Der Kläger wendet sich gegen ein tierschutzrechtliches Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sowie im Zusammenhang damit gegen die Androhung von Zwangsgeldern.
Bereits im Jahr 2012 kam es bei der Rinderhaltung des Klägers zu tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Beanstandungen. Die damaligen Anordnungen des Landratsamts … im Bescheid vom 13. Dezember 2012 waren Gegenstand des Klageverfahrens Au 1 K 12.165. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Kläger verpflichtete, binnen sechs Wochen die Decke im Stall zu weißeln sowie eine ausreichende Beleuchtung und eine vollständige Ausstattung mit Tränken anzubringen. Im Gegenzug hob das Landratsamt seinen Bescheid auf und behielt sich für den Fall erneuter Verstöße weitere Maßnahmen vor.
Bei Kontrollen am 8. Juli 2013 und am 18. Juli 2013 stellten die Amtsveterinäre erneut Mängel in der Tierhaltung des Klägers fest. Das Landratsamt ordnete daraufhin mit Bescheid vom 19. Juli 2013 wiederum Maßnahmen an (u.a. bedarfsorientierte Fütterung, Hinzuziehung eines Tierarztes, Verbesserung der Hygiene u.v.m.). Bei einer Nachkontrolle am 1. August 2013 stellten die Vertreter des Landratsamtes fest, dass mehrere Punkte nicht erfüllt waren. Das angedrohte Zwangsgeld wurde fällig gestellt und eine neue Zwangsgeldandrohung erlassen. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 28. August 2013 bemängelten die Amtstierärzte, dass einige Punkte immer noch nicht erfüllt seien. Die Anordnungen im Bescheid vom 7. August 2013 seien erfüllt. Das erneute Zwangsgeld wurde fällig gestellt und eine weitere Zwangsgeldandrohung erlassen. Eine nochmalige Nachkontrolle am 2. Oktober 2013 ergab, dass der Stall noch immer nicht geweißelt sowie nicht ausreichend entmistet und eingestreut sei. Hiergegen wandte sich der Kläger im Verfahren Au 1 K 14.73. Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger mittlerweile einen wesentlichen Teil der Anordnungen erfüllt hatte.
Bei weiteren Kontrollen am 7. und 11. August 2014 stellte das Landratsamt wiederum gravierende Mängel bei der Tierhaltung des Klägers fest. Weiter teilte das Veterinäramt W* … am 5. August 2014 mit, am Betrieb des Klägers sei eine erkrankte und später getötete Kuh nicht behandelt worden und habe dadurch erhebliche Schmerzen erlitten. Wegen dieses Vorfalls sei gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden.
Der Kläger wurde am 15. Dezember 2014 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-EUR verurteilt (§ 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht N* … verurteilte den Kläger am 24. März 2015 zu mehreren Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.950,- EUR.
Das Landratsamt untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen. Der Kläger wurde verpflichtet, die Tiere bis spätestens 15. Oktober 2014 abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tierhaltung des Klägers gebe seit Jahren Anlass zu Beanstandungen. Er sei nicht willens oder in der Lage, seine Tiere angemessen zu versorgen und zu betreuen. Das Verbot sei zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes unumgänglich, mildere Mittel seien nicht erkennbar. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 11. November 2014 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer III. des Bescheids vom 29. August 2014 an, im Übrigen wies sie den Antrag mit der Maßgabe ab, dass die Untersagungsverpflichtung erst ab dem 15. Dezember 2014 zu erfüllen ist. Am 11. Dezember 2014 erließ das Landratsamt einen Änderungsbescheid, in welchem es unter Ziffer II. die Frist anpasste und ein Zwangsgeld (Ziffer III.) in Höhe von 1.000,- EUR pro landwirtschaftlichem Nutztier, 4 das noch nicht abgegeben wurde, androhte. Die Regierung von Schwaben wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2014 in Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 zurück.
Hiergegen ließ der Kläger am 4. März 2015 Klage erheben. Zur Begründung führte seine damalige Bevollmächtigte aus, die vom Beklagten angeführten Gründe für die Anordnung würden Vorgänge betreffen, die bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr zugetroffen hätten. Die Anordnung komme einem Berufsverbot gleich und würde die Familie des Klägers ihrer Existenzgrundlage berauben. Der derzeitige Bevollmächtigte des Klägers ergänzte, dass sich zahlreiche Beanstandungen aus der Vergangenheit erledigt hätten. Die Bedingungen im Stall des Klägers hätten sich seit August 2014 beachtlich verbessert. Der Beklagte habe keine tierschutzwidrigen Zustände konkret festgestellt. Ebenso werde nicht hinreichend nach den unterschiedlichen Stallbereichen, den sich hieraus ergebenden Haltungsbedingungen und durchzuführenden Pflegemaßnahmen differenziert. So sei noch nie bemängelt worden, dass Tiere im Spaltenbodenbereich verschmutzt gewesen sein. Aus Beanstandungen, die sich nur auf einzelne Tiere oder einzelne Stallbereiche bezögen, könne nicht generell auf die Untauglichkeit des Klägers zur Nutztierhaltung geschlossen werden. Es läge daher nahe, differenziertere Lösungsansätze zu suchen. Die von dem Beklagten getroffenen Anordnungen seien überdies auch nicht geeignet gewesen, den gewünschten Zustand herzustellen. Bei den Nachkontrollen sei nicht überprüft worden, ob die Anordnung auch zielführend gewesen sei. Auch seien mildere Mittel nicht geprüft worden. Ferner seien die baulichen Gegebenheiten im Stall des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Nutztieruntersagung bedeute für den Kläger die Existenzvernichtung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Donau-Ries vom 29. August 2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2015 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die angegriffenen Bescheide verwiesen. Trotz häufiger Kontrollen und dabei stattfindender Beratungen durch das Veterinäramt würden die Rinder nicht tierschutzkonform betreut. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass der Kläger auch im Rahmen der Betreuung der Tiere trotz Überwachung durch einen anderen Tierhalter Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen werde. Eine kurzzeitige Verbesserung, insbesondere vor Verhandlungsterminen bei Gericht, halte nicht für längere Zeit an. Es sei weder die notwendige Einsicht noch die Bereitschaft zu erkennen, dauerhaft durchgreifende und nachhaltige tierschutzgemäße Haltungsbedingungen zu schaffen.
Am 23. April 2015 fand ein Ortstermin auf dem Hof des Klägers statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Ein schriftlicher Vergleichsvorschlag wurde von beiden Seiten nicht angenommen. Der Sofortvollzug wurde angesichts der verbesserten Umstände mit Schreiben vom 10. Juni 2015 aufgehoben.
Am 4. August und 3. September 2015 fanden erneut Veterinärkontrollen statt. Hierbei wurden erhebliche Mängel festgestellt (dicke Kotauflagerungen, unzureichend gemistet, bei einer Kuh eine beginnende einwachsende Kette). Weil die Qualität der Milch nicht den Anforderungen entsprach, wurde gegenüber dem Kläger am 6. August 2015 ein Milchlieferverbot verhängt, das zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 11. August 2015 wurden aufgrund der vorgefundenen Missstände erneut tierschutzrechtliche Anordnungen getroffen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Am 13. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierüber gefertigten Niederschriften wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten (auch in den Verfahren Au 1 S. 14.1500, Au 1 K 14.1811, Au 1 K 14.1829, Au 1 K 15.153, Au 1 S. 15.154, Au 1 K 12.1651, Au 1 K 14.73 u.a.).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 in Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Februar 2015, in welchem dem Kläger die Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen untersagt wurde. Das Hängebauchschwein hat der Kläger inzwischen abgegeben.
2. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 29. August 2014 in Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Februar 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebend für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen. Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus dem Übermaßverbot (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 43 f.).
a) Rechtsgrundlage des Untersagungsverbots ist die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 (TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren (…) untersagen (…), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Der Kläger hat wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und dadurch seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zugefügt. Es ist auch davon auszugehen, dass er weitere Zuwiderhandlungen begehen wird. Hierbei ist entscheidend, ob Tatsachen im Rahmen einer zukunftsbezogenen Prognose, d.h. unter Berücksichtigung des Inhalts, der Gewichtigkeit, der inzwischen verflossenen Zeit und der aktuellen Umstände, die Annahme rechtfertigen, der Halter oder Betreuer würden erneut Zuwiderhandlungen begehen (vgl. Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 1. Auflage 2002, § 16 a Rn. 43). Aufgrund der Art, der Anzahl und Dauer der festgestellten Missstände fällt die für ein Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu erstellende Gefahrenprognose zu Lasten des Klägers aus. Trotz zahlreicher Betriebskontrollen, des Erlasses von insgesamt fünf Auflagenbescheiden, der Durchführung von Bußgeld- und Strafverfahren sowie der Festsetzung von mehreren Zwangsgeldern, konnten die tierschutzwidrigen Zustände nicht dauerhaft abgestellt werden.
Der Kläger hat über mehrere Jahre hinweg nach den für die Kammer nachvollziehbaren Aussagen des Amtstierarztes, welche auch in den Behördenakten entsprechend ausführlich dokumentiert sind, bei seiner Tierhaltung wesentliche tierschutzrechtliche Anforderungen (vgl. § 2 TierSchG) nicht beachtet und damit seinen Tieren nicht unerheblich geschadet.
Seit Mitte des Jahres 2012 waren erhebliche Mängel bei der Tierhaltung festzustellen. Erstmals bei einer Kontrolle am 4. September 2012 musste festgestellt werden, dass Tiere angebunden und erheblich verdreckt waren. Das Landratsamt reagierte hierauf durch eine entsprechende Anordnung. Keine wesentlichen Änderungen ergaben sich bei Nachkontrollen am 21. November 2012 und am 3. Dezember 2012. Erst bei einer weiteren Kontrolle am 11. Januar 2013 konnte festgestellt werden, dass ein wesentlicher Teil der Verpflichtungen erfüllt wurde. Diese Beanstandungen waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens Au 1 K 12.1651, welches durch Vergleich beendet wurde.
Erneut ergaben sich Beanstandungen bei Kontrollen am 8. Juli 2013 sowie am 18. Juli 2013. Das Landratsamt musste mehrere Mängel feststellen, etwa eine lahmende Kuh, bei einem Tier eine eingewachsene Kette und eine Unterversorgung mit Wasser. Auch hierauf reagierte das Landratsamt mit einer entsprechenden Anordnung. Bei Nachkontrollen am 1. August 2013 sowie am 28. August 2013 musste festgestellt werden, dass die Anordnungen in nicht unerheblichem Umfang nicht erfüllt waren. Erst im Oktober konnte bei einer Kontrolle am 31. Oktober 2013 dann festgestellt werden, dass die Anordnungen im Wesentlichen befolgt wurden. Eine Kontrolle am 12. Dezember 2013 ergab, dass nunmehr die Beanstandungen behoben sind. Diese Kontrollen bzw. die daraus resultierenden Bescheide waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens Au 1 K 14.73, welches abschließend dann durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung in der Hauptsache beendet wurde.
Bei einer Kontrolle am 7. August 2014 wurde dann wiederum festgestellt, dass mehrere Tiere kein Wasser haben, dass einige in unzulässiger Weise angebunden sind und dass bei den Tieren erhebliche Kotablagerungen festzustellen sind. Diese Punkte waren bereits in den früheren Jahren Gegenstand von Beanstandungen, wurden also nur zeitweilig oder nicht in ausreichendem Umfang behoben. Unverändert wurde dieser Zustand bei einer Kontrolle am 11. August 2014 festgestellt, ebenso bei weiteren Kontrollen am 9. September 2014 und am 29. September 2014.
Zwar konnten bei der gerichtlichen Augenscheinnahme im April 2015 keine größeren Beanstandungen mehr festgestellt werden, weshalb der Beklagte den Sofortvollzug auch aufgehoben hat. Das Veterinäramt hat auch erklärt, dass sich der Zustand seit Februar 2015 deutlich verbessert habe. Auch aus den Prüfberichten des Milchprüfrings vom Dezember 2014, März 2015 und Juli 2015 ergeben sich keine Beanstandungen. Berücksichtigt werden muss aber, dass dieser verbesserte Zustand nicht von langer Dauer war. Bei Kontrollen am 4. August 2015 und am 3. September 2015 musste wieder eine erhebliche 24 Verschlechterung der Haltungsbedingungen festgestellt werden. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass einige Tiere erneut stark mit Kotauflagerungen bedeckt waren (vgl. Blatt 172 ff. der Gerichtsakte sowie Blatt 117 ff der Gerichtsakte im Verfahren Au 1 K 14.1829). Bei einer Kuh wurde eine beginnende einwachsende Kette festgestellt (vgl. Blatt 177 der Gerichtsakte). Im Vergleich mit den Bildern, welche anlässlich des Ortstermins gefertigt wurden (vgl. Blatt 71 ff. der Gerichtsakte im Verfahren Au 1 K 14.1811), ist für die Kammer wieder eine deutliche Verschlechterung der Haltungsbedingungen erkennbar.
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht bzw. nicht über einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage ist, tierschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Er hat konstant und immer wieder gegen wesentliche Anforderungen bei der Haltung seiner Tiere verstoßen. Diese Missstände waren über einen langen Zeitraum hinweg festzustellen, nur in kurzen Zeitspannen (in der Regel im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren) hat sich eine geringfügige Besserung ergeben. Immer wieder musste festgestellt werden, dass der Kläger, obwohl dies einer sachgerechten Tierhaltung nicht entspricht, seine Tiere anbindet. Dies wird von ihm auch nicht qualifiziert bestritten. In gleicher Weise ist immer wieder festzustellen, dass er seine Tiere nicht ausreichend mit Wasser versorgt. Der Einwand, den Tieren würden irgendwelche Eimer zur Verfügung stehen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Wenn der Kläger nicht in der Lage ist, diese Eimer dauerhaft und sauber mit Wasser zu befüllen, so stellt dies keine ausreichende Tränkvorrichtung dar. Lediglich ergänzend sei hier angemerkt, dass sich der Kläger bereits mit gerichtlichem Vergleich vom 12. März 2013 verpflichtet hatte, eine den technischen Anforderungen entsprechende Tränkvorrichtung anzubringen. Zuletzt musste festgestellt werden, dass die Tiere aufgrund unzureichenden Entmistens wesentlich verdreckt sind. Einzelne Tiere sind, wie die Lichtbilder belegen, zu mehr als der Hälfte der Körperoberfläche mit Kot bedeckt. Dies führt, ohne dass es einer weiteren Sachverständigenbegutachtung bedürfte, zu erheblichen Beeinträchtigungen und möglichen Verletzungen. Durch ätzende Bestandteile des Kotes wird die Haut in Mitleidenschaft gezogen. Somit steht für die Kammer fest, dass der Kläger nicht in der Lage oder nicht willens ist, auf Dauer eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Tiere zu gewährleisten. Dies führt bei den Tieren zu erheblichen Schäden und Leiden, die mit den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sind.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger auch im Zusammenhang mit der zuletzt euthanasierten Kuh gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wie dies der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 17. Oktober 2014 zugrunde liegt. Denn auch ohne diesen zusätzlichen Verstoß steht für die Kammer fest, dass der Kläger nachhaltig, erheblich und wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung hat es auch keinen Einfluss, dass das strafgerichtliche Verfahren (7 Ns 601 JS 128060/14) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Selbst wenn es u.U. keine - strafrechtlichen - Sanktionen der Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen gibt, macht dies die angeordnete Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern nicht rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 16). Denn unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung des klägerischen Verhaltens sind insoweit nach Aktenlage objektive Verstöße des Klägers erfolgt, und zwar in einem Umfang und mit einer Nachhaltigkeit, die seine Ungeeignetheit zur weiteren Betätigung im Bereich der Haltung und Betreuung von Rindern belegen.
Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, ob die Verstöße nur hinsichtlich einzelner Tiere oder hinsichtlich einzelner Stallbereiche aufgetreten sind. Maßgebend ist, dass den Vorschriften des § 2 (TierSchG) wiederholt oder grob zuwidergehandelt wurde und dadurch den vom Kläger gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden und dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. In welchem Teil des Stalles diese Zuwiderhandlungen begangen werden oder ob nur einzelne Tiere betroffen sind, ist unerheblich.
Die Kammer teilt auch die Prognose des Landratsamts, dass eine Besserung beim Kläger nicht zu erwarten, vielmehr mit weiteren Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl über einen langen Zeitraum hinweg begangener Verstöße. Bei mehreren Kontrollen mussten immer wieder Mängel bei der Tierhaltung des Klägers festgestellt werden. Der Kläger hat sich weder durch behördliche Anordnungen, noch durch Zwangsoder Bußgelder oder Strafverfahren nachhaltig beeindrucken lassen. Auch die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtungen hat er letztlich nicht erfüllt. Bis auf wenige kurzfristige Besserungen ist es ihm nicht gelungen, seine Tierhaltung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Diese Prognose des Landratsamtes hat sich durch die tatsächlichen Entwicklungen nach Bescheiderlass im August 2014 auch bestätigt. Es besteht - insbesondere auch angesichts der Einlassungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch des Ortstermins - kein Anlass zu der Annahme, hier sei in absehbarer Zeit mit einer Besserung oder Kehrtwende zu rechnen. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht erkennt bzw. nicht einsehen möchte, dass er Fehler macht. Er hat wiederholt betont, dass er seine Tiere gut behandle und pflege. Eine Einsicht dahingehend, dass seine Tiere nicht ausreichend gepflegt bzw. tierschutzgerecht gehalten werden, hat der Kläger nicht erkennen lassen. Vielmehr hat er u.a. auch behauptet, die Tiere auf den durch das Landratsamt gefertigten Lichtbildern seien nicht seine Tiere.
Der Vortrag des Bevollmächtigten, dass zahlreiche Verstöße in der Vergangenheit lägen und teilweise auch behoben worden seien, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung muss auf Tatsachen zurückgegriffen werden, die denknotwendig auch in der Vergangenheit liegen. Die Tatsache, dass der Kläger einige Anordnungen nach erheblichem behördlichem und gerichtlichem Druck befolgt hat, zeigt, dass er nur aufgrund massiven Zwanges für tierschutzgerechte Zustände sorgt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Kläger, nach Aufhebung des Sofortvollzuges, wieder tierschutzwidrige Zustände festgestellt wurden. Der Kläger musste vor der mündlichen Verhandlung im Oktober 2015 auch damit 28 rechnen, dass erneut eine Kontrolle seines Betriebes stattfinden wird. Trotz der drohenden Untersagung seiner Tierhaltung war der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage, tierschutzgerechte Zustände, wie sie zum Zeitpunkt des Ortstermins vorlagen, über einen längeren Zeitraum und nicht nur punktuell zu schaffen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig ohne ständige amtliche Kontrollen nicht die nötige Eigeninitiative aufbringen wird, um seinen Tierbestand dauerhaft tierschutzgerecht zu halten und zu betreuen.
c) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig.
Sie ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Auch steht - wie die Vergangenheit zeigt - kein anderes Mittel mehr zur Verfügung, den Kläger zur Einhaltung der gebotenen Haltungsanforderungen anzuhalten. Er hat sich durch eine Vielzahl behördlicher Verfahren (Anordnungen, Bußgeldbescheide, Zwangsgelder sowie zwei Strafverfahren) zu einer Änderung seiner Betriebsführung nicht bewegen lassen, so dass auch das Kriterium der Erforderlichkeit zu bejahen ist. Alle vorherigen weniger einschneidenden tierschutzrechtlichen Anordnungen blieben fruchtlos. Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführte Methode einer Protokollführung über die täglichen Arbeitsschritte ist nicht geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Durch eine Protokollierung von Arbeitsschritten, deren Aussage- und auch Beweiskraft gering ist, besteht zum einen die Gefahr, dass der Kläger durch Schreibarbeit von der eigentlichen Stallarbeit abgehalten wird und es stellt zum anderen auch nicht sicher, dass tierschutzrechtliche Verstöße abgestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger der Kammer nicht den Eindruck vermittelt hat, einzusehen, dass seine Haltebedingungen und Pflegemaßnahmen nicht ausreichend sind. Diverse Beratungsangebote, u.a. auch durch den Bauernverband, nahm der Kläger wahr. Diese brachten aber nicht den gewünschten Erfolg. Die angeordnete Untersagung erscheint auch zumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sie erheblich in den Betrieb des Klägers eingreift und ihn eines Teils seiner Erwerbsmöglichkeiten beraubt. Diese gravierenden Belastungen sind aber angesichts der nachhaltigen und massiven Verstöße letztlich unumgänglich, um die gesetzlich vorgegebenen Ziele des Tierschutzes durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass dem Kläger nach wie vor andere landwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten (Ackerbau etc.) offen stehen, so dass die Untersagung keinem vollständigen Berufsverbot gleichkommt. Zudem besteht für den Kläger jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf erneute Gestattung der Tierhaltung zu stellen (§ 16 a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG).
Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht die Kammer davon aus, dass in dem uneingeschränkten Verbot auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 151 Abs. 2, Art. 166 Abs. 2 BV gesehen werden kann, weil der Kläger jederzeit die - ausdrücklich in § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG vorgesehene - Möglichkeit hat, einen Antrag auf (Wieder-)Gestattung des Haltens und Betreuens von Rindern zu stellen. Einem derartigen Antrag wäre stattzugeben, sofern der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entfallen ist. Im Rahmen eines solchen Antragsverfahrens ist die Behörde demnach verpflichtet, das Fortbestehen der Voraussetzungen für das erlassene Verbot zu überprüfen und damit die Folgen dieses Verbots für den Kläger unter Kontrolle zu halten. Es liegt somit zunächst in der Hand des Klägers selbst, einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen und damit den Weg zu einer völligen oder teilweisen Aufhebung des Verbots zu eröffnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bilden die materiellen Anforderungen an eine Wiedergestattung keine objektive, sondern - im Sinn der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Stufentheorie - nur eine subjektive und damit vom Kläger überwindbare Schranke für die erneute Berufsausübung. Diese Anforderungen strahlen jedoch u.U. auch auf die Berufswahl aus; an sie sind deshalb möglicherweise strengere Maßstäbe anzulegen. Auch insoweit erweist sich das angefochtene Verbot jedoch als rechtmäßig. Denn hier geht es um die Abwehr konkreter Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, was schon daraus erkennbar wird, dass die durch diese Regelung zu schützenden Gemeinwohlbelange des Tierschutzes selbst im Verfassungsrang stehen, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 20 a GG (vgl. BayVGH a.a.O. Rn 10).
d) Auch die vom Landratsamt getroffene Ermessensbetätigung ist im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat erkennbar Ermessen ausgeübt und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die maßgeblichen Kriterien vertretbar gewichtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Zuletzt hält sich auch das gefundene Ergebnis im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.
e) Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheids vom 11. Dezember 2014 ist rechtmäßig.
Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Zu diesen Zwangsmitteln zählt nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gemäß Art. 31 VwZVG. Diese ist nach Maßgabe der Regelung in Art. 36 VwZVG schriftlich anzudrohen. Dabei ist insbesondere das Gebot der Bestimmtheit zwingend zu beachten, da das Zwangsgeld im Falle der Zuwiderhandlung bzw. Nichterfüllung automatisch fällig wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und zugunsten der Staatskasse zwangsweise vollstreckt werden kann.
Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Es ist der Zwangsgeldandrohung mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen, wann die Fälligkeit eintritt.
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff ZPO.