Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 10 Monitoring

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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Inhaltsverzeichnis

(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Durchführung des Monitorings,
2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.

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(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ges

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen. (2) Rechtsverordnungen nach diesem Ge

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Sat
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published on 24/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein
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