Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.1109
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.
A) Tätigkeitsbeschreibung
Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.
Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:
– Auftragsverwaltung
– Administration der Aufträge
– Organisation der Aufträge
– Koordination der Aufträge
– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)
B) Betriebsablauf:
Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.
– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.
– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.
– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.
– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.
– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.
Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.
C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr
Mitarbeiter / Bearbeiter:
– Herr A. als Leiter der Textilagentur
– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.
– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen
Kunden:
– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.
– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.
Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:
– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …
Geschäftszeiten:
Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“
„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.
2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.
3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Aufhebung der Sperrung einer Treppe und die provisorische Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.
1. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...30/10 der Gemarkung Bad K. (S-straße ..., Bad K.). Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K. (F-Straße ..., Bad K.). Die S-straße und die F-Straße sind durch einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg (Fl.Nr. ...42/4 der Gemarkung Bad K.) verbunden, der als Treppe mit Geländer ausgestaltet ist. Die Grundstücke Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 grenzen an ihrer Nordseite an das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 an und können von dort über separate Eingänge betreten werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30/10 befindet sich ein Zweifamilienhaus, das der Antragsteller zu 1) bewohnt. Das Obergeschoss des Hauses ist vermietet; der Mieter nimmt Zugang zu seiner Wohnung über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42 des Antragstellers zu 2) befindet sich ein Gebäude, in dem sich neben den Vereinsräumen des Antragstellers zu 2) zwei an Dritte vermietete Wohnungen befinden. Das Grundstück Fl.Nr. ...42 verfügt über eine Zufahrt über die F-Straße, die ein Gefälle aufweist, sowie zwei Zugänge über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass sie die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gesperrt habe. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Treppe sei aufgrund verschiedener Schäden nicht mehr verkehrssicher. Der Sachverhalt eines Neubaus bzw. einer Sanierung werde derzeit geprüft. Es werde darum gebeten, den Haupteingang zu benutzen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, bis spätestens 10. August 2015 die Sperre aufzuheben und die Treppe zumindest provisorisch verkehrssicher zu machen. Dies wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 abgelehnt.
2. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Flurnummer ...42/4 zwischen der S-straße und der F-Straße aufzuheben und die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Hilfsweise wurde beantragt:
a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 1), Fl.Nr. *30/10 der Gemarkung Bad K., aufzuheben.
b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der F-Straße und den Eingängen von der Treppe zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und den von der Aufhebung der Sperre betroffenen Teil der Treppe zumindest provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Weiter hilfsweise wurde beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem oberen Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und die Treppe zwischen den beiden Eingängen zum Grundstück Fl.Nr. ...42 provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, hilfsweise die Sperre von der Salinenstraße bis zum unteren Eingang zum Grundstück Fl.Nr. ...42 aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, für die beabsichtigte Totalsanierung der Treppe diese auch über mehrere Wochen hinweg zu sperren. Dies ergebe sich aus Art. 15 BayStrWG. Aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ergebe sich aber auch, dass die Antragsgegnerin durch eine solche Sperrung den Anliegern nicht auf Dauer die Möglichkeit des Zugangs zu ihren Grundstücken nehmen dürfe, ohne für einen provisorischen Zugang zu sorgen. Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besäßen. Für die Mieter des Antragstellers zu 1) sei der Zugang über die Treppe der einzige und damit der notwendige Zugang. Zudem könne von zeitlich vorübergehenden Beeinträchtigungen keine Rede sein, nachdem die Willensbildung zur Renovierung der Treppe bei der Antragsgegnerin offensichtlich nach einem Jahr noch nicht einmal einen Zwischenstand erreicht habe. Durch die Sperrung der Treppe sei der Anliegergebrauch in seinem Kern verletzt. Im Falle des Antragstellers zu 1) ergebe sich das aus der Sperrung des Zugangs der Mietwohnung, im Falle des Antragstellers zu 2) aus der Unzumutbarkeit, im Winterhalbjahr zu Fuß den Privatweg zu benutzen. Den teilweise älteren Mitgliedern des Antragstellers zu 2) und seinen auswärtigen Gästen sei es nicht zuzumuten, die Zufahrt auf dem Privatweg von der F-Straße her als Fußweg zum Eingang in die Vereinsräume des Antragstellers zu 2) zu nutzen.
3. Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde u. a. ausgeführt, dass sich die Treppenanlage aufgrund verschiedener Schäden in keinem verkehrssicheren Zustand mehr befinde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Treppenanlage könnten bezogen auf die gesamte Treppenanlage nicht eingehalten werden. Zudem sei die Treppenanlage mittlerweile durch ein bautechnisches Büro überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen nach den einschlägigen Regelwerken bezogen auf das Schrittmaß nicht eingehalten würden und die Treppenstufen untereinander bezogen auf Auftrittstiefe und Steigung vielfach derart voneinander abwichen, dass die hierfür zulässigen Toleranzen teilweise erheblich überschritten würden. Die Antragsgegnerin, der die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage obliege, habe die Treppe aufgrund des dringenden Anratens der Versicherungskammer Bayern wegen der erheblichen Schäden abgesperrt, um Unfälle, insbesondere von kleinen Kindern oder alten Leuten, zu vermeiden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Provisoriums an der Treppenanlage verbunden mit der Aufhebung der Sperrung ließe sich weder aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, insbesondere Art. 9 und Art. 17 BayStrWG, noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs herleiten. Der Schutz, den der Anliegergebrauch vermittle, erstrecke sich in aller Regel nur auf den notwendigen Zugang. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) sei jedoch trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage über den Zugang zur S-straße erreichbar. Der Anspruch des Antragstellers zu 2) scheitere ebenfalls bereits daran, dass das Grundstück sowie die Räumlichkeiten trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage noch über eine andere Straße, nämlich die F-Straße, erreichbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.
Den erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, die Sperrung der Treppenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 aufzuheben sowie die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, die Sperrung der Treppe aufzuheben, kommt der bundes- oder landesrechtlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte, allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BVerwGE 94, 100; BayVGH, U.v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - BayVBl 1999, 436). Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Antragsteller verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.). Die Aufhebung der Sperrung kann mithin nur dann auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, wenn durch das Handeln der Antragsgegnerin ein rechtswidriger Zustand hervorgerufen worden ist.
Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin hat die Sperrung in Ausübung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten, dass weder Anlieger noch Verkehrsteilnehmer infolge des Straßenzustands geschädigt werden können (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 5). Der Antragsgegnerin obliegt demnach die Verpflichtung, Gefahren, die aus der Überlassung einer Straße zur allgemeinen Benutzung folgen können, zu verhindern oder zu beseitigen (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Erl. 5).
Hier steht es aufgrund der Äußerungen der Antragsgegnerin im Verfahren zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die streitgegenständliche Treppenanlage insgesamt in einem Zustand befindet, der begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit aufkommen lässt. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2015 durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ag. 1), einer Stellungnahme des bautechnischen Büros H. (Anlage Ag. 2) sowie der Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 21. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015 (Anlagen Ag. 3 und Ag. 4) zu Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass sowohl der bauliche Zustand als auch die Abweichung von den geltenden Regelwerken so bedenklich sind, dass in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahme der Sperrung der Treppe gerechtfertigt ist. Die Bedenken bezüglich der Schadhaftigkeit beziehen sich auf die gesamte Treppenanlage, so dass eine Unterteilung in bestimmte davon ausgenommene Abschnitte nicht möglich ist.
2. Auch ein Anordnungsanspruch, der auf eine provisorische Herstellung der Treppenanlage gerichtet ist, existiert nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
2.1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Da Art. 9 Abs. 1 BayStrWG nur die öffentlichen Aufgaben der Straßenbaulast konkretisiert und beschreibt, begründet jedenfalls die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kein subjektives Recht eines Dritten auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Wegs (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 4 und 4b).
2.2. Einen Anordnungsanspruch können die Antragsteller auch nicht aus der Regelung des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG herleiten. Denn durch die streitgegenständliche Maßnahme der Antragsgegnerin wird der Zugang zu den Grundstücken der Antragsteller nicht unterbrochen oder in rechtlich relevanter Weise erschwert. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG setzt voraus, dass bestehende Zugänge auf Dauer unterbrochen werden. Die Unterbrechung bzw. die Benutzungserschwernis muss auf Straßenänderungsmaßnahmen oder auf die Einziehung einer Straße zurückzuführen sein. Vorliegend handelt es sich nicht um Straßenänderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Bay-StrWG, da hierunter nicht nur reine Tathandlungen, sondern rechtliche Änderungen des straßenrechtlichen Status zu verstehen sind (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 17 Rn. 40). Eine solche rechtliche Änderung liegt nicht vor.
2.3. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als einer Form des gesteigerten Gemeingebrauchs. Der Anliegergebrauch wird in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt (zur Herleitung vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - juris Rn. 24 ff.).
Das einfachrechtliche Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ist grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9;
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt die Kammer im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch herleiten können. Die Grundstücke der Antragsteller sind vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht. Soweit der Antragsteller zu 1) auf den Zugang zu der Mieterwohnung und zu den Abstellflächen für die Müllbehälter über die Treppe verweist, kann er damit nicht durchdringen. Es handelt sich diesbezüglich um Maßnahmen, die er selbst im Rahmen der Nutzung seines Grundstücks getroffen hat und die er angesichts der geänderten Umstände umorganisieren muss. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 2), dem zugemutet werden kann, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines Zugangs zu seinem Grundstück insbesondere für seine Mitglieder eigenverantwortlich zu treffen. Diese Aufgaben eines Eigentümers können nicht über das Institut des Anliegergebrauchs auf den Straßenbaulastträger übertragen werden. Für eine Rechtsposition der Antragsteller, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
Die Tatsache, dass die Baugenehmigungen zu den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller den Zugang über das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 vorsehen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Für die Frage nach der Zufahrt zu einem Grundstück hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baugenehmigung nicht von vorneherein einen Anspruch auf Einräumung der in den genehmigten Plänen konkret vorgesehenen Zufahrt begründet. Denn mit der Baugenehmigung ist grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Ein Bauherr kann daher im Normalfall allein aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch auf Gestattung der in den genehmigten Plänen vorgesehenen Zufahrt herleiten (BayVGH, U.v. 1.9.2009 - 8 B 09.1980 - juris Rn. 31). Gleiches muss für den Zugang zu den Grundstücken Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 über die streitgegenständliche Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gelten.
Dieses Ergebnis steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).
2.4. Ein Anschluss auf der Grundlage der Erschließung ist von vornherein ausgeschlossen, denn ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht.
3. Aus denselben Gründen sind die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. Zum einen ist angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennbar, inwiefern für einen Teilbereich der Treppe ein verkehrssicherer Zustand festgestellt werden könnte. Zum anderen ist ein Anordnungsanspruch, wie unter 2. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.
4. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zu beachten ist, dass für den Antragsteller zu 1) sowie für den Antragsteller zu 2) jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR und für das vorliegende Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) die Hälfte angesetzt wird. Für die Bezifferung des Streitwerts mit 40.000,00 EUR durch den Bevollmächtigten der Antragsteller sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.