Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Juni 2014 - Au 1 K 14.211

published on 24/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Juni 2014 - Au 1 K 14.211
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein ... Landwirt, wendet sich gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung.

Er hält in seinem Betrieb Rinder. Im Rahmen eines vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit initiierten Untersuchungsprogramms „Rinder in den Landkreisen der Alpenkette“ sollten alle über 24 Monate alten Rinder in den betreffenden Landkreisen auf Tuberkulose untersucht werden. Deshalb wurde der Kläger mit Anordnung vom 7. Januar 2014 verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids alle über 24 Monate alten weiblichen Rinder seines Bestandes durch eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest auf Tuberkulose der Rinder untersuchen zu lassen. Weiter wurde festgelegt, dass die Untersuchung durch einen Amtstierarzt des Landratsamtes ... oder durch einen durch das Landratsamt ... für diese Untersuchung amtlich beauftragten Tierarzt durchzuführen sei. Die Anordnung wurde auf Vorschriften des Tierseuchengesetzes sowie der Tuberkuloseverordnung gestützt. In den Gründen ist ausgeführt, es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung, um Kenntnis über die Seuche zu erlangen und die Maßnahmen einzuleiten, um die Tierseuche effizient bekämpfen zu können. Die Verpflichtung für den Landwirt, diese Untersuchung zu veranlassen und einen Tierarzt zu beauftragen, stünde bei Abwägung nicht außer Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft und den Gefahren für die Gesundheit von Tieren und Menschen bei einer unzureichenden Bekämpfung dieser Seuche.

Hiergegen ließ der Kläger am 7. Februar 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung ist ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, der streitgegenständliche Bescheid sei eklatant rechtswidrig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich insbesondere aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, welche durch den Beklagten nicht ausgeräumt worden sei. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil inzwischen das Tierseuchengesetz durch das Tiergesundheitsgesetz ersetzt worden sei. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, weil der Kläger nicht angehört worden sei. Auch in materieller Hinsicht sei der streitgegenständliche Bescheid mindestens rechtswidrig. Er sei sogar nichtig, da ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne. Ein Tuberkulin-Simultantest für den Erregertyp M. caprae sei bislang nicht verfügbar. Ein zugelassener, auf Wirksamkeit und Unschädlichkeit geprüfter Test sei nicht vorhanden. Weiter dürfe die Verwaltungsbehörde nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln, wenn sie Eingriffsakte, insbesondere in grundrechtsrelevante Bereiche erlasse. Vorliegend fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es liege auch ein Abwägungsfehler vor, da nicht berücksichtigt worden sei, dass ein milderes Mittel zur Seuchenbekämpfung mit der Untersuchung am Schlachthof vorhanden wäre. Im Hinblick auf das Alter zur Untersuchung der Tiere entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, das Untersuchungsalter auf 30 Monate anzuheben.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 7.1.2014 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er teilte mit, der objektive Erklärungswert der getroffenen Anordnung könne so ausgelegt werden, dass mit Ablauf der Frist von zwei Monaten eine Erledigung der Anordnung eingetreten sei. Einer Erledigung des Rechtsstreits werde daher zugestimmt. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe zum weiteren Vorgehen u. a. festgelegt, die flächendeckenden Untersuchungen der Rinder im Alter von über 24 Monaten im ... abzuschließen. Ein wiederholter Bescheid auf Grundlage der Norm des Tierseuchengesetzes scheide deshalb aus.

Am 24. Juni 2014 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass die Anordnung des Beklagten vom 7. Januar 2014 rechtswidrig war.

2. Der hierauf gerichtete Klageantrag ist grundsätzlich als Fortsetzungsantrag statthaft nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.

Der Anwendungsbereich dieser Klageart ist eröffnet. Die Anordnung vom 7. Januar 2014, mit welcher der Kläger verpflichtet wurde, seine Rinder untersuchen zu lassen, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Dieser hat sich - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - durch Zeitablauf erledigt, da das in der Anordnung vorgegebene Zeitfenster von zwei Monaten für die Untersuchung mittlerweile verstrichen ist.

3. Die Klage ist gleichwohl unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.

Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 129 f.).

Hieran fehlt es vorliegend. Die begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, die rechtliche Position des Klägers in relevanter Weise zu verbessern. Eine der von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen, in denen ein Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist (dazu Kopp/Schenke, a. a. O. Rn. 136 ff.) ist, nicht einschlägig.

Die begehrte Feststellung wäre zunächst nicht erheblich für einen Schadensersatzanspruch des Klägers, da diesem ein Schaden offensichtlich nicht entstanden ist. Eine Feststellung zur Rehabilitierung ist ebenso nicht denkbar, da die angegriffene Anordnung keinen diskriminierenden Charakter hat. Auch liegt kein Grundrechtseingriff vor, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Die bloße Untersuchung von Rindern greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt von Art. 14 GG erfasst wird, wird allein die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit geschützt (Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 14 Rn. 25 m. w. N.). Von einem Eingriff in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden.

Zuletzt rechtfertigt auch nicht eine mögliche Wiederholungsgefahr die Annahme eines Feststellungsinteresses.

Besteht die Gefahr, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, so kann dies einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigen. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt jedoch voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es müssen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 186 a).

Ausgehend hiervon ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar muss der Kläger, wie seine Bevollmächtigte zutreffend ausgeführt hat, durchaus damit rechnen, dass er erneut nach entsprechender Prüfung durch das Landratsamt mit einer behördlichen Anordnung verpflichtet wird, seine Rinder untersuchen zu lassen. Dies haben auch die Vertreter des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen. Sie haben jedoch deutlich gemacht, dass ein wiederholter Bescheid auf der Grundlage der Normen des Tierseuchengesetzes (TierSG) ausscheidet (Schriftsatz vom 2.6.2014, Bl. 35 der Gerichtsakte). Offen ist deshalb bereits, welchen konkreten Inhalt eine zukünftig eventuell mögliche Anordnung haben wird. Daneben kann sie auch nur auf einer völlig neuen Rechtsgrundlage ergehen. Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass ein auf das Tierseuchengesetz gestützter Bescheid vom Januar 2014 rechtswidrig war, wäre somit keinerlei verbindliche Aussage zur Frage getroffen, ob und in welcher Art und Weise zukünftig eine Untersuchungsverpflichtung auf die Normen des Tiergesundheitsgesetzes gestützt werden kann.

Das Tierseuchengesetz ist nach § 45 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) zum 1. Mai 2014 außer Kraft getreten. Es stellt damit seit diesem Zeitpunkt keine taugliche Rechtsgrundlage mehr für eine Untersuchungsanordnung gegenüber dem Kläger dar. Diese könnte nunmehr nur auf die Normen des TierGesG gestützt werden.

Die nunmehr heranzuziehenden Normen sind mit denen des (alten) TierSG nicht identisch. Zutreffend weist die Bevollmächtigte des Klägers zwar darauf hin, dass teilweise ähnliche oder identische Formulierungen verwendet werden. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, es handle sich um Normen mit gleichem Inhalt. Dies folgt schon daraus, dass bei der Auslegung von Normen nicht nur ihr bloßer Wortlaut, sondern auch die Systematik, der historische und sonstige Kontext, der Sachzusammenhang sowie die Entstehungsgeschichte und vieles mehr von Bedeutung sind. Das TierSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 wurde vor einem völlig anderen Hintergrund erlassen, als das nunmehr in Kraft getretene TierGesG. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die aktuell bekannten und aufgetretenen Probleme bei der Bekämpfung der Rindertuberkulose. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, eine in jeder Hinsicht identische Regelung zu erlassen, hätte er von einer Aufhebung des TierSG und einer Neufassung der Regelungen im TierGesG Abstand genommen. Es ist kaum denkbar, dass Regelungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in vollkommen identischer Form weiter gelten sollen, zum Erlass eines neuen Gesetzes führen.

Auch inhaltlich unterscheiden sich die Gesetze nicht unerheblich. So sieht § 10 TierGesG ein Monitoring vor, welches dem TierSG fremd war. Das TierSG regelt weiter nach § 1 Abs. 1 TierSG die Bekämpfung von Tierseuchen, das TierGesG nach § 1 TierGesG die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung. In § 5 TierGesG findet sich eine neu formulierte Vorschrift über „Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche“. Auch ansonsten weichen die einzelnen Normen, die gesetzliche Systematik und die Inhalte der beiden Gesetze zum Teil erheblich von einander ab. All dies führt dazu, dass eine auf das TierGesG gestützte Anordnung rechtlich anders zu behandeln wäre als eine Maßnahme nach dem TierSG.

Auch die hier zentral relevanten Befugnisnormen sind nicht identisch. Nach § 79 Abs. 4 TierSG kann die zuständige Behörde zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe des § 17 TierSG treffen. Dieser erlaubt in § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchungen, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben. Nach § 38 Abs. 11 TierGesG kann die zuständige Behörde hingegen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des § 6 TierGesG treffen. Dieser wiederum ermöglicht Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger. Die beiden Normen unterscheiden sich somit bereits darin, dass einerseits von Vorbeugung, andererseits von Verhütung gesprochen wird. Der Begriff der amtstierärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung wird nur durch den Begriff der Untersuchung ersetzt. Von Hilfeleistungen wird im maßgeblichen Kontext des TierSG gar nicht gesprochen, ebenso nicht von der Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger. Auch der Begriff der sonstigen Maßnahmen findet sich hier nicht.

Darüber hinaus enthält das TierGesG in gleicher Weise keine mit dem § 18 TierSG identische Vorschrift. Dort wird vom Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche gesprochen. Auch diese Norm wird indes ausdrücklich zur Begründung der streitgegenständlichen Anordnung herangezogen.

Ergänzend weist die Kammer zuletzt darauf hin, dass auch die im Bescheid angeführte Norm des § 2 a der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) von ihrem Anwendungsbereich her aktuell nicht mehr einschlägig ist, da diese nur von einem Untersuchungszeitraum bis zum 30. April 2014 spricht.

Ob ausgehend hiervon eine mit der Anordnung vom Januar 2014 identische Anordnung auf der Grundlage des neuen Tiergesundheitsgesetzes vom Landratsamt erlassen werden kann, muss dieses umfassend prüfen. Mit einer Entscheidung der Kammer zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach dem Tierseuchengesetz wäre über eine denkbare zukünftige Regelung nach dem Tiergesundheitsgesetz nichts ausgesagt. Insbesondere wäre keiner der Beteiligten im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise gebunden. Unabhängig von der hier zu treffenden Entscheidung steht es dem Landratsamt jederzeit frei, eine (erneute) Anordnung auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Dem Kläger steht es ebenso frei, diese ohne jede Bindung an den vorliegenden Prozess gerichtlich überprüfen zu lassen.

Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger selbst in seinem Klagevorbringen geltend macht, der streitgegenständlichen Anordnung fehle die Rechtsgrundlage. Selbst wenn das Gericht dieser Auffassung folgen würde, wäre damit keine Aussage zur Frage getroffen, ob für eine ähnlich lautende Anordnung auch im Tiergesundheitsgesetz eine Befugnisnorm existiert.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
published on 25/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Durchführung des Monitorings,
2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.

(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.

(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.

(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist

1.
die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und
2.
die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.

(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
20.
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.

(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.

(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.