Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Nebenanlagen.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ... (postalische Adresse: ... straße, ...), welche mit einem vom Kläger genutzten Wohnanwesen bebaut sind. Westlich an diese Grundstücke grenzt, getrennt durch das Grundstück Fl.Nr., das Grundstück Fl.Nr. ... (bzw. ursprünglich das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. ...) an. Im östlichen Bereich dieses Grundstücks befand sich ein früher von einem Supermarkt (Discounter ...) genutztes Gebäude. Das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt L-förmig an das Grundstück Fl.Nr. .... Der Kläger ist ferner Eigentümer des Wohnanwesens ... straße, ....

Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen im Verfahren Au 4 K 17.1109 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils sechs Wohnungen, Errichtung von 19 Fertiggaragen und einem Carport sowie Errichtung von Stellplätzen“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und .... Wegen der Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger ließ am 21. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. August 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2017

Klageabweisung

beantragen. Die Baugenehmigung sei weder rechtswidrig noch verletze sie den Kläger in nachbarschützenden Normen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2017 ließ der Kläger die Klage begründen. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtswidrig, weil für die neue Zufahrt des Bauvorhabens über die ...straße keine Sondernutzungserlaubnis der Stadt ... vorliege und ein Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch nicht genehmigungsfähig sei. Mit der Baugenehmigung sei grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Die Beigeladene habe daher eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt ... beantragen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen; auch habe die Stadt eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt. Der Bauantrag der Beigeladenen verstoße daher gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO abzulehnen gewesen bzw. habe mit der Bedingung versehen werden müssen, dass vor der Errichtung der neuen Zufahrt eine bestandskräftige Sondernutzungserlaubnis der Stadt ... vorliege.

Die von der Beigeladenen geplante neue Zufahrt über die ...straße falle weder unter den Gemeingebrauch gemäß Art. 14 BayStrWG noch unter den Anliegergebrauch; vielmehr sei hierfür eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG erforderlich. Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtliche Straßen sei vom Gemeingebrauch nicht umfasst. Auf einen Anliegergebrauch könne sich die Beigeladene ebenfalls nicht berufen. Zwar dürften Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrt erlaubnisfrei errichten. Allerdings folge aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt habe. Der Anliegergebrauch sichere die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern. Der Schutz reiche nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, so dass der Anliegergebrauch lediglich den Zugang, nicht jedoch die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße schütze. Ein Anspruch auf eine optimale Zufahrt bestehe nicht.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei dadurch gekennzeichnet, dass zur ...straße hin eine breite und äußerst leistungsfähige Zufahrt bestehe, die für das geplante Bauvorhaben völlig ausreichend sei. Da bereits eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer anderen öffentlichen Straße in angemessenem Umfang bestehe, genössen Pläne für die Errichtung einer zweiten Zufahrt keinen erhöhten rechtlichen Schutz. Bei der ...straße handele es sich um eine äußerst schmale Straße, die eine Fahrbahnbreite (ohne Rinnsteine) von lediglich 4 bis 4,50 m aufweise und damit einen Begegnungsverkehr nicht zulasse. Zudem seien an ihrer Südseite mehrere Parkplatzflächen ausgewiesen, die die verfügbare Fahrbahnbreite deutlich einschränkten und aufgrund des Fehlens von Stellplätzen auf den anliegenden Grundstücken auch nicht beseitigt werden könnten. Zudem betreibe der Vater des Klägers am östlichen Ende der ...straße ein Fuhrunternehmen mit einem Lastkraftwagen und einem Radlader. Auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... unterhalte die Firma ... GmbH einen Lackierbetrieb, der ebenfalls einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr mit sich bringe. Einen zusätzlichen Verkehr, der durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ausgelöst werden würde, könne die ...straße daher nicht verkraften. Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stünden daher der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegen. Zudem sei die Sicherheit der Fußgänger in der ...straße im Falle einer zweiten Zufahrt zum Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gewährleistet, weil die ...straße – im Gegensatz zur ...straße – nicht über einen separaten Gehweg verfüge. Hinzu komme, dass die ...straße zwar vor dem Anwesen des Klägers als Sackgasse ende, sich daran aber in nördlicher Richtung zur ... Straße ein Fußweg fortsetze. Dieser Fußweg und in seiner Fortsetzung die ...straße sei stark von Fußgängern und hier insbesondere von den Schülern der nahegelegenen Grund-, Mittel- und Realschule frequentiert.

Zudem verfüge das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht über eine ausreichende Zahl von Stellplätzen. Für die Wohngebäude seien lediglich 18 Stellplätze bei 18 Wohnungen vorgesehen. Üblicherweise sei heute jedoch je Wohnung mit durchschnittlich zwei Fahrzeugen zu rechnen. Zu prüfen sei daher, ob die Zahl der Stellplätze der in der Stellplatzsatzung der Stadt ... vorgegebenen Anzahl entspreche.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere das Mehrfamilienhaus 3, das unmittelbar gegenüber dem Wohnanwesen ...straße liege, habe erdrückende Wirkung und verursache einen Einmauerungseffekt. Das Mehrfamilienhaus 3 weise insgesamt drei Vollgeschosse und zum Wohnanwesen des Klägers eine 18,99 m breite und 8,96 m hohe Fassade auf, wodurch auf dem benachbarten Grundstück des Klägers der Eindruck der optischen Bedrängung durch das Bauvorhaben verstärkt und damit der Belang des Wohnfriedens berührt werde. Eine derart erdrückende Wirkung habe in der näheren Umgebung kein anderes Gebäude. Die massive Bebauung überschreite zudem auch hinsichtlich ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen.

Das Bauvorhaben wahre auch nicht die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauvorhabens befinde sich das Fuhrunternehmen des Vaters des Klägers sowie der Lackierbetrieb der Firma ... GmbH. Beide Betriebe seien bestandsgeschützt. Nachdem sich auf den Vorhabengrundstücken bisher der Supermarkt und damit keine Wohnnutzung befunden habe, hätten keine immissionsschutzrechtlichen Probleme bestanden. Durch die heranrückende Wohnbebauung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass für die Menschen, die dort künftig lebten, ungesunde Wohnverhältnisse entstünden. Der Beigeladene habe weder eine schalltechnische Untersuchung noch ein lufthygienisches Gutachten vorgelegt.

Der Kläger werde durch die Rechtsverstöße auch in seinen Rechten verletzt. Der Kläger könne sich als Eigentümer der Wohnanwesen ...straße ... und, die ausschließlich über die ...straße erschlossen würden, auf den Anliegergebrauch berufen, der ihm eine eigenständige Rechtsposition mit Abwehrrechen einräume und somit drittschützende Wirkung habe. Der grundrechtliche Eigentumsschutz verbiete übermäßige Einwirkungen auf den Anliegergebrauch und verlange in Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rücksichtnahmegebots eine angemessene Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Straßenanlieger. Insbesondere gegenüber einem Bauvorhaben das durch eine nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Sondernutzung den Anliegergebrauch beeinträchtige, bestehe zu Gunsten des Straßenanliegers und damit zu Gunsten des Klägers ein Abwehrrecht.

Am 9. November 2017 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten sowie des Ersten Bürgermeisters der Stadt ... einen Augenscheinstermin durch.

Der Beklagte erwiderte auf die Klagebegründung mit Schreiben vom 13. Februar 2018. Das Bauvorhaben liege in einem innerstädtischen faktischen Mischgebiet. In einem Mischgebiet seien Wohngebäude sowie Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig. Die Vorhaben fügten sich daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Gleiches gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche. Die Mehrfamilienhäuser wiesen mit einer Länge von 19,24 m und einer Breite von 10,24 m eine überbaute Grundstücksfläche von 206,64 m2 auf. Direkt östlich an das Grundstück des Klägers angrenzend befänden sich die Wohngebäude ... Straße ... und ... mit einer Grundfläche von 199 bzw. 198 m2. Nordwestlich des Klägers befinde sich das Gebäude ... Straße ... mit 566 m2 Grundfläche, südwestlich das Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe ...straße ... mit einer Fläche von 571 m2. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Die vom Kläger angeführten angeblichen immissionsschutzrechtlichen Probleme seien für ihn nicht nachbarschützend. Abgesehen davon handle es sich bei den vom Kläger genannten Gewerbebetrieben um sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten und im Mischgebiet allgemein zulässig seien. Im Umkreis der Gewerbebetriebe befinde sich bereits Wohnbebauung. Für die Gewerbebetriebe lägen aktuell keine Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid hinsichtlich einer Intensivierung der Nutzung vor. Die ... GmbH habe keine Einwände gegen das Vorhaben. Das Fuhrunternehmen ... verfüge über einen Lastkraftwagen und einen Radlader. Es sei nicht ersichtlich, wie in diesem Zusammenhang von einem erheblichen Ziel- und Quellverkehr gesprochen werden könne. Soweit erinnerlich sei beim gerichtlichen Ortstermin die ...straße von genau einem Fahrzeug befahren worden. Die ...straße sei daher nicht übermäßig frequentiert und könne zusätzlichen Verkehr aufnehmen. Durch eventuell zusätzlichen Verkehr in der ...straße werde der Kläger nicht im Sinne des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seinen Rechten verletzt. Der eventuelle zusätzliche Verkehr fließe nicht einmal an seinem Wohnanwesen vorbei, sondern biege vorher in das Baugrundstück ab. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich der Kläger die Benutzung der ...straße künftig eventuell mit weiteren Verkehrsteilnehmern teilen müsse. Der Kläger verkenne, dass er in einer Innenstadtlage lebe und anders als im Vergleich zu einem ländlichen Wohngebiet mit einem höheren Verkehrsaufkommen rechnen müsse.

Eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG sei nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; sie könne daher auch nicht Gegenstand der Klage sein. Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sei Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, wonach das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen müsse. Diese Voraussetzung sei angesichts der Lage an der ...straße gegeben. Baurechtlich, unabhängig davon, wie sich die Verkehrsströme später einmal verteilen würden, stelle dies die eigentliche bzw. rechtliche Erschließung des Baugrundstücks dar. Zusätzlich zu der Zufahrt über die ...straße werde eine weitere Zufahrt von der ...straße her über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... (städtische Parkplatzanlage) geschaffen. Hierbei handle es sich, zumindest zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, um keine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche. Diese zusätzlich von der Stadt eingeräumte Zufahrtsmöglichkeit sei als sinnvoll zu erachten, führe aber nicht dazu, dass es deswegen nunmehr einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt über die ...straße bedürfe. Wie sich die Zu- und Abfahrten zum Baugrundstück künftig verteilen würden, sei es über die ...straße oder über Zufahrt von der ...straße über das städtische Grundstück, werde sich in der Realität zeigen. Wenn, wie der Kläger vortrage, die Zufahrt zur ...straße die sinnvollere, leistungsfähigere bzw. bequemere sei, werde sich dies erfahrungsgemäß von alleine einpendeln. Zudem habe der Erste Bürgermeister der Stadt ... zugesagt, im Falle von eventuell auftretenden Verkehrsproblemen in der ...straße verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen.

Auch hinsichtlich der Anzahl von Stellplätzen sei die Klage unbegründet. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt ... würden erfüllt.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2018 nochmals zusammenfassend ausführen, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte des Klägers nicht verletze und zudem auch objektiv rechtmäßig sei.

Am 28. Februar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die angekündigten Klageanträge gestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie mag zwar in Bezug auf das Erfordernis einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) jedenfalls insoweit zulässig sein, als der Kläger eine Beeinträchtigung seines Anwesens...straße ... (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...) in Folge der genehmigten Mehrfamilienhäuser anführt.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine solche Verletzung von Rechten des Klägers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht erkennbar.

Die Baukörper der genehmigten Mehrfamilienhäuser verstoßen nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits objektiv-rechtlich spricht nichts gegen deren Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere hinsichtlich Geschossigkeit und Gebäudehöhe. Die Wohngebäude auf dem unmittelbar östlich an das klägerische Anwesen ...straße ... angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ... (... Straße ... und ...) stellen sich als zumindest – wie die genehmigten Gebäude – dreigeschossig dar und überragen in ihrer Gesamthöhe das klägerische Anwesen. Gleiches gilt für den noch zum maßgeblichen Straßengeviert rechnenden Gebäudekomplex auf Fl.Nr. ... (..., ... Straße ...). Auch sind die Gebäude des vom Kläger selbst angeführten gewerblichen Betriebs auf Fl.Nr. 586 jedenfalls teilweise höher als die genehmigten Mehrfamilienhäuser. Erst recht ist eine Rücksichtslosigkeit der Gebäude in Folge einer erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung nicht anzunehmen. In drei Himmelsrichtungen, insbesondere auf der in Bezug auf Belichtung und Besonnung besonders relevanten Südseite, ändert sich für das klägerische Anwesen nichts. In westlicher Richtung war das klägerische Anwesen bisher von dem ca. 42 m langen durchgehenden Gebäuderiegel des ehemaligen Supermarkts beeinträchtigt, welches zumindest ähnlich nahe, wenn nicht näher an seinen Grundstücken gelegen war. Dieser Gebäuderiegel mag zwar niedriger als die jetzt genehmigten Wohnhäuser gewesen sein; allerdings wird nunmehr – was dem klägerischen Anwesen zu Gute kommt – durch die zwei in offener Bauweise vorgesehenen Häuser 2 und 3 die Bebauung auf einer Länge von mehr als 11 m durchbrochen. Haus 2 befindet sich im Vergleich zum Supermarktgebäude weiter nördlich, so dass diese Situierung dem klägerischen Anwesen in südwestlicher Richtung ebenfalls in gewisser Weise zu Gute kommt. Bei der Beurteilung des dem Kläger im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach Lage der Dinge Zuzumutenden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 11) ist ferner zu berücksichtigen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein seit etlichen Jahren bestehender städtebaulicher Missstand (innerstädtische Gewerbebrache) behoben werden soll. Zudem besteht bekanntermaßen im südbayerischen Raum Bedarf nach zusätzlichen Wohnungen, so dass die Ausgestaltung des Vorhabens als Mehrfamilienhäuser (mit entsprechender Geschossigkeit und Höhe) nachvollziehbar erscheint, während umgekehrt der Kläger angesichts des in der Umgebung Vorhandenen und der Lage seines Anwesens in einem innerörtlichen bzw. -städtischen Bereich mit einem derartigen Wohnbauvorhaben rechnen musste.

Hinsichtlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge hält das Vorhaben nach der beim Orttermin übergebenen Stellplatzsatzung sowie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Vorgaben der Stadt ... ein. Davon abgesehen lässt sich aus dem Stellplatzerfordernis grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.2230 – juris Rn. 14). Ein Ausnahmefall ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Stellplätze und Garagen befinden sich durchweg auf den vom Kläger abgewandten Gebäudeseiten. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt aus Richtung der ...straße, also der vom Kläger abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks, oder von der Zufahrt über die ...straße, ohne dass der Zu- und Abfahrverkehr an den klägerischen Grundstücken vorbeiführt oder diese auch nur tangiert. Dass im Bereich des – letztlich noch hinter dem Ende der Sackgasse ...straße befindlichen – klägerischen Anwesens Parksuchverkehr stattfinden könnte, ist nicht anzunehmen; weiterer Parkraum steht zudem westlich und nördlich der Vorhabengrundstücke zur Verfügung.

Der Kläger kann (offenkundig) keine Rechtsverletzung unter Berufung darauf geltend machen, dass das genehmigte Vorhaben für die Zufahrt zur ...straße einer Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG bedurft hätte. Wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt, ist mit der Baugenehmigung grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 19.7.2011 – 15 N 10.579 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 26.8.2015 – W 4 E 15.759 – juris Rn. 31); ein Fall des Art. 21 BayStrWG liegt ersichtlich nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – a.a.O.). Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt jedoch von vornherein nur insoweit in Betracht, als – anders als hier – die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB.14.2808 – juris Rn. 9). Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Bauordnungsrecht (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) gerade die (hier gegebene) Lage des Vorhabengrundstücks an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche erfordert. Daneben war im Bereich der Ein- und Ausfahrt ...straße schon bisher eine Anbindung des früheren Supermarktgeländes vorhanden, mag diese in der Praxis auch nur eingeschränkt genutzt worden sein. Die klägerseits angeführte Konstellation der Schaffung einer neuen bzw. weiteren Zufahrt liegt daher nicht vor. Im Übrigen kann der Kläger weder die Einhaltung von Vorschriften über die Genehmigungspflicht noch die Durchführung eines richtigen Verwaltungsverfahrens verlangen (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 288). Ebenso wenig ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht bezüglich der Anbindung der klägerischen Grundstücke die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- oder Abgangs geschützt (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2003 – 8 ZB 03.599 – juris Rn. 2). Auf solche rechtlich nicht maßgeblichen Aspekte beruft sich jedoch der Kläger. Ein Anspruch auf Verhinderung einer Verkehrszunahme auf der öffentlichen Verkehrsfläche ...straße steht ihm nicht zu; eine etwaige in Folge des streitgegenständlichen Vorhabens geringfügige Zunahme des Zu- und Abfahrverkehrs auf der ...straße durch künftige Anwohner begründet keine Verletzung von Rechten des Klägers.

Die vom Kläger angeführte Beeinträchtigung gesunder Arbeitsverhältnisse in den streitgegenständlichen Wohngebäuden wegen gewerblicher Betriebe im Umfeld begründet ebenfalls ersichtlich keine eigene Rechtsverletzung. Im Übrigen befindet sich das klägerische Wohnanwesen in ähnlicher Entfernung zu den von ihm angeführten Betrieben; dass es insoweit zu Beeinträchtigungen gekommen ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
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8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
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c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht unmittelbarer Nachbar des Vorhabensgrundstücks. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse hält der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs für fernliegend.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, weil die Baubeschreibung unklar sei, eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, falsche Angaben des Beigeladenen nicht berücksichtigt und nachweislich keine Überprüfung möglich sei.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - juris). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris). Nichts anderes entnimmt der Senat dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2011 (Az. 2 A 38/10).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Baubeschreibung in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein soll. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits die Baubeschreibung des Bauherrn, die das zur Prüfung gestellte Vorhaben konkretisiert, eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich der Art der baulichen Nutzung erkennen lässt. Der Beigeladene beantragte am 10. April 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines 7-Familienhauses zu einer Wohngruppe. Das zur Umnutzung vorgesehene Wohngebäude soll im Erdgeschoss im Wesentlichen Büros, Küchen und einen Therapieraum aufnehmen. Im ersten Obergeschoss sollen vier Zimmer mit dazugehörigen Bädern und eine Gemeinschaftsküche untergebracht werden. Für das zweite Obergeschoss sind die gleichen Räumlichkeiten vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei weitere Zimmer mit Bädern und eine Hausmeisterwohnung geplant. Die „Betriebsbeschreibungen“ vom 2. Mai 2012 und 18. Mai 2012 konkretisieren den Baugenehmigungsantrag. Unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Oktober 2012 ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass in der geplanten Wohngruppe ausschließlich Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus B... (Klinik für forensische Psychiatrie) aufgenommen werden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt. Damit ist die Nutzungsart hinreichend konkretisiert. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen, wenn man angesichts des breiten Spektrums der der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine genauere Beschreibung in den Bauvorlagen fordern würde.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beigeladenen falsch sein sollen. Er ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass hier eine Art „Etikettenschwindel“ betrieben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einhaltung der genehmigten Nutzungsart im Übrigen von der Baugenehmigungsbehörde jederzeit überprüfbar wäre. Der Kläger zieht dies mit dem Argument in Zweifel, dass es der Beigeladene und das Bezirkskrankenhaus B... abgelehnt haben, eine namentliche Aufstellung der in der Wohngemeinschaft aufgenommenen Patienten und eine Kopie der Bewährungsbeschlüsse zu diesen Patienten zu übersenden. Vom Bezirkskrankenhaus B... wurde bestätigt (Schreiben vom 31.3.2014), dass nur Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus in das Bauvorhaben aufgenommen wurden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss (bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Wohngemeinschaft) vorlag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass weder Personen eingezogen sind, die nach § 63 StGB untergebracht waren, noch Personen, die sich im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befinden. Das Bezirkskrankenhaus befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Angaben in beamten-/arbeitsrechtlicher Hinsicht haben können und angesichts des Umstands, dass auch der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Angaben unzutreffend sein könnten, bestehen für den Senat keine Zweifel hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts.

b) Ob ernstliche Zweifel an dem Urteil deshalb bestehen, weil das Verwaltungsgericht einen Sonderbau zu Unrecht verneint habe, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch dahingehend begründet, dass nicht erkennbar ist, gegen welche drittschützenden Vorschriften das Bauvorhaben verstoßen würde, wenn man einen Sonderbau und in dessen Folge das vollumfängliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinn des Art. 60 BayBO annehmen wollte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger das Rücksichtnahmegebot dadurch verletzt sieht, dass keine Kontrollmechanismen gegeben seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger rügt weiter, dass eine negative Gefahrprognose gegeben sei. Jedoch wurden durch den Bescheid Personen ausgeschlossen, für die zwar auch ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt, die aber vor ihrer Entlassung nach § 63 StGB untergebracht waren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass damit sichergestellt ist, dass keine Personen in die gegenständliche Wohnanlage einziehen, die als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft wurden.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 26.04.2012 - 2 ZB 10.3147 - juris). Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine für den Kläger unzumutbaren Auswirkungen erwarten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris). Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Park-Such-Verkehr quasi vor die Haustür des Klägers kanalisiert würde. Denn das Vorhabensgrundstück kann nicht nur von der J...straße, sondern auch von der F...-...-...straße angefahren werden.

Der Kläger macht geltend, dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Der Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Unstreitig ist, dass die Umgebungsbebauung im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO anzusehen ist. Das Bauvorhaben entspricht den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung den Anforderungen des erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO entspricht. Auch wenn im Einzelfall ein Bewohner wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeschickt wurde, weil bei ihm positiv Drogen gezogen worden sind, kann damit nicht bestritten werden, dass die Bewohner grundsätzlich ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt als „Zwischenschritt“ zwischen der Unterbringung auf einer geschlossenen Station und dem anschließenden alleinigen Wohnen in der eigenen Wohnung zu sehen ist. Für den erweiterten Wohnbegriff ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Mieter ohne jegliche Betreuung in den Räumen aufhalten (§ 3 Abs. 4 BauNVO).

Würde man aber eine Wohnnutzung ablehnen, wäre im vorliegenden Fall eine Anlage für soziale Zwecke anzunehmen. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch von daher ist die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen.

Die durch den angefochtenen Bescheid auch genehmigte Änderung zur Nutzung als Büroräume ist entgegen der Auffassung des Klägers im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso zulässig. Ob es sich bei dem beabsichtigten Nutzungszweck der Büroräume um eine gewöhnliche Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Weiter ist im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch unerheblich, ob die Nutzungsänderung in Büroräume im Wesentlichen der Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss zuzurechnen ist oder nicht. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es bei der Nutzung für soziale Zwecke auch unbedenklich, wenn die Beigeladene die beiden Büroräume für anderweitige Vereinszwecke nutzen sollte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben ist und das Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger möchte die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten „Forensikerwohnhauses“ grundsätzlich geklärt haben. Er legt jedoch bereits nicht dar, im Hinblick auf welche Rechtsvorschrift die Klärung erfolgen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich im Übrigen anhand des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“, wie oben dargelegt wurde, klären und ist insofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen.

4. Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er zitiert in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit einer erstgerichtlichen Entscheidung kann jedoch eine Divergenz nicht begründet werden.

5. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen aber nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Auf den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO kommt es, wie unter Ziffer 1. B ) dargelegt wurde, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs die Büroräume im Erdgeschoss der Wohnnutzung oder sozialen Zwecken zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Frage der autonomen Lebensführung und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage gilt das unter Ziffer 1. b) Ausgeführte. Weitere Ermittlungen durch das Erstgericht waren hier nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Vorbescheid des Landratsamts R.-G. vom 17. Februar 2014, mit dem dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen „Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör“ unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in Aussicht gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. August 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Kläger wendet ein, zwischen der Bezeichnung des Bauvorhabens im Vorbescheidsverfahren und der vom Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren (vgl. Az. 9 ZB 15.2092) eingereichten Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 bestehe ein Widerspruch, aus dem sich ergebe, dass es dem Beigeladenen gerade nicht allein um einen Reifenservice mit Verkauf von Kfz-Zubehör gehe.

Mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen, der über den Vorbescheid hinausgeht, hat sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren befasst und hierzu ausgeführt: „Streitgegenstand ist hier nur der Vorbescheid vom 17. Februar 2014, nicht eine - noch nicht erteilte - spätere Baugenehmigung“. Mit diesen zutreffenden Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Hinzuzufügen ist, dass auch eine ggf. vom Gegenstand des Vorbescheids abweichende Baugenehmigung oder ein hiervon abweichend projektierter oder bereits aufgenommener Betrieb nicht Gegenstand der Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 17. Februar 2014 ist. Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen zum Vorbescheidsantrag (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 103). Mit dem Gegenstand des Vorbescheidsantrags wird auch Inhalt und Gegenstand des Vorbescheids bestimmt. Ebenso bestimmt das durch den Vorbescheidsantrag gekennzeichnete Vorhaben den Gegenstand möglicher Nachbareinwendungen. Eine vom Bauwerber im behördlichen Verfahren nicht offenbarte Absicht der anderweitigen Nutzung seines Vorhabens ist unbeachtlich für die Bestimmung des Inhalts des Vorbescheids (vgl. Lechner sowie Gassner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 467, Art. 64 Rn. 23 m.w.N. - jeweils zur Baugenehmigung; vgl. Art. 71 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 BayBO).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vorbescheid vom 17. Februar 2014 nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 nachgeschoben worden ist. Denn die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 wurde nicht zum Vorbescheid nachgeschoben, sondern im Baugenehmigungsverfahren eingereicht; sie liegt deshalb weder dem Vorbescheidsantrag noch dem angefochtenen Vorbescheid vom 17. Februar 2014 zugrunde.

Der Vorbescheid ist auch nicht „überholt“. Der Bauherr ist durch einen Vorbescheid nicht derart gebunden, dass er nur ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben planen und zur Baugenehmigung einreichen kann. Ein anderes Vorhaben ist unabhängig vom Vorbescheid dann genehmigungsfähig, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In diesem Fall bleibt der erteilte Vorbescheid weiterhin gültig und wird nicht durch eine anderweitige, ein anderes Vorhaben betreffende Baugenehmigung, auch nicht konkludent, aufgehoben (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 71 Rn. 107).

c) Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Bewertung von Umständen aus, die nicht verbindlich im Vorbescheid festgeschrieben seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Die Auffassung des Klägers, die Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 sei nicht zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht worden, trifft nicht zu. Die Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 mit Ergänzung vom 6. September 2013 wurde vom Beigeladenen zu seinem „Antrag auf Vorbescheid“ eingereicht. Da die Betriebsbeschreibung somit Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist, bestimmt sie auch Inhalt und Gegenstand des Vorbescheids. Der vom Kläger für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 30.3.2011 - Au 4 K 09.1890 - juris) lag eine gänzlich andere Fallgestaltung zugrunde. Dort war im Baugenehmigungsverfahren gerade keine Betriebsbeschreibung eingereicht worden.

bb) Aus den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass der Beigeladene einen Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb zum Gegenstand seines Vorbescheidsantrags gemacht hat (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BayBO). Nach der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013 werden die Arbeiten „selbst ausgeführt, d.h. ohne weiteres Personal“. Aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 6. September 2013 folgt, dass der dem Vorbescheid zugrunde liegende Betrieb vom Beigeladenen im Nebenerwerb geführt werden soll. Aufgrund dieser bindenden Angaben des Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren sind der Gegenstand des Vorbescheidsantrags und damit auch der Umfang der zur rechtlichen Beurteilung gestellten Nutzung eindeutig auf einen Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb gerichtet. Einer dies wiederholenden Nebenbestimmung bedarf es deshalb nicht.

cc) Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass lediglich immer nur ein Auftrag abgearbeitet wird. Es führt auf Grundlage des Vorbescheidsantrags und der im Ortstermin getroffenen Feststellungen vielmehr aus, der 24 m² große Betriebsraum ermögliche bei funktionsgerechter Nutzung nur Arbeiten an einem Fahrzeug, nicht aber an mehreren Fahrzeugen zur gleichen Zeit. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2013, dass die Arbeiten nur nach terminlicher Vereinbarung erfolgen; hierauf stellt das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ab.

dd) Die Annahme des Klägers, es fehle an einem ordnungsgemäßen Prüfungsgegenstand im bisherigen Verfahren, trifft nicht zu. Prüfungsgegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist das vom Beigeladenen zur Entscheidung gestellte Vorhaben, wie es sich nach den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Bauvorlagen darstellt. Daran gemessen lassen sich der Umfang des dem Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhabens anhand der Bauvorlagen und die Reichweite des Vorbescheids unter Berücksichtigung der verfügten Voraussetzungen zweifelsfrei beantworten.

d) Die vom Kläger aufgeworfene Stellplatzfrage musste im Vorbescheid keiner abschließenden Lösung zugeführt werden.

Da ein Vorbescheid die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu einzelnen Fragen feststellt, müssen nicht schon alle für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlichen Voraussetzungen abschließend geklärt werden. Da die erforderlichen Stellplätze in den Bauvorlagen nicht dargestellt wurden, hat das Landratsamt in Nr. I.1 des Vorbescheids die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung deshalb nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Stellplätze in der Eingabeplanung zeichnerisch und rechnerisch nachgewiesen werden. Davon abgesehen lässt sich aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 13 m.w.N.).

e) Die Ausführungen des Klägers zum Störpotential des Vorhabens führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Nach seinen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der gegenständliche Ein-Mann-Betrieb die im Vorbescheid enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm nicht sicherstellen kann. Diese Bewertung ist in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere eines Ein-Mann-Betriebs plausibel (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2001 - 1 ZS 01.34 - juris Rn. 8 ff.). Auch der technische Immissionsschutz beim Landratsamt hat gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht, sofern bestimmte Auflagen beachtet werden; diese Auflagen wurden als Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in den Vorbescheid aufgenommen. Die lediglich pauschale Aufzählung der im Betrieb zum Einsatz kommenden Maschinen durch den Kläger, die die angegebenen Lärmwerte nicht einhalten könnten bzw. erheblichen Lärm verursachen würden, lässt ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung durch das Verwaltungsgericht aufkommen wie die Darstellung eines Betriebsgeschehens, das durch einen „fortlaufenden Zu- und Abgangsverkehr einschließlich Rangierfahrten, den Personenlärm, das Öffnen und Schließen der Schwingtore sowie den Warteverkehr vor dem Anwesen“ geprägt sei.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Vorbescheid enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten in einer noch zu erteilenden Baugenehmigung eine weitere Konkretisierung erfahren, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der gegenständliche Vorbescheid stellt die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung in Aussicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit es die Lärmwirkungen des Vorhabens betrifft, dürfen u.a. nach Nr. I.4 des Vorbescheids die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet nicht überschritten werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids schließt deshalb konkretisierende Nebenbestimmungen zu einer nachfolgenden Baugenehmigung nicht aus, sofern sich solche zur Erfüllung der Voraussetzungen als notwendig erweisen sollten.

f) Der in Erwiderung auf die Stellungnahme des Beklagten vorgetragene Einwand des Klägers, der Betrieb des Beigeladenen sei nicht auf Leistungen abgestellt, die im Wesentlichen auf den örtlichen Bereich zugeschnitten sind, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.

Das Verwaltungsgericht wertet das Vorhaben schon nicht als einen der Versorgung des Gebiets dienenden Handwerksbetrieb (§ 5 Abs. 1 BauNVO), sondern als einen nicht wesentlich störenden „sonstigen Gewerbebetrieb“ (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Sonstige Gewerbebetriebe sind auch solche Handwerksbetriebe, die nicht der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 28; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 5 BauNVO Rn. 45, jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - BauR 1996, 218 = juris Rn. 6).

2. Die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach inhaltlich fehlerhaften Beurteilung des Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht führen auf keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hin; einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Aufhebung der Sperrung einer Treppe und die provisorische Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.

1. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...30/10 der Gemarkung Bad K. (S-straße ..., Bad K.). Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K. (F-Straße ..., Bad K.). Die S-straße und die F-Straße sind durch einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg (Fl.Nr. ...42/4 der Gemarkung Bad K.) verbunden, der als Treppe mit Geländer ausgestaltet ist. Die Grundstücke Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 grenzen an ihrer Nordseite an das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 an und können von dort über separate Eingänge betreten werden.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30/10 befindet sich ein Zweifamilienhaus, das der Antragsteller zu 1) bewohnt. Das Obergeschoss des Hauses ist vermietet; der Mieter nimmt Zugang zu seiner Wohnung über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42 des Antragstellers zu 2) befindet sich ein Gebäude, in dem sich neben den Vereinsräumen des Antragstellers zu 2) zwei an Dritte vermietete Wohnungen befinden. Das Grundstück Fl.Nr. ...42 verfügt über eine Zufahrt über die F-Straße, die ein Gefälle aufweist, sowie zwei Zugänge über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass sie die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gesperrt habe. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Treppe sei aufgrund verschiedener Schäden nicht mehr verkehrssicher. Der Sachverhalt eines Neubaus bzw. einer Sanierung werde derzeit geprüft. Es werde darum gebeten, den Haupteingang zu benutzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, bis spätestens 10. August 2015 die Sperre aufzuheben und die Treppe zumindest provisorisch verkehrssicher zu machen. Dies wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 abgelehnt.

2. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Flurnummer ...42/4 zwischen der S-straße und der F-Straße aufzuheben und die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

Hilfsweise wurde beantragt:

a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 1), Fl.Nr. *30/10 der Gemarkung Bad K., aufzuheben.

b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der F-Straße und den Eingängen von der Treppe zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und den von der Aufhebung der Sperre betroffenen Teil der Treppe zumindest provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

Weiter hilfsweise wurde beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem oberen Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und die Treppe zwischen den beiden Eingängen zum Grundstück Fl.Nr. ...42 provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, hilfsweise die Sperre von der Salinenstraße bis zum unteren Eingang zum Grundstück Fl.Nr. ...42 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, für die beabsichtigte Totalsanierung der Treppe diese auch über mehrere Wochen hinweg zu sperren. Dies ergebe sich aus Art. 15 BayStrWG. Aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ergebe sich aber auch, dass die Antragsgegnerin durch eine solche Sperrung den Anliegern nicht auf Dauer die Möglichkeit des Zugangs zu ihren Grundstücken nehmen dürfe, ohne für einen provisorischen Zugang zu sorgen. Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besäßen. Für die Mieter des Antragstellers zu 1) sei der Zugang über die Treppe der einzige und damit der notwendige Zugang. Zudem könne von zeitlich vorübergehenden Beeinträchtigungen keine Rede sein, nachdem die Willensbildung zur Renovierung der Treppe bei der Antragsgegnerin offensichtlich nach einem Jahr noch nicht einmal einen Zwischenstand erreicht habe. Durch die Sperrung der Treppe sei der Anliegergebrauch in seinem Kern verletzt. Im Falle des Antragstellers zu 1) ergebe sich das aus der Sperrung des Zugangs der Mietwohnung, im Falle des Antragstellers zu 2) aus der Unzumutbarkeit, im Winterhalbjahr zu Fuß den Privatweg zu benutzen. Den teilweise älteren Mitgliedern des Antragstellers zu 2) und seinen auswärtigen Gästen sei es nicht zuzumuten, die Zufahrt auf dem Privatweg von der F-Straße her als Fußweg zum Eingang in die Vereinsräume des Antragstellers zu 2) zu nutzen.

3. Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde u. a. ausgeführt, dass sich die Treppenanlage aufgrund verschiedener Schäden in keinem verkehrssicheren Zustand mehr befinde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Treppenanlage könnten bezogen auf die gesamte Treppenanlage nicht eingehalten werden. Zudem sei die Treppenanlage mittlerweile durch ein bautechnisches Büro überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen nach den einschlägigen Regelwerken bezogen auf das Schrittmaß nicht eingehalten würden und die Treppenstufen untereinander bezogen auf Auftrittstiefe und Steigung vielfach derart voneinander abwichen, dass die hierfür zulässigen Toleranzen teilweise erheblich überschritten würden. Die Antragsgegnerin, der die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage obliege, habe die Treppe aufgrund des dringenden Anratens der Versicherungskammer Bayern wegen der erheblichen Schäden abgesperrt, um Unfälle, insbesondere von kleinen Kindern oder alten Leuten, zu vermeiden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Provisoriums an der Treppenanlage verbunden mit der Aufhebung der Sperrung ließe sich weder aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, insbesondere Art. 9 und Art. 17 BayStrWG, noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs herleiten. Der Schutz, den der Anliegergebrauch vermittle, erstrecke sich in aller Regel nur auf den notwendigen Zugang. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) sei jedoch trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage über den Zugang zur S-straße erreichbar. Der Anspruch des Antragstellers zu 2) scheitere ebenfalls bereits daran, dass das Grundstück sowie die Räumlichkeiten trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage noch über eine andere Straße, nämlich die F-Straße, erreichbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Den erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, die Sperrung der Treppenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 aufzuheben sowie die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, die Sperrung der Treppe aufzuheben, kommt der bundes- oder landesrechtlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte, allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BVerwGE 94, 100; BayVGH, U.v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - BayVBl 1999, 436). Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Antragsteller verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.). Die Aufhebung der Sperrung kann mithin nur dann auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, wenn durch das Handeln der Antragsgegnerin ein rechtswidriger Zustand hervorgerufen worden ist.

Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin hat die Sperrung in Ausübung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten, dass weder Anlieger noch Verkehrsteilnehmer infolge des Straßenzustands geschädigt werden können (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 5). Der Antragsgegnerin obliegt demnach die Verpflichtung, Gefahren, die aus der Überlassung einer Straße zur allgemeinen Benutzung folgen können, zu verhindern oder zu beseitigen (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Erl. 5).

Hier steht es aufgrund der Äußerungen der Antragsgegnerin im Verfahren zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die streitgegenständliche Treppenanlage insgesamt in einem Zustand befindet, der begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit aufkommen lässt. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2015 durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ag. 1), einer Stellungnahme des bautechnischen Büros H. (Anlage Ag. 2) sowie der Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 21. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015 (Anlagen Ag. 3 und Ag. 4) zu Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass sowohl der bauliche Zustand als auch die Abweichung von den geltenden Regelwerken so bedenklich sind, dass in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahme der Sperrung der Treppe gerechtfertigt ist. Die Bedenken bezüglich der Schadhaftigkeit beziehen sich auf die gesamte Treppenanlage, so dass eine Unterteilung in bestimmte davon ausgenommene Abschnitte nicht möglich ist.

2. Auch ein Anordnungsanspruch, der auf eine provisorische Herstellung der Treppenanlage gerichtet ist, existiert nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.

2.1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Da Art. 9 Abs. 1 BayStrWG nur die öffentlichen Aufgaben der Straßenbaulast konkretisiert und beschreibt, begründet jedenfalls die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kein subjektives Recht eines Dritten auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Wegs (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 4 und 4b).

2.2. Einen Anordnungsanspruch können die Antragsteller auch nicht aus der Regelung des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG herleiten. Denn durch die streitgegenständliche Maßnahme der Antragsgegnerin wird der Zugang zu den Grundstücken der Antragsteller nicht unterbrochen oder in rechtlich relevanter Weise erschwert. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG setzt voraus, dass bestehende Zugänge auf Dauer unterbrochen werden. Die Unterbrechung bzw. die Benutzungserschwernis muss auf Straßenänderungsmaßnahmen oder auf die Einziehung einer Straße zurückzuführen sein. Vorliegend handelt es sich nicht um Straßenänderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Bay-StrWG, da hierunter nicht nur reine Tathandlungen, sondern rechtliche Änderungen des straßenrechtlichen Status zu verstehen sind (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 17 Rn. 40). Eine solche rechtliche Änderung liegt nicht vor.

2.3. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als einer Form des gesteigerten Gemeingebrauchs. Der Anliegergebrauch wird in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt (zur Herleitung vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - juris Rn. 24 ff.).

Das einfachrechtliche Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ist grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9; B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier die S-straße betreffend das Grundstück des Antragstellers zu 1) bzw. die F-Straße betreffend das Grundstück des Antragstellers zu 2) - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf einen optimalen Zugang. Dazu gehört bei innerörtlichen Wohngrundstücken bereits nicht mehr die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen (BayVGH, B.v. 31.7.2003 - 8 ZB 03.1586 - juris). Einem Anlieger ist es vielmehr sogar zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ferner ist der Straßenanlieger nicht davor gefeit, dass ihm aufgrund der besonderen örtlichen Lage des Grundstücks Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten zugemutet werden.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt die Kammer im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch herleiten können. Die Grundstücke der Antragsteller sind vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht. Soweit der Antragsteller zu 1) auf den Zugang zu der Mieterwohnung und zu den Abstellflächen für die Müllbehälter über die Treppe verweist, kann er damit nicht durchdringen. Es handelt sich diesbezüglich um Maßnahmen, die er selbst im Rahmen der Nutzung seines Grundstücks getroffen hat und die er angesichts der geänderten Umstände umorganisieren muss. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 2), dem zugemutet werden kann, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines Zugangs zu seinem Grundstück insbesondere für seine Mitglieder eigenverantwortlich zu treffen. Diese Aufgaben eines Eigentümers können nicht über das Institut des Anliegergebrauchs auf den Straßenbaulastträger übertragen werden. Für eine Rechtsposition der Antragsteller, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.

Die Tatsache, dass die Baugenehmigungen zu den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller den Zugang über das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 vorsehen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Für die Frage nach der Zufahrt zu einem Grundstück hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baugenehmigung nicht von vorneherein einen Anspruch auf Einräumung der in den genehmigten Plänen konkret vorgesehenen Zufahrt begründet. Denn mit der Baugenehmigung ist grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Ein Bauherr kann daher im Normalfall allein aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch auf Gestattung der in den genehmigten Plänen vorgesehenen Zufahrt herleiten (BayVGH, U.v. 1.9.2009 - 8 B 09.1980 - juris Rn. 31). Gleiches muss für den Zugang zu den Grundstücken Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 über die streitgegenständliche Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gelten.

Dieses Ergebnis steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

2.4. Ein Anschluss auf der Grundlage der Erschließung ist von vornherein ausgeschlossen, denn ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht.

3. Aus denselben Gründen sind die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. Zum einen ist angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennbar, inwiefern für einen Teilbereich der Treppe ein verkehrssicherer Zustand festgestellt werden könnte. Zum anderen ist ein Anordnungsanspruch, wie unter 2. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.

4. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zu beachten ist, dass für den Antragsteller zu 1) sowie für den Antragsteller zu 2) jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR und für das vorliegende Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) die Hälfte angesetzt wird. Für die Bezifferung des Streitwerts mit 40.000,00 EUR durch den Bevollmächtigten der Antragsteller sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.