Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Aug. 2015 - W 4 E 15.759

bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Aufhebung der Sperrung einer Treppe und die provisorische Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.

1. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...30/10 der Gemarkung Bad K. (S-straße ..., Bad K.). Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K. (F-Straße ..., Bad K.). Die S-straße und die F-Straße sind durch einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg (Fl.Nr. ...42/4 der Gemarkung Bad K.) verbunden, der als Treppe mit Geländer ausgestaltet ist. Die Grundstücke Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 grenzen an ihrer Nordseite an das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 an und können von dort über separate Eingänge betreten werden.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30/10 befindet sich ein Zweifamilienhaus, das der Antragsteller zu 1) bewohnt. Das Obergeschoss des Hauses ist vermietet; der Mieter nimmt Zugang zu seiner Wohnung über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42 des Antragstellers zu 2) befindet sich ein Gebäude, in dem sich neben den Vereinsräumen des Antragstellers zu 2) zwei an Dritte vermietete Wohnungen befinden. Das Grundstück Fl.Nr. ...42 verfügt über eine Zufahrt über die F-Straße, die ein Gefälle aufweist, sowie zwei Zugänge über die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass sie die Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gesperrt habe. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Treppe sei aufgrund verschiedener Schäden nicht mehr verkehrssicher. Der Sachverhalt eines Neubaus bzw. einer Sanierung werde derzeit geprüft. Es werde darum gebeten, den Haupteingang zu benutzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 2) forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, bis spätestens 10. August 2015 die Sperre aufzuheben und die Treppe zumindest provisorisch verkehrssicher zu machen. Dies wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 abgelehnt.

2. Am 17. August 2015 ließen die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Flurnummer ...42/4 zwischen der S-straße und der F-Straße aufzuheben und die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

Hilfsweise wurde beantragt:

a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 1), Fl.Nr. *30/10 der Gemarkung Bad K., aufzuheben.

b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der F-Straße und den Eingängen von der Treppe zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und den von der Aufhebung der Sperre betroffenen Teil der Treppe zumindest provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

Weiter hilfsweise wurde beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung der Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 zwischen der S-straße und dem oberen Eingang zum Grundstück des Antragstellers zu 2), Fl.Nr. ...42 der Gemarkung Bad K., aufzuheben und die Treppe zwischen den beiden Eingängen zum Grundstück Fl.Nr. ...42 provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, hilfsweise die Sperre von der Salinenstraße bis zum unteren Eingang zum Grundstück Fl.Nr. ...42 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, für die beabsichtigte Totalsanierung der Treppe diese auch über mehrere Wochen hinweg zu sperren. Dies ergebe sich aus Art. 15 BayStrWG. Aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ergebe sich aber auch, dass die Antragsgegnerin durch eine solche Sperrung den Anliegern nicht auf Dauer die Möglichkeit des Zugangs zu ihren Grundstücken nehmen dürfe, ohne für einen provisorischen Zugang zu sorgen. Die Antragsgegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besäßen. Für die Mieter des Antragstellers zu 1) sei der Zugang über die Treppe der einzige und damit der notwendige Zugang. Zudem könne von zeitlich vorübergehenden Beeinträchtigungen keine Rede sein, nachdem die Willensbildung zur Renovierung der Treppe bei der Antragsgegnerin offensichtlich nach einem Jahr noch nicht einmal einen Zwischenstand erreicht habe. Durch die Sperrung der Treppe sei der Anliegergebrauch in seinem Kern verletzt. Im Falle des Antragstellers zu 1) ergebe sich das aus der Sperrung des Zugangs der Mietwohnung, im Falle des Antragstellers zu 2) aus der Unzumutbarkeit, im Winterhalbjahr zu Fuß den Privatweg zu benutzen. Den teilweise älteren Mitgliedern des Antragstellers zu 2) und seinen auswärtigen Gästen sei es nicht zuzumuten, die Zufahrt auf dem Privatweg von der F-Straße her als Fußweg zum Eingang in die Vereinsräume des Antragstellers zu 2) zu nutzen.

3. Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde u. a. ausgeführt, dass sich die Treppenanlage aufgrund verschiedener Schäden in keinem verkehrssicheren Zustand mehr befinde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Treppenanlage könnten bezogen auf die gesamte Treppenanlage nicht eingehalten werden. Zudem sei die Treppenanlage mittlerweile durch ein bautechnisches Büro überprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen nach den einschlägigen Regelwerken bezogen auf das Schrittmaß nicht eingehalten würden und die Treppenstufen untereinander bezogen auf Auftrittstiefe und Steigung vielfach derart voneinander abwichen, dass die hierfür zulässigen Toleranzen teilweise erheblich überschritten würden. Die Antragsgegnerin, der die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage obliege, habe die Treppe aufgrund des dringenden Anratens der Versicherungskammer Bayern wegen der erheblichen Schäden abgesperrt, um Unfälle, insbesondere von kleinen Kindern oder alten Leuten, zu vermeiden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Provisoriums an der Treppenanlage verbunden mit der Aufhebung der Sperrung ließe sich weder aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, insbesondere Art. 9 und Art. 17 BayStrWG, noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs herleiten. Der Schutz, den der Anliegergebrauch vermittle, erstrecke sich in aller Regel nur auf den notwendigen Zugang. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) sei jedoch trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage über den Zugang zur S-straße erreichbar. Der Anspruch des Antragstellers zu 2) scheitere ebenfalls bereits daran, dass das Grundstück sowie die Räumlichkeiten trotz der Sperrung der streitgegenständlichen Treppenanlage noch über eine andere Straße, nämlich die F-Straße, erreichbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Den erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, die Sperrung der Treppenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 aufzuheben sowie die Treppe provisorisch in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, die Sperrung der Treppe aufzuheben, kommt der bundes- oder landesrechtlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte, allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BVerwGE 94, 100; BayVGH, U.v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - BayVBl 1999, 436). Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Antragsteller verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.). Die Aufhebung der Sperrung kann mithin nur dann auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, wenn durch das Handeln der Antragsgegnerin ein rechtswidriger Zustand hervorgerufen worden ist.

Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin hat die Sperrung in Ausübung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Der Straßenbaulastträger ist verpflichtet, Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten, dass weder Anlieger noch Verkehrsteilnehmer infolge des Straßenzustands geschädigt werden können (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 5). Der Antragsgegnerin obliegt demnach die Verpflichtung, Gefahren, die aus der Überlassung einer Straße zur allgemeinen Benutzung folgen können, zu verhindern oder zu beseitigen (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Erl. 5).

Hier steht es aufgrund der Äußerungen der Antragsgegnerin im Verfahren zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die streitgegenständliche Treppenanlage insgesamt in einem Zustand befindet, der begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit aufkommen lässt. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2015 durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ag. 1), einer Stellungnahme des bautechnischen Büros H. (Anlage Ag. 2) sowie der Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 21. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015 (Anlagen Ag. 3 und Ag. 4) zu Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass sowohl der bauliche Zustand als auch die Abweichung von den geltenden Regelwerken so bedenklich sind, dass in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahme der Sperrung der Treppe gerechtfertigt ist. Die Bedenken bezüglich der Schadhaftigkeit beziehen sich auf die gesamte Treppenanlage, so dass eine Unterteilung in bestimmte davon ausgenommene Abschnitte nicht möglich ist.

2. Auch ein Anordnungsanspruch, der auf eine provisorische Herstellung der Treppenanlage gerichtet ist, existiert nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.

2.1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Danach haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Da Art. 9 Abs. 1 BayStrWG nur die öffentlichen Aufgaben der Straßenbaulast konkretisiert und beschreibt, begründet jedenfalls die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kein subjektives Recht eines Dritten auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Wegs (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 9 Rn. 4 und 4b).

2.2. Einen Anordnungsanspruch können die Antragsteller auch nicht aus der Regelung des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG herleiten. Denn durch die streitgegenständliche Maßnahme der Antragsgegnerin wird der Zugang zu den Grundstücken der Antragsteller nicht unterbrochen oder in rechtlich relevanter Weise erschwert. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG setzt voraus, dass bestehende Zugänge auf Dauer unterbrochen werden. Die Unterbrechung bzw. die Benutzungserschwernis muss auf Straßenänderungsmaßnahmen oder auf die Einziehung einer Straße zurückzuführen sein. Vorliegend handelt es sich nicht um Straßenänderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Bay-StrWG, da hierunter nicht nur reine Tathandlungen, sondern rechtliche Änderungen des straßenrechtlichen Status zu verstehen sind (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 25. EL. 2014, Art. 17 Rn. 40). Eine solche rechtliche Änderung liegt nicht vor.

2.3. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als einer Form des gesteigerten Gemeingebrauchs. Der Anliegergebrauch wird in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt (zur Herleitung vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - juris Rn. 24 ff.).

Das einfachrechtliche Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ist grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9; B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier die S-straße betreffend das Grundstück des Antragstellers zu 1) bzw. die F-Straße betreffend das Grundstück des Antragstellers zu 2) - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf einen optimalen Zugang. Dazu gehört bei innerörtlichen Wohngrundstücken bereits nicht mehr die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen (BayVGH, B.v. 31.7.2003 - 8 ZB 03.1586 - juris). Einem Anlieger ist es vielmehr sogar zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ferner ist der Straßenanlieger nicht davor gefeit, dass ihm aufgrund der besonderen örtlichen Lage des Grundstücks Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten zugemutet werden.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt die Kammer im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller keine Rechtsposition aus dem Anliegergebrauch herleiten können. Die Grundstücke der Antragsteller sind vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht. Soweit der Antragsteller zu 1) auf den Zugang zu der Mieterwohnung und zu den Abstellflächen für die Müllbehälter über die Treppe verweist, kann er damit nicht durchdringen. Es handelt sich diesbezüglich um Maßnahmen, die er selbst im Rahmen der Nutzung seines Grundstücks getroffen hat und die er angesichts der geänderten Umstände umorganisieren muss. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 2), dem zugemutet werden kann, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines Zugangs zu seinem Grundstück insbesondere für seine Mitglieder eigenverantwortlich zu treffen. Diese Aufgaben eines Eigentümers können nicht über das Institut des Anliegergebrauchs auf den Straßenbaulastträger übertragen werden. Für eine Rechtsposition der Antragsteller, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich.

Die Tatsache, dass die Baugenehmigungen zu den Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller den Zugang über das Grundstück Fl.Nr. ...42/4 vorsehen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Für die Frage nach der Zufahrt zu einem Grundstück hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baugenehmigung nicht von vorneherein einen Anspruch auf Einräumung der in den genehmigten Plänen konkret vorgesehenen Zufahrt begründet. Denn mit der Baugenehmigung ist grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Ein Bauherr kann daher im Normalfall allein aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch auf Gestattung der in den genehmigten Plänen vorgesehenen Zufahrt herleiten (BayVGH, U.v. 1.9.2009 - 8 B 09.1980 - juris Rn. 31). Gleiches muss für den Zugang zu den Grundstücken Fl.Nr. ...30/10 und Fl.Nr. ...42 über die streitgegenständliche Treppe auf dem Grundstück Fl.Nr. ...42/4 gelten.

Dieses Ergebnis steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

2.4. Ein Anschluss auf der Grundlage der Erschließung ist von vornherein ausgeschlossen, denn ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht.

3. Aus denselben Gründen sind die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. Zum einen ist angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennbar, inwiefern für einen Teilbereich der Treppe ein verkehrssicherer Zustand festgestellt werden könnte. Zum anderen ist ein Anordnungsanspruch, wie unter 2. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.

4. Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zu beachten ist, dass für den Antragsteller zu 1) sowie für den Antragsteller zu 2) jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR und für das vorliegende Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) die Hälfte angesetzt wird. Für die Bezifferung des Streitwerts mit 40.000,00 EUR durch den Bevollmächtigten der Antragsteller sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin strebt die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über eine Straßenbrücke (H.) ohne Gewichtsbeschränkung an.

Namentlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Erschließung des klägerischen Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. so zu sichern, dass eine Erreichbarkeit durch Fahrzeuge wieder ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht gewährleistet sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, das klägerische Grundstück FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über den Weg auf dem Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. zu erschließen. Wiederum hilfsweise hierzu soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die H. in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Weiter begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser dadurch entstünden, dass die Erreichbarkeit ihres Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich ließ die Klägerin beantragen, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

Die H. verbindet die H-straße (FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) in Richtung Süden mit der Ortsstraße H. Straße (FlNr. 12/19 der Gemarkung L.). Für die auf eine Fahrspur verengte H. wurde wegen baulicher Mängel eine Gewichtsbeschränkung auf 2,8 t festgesetzt. An das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. grenzt im Westen das Grundstück FlNr. 79, im Osten das Grundstück FlNr. 82 und im Norden das Wegegrundstück FlNr. 1214/2, jeweils der Gemarkung L., an.

Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen lautet ein aus klägerischer Sicht für die verfahrensgegenständliche H-straße einschlägiger, ursprünglicher Eintrag auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 auf „Gemeindestraße zwischen FlNr. 82 und 84“ mit dem Anfangspunkt „an der Ortsstraße“ und dem Endpunkt „nördlich in FlNr. 84“. Durch spätere, nicht datierbare Roteinträge wurde die Zahl „84“ sowohl in der Eintragungsverfügung als auch im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung des Straßenzugs durch die Zahl „79“ und hinsichtlich des Endpunkts durch die Angabe „1214/2“ ersetzt.

Das Grundstück FlNr. 79/4 der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. (H-straße) an, sondern liegt von diesem um die Breite der Einfahrt zum Grundstück FlNr. 79/3 südlich des klägerischen Grundstücks getrennt. Demgegenüber grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) an, über das sich eine (weitere) Zuwegung zum klägerischen Grundstück ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2012 abgewiesen. Die H-straße einschließlich der H. scheide als öffentlich gewidmete Straßenfläche aus. Ein Unterhaltungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der H. komme schon insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. H-straße und H. seien wirksam gewidmet.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich sämtlicher hilfsweise gestellter Anträge sowie hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche (vgl. Art. 6 BayStrWG) handelt und schon insoweit ein Erfolg für das klägerische Begehren, das sich allenfalls auf den Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße stützen könnte (vgl. auch Art. 17 BayStrWG), nicht in Betracht kommt.

Auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 wurde von der Beklagten ein Flurstück der Gemarkung L. (Teilfläche aus FlNr. 84 ohne eigene Flurnummer) „zwischen FlNr. 82 und 84“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen; es gilt damit als öffentliche Straßenfläche gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG).

Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Widmung wird die heute so bezeichnete und entsprechend beschilderte H-straße auf dem Grundstück FlNr. 12/20, das im Westen an das Grundstück FlNr. 79 und im Osten an das Grundstück FlNr. 82 angrenzt, von der Widmungsfiktion des Eintragungsakts vom 15. März 1962 für das Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ entgegen klägerischer Auffassung nicht erfasst. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (hier i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in einer Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.).

Für eine spätere wirksame Widmung des Bereichs der H-straße (Grundstück FlNr. 12/20) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Namentlich durch die spätere Ersetzung der Zahl „84“ durch die Zahl „79“ in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis durch Roteintrag wurde eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht bewirkt. Dazu fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon an dem für eine derartige Rechtsänderung erforderlichen Verwaltungsakt, das heißt an einer diese Rechtsänderung beinhaltenden nachträglichen Widmungsregelung, mit der eine Eintragung im Bestandsverzeichnis (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung - VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), geändert wird. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Bekanntgabe der Änderung in einer für Verwaltungsakte erforderlichen Form (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339). Mithin liegt keine wirksame Widmung der H-straße (einschließlich der H.) als öffentliche Straßenfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG vor. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Aus den Hinweisen der Klägerin auf eine Ortsabrundungssatzung der Beklagten sowie auf eine für das klägerische Anwesen erteilte Baugenehmigung kann sich nach allem hinsichtlich einer wirksamen Widmung der H-straße ebenfalls nichts maßgeblich anderes ergeben. Ohne Bedeutung bleibt es auch, ob die Beklagte selbst von einer wirksamen Widmung der H-straße ausgegangen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin mit ihren gegen die Beklagte als Straßenbaulastträgerin (Art. 9 BayStrWG) gerichteten Begehren mithin schon im Grundansatz nicht durchdringen. Insoweit kommt es vorliegend nicht mehr auf die Reichweite einer Rechtsposition an, die sich aus einer Stellung als Anlieger an einem öffentlichen Straßengrundstück ergibt (sog. Anliegergebrauch sowie Art. 17 BayStrWG) und die grundsätzlich auf die - hinsichtlich des klägerischen Grundstücks jedenfalls dem Grunde nach gegebene - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.).

Mangels Widmung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit Blick auf die unter Ziff. I. beschriebene Lage ihres Grundstücks (Nähe, aber kein unmittelbares Angrenzen) Straßenanliegerin im Sinn des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG an dem Wegegrundstück FlNr. 12/20 (H-straße) der Gemarkung L. sein könnte. Ebenfalls offen bleiben kann hiernach, ob das klägerische Grundstück nicht bereits über das als gewidmet geltende (Eintragungsakt vom 15. März 1962) Wegegrundstück FlNr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) hinreichend erschlossen ist, hinsichtlich dem die Klägerin jedenfalls Anliegerin ist.

Für eine Rechtsposition der Klägerin, die der Klage unabhängig von dem hinsichtlich H-straße (bzw. H.) nicht einschlägigen Anliegergebrauch an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, ist nichts ersichtlich. Bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen sind solche Rechtspositionen ohnedies ausgeschlossen. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründen - ungeachtet dessen, dass es sich bei der H-straße gerade um keinen wirksam gewidmeten öffentlichen Weg handelt - nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Dritte ohnedies schon im Ansatz kein subjektives Recht auf Unterhaltung des öffentlichen Wegs (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn. 12 m. w. N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 4 b m. w. N.). Die Erschließungslast der Gemeinde nach § 123 ff. BauGB erstreckt sich schließlich nur auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 10 m. w. N.). Zu Voraussetzungen des Bestands einer derartigen Rechtsposition wird im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich von seitens der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, nicht näher konkretisierten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Hinsichtlich des Fahrversuchs mit einem Löschfahrzeug auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg), in Bezug auf den gerügt wird, er sei sowohl fehlerhaft durchgeführt als auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft zugrunde gelegt worden, gilt dies bereits dahingehend, als die Klägerin nicht darzulegen vermag, inwiefern Feststellungen im Rahmen eines (nochmaligen) Fahrversuchs zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr kommen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche handelt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorliegend unabhängig von den Ergebnissen des Fahrversuchs auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung der Klägerin, einen Katasterplan aus dem Jahr 1962 einzuholen, nicht gefolgt. Auch insoweit vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die aus einem solchen Dokument gegebenenfalls zu ziehende Erkenntnisse zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Namentlich folgt auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aus der von der Klägerin angestrebten Feststellung, dass es ein Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ nicht gegeben habe, nicht, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche handelt.

Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, wie von der Klägerin behauptet, im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre, ist schließlich ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen vielmehr aus, dass die gestellten Hilfsanträge sowie die erhobene Zwischenfeststellungsklage aus den bereits hinsichtlich des Hauptantrags ausführlich dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Darlegung des Erstgerichts ist ohne Weiteres genügend. Einer Wiederholung der bereits angestellten Erwägungen durch das Verwaltungsgericht bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.