Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Nov. 2017 - Au 3 K 16.31434

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Soweit die Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gerichtet war, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nach seinen Angaben ist der Kläger afghanischer Staatsangehöriger mit paschtunischer Volkszugehörigkeit und am ... 1998 in ... geboren. Er stellte bereits am 9. Oktober 2013 in Griechenland und am 1. April 2015 in Ungarn einen Asylantrag. Am 19. Juni 2015 stellte das zu seinem Vormund bestellte Stadtjugendamt ... für ihn einen Asylantrag.

Am 27. August 2015 wurden im Klinikum ... bei dem Kläger multiple Schnittwunden am rechten Unterarm und eine Prellung am rechten Handgelenk diagnostiziert. Der Kläger erklärte, aufgrund der Nachricht vom Tod seines in Afghanistan wohnenden Bruders habe er gegen eine Glasscheibe geschlagen, diese sei zerbrochen und habe ihn verletzt. Zur Klärung der fraglichen Suizidalität oder akuten psychischen Belastung erfolgte eine Vorstellung des Klägers in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des .... Dort wurde eine aktuelle Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert. Der Kläger habe sich im Rahmen einer ausführlichen Exploration mit einem Dolmetscher glaubhaft und nachhaltig von Selbstmordgedanken sowie von weiterem selbstverletzendem Verhalten distanzieren können. Es hätten sich keine Hinweise auf pathologische Ängste, Zwangssymptome oder eine manifeste Depression ergeben. Der Kläger sei in adäquatem Ausmaß noch sichtlich belastet durch den Tod des Bruders. Er berichte über häufige Kopfschmerzen, die er seit ca. vier Monaten habe. Sonst gebe es keine Hinweise auf funktionelle Beschwerden. Aktuelle Traumafolgesymptome wie Flashbacks seien vom Kläger verneint worden.

Bei seiner Anhörung am 7. Juli 2016 trug der Kläger vor, er nehme Medikamente gegen Kopfschmerzen und Allergien ein, fühle sich aber gesundheitlich in der Lage, an der Anhörung teilzunehmen. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, sechs Brüdern und einer Schwester in ... gewohnt. Er sei sich sicher, Afghanistan am 5. Januar 2015 verlassen zu haben. Auf Vorhalt, dass er nach den dem Bundesamt vorliegenden Informationen am 9. Oktober 2013 in Griechenland und am 1. April 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, antwortete der Kläger, er könne sich nicht mehr richtig erinnern. Sein Bruder sei enthauptet worden und sein Vater sei verschwunden. Verschiedene Personen hätten ihm geraten, keine genauen Daten zu nennen. Er habe Angst gehabt, dass er zurück nach Griechenland oder Afghanistan müsse. Weil er noch klein gewesen sei, könne er sich nicht daran erinnern, ob er 2011 oder 2012 aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe in Afghanistan ein gutes Leben gehabt. Sein Vater habe ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft aufgebaut gehabt. Außerdem habe sein Vater noch Land besessen. Sie hätten ihrem Vater im Laden geholfen. Dies sei bis 2011 so gegangen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Taliban in ihre Region gekommen. Eines Nachts seien die Taliban bei ihnen zu Hause erschienen und hätten von seinem Vater verlangt, dass er ihre Waffen bei sich verstecke. Sein Vater habe dies zunächst abgelehnt. Die Taliban hätten seinen Vater geschlagen und ihm unter anderem gedroht, dass bei einer Weigerung die gesamte Familie getötet werde. Deshalb habe sein Vater die Waffen in seinem Geschäft versteckt. Als afghanisches und amerikanisches Militär in ihrer Region erschienen sei, hätten die Taliban ihre Waffen bei seinem Vater geholt und gegen die Soldaten gekämpft. Der Kampf habe ungefähr zwei bis drei Stunden gedauert. Danach hätten die Taliban ihre Waffen wieder bei seinem Vater versteckt. Die Waffen seien ca. 20 bis 25 Tage bei ihnen gelagert gewesen. Nach ungefähr 25 Tagen habe ein Nachbar die Regierung informiert, dass die Taliban in ihrem Gebiet seien. Die Regierung habe daraufhin einen Talibanangehörigen verhaften können. Da die Taliban auch Spione bei der Polizei hätten, hätten sie erfahren, dass der Nachbar die Regierung über die Anwesenheit der Taliban informiert habe. Die gesamte Nachbarfamilie sei von den Taliban getötet worden. Anschließend hätten sie einen Brief für die gesamte Bevölkerung veröffentlicht, in dem mit der Tötung der gesamten Familie gedroht werde, wenn sich jemand an die Regierung wende. Aufgrund dieses Ereignisses habe sein Vater noch mehr Angst gehabt. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, ihnen das Lieferfahrzeug für das Lebensmittelgeschäft zu geben. Sie hätten seinem Vater für den Fall der Weigerung mit der Tötung eines Sohnes gedroht. Eines Tages sei das Auto von der Regierung angehalten und sein Vater als Fahrzeughalter festgestellt worden. Die Regierung habe seinem Vater vorgeworfen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Die Taliban seien sich ihrerseits sicher gewesen, dass sein Vater sich wegen der Wegnahme ihres Autos an die Regierung gewandt habe. Sein Vater sei von einem Bekannten angerufen und gewarnt worden, dass ihr Auto mit drei Taliban und Waffen angehalten worden sei. Deshalb sei sich sein Vater sicher gewesen, dass die Familie von den Taliban getötet werde. Er habe deswegen seinen Onkel mütterlicherseits angerufen und ihn gebeten, seine Mutter und die Kinder abzuholen und in Sicherheit zu bringen. Sie seien dann nach ... geflohen. Er und sein Bruder seien dann weiter nach Pakistan geflohen, ein weiterer Bruder sei in den Iran geflohen. Sein Vater sei weiterhin auf der Flucht. Er wisse nicht, ob er überhaupt noch lebe. Seine Mutter lebe bei ihrem Bruder in .... Sein Bruder habe drei Jahre im Iran gelebt, sei dort verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Danach sei er zurück nach Afghanistan gegangen, weil er gedacht habe, dass die Geschichte mit den Taliban vorbei sei. Nach zwei Tagen sei sein Bruder von den Taliban enthauptet worden. Der Kopf sei an den Hauseingang seines Onkels geworfen worden. In einem Brief sei von den Taliban geschrieben worden, dass Familienangehörige seines Vaters, wenn sie erwischt würden, getötet würden. Deswegen habe er Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nach zwei oder drei Tagen enthauptet zu werden. Am 27. August 2015 habe er einen Anruf erhalten, dass sein Bruder enthauptet worden sei. Aufgrund dieser Nachricht habe er sich selbst umbringen wollen. Er sei dann in das Krankenhaus gebracht und durch die Polizei vernommen worden. Die Polizei habe zu ihm gesagt, dass er hier in Deutschland bleiben könne. Er wolle hier eine Zukunft haben, lernen und eine Ausbildung beginnen. Seine Mutter lebe bei ihrem Bruder in .... Seine vier jüngeren Brüder lebten bei der Mutter in .... Seine Schwester sei verheiratet und lebe in .... Er sei zwei oder drei Mal im Geschäft seines Vaters geschlagen worden. Sie hätten so den Druck auf seinen Vater erhöhen wollen. Dies sei im Jahr 2011 geschehen. Er habe noch Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Sie wechsle ihren Aufenthalt zwischen ... und, um den Taliban zu entgehen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in einem anderen Landesteil Afghanistans zu leben und zu arbeiten. In Afghanistan könne er nicht außer Haus gehen. In Griechenland sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe bei Privatpersonen im Garten gearbeitet und auch als Spüler in Gaststätten. Schwerwiegende Krankheiten habe er nicht. Er habe nur diese Kopfschmerzen, die seit seiner Reise vermehrt aufgetreten seien. Er habe aus Wut gegen die Glasscheibe geschlagen und hierbei viel Blut verloren. Er habe hier ein neues Leben, an Selbstmord denke er nicht mehr.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2016, zugestellt am 2. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Da es sich bei dem Kläger um einen jungen und erwerbsfähigen Mann handle, sei diesem zuzumuten gewesen, innerhalb Afghanistans eine interne Schutzmöglichkeit zu suchen. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie den Provinzen Bamiyan und Panjshir sei von einer konstant ausreichenden Sicherheitslage auszugehen und anzunehmen, dass sich der Kläger eine Existenzgrundlage schaffen könne.

Am 12. August 2016 erhob der Kläger Klage. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragte er zuletzt,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 28. Juli 2016 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 begründete der Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Die Klage stütze sich auf den bei der Anhörung durch das Bundesamt ermittelten Sachverhalt, auf den voll umfänglich verwiesen werde. Zum Beweis des vorgebrachten Tatsachenvortrags werde beantragt, den Kläger als Beteiligten zu vernehmen. Das Bundesamt habe den Sachverhalt falsch rechtlich gewürdigt. Dem Kläger drohe durch die Taliban die Anwendung physischer und psychischer Gewalt und damit politische Verfolgung. In dem ablehnenden Bescheid äußere die Beklagte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Es bestehe für ihn auch nicht die Möglichkeit des internen Schutzes im Sinn des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Bruder des Klägers sei nach dreijährigem Aufenthalt im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und umgehend getötet worden. Die Mutter des Klägers wechsle mit den jüngeren Geschwistern fortlaufend den Aufenthaltsort, um den Taliban zu entgehen. In den Regionen, die vom Bundesamt als sicher eingestuft würden, seien Paschtunen nicht vertreten. In Afghanistan hänge die Möglichkeit der Existenzsicherung hauptsächlich von familiären Beziehungen ab.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 wurde ergänzend vorgetragen, die psychische Situation des Klägers habe sich in der Zwischenzeit drastisch verschlechtert, was zur Zeit der Anhörung bei der Beklagten, aber auch zum Zeitpunkt der Klagebegründung noch nicht absehbar gewesen sei. Wie schon aus der Anhörung des Bundesamts ersichtlich, habe der Kläger wegen der Todesnachricht seines Bruders in suizidaler Absicht in eine Glasscheibe geschlagen und sich dabei schwer verletzt. Er habe diesen Vorfall im Nachgang verharmlost und bagatellisiert, sich dann aber wieder zunehmend belastet gezeigt. Er leide an Schlafstörungen mit Alpträumen und Panikattacken sowie Nachhallerinnerungen an die Alpträume im Zusammenhang mit der Enthauptung seines Bruders. Diagnostiziert worden seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein depressives Syndrom. Er werde derzeit medikamentös mit Mirtazapin 15 mg behandelt. Zudem sei er bei der ... angebunden. Der Zustand des Klägers werde sich im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan drastisch verschlechtern und alsbald womöglich eine tödliche depressive Krise mit Suizidalität auslösen. Den Traumata könne in Afghanistan nicht in entsprechender Art und Weise begegnet werden. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügten den Darlegungskriterien. Es bestehe für den Kläger daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da eine konkrete Gefahr für Leib und Leben schon aufgrund seiner psychischen Gesundheit im Herkunftsland bestehe. Weiter sei auszuführen, dass der Kläger zwar volljährig sei, jedoch nach wie vor Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erhalte. Diese setze regelmäßig einen über den Durchschnitt erhöhten Jugendhilfebedarf voraus. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Afghanistan das Existenzminimum zu sichern, sei dieser Faktor bedeutsam. Der Kläger sei bereits mit 13 Jahren nach Griechenland geflüchtet und habe somit keine Chance gehabt, die Fertigkeiten und Notwendigkeiten für ein eigenständiges Leben in Afghanistan zu erlernen. Er sei in den prägenden Jahren vorwiegend westlich sozialisiert worden. Gerade unter den deutlich erschwerten Bedingungen in Afghanistan sei demnach damit zu rechnen, dass er dort ohne Hilfe seine Existenz nicht sichern könne und daher in der Verelendung landen werde. Er sei insofern einem Minderjährigen gleichzustellen, so dass aus diesem Grund auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere das Protokoll über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit den Aussagen der drei als Zeugen vernommenen Ärzte, sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

II.

Die nur noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Feststellung. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

1. Soweit sich der Kläger auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, hat er bereits ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein (außergewöhnlich) belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Kläger gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 10 m.w.N.). Andernfalls fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für ein fachärztliches Attest, mit dem eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wird.

Die Angaben des Klägers über seine familiären Verhältnisse sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt trug er vor, er habe in ... bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, sechs Brüdern und einer Schwester gewohnt. Vor Gericht behauptete er dagegen, er habe jetzt (noch) vier Brüder, nachdem er einen Bruder verloren habe. Er habe beim Bundesamt gesagt, sie seien mit ihm, dem Kläger, sechs Brüder gewesen. Dies wird jedoch durch die weiteren Angaben des Klägers beim Bundesamt widerlegt. Demnach floh er mit einem Bruder nach Pakistan, ein weiterer Bruder floh in den Iran, während die anderen vier Brüder, die jünger als er seien, bei seiner Mutter in ... lebten. Auch zu den Familienverhältnissen seines ältesten, angeblich von den Taliban ermordeten Bruders machte er widersprüchliche Angaben. Einerseits soll dieser drei Jahre im Iran gelebt, dort verheiratet gewesen sein und zwei Kinder gehabt haben. Andererseits soll dessen Ehefrau bei den Eltern ihres Mannes in Afghanistan geblieben, also nie im Iran gewesen sein und die Ehe soll – zumindest nach dem Kenntnisstand des Klägers – kinderlos geblieben sein. Einerseits soll der älteste Bruder geheiratet haben, als der Kläger bereits in Griechenland gewesen sei, andererseits soll dies kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sein. Auch zum Altersabstand zwischen ihm und seinem ältesten Bruder äußerte sich der Kläger widersprüchlich.

Dass es der Kläger mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, hat er bereits beim Bundesamt gezeigt. Dort behauptete er zunächst, er sei sich sicher, Afghanistan am 5. Januar 2015 verlassen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass er bereits am 9. Oktober 2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, passte er sein Vorbringen dieser Erkenntnis an und räumte ein, sein Heimatland bereits Jahre früher verlassen zu haben. Die beim Bundesamt vorgetragene Bedrohung seiner Familie durch die Taliban ist ersichtlich konstruiert. Unrealistisch ist auch, dass der in ... wohnende Onkel zwar den angeblichen Drohbrief der Taliban an die afghanische Regierung weitergeleitet haben soll, wegen der angeblichen Ermordung des ältesten Bruders durch die Taliban aber keine Anzeige bei der afghanischen Polizei erstattet hat. Demnach ist das Gericht überzeugt, dass es sich bei dem genannten ältesten Bruder ... um keine reale Person handelt und das behauptete Telefonat mit der angeblichen Todesnachricht nicht stattgefunden hat.

Da somit beim Kläger kein traumatisierendes Erlebnis festgestellt werden kann, fehlt bereits aus diesem Grund eine tragfähige Grundlage für die von der Psychiaterin und Psychotherapeutin ... und der Fachärztin für Allgemeinmedizin ... erstellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ... beim Kläger nur eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und dies damit begründet, dass er beim Kläger den verlässlichen Nachweis eines traumatisierenden Erlebnisses und einer tatsächlich eingetretenen massiven psychischen Irritation vermisse.

2. Kann eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht festgestellt werden, so gilt dies auch für die von der Psychiaterin und Psychotherapeutin ... zusätzlich diagnostizierte mittelgradige depressive Episode. Wie die Zeugin ausgeführt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine eigenständige Diagnose. Vielmehr stehe das von ihr diagnostizierte depressive Syndrom mit der posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung bzw. im Zusammenhang. So seien posttraumatische Belastungsstörungen häufig mit einem depressiven Syndrom verbunden (vgl. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10: F43.1 Info). Einen solchen Zusammenhang hat auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... als sachverständiger Zeuge bejaht und ausgeführt, eine Depression gehöre zu einer posttraumatischen Belastungsstörung dazu. Dr. med. ... konnte beim Kläger ohnehin weder eine leichte noch eine mittelgradige depressive Episode feststellen, sondern nur eine leichte depressive Symptomatik („Die Stimmungslage ist leicht depressiv getönt, die affektive Schwingungsfähigkeit vermindert. Es besteht eine Grübelneigung… Die Antriebslage ist nicht reduziert“).

3. Die vom Kläger erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgelegten (fach-)ärztlichen Atteste haben auch aus weiteren Gründen keine Beweiskraft für eine psychische Erkrankung des Klägers. Der Kläger hat sämtlichen ihn behandelnden Ärzten den Arztbrief des Klinikums ... vom 27. August 2015 und den Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des ... vom 28. August 2015 vorenthalten, während er diese sowohl dem Bundesamt als auch zuletzt dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Diese Arztbriefe sind für eine aussagekräftige Anamnese unverzichtbar, weil sie wichtige fachärztliche Erkenntnisse über den Kläger enthalten, die unmittelbar nach der angeblich das Trauma auslösenden Todesnachricht gewonnen wurden. Sie belegen, dass der Kläger entgegen seinen aktuellen Beteuerungen damals keinen Selbstmordversuch begangen hat. Die damalige Anamnese („Auf Grund der Todesnachricht seines Bruders, der in Afghanistan wohnt, habe er gegen eine Glasscheibe geschlagen, diese sei zerbrochen und habe ihn verletzt“) lässt selbst den Schluss, dass sich der Kläger mit dem Schlag gegen die Glasscheibe selbst verletzen wollte, nicht hinreichend sicher zu, wie der Zeuge Dr. med. ... überzeugend dargelegt hat. Gegen eine vorsätzliche Selbstverletzung spricht insbesondere, dass der Kläger sowohl zeitnah gegenüber seinem Hausarzt als auch später bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, er habe aus Wut gegen die Glasscheibe geschlagen. Die erst in der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Behauptung, er habe zweimal in die Glasscheibe geschlagen und habe sich beim zweiten Schlag tödlich verletzen wollen, stellt ein stark gesteigertes zweckgerichtetes Vorbringen dar.

Die vorgelegten ärztlichen Atteste setzen sich auch nicht mit der Problematik auseinander, dass der Kläger die Symptome für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen erst ca. zwei Jahre nach der angeblich das Trauma auslösenden telefonischen Todesnachricht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15). Insoweit ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung erforderlich, so dass ein pauschaler Erklärungsversuch, wie ihn die Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung unternommen hat, nicht ausreichend ist. Soweit der Kläger vor Gericht geltend gemacht hat, er habe beim Bundesamt deshalb nichts von seinen Alpträumen berichtet, weil ihm die Zeugin gesagt habe, er solle über seine Geschichte nichts erzählen, weil sonst jedes Mal die Bilder frisch würden, handelt es sich um eine klare Schutzbehauptung. Er war bei dieser Zeugin das erste Mal am 22. September 2017 in Behandlung, während seine Anhörung beim Bundesamt bereits am 7. Juli 2016 stattgefunden hat.

4. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Da die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen als solche nicht dem Sachverständigenbeweis unterliegt (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris), würde ein solches Gutachten mangels eines ein Trauma auslösenden Ereignisses keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse bringen können. Abgesehen davon wurde der entsprechende schriftsätzliche Beweisantrag des Klägers nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt und die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Zudem hätte die beantragte Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Selbst die mit der Ladung gesetzte Frist wurde trotz entsprechender Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nicht eingehalten.

5. Der Kläger ist ein im Wesentlichen gesunder, erwerbsfähiger junger Mann, bei dem nicht zuletzt wegen der in Deutschland erfolgenden Ausbildung zum Koch erwartet werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt in den relativ sicheren Teilen Afghanistans bestreiten kann. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit. Soweit der Kläger Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII bezieht, ist das Gericht an die nicht näher begründete Einschätzung des Jugendamts nicht gebunden. Vielmehr war der Kläger bereits als Jugendlicher so selbstständig, dass er auf sich gestellt längere Zeit in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit Gartenarbeiten und als Spüler in Gaststätten bestreiten und sich dabei 470,- EUR ansparen konnte (vgl. die Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt S. 3). Da der Kläger am 9. Oktober 2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er kurz zuvor dort angekommen ist. Selbst bei Zugrundelegung seiner Altersangabe (nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ist er mindestens drei Jahre älter) hat er demnach den größten Teil seines Lebens, nämlich etwa 15 ½ Jahre, in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht. Da er auch die Landessprache Pashto beherrscht, kann bei ihm eine Integration in die afghanischen Lebensverhältnisse erwartet werden, zumal er die für ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige vorgesehenen Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.