Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2016 - Au 3 K 15.820

published on 12/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2016 - Au 3 K 15.820
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Laut Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer ... vom 28. Januar 2015 hat die Klägerin die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Industriekauffrau mit dem Gesamtergebnis befriedigend (79 Punkte) bestanden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 legte sie insoweit Widerspruch ein, als ihre Leistung im Prüfungsfach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ mit der Note gut (91 Punkte) bewertet worden war. Dabei berief sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme eines Fachlehrers der Berufsschule II in ... vom 9. Januar 2015. Bei der Aufgabe 4.7 in dem genannten Prüfungsfach sei die Forderungsquote eines Unternehmens aufgrund einer abgebildeten Bilanz zu ermitteln gewesen. Als richtig sei ausschließlich die Angabe „2,3%“ gewertet worden. Die korrekte Lösung ergebe sich jedoch wie folgt: 60.000,00 EUR Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geteilt durch 3 Millionen Euro Gesamtvermögen x 100 = 2%. Zwar laute die Fußnote 1 „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden den Forderungen zugerechnet“, doch finde sie sich nicht bei Forderungen. Zudem sei die in Fußnote 1 formulierte Zuordnung der (aktiven) Rechnungsabgrenzungsposten zu den Forderungen fachlich und rechtlich falsch im Sinn der Bilanzgliederung gemäß dem Handelsgesetzbuch. Gemäß § 250 Abs. 1 HGB seien als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten. Es handle sich somit um eine Ausgabe (Zahlung) an Dritte als Ausgleich für deren Leistung, die ganz oder teilweise im nächsten Geschäftsjahr zu erbringen sei. Diese Beträge stellten niemandem gegenüber eine Forderung dar. Etwas „forderungsähnliches“ lasse sich nur dadurch konstruieren, dass der Dritte seine Leistungen im Folgejahr nicht erbringe und daraus quasi eine „Rückforderung“ bereits geleisteter Zahlungen entstehen würde. Mit der Zuordnung der (aktiven) Rechnungsabgrenzungsposten zu den Forderungen im Rahmen der Berechnung der Forderungsquote würden Sinn und Einsatzgebiet der Kennzahl verfälscht. Keine vorliegende Veröffentlichung beziehe die (aktiven) Rechnungsabgrenzungsposten bei der Berechnung der Forderungsquote mit ein; sie würden inhaltlich im Zusammenhang mit der Forderungsquote nirgends erwähnt. Zudem sei der Umgang mit Fußnoten bzw. ihrem korrekten Einsatz falsch. Es könne einem Prüfling, der sich umfassend auf die Prüfung vorbereitet habe und somit Formel und Bedeutung bzw. Einsatzmöglichkeiten der Forderungsquote kenne, nicht zugemutet werden, eine abgebildete Bilanz nach Fußnoten an Stellen zu durchforsten, die mit dem Sachverhalt fachlich und rechtlich nichts zu tun hätten. Bei aller Unrichtigkeit der Aufgabenstellung habe die Fußnote zumindest auch bei „Forderungen“ stehen müssen. Wenn die Beklagte, letztlich nur zur Erhöhung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, an dubioser Stelle Fußnoten mit fachlich unkorrekten und somit völlig willkürlichen Aussagen einfüge, so dürfe dies nicht zulasten der Prüflinge gehen. Bei etwa 10 von 25 Absolventen der Berufsschule II in ... hänge von der Bewertung der Aufgabe 4.7 die Note im Prüfungsfach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ ab. Nach Auffassung der Aufgabenstelle für kaufmännische Abschluss- und Zwischenprüfungen (AkA) sei es vertretbar, die Position aktive Rechnungsabgrenzungsposten zum Zweck der Ermittlung von Bilanzkennzahlen den Forderungen zuzuordnen, weil bei einem Vorgang, der zu einer aktiven Rechnungsabgrenzung führe, das Unternehmen in Vorleistung gegangen sei und eine Leistungsforderung gegenüber dem Zahlungsempfänger habe. Diese Stellungnahme der AkA erscheine als sehr kurz und wenig substanziell. Es werde deshalb beantragt, die Aufgabe 4.7 aus der Wertung zu nehmen oder „2,0%“ als richtige Lösung anzuerkennen sowie die Note im Prüfungsfach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ auf „sehr gut (94 Punkte)“ abzuändern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bewertung der Prüfung sei anhand einer durch die Zentrale Aufgabenerstellungseinrichtung (AkA) erarbeiteten endgültigen Ergebnisfeststellung erfolgt. Die AkA habe für jeden Ausbildungsberuf einen in der Regel 12-köpfigen Fachausschuss errichtet, der die Prüfungsaufgaben mit den zugehörigen Lösungen in einem komplexen, ca. zwei Jahre dauernden Prozess erstelle, überprüfe und auswähle. Die Fachausschüsse seien mit Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern - in der Regel praxiserfahrene Ausbilder aus Unternehmen - sowie Lehrern drittelparitätisch besetzt. Es würden nur sachkundige Personen berufen, die auch dem Prüfungsausschuss einer IHK angehören müssten. Die von den Fachausschüssen erstellen Aufgaben und Lösungen würden von 45 Kammern aus zehn Bundesländern verwendet und einheitlich betrachtet. Einwendungen würden durch die Fachausschüsse geprüft. Im konkreten Fall habe der Fachausschuss „Industriekaufmann/Industriekauffrau“ der AkA folgende Bewertung abgegeben: „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten stellen eine Leistungsforderung dar. Es ist daher vertretbar, sie für die Bilanzanalyse den Forderungen zuzuordnen. Dies war unterhalb der abgebildeten Bilanz durch eine Fußnote zum Ausdruck gebracht. Damit ist nur das Ergebnis 2,3 korrekt. Es durfte von den Prüfungsteilnehmern erwartet werden, dass sie die Bilanz in vollem Umfang betrachteten und die insgesamt 3 Fußnoten registrierten.“ Die Beklagte schließe sich der fachlichen Bewertung der zentralen Aufgabenerstellungseinrichtung und der einheitlichen Bewertung der Aufgabe im Verbund der die AkA-Aufgaben nutzenden Kammern an.

Am 8. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

ihr Prüfungsergebnis im Fach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ und damit ihr gesamtes Prüfungszeugnis zum Industriekaufmann nach § 37 BBiG („Bescheid“) vom 28. Januar 2015 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

die Prüfungsaufgabe Nr. 4.7 aus der Abschlussprüfung Winter 2014/2015 im Fach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ zur Ermittlung ihrer Prüfungsleistung entweder komplett aus der Wertung zu nehmen oder die von ihr errechnete Lösung (2,0%) als richtige Lösung anzuerkennen und somit ihre Prüfungsleistung im Fach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ um eine richtige Antwort zu erhöhen (entspricht 3,25 Punkte) und ihr dementsprechend ein neues, entsprechend korrigiertes Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Industriekaufmann“ auszustellen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Stellungnahme eines Fachlehrers der Berufsschule II in ... vom 9. Januar 2015 Bezug genommen. Ergänzend wurde vorgetragen, man ziehe Engagement und Kompetenz der Mitglieder der Fachausschüsse nicht in Zweifel, doch passierten Fehler trotzdem. Eine exemplarische Sichtung der letzten vier Abschlussprüfungen habe ergeben, dass wiederholt nachträglich eine zweite Lösung als richtig anerkannt oder Fragen aus der Wertung genommen worden seien. Von insgesamt 128 Prüfungsfragen seien 8 Aufgaben betroffen gewesen, was einer Fehlerquote von über 6% entspreche. Bei den „alten“ Prüfungen sei die Thematik „Forderungsquote“ immer wieder Prüfungsgegenstand gewesen; nirgendwo sei ein Hinweis darauf gegeben worden, dass Rechnungsabgrenzungsposten zu den Forderungen zu zählen seien. Da sich Auszubildende in hohem Maße anhand solcher „alten“ Prüfungen vorbereiteten, müssten sie sich hier auf Kontinuität verlassen können. Wenn die Behauptung in dem Widerspruchsbescheid, aktive Rechnungsabgrenzungsposten stellten eine Leistungsforderung dar, richtig sei, dann müssten in erster Linie die unter „II. Sachanlagen“ und dort unter „4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ aufgeführten Zahlungen als „Leistungsforderung“ gelten und addiert werden, weil hierfür auch eine Leistung erwartet werde. Wenn überhaupt, dann habe die strittige Fußnote bei „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ stehen müssen. Dann würde jeder, der die Berechnungsformel kenne, seinen Blick auf diese Position fokussiert und die Fußnote bemerkt haben. Von der Beklagten werde erwartet, dass ein Prüfungsteilnehmer alle Fußnoten lese, obwohl er der Bilanz nur zwei Zahlenwerte (Forderungen und Gesamtsumme) entnehmen müsse, bei denen keine Fußnote stehe. Rund ein Drittel aller Absolventen der Berufsschule II in Kempten, die an dem Prüfungstermin teilgenommen hätten, seien von dem exakt gleichen Problem betroffen gewesen und hätten als Lösung 2,0% errechnet. Bei zehn Schülern habe sich dadurch die Note im Prüfungsfach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ verschlechtert. Eine Sichtung der Abschlussprüfungen ab Winter 2008/2009 habe ergeben, dass lediglich bei zwei von 11 untersuchten Abschlussprüfungen nachträglich keine Änderungen an der Musterlösung vorgenommen worden seien. Über einen längeren Untersuchungszeitraum mit insgesamt 352 Aufgaben (11 x 32 Aufgaben) ergebe sich eine Fehlerquote von knapp 7%, so dass nachträglich korrekturbedürftige Aufgabenstellungen leider eher die Regel als die Ausnahme seien. Wenn eine Prüfungsfrage im Wesentlichen gleich gestellt werde, wie dies schon in früheren Prüfungen geschehen sei, dann müsse auch der Lösungsweg in gleicher Weise anerkannt werden. Der Begriff „Leistungsforderung“ sei ein nachträglich von der Beklagten bzw. dem Fachausschuss geschaffenes Konstrukt, um den Fußnotentext irgendwie zu rechtfertigen. Zudem hätten die Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsfach „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ für 32 Aufgaben nur insgesamt 90 Minuten Zeit. Um diese Zeitvorgabe einzuhalten, sei es zunächst erforderlich, nötige von unnötigen Angaben zu trennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die strittige Prüfungsaufgabe sei korrekt gestellt und aufgrund der gemachten Angaben eindeutig lösbar gewesen. Ein Prüfling habe keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfungsaufgabe - selbst wenn sie Ähnlichkeiten mit früheren Aufgaben aufweise - stets gleich gestellt werde. Durch die Abschlussprüfung solle gerade festgestellt werden, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben habe. In diesem Zusammenhang auf die Kontinuität im Zusammenhang mit der Vorbereitung anhand „alter“ Prüfungen abzustellen, werde der Sache nicht gerecht. Die Aufgabe 4.7 habe in der Bilanz zur 4. Aufgabe folgende Fußnote enthalten: „1) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden den Forderungen zugeordnet“. Diese Fußnote gebe eindeutig, unmissverständlich und ohne jeglichen Ansatz für Interpretationsspielraum an, wie zu verfahren sei. Dem Prüfling seien damit Informationen gegeben worden, aus denen er die relevanten Daten habe entnehmen müssen. Bei den klägerseits in Bezug genommenen früheren Prüfungsaufgaben sei gerade keine Fußnote angebracht gewesen, die eindeutig den Umgang mit den „Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten“ geregelt habe. Folge man der Auffassung der Klägerin, bedeute dies, dass die Aufgabe von einem Prüfling, der die einschlägige Formel beispielsweise auswendig kenne, nicht mehr genau gelesen werden müsse. Von einem Prüfling, der sich einer Berufsabschlussprüfung unterziehe, müsse jedoch erwartet werden können, dass er die gestellte Aufgabe in vollem Umfang lese, erfasse und die Bearbeitungshinweise beachte. Die Fußnoten seien nicht versteckt etc. angebracht gewesen. Betrachte man die Bilanz zur 4. Aufgabe in der Original-Aufgabenstellung, so habe der Prüfling auch nicht danach suchen müssen. Vielmehr seien die Fußnoten sehr leicht zu visualisieren und sogar in gleicher Schriftgröße wie die übrigen Positionen abgedruckt gewesen. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wenn ausgeführt werde, es könne einem Prüfling, der sich umfassend auf die Prüfung vorbereitet habe und „somit die Formel und Bedeutung bzw. Einsatzmöglichkeiten der Forderungsquote kennt“, nicht zugemutet werden, eine abgebildete Bilanz nach Fußnoten zu „durchforsten“. Von einem Teilnehmer an einer Berufsabschlussprüfung müsse erwartet werden können, dass er den Aufgabentext und die deutlich sichtbaren Hinweise vollständig erfasse. Anderenfalls würden letztlich diejenigen Prüflinge „bestraft“, die den Aufgabentext und die gegebenen Informationen vollständig erfasst und verwendet hätten. In einer Berufsabschlussprüfung könne es gerade nicht nur darum gehen, schlicht eine bekannte oder auswendig gelernte Formel anzuwenden bzw. „blind“ Zahlen einzusetzen, ohne die Bilanz und die hierzu ergänzend gegebenen Informationen vollständig zu betrachten. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, dass die Zuordnung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu den Forderungen nicht richtig sei, sei doch die Aufgabe klar verständlich, eindeutig und in sich widerspruchsfrei gewesen. Es müsse möglich sein, vom Aufgabensteller bestimmte „Annahmen“ vorzugeben, die vom Prüfling zu beachten seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das für die Klägerin erstellte Prüfungszeugnis der Beklagten vom 28. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2015 sind rechtmäßig, so dass sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Sie hat daher keinen Anspruch auf ein neues, entsprechend ihrem Klageantrag korrigiertes Prüfungszeugnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.1996 - 6 C 3.95 - juris Rn. 38 m. w. N.). Soweit ein Prüfling substantiierte Einwendungen erhebt, hat das Verwaltungsgericht darüber zu urteilen, ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar war. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte jedoch ihre Lösung der Aufgabe 4.7 („2%“) zu Recht als falsch bewertet. Dies folgt aus dem in der Fußnote 1) der abgebildeten „Bilanz zur 4. Aufgabe“ gegebenen Bearbeitungshinweis, den die Klägerin hätte durchlesen und beachten müssen.

Bearbeitungshinweise sind grundsätzlich unbedenklich. Sie sind im Prüfungswesen allgemein üblich und anerkannt. Als Bestandteil von Prüfungsaufgaben dürfen sie jedoch von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangen und müssen zudem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.1996 a. a. O. Rn. 40). Des Weiteren dürfen sie nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, müssen also sachlich gerechtfertigt sein, wobei insoweit dem Prüfer bzw. Ersteller der Prüfungsaufgabe ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Gestaltungsspielraum zukommt. Der in der Fußnote 1) gegebene Bearbeitungshinweis „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden den Forderungen zugerechnet“ steht mit diesen Anforderungen im Einklang.

Der konkrete Bearbeitungshinweis ist hinreichend klar und unmissverständlich formuliert. Dies wird letztlich auch von der Klägerin eingeräumt, die sich darauf beruft, die strittige Fußnote zu Recht nicht gelesen zu haben. Soweit sie geltend macht, einem Prüfling, der sich, wie sie, umfassend auf die Prüfung vorbereitet habe und somit Formel und Bedeutung der Forderungsquote kenne, könne nicht zugemutet werden, eine abgebildete Bilanz nach Fußnoten an Stellen zu durchforsten, die mit dem Sachverhalt fachlich und rechtlich nichts zu tun hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass von einem Zwang zum „Durchforsten“ keine Rede sein kann. Vielmehr war die Fußnote 1) ebenso wie die Fußnoten 2) und 3) gut sichtbar in der gleichen Schriftgröße wie die meisten Bilanzpositionen unterhalb der abgebildeten Bilanz angebracht. Auch das Argument, Auszubildende müssten sich auf Kontinuität verlassen können, weil sie sich in hohem Maße anhand „alter“ Prüfungen vorbereiteten, ist nicht stichhaltig. Vielmehr würde der Prüfungszweck offenkundig verfehlt, wenn immer wieder die gleichen Prüfungsaufgaben ohne wesentliche Modifikation gestellt würden, weil dann die Fähigkeit zum eigenständigen Denken keine maßgebliche Rolle mehr spielen würde. Zwar wäre es zielführender gewesen, wenn der Hinweis auf die Fußnote „1)“ zumindest auch bei den Forderungen gegeben worden wäre. Dies kann jedoch nicht als Mangel der Prüfungsaufgabe gewertet werden, weil von jedem Prüfling trotz des prüfungsbedingten Zeitdrucks erwartet werden kann, dass gut sichtbare Bearbeitungshinweise gelesen werden. Hätte die Klägerin den nicht nur gut sichtbaren, sondern auch leicht verständlichen und in sich widerspruchsfreien Bearbeitungshinweis gelesen, wäre ihr die diesem Hinweis Rechnung tragende Lösung der Aufgabe 4.7 ohne weiteres möglich gewesen.

Dass die Prüfungsaufgabe 4.7 so objektiv lösbar war, verdeutlicht der Umstand, dass etwa 15 von 25 Absolventen der Berufsschule II in ... den Bearbeitungshinweis befolgt und auf diese Weise zu der von der AkA vorgegebenen Musterlösung gekommen sind.

Die rechtliche Zulässigkeit des strittigen Bearbeitungshinweises lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, die dort formulierte Zuordnung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu den Forderungen sei fachlich und rechtlich falsch im Sinn der Bilanzgliederung gemäß dem Handelsgesetzbuch. Vielmehr lässt der Bearbeitungshinweis die konkrete Bilanzgliederung, die den handelsrechtlichen Vorgaben entsprechend zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (B. II. 1.) einerseits und (aktiven) Rechnungsabgrenzungsposten (C.) andererseits unterscheidet, unberührt und gibt lediglich eine Vorgabe für die Berechnung der sog. Forderungsquote. Die in der Fußnote 1) konkret gegebene Vorgabe ist fachlich und damit auch rechtlich vertretbar, weil bei einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten das Unternehmen in Vorleistung gegangen ist und damit eine Forderung gegen den Zahlungsempfänger hat, deren Erfüllung in ähnlicher Weise mit einem Unsicherheitsrisiko belastet ist wie die Erfüllung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gemäß B. II. 1. der abgebildeten Bilanz.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.