23. Juli 2014 verwiesen. Soweit vorgebracht werde, dass sich der Kläger in einer persönlichen Krise befunden habe, sei darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzulässigkeit nicht auf ein persönliches Verschulden bzw. subjektive Gründe ankomme. Auch unverschuldete Pflichtverletzungen erfüllten den Tatbestand der Unzuverlässigkeit. Auch sehe sich der Beklagte nicht in der Position, das Ermittlungsergebnis und die Urteilsfindung des Amtsgerichtes ... im streitgegenständlichen Strafbefehl in Frage zu stellen. Steuerschulden seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Schätzungen beruhten. Erforderlich sei nur die Fälligkeit der Steuerschuld, nicht jedoch die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Steuerbescheide. Die Schätzungen seien erforderlich geworden, da der Kläger seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung fortgesetzt nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO lägen nicht vor. Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Landratsamtes ... vom 8. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Am 26. März 2015 fand mündliche Verhandlung in den vorbezeichneten Streitsachen statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die in Nr. 1 des Bescheides vom 23. Juli 2014 angeordnete Gewerbeuntersagung des konkret ausgeübten Gewerbes stützt sich auf § 35 Abs. 7a Sätze 1 und 3, Abs. 1 Satz 1 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden.

§ 35 Abs. 7a Satz 1 GewO ermöglicht es auch Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das ihrer bisherigen abhängigen Beschäftigung entspricht (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187 ff). Die Vorschrift gestattet es, einer Person, die nicht selbst Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen. § 35 Abs. 7a GewO überwindet daher die Tatsache, dass der Geschäftsführer nicht selbst das Gewerbe ausgeübt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit muss bereits infolge des Verweises in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf die §§ 35 Abs. 1 bis 3 GewO auch beim Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) selbst vorliegen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei der Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist nach denselben inhaltlichen Maßstäben wie bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.1995, a. a. O.). Unzuverlässig ist danach für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbstständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sind dabei die Verhältnisse und der Kenntnisstand der Behörden zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2014. Nachträgliche Änderungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - GewArch 1991, 110).

Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Vertretungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt weiter voraus, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995, a. a. O.; Sächsisches OVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 - juris Rn. 11). Diese Akzessorietät ist vorliegend gegeben, denn gegen die Fa. ... als Gewerbetreibende liegt seit der Klagerücknahme im Verfahren Au 5 K 14.1248 in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 eine bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagungsverfügung vor.

Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aufgrund seines steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverhaltens als alleiniger Geschäftsführer der Fa. ... sowie der durch das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 14. April 2014 (rechtskräftig seit 1. Mai 2014) geahndeten Insolvenzverschleppung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geboten hat. Der Beklagte hat überdies seine Prognose ohne Rechtsfehler auf die Vorfälle, die zur bestandskräftigen Gewerbeuntersagung bei der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom Kläger geleiteten Fa. ... geführt haben, gestützt. Der Beklagte konnte sich hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers auch deshalb auf dieselben Tatsachen stützen, die zur Gewerbeuntersagung der ... gegenüber geführt haben, weil letztere im Ergebnis auf dem Verhalten des Klägers beruht, welches der Gesellschaft über die allgemeinen Vertretungsregelungen zugerechnet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.2.1993 - 14 S 2577/92 - NVwZ-RR 1994, 21). Der Kläger war als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter für die ordnungsgemäße Leitung der Fa. ... zuständig und verantwortlich. Während der Leitung der Gesellschaft durch den Kläger hat dieser ein Geschäftsgebaren an den Tag gelegt, welches zu Recht zu der behördlichen Einschätzung der Gesellschaft als gewerberechtlich unzuverlässig geführt hat. Diese Wertung resultiert vor allem aus der Tatsache, dass zulasten der Fa. ... während der Leitung durch den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erhebliche Steuerrückstände von insgesamt 62.539,70 EUR beim Finanzamt ... bestanden. Hinzu kommt zulasten der Fa. ... die zweimalige Nichtabgabe der Vermögensauskunft unter dem Datum des 9. Oktober 2013.

Der Vortrag des Klägers, dass die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt ... unzutreffend seien, weil die Steuerveranlagungen lediglich auf Schätzungen des Umsatzes beruht hätten und nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen sich eine deutlich verringerte Steuerlast der Gesellschaft ergeben würde, kann keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen, weil maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung allein die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist. Wenn Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt werden müssen, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen, als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - GewArch 1988, 162). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Steuerschätzung durch die ordnungsgemäße Einreichung von Steuererklärungen hätte vermieden werden können.

Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder ein Charaktermangel auf Seiten des Gewerbetreibenden nicht Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - GewArch 1982, 294 ff). Daher haben auch die vom Kläger vorgetragenen krankheitsbedingten Umstände, die zu einer Vernachlässigung seiner Pflichten als Geschäftsführer geführt haben, unberücksichtigt zu bleiben.

Der Beklagte hat das ihm nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass ein Ausweichen in die entsprechende selbstständige Tätigkeit so wahrscheinlich ist, dass deren Untersagung erfolgen soll. Insoweit gilt derselbe Maßstab wie bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (BVerwG, U.v. 19.12.1995, a. a. O.). Für den Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen. Beim Kläger kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweichen oder erneut einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter nachgehen wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Kläger trotz des gesetzlichen Verbots der Ausübung einer Geschäftsführungstätigkeit nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) diese Tätigkeit für die Fa. ... nach wie vor ausgeübt hat. Auch aufgrund einer fehlenden Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Verhalten bezüglich Gläubigerschutz und insolvenzrechtlicher Pflichten künftig ändern wird. Trotz der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen und eines gesetzlichen Verbotes aus § 6 Abs. 2 GmbHG hält der Kläger an seiner Geschäftsführertätigkeit fest. Auf diese Umstände hat der Beklagte zutreffend abgestellt. Dies lässt auch aus Sicht der Kammer darauf schließen, dass der Kläger eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit fortsetzen möchte.

2. Auch die in Nrn. 1 Satz 1 und Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jegliche Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe sowie als Vertretungsberechtigter nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Gewerbeuntersagung erweitert werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bisher unselbstständig Tätige auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Eine solche erweiterte Gewerbeuntersagung setzt zum einen voraus, dass sie erforderlich ist, also zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend ist dabei, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder einer der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BayVBl. 1982, 501 ff.). Zum anderen ist das Vorliegen eine gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris Rn. 14).

Der Beklagte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht angenommen. Aufgrund der beharrlichen Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten bei der Führung der von ihm geleiteten Gesellschaft hat der Kläger Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und keinen Bezug nur zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger mit seit dem 1. Mai 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,-- EUR verurteilt worden ist. Der Kläger hat es ausweislich der Gründe des Strafbefehls entgegen der Verpflichtung als Geschäftsführer gemäß § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unterlassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... zu stellen. Diese Straftat konnte gewerberechtlich vom Beklagten auch zulasten des Klägers herangezogen werden, da es sich um eine Straftat mit Gewerbebezug handelt (vgl. Marcks in Landmann-Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 35 Rn. 34, 38; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 38; BVerwG, U.v. 20.11.1970 - IIV C 73.69 - GewArch 1971, 67). Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist dieser Gewerbezug für alle Gewerbezweige zu bejahen. Beim Kläger kommt hinzu, dass die strafrechtliche Verurteilung gerade auf seiner Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter beruht.

Der Beklagte durfte die strafrechtliche Verurteilung im Strafbefehl des Amtsgerichtes ... vom 14. April 2014 auch zulasten des Klägers berücksichtigen, da § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO die Untersagungsbehörde in dem dort geregelten Umfang an Strafurteile bindet. Der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ... steht dabei gemäß § 410 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde die Feststellung des Strafgerichts übernimmt, denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, diese in allen Einzelheiten zu überprüfen (vgl. Marcks in Landmann-Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 142). Der Beklagte hat die im Strafbefehl zulasten des Klägers getroffenen Feststellungen des Sachverhaltes, an die die Verwaltungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GewO gebunden ist, ihrer gewerberechtlichen Beurteilung des Klägers als unzuverlässig zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Weiter hat der Beklagte das ihm nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat auf S. 5 des Bescheides vom 23. Juli 2014 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der gewerbeübergreifenden Pflichtverletzungen des Klägers und seiner Säumnis bei Beantragung der gebotenen Insolvenz bezüglich der Fa. ... mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der Kläger selbstständig oder in herausragender Stellung unselbstständig tätig bleiben wird. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger in andere Bereiche ausweichen wird. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung wird durch die Erwägung, dass der Kläger steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und überdies rechtskräftig wegen einer Straftat mit Gewerbebezug verurteilt worden ist, getragen. Die Ermessenserwägungen, die der Beklagte im angefochtenen Bescheid angestellt hat, sind daher nicht zu beanstanden. Den Ausführungen, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet werden kann und ein milderes Mittel ausscheidet, ist nichts entgegen zu setzen. Das Interesse des Klägers an der Ausübung der von der Untersagung erfassten Gewerbe muss hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Der Ausschluss des Klägers aus dem Wirtschaftsverkehr steht auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, dass die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden verhindert wird. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz der Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Indes bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Auch wird es dem Kläger mit der angefochtenen Gewerbeuntersagung nicht unmöglich gemacht, weiterhin einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass über die Frage, ob in der Person des Klägers Umstände vorliegen, die eine (vorzeitige) Wiedergestattung der gewerberechtlichen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ermöglichen, nicht zu entscheiden war. Streitgegenständlich im hier anhängigen Klageverfahren ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 getroffenen Anordnungen. Bei der Frage einer eventuellen Wiedergestattung der gewerberechtlichen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO handelt es sich hingegen um einen rechtlich selbstständigen Streitgegenstand, der hier nicht verfahrensgegenständlich ist.

3. Gegen die in Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. Juli 2014 festgesetzte Abwicklungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides und gegen die für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit als Geschäftsführer angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,-- EUR bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da der Beklagte in Nr. 4 des Bescheides vom 23. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung angeordnet hat, konnte die Aufforderung zur Einstellung der Tätigkeit bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Die Höhe des Zwangsgeldes (1.500,-- EUR), die sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen hält, bleibt ebenfalls unbeanstandet. Schließlich wurde die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.

4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.