Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Erteilung einer Pflegeerlaubnis vom 5. April 2016 bis 9. Mai 2017 für das am ... 2004 geborene Kind ....

Nachdem die Kläger ... am 15. März 2016 auf Wunsch der Kindsmutter in ihrem Haushalt aufgenommen hatten, stellten sie am 5. April 2016 den Antrag, ihnen dafür eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII zu erteilen. In einem Vermerk vom 15. April 2016 stellte der zuständige Dipl. Sozialpädagoge (FH) fest, aus Sicht des „Fachdienstes Pflegekinderwesen“ komme die Erteilung einer Pflegeerlaubnis zur Aufnahme eines weiteren Kindes nicht in Betracht. Die Familie habe bereits drei Pflegekinder., geb. am ... 2010, und, geb. am ... 2006, hätten einen besonderen bzw. erhöhten Förderbedarf; nur bei, geb. am ... 2005, lägen keine besonderen Belastungsfaktoren vor. Zudem habe die Familie zwei minderjährige leibliche Kinder, geb. im Jahr 2000 bzw. 2004. Daraus werde ersichtlich, dass bereits durch die vorhandenen Kinder und die besonderen Anforderungen, die ... und ... auslösten, ein hohes Maß an Verantwortung und erzieherischer Herausforderung gegeben sei. Da das Jugendamt ... grundsätzlich bereit sei, für ... Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu gewähren, sei daraus zu schließen, dass auch bei ihr ein größerer pädagogischer Bedarf gegeben sei. Der „Fachdienst Pflegekinderwesen“ sehe die Gefahr, dass sich die Familie mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordere und damit die Gefahr bestehe, dass sich die Situation für alle Kinder deutlich verschlechtern könnte. Zugunsten der vorhandenen Kinder wolle man dieses Risiko ausschließen und lehne daher die Erteilung der beantragten Pflegeerlaubnis ab.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis ab. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet sei. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes überfordert sei. Nach Art. 35 Satz 2 Nr. 2 AGSG sei hiervon in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befänden. In der Pflegefamilie lebten neben zwei eigenen Kindern auch drei Pflegekinder, davon zwei mit erhöhtem Förderbedarf.

Am 30. Mai 2016 erhoben die Kläger Klage. Zuletzt beantragten sie,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Pflegeerlaubnis für das Kind ... vom 5. April 2016 bis 9. Mai 2017 zu erteilen.

Die als Pflegeeltern seit 2009 erfahrenen Kläger im Alter von 51 und 55 Jahren hätten das 11-jährige Kind ... auf Wunsch seiner sorgeberechtigten Mutter in ihrem Haushalt als Pflegekind im Sinn von § 44 SGB VIII aufgenommen. Der Kontakt zwischen den Klägern und der Mutter des Pflegekindes sei auf Vermittlung des Jugendamts des Landkreises ... zustande gekommen. Zwischen der Kindsmutter und dem Kreisjugendamt ... bestehe Einigkeit, dass als erzieherische Hilfe eine Hilfe außerhalb des Elternhauses die geeignete und erforderliche Leistung sei. Konkret sei der Kindsmutter dazu geraten worden, ihr Kind in eine Pflegefamilie zu geben. Bereits der erste Kontakt sei für alle Beteiligten außerordentlich positiv verlaufen. Die Pflegefamilie der Kläger werde aufgrund ihrer großen Kompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen immer wieder auch als Bereitschaftspflegestelle angefragt. Die belegenden Jugendämter bzw. Bezirke hätten keinerlei Zweifel, dass die Kläger als Pflegepersonen im Sinn von § 33 SGB VIII besonders geeignet zur Pflege und Erziehung auch und gerade von besonders bedürftigen Kindern seien. Angesichts dieser Ausgangssituation und der Empfehlung des Jugendamts sei es für die Kindsmutter völlig überraschend gewesen, dass der Landkreis ... ihren Antrag auf Unterbringung des Kindes ... in der Familie der Kläger mit Bescheid vom 30. März 2016 abgelehnt habe. Da zu diesem Zeitpunkt bereits eine so gute Verbindung zwischen ... und ihrer neuen Pflegefamilie bestanden habe und die Kindsmutter in keiner Weise eine Überforderung der Kläger habe ausmachen können, habe sie unverzüglich Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid eingelegt. Dieser sei erkennbar ohne persönliche Prüfung der Situation des Kindes ... in der Familie der Kläger erfolgt. Die Ablehnung sei ausschließlich mit der Vorschrift des Art. 35 Satz 2 Nr. 2 AGSG begründet worden. Damit werde eine mögliche künftige Überforderung der Kläger nur pauschal behauptet. Ein Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis dürfe nur abgelehnt werden, wenn ein belegbarer Anhaltspunkt bestehe, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet sei. Die Behörde müsse die konkreten Umstände darlegen, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass das Wohl eines Kindes nicht gewährleistet sei. Die Sorge, dass sich in Zukunft die Situation in der Pflegefamilie verschlechtern könnte, genüge dieser Anforderung nicht. Vorliegend sei der Beklagte erkennbar seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, wie sich aus einem „erst-recht-Schluss“ aus § 44 Abs. 3 SGB VIII ergebe. So habe der Beklagte insbesondere keinen Kontakt zu der sorgeberechtigten Kindsmutter aufgenommen, um deren Beweggründe anzuhören. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis einen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darstelle. Im Rahmen der Personensorge obliege es den Eltern auch, über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. In dieses Recht greife § 44 SGB VIII ein, wenn er in bestimmten Konstellationen die Erteilung einer Pflegeerlaubnis fordere. Dass es sich bei § 44 SGB VIII um eine Schutznorm handle, mit der das Wohl von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden solle, sei unbestritten. Gleichzeitig sei daran zu denken, dass Eltern das Wohl ihrer Kinder ebenso im Blick hätten und ihr Kind keinesfalls leichtfertig in eine fremde Familie gäben. Dem Elternrecht habe der Beklagte im vorliegenden Fall keinerlei Beachtung zuteil werden lassen. Auch das persönliche und fachliche Umfeld der Kläger sehe die Situation der in der Familie der Kläger versorgten Kinder ausnahmslos positiv. Soweit der Beklagte zur Begründung der Ablehnung der begehrten Pflegeerlaubnis auf Art. 35 Satz 2 Nr. 2 AGSG verweise, liege dem eine rechtswidrige Auslegung der Norm zugrunde. Grundsätzlich sei festzustellen, dass das bayerische Landesrecht keine Regelung treffen dürfe, die die insoweit maßgebliche bundesrechtliche Bestimmung des § 44 SGB VIII eingrenze. Die Befugnis zur Regelung der Materie durch Landesrecht in § 49 SGB VIII beziehe sich nur auf die Konkretisierung des Bundesrechts. Daher sei zu fordern, dass eine Überforderung tatsächlich belegt sei und konkret dazu führe, dass das Wohl des unterzubringenden Kindes nicht sichergestellt sei. Würde die Regelung des Art. 35 Satz 2 Nr. 2 AGSG in der bayerischen Praxis tatsächlich so umgesetzt, dass ohne Prüfung im Einzelfall die Pflegeerlaubnis für das vierte Pflegekind versagt werden dürfe, so sei dies mit höherrangigem Bundesrecht und den Grundrechten der sorgeberechtigten Eltern sowie dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Pflegefamilie nicht vereinbar. Verschiedene bundesrechtliche Regelungen wiesen darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber keine Begrenzung der Anzahl von Pflegekindern im Sinn gehabt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Formulierung des § 44 Abs. 2 SGB VIII sei zu entnehmen, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen müssten, die eine positive Entwicklung („Wohl des Kindes“) mit großer Sicherheit („gewährleistet“) erwarten ließen. An dieser Stelle greife das bayerische Landesausführungsgesetz ein, das in Art. 35 Satz 2 AGSG u.a. normiere, dass in der Regel von der Überforderung einer Pflegeperson auszugehen sei, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden. Im streitgegenständlichen Fall sei diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Tatsache, dass zwei der drei vorhandenen Pflegekinder einen erhöhten pädagogischen Bedarf hätten, begründe Zweifel daran, dass die Pflegepersonen mit der Aufnahme eines weiteren Pflegekindes, das ebenfalls einen erhöhten pädagogischen Bedarf aufweise, den damit verbundenen Herausforderungen noch gewachsen seien. Diese Zweifel zögen als logische Konsequenz auch im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB VIII nicht unerhebliche Zweifel hinsichtlich der Gewährleistung des Wohls von... nach sich.

Der Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Pflegeerlaubnis zu erteilen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2016 (Au 3 E 16.795) abgelehnt.

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit einer Petition an den Bayerischen Landtag. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 24. November 2016 beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales, Jugend, Familie und Integration die Eingabe der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen.

Auf Antrag vom 8. Mai 2017, eingegangen am 10. Mai 2017, erteilte der Beklagte den Klägern die begehrte Pflegeerlaubnis mit Bescheid vom 24. Mai 2017 ab 10. Mai 2017. ... befinde sich seit dem 15. März 2016 neben drei weiteren Pflegekindern bei der Familie der Kläger. In den regelmäßigen Hilfeplangesprächen mit den anderen Pflegekindern habe es keine Hinweise gegeben, dass das Wohl der Kinder nicht gewährleistet sei. Da sich diese Konstellation in der Pflegefamilie nunmehr seit gut einem Jahr bewährt habe, gehe man zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass die Pflegefamilie in der Lage sei, den Bedürfnissen dieser vier Kinder gerecht zu werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen, weil die Erteilung der Pflegeerlaubnis für das Kind ... vom 5. April 2016 bis 9. Mai 2017 Voraussetzung dafür ist, dass es sich damals bei der Unterbringung des Kindes in der Familie der Kläger um eine geeignete Hilfe zur Erziehung gehandelt hat und damit ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nach §§ 27, 35 und 39 SGB VIII besteht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) steht die gesetzliche Regelvermutung des Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 AGSG entgegen, wonach in der Regel von einer Überforderung der Pflegeperson auszugehen ist, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden. Den Klägern ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung zu widerlegen.

Gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 AGSG ist eine Pflegeerlaubnis insbesondere zu versagen, wenn eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes überfordert ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in einer Pflegefamilie befinden (Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 AGSG). Diese landesgesetzliche Regelvermutung steht mit Bundesrecht im Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 12 C 09.953 – juris Rn. 6). § 49 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass das Landesrecht das Nähere über die Pflege eines Kindes in Familien und in Einrichtungen regelt. Wie ein Vergleich mit § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zeigt, der die Rücknahme und den Widerruf einer bereits erteilten Pflegeerlaubnis regelt, ist § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht etwa so zu verstehen, dass das Wohl des Kindes nur dann nicht gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gegeben sind (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 44 Rn. 18a). Entgegen der Auffassung der Kläger ist deshalb nicht zu fordern, dass die Überforderung der Pflegeeltern tatsächlich belegt ist. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu folgern, dass bei der zu treffenden Prognoseentscheidung genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine positive Entwicklung („Wohl des Kindes“) mit großer Sicherheit („Gewährleistung“) erwarten lassen (Mörsberger a.a.O. Rn. 10). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten Mutter dort seine Grenze findet, wo das Kindeswohl nicht gewährleistet ist. Abgesehen davon können sich die Kläger bei der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nur auf die Verletzung eigener Rechte mit Erfolg berufen, nicht aber auf solche der sorgeberechtigten Mutter (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben die gesetzliche Regelvermutung, dass sie durch die Aufnahme des vierten Pflegekindes überfordert sind, nicht widerlegt. Hierbei hat besonderes Gewicht, dass zwei der drei bereits aufgenommenen Pflegekinder einen erhöhten bzw. besonderen Förderbedarf haben (vgl. Stellungnahme des Fachdienstes Pflegekinderwesen vom 15.4.2016). Ein solcher qualifizierter Förderbedarf besteht auch bei, die sich wegen traumatischer Erlebnisse (u.a. Tod des Vaters) in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Psychotherapeutische Stellungnahme des Dr. ... vom 15.3.2016). Es kommt hinzu, dass der Fachdienst Pflegekinderwesen, dem bei der Einschätzung der Situation vor Ort eine besondere Sachkompetenz zukommt, aufgrund der dargelegten einzelfallbezogenen Umstände die (konkrete) Gefahr sieht, dass sich die Kläger mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordern und sich damit die Situation für alle Kinder in der Familie deutlich verschlechtert. Diese Einschätzung wurde nicht „vom grünen Tisch aus“ getroffen. Vielmehr konnte sich der zuständige Dipl. Sozialpädagoge des „Fachdienstes Pflegekinderwesen“ im Rahmen der regelmäßig im Halbjahresrhythmus stattfindenden Hilfeplangespräche ein persönliches Bild von der Belastungssituation machen, in der sich die Pflegefamilie bereits vor der Aufnahme von ... befunden hat. Die durch den wiederholten persönlichen Kontakt gewonnenen Erkenntnisse führten zu der Einschätzung, dass die Kläger mit den bereits vorhandenen drei Pflegekindern im Wesentlichen ausgelastet waren. Insbesondere die Betreuung des deutlich verhaltensauffälligen Pflegekindes, bei dem schwerpunktmäßig eine schwere Bindungsstörung diagnostiziert worden war und der trotz des großen Einsatzes der Pflegeeltern von der Regelgrundschule in ... in eine Schule zur Erziehungshilfe in ... wechseln musste, stellte die Pflegeeltern vor eine große Herausforderung. Ähnliches drängte sich bezüglich des Pflegekindes ... auf, für das der Bezirk ... aufgrund verschiedener, den Pflege- und Erziehungsaufwand erheblich erhöhender Defizite ein erhöhtes Pflegegeld einschließlich einer Monatspauschale für familienentlastende Maßnahmen gewährte. Die Hilfeplangespräche wurden in der Folgezeit, also nach der Aufnahme von ... in der Familie der Kläger, in dem Halbjahresrhythmus fortgesetzt, wobei der Eindruck der Fachkraft im Hinblick auf eine drohende Überforderung im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass durch das weitere Verbleiben von ... in der Pflegefamilie das Kindeswohl gefährdet war, weil insbesondere die Klägerin die Lage weiterhin „im Griff“ hatte, bestand das Risiko einer mittel- bis langfristig eintretenden Überforderung. Im Gegensatz zu der Fachkraft des Beklagten kannte die Mitarbeiterin des Jugendamts des Landkreises, die den Kontakt zwischen den Klägern und der Kindsmutter vermittelte, die Verhältnisse vor Ort offenkundig nicht aus eigener Anschauung. Abgesehen davon teilen sowohl das Jugendamt des Landkreises ... als auch die Regierung von ... nach wie vor uneingeschränkt die Auffassung des Beklagten (siehe Bescheid vom 30.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.7.2016 über die Ablehnung des Antrags der sorgeberechtigten Mutter des Kindes auf Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Kindes bei der Pflegefamilie der Kläger und Übernahme der dafür anfallenden Kosten).

Demgegenüber sind die vorgelegten Äußerungen, die überwiegend von Privatpersonen stammen, nicht geeignet, die fachkundige Einschätzung des Fachdienstes Pflegekinderwesen ernstlich in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Die Mutter von ... und ... selbst waren offenkundig nicht in der Lage, die Belastung der Kläger objektiv einzuschätzen. Schon deshalb war der Beklagte nicht verpflichtet, sie anzuhören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. Das dort geregelte Wunsch- und Wahlrecht des Personensorgeberechtigten und des Kindes erstreckt sich nur auf Pflegeeltern, die in der Lage sind, die im Einzelfall gebotene Hilfe uneingeschränkt zu erbringen (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2006 – 12 B 04.1261 – juris Rn. 12). Auch die Stellungnahmen und Eindrücke von Verwandten, guten Bekannten und Nachbarn sind naturgemäß nur sehr eingeschränkt aussagekräftig. Selbst die psychotherapeutische Stellungnahme vom 15. März 2016, die offenbar am Tag der Aufnahme von ... in die Pflegefamilie der Kläger abgegeben wurde, lässt nur sehr begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächliche Belastung der Kläger durch die Betreuung der Pflegekinder und der eigenen Kinder zu. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Förderzentrums ... in ... vom 1. Juni 2016, die sich ausschließlich mit dem Pflegekind ... und seinem (sehr guten) Verhältnis zur Klägerin befasst, und die E-Mail einer Dipl. Pädagogin des Stadtjugendamts ... vom 19. Mai 2016 an die Klägerin. Zwar lässt das Gesamtbild der vorgelegten Äußerungen darauf schließen, dass die sehr engagierte und für die Betreuung von Pflegekindern qualifizierte Klägerin die Lage damals „im Griff“ hatte. Da sich die Belastungssituation in der Folgezeit nicht wesentlich entspannt hat, besagt dies aber nicht, dass die Kläger aus damaliger Sicht mittel- bis langfristig die Lage weiterhin „im Griff“ haben würden.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Nov. 2017 - Au 3 K 16.793 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juni 2016 - Au 3 E 16.795

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Er

Referenzen

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Pflegeerlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ein viertes Pflegekind, das sie im Einvernehmen mit der sorgeberechtigten Mutter bereits in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Zwei der drei bereits vorhandenen Pflegekinder haben ebenso wie das vierte Pflegekind einen erhöhten Förderbedarf. Zudem leben in der Familie zwei eigene leibliche Kinder.

Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis für das vierte Pflegekind lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Mai 2016 ab. Das Kreisjugendamt sehe die Gefahr, dass sich die Familie mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordere und damit die Gefahr bestehe, dass sich die Situation für alle Kinder deutlich verschlechtern könne.

Hiergegen haben die Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht, den sog. Anordnungsgrund, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Zumindest an letzterem fehlt es hier. Einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) steht die gesetzliche Regelvermutung des Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 AGSG entgegen, wonach in der Regel von einer Überforderung der Pflegeperson auszugehen ist, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung zu widerlegen.

1. Gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 AGSG ist eine Pflegeerlaubnis insbesondere zu versagen, wenn eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes überfordert ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in einer Pflegefamilie befinden (Art. 35 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 AGSG). Diese landesgesetzliche Regelvermutung steht mit Bundesrecht im Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 12 C 09.953 - juris Rn. 6). § 49 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass das Landesrecht das Nähere über die Pflege eines Kindes in Familien und in Einrichtungen regelt. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht etwa so zu verstehen, dass das Wohl des Kindes nur dann nicht gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Kindeswohlgefährdung gegeben sind (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 44 Rn. 18a). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist deshalb nicht zu fordern, dass die Überforderung der Pflegeeltern tatsächlich belegt ist. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu folgern, dass bei der zu treffenden Prognoseentscheidung genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine positive Entwicklung („Wohl des Kindes“) mit großer Sicherheit („Gewährleistung“) erwarten lassen (Mörsberger a. a. O. Rn. 10). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten Mutter dort seine Grenze findet, wo das Kindeswohl nicht gewährleistet ist. Abgesehen davon können sich die Antragsteller bei der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nur auf die Verletzung eigener Rechte mit Erfolg berufen, nicht aber auf solche der sorgeberechtigten Mutter (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Antragsteller haben die gesetzliche Regelvermutung, dass sie durch die Aufnahme des vierten Pflegekindes überfordert sind, nicht widerlegt. Hierbei hat besonderes Gewicht, dass zwei der drei bereits aufgenommenen Pflegekinder einen erhöhten bzw. besonderen Förderbedarf haben (vgl. Stellungnahme des Fachdienstes Pflegekinderwesen vom 15.4.2016). Ein solcher qualifizierter Förderbedarf besteht auch bei dem vierten Pflegekind, das sich wegen traumatischer Erlebnisse (u. a. Tod des Vaters) in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Psychotherapeutische Stellungnahme des Dr. ... vom 15.3.2016). Es kommt hinzu, dass der Fachdienst Pflegekinderwesen, dem bei der Einschätzung der Situation vor Ort eine besondere Sachkompetenz zukommt, aufgrund der dargelegten einzelfallbezogenen Umstände die (konkrete) Gefahr sieht, dass sich die Antragsteller mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordern und sich damit die Situation für alle Kinder in der Familie deutlich verschlechtert. Diese Einschätzung wurde nicht „vom grünen Tisch aus“ getroffen. Vielmehr haben regelmäßige Besuche im Haushalt der Antragsteller stattgefunden, bei denen sich das Jugendamt des Antragsgegners ein persönliches Bild der Familiensituation vor Ort machen konnte. Im Gegensatz dazu kennt die Mitarbeiterin des Jugendamts des Landkreises ..., die den Kontakt zwischen den Antragstellern und der Kindsmutter vermittelte, die Verhältnisse vor Ort offenkundig nicht aus eigener Anschauung. Abgesehen davon teilt das Jugendamt des Landkreises ... die Auffassung des Antragsgegners uneingeschränkt (siehe Bescheid vom 30.3.2016 über die Ablehnung des Antrags der sorgeberechtigten Mutter des Kindes auf Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Kindes bei der Pflegefamilie der Antragsteller und Übernahme der dafür anfallenden Kosten).

Demgegenüber sind die vorgelegten Äußerungen, die überwiegend von Privatpersonen stammen, nicht geeignet, die fachkundige Einschätzung des Fachdienstes Pflegekinderwesen ernstlich in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Die Mutter des Kindes und das Kind selbst sind offenkundig nicht in der Lage, die Belastung der Antragsteller objektiv einzuschätzen. Schon deshalb war der Antragsgegner vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht verpflichtet, sie anzuhören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. Das dort geregelte Wunsch- und Wahlrecht des Personensorgeberechtigten und des Kindes erstreckt sich nur auf Pflegestellen, die in der Lage sind, die im Einzelfall gebotene Hilfe uneingeschränkt zu erbringen (vgl. BayVGH, U.v. 30.3.2006 - 12 B 04.1261 - juris Rn. 12). Auch die Stellungnahmen und Eindrücke von Verwandten, guten Bekannten und Nachbarn sind naturgemäß nur sehr eingeschränkt aussagekräftig. Selbst die psychotherapeutische Stellungnahme vom 15. März 2016, die nur wenige Tage nach der Aufnahme des vierten Pflegekindes abgegeben wurde, lässt nur sehr begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächliche Belastung der Antragsteller durch die Betreuung der Pflegekinder und der eigenen Kinder zu. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Förderzentrums ... in ... vom 1. Juni 2016, die sich ausschließlich mit dem Pflegekind ... und seinem (sehr guten) Verhältnis zur Antragstellerin befasst, und die E-Mail einer Dipl. Pädagogin des Stadtjugendamts ... vom 19. Mai 2016 an die Antragstellerin. Zwar lässt das Gesamtbild der vorgelegten Äußerungen darauf schließen, dass die Antragstellerin sehr engagiert sowie für die Betreuung von Pflegekindern qualifiziert ist und die Lage derzeit „im Griff“ hat. Dies besagt aber nicht, dass letzteres mittel- und langfristig so bleibt, zumal die aktuelle Situation und Motivation insbesondere durch das laufende Verfahren geprägt sein dürfte.

2. Darüber hinaus dürfte ein Anordnungsgrund nicht gegeben sein. Die Aufnahme des vierten Pflegekindes in den Haushalt der Antragsteller erfolgte ohne die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderliche Pflegeerlaubnis, was gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Es würde dieser gesetzlichen Wertung widersprechen, wenn man aus dem rechtswidrigen Verhalten der Antragsteller einen Anordnungsgrund herleiten würde. Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes jedoch dahingestellt bleiben, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO).

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.