Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 2 K 13.48

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Er absolvierte vom 1. September 2001 bis 5. Juli 2004 bei der Bundeswehr eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker. Anschließend bewarb er sich um Einstellung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Mit Wirkung vom 4. August 2005 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Mit Erklärung vom 21. April 2005 verpflichtete er sich zu einer Dienstzeit von 12 Jahren; der Ablauf seiner Dienstzeit ist für den 3. April 2017 vorgesehen.

Nach der militärischen Grundausbildung war der Kläger bei der Instandsetzungsstaffel des Jagdbombergeschwaders (...) ... in ... eingesetzt, wo er auf einem seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten als Fluggerätemechaniker verwendet wurde. In der Folgezeit wurde er regelmäßig zu verschiedenen Fachausbildungslehrgängen kommandiert. Nach der Auflösung des Standorts ... wurde der Kläger zum 1. April 2013 zur Instandsetzungsstaffel des ... in ... versetzt; dort nimmt er nach Auskunft der Beklagten die Aufgaben eines Fluggerätemechanikerfeldwebels ... der Fachrichtung Flugwerk/Hydraulik wahr. Derzeit bekleidet der Kläger den Dienstgrad eines Oberfeldwebels.

Mit Schreiben vom 15. August 2012 beantragte der Kläger bei der Stammdienststelle der Bundeswehr, seine Dienstzeit auf neun Jahre und neun bzw. zehn Monate zu verkürzen. Die Stammdienststelle lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 mit der Begründung ab, dass der Kläger auch nach der Auflösung seiner Dienststelle in ... in seiner bisherigen Funktion als Fluggerätemechaniker benötigt werde. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (künftig: Bundesamt) mit Beschwerdebescheid vom 13. Dezember 2012 zurück.

Der Kläger ließ am 10. Januar 2013 Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. Oktober 2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Dienstzeitverkürzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Für die beantragte Dienstzeitverkürzung bestehe ein dienstliches Interesse. Das ergebe sich aus den Ausführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung zum Bundeswehrreform-Begleitgesetz; nach Ziffer 3.1 dieser Bestimmungen bestehe ein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverkürzung in Fällen, in denen die militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden war, nur dann, wenn zwischen dem Abschluss der Ausbildung und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verwendungsdauer des Soldaten von mindestens drei Jahren liege. Nachdem die Fachausbildung des Klägers bereits am 4. April 2007 abgeschlossen gewesen sei, werde die Dreijahresfrist zum beantragten Dienstzeitende am 3. Januar 2015 längst überschritten sein. Die Ausbildung des Klägers werde sich dann hinlänglich amortisiert haben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Versetzung des Klägers nach ... unter Verstoß gegen die Weisung Nr. 02/2011 für die Luftwaffe erfolgt sei.

Es genüge nicht, zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „dienstliches Interesse“ lediglich einen formalen Soll-Ist-Vergleich der Dienstposten bzw. Planstellen heranzuziehen. Vielmehr sei in die Beurteilung einzubeziehen, ob durch die begehrte Dienstzeitverkürzung der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und die Amortisation hoher Ausbildungskosten sicherzustellen, erreicht werden könne. Daneben seien die Vorgaben der Bundeswehrreform zur Verringerung der Streitkräfte zu beachten. Die Abteilung, in der der Kläger Dienst leiste, sei übermäßig mit elf Feldwebeln besetzt, obwohl dort nur neun Dienstposten vorgesehen seien. Überlegungen hierzu ließen sich den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Auch eine Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen, nachdem sie bereits das dienstliche Interesse an der Dienstzeitverkürzung verneint habe.

Der Kläger habe zudem in Erfahrung gebracht, dass die für ihn in Betracht kommenden Dienststellen über genügend Personal verfügten. Aus der Bemerkung eines Personalsachbearbeiters, wonach man für ihn keine Verwendung mehr habe, habe er sogar schließen müssen, dass sein Antrag willkürlich verbeschieden worden sei. Zudem wisse er von mehreren Kameraden, deren Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit genehmigt oder die in ausbildungsfremden Positionen eingesetzt worden seien. Der Kläger bezweifle auch die Behauptung der Beklagten, dass von 100 technischen Dienstposten nur 84 besetzt seien; dies passe nicht zu der von der Beklagten eingeleiteten Reduzierung der Anzahl an ...-Flugzeugen um die Hälfte.

Der Kläger sei im Übrigen nur noch eingeschränkt militärisch verwendungsfähig. Nach ärztlicher Begutachtung bestehe die Auflage, Hautkontakt zu technischen Ölen zu vermeiden, erforderlichenfalls konsequenten Hautschutz einschließlich der Benutzung von Schutzhandschuhen zu betreiben. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung bislang nicht berücksichtigt.

Des Weiteren sei dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2013 die Prüfberechtigung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung im Geltungsbereich C aberkannt worden, weil er nicht mehr in diesem Bereich eingesetzt sei; in der Folge werde dem Kläger auch die Berechtigung als „ZfP-Prüfer C1“ sowie die ATN 5679060 aberkannt werden. Damit verfüge der Kläger nicht mehr über die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seines Dienstes. Dementsprechend sei er als Fluggerätemechaniker nicht einsetzbar; er werde in ... vielmehr im Hallenmeisterbüro mit administrativen Tätigkeiten beschäftigt. Für derartige Tätigkeiten sei jedoch ausreichend Personal vorhanden. Im Übrigen sei die Teileinheit „Planbare Mechanik“ beim ... mit ... Soldaten besetzt, obwohl dort nur 20 Werkzeugkästen vorgehalten würden. Es bestehe daher ein dienstliches Interesse daran, die Dienstzeit des Klägers wie beantragt zu verkürzen.

Das Bundesamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege weder ein in den Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit exemplarisch genannter Fall vor, noch rechtfertige ein Soll-Ist-Vergleich der Personalstärke ein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverkürzung, weil wegen der Gesamtpersonallage ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers nicht ausgeglichen werden könne. Derzeit stehe einem Bestand von 101 Soldaten im Arbeitsbereich des Klägers eine Sollzahl von 121 gegenüber; schon dieser personelle Fehlbestand rechtfertige es, ein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverkürzung zu verneinen. Der Kläger werde im Übrigen am Standort ... ausbildungsgerecht verwendet. Die aberkannte Prüfberechtigung für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung im Geltungsbereich C sei für die Wahrnehmung der Aufgaben als Fluggerätemechaniker ... nicht erforderlich; eine Verwendungseinschränkung des Klägers liege insoweit nicht vor. Auch die beim Kläger vorliegenden medizinischen Einschränkungen seien nicht geeignet, ein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverkürzung zu begründen. Die ärztlichen Auflagen könnten auf dem derzeitigen Dienstposten des Klägers bei der Instandhaltungsstaffel eingehalten werden. Schließlich seien die vom Kläger benannten Bezugsfälle anderer Soldaten mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 13. Februar 2014 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. Oktober 2012 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesamts vom 13. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ob die Dienstzeit des Klägers verkürzt werden kann, ist nach § 40 Abs. 7 Satz1 des Soldatengesetzes (SG) zu beurteilen; danach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Voraussetzung für eine Verkürzung der Dienstzeit ist daher ausschließlich, dass diese den Belangen der Bundeswehr dient. Bei der Beurteilung dieser Frage steht der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; denn was im originären dienstlichen Interesse der Bundeswehr liegt, kann letztlich nur diese selbst beurteilen.

Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der Gesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich dienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die festgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse an einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine dienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss; andererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des Zeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen des Soldaten an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden (vgl. zur gesamten Problematik: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl., § 40 Rn. 44 ff.; BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4; VG Augsburg, U. v. 10.1.2008 - Au 2 K 07.16 - juris Rn. 17; VG Stuttgart, U. v. 3.12.2003 - 17 K 5017/02 - juris Rn. 15). Weil die hier klagegegenständliche Entscheidung der Bundeswehr jedoch mit einer Umgestaltung des subjektiven Rechtsstatus des Soldaten auf Zeit verbunden wäre, hatte der Kläger jedenfalls Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird (vgl. insoweit zur früheren Vorschrift des § 4 des Personalstärkegesetzes VG Koblenz, U. v. 30.10.1996 - 10 K 902/96 - NZWehrR 1997, 172). Die Gewährleistung von Rechtsschutz ist daher auf den Schutz vor einer willkürlichen Entscheidung der Bundeswehr beschränkt.

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt und damit willkürlich entschieden hätte. Vielmehr hat das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auch nach Auflösung seiner früheren Einheit, dem ... in ..., in seiner Eigenschaft als Fluggerätemechanikerfeldwebel ... der Fachrichtung Flugwerk/Hydraulik bei der Luftwaffe weiterhin benötigt werde. Ein Vergleich der Sollstärke des Personals im Arbeitsbereich des Klägers mit der Anzahl des tatsächlich vorhandenen Personals ergebe einen Fehlbestand von etwa 20 Soldaten, was einem Sechstel der Sollstärke entspricht. Ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers würde den Fehlbestand noch vergrößern, der aufgrund der Gesamtpersonallage nicht ausgeglichen werden könne.

Diese Darstellung der Beklagten, die der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, genügt bereits, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die Dienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter Zurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Es trifft zwar zu, dass das Personal der Bundeswehr nach dem „Personalstrukturmodell 185“ umgebaut und die Streitkräfte auf bis zu 185.000 Soldaten reduziert werden sollen (vgl. www.bundeswehr.de/Neuausrichtung der Bundeswehr/Personal). Diese generelle Neuausrichtung der Bundeswehr kann jedoch nicht bewirken, dass die Dienstzeit einzelner Zeitsoldaten, deren Dienste weiterhin benötigt werden und die im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens nicht ohne Weiteres ersetzt werden könnten, entgegen der bestehenden Bedarfslage vorzeitig beendet werden müsste. Denn der konkrete Bedarf der Bundeswehr an der Dienstleistung bestimmter Zeitsoldaten hat nach Überzeugung der Kammer bei der Entscheidung über die Verkürzung der Dienstzeit größeres Gewicht als das abstrakte Ziel der Reduzierung des Streitkräfteumfangs; anderenfalls müsste jedem Zeitsoldaten, der sich auf die beabsichtigte Verkleinerung der Streitkräfte beriefe, die Verkürzung seiner Dienstzeit - unabhängig von der jeweiligen konkreten Personallage - genehmigt werden. Damit wäre jedoch dem grundsätzlichen Interesse der Bundeswehr daran, dass Zeitsoldaten die einmal vereinbarte Dienstzeit auch ableisten müssen und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf, nicht hinreichend Rechnung getragen. Soweit die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (U. v. 25.3.2009 - 3 A 1463/08 - juris Rn. 19 ff.) die Rechtslage hiervon abweichend beurteilt, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht.

Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung der Beklagten führen nicht dazu, dass ein dienstliches Interesse an der Verkürzung seiner Dienstzeit anzunehmen wäre. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob nach Ansicht des Klägers oder einzelner seiner Vorgesetzten die Dienststelle des Klägers „über genügend eigenes Personal verfüge“, der Kläger also in seiner dienstlichen Funktion nicht benötigt werde. Ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches allein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Auch der gegenwärtige Einsatz des Klägers ist für die hier gegenständliche Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es mag zwar sein, dass der Kläger, wie er vorgetragen hat, derzeit an seiner Dienststelle mit Bürotätigkeiten beschäftigt ist; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass an seiner Dienstleistung als Fluggerätemechaniker kein Bedarf mehr bestehe, zumal der Kläger angegeben hat, dass seine derzeitige Verwendung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sei. Es kann vielmehr im Einzelfall, z. B. im Rahmen der jeweiligen örtlichen Personallage oder aus persönlichen Gründen des jeweiligen Soldaten, erforderlich sein, vorhandenes Personal flexibel einzusetzen und Soldaten vorübergehend auch mit Bürotätigkeiten zu beschäftigen. Die Beklagte muss jedoch auch darauf achten, dass einem schwankenden oder einem eventuellen zukünftigen Mehrbedarf an Fluggerätemechanikern Rechnung getragen werden kann. Dazu muss sie insbesondere auch die überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist daher nicht ausschlaggebend.

Die Beklagte hat auch vorgetragen, dass weder die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers noch der Wegfall seiner Prüfberechtigung für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung im Geltungsbereich C seine weitere Verwendung als Fluggerätemechaniker ausschließen. Der Kläger ist zwar vom Truppenarzt als „eingeschränkt verwendungsfähig“ eingestuft worden; jedoch hat der beratende Arzt des Bundesamts mit Schreiben vom 23. April 2013 festgestellt, dass der Kläger unter Beachtung der ihm bekannten ärztlichen Auflagen (kein Hautkontakt zu technischen Ölen, konsequenter Hautschutz, Tragen von Schutzhandschuhen) einsetzbar sei und dass sich aus rein militärärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer Dienstzeitverkürzung nicht ableiten lasse. Die Prüfberechtigung für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, die dem Kläger aberkannt wurde, ist nach der Stellungnahme des Bundesamts zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Fluggerätemechanikers nicht erforderlich.

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass andere Zeitsoldaten mit vergleichbarer Ausbildung nicht entsprechend ihrer Ausbildung verwendet würden, was gegen den von der Beklagten behaupteten Bedarf an Fluggerätemechanikern spreche, ändert dies nichts daran, dass der jeweilige Personalbedarf der Bundeswehr allein von dieser selbst festgestellt werden kann. Dass die Bundeswehr im Fall des Klägers im Vergleich zu den vom Kläger genannten Fällen anderer Soldaten willkürlich zum Nachteil des Klägers entschieden hätte, lässt sich den Angaben des Klägers hierzu nicht entnehmen. Das Bundesamt hat zudem bestritten, dass die genannten Fälle mit demjenigen des Klägers vergleichbar seien. Für eine nähere Überprüfung der genannten Vergleichsfälle bestand angesichts fehlender Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung des Klägers kein Anlass.

Der Kläger kann auch aus den „Bestimmungen zur Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Personalanpassung für Soldatinnen und Soldaten“ des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 30. Juli 2012 nichts für sich herleiten. Ebenso wie die „Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit“ des BMVg vom 27. März 2003 legen diese Bestimmungen lediglich die Mindestvoraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit dahingehend fest, dass zwischen dem Abschluss der fachlichen Ausbildung und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verwendung des Soldaten von mindestens drei Jahren liegen muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass einem Soldaten auf Zeit bereits nach einer Verwendungsdauer von drei Jahren die Verkürzung seiner Dienstzeit regelmäßig genehmigt werden müsste; vielmehr ist dies gemäß § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nur dann möglich, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht.

Dass die Beklagte schließlich bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann betätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss - wie im Fall des Klägers - der Antrag des Soldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung kommen kann.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.