Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.707

bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * Gem., welches mit einem Wohnanwesen bebaut ist. Östlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. * an. Auf dieses folgt östlich das Grundstück Fl.Nr. *. Das Grundstück Fl.Nr. * ist durch Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * entstanden, d.h. ursprünglich grenzte östlich an das klägerische Grundstück das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. *.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet *-Mitte der (früheren) Gemeinde, der am 22. Oktober 1977 in Kraft getreten ist. Für den hier in Rede stehenden Bereich „WA1“ setzt der Bebauungsplan unter anderem zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze und eine Wandhöhe von max. 6,50 m fest (Nr. 3,2 der textlichen Festsetzungen). Die Wandhöhe wird definiert als Abstand von der Oberkante des natürlichen Terrains bis Oberkante Fußpfette, gemessen an der Talseite (Nr. 3,4 der textlichen Festsetzungen). Unter Nr. „4 Bauweise“ bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen gemäß Festsetzung durch Planzeichen zulässig sind (Nr. 4,2). Für das (seinerzeit ungeteilte) Grundstück Fl.Nr. * ergibt sich, dass nur ein Einzelhaus zulässig ist. Ferner sind für dieses Grundstück Baugrenzen festgesetzt.

Mit Bescheid vom 13. April 2017 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus Ost) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 17.701.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus West) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Befreiungen vom Bebauungsplan wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe gewährt, dass

a) Abweichend von Nr. 4,2 ein Doppelhaus statt ein Einzelhaus errichtet werden darf,

b) die Baugrenze im nördlichen Teil durch das Wohnhaus antragsgemäß (um bis zu ca. 50 cm) überschritten werden darf.

Zur Begründung der Befreiungen wurde ausgeführt, diese hätten im Einvernehmen mit der Stadt * im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden können. Insbesondere führe die Befreiung hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses statt eines Einzelhauses zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Durch die Errichtung eines Doppelhauses ergebe sich damit keine Erhöhung der insgesamt zulässigen Wohneinheiten. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten durch die horizontale Trennung das Obergeschoss und insbesondere ein Balkon mehr genutzt werde als bei einem Doppelhaus. Ferner wurden Einwendungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger ließen am 19. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Baugenehmigung vom 20. April 2017 aufzuheben.

Die Baugenehmigungen seien mit Verfahrensfehlern behaftet. Die Baugenehmigung vom 20. April 2017 sei den Klägern entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nicht zugestellt worden. Selbst wenn diese Baugenehmigung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 informatorisch beigefügt gewesen wäre, sei die Zustellung mangels gesonderter Rechtsbehelfsbelehrung:nicht wirksam. Auch sei eine Zustellung nur an den Kläger zu 1 – über den Klägerbevollmächtigten –, nicht an die Klägerin zu 2, die Miteigentümerin sei, erfolgt.

Zudem verstießen die Baugenehmigungen gegen den einschlägigen Bebauungsplan, da die festgelegte Bebauung mit einem Einfamilienhaus durch die erteilten Befreiungen konterkariert werde. Dabei könne dahin stehen, ob diese Regelung dem Schutz der Kläger diene. Wenn dies der Fall sei, liege die Verletzung von Nachbarrechten auf der Hand. Die Abweichung zum Nachteil der Kläger sei ersichtlich nicht gerechtfertigt. Die genehmigte Bauplanung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Zu Unrecht führe die Baugenehmigung aus, dass der Bebauungsplan die Anzahl der Wohneinheiten nicht beschränke. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan eine Beschränkung auf jeweils eine Wohneinheit pro Grundstück. Die Bauherren versuchten, die eindeutige Festsetzung im Bebauungsplan dadurch zu unterlaufen, dass sie das Grundstück Fl.Nr. * geteilt hätten. Unzutreffend seien auch die Ausführungen in der Baugenehmigung betreffend die Möglichkeit einer horizontalen Teilung. Der Bebauungsplan sehe eindeutig eine Bebauung durch Einfamilienhäuser vor; dort sei eine horizontale Teilung ausgeschlossen. Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege ebenfalls nicht vor, da im Plangebiet eine Nutzung durch Einfamilienhäuser in gleicher Weise gegeben sei.

Eine Rechtsverletzung der Kläger liege auch dann vor, wenn die Festsetzung betreffend die Bebauung mit einem Doppelhaus nicht nachbarschützend sei. Bei der Erteilung der Befreiung seien nachbarliche Interessen nicht genügend gewürdigt worden. Das Bauvolumen der als Gesamtobjekt zu betrachtenden Doppelhäuser störe das Gesamtbild der ortsüblichen Bebauung erheblich. Insbesondere werde faktisch ein drittes Vollgeschoss errichtet. Auch betrage die talseitig gemessene Firsthöhe 9,84 m, die Gesamtbreite der Doppelhaushälfte liege bei 14,56 m. Im gesamten Baugebiet, insbesondere im, gebe es kein Gebäude, das ein solches Bauvolumen und eine solche Bauhöhe aufweise. Zudem liege im Bereich des Balkons eine Überschreitung des Baufensters vor. Damit sei das Anwesen mehr als doppelt so groß wie sämtliche benachbarten Häuser.

Zudem befinde sich das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * auf felsigem Grund und Boden. Bei Ausschachtungsarbeiten für das Kellergeschoss könne daher nur mit Sprengungen gearbeitet werden. Im Klägergrundstück befinde sich grundstücksnah ein Gaserdtank. Daher seien Sprengarbeiten hier nicht möglich. Ein daher notwendiges Bodengutachten habe der Bauherr nicht vorgelegt. Hierauf gingen die Baugenehmigungen nicht ein.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien nicht Nachbarn des Baugrundstücks, da dazwischen das Grundstück Fl.Nr. * liege. Daher sei auch eine Zustellung der Baugenehmigung an die Kläger nicht erfolgt.

Am 24. Juli 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheintermin durch.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führten die Kläger weiter aus, dass nach einer vom Beigeladenen übermittelten Baugrunduntersuchung im Untergrund kompakter Fels anstehe, den der Nachbar habe wegsprengen müssen. Dies habe im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle gespielt, obwohl die Erteilung der Baugenehmigung daher im Hinblick auf nachbarliche Belange zu hinterfragen sei.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2017, die in der Baugrunduntersuchung aufgeführten Schwierigkeiten bei der Bauausführung seien weder im Verfahren nach Art. 59 BayBO noch nach Art. 60 BayBO relevant. Eine Bebauung der beiden Baugrundstücke sei jedenfalls nicht gänzlich unmöglich. Die Grundstücke seien gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nach ihrer Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet.

Die Kläger ließen hierauf mit Schriftsatz vom 7. September 2017 erwidern, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass offensichtlich nicht alle relevanten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen hätten. Durch die Baugrunduntersuchung ergebe sich, dass die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Beschaffenheit des Grundstücks gerade nicht gegeben sei, da für den notwendigen Bauaushub Sprengungen vorgenommen werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 ließen die Kläger vortragen, beim – von den Voreigentümern in Auftrag gegebenen – Neubau des Wohngebäudes auf ihrem Grundstück sei man im Jahre 1991 auf Fels gestoßen, der gesprengt habe werden müssen. Darauf hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks * ein Beweissicherungsgutachten in Auftrag gegeben. Bei den darauf durchgeführten Sprengarbeiten sei es am Anwesen * zu erheblichen Schäden gekommen. Im Rahmen eines anschließenden zivilgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass diese Schäden vollständig auf die Sprengarbeiten zurückzuführen seien. Ein Gesamtschaden von ca. 100.000,- DM sei entstanden. Der Beklagte habe die Baugenehmigungen daher nur unter der Auflage erteilen dürfen, dass vor Durchführung der Baumaßnahme ein Bodengutachten einzuholen sei. Hieran anschließende Auflagen müssten verhindern, dass benachbarte Anwesen in Mitleidenschaft gezogen würden.

Der mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, denn die Kläger sind nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Kläger können nicht im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Notwendig für eine zulässige Klage ist demnach, dass der Drittkläger im öffentlich-rechtlichen Sinne Nachbar ist. Die Nachbareigenschaft eines Grundstückes i. S.d. Art. 66 BayBO setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Das Bauvorhaben muss so zum klägerischen Grundstück gelegen sein, etwa in einer solchen Entfernung, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 65).

Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen der hier streitgegenständlichen Doppelhaushälfte „West“ auf das Grundstück der Kläger ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Diese Doppelhaushälfte ist vom klägerischen Grundstück durch das etwa 14 m breite Grundstück Fl. * getrennt; diese Entfernung bestünde auch dann, wenn die von den Klägern beanstandete Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * unterblieben wäre. Andere Auswirkungen auf das klägerische Grundstück als die des Baukörpers selbst – etwa Immissionen – sind bei einem Wohngebäude nicht zu erwarten. Es erscheint hier auch ausgeschlossen, dass durch den Baukörper der Doppelhaushälfte rechtlich schützenswerte Interessen der Kläger beeinträchtigt werden. Schon die Abstandsflächen der zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Doppelhaushälfte Ost auf Fl.Nr. * sind deutlich eingehalten. Dies gilt damit erst recht für die vorliegende Doppelhaushälfte. Selbst wenn mit den Klägern – entgegen Art. 6 Abs. 4 BayBO und den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (Nr. 3,4; Nr. 6,1) – auf die Firsthöhe der vorliegenden Doppelhaushälfte abgestellt würde (9,74 m), kämen die für die Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks maßgeblichen Abstandsflächen noch mit einem Abstand von mehreren Metern zum klägerischen Grundstück auf dem Grundstück Fl.Nr. * zu liegen. Auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten Aussicht ist grundsätzlich kein schutzwürdiger Belang eines Drittbetroffenen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.7.2007 – 1 CS 07.865 – juris Rn. 17). Eine nicht nur die Aussicht schmälernde, sondern auch andere Belange beeinträchtigende unzumutbare „Riegelwirkung“ oder „erdrückende“ bzw. “einmauernde“ Wirkung auf das klägerische Grundstück (vgl. BayVGH, a.a.O.) ist bei der beschriebenen Sachlage (Abstand zum klägerischen Grundstück; weitgehende Unterschreitung des nötigen Abstands selbst bei Außerachtlassung der einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben) offenkundig nicht gegeben.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kläger meinen, auf dem Gesamtgrundstück Fl.Nr. * habe nach dem einschlägigen Bebauungsplan nur ein Einfamilienhaus errichtet werden dürfen. Abgesehen davon, dass der Bebauungsplan eindeutig ein „Einzelhaus“ festsetzt und damit gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 lediglich Näheres zur (offenen) Bauweise vorgibt, wäre dem Begehren der Kläger bereits mit der – von ihnen im Verfahren Au 4 K 17.701 auch beantragten – Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 für die Doppelhaushälfte Ost Rechnung getragen.

Sind die Kläger in Bezug auf die streitgegenständliche Doppelhaushälfte keine Nachbarn gem. Art. 66 BayBO, waren sie auch nicht im Sinne dieser Vorschrift am Verfahren zu beteiligen. Im Übrigen ist Art. 66 BayBO keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass der Nachbar allein wegen ihrer Missachtung die Baugenehmigung erfolgreich anfechten könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.).

Eindeutig keine Verletzung öffentlicher Nachbarrechte ergibt sich auch durch die Befürchtungen der Kläger, durch Sprengungen während der Bauarbeiten werde es zu Schäden an ihrem Wohnanwesen kommen; insoweit gilt Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *, welches mit einem Wohnanwesen bebaut ist. Östlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. * an. Auf dieses folgt östlich das Grundstück Fl.Nr. *. Das Grundstück Fl.Nr. * ist durch Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * entstanden, d.h. ursprünglich grenzte östlich an das klägerische Grundstück das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. *.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet * der (früheren), der am 22. Oktober 1977 in Kraft getreten ist. Für den hier in Rede stehenden Bereich „WA1“ setzt der Bebauungsplan unter anderem zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze und eine Wandhöhe von max. 6,50 m fest (Nr. 3,2 der textlichen Festsetzungen). Die Wandhöhe wird definiert als Abstand von der Oberkante des natürlichen Terrains bis Oberkante Fußpfette, gemessen an der Talseite (Nr. 3,4 der textlichen Festsetzungen). Unter Nr. „4 Bauweise“ bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen gemäß Festsetzung durch Planzeichen zulässig sind (Nr. 4,2). Für das (seinerzeit ungeteilte) Grundstück Fl.Nr. * ergibt sich, dass nur ein Einzelhaus zulässig ist. Ferner sind für dieses Grundstück Baugrenzen festgesetzt.

Mit Bescheid vom 13. April 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus Ost) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe gewährt, dass

a) abweichend von Nr. 4,2 ein Doppelhaus statt ein Einzelhaus errichtet werden darf,

b) die Baugrenze durch das Wohnhaus sowie den Balkon antragsgemäß überschritten werden darf,

c) die nach Nr. 3,2 zulässige Wandhöhe von 6,50 m talseitig im Bereich der zurückgesetzten Außenwand auf der Ostseite überschritten werden darf,

d) der unter Nr. 5,3 festgesetzte Abstand der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5,50 m unterschritten werden darf.

Zur Begründung der Befreiungen wurde ausgeführt, diese hätten im Einvernehmen mit der Stadt * im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden können. Insbesondere führe die Befreiung hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses statt eines Einzelhauses zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Durch die Errichtung eines Doppelhauses ergebe sich damit keine Erhöhung der insgesamt zulässigen Wohneinheiten. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten durch die horizontale Trennung das Obergeschoss und insbesondere ein Balkon mehr genutzt werde als bei einem Doppelhaus. Ferner wurden Einwendungen der Kläger zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus West) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 17.707.

Die Kläger ließen am 19. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Baugenehmigung vom 13. April 2017 aufzuheben.

Die Baugenehmigungen seien mit Verfahrensfehlern behaftet. Die Baugenehmigung vom 20. April 2017 sei den Klägern entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nicht zugestellt worden. Selbst wenn diese Baugenehmigung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 informatorisch beigefügt gewesen wäre, sei die Zustellung mangels gesonderter Rechtsbehelfsbelehrung:nicht wirksam. Auch sei eine Zustellung nur an den Kläger zu 1 – über den Klägerbevollmächtigten –, nicht an die Klägerin zu 2, die Miteigentümerin sei, erfolgt.

Zudem verstießen die Baugenehmigungen gegen den einschlägigen Bebauungsplan, da die festgelegte Bebauung mit einem Einfamilienhaus durch die erteilten Befreiungen konterkariert werde. Dabei könne dahin stehen, ob diese Regelung dem Schutz der Kläger diene. Wenn dies der Fall sei, liege die Verletzung von Nachbarrechten auf der Hand. Die Abweichung zum Nachteil der Kläger sei ersichtlich nicht gerechtfertigt. Die genehmigte Bauplanung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Zu Unrecht führe die Baugenehmigung aus, dass der Bebauungsplan die Anzahl der Wohneinheiten nicht beschränke. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan eine Beschränkung auf jeweils eine Wohneinheit pro Grundstück. Die Bauherren versuchten, die eindeutige Festsetzung im Bebauungsplan dadurch zu unterlaufen, dass sie das Grundstück Fl.Nr. * geteilt hätten. Unzutreffend seien auch die Ausführungen in der Baugenehmigung betreffend die Möglichkeit einer horizontalen Teilung. Der Bebauungsplan sehe eindeutig eine Bebauung durch Einfamilienhäuser vor; dort sei eine horizontale Teilung ausgeschlossen. Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege ebenfalls nicht vor, da im Plangebiet eine Nutzung durch Einfamilienhäuser in gleicher Weise gegeben sei.

Eine Rechtsverletzung der Kläger liege auch dann vor, wenn die Festsetzung betreffend die Bebauung mit einem Doppelhaus nicht nachbarschützend sei. Bei der Erteilung der Befreiung seien nachbarliche Interessen nicht genügend gewürdigt worden. Das Bauvolumen der als Gesamtobjekt zu betrachtenden Doppelhäuser störe das Gesamtbild der ortsüblichen Bebauung erheblich. Insbesondere werde faktisch ein drittes Vollgeschoss errichtet. Auch betrage die talseitig gemessene Firsthöhe 9,84 m, die Gesamtbreite der Doppelhaushälfte liege bei 14,56 m. Im gesamten Baugebiet, insbesondere im, gebe es kein Gebäude, das ein solches Bauvolumen und eine solche Bauhöhe aufweise. Zudem liege im Bereich des Balkons eine Überschreitung des Baufensters vor. Damit sei das Anwesen mehr als doppelt so groß wie sämtliche benachbarten Häuser.

Zudem befinde sich das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * auf felsigem Grund und Boden. Bei Ausschachtungsarbeiten für das Kellergeschoss könne daher nur mit Sprengungen gearbeitet werden. Im Klägergrundstück befinde sich grundstücksnah ein Gaserdtank. Daher seien Sprengarbeiten hier nicht möglich. Ein daher notwendiges Bodengutachten habe der Bauherr nicht vorgelegt. Hierauf gingen die Baugenehmigungen nicht ein.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2017,

die Klagen abzuweisen.

Die Baugenehmigung sei beiden Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Nachdem das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl, Wandhöhe, Dachneigung und der Baugrenzen im Wesentlichen einhalte, stelle es sich nicht als „übergroß“ dar. Die von den Klägern angeführte Firsthöhe sei im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die diesbezüglich maßgeblichen Parameter (Baugrenze, Wandhöhe, Dachneigung) seien eingehalten. Zudem seien die Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch deshalb nicht vorliege.

Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Die Festsetzung Einzelhaus sei nicht als Beschränkung auf ein Einfamilienhaus anzusehen. Vielmehr sei auch ein freistehendes Mehrfamilienhaus zulässig. Die vorliegende Genehmigung von zwei Doppelhäusern mit zwei Wohneinheiten sei keine zusätzliche Belastung im Vergleich zu einem Mehrfamilienhaus, welches auch mehr als zwei Wohneinheiten umfassen könne.

Schwierigkeiten bei der Bauausführung wie die Lage im Hangbereich mit Fels seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung, die hier zudem im vereinfachten Verfahren ergangen sei.

Am 24. Juli 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheintermin durch.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führten die Kläger weiter aus, dass nach einer vom Beigeladenen übermittelten Baugrunduntersuchung im Untergrund kompakter Fels anstehe, den der Nachbar habe wegsprengen müssen. Dies habe im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle gespielt, obwohl die Erteilung der Baugenehmigung daher im Hinblick auf nachbarliche Belange zu hinterfragen sei.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2017, die in der Baugrunduntersuchung aufgeführten Schwierigkeiten bei der Bauausführung seien weder im Verfahren nach Art. 59 BayBO noch nach Art. 60 BayBO relevant. Eine Bebauung der beiden Baugrundstücke sei jedenfalls nicht gänzlich unmöglich. Die Grundstücke seien gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nach ihrer Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet.

Die Kläger ließen hierauf mit Schriftsatz vom 7. September 2017 erwidern, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass offensichtlich nicht alle relevanten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen hätten. Durch die Baugrunduntersuchung ergebe sich, dass die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Beschaffenheit des Grundstücks gerade nicht gegeben sei, da für den notwendigen Bauaushub Sprengungen vorgenommen werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 ließen die Kläger vortragen, beim – von den Voreigentümern in Auftrag gegebenen – Neubau des Wohngebäudes auf ihrem Grundstück sei man im Jahre 1991 auf Fels gestoßen, der gesprengt habe werden müssen. Darauf hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks * ein Beweissicherungsgutachten in Auftrag gegeben. Bei den darauf durchgeführten Sprengarbeiten sei es am Anwesen * zu erheblichen Schäden gekommen. Im Rahmen eines anschließenden zivilgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass diese Schäden vollständig auf die Sprengarbeiten zurückzuführen seien. Ein Gesamtschaden von ca. 100.000,- DM sei entstanden. Der Beklagte habe die Baugenehmigungen daher nur unter der Auflage erteilen dürfen, dass vor Durchführung der Baumaßnahme ein Bodengutachten einzuholen sei. Hieran anschließende Auflagen müssten verhindern, dass benachbarte Anwesen in Mitleidenschaft gezogen würden.

Die mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich Dritte – wie hier die Kläger als Nachbarn – gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine solche Verletzung nachbarschützender Rechte liegt hier nicht vor.

Unerheblich ist, ob die Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 BayBO ordnungsgemäß erfolgt ist. Art. 66 BayBO ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass der Nachbar allein wegen ihrer Missachtung die Baugenehmigung erfolgreich anfechten könnte (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.).

Eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass abweichend von dem im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück bzw. das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * festgesetzten Einzelhauses ein Doppelhaus bzw. eine Doppelhaushälfte genehmigt und weitere Befreiungen erteilt wurden. Wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, kommt es darauf an, ob die Befreiungen nachbarschützende Vorschriften betreffen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 1 CS 17.693 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall betreffen die Befreiungen keine nachbarschützende Festsetzung, so dass sich die Kläger allein auf das Rücksichtnahmegebot berufen können. Auch dieses ist jedoch nicht verletzt.

Die von den Klägern als verletzt gerügte Festsetzung eines Einzelhauses stellt keine Vorgabe zur Errichtung eines „Einfamilienhauses“ dar (VG Augsburg, U.v. 13.11.2013 – Au 4 K 13.564 – juris Rn. 25 m.w.N.). Welche Größe der Baukörper hat und wie viele Wohnungen sich darin befinden, ist für die Frage, ob es sich um ein Einzelhaus handelt, ohne Belang (OVG Hamburg, B.v. 28.1.2008 – 4 Bs 207/07 – juris Rn. 21). Die Anzahl der in einem Einzelhaus zulässigen Wohnungen ist nicht beschränkt; im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) ist ein Einzelhaus schlicht ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand; im Gegensatz zum Doppelhaus, das auf einer Seite an die Grundstücksgrenze gebaut ist, und zur Hausgruppe, die sich über mehrere Grundstücke erstreckt. Selbst Wohnblocks sind Einzelhäuser (OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2014 – 1 LA 168/13 – juris Rn. 8).

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Einzelhaus“ in Wahrheit ein „Einfamilienhaus“ gemeint haben könnte. Die betreffende Festsetzung (Nr. 4,2 der textlichen Festsetzungen) befindet sich im Abschnitt „Bauweise“; sie greift damit offenkundig die Regelungen in § 22 Abs. 2 (insbes. Satz 2) BauNVO 1968 (zu deren Anwendbarkeit vgl. § 25a BauNVO) auf. Eine Beschränkung der Wohneinheiten – wie für ein Einfamilienhaus erforderlich – enthält der Bebauungsplan nicht. Dies folgt auch aus Nr. 1,4 der textlichen Festsetzungen, denn (nur) für das dort genannte Grundstück hat der Satzungsgeber gem. § 4 Abs. 4 BauNVO 1968 die Höchstzahl der Wohnungen auf zwei festgelegt.

Hinsichtlich der damit in Rede stehenden Bauweise besteht kein – beeinträchtigungsunabhängiger – Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Ein solcher ist lediglich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2014 – 1 LA 168/13 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan gerade der mit in Nr. 4,2 vorgenommenen Festsetzung „Einzelhaus“ einen Nachbarschutz, insbesondere des klägerischen Grundstücks, bezwecken wollte, bestehen nicht. Die in Nr. 4,1 der Satzung vorgenommene, grundsätzlich nachbarschützende Festsetzung der offenen Bauweise in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2007 - 25 CS 07.2207 – juris Rn. 3; Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 367) ist hier hinsichtlich des klägerischen Grundstücks gewahrt.

Soweit die Baugenehmigung Befreiungen von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: Geschossigkeit / Wandhöhe) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (hier: Baugrenze) enthält, betrifft dies ebenfalls grundsätzlich keine nachbarschützenden Regelungen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4 zum Maß der baulichen Nutzung; BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10 zur Baugrenze). Ein anderer Wille des Satzungsgebers lässt sich nicht, schon gar nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit, aus dem Bebauungsplan oder seiner Begründung entnehmen.

Das nach allem den Klägern allein zustehende Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt; die Kläger werden durch die erteilten Befreiungen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Unerheblich ist zunächst, wie sich die Bebauung in der näheren Umgebung darstellt. Maßgeblich kommt es hier nicht auf ein „Einfügen“ gem. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern auf eine Würdigung der nachbarlichen Interessen gem. § 31 Abs. 2 BauGB an, wobei diese hier – wie ausgeführt – nur bei einer Unzumutbarkeit nicht gewahrt sind. Hinsichtlich der von den Klägern vor allem beanstandeten Befreiung von der Festsetzung eines Einzelhauses gilt, dass es für die Kläger in Bezug auf die hier, wie ausgeführt, allein interessierende Bauweise keinen Unterschied macht, ob ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus genehmigt wird, so lange – wie geschehen – ein Baukörper mit seitlichen Grenzabstand zu ihrem Grundstück genehmigt wird. Die Befreiung hinsichtlich der Wandhöhe beruht auf einer zurückgesetzten Außenwand, wodurch der Baukörper gerade zum Grundstück der Kläger hin etwas zurückspringt. Angesichts der im Bereich des Rücksprungs annährend verlaufenden Baugrenze wäre bis zu dieser Stelle ohnehin eine Bebauung zulässig gewesen. Die etwas höhere Wandhöhe in diesem Bereich führt zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks. Insbesondere bleibt die gesamte Süd- und Südwestseite von Bebauung frei. Die Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO werden – obwohl nicht vom Regelungsgehalt der nach Art. 59 BayBO ergangenen Baugenehmigung umfasst – ausweislich des im Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten entsprechenden Plans bei weitem eingehalten. Ebenso wie beim klägerischen Anwesen sieht das genehmigte Bauvorhaben ferner die Errichtung einer grenzständigen Garage vor, bevor dann, deutlich abgesetzt von der Grundstücksgrenze, das Wohngebäude folgt. Von einer – gerade durch die erteilte Befreiung – hervorgerufenen abriegelnden, erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens kann daher keine Rede sein.

Gleiches gilt für die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Diese betrifft – was die Ausrichtung zu den Klägern angeht – in nennenswerter Weise lediglich den Bereich der Terrasse und der Balkone; insofern sind die nachteiligen Wirkungen des Baukörpers auf das klägerische Grundstück trotz Überschreitung der Baugrenze gemindert. Vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können, schützt das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 10). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies folgt schon aus der Größe des klägerischen Grundstücke und ihres Gartenbereichs. Hinsichtlich einer Einsicht von der – deutlich großzügiger als die Balkone dimensionierten – Terrasse bietet die sich auf dem klägerischen Grundstück befindliche Hecke Schutz. Die beiden Balkone sind in südöstlicher Richtung ausgerichtet; die von ihnen ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten betreffen also vor allem den vom klägerischen Wohngebäude weiter entfernt liegenden Bereich des Gartens, zumal die Balkone, verstärkt durch ihre Eingliederung in den Baukörper, deutlich über 7 m abgesetzt vom klägerischen Grundstück errichtet werden. Zutreffend weist zudem der Beklagte darauf hin, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten – wie nach dem Bebauungsplan zulässig – eher eine parallele Nutzung von Balkonen anzunehmen ist als bei der hier genehmigten Doppelhaushälfte mit einer Wohneinheit.

Die von den Klägern befürchteten Schäden durch Sprengungen im Rahmen der Bauausführung sind für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschaffenheit des Grundstücks für die beabsichtigte Bebauung ungeeignet ist (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) bestehen nicht. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die mit dem Bebauungsplan zugelassene Errichtung zahlreicher Gebäude in dem Gebiet weitgehend erfolgt ist. Der Bebauungsplan weist selbst darauf hin (Begründung, Nr. 1,3), dass der gegebene Untergrund großteils als Baugrund gut geeignet ist, jedoch stellenweise Felseinschlüsse zu erwarten seien. Dass dies der Errichtung des genehmigten Gebäudes nicht entgegensteht, zeigen bereits die Schilderungen der Kläger zum Bau ihres Wohnanwesens.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.