Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 2 K 16.220

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Steueramtfrau der dritten Qualifikationsebene in den Diensten des Beklagten und wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen.

Die Klägerin hat im Jahr 2009 nach der Trennung von ihrem Ehemann die beiden gemeinsamen Kinder in ihre Wohnung aufgenommen und deshalb ab August 2009 Kindergeld erhalten. Ab Juni 2009 hat die Klägerin mit den laufenden Bezügen auch familienbezogene Leistungen (Kinderanteil im Familienzuschlag) für ihre Kinder erhalten. Diese wurden allerdings bis April 2015 ohne Teilkürzung ausgezahlt, obwohl die Klägerin seit 2009 mit 50 bzw. 60% der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt war.

Mit Rückforderungsbescheid vom 12. August 2015 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin ab 1. Juni 2009 nur Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag mit Teilzeitkürzung habe. Ab dem 1. Mai 2015 wurde die zuvor ungekürzte Auszahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtig gestellt. Die Überzahlung betrifft damit den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 30. April 2015. Es wurden die überzahlten Dienstbezüge - unter Berücksichtigung der im Rahmen der Anhörung vom 7. Juli 2015 erhobenen Einrede der Verjährung - ab dem 1. Januar 2012 zurückgefordert, wobei seitens der Behörde auf eine Rückforderung im Umfang von 30% des Rückforderungsbetrags verzichtet wurde. Die verbleibende Überzahlung in Höhe von 2.447,84 EUR (30% von 3.496,92 EUR) hätte erstmals mit den laufenden Bezügen der Klägerin für die Abrechnungsperiode 10/2015 in Raten von monatlich 150,00 EUR aufgerechnet werden sollen.

Dies unterblieb jedoch bislang, da die Klägerin am 10. September 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2015 einlegen ließ.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016, der Klägerin zugegangen am 14. Januar 2016, wurde der eingelegte Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am 14. Februar 2016, Klage erhoben; für die Klägerin ist beantragt:

Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12. August 2015, Gz. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 11. Januar 2016, Gz. …, wird aufgehoben.

Die Klägerin könne sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie habe bereits im Rahmen ihrer Anhörung am 7. Juli 2015 die Einrede der Entreicherung geltend gemacht. Die Klägerin habe die monatliche Überzahlung von ca. 50,00 EUR vollständig verbraucht. Nach Satz 2 der Ziffer 15.2.7.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) könne unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Beträge 10% des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 150,00 EUR, nicht übersteigen würden. Das sei hier der Fall.

Sie sei mit diesem Einwand auch nicht nach § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 15 Abs. 2 BayBesG ausgeschlossen, weil sie keiner verschärften Haftung unterliege. Die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht erkennen müssen. Dies liege daran, dass sie in den Jahren 2009 bis 2015 ihre Arbeitszeit erhöht und regelmäßig Bezügemitteilungen mit versteuerten Reisekosten erhalten habe. Aufgrund dieser zahlreichen Neuberechnungen habe der Klägerin nicht auffallen können, dass die Kinderanteile in voller Höhe berechnet worden seien. Außerdem habe die Klägerin angenommen, die Stellenposition ihres geschiedenen und verbeamteten Ehemanns sei für die Bemessung der Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag maßgeblich. Daher habe keine Veranlassung bestanden, die Überzahlung der Behörde zu melden.

Die von der Behörde getroffene Billigkeitsentscheidung auf eine Rückforderung in Höhe von 30% zu verzichten, sei ermessensfehlerhaft. Da die Klägerin aufgrund der vorgenannten Umstände nicht verpflichtet gewesen sei, nachzufragen, ob die ungekürzte Auszahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag rechtens sei und das Verschulden allein auf Seiten der Behörde liege, sei das Ermessen auf Null reduziert. Damit habe die Behörde auf die Rückzahlung des überzahlten Betrags ganz oder zumindest in erheblich höherem Maße als lediglich im Umfang von 30% zu verzichten.

Mit Schriftsatz des Landesamts für Finanzen vom 11. Mai 2016 wandte sich der Beklagte gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, weil der Rückforderungsbescheid vom 12. August 2015 (Gz. …*) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Einrede der Entreicherung greife nicht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die überzahlten Beträge verbraucht habe. Diese sei ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entreicherung - als Empfängerin der Überzahlung - nicht nachgekommen. Gemäß Satz 3 der Ziffer 15.2.7.1 BayVwVBes gelte der von der Klägerseite zitierte Satz 2 der Ziffer 15.2.7.1 BayVwVBes nur, was vorliegend gerade nicht der Fall sei, wenn insgesamt der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000 EUR nicht überschreite. Damit könne vorliegend nicht ohne nähere Prüfung durch die Bezügestelle der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden.

Im Übrigen hafte die Klägerin auch verschärft nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei für die Klägerin offensichtlich gewesen, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Der Klägerin sei aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treupflicht zuzumuten, eine Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Zweifeln über die Richtigkeit seien diese durch Rückfrage bei der Bezügestelle auszuräumen. Weiterhin habe die Landeshauptstadt München bestätigt, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht verbeamtet, sondern seit dem Jahre 1999 in einem Beschäftigungsverhältnis als Ingenieur angestellt und nicht vollzeit-, sondern teilzeitbeschäftigt sei. Damit könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Stellenposition ihres geschiedenen Ehemannes sei für die Bemessung der Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag maßgeblich. Es könne von der Klägerin als Steueramtsfrau in der dritten Qualifikationsebene beim Finanzamt erwartet werden, dass diese die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, welche im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werde, kenne. Zumindest habe sie bei entsprechender Unkenntnis bei der Bezügestelle rückfragen müssen.

Die durch den Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei angemessen und ermessensfehlerfrei ergangen. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür verantwortlich gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirke sich ein einzubeziehendes Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ermessensreduzierend dahingehend aus, dass aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise - und zwar in einer Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages - abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, könne auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Das Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30% sei angemessen und ermessensfehlerfrei. Ein alleiniges Verschulden der Behörde liege aufgrund der vorgenannten verschärften Haftung der Klägerin nicht vor. Weitere besondere Umstände zugunsten der Klägerin seien nicht ersichtlich. Insbesondere spreche gegen wirtschaftliche Probleme, dass der neue Ehemann der Klägerin vollzeitbeschäftigter - nach dem Tarifvertrag des Deutschen Caritasverbandes AVR entlohnter - Arbeitnehmer bei der Erzabtei St. … und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, durfte den Rückforderungsbescheid für den Beklagten erlassen, da die Überzahlung rechtsgrundlos erfolgte und ein Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB besteht.

Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach Satz 2 der Ziffer 15.2.7.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) kann unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Beträge 10% des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 150,00 EUR nicht übersteigen würden. Bei einer monatlichen Überzahlung von ca. 50,00 EUR und einem der Klägerin insgesamt zustehenden Betrag von zuletzt ca. 2.470,00 EUR sind diese Voraussetzungen zwar erfüllt. Jedoch übersieht die Klägerin in ihrer Klagebegründung Satz 3 der Ziffer 15.2.7.1 der BayVwVBes, wonach Satz 2 nur Anwendung findet, wenn insgesamt der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000,00 EUR nicht überschreitet. Für den nicht der Einrede der Verjährung unterliegenden Zeitraum handelt es sich vorliegend um einen Betrag von 3.496,92 EUR. Davon sind aufgrund der Billigkeitsentscheidung der Behörde 2.447,84 EUR zurückzuzahlen. Damit ist der in Ziffer 15.2.7.1 genannte Grenzbetrag jedenfalls überschritten und die Beweislasterleichterung des Satzes 2 der Ziffer 15.2.7.1 der BayVwVBes entfällt hinsichtlich der vollen Rückforderungssumme von 2.447,84 EUR. Es war auch nicht davon auszugehen, dass die Beweislasterleichterung in einem derartigen Fall bis 1.000,00 EUR gilt und nur für den darüber liegenden Betrag ein substantiierter Tatsachenvortrag von Nöten wäre. Gegen eine solche Annahme spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. So heißt es „Insgesamt darf der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000,00 EUR nicht überschreiten.“. Ansonsten hätte es lauten müssen „soweit“ 1.000,00 EUR überschritten werden, gilt Satz 2 nicht. Die Wortwahl „darf…nicht überschreiten“ spricht aber eindeutig für ein vollständiges Entfallen der Beweislasterleichterung.

Damit obliegt es der Klägerin eine Entreicherung in Höhe der 2.447,84 EUR nachzuweisen. Dazu wurde jedoch keine substantiierte Begründung vorgetragen. Daher kann sich die Klägerin schon gar nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Offen bleiben kann damit die Frage ob die Klägerin verschärft haften würde im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB.

Schließlich ist auch die vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle … nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG getroffene Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Es wurde auf eine Rückforderung in Höhe von 30% Prozent verzichtet. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Regelfall, wenn die Behörde ein überwiegendes Mitverschulden an der Überzahlung trifft (BVerwG U. v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris 22 Rn. 19 f.; BVerwG U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 25 f.). Nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, zum Beispiel besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall trifft die Behörde ein Verschulden, da sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Familienzuschlag trotz einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin nicht entsprechend gekürzt hat. Ein alleiniges Verschulden der Behörde, welches eventuell zu einem höheren Rückforderungsverzicht seitens der Behörde führen würde, kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Klägerin ist zumindest ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, da sie als Steueramtsfrau der dritten Qualifikationsebene bei einer fehlenden Kürzung des Familienzuschlags trotz gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit um 40 bis 50% und einer entsprechenden Kürzung der restlichen Berechnungsposten der Besoldung zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Besoldung haben und als Folge dessen die Zweifel durch Nachfragen bei der Behörde ausräumen hätte müssen (BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 6 C 41.88 - juris). Damit bleibt es bei einem lediglich überwiegenden Verschulden der Behörde. Da keine weiteren Umstände zugunsten der Klägerin ersichtlich sind, ist die getroffene Billigkeitsentscheidung angemessen und ermessensfehlerfrei.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.