I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Nutzungsuntersagung.
Die Antragsgegnerin hat auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. âŠ15 der Gemarkung ... mit Bescheid vom 13. MĂ€rz 1980 die Erstellung eines BĂŒro- und LagergebĂ€udes mit zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss genehmigt. Die Baugenehmigung enthĂ€lt unter anderem die Auflage B.21, nach der die beiden Wohnungen gemÀà § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Auf-sichts- oder Bereitschaftspersonen bestimmt sein mĂŒssen.
Mit Formblatt vom 23. Juni 1982 wurde bei der Antragsgegnerin ein Antrag auf eine NutzungsĂ€nderung zu einem âPrivat-Clubâ, der der AusĂŒbung der Prostitution dient, gestellt. Der mit dem Bauantrag vorgelegte Bauplan ist mit âPlan zur Erstellung eines Clubs mit Wohnungâ ĂŒberschrieben und stellt lediglich den bislang als BĂŒrogebĂ€ude genutzten Teil des GebĂ€udes im Erdgeschoss dar.
Mit Bescheid vom 17. Januar 1983 hat die Antragsgegnerin die NutzungsĂ€nderung fĂŒr einen âPrivat-Clubâ erteilt. Der vom Antragsteller eingereichte Bauplan wurde mit einem Genehmigungsvermerk versehen und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Die Baugenehmigung enthĂ€lt unter den Auflagen zum Brandschutz eine Nr. B.1, in der festgestellt wird, dass die ursprĂŒnglich als BĂŒrorĂ€ume vorgesehenen RĂ€umlichkeiten nun zu ClubrĂ€umen umfunktioniert werden.
In der Bauakte der Antragsgegnerin befinden sich zwei Bauvollendungsanzeigen vom jeweils 6. September 1984 mit unterschiedlichen Angaben. In einer Bauvollendungsanzeige wird das Bauvorhaben als âUmstellung eines Lager- und BĂŒrogebĂ€udes mit zwei Wohnungenâ bezeichnet und werden in der entsprechenden Rubrik 14 WohnrĂ€ume, zwei Wohnungen sowie eine WohnflĂ€che von 255,40 qm und eine gewerbliche NutzflĂ€che von 1.743,15 qm aufgefĂŒhrt. In der anderen Bauvollendungsanzeige wird das Bauvorhaben mit âNutzungsĂ€nderung (Privat-Club)â bezeichnet. In dieser Bauvollendungsanzeige sind die Rubriken Quadratmeter WohnflĂ€che, Quadratmeter gewerbliche NutzflĂ€che, Wohnungen, WohnrĂ€ume ausgestrichen.
Im Zusammenhang mit einem Wohngeldantrag hat die zustĂ€ndige Stelle bei der Antragsgegnerin das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin am 4. November 1986 darauf hingewiesen, es sei klĂ€rungsbedĂŒrftig, ob die beiden im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen tatsĂ€chlich zu Wohnzwecken genutzt wĂŒrden. Das Bauordnungsamt antwortete darauf am 13. Januar 1987, dass sich der Wohngeldantragsteller nicht mehr gemeldet habe, so dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgen könne.
Am 14. Juni 2002 trat der Bebauungsplan Nr. ... âĂstlich der ... StraĂeâ der Antragsgegnerin in Kraft, in dessen Umgriff auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt. Der Bebauungsplan setzt fĂŒr den Bereich des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO fest. ZulĂ€ssig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Gewerbebetriebe aller Art. Ausnahmsweise können nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen Wohnungen fĂŒr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fĂŒr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenĂŒber in GrundflĂ€che und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Ebenfalls ausnahmsweise zugelassen werden können nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter bestimmten Voraussetzungen Einzelhandelsnutzungen. Alle 5 ĂŒbrigen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulĂ€ssigen Nutzungen sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen.
Am 24. Juli 2015 trat fĂŒr den Bereich, in dem das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, der Ănderungsplan zum Bebauungsplan Nr. ... in Kraft. In § 4 der textlichen Festsetzungen des Ănderungsplanes wird § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes um einen Absatz 3 ergĂ€nzt, nach dem Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution nicht zulĂ€ssig sind. Nach § 5 der textlichen Festsetzungen des Ănderungsplans gelten alle ĂŒbrigen Bestimmungen des Bebauungsplanes unverĂ€ndert fort.
Am 22. Februar 2017 fĂŒhrte die Kriminalpolizeiinspektion ... in den RĂ€umlichkeiten auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. âŠ15 eine ĂberprĂŒfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die nördliche Wohnung im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes als sog. Terminwohnung zur AusĂŒbung der Prostitution genutzt wird. Die sĂŒdliche Wohnung im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes wird nach den bei der ĂberprĂŒfung getroffenen Feststellungen von jeweils in kurzen ZeitrĂ€umen wechselnden bis zu drei Prostituierten zu Wohnzwecken genutzt. In der sĂŒdlichen Wohnung finden nach den Feststellungen der Kriminalpolizei keine prostitutionsĂ€hnlichen Handlungen statt, die AusĂŒbung der Prostitution findet ausschlieĂlich in der nördlichen Wohnung statt.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass nach ihr vorliegenden Informationen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. âŠ15 der Prostitution nachgegangen werde, ohne dass hierfĂŒr eine baurechtliche Genehmigung vorliege. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die AusĂŒbung der Prostitution spĂ€testens mit Ablauf des 8. Januar 2017 zu unterbinden.
Mit Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017, Gz.,, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im streitgegenstĂ€ndlichen Anwesen ab dem 27. MĂ€rz 2017 die nördliche Wohnung fĂŒr die gewerbliche Nutzung der Prostitution (Wohnungsprostitution oder 8 Terminwohnung) nutzen zu lassen (Nr. 1a des Tenors des Bescheides) sowie im ersten Obergeschoss des streitgegenstĂ€ndlichen Anwesens ab dem 27. MĂ€rz 2017 die sĂŒdliche Wohnung fĂŒr eine wohnĂ€hnliche Nutzung, die nicht der genehmigten Nutzung fĂŒr einen Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftsperson, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen (Nr. 1b des Tenors des Bescheides). Die vier MiteigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes wurden verpflichtet, die in Nr. 1a des Tenors des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die gewerbliche Nutzung in der nördlichen Wohnung zu Zwecken der Prostitution zu unterlassen, ab dem 27. MĂ€rz 2017 zu dulden (Nr. 2a des Tenors des Bescheides) sowie die in Nr. 1b des Tenors des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die sĂŒdliche Wohnung fĂŒr eine wohnĂ€hnliche Nutzung zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, zu unterlassen, ab dem 27. MĂ€rz 2017 zu dulden (Nr. 2b des Tenors des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Tenors des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Tenors des Bescheids). FĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen die unter Nr. 1 des Bescheides verfĂŒgten Nutzungsuntersagungen wurde in Bezug auf die Nr. 1a des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nr. 4a des Tenors des Bescheides) und in Bezug auf die Nr. 1b des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nr. 4b des Tenors des Bescheides) angedroht. FĂŒr den Fall, dass die MiteigentĂŒmer der in Nr. 2 des Tenors des Bescheides festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelten, wurde in Bezug auf Nr. 2a des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,- EUR (Nr. 5a des Tenors des Bescheides) und in Bezug auf Nr. 2b des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,- EUR (Nr. 5b des Tenors des Bescheides) angedroht. In Nr. 6 des Tenors des Bescheides wurde festgesetzt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und fĂŒr die Duldungsverpflichtung keine Kosten erhoben werden.
Zur BegrĂŒndung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgefĂŒhrt, dass die Nutzung der nördlichen Wohnung zu Zwecken der gewerblichen ProstitutionsausĂŒbung nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfĂ€hig sei. Die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung durch die Prostituierten, die in der nördlichen Wohnung der Prostitution nachgingen, als private Wohnung sei ebenfalls nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfĂ€hig. Die Nutzungen wichen von den erteilten Baugenehmigungen ab bzw. seien von diesen nicht gedeckt und stĂŒnden im Widerspruch zu den maĂgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Antragstellerin, vertreten durch ihren GeschĂ€ftsfĂŒhrer, trete gegenĂŒber den Prostituierten und der Antragsgegnerin als Betreiberin bzw. verantwortlich Handelnde auf. Die Antragstellerin habe daher im Rahmen pflichtgemĂ€Ăen Ermessens als Handlungsstörerin und Adressatin der Nut-zungsuntersagungen herangezogen werden können. Infolge der in kurzen ZeitrĂ€umen wechselnden Prostituierten in den Wohnungen im ersten Obergeschoss sei deren Heranziehung nicht sachgerecht. Die angeordneten Nutzungsuntersagungen seien auch im Ăbrigen ermessensgerecht, insbesondere verhĂ€ltnismĂ€Ăig, da kein anderes, insbesondere milderes Mittel zur VerfĂŒgung stehe, die baurechtswidrige Nutzung zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geboten, da diese regelmĂ€Ăig in besonderem öffentlichen Interesse liege und eine weitere illegale Nutzung und eine damit verbundene Vorbildwirkung und Verfestigung baurechtswidriger ZustĂ€nde innerhalb des Plangebiets verhindert werden solle. Die mit der AusĂŒbung der Prostitution in der einen Wohnung verbundene wohnĂ€hnliche Nutzung in der anderen Wohnung könne insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Die MiteigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes hĂ€tten die getroffenen Anordnungen zu dulden. Die Androhung der Zwangsgelder sei gerechtfertigt, da nur dann davon ausgegangen werden könne, dass den Anordnungen des Bescheides nachgekommen werde.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. MĂ€rz 2017 zugestellt.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. MĂ€rz 2017, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 23. MĂ€rz 2017, unter dem Aktenzeichen Au 5 K 17.455 Klage erhoben und mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantragt, die Nrn. 1, 4 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. MĂ€rz 2017 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 24. MĂ€rz 2017, eingegangen bei Gericht am 27. MĂ€rz 2017, hat die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. April 2017 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur BegrĂŒndung ihres Antrages hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 21. April 2017 im Wesentlichen Folgendes ausgefĂŒhrt. Die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nutzungsuntersagung lĂ€gen vor, da die AusĂŒbung der Prostitution in der nördlichen Wohnung im ersten Obergeschoss und der wohnĂ€hnlichen Nutzung in der sĂŒdlichen Wohnung im ersten Obergeschoss nicht von der genehmigten Nutzung gedeckt sei. Sie sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfĂ€hig. Im Ăbrigen wurde auf die AusfĂŒhrungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat ihre Klage bzw. ihren Antrag mit Schreiben vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet. Die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nut-zungsuntersagung lĂ€gen nicht vor. Der Bescheid vom 17. Januar 1983, mit dem die NutzungsĂ€nderung zu einem âPrivat-Clubâ genehmigt worden sei, umfasse auch eine Bordellnutzung in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes. In dem genehmigten Bauplan, der als âPlan zur Erstellung eines Clubs mit Wohnungâ bezeichnet sei, sei explizit nur noch von einer Wohnung und nicht mehr von zwei Wohnungen die Rede. Schon daraus werde ersichtlich, dass lediglich noch eine der beiden Wohnungen der Wohnnutzung dienen sollte, wĂ€hrend die zweite Wohnung zu Prostitutionszwecken gedacht gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die nördliche Wohnung fĂŒr gewerbliche Nutzung zu Prostitutionszwecken vorgesehen gewesen sei, wĂ€hrend die sĂŒdliche Wohnung als Wohnung fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaftspersonen bestimmt gewesen sei. Die beiden Wohnungen wĂŒrden seit dem Jahr 1983 bis heute auch tatsĂ€chlich so genutzt. Ungeachtet dessen ergebe sich aus zahlreichen behördlichen ĂberprĂŒfung vor Ort, Aktenvermerken und behördlichen Schreiben, dass der Antragsgegnerin die tatsĂ€chlich ausgeĂŒbte Nutzung in den beiden Wohnungen von Anfang an bekannt 19 war, ohne dass sie in den letzten 35 Jahren Anlass zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gesehen habe. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren liege ungeachtet der materiellen RechtmĂ€Ăigkeit der Nutzung kein öffentliches Interesse fĂŒr die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung vor.
ErgÀnzend wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der KlĂ€ger ist zulĂ€ssig, aber nicht begrĂŒndet.
1. Die Anordnung des Sofortvollzuges erging in formell rechtmĂ€Ăiger Weise. Die Antragsgegnerin hat der BegrĂŒndungspflicht fĂŒr die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung getragen.
Nach dieser Vorschrift ist in den FĂ€llen der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begrĂŒnden. An den Inhalt dieser BegrĂŒndung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es mĂŒssen aber die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen GrĂŒnde angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschlieĂen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20).
Diesen Vorgaben wird der Bescheid gerecht, soweit die Antragsgegnerin zur BegrĂŒndung der Anordnung des Sofortvollzuges ausfĂŒhrt, sie befĂŒrchte fĂŒr den Fall der FortfĂŒhrung der rechtswidrigen Nutzung bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des Verfahrens eine Verfestigung baurechtswidriger ZustĂ€nde innerhalb des Plangebiets und, dass die weitere Nutzung im direkten Umfeld zu BezugsfĂ€llen und einer nachhaltigen Störung des Gebiets fĂŒhre, wobei die gleichzeitig mit der bordell 24 artigen Nutzung verbundene wohnĂ€hnliche Nutzung nicht isoliert betrachtet werden könne.
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebenden Wirkung in den FĂ€llen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwĂ€gen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. MaĂgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen PrĂŒfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmĂ€Ăig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1 Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung untersagen. Dabei genĂŒgt grundsĂ€tzlich schon die formelle IllegalitĂ€t, also die Nutzung der Anlage ohne die gesetzlich erforderlich Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprĂŒft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstöĂt. Ausnahmsweise ist die Nut-zungsuntersagung allerdings unverhĂ€ltnismĂ€Ăig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfĂ€hig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).
2.1.1 Die in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes ausgeĂŒbten Nutzungen, sowohl die Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung, als auch die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung zu Wohnzwecken sind formell rechtswidrig.
Die in den beiden Wohnungen ausgeĂŒbten Nutzungen stellen eine im Vergleich zu der genehmigten Nutzung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige NutzungsĂ€nderung dar.
Eine genehmigungspflichtige NutzungsĂ€nderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die ZulĂ€ssigkeit des geĂ€nderten Vorhabens bzw. der geĂ€nderten Nutzung nach anderen baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, als die bislang ausgeĂŒbte Nutzung. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine NutzungsĂ€nderung danach dann anzunehmen, wenn die rechtliche QualitĂ€t der bisherigen Nutzung so verĂ€ndert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt, wenn also die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ănderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berĂŒhren kann.
Das ist vorliegend der Fall.
Die Baugenehmigung vom 13. MĂ€rz 1980, mit der die Erstellung eines BĂŒro-und LagergebĂ€udes mit zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss genehmigt worden ist, wurde ausdrĂŒcklich unter der Auflage erteilt, dass die beiden Wohnungen nur durch den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen zu Wohnzwecken genutzt werden dĂŒrfen. Bei der als sog. Terminwohnung zur AusĂŒbung der Prostitution genutzten nördlichen Wohnung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb stellt einen Gewerbebetrieb dar. Das gilt selbst dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in denselben RĂ€umen verbunden ist, der sog. Wohnungsprostitution (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.1995 - 4 B 137/95 30 juris Rn. 3). Das gilt erst recht fĂŒr sog. Terminwohnungen, in denen die RĂ€ume ausschlieĂlich zur AusĂŒbung der Prostitution, nicht aber zu Wohnzwecken, genutzt werden (BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3221 - juris Rn. 7).
Die derzeitige Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung ist daher nicht von der am 13. MÀrz 1980 erteilten Baugenehmigung abgedeckt.
Die sĂŒdliche der beiden Wohnungen wird nach den Angaben der Antragstellerin von den bis zu drei Prostituierten, die in der sog. Terminwohnung der Prostitution nachgehen, meist nur einige Wochen ausschlieĂlich zu Wohnzwecken genutzt.
Auch diese Nutzung ist allerdings nicht von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 13. MĂ€rz 1980 umfasst, die eine Wohnnutzung ausdrĂŒcklich nur fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen zulĂ€sst. Zu diesem Personenkreis gehören die derzeitigen Nutzer der Wohnung augenscheinlich nicht.
Die derzeitige Nutzung der beiden Wohnungen ist auch nicht von der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 abgedeckt. In dem Bescheid ist das Bauvorhaben als âNutzungsĂ€nderung (Privat-Club)â bezeichnet. Eine BegrĂŒndung, der entnommen werden könnte, auf welche RĂ€umlichkeiten des bestehenden GebĂ€udes sich die NutzungsĂ€nderung konkret bezieht, enthĂ€lt der Bescheid nicht. In den Akten befindet sich auch kein dem Bescheid zugrunde gelegter förmlicher Bauantrag, dem entnommen werden könnte, auf welche RĂ€umlichkeiten sich die Genehmigung der NutzungsĂ€nderung bezieht. Inhalt und Umfang der NutzungsĂ€nderungsgenehmigung sind daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach bezieht sich die in dem Bescheid vom 17. Januar 1983 genehmigte NutzungsĂ€nderung ausschlieĂlich auf die BĂŒrorĂ€ume im Erdgeschoss des GebĂ€udes. Der Inhalt der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 ergibt sich hinreichend konkret aus dem vom damaligen Bauherrn eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan âGrund 36 riss EGâ, in dem die Umnutzung der BĂŒrorĂ€ume im Erdgeschoss des GebĂ€udes hin zu einer bordellartigen Nutzung (Clubraum mit Bar, Sauna, Zimmer 1, Zimmer 2, Zimmer 3) dargestellt ist. Ein Eingabeplan fĂŒr die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes befindet sich nicht bei den Bauakten. Dass das erste Obergeschoss mit den Wohnungen nicht von der Genehmigung der NutzungsĂ€nderung vom 17. Januar 1983 umfasst war, ergibt sich darĂŒber hinaus auch daraus, dass in der Bauvollendungsanzeige vom 6. September 1984 die beiden Wohnungen mit einer WohnflĂ€che von 255,40 m2 ausdrĂŒcklich separat neben der gewerblichen NutzflĂ€che von 1.743,15 m2 aufgefĂŒhrt sind.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Genehmigung der NutzungsÀnderung vom 17. Januar 1983 nur das Erdgeschoss des GebÀudes zum Gegenstand hatte und die Nutzung der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss nicht von den Baugenehmigungen abgedeckt ist.
Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung auch weder eine behördliche Zusicherung, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine DuldungsverfĂŒgung der Antragsgegnerin entgegenhalten.
Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtlichen EingriffsmaĂnahmen durchzufĂŒhren, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht substantiiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen mĂŒsste, ihr oder einem RechtsvorgĂ€nger bzw. einer RechtsvorgĂ€ngerin gegenĂŒber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich auch nicht in den vorgelegten Akten. Eine lediglich tatsĂ€chliche langjĂ€hrige Duldung bewirkt, ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall zu bejahen ist, die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).
Ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall vorliegt, kann allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn sie ĂŒber lĂ€ngere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).
Die Befugnis, eine formell illegale Nutzung zu untersagen, kann auch nicht verwirkt werden. Das folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten, hier die behördliche Pflicht, fĂŒr rechtmĂ€Ăige ZustĂ€nde zu sorgen, verwirkt werden können (BayVGH, B.v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m.w.N.).
Eine lĂ€ngere faktische Duldung kann ausschlieĂlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite, relevant sein, wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrĂŒcklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berĂŒcksichtigen ist (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).
2.1.2 Die Antragsgegnerin hat das ihr im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingerĂ€umte Ermessen unter BerĂŒcksichtigung des nach § 114 Satz 1 VwGO insoweit eingeschrĂ€nkten gerichtlichen PrĂŒfungsumfangs ordnungsgemÀà ausgeĂŒbt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Das der Antragsgegnerin eingerĂ€umte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmĂ€Ăige ZustĂ€nde herzustellen, durch ZweckmĂ€Ăigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, fĂŒr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfĂŒllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall daher nicht nĂ€her begrĂŒndet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings dĂŒrfen insbesondere mit Blick auf das ĂbermaĂverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsĂ€tzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfĂ€hig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmĂ€Ăige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen, wĂ€re unverhĂ€ltnismĂ€Ăig (BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.)
Eine UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der Nutzungsuntersagung wegen offensichtlicher materieller GenehmigungsfĂ€higkeit der aktuell ausgeĂŒbten Nutzung in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes liegt ersichtlich nicht vor. Der Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung steht der am 24. Juli 2015 in Kraft getretene Ănderungsplan zum Bebauungsplan Nr. ... entgegen, in dessen § 4 der textlichen Festsetzungen der § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... vom 14. Juni 2002 dahingehend ergĂ€nzt wird, dass in dem Bereich des Plangebietes, in dem auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und damit auch die Nutzung als sog. Terminwohnung nicht zulĂ€ssig sind. Auch die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung im ersten Oberge-schoss zu Wohnzwecken ist nicht offensichtlich materiell genehmigungsfĂ€hig, da der Teil des Plangebietes, in dem das streitgegenstĂ€ndliche BaugrundstĂŒck liegt, nach § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... vom 14. Juni 2002 als Gewerbegebiet festgesetzt ist und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Wohnungen nur ausnahmsweise fĂŒr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fĂŒr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, zugelassen werden können.
Auch die faktische Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume hinweg im Sinne des schlichten Unterlassens eines bauaufsicht-lichen Einschreitens trotz Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde fĂŒhrt nicht ohne weiteres zur UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit eines spĂ€teren Erlasses einer Nutzungs-untersagungsanordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer UmstĂ€nde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 35).
Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Der handschriftliche Vermerk der Bauaufsichtsbehörde vom 20. April 1983, nach dem die NutzungsĂ€nderung zu diesem Zeitpunkt ausgefĂŒhrt war, gibt keinen Hinweis auf eine baurechtswidrige Nutzung der Wohnungen im ersten Obergeschoss. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf ein Schreiben des Amtes fĂŒr Wohnungswesen der Antragsgegnerin vom 4. November 1986 an das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin beruft, in dem das Amt fĂŒr Wohnungswesen im Zusammenhang mit einem Wohngeldantrag Zweifel daran Ă€uĂert, ob bei den beiden Wohnungen von einer âregulĂ€ren Wohnraumnutzungâ ausgegangen werden könne und um entsprechende Auskunft seitens des Bauordnungsamtes gebeten wird, lĂ€sst sich der Antwort des Bauordnungsamtes lediglich entnehmen, dass dieses keine weitergehende PrĂŒfung vorgenommen hat. Im Ăbrigen wurde dieser behördeninterne Austausch nach auĂen hin nicht bekannt, so dass bereits deshalb kein Vertrauenstatbestand zugunsten Dritter entstehen konnte. Dem Gericht wurden auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, die darauf hinwiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde in den RĂ€umlichkeiten aus eigenem Entschluss oder nach Hinweisen anderer Behörden bzw. Dritter vor Ort bauaufsichtliche Kontrollen durchgefĂŒhrt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in den letzten 35 Jahren zahlreiche Kontrollen vor Ort durchgefĂŒhrt worden seien, bei denen die Nutzung der Wohnungen im ersten Obergeschoss nie beanstandet worden sei, mag dies durchaus zutreffend sein. Mangels entsprechender Vermerke 47 und Ă€hnlicher Unterlagen in der Bauakte handelte es sich dabei aber wohl nicht um Baukontrollen durch die Bauaufsichtsbehörde, sondern vermutlich durch die Polizei bzw. andere Behörden wie z.B. das Gesundheitsamt. Einen besonderen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die in den Wohnungen ausgeĂŒbte Nutzung bauplanungsrechtlich zulĂ€ssig sei oder jedenfalls nicht bauaufsichtlich beanstandet werde, kann die Antragstellerin daraus aber nicht ableiten. Eine jahrelange tatsĂ€chliche Duldung, die es ausschlösse, eine Nut-zungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle IllegalitĂ€t zu stĂŒtzen, ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es kann nach der Aktenlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass die formell illegale Nutzung der beiden Wohnungen ĂŒber Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben ist.
Aber selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung fĂŒr eine bereits ĂŒber Jahrzehnte ausgeĂŒbte Nutzung ĂŒber die im Rahmen des intendierten Ermessens erforderliche ErmessensausĂŒbung hinausgehende, weitere ErmessenserwĂ€gungen verlangte, erweist sich die streitgegenstĂ€ndliche Nutzungsuntersagung vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft. Dabei kann nicht unberĂŒcksichtigt bleiben, dass am 24. Juli 2015 eine Ănderungsplanung zu dem Bebauungsplan Nr. ... vom 14. Juni 2002 in Kraft getreten ist, die Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution in dem festgesetzten Gewerbegebiet, in dessen Umgriff auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, ausdrĂŒcklich ausschlieĂt. In der BegrĂŒndung des Ănderungsplans hat die Antragsgegnerin hierzu ausgefĂŒhrt, dass diese Nutzungen in dem Bereich an der Nahtstelle zur ... StraĂe ausgeschlossen werden sollen, um die angrenzende Wohnbebauung vor den vom Rotlichtmilieu ausgehenden Nachteilen und BelĂ€stigungen zu schĂŒtzen. Die bestehenden Bordelle und bordellartigen Nutzungen wĂŒrden zudem im Zusammenwirken mit den weiteren in groĂer Anzahl beantragten Etablissements durch eine unverhĂ€ltnismĂ€Ăige HĂ€ufung von Betrieben des Rotlichtmilieus zu einem drohenden QualitĂ€tsverlust im Sinne eines Funktionsverlustes als klassisches Gewerbegebiet fĂŒhren. Auf diese planungsrechtlichen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017 zur BegrĂŒndung der Nutzungsuntersagung ausdrĂŒcklich hingewiesen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass eine, wenngleich illegale, aber ĂŒber Jahrzehnte ausgeĂŒbte Nutzung untersagt wird, forderte, dass im Rahmen der Nutzungsuntersagung ĂŒber die geringen Anforderungen an die ErmessensausĂŒbung im Rahmen des intendierten Ermessens hinaus in dem Nut-zungsuntersagungsbescheid berĂŒcksichtigt und nachvollziehbar dargelegt wird, warum jedenfalls nunmehr bauordnungsrechtliche MaĂnahmen getroffen werden, hat die Antragsgegnerin dem Rechnung getragen und in dem Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017 sich nicht auf die Feststellung der formellen IllegalitĂ€t beschrĂ€nkt, sondern ihre Entscheidung im Rahmen des von ihr erkannten Ermessens auch mit der materiellen Rechtslage unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Ănderungsplans vom 24. Juli 2015 und die materielle Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieses Planes begrĂŒndet. Sie ist damit ĂŒber den gewöhnlichen PrĂŒfungsumfang bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat die Nutzungsuntersagung jedenfalls ergĂ€nzend auch mit der fehlenden GenehmigungsfĂ€higkeit der Nutzung begrĂŒndet.
2.2 Die Antragsgegnerin konnte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Antragstellerin als Adressatin der UntersagungsverfĂŒgung heranziehen.
Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist fĂŒr die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen GrundsĂ€tze, insbesondere auf Art. 9 LStVG, zurĂŒckzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, und dem Zustandsstö-rer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsĂ€chlichen Gewalt oder der EigentĂŒmer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund fĂŒr die Gefahr oder die Störung ist.
Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemĂ€Ăem Ermessen ĂŒber deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur fĂŒr die fehlerfreie AusĂŒbung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die UmstĂ€nde des Einzelfalles, der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine TĂ€tigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beitrĂ€gt als etwa der GrundstĂŒckseigentĂŒmer als Zustandsstörer wird es dabei regelmĂ€Ăig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).
Danach ist die Antragstellerin als Mieterin der beiden Wohnungen zumindest als mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Sind die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes rĂ€umlich und funktional Teil des von ihr im Erdgeschoss des GebĂ€udes betriebenen bordellartigen Betriebes, ist sie selbst als Mieterin unmittelbare Handlungsstörerin. Vermietet sie die beiden Wohnungen als Hauptmieterin mit kurzfristigen MietvertrĂ€gen an einen stĂ€ndig wechselnden Kreis von Prostituierten, die dann fĂŒr den Zeitraum des MietverhĂ€ltnisses als Untermieter in der nördlichen Wohnung selbstĂ€ndig der Prostitution nachgehen bzw. in der sĂŒdlichen Wohnung wohnen, ist sie als Hauptmieterin zumindest mittelbare Hand-lungsstörerin.
Ihre Verhaltensverantwortlichkeit folgt daraus, dass sie mit der Ăberlassung der Wohnungen an die diese unmittelbar nutzenden Frauen die Gefahrenschwelle zur Verwirklichung des Tatbestandes einer baurechtswidrigen Nutzung fortwĂ€hrend ĂŒberschreitet. Der Antragstellerin kommt auch ein maĂgeblicher steuernder Einfluss insofern zu, als sie die baurechtswidrige Nutzung angesichts der allenfalls kurzfristigen MietverhĂ€ltnisse auch in entsprechend kurzer Zeit beenden kann.
Unter BerĂŒcksichtigung des Gebots der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Nut-zungsuntersagung vorliegend an die Antragstellerin als Hauptmieterin gerichtet 53 hat. So wie bei hĂ€ufig wechselnden oder unklaren NutzungsverhĂ€ltnissen gegebenenfalls auch eine Nutzungsuntersagung gegenĂŒber dem EigentĂŒmer rechtmĂ€Ăig erfolgen kann, weil in erster Linie der EigentĂŒmer in der Lage ist, die Gefahr möglichst effektiv und dauerhaft zu beseitigen, so ist es vorliegend in erster Linie die Antragstellerin als Hauptmieterin, die die baurechtswidrige Nutzung beenden kann. Die Antragstellerin schlieĂt die kurzfristigen VertrĂ€ge mit ihren Untermieterinnen und kann am schnellsten und effektivsten fĂŒr die Wiederherstellung rechtmĂ€Ăiger ZustĂ€nde sorgen.
2.3 Lediglich ergĂ€nzend wird darauf hingewiesen, dass es einer Duldungsanordnung an die EigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes, mit denen die Antragstellerin den Mietvertrag abgeschlossen hat, nicht bedarf. Die Nut-zungsuntersagung zielt auf ein schlichtes Unterlassen, neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist, denn der GrundstĂŒckseigentĂŒmer kann den Mieter ohnehin nicht daran hindern, die Anordnung zu befolgen (BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.649 - juris Rn. 18).
3. Die in der Nr. 4a bzw. der Nr. 4b des Tenors des Bescheides jeweils erlassene Zwangsgeldandrohung fĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 1a des Tenors des Bescheides bzw. in Nr. 1b des Tenors des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG.
Die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4a bzw. 4b des Tenors des Bescheides ist hinreichend bestimmt. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4a des Tenors des Bescheides ist ausdrĂŒcklich der Verpflichtung in Nr. 1a des Tenors des Bescheides, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4b des Tenors des Bescheides ist ausdrĂŒcklich der Verpflichtung in Nr. 1b des Tenors des Bescheides zugeordnet. Die Androhungen sind so formuliert, dass fĂŒr die Antragstellerin hinreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fĂ€llig wird.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG betrĂ€gt das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR. Dabei soll das Zwangsgeld nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist dabei nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG nach pflichtgemĂ€Ăem Ermessen zu schĂ€tzen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den sich aus der Vermietung ergebenden Mieteinnahmen. Danach erweist sich das angedrohte Zwangsgeld auch in der Höhe als angemessen und nicht unverhĂ€ltnismĂ€Ăig.
Die der Antragstellerin gesetzte Frist fĂŒr die Einstellung der Nutzung von etwas weniger als vier Wochen erscheint als angemessen. Die Antragstellerin hat dem Gericht keine MietvertrĂ€ge vorgelegt, die belegen wĂŒrden, dass die Antragstellerin die beiden Wohnungen lĂ€ngerfristig untervermietet hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin das Unterlassen der baurechtswidrigen Nutzung der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes auch gegenĂŒber eventuell vorhandenen Untermieterinnen fristgerecht durchsetzen kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges fĂŒr die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin hat das Gericht dabei auf den Zeitraum eines Jahres abgestellt. FĂŒr die nördliche, zur AusĂŒbung der Prostitution genutzte Wohnung, hat das Gericht ein wirtschaftliches Interesse von 2.000,- EUR pro Monat und damit 24.000,- EUR im Jahr angesetzt. FĂŒr die sĂŒdliche, zu Wohnzwecken genutzte Wohnung hat das Gericht ein wirtschaftliches Interesse von 500,- EUR pro Monat und damit 6.000,- EUR pro Jahr angesetzt. Der daraus abgeleitete Streitwert von 30.000,- EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.