Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23

bei uns veröffentlicht am07.07.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.22

Au 3 K 15.23

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 7. Juli 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte: Zuteilung von roten Dauerkennzeichen; Widerruf; Zuverlässigkeit (verneint); Verstoß gegen Dokumentationspflichten; Vertrauensschutz aufgrund behaupteter rechtswidriger Verwaltungspraxis (verneint); Verhältnismäßigkeit (bejaht); Ermessensfehlerfreiheit (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat jeweils die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist jeweils hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihr zugeteilter roter Kfz-Kennzeichen.

1. Die Klägerin betreibt in ... einen Kfz-Handel nebst angeschlossener Kfz-Werkstatt. Seit 20. Juni 2012 ist der derzeitige Geschäftsführer im Amt.

Im Oktober 2012 wurden der Klägerin durch das Landratsamt ... antragsgemäß zwei rote Dauerkennzeichen (... - ... und ... - ...) zugeteilt.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion ... wurde dem Landratsamt ... am 15. Oktober 2014 bekannt, dass am 1. Mai 2014 gegen 11.51 Uhr Frau ... mit einem Pkw BMW X3 in ... unterwegs gewesen sei, an dem die der Klägerin zugeteilten roten Dauerkennzeichen ... - ... angebracht waren. Frau ... habe angegeben, dass die Kennzeichen bereits am 30. April 2014 von ihrem Vater „besorgt“ und sodann am Fahrzeug angebracht worden seien. Die Kennzeichen seien benötigt worden, um den abgemeldeten Privat-Pkw BMW X3 zu einem anderen Stellplatz zu verbringen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 bat daraufhin das Landratsamt ... die Klägerin, bis spätestens 10. November 2014 sämtliche Fahrtennachweis- und Fahrzeugscheinhefte für das zugeteilte rote Kennzeichen ... - ... vorzulegen.

Daraufhin legte die Klägerin die betreffenden Dokumente bzw. Aufzeichnungen vor.

Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte das Landratsamt ... der Klägerin mit, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß seien. Im ersten, am 9. Oktober 2012 ausgestellten Fahrzeugscheinheft (Zeitraum: 10.10.2012 - 6.12.2012) sei zum Teil die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nicht vollständig eingetragen. Teils seien bei der Hersteller-Bezeichnung Änderungen mit Tipp-Ex ersichtlich. Zum Teil fehle auch die Angabe des Datums und/oder die Unterschrift. Für den Zeitraum vom 23. Januar 2013 bis 21. Oktober 2014 befänden sich die Aufzeichnungen in keinem Fahrzeugscheinheft, sondern auf losem karierten Papier. Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) sei überwiegend unvollständig, teils gar nicht angegeben. Im ferner vorgelegten, am 9. Oktober 2012 ausgestellten Fahrtennachweisheft (Zeitraum: 22.11.2012-7.11.2014) würden außer bei der ersten Fahrt jeweils durchgehend die uhrzeitmäßige Angabe von Beginn und Ende der Fahrt fehlen. Die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers fehle stets, zum Teil sei auch nicht der volle Name angegeben (z. B. nur Nachname). Auch sei die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) zum Teil nicht vollständig, zum Teil überhaupt nicht eingetragen. Zudem sei das Kennzeichen ... - ... am 1. Mai 2014 zuteilungswidrig benutzt worden. Nach alledem bestünden Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit der Klägerin i. S. v. § 16 Abs. 2 FZV. Vor Erlass eines Widerrufs hinsichtlich der zugeteilten roten Kennzeichen werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27. November 2014 gegeben (Art. 28 BayVwVfG).

Eine Äußerung der Klägerin erfolgte nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 3. Dezember 2014 - zugestellt am 11. Dezember 2014 - wurde daraufhin gegenüber der Klägerin die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen ... - ... und ... - ... widerrufen (Ziffer 1.). Der Klägerin wurde aufgegeben, die betreffenden Kennzeichenschilder sowie sämtliche vorliegenden Fahrzeugschein- und Fahrtennachweishefte binnen fünf Tagen nach Bescheidszustellung bei der Zulassungsstelle abzugeben (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wurde angeordnet (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin aus den in der Anhörung genannten Gründen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i. S.v. § 16 Abs. 2 FZV besitze. Der Widerruf erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Denn es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass die Klägerin die mit der Zuteilung der Kennzeichen einhergehenden Verpflichtungen einhalte. Das öffentliche Interesse an einem Widerruf sei mit Blick auf die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer ernstlich geschädigt würden (etwa aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes bei zuteilungswidriger Kennzeichennutzung), höher zu gewichten als private betriebliche Interessen der Klägerin.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2014 wandte sich der anwaltliche Vertreter der Klägerin gegen den Bescheid. Insbesondere sei bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 18. November 2014 um Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2014 gebeten worden.

Daraufhin hob das Landratsamt ... mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 - per Telefax dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin bekanntgegeben am selben Tag - die Abgabemodalitäten und den Sofortvollzug unter Ziffer 2. und 3. des Bescheids vom 3. Dezember 2014 auf (Ziffer 1.). Der Klägerin wurde aufgegeben, die betreffenden Kennzeichenschilder sowie sämtliche vorliegenden Fahrzeugschein- und Fahrtennachweishefte nunmehr binnen fünf Tagen nach Bestandskraft des Bescheids vom 3. Dezember 2014 bei der Zulassungsstelle abzugeben (Ziffer 2.). Gleichzeitig wurde dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin Akteneinsicht gewährt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2014 wandte sich die Klägerin sodann gegen den Widerruf der roten Dauerkennzeichen. Beigefügt war u. a. eine E-Mail einer Mitarbeiterin vom 11. Dezember 2014, ausweislich derer die „Fahrzeugbücher“ bereits seit Jahren in der nunmehr beanstandeten Weise ausgefüllt würden. Insbesondere seien schon immer nur die letzten sechs Ziffern der Fahrgestellnummer, keine Uhrzeit sowie keine vollständige Adresse des Fahrzeugführers eingetragen worden. Es sei bei allen Prüfungen seitens des Landratsamts - zuletzt 2013 - nie etwas beanstandet worden. Die vorgelegten Unterlagen seien vielmehr behördlich stets kopiert und zum Akt genommen worden.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Landratsamt ... mit, dass am erfolgten Widerruf festgehalten werde.

3. Mit ihrer am 8. Januar 2015 erhobenen Klage beantragt die Klägerin:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 3. Dezember 2014 in Gestalt dessen Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Der Widerruf der roten Dauerkennzeichen sei rechtswidrig. Die Widerrufsvoraussetzungen aus Art. 49 BayVwVfG seien nicht gegeben. Die zuteilungswidrige Benutzung des Kennzeichens ... - ... am 1. Mai 2014 mit einem Fahrzeug BMW X3 sei der Klägerin nicht zurechenbar. Denn Herr ... habe am 30. April 2014 eigenmächtig - ohne Kenntnis der Klägerin - das Kennzeichen ... - ... von einem auf dem rückwärtigen Hofgelände der Klägerin stehenden, zuvor nach ... überführten Fahrzeug Audi Q7 abgeschraubt und das Kennzeichen sodann offenbar für eine familiäre Privatfahrt genutzt. Erst am 2. Mai 2014 habe Herr ... die Kennzeichenschilder dem Geschäftsführer der Klägerin zurückgegeben. Die Klägerin habe insoweit keine Strafanzeige gegen Herrn ... gestellt, da es sich bei diesem um einen guten Kunden handele; gleiches gelte auch für dessen Arbeitgeber, ein lokales Taxiunternehmen. Die Klägerin habe daher zur Verhinderung finanzieller Einbußen von einer Strafanzeige abgesehen. Auch seien die behördlich bemängelten Dokumentationen im Fahrzeugscheinheft bzw. Fahrtennachweisheft nicht geeignet, einen Widerruf zu tragen. Zwar seien insoweit tatsächlich Lücken vorhanden, z.T. seien auch lose Anlageblätter sowie Verwendungen von Tipp-Ex festzustellen. Jedoch habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die bisherige Art und Weise der Aufzeichnungen ausreichend bzw. ordnungsgemäß sei. Denn diese sei vom Landratsamt in der Vergangenheit - zuletzt wohl im Juli 2012 und auch bereits im Jahr 2011 zu Zeiten des vorherigen Geschäftsführers der Klägerin - bei Vorlage stets beanstandungsfrei akzeptiert worden. Die vorgelegten Unterlagen - auch lose Blätter - seien behördlich stets für die Akten kopiert und sodann zurückgegeben worden. Dies könne eine Mitarbeiterin der Klägerin bezeugen. Der Klägerin komme daher Vertrauensschutz zu. Es sei auch unverhältnismäßig, beide Dauerkennzeichen zu widerrufen, obwohl sich der Vorfall vom 1. Mai 2014 lediglich auf das Kennzeichen ... - ... bezogen habe; auch der behördliche Anhörungsbogen habe allein dieses Kennzeichen zum Gegenstand gehabt. Letztlich sei zu bedenken, dass ein Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen faktisch zur Betriebsschließung der Klägerin führen würde, da sodann keine Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mehr durchgeführt werden könnten.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Widerruf sei rechtmäßig. Es sei von Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen. Ein Vertrauensschutz, dass die die bisherige Art und Weise der Aufzeichnungen ausreichend bzw. ordnungsgemäß sei, komme der Klägerin nicht zu. Es sei insoweit im Juli 2012 lediglich eine stichprobenartige Überprüfung des klägerischen Fahrzeugscheinhefts erfolgt; eine behördliche Prüfung bzw. Feststellung, dass die Aufzeichnungen der Klägerin so ordnungsgemäß seien, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch weiterhin gelte mit Blick auf die zuteilungswidrige Kennzeichennutzung am 1. Mai 2014, dass von einem zuverlässigen Händler zu erwarten gewesen wäre, dass er den Verlust eines Dauerkennzeichens zumindest gegenüber der Zulassungsstelle anzeigt. Unabhängig davon überzeugten die von der Klägerin angeführten Gründe für die Unterlassung einer Strafanzeige nicht; jedenfalls hätten finanzielle Erwägungen hinter öffentlichen Belangen zurückzutreten. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin seien letztlich zwingend beide roten Dauerkennzeichen zu widerrufen gewesen, die Zuverlässigkeit könne naturgemäß nicht kennzeichenbezogen gesehen werden.

5. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In dieser wurden die Verwaltungsstreitsachen durch Beschluss des Gerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Der gegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Soweit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Zuteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Unabhängig davon kann ein Widerruf auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt werden, sofern sich die Behörde bei Zuteilung einen Widerruf etwa für den Fall vorbehalten hat, dass mit den roten Kennzeichen andere als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ausgeführt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 7.12.2009 - 11 ZB 09.1659 - juris Rn. 9).

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze kann der Verwaltungsakte vorliegend zwar kein Widerrufsvorbehalt i. S.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG - der vom Landratsamt allein zitierten Rechtsgrundlage - entnommen werden. Jedoch kann der Widerruf tatbestandlich jedenfalls rechtsfehlerfrei auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt werden.

aa) Denn vorliegend sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die das Landratsamt berechtigt hätten, die Zuteilung roter Kennzeichen an die Klägerin zu verweigern. Bei der Klägerin ist nunmehr das gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderliche Merkmal der Zuverlässigkeit nicht länger gegeben.

Die Zuverlässigkeit i. S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass ein Gewerbetreibender, der mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks regelmäßig in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 4 f.; B. v. 4.11.1992 - 13 B 3083/92 - NVwZ-RR 1993, 218 - juris Rn. 7-15; VG Augsburg, U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 22; U. v. 20.2.2009 - Au 3 K 08.1399 - juris Rn. 23; VG Ansbach, B. v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 23).

Hiervon ausgehend ist die Zuverlässigkeit der Klägerin aktuell zu verneinen. Dies folgt bereits aus den umfangreichen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen der Klägerin gegen die Dokumentationspflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 3 - 6 FZV.

Für jedes Fahrzeug ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinhefts zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist nach § 16 Abs. 2 Satz 4 FZV bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind (§ 16 Abs. 2 Satz 5 FZV). Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen (§ 16 Abs. 2 Satz 6 FZV).

Den Anforderungen aus § 16 Abs. 2 Satz 3 - 6 FZV werden die klägerischen Aufzeichnungen nicht gerecht.

Im ersten, am 9. Oktober 2012 ausgestellten Fahrzeugscheinheft (Zeitraum: 10.10.2012 - 6.12.2012) war zum Teil die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nicht vollständig eingetragen (S. 1-9; S. 15-17; Blatt 19 f. der Verwaltungsakte). Teils waren bei der Hersteller-Bezeichnung Änderungen mit Tipp-Ex ersichtlich (S. 1, 8; Blatt 19 der Verwaltungsakte). Zum Teil fehlte auch die Angabe des Datums und/oder die Unterschrift (S. 9, 14; Blatt 19 f. der Verwaltungsakte). Für den Zeitraum vom 23. Januar 2013 bis 21. Oktober 2014 befanden sich die Aufzeichnungen in keinem Fahrzeugscheinheft, sondern auf losem karierten Papier (Blatt 21-23 der Verwaltungsakte). Die Fahrzeugklasse und -art waren insoweit stets nicht ausgewiesen. Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) war überwiegend unvollständig, teils gar nicht angegeben. Das Datum der Erstzulassung bzw. das Baujahr des Fahrzeugs fehlte ebenfalls überwiegend. Die erste Eintragung in einem am 30. Oktober 2014 neu ausgestellten neuen Fahrzeugscheinheft enthielt unter dem Datum des 4. November 2014 eine unvollständige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN; Blatt 24 der Verwaltungsakte). Im ferner vorgelegten, am 9. Oktober 2012 ausgestellten Fahrtennachweisheft (Zeitraum: 22.11.2012 - 7.11.2014; Blatt 25-42 der Verwaltungsakte) war die erste Fahrt am 22. November 2012 eingetragen, während das Fahrzeugscheinheft für den Zeitraum vom 9. Oktober 2012 bis 21. November 2012 weitere Pkws ausweist. Außer bei der ersten Fahrt fehlten jeweils durchgehend die uhrzeitmäßige Angabe von Beginn und Ende der Fahrt. Die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers fehlte stets, zum Teil war auch nicht der volle Name angegeben (z. B. nur Nachname). Auch war die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) zum Teil nicht vollständig, zum Teil überhaupt nicht (Eintragungen Nr. 12, 119) eingetragen.

Die Klägerin hat nach alledem hinsichtlich des Fahrzeugscheinhefts gegen ihre Pflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV verstoßen; insbesondere die Verwendung von Tipp-Ex verstößt gegen die Verpflichtung des § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV, Eintragungen in das Fahrzeugscheinheft in dauerhafter Schrift vorzunehmen (vgl. VG Ansbach, B. v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 25). Die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV bestehende Verpflichtung zur Dokumentation hat die Klägerin zudem im Zeitraum vom 23. Januar 2013 bis 21. Oktober 2014 - über fast zwei Jahre - dadurch verletzt, dass sie Eintragungen statt im vorgeschriebenen Fahrzeugscheinheft auf normalen DIN A4-Blättern vorgenommen hat (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2009 - 11 ZB 09.1659 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 24). Die Klägerin hat vorliegend zudem mit den roten Dauerkennzeichen unternommene Fahrten nicht ordnungsgemäß im Fahrtennachweisheft dokumentiert und somit gegen § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV verstoßen (vgl. VG Ansbach, B. v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 26).

Die obigen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstöße gegen die Dokumentationspflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 3 - 6 FZV sind in ihrer Gesamtheit derart zahlreich und erheblich, dass sie bereits für sich genommen geeignet sind, die Unzuverlässigkeit der Klägerin i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV zu begründen (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 24). Hierbei ist maßgeblich zu bedenken, dass die Vorschriften in § 16 Abs. 2 Satz 3 - 6 FZV von zentraler Art sind, um Missbrauch vorzubeugen (vgl. VG Augsburg, B. v. 25.2.2013 - Au 3 S 13.184 - juris Rn. 26). Die Frage, ob die zuteilungswidrig mit dem roten Kennzeichen ... - ... am 1. Mai 2014 erfolgte Fahrt der Klägerin zurechenbar ist, kann daher vorliegend offen bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 8). Folglich war hinsichtlich der Umstände dieser Fahrt auch keine Beweisaufnahme erforderlich.

Nur der guten Ordnung halber sei daher darauf hingewiesen, dass die zuteilungswidrige Nutzung der roten Kennzeichen bei der Fahrt am 1. Mai 2014 der Klägerin wohl selbst dann zuzurechnen gewesen ist, soweit man ihren Vortrag zum Sachhergang als wahr unterstellt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Dritter ohne Wissen des Geschäftsführers der Klägerin die roten Kennzeichen von einem auf dem rückwärtigen Hofgelände geparkten, zuvor überführten Fahrzeug „entwendet“ hatte, ist hierin ein zuverlässigkeitsrelevantes Fehlverhalten der Klägerin zu erblicken. Denn die Klägerin war gehalten, ihren Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass eine zuteilungsgemäße Nutzung der roten Kennzeichen nur dann stattfindet, wenn zuverlässige Mitarbeiter der Klägerin zugegen sind; im Übrigen wären die roten Kennzeichen sicher und für nicht zuverlässige Personen unzugänglich aufzubewahren gewesen (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 25).

bb) Auch die weitere Tatbestandvoraussetzung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist vorliegend erfüllt. Der Widerruf ist zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - BayVBl 1992, 730). Denn bei einer missbräuchlichen Verwendung von roten Dauerkennzeichen besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B. v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 28).

c) Das Landratsamt hat die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens vorliegend auch gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung vom Fehlverhalten der Klägerin widerrufen.

d) Der Widerruf ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat über einen längeren Zeitraum wiederholt Unregelmäßigkeiten im Umgang mit roten Dauerkennzeichen begangen. Hiernach ist zu befürchten, dass es auch künftig zu Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung der roten Dauerkennzeichen kommen wird. Diesen kann verlässlich nur dadurch begegnet werden, dass deren Zuteilung widerrufen wird (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 9).

Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für ihren gewerblichen Betrieb und sonstigen finanziellen Belastungen nicht unangemessen. So entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Ein solcher Ausnahmefall wird jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1991 - 1 B 10.91 - NVwZ-RR 1991, 408 - juris Rn. 4; vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 10 f.).

Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs ggf. die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat die Klägerin bereits nicht dargelegt. Zudem wird ihr durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht; sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert, und es entstehen der Klägerin zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für die Klägerin und die Ausübung ihres Gewerbes hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Antragsteller jedoch hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B. v. 25.2.2013 - Au 3 S 13.184 - juris Rn. 29; U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 27).

e) Der gegenständliche Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

aa) Von seinem Widerrufsermessen, das verwaltungsgerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt zu überprüfen ist, hat das Landratsamt in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt die persönlichen Interessen der Klägerin an der uneingeschränkten Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in seine Entscheidung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse insbesondere der Verkehrssicherheit abgewogen (siehe Blatt 51 der Verwaltungsakte; vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B. v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 29).

bb) Unabhängig davon dürfte vorliegend ohnehin von einer Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich eines Widerrufs auszugehen sein. Erweist sich der Inhaber eines roten Kennzeichens als unzuverlässig, kommt grundsätzlich nur der Widerruf der Zuteilung in Betracht. Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen würde. Eine solche ist hier nicht gegeben (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 27; U. v. 20.2.2009 - Au 3 K 08.1399 - juris Rn. 24; VG München, U. v. 10.11.2008 - M 23 K 08.2026 - juris Rn. 31).

cc) Insbesondere war es ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, auch das zweite der Klägerin zugeteilte rote Kennzeichen ... - ... zu widerrufen, obwohl sich das Fehlverhalten der Klägerin allein auf das rote Kennzeichen ... - ... bezogen hat. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Merkmals der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderlichen Zuverlässigkeit von Unteilbarkeit auszugehen ist, d. h. die Klägerin kann nur insgesamt zuverlässig oder - wie hier - insgesamt unzuverlässig sein (vgl. allg. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 14).

dd) Der Klägerin kommt vorliegend auch kein Vertrauensschutz zu.

Es spricht insoweit bereits vieles dafür, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte i.R.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG - jenseits des vorliegend nicht eröffneten Anwendungsbereichs des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG - nicht von Relevanz sind. Denn der Regelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 - 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsakts im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 BayVwVfG getroffenen Regelungen geht - darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG „eingearbeitet“. Das der Behörde in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3-5 VwVfG eingeräumte Ermessen ist daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Aus diesem Grund können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565 - juris Rn. 15).

Unabhängig davon überzeugt der im Zusammenhang mit einem etwaigen Vertrauensschutz erfolgte Vortrag der Klägerin nicht, dass sie aufgrund bisheriger behördlicher Nichtbeanstandung davon habe ausgehen dürfen, ihre Dokumentation sei ordnungsgemäß i. S. v. § 16 Abs. 2 FZV. Zum einen beziehen sich die geltend gemachten behördlichen Nichtbeanstandungen auf das Jahr 2011 sowie den Juli 2012, d. h. auf Zeiträume, die vor der im Oktober 2012 erfolgten Zuteilung der gegenständlichen roten Kennzeichen liegen (vgl. Kopien auf Blatt 86 - 109 der Gerichtsakte). Dieses behördliche Handeln ist daher von vornherein ungeeignet, für die Klägerin in Bezug auf den Fortbestand der gegenständlichen Zuteilungen Vertrauensschutz zu begründen. Zum anderen hat es unstreitig eine positive Aussage des Landratsamts, dass die bisherige Dokumentationspraxis der Klägerin ordnungsgemäß sei, nie gegeben; nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist jedoch eine bloße behördliche Untätigkeit bzw. Nichtbeanstandung von vornherein nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen oder der späteren Ausübung behördlicher Eingriffsbefugnisse entgegenzustehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2532 - juris Rn. 22 f. zu bauaufsichtlichem Einschreiten). Überdies hätte die Klägerin ohnehin keinen Anspruch darauf, dass eine nicht § 16 Abs. 2 FZV entsprechende, rechtswidrige Verwaltungspraxis fortgesetzt wird. So mag zwar eine ständige begünstigende Verwaltungsübung - etwa aufgrund von internen Verwaltungsvorschriften - unter bestimmten Voraussetzungen bei dem potentiell Betroffenen zum Vertrauen in den Fortbestand der Verwaltungspraxis und zur Erwartung ihrer Anwendung auch in seinem Fall führen; dies kann jedoch, wenn die Verwaltungsübung rechtswidrig ist, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes keinen Anspruch auf ein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz begründen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 378 - juris Rn. 18; HessLSG, U. v. 23.4.2015 - L 1 KR 17/14 KL - juris Rn. 46). So liegt der Fall auch hier. Vor diesem Hintergrund konnte eine Einvernahme der für den Vortrag bisheriger beanstandungsfreier behördlicher Prüfungen angebotenen Mitarbeiterin der Klägerin als Zeugin unterbleiben.

f) Die Verpflichtung der Klägerin aus Ziffer 2. des Bescheids vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2014, die gegenständlichen roten Kennzeichenschilder sowie sämtliche vorliegenden Fahrzeugschein- und Fahrtennachweishefte binnen fünf Tagen nach Bestandskraft des Bescheids bei der Zulassungsstelle abzugeben, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage bereits in § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV finden. Hiernach ist nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Es spricht vieles dafür, dass diese Vorschrift sinngemäß im Falle eines Widerrufs vor regulärem Fristablauf anzuwenden ist, der gemäß Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG zur Unwirksamkeit der Zuteilung führt (vgl. VG München, U. v. 10.11.2008 - M 23 K 08.2026 - juris Rn. 33). Jedenfalls ergibt sich die Pflicht zur Rückgabe von Urkunden und Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, im Falle des Widerrufs aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Augsburg, G.v. 24.4.2015 - Au 3 K 14.1769 - Rn. 35).

2. Nach alledem sind die Klagen jeweils mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung jeweils auf 5.000,- Euro, für die Zeit danach auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine

Referenzen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.