Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Sept. 2018 - Au 4 K 18.30594

bei uns veröffentlicht am10.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines weiteren Asylfolgeantrags die Zuerkennung von Abschiebungsverboten.

Nach eigenen Angaben ist der Kläger Staatsangehöriger Sierra-Leones. Sein Asylerstantrag vom 11. November 2010 blieb ebenso wie sein auf Abschiebungsverbote beschränkter Asylfolgeantrag vom 27. August 2013 ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgeschichte wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. März 2018 sowie auf die Bescheide vom 27. Juli 2011 und vom 12. Januar 2016 betreffend die vorangegangenen Anträge des Klägers Bezug genommen; ferner wird Bezug genommen auf die diesbezüglich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Augsburg, U.v. 15.6.2012 - Au 7 K 12.30023; BayVGH, B.v. 12.9.2012 - 9 ZB 12.30293; VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 - Au 4 K 16.30198).

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Wiederaufgreifensantrag bezüglich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung wurde auf ein Attest des Klinikums Augsburg verwiesen, wonach im Falle der Unterbrechung der Behandlung der chronischen Hepatitis B mit dem Medikament Baraclude mit einer Reaktivierung der Virusreplikation sowie einem Fortschreiten der Leberzellschädigung zu rechnen sei. Ferner wurde ein Attest des Bezirkskrankenhauses Augsburg vom 24. Juni 2017 vorgelegt. Ein weiteres Attest des Bezirkskrankenhauses Augsburg vom 13. November 2017 wurde im Laufe des Verfahrens vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27. Juli 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt: Die Erkrankungen seien bereits in den (auch verwaltungsgerichtlichen) Vorverfahren vorgetragen worden und somit präkludiert. Eine andere Sachlage ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gem. §§ 48, 49 VwVfG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sierra Leone führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege.

Der Kläger ließ am 26. März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die mit dem Folgeantrag vorgelegten Arztbriefe verwiesen; ferner wurden weitere Arztbriefe des Klinikums Augsburg (vom 3.5.2018; vom 2.8.2018; vom 27.8.2018) zur chronischen Hepatitis B des Klägers übermittelt. Hierzu wurde geltend gemacht, dass sich die Krankheit des Klägers verschlechtert habe, dass sich bei Nichtfortsetzung der Behandlung der Gesundheitszustand des Klägers weiter verschlechtern werde, dass eine Hepatitis B in Sierra Leone - entgegen der Annahmen des streitgegenständlichen Bescheids - nicht, jedenfalls nicht in dem vom Kläger benötigten Maße behandelbar sei, insbesondere, dass das vom Kläger benötigte Medikament in Sierra Leone nicht verfügbar sei und dass die Therapiekosten vom Kläger in Sierra Leone nicht finanzierbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte übermittelte am 3. April 2018 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.

Mit Beschluss vom 16. April 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den zeitgleich mit der Klage gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Au 4 E 18.30596)

Am 7. September 2018 fand die mündliche Verhandlung statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der vorangegangenen Verfahren Au 7 K 12.30023; Au 4 K 16.30198) sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen im Wege des Asylfolgeantrags durchsetzbaren Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der Bescheid vom 19. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht folgt insgesamt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ferner ist auszuführen: In Bezug auf die beim Kläger diagnostizierte und behandelte chronische Hepatitis B vermag das Gericht den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Briefen weder im Einzelnen noch im Wege einer Gesamtschau eine Änderung der Sachlage und auch kein neues Beweismittel gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG zu entnehmen. Eine chronische Hepatitis B ist beim Kläger bereits vor Ergehen des Bescheids im Asylerstverfahren (Bescheid vom 27.7.2011) diagnostiziert worden (Attest vom 21.1.2011, vorgelegt im Verfahren Au 7 K 11.30322). Auch im Verwaltungsstreitverfahren betreffend das Asylerstverfahren ist diese Erkrankung vom Kläger angeführt worden (vgl. u.a. ärztliches Attest vom 22.11.2011, vorgelegt im Verfahren Au 7 K 11.30322 mit Schriftsatz vom 24.11.2011).

In den ärztlichen Attesten vom 21. Januar 2011 und vom 22. November 2011 - auf die der Kläger seinen Asylerstantrag unter anderem gestützt hat - ist ausdrücklich von einer „dringenden“ bzw. „eindeutigen“ Behandlungsindikation die Rede. Bereits im Attest vom 21. Januar 2011 ist von „Therapiekosten“ (und damit folglich von der Notwendigkeit einer Therapie) in Höhe von 530,- EUR bis 650,- EUR monatlich die Rede. Damit hat der Kläger bereits vor über 7 ½ Jahren der Sache nach die gleichen Gründe (Behandlungs-, bzw. Therapiebedürftigkeit; Kosten) für ein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot geltend gemacht wie im vorliegenden Verfahren (vgl. insbesondere Arztbrief vom 2.8.2018: „2016 wurde bei dringender Indikation eine Therapie mit Entecavir begonnen“), wobei die seinerzeit veranschlagten Kosten sogar höher angesetzt wurden als in den jetzt vom Kläger vorgelegten Arztbriefen (1.125,- EUR für drei Monate, vgl. Arztbrief vom 2.8.2018).

Ebenso ist die chronische Hepatitis B Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend den ersten Folgeantrag des Klägers gewesen (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 - Au 4 K 16.30198 - Rn. 60 ff.), wobei schon seinerzeit ein Schreiben des Klinikums Augsburg (vom 4.4.2016; Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.4.2016) vorgelegt wurde, welches von einer Therapie mit Entecavir (seit 2.4.2016) berichtet. Demzufolge hat sich das Verwaltungsgericht in dem genannten Urteil mit den entsprechenden Aussagen des Klinikums Augsburg auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich hieraus kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergibt. Welche geänderten bzw. neuen Erkenntnisse sich aus den im jetzigen Folgeverfahren vorgelegten Schreiben des Klinikums Augsburg ergeben sollen, ist weder näher dargetan noch ersichtlich.

Zwar enthalten die nunmehr vorgelegten ärztlichen Schreiben auch Angaben dazu, in welcher Form sich das Fortschreiben der Lebererkrankung manifestieren könne. Diese Aussage dürfte jedoch insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass das Verwaltungsgericht Augsburg entsprechende Aussagen in dem im ersten Folgeverfahren vorgelegten Attest vermisst hat; wieso jedoch diese Angaben - sollten sie für ein gesundheitsbezogenens Abschiebungsverbot von wesentlicher Bedeutung sein - nicht bereits in den ärztlichen Attesten des ersten Folgeverfahrens enthalten waren, erschließt sich nicht (vgl. auch § 51 Abs. 2 VwVfG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben des Klinikums Augsburg kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt, auch auf weitere Gründe gestützt; inwieweit insofern neue oder geänderte Tatsachen vorliegen, erschließt sich ebenfalls nicht.

Erstmals im Arztbrief vom 27. August 2018 wird der Versuch einer Erläuterung unternommen, weshalb 2011 „keine Therapie der HBV“ erforderlich gewesen, jedoch seit 2016 eine Behandlung mit Entecavir erforderlich sei. Im Verhältnis zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Folgeantrag stellt dies jedoch keine Änderung der Sachlage dar, da - wie ausgeführt - dort bereits die beim Kläger nunmehr durchgeführte Behandlung berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb in dem Arztbrief vom 27. August 2018 von der fehlenden Therapiebedürftigkeit im Jahr 2011 ausgegangen wird, wenn der Kläger - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im Asylerstverfahren mehrere ärztliche Atteste vorgelegt hat, aus denen sich eine „eindeutige“ Behandlungs- bzw. Therapieindikation ergab. Überdies erschließt sich dem Gericht auch insoweit nicht, weshalb diese Erklärung - sollte sie für ein gesundheitsbezogenens Abschiebungsverbot von wesentlicher Bedeutung sein - nicht längst in das Verfahren - spätestens im Rahmen des ersten Asylfolgeantrags - eingeführt worden ist.

Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger während des Asylerstverfahrens wohl bei einem „Leberspezialisten“ vorgestellt wurde und im Anschluss eine „Therapiemöglichkeit bzw. -notwendigkeit“ nicht gesehen wurde (ärztliches Attest vom 11.5.2012, vorgelegt durch den damaligen Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.5.2012). Es erschließt sich nicht, weshalb trotz der nur wenige Monate zuvor ärztlicherseits geltend gemachten „Dramatik“ der Krankheitssituation (dringende Therapiebedürftigkeit) nahezu unvermittelt praktisch das Gegenteil angeführt wird, zumal in dem ärztlichen Attest nicht einmal von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich einer Therapiebedürftigkeit die Rede ist. Auch das ärztliche Schreiben vom 27. August 2018 enthält bezüglich dieser vollkommen widersprüchlichen ärztlichen Bewertung keine Erklärung.

Insgesamt fällt auf, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Schreiben wiederholt nach und nach um die Elemente ergänzt werden, die das Gericht bzw. das Bundesamt in ihren Entscheidungen als fehlend bzw. nicht dargelegt angesehen hat. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die vom Kläger - seit dem Asylerstverfahren ab November 2010 - mit einer Hepatitis B-Erkrankung befassten Ärzte in der Lage gewesen wären, eine etwaige Krankheitsschwere, die die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot erfüllt (einschließlich etwaiger diesbezüglicher Veränderungen im Krankheitsbild), sogleich in einer ärztlichen Beurteilung darzutun. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr liegen zum Teil widersprüchliche, zum Teil erst nach und nach um für das klägerische Begehren günstige Informationen ergänzte ärztliche Aussagen vor. Insoweit ist nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, dass die Erkrankung des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lebensbedrohlich oder schwerwiegend sein kann und sich durch bzw. in Folge einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Im Übrigen ist in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass nach aktueller Auskunftslage (Auskunft Botschaft Accra vom 26.9.2017, Bl. 16 f. Bundessamtsakte) Hepatitis B in Sierra Leone behandelbar ist Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass dies nach einem Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2013 nicht der Fall sei, besteht kein Widerspruch, sondern liegt entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG zu Lasten des Asylantrags eine Änderung der Sachlage bzw. ein neues Beweismittel vor, nachdem der vom Kläger vorgelegte Bescheid offenbar auf einer Auskunft vom 30. März 2011 beruht. Da zwischen beiden Auskünften über sechs Jahre liegen, erscheint eine derartige Änderung bzw. Verbesserung auch insoweit nachvollziehbar. Das Gericht vermag auch dem Einwand der Klägerseite nicht zu folgen, die Botschaft Accra (Ghana) könne die Lage in Sierra Leone nicht zuverlässig beurteilen. Dem Gericht ist aus anderen Auskunftsersuchen bekannt, dass die Botschaft Accra, soweit erforderlich, einen Regionalarzt einschaltet, der gegebenenfalls für mehrere Länder zuständig ist und Ermittlungen anstellt. Sollte die Botschaft gleichwohl eine Frage nicht oder nicht zuverlässig beantworten können, ist anzunehmen, dass dies in der Beantwortung des Auskunftsersuchens entsprechend festgehalten wird, wie dies auch immer wieder festzustellen ist. Dies ist jedoch in der genannten Auskunft nicht geschehen; vielmehr ist die Auskunftserteilung substantiiert und zu etlichen Aspekten auch detailreich erfolgt. Vor diesem Hintergrund regelmäßig vor Ort getroffener Feststellungen und angesichts der besonderen Aussagekraft, die amtlichen Auskünften regelmäßig zuzumessen ist, ist das Gericht nicht von der Richtigkeit der klägerseits über den behandelnden Arzt von der Arzneimittelfirma eingeholten Angabe überzeugt, das Medikament Baraclude sei in Sierra Leone nicht erhältlich. Daneben geht die Auskunft vom 26. September 2017 selbst davon aus, dass - was gerade angesichts § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unschädlich ist - Medikamente bei einer Behandlung von Hepatitis B teilweise importiert werden müssen. Auch seien Generika verfügbar. Zu diesen Gesichtspunkten erhält die klägerseits eingeholte Auskunft keine (entgegenstehenden) Angaben.

Soweit der Kläger geltend macht, bei ihm sei es mit einer Einnahme der Medikamente nicht getan, vermag dies die genannte Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Den vom Kläger vorgelegten Arztbriefen lässt sich entnehmen, dass die Therapie ganz vorwiegend in einer Medikation besteht (vgl. zuletzt ärztliches Schreiben vom 27.8.2018: „Fortsetzung der Therapie mit Entecavir“); jedenfalls ist davon auszugehen, dass mit einer Medikation sichergestellt ist, dass sich die Krankheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht wesentlich verschlechtern würde. Daneben spricht die genannte Auskunft vom 26. September 2017 ganz allgemein davon, dass eine Behandlung von Hepatitis B in Sierra Leone möglich sei. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung mit der hiesigen ist nicht erforderlich (vgl. nochmals § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Behandlung seiner Krankheit in Sierra Leone finanzieren könnte. Nach der genannten Auskunft sind die nötigen Medikamente nach dortigen Maßstäben eher preisgünstig; ihr Erwerb stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Insofern kommt es auf die vom Kläger für Deutschland mitgeteilten Behandlungskosten nicht an (vgl. erneut § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der Kläger ist - nach Angaben der von ihm vorgelegten Arztbriefe - erst 26 Jahre alt; die Behandlungsbedürftigkeit seiner Hepatitis B schließt eine Erwerbstätigkeit - auch durch Gelegenheitsarbeiten - nicht aus. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt er auch noch über Familie in Sierra Leone (Mutter; Geschwister). Dem Kläger ist zuzumuten, wenn nötig - gegebenenfalls durch Vermittlung über den Vater - den Kontakt zu seiner in Freetown lebenden Mutter zu suchen und hierzu den nach seinen Angaben immer noch bestehenden Zorn auf die Mutter zu überwinden. Über die Mutter könnte er in Kontakt zu seinen Geschwistern treten. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr, von nötig, von familiärer Unterstützung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu Auskunft vom 26.9.2017, vorletzter Absatz). In der mündlichen Verhandlung betreffend den Asylerstantrag hat der Kläger außerdem angegebenen, dass ihn Freunde und die Nachbarschaft unterstützt und ihm Essen gegeben hätten. Ob der Kläger von seinem Vater unterstützt werden könnte, ist daher unerheblich.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Asylfolgeantrags Atteste hinsichtlich psychischer Erkrankungen (insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung) vorgelegt hat, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht sich mit den entsprechenden Fragestellungen in seinen vorangegangenen Urteilen vom 15. Juni 2012 (Au 7 K 12.30023) sowie vom 13. Mai 2016 (Au 4 K 16.30198) ausführlich befasst hat; worin eine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel oder auch nur Umstände liegen könnten, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Apr. 2018 - Au 4 E 18.30596

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird ab
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Apr. 2018 - Au 4 E 18.30596

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird ab

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, nachdem sein weiterer, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkter Asylfolgeantrag abgelehnt wurde.

Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller Staatsangehöriger Sierra-Leones. Sein Asylerstantrag vom 11. November 2010 blieb ebenso wie sein auf Abschiebungsverbote beschränkter Asylfolgeantrag vom 27. August 2013 ohne Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorgeschichte wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. März 2018 sowie auf die Bescheide vom 27. Juli 2011 und vom 12. Januar 2016 betreffend die vorangegangenen Anträge des Antragstellers Bezug genommen; ferner wird Bezug genommen auf die diesbezüglich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Augsburg, U.v. 15.6.2012 – Au 7 K 12.30023; BayVGH, B.v. 12.9.2012 – 9 ZB 12.30293; VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 – Au 4 K 16.30198).

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Wiederaufgreifensantrag bezüglich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung wurde auf ein Attest des Klinikums ... verwiesen, wonach im Falle der Unterbrechung der Behandlung der chronischen Hepatitis mit dem Medikament Baraclude mit einer Reaktivierung der Virusreplikation sowie einem Fortschreiten der Leberzellschädigung zu rechnen sei. Ferner wurde ein Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 24. Juni 2017 vorgelegt. Ein weiteres Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 13. November 2017 wurde im Laufe des Verfahrens vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27. Juli 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt: Die Erkrankungen seien bereits in den (auch verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren) vorgetragen worden und somit präkludiert. Eine andere Sachlage ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gem. §§ 48, 49 VwVfG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sierra Leone führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege.

Der Antragsteller ließ am 26. März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 18.30594). Ferner beantragte er gem. § 123 VwGO (einstweilige Anordnung),

die Beklagte zu verpflichten, eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen bzw. falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 29. März 2018 vorgetragen: Nach einem Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2013 sei eine chronische Hepatitis B in Sierra Leone nicht behandelbar. Zudem gebe es keine freie Gesundheitsfürsorge. Wenn das Bundesamt nunmehr in dem streitgegenständlichen Bescheid von einer Behandelbarkeit ausgehe, sei dies widersprüchlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Botschaft in Accra in Ghana die medizinische Lage im mehr als 1.800 km entfernten Sierra Leone beurteilen könne. Das Klinikum ... führe in seinem vorgelegten Attest aus, dass mit einem Fortschreiten der Leberzellschädigung zu rechnen sei. Diese könne sich in einer Leberfibrose, Leberzirrhose oder eines Leberzellkarzinoms manifestieren. Auch wäre der Antragsteller nicht in der Lage, für eine Behandlung der Hepatitiserkrankung, insbesondere die erforderliche Kontrolle der Blutwerte und die Bestimmung der Viruslast, aufzukommen. Sein in der BRD lebender Vater könne ihn dabei nicht unterstützen, weil auch dieser die erforderlichen finanziellen Mittel nicht besitze.

Die Antragsgegnerin übermittelte am 3. April 2018 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der vorangegangenen Verfahren Au 7 K 12.30023; Au 4 K 16.30198) sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat in Bezug auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch darauf, dass ihm im Wege eines weiteren Asylfolgeantrags Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zuerkannt werden; der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 19. März 2018 wird sich wohl als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ferner ist auszuführen: In Bezug auf die beim Antragsteller diagnostizierte chronische Hepatitis B ist in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Brief vom 8. Juni 2017 keine Änderung der Sachlage und auch kein neues Beweismittel gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG zu erblicken. Eine derartige Erkrankung ist beim Antragsteller bereits vor Ergehen des Bescheids im Asylerstverfahren (Bescheid vom 27.7.2011) diagnostiziert worden (Attest vom 21.1.2011, vorgelegt im Verfahren Au 7 K 11.30322). Auch im Verwaltungsstreitverfahren betreffend das Asylerstverfahren ist diese Erkrankung vom Antragsteller angeführt worden (vgl. u.a. ärztliches Attest vom 22.11.2011, vorgelegt im Verfahren Au 7 K 11.30322 mit Schriftsatz vom 24.11.2011). Allerdings ist dort mit ärztlichem Attest vom 11. Mai 2012 antragstellerseits selbst geltend gemacht worden, dass eine Therapienotwendigkeit nicht bestehe (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 15.6.2012 – Au 7 K 12.30023 – Rn. 34). Ebenso ist die chronische Hepatitis B Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend den ersten Folgeantrag des Antragstellers gewesen (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 – Au 4 K 16.30198 – Rn. 60 ff.), wobei hier ebenfalls bereits ein Schreiben des Klinikums ... (vom 4.4.2016; Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.4.2016) vorgelegt wurde und von einer medikamentösen Behandlung ausgegangen wurde. Demzufolge hat sich das Verwaltungsgericht in dem genannten Urteil mit den entsprechenden Aussagen des Klinikums ... auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich hieraus nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfüllt sind. Welche geänderten bzw. neuen Erkenntnisse sich aus dem im jetzigen Folgeverfahren vorgelegten Schreiben des Klinikums ... ergeben sollen, ist weder näher dargetan noch ersichtlich.

Zwar enthält das Schreiben vom 8. Juni 2017 einen Satz dazu, in welcher Form sich das Fortschreiben der Lebererkrankung manifestieren könne (Leberfibrose, Leberzirrhose oder Leberzellkarzinom). Diese Aussage dürfte jedoch insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass das Verwaltungsgericht Augsburg entsprechende Aussagen in dem im ersten Folgeverfahren vorgelegten Attest vermisst hat; wieso jedoch diese Angaben – sollten sie für ein gesundheitsbezogenens Abschiebungsverbot von wesentlicher Bedeutung sein – nicht bereits in den ärztlichen Attesten des ersten Folgeverfahrens enthalten waren, erschließt sich nicht (vgl. auch § 51 Abs. 2 VwVfG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben des Klinikums ... kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt, auch auf weitere Gründe gestützt; inwieweit insofern neue oder geänderte Tatsachen vorliegen, erschließt sich ebenfalls nicht.

Vielmehr gilt folgendes: Der Antragsteller selbst hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens über seinen Asylerstantrag ein Attest (vom 11.5.2012) vorgelegt, in dem – nach seiner Vorstellung bei einem „Leberspezialisten“ – bezüglich der chronischen Hepatitis B eine Therapienotwendigkeit nicht gesehen und ausgeführt wurde, die Hepatitis sei „nicht das Hauptproblem“. Ferner ist in dem im gerichtlichen Verfahren betreffend den ersten Folgeantrag vorgelegten Schreiben des Klinikums ... vom 4. April 2016 davon die Rede, dass – wie sich auch aus den gerichtlichen Akten des Asylerstverfahrens ergibt – die chronische Hepatitis B seit 2011 (nach dem bereits genannten Attest vom 21.1.2011 bereits seit Januar 2011) bekannt sei. Eine Therapie sei bislang nicht erfolgt. Erst im April 2016, d.h. über fünf Jahre nach Diagnosestellung, ist demzufolge eine medikamentöse Behandlung begonnen worden. Selbst in seinem ersten Asylfolgeverfahren hat sich der Kläger zunächst nicht (erneut) auf die Hepatitis B-Erkrankung berufen, sondern erst im gerichtlichen Verfahren, über zweieinhalb Jahre nach Stellung des entsprechenden Antrags. Inwieweit eine solche Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lebensbedrohlich oder schwerwiegend sein kann und sich durch bzw. in Folge einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, erschließt sich dem Gericht nicht.

Im Übrigen ist in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass nach aktueller Auskunftslage (Auskunft Botschaft Accra vom 26.9.2017, Bl. 16 f. Bundessamtsakte) eine Hepatitis B in Sierra Leone behandelbar ist Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass dies nach einem Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2013 nicht der Fall sei, besteht kein Widerspruch, sondern liegt entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG zu Lasten des Asylantrags eine Änderung der Sachlage bzw. ein neues Beweismittel vor, nachdem der vom Antragsteller vorgelegte Bescheid offenbar auf einer Auskunft vom 8. Juni 2011 beruht. Nachdem zwischen beiden Auskünften über sechs Jahre liegen, erscheint eine derartige Änderung bzw. Verbesserung auch insoweit nachvollziehbar. Das Gericht vermag auch dem Einwand der Antragstellerseite nicht zu folgen, die Botschaft Accra (Ghana) könne die Lage in Sierra Leone nicht zuverlässig beurteilen. Dem Gericht ist aus anderen Auskunftsersuchen bekannt, dass die Botschaft Accra, soweit erforderlich, einen Regionalarzt einschaltet, der gegebenenfalls für mehrere Länder zuständig ist und Ermittlungen anstellt. Sollte die Botschaft gleichwohl eine Frage nicht oder nicht zuverlässig beantworten können, ist anzunehmen, dass dies in der Beantwortung des Auskunftsersuchens entsprechend festgehalten wird, wie dies auch immer wieder festzustellen ist. Dies ist jedoch in der genannten Auskunft nicht geschehen; vielmehr ist die Auskunftserteilung substantiiert und zu etlichen Aspekten auch detailreich erfolgt.

Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine Behandlung seiner Krankheit in Sierra Leone finanzieren könnte. Nach der genannten Auskunft sind die nötigen Medikamente eher preisgünstig; ihr Erwerb stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Der Antragsteller ist jung, gesund und erwerbsfähig. Ausweislich des Bescheids aus dem Asylerstverfahren verfügt er noch über Familie in Sierra Leone (Mutter; fünf Geschwister). In der mündlichen Verhandlung betreffend den Asylerstantrag hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, dass seine Mutter noch lebe. Ferner hat er dort angegebenen, dass ihn Freunde und die Nachbarschaft unterstützt und ihm Essen gegeben hätten. Ob der Antragsteller von seinem Vater unterstützt werden könnte, ist daher unerheblich; zu hinterfragen ist allerdings die pauschale Angabe des Antragstellers, sein Vater verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine Unterstützung deshalb, weil sein Vater nach antragstellerischen Angaben im Asylerstverfahren bereits seit ca. 1993 in Deutschland lebt und es diesem im Jahre 2004 möglich war, den Antragsteller in Wellington zu besuchen.

Soweit der Kläger geltend macht, bei ihm sei es mit einer Einnahme der Medikamente nicht getan, vermag dies die genannte Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kurzbrief des Klinikums ... vom 6. April 2017 besteht die Therapie in einer Medikation. Für eine Erforderlichkeit darüber hinausgehender Maßnahmen ist dem Schreiben nichts zu entnehmen. Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung in Sierra Leone mit der hiesigen Versorgung ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Soweit der Kläger zur Begründung seines Asylfolgeantrags Atteste hinsichtlich psychischer Erkrankungen (insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung) vorgelegt hat, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht sich mit den entsprechenden Fragestellungen in seinen vorangegangenen Urteilen vom 15. Juni 2012 (Au 7 K 12.30023) sowie vom 13. Mai 2016 (Au 4 K 16.30198) ausführlich befasst hat; worin eine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel liegen könnten, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Soweit sich der gestellte Prozesskostenhilfeantrag auf das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezieht, war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.