Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Juni 2017 - Au 5 S 17.456

published on 26.06.2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Juni 2017 - Au 5 S 17.456
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

GrĂŒnde

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Nutzungsuntersagung.

Die Antragsgegnerin hat auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. 
15 der Gemarkung ... mit Bescheid vom 13. MĂ€rz 1980 die Erstellung eines BĂŒro- und LagergebĂ€udes mit zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss genehmigt. Die Baugenehmigung enthĂ€lt unter anderem die Auflage B.21, nach der die beiden Wohnungen gemĂ€ĂŸ § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Auf-sichts- oder Bereitschaftspersonen bestimmt sein mĂŒssen.

Mit Formblatt vom 23. Juni 1982 wurde bei der Antragsgegnerin ein Antrag auf eine NutzungsĂ€nderung zu einem „Privat-Club“, der der AusĂŒbung der Prostitution dient, gestellt. Der mit dem Bauantrag vorgelegte Bauplan ist mit „Plan zur Erstellung eines Clubs mit Wohnung“ ĂŒberschrieben und stellt lediglich den bislang als BĂŒrogebĂ€ude genutzten Teil des GebĂ€udes im Erdgeschoss dar.

Mit Bescheid vom 17. Januar 1983 hat die Antragsgegnerin die NutzungsĂ€nderung fĂŒr einen „Privat-Club“ erteilt. Der vom Antragsteller eingereichte Bauplan wurde mit einem Genehmigungsvermerk versehen und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Die Baugenehmigung enthĂ€lt unter den Auflagen zum Brandschutz eine Nr. B.1, in der festgestellt wird, dass die ursprĂŒnglich als BĂŒrorĂ€ume vorgesehenen RĂ€umlichkeiten nun zu ClubrĂ€umen umfunktioniert werden.

In der Bauakte der Antragsgegnerin befinden sich zwei Bauvollendungsanzeigen vom jeweils 6. September 1984 mit unterschiedlichen Angaben. In einer Bauvollendungsanzeige wird das Bauvorhaben als „Umstellung eines Lager- und BĂŒrogebĂ€udes mit zwei Wohnungen“ bezeichnet und werden in der entsprechenden Rubrik 14 WohnrĂ€ume, zwei Wohnungen sowie eine WohnflĂ€che von 255,40 qm und eine gewerbliche NutzflĂ€che von 1.743,15 qm aufgefĂŒhrt. In der anderen Bauvollendungsanzeige wird das Bauvorhaben mit „NutzungsĂ€nderung (Privat-Club)“ bezeichnet. In dieser Bauvollendungsanzeige sind die Rubriken Quadratmeter WohnflĂ€che, Quadratmeter gewerbliche NutzflĂ€che, Wohnungen, WohnrĂ€ume ausgestrichen.

Im Zusammenhang mit einem Wohngeldantrag hat die zustĂ€ndige Stelle bei der Antragsgegnerin das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin am 4. November 1986 darauf hingewiesen, es sei klĂ€rungsbedĂŒrftig, ob die beiden im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen tatsĂ€chlich zu Wohnzwecken genutzt wĂŒrden. Das Bauordnungsamt antwortete darauf am 13. Januar 1987, dass sich der Wohngeldantragsteller nicht mehr gemeldet habe, so dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgen könne.

Am 14. Juni 2002 trat der Bebauungsplan Nr. ... „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin in Kraft, in dessen Umgriff auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt. Der Bebauungsplan setzt fĂŒr den Bereich des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO fest. ZulĂ€ssig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Gewerbebetriebe aller Art. Ausnahmsweise können nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen Wohnungen fĂŒr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fĂŒr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenĂŒber in GrundflĂ€che und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Ebenfalls ausnahmsweise zugelassen werden können nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter bestimmten Voraussetzungen Einzelhandelsnutzungen. Alle 5 ĂŒbrigen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulĂ€ssigen Nutzungen sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen.

Am 24. Juli 2015 trat fĂŒr den Bereich, in dem das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. ... in Kraft. In § 4 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes wird § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes um einen Absatz 3 ergĂ€nzt, nach dem Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution nicht zulĂ€ssig sind. Nach § 5 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans gelten alle ĂŒbrigen Bestimmungen des Bebauungsplanes unverĂ€ndert fort.

Am 22. Februar 2017 fĂŒhrte die Kriminalpolizeiinspektion ... in den RĂ€umlichkeiten auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. 
15 eine ÜberprĂŒfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die nördliche Wohnung im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes als sog. Terminwohnung zur AusĂŒbung der Prostitution genutzt wird. Die sĂŒdliche Wohnung im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes wird nach den bei der ÜberprĂŒfung getroffenen Feststellungen von jeweils in kurzen ZeitrĂ€umen wechselnden bis zu drei Prostituierten zu Wohnzwecken genutzt. In der sĂŒdlichen Wohnung finden nach den Feststellungen der Kriminalpolizei keine prostitutionsĂ€hnlichen Handlungen statt, die AusĂŒbung der Prostitution findet ausschließlich in der nördlichen Wohnung statt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass nach ihr vorliegenden Informationen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes auf dem GrundstĂŒck Fl.Nr. 
15 der Prostitution nachgegangen werde, ohne dass hierfĂŒr eine baurechtliche Genehmigung vorliege. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die AusĂŒbung der Prostitution spĂ€testens mit Ablauf des 8. Januar 2017 zu unterbinden.

Mit Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017, Gz.,, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im streitgegenstĂ€ndlichen Anwesen ab dem 27. MĂ€rz 2017 die nördliche Wohnung fĂŒr die gewerbliche Nutzung der Prostitution (Wohnungsprostitution oder 8 Terminwohnung) nutzen zu lassen (Nr. 1a des Tenors des Bescheides) sowie im ersten Obergeschoss des streitgegenstĂ€ndlichen Anwesens ab dem 27. MĂ€rz 2017 die sĂŒdliche Wohnung fĂŒr eine wohnĂ€hnliche Nutzung, die nicht der genehmigten Nutzung fĂŒr einen Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftsperson, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen (Nr. 1b des Tenors des Bescheides). Die vier MiteigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes wurden verpflichtet, die in Nr. 1a des Tenors des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die gewerbliche Nutzung in der nördlichen Wohnung zu Zwecken der Prostitution zu unterlassen, ab dem 27. MĂ€rz 2017 zu dulden (Nr. 2a des Tenors des Bescheides) sowie die in Nr. 1b des Tenors des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die sĂŒdliche Wohnung fĂŒr eine wohnĂ€hnliche Nutzung zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, zu unterlassen, ab dem 27. MĂ€rz 2017 zu dulden (Nr. 2b des Tenors des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Tenors des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Tenors des Bescheids). FĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen die unter Nr. 1 des Bescheides verfĂŒgten Nutzungsuntersagungen wurde in Bezug auf die Nr. 1a des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nr. 4a des Tenors des Bescheides) und in Bezug auf die Nr. 1b des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nr. 4b des Tenors des Bescheides) angedroht. FĂŒr den Fall, dass die MiteigentĂŒmer der in Nr. 2 des Tenors des Bescheides festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelten, wurde in Bezug auf Nr. 2a des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,- EUR (Nr. 5a des Tenors des Bescheides) und in Bezug auf Nr. 2b des Tenors des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,- EUR (Nr. 5b des Tenors des Bescheides) angedroht. In Nr. 6 des Tenors des Bescheides wurde festgesetzt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und fĂŒr die Duldungsverpflichtung keine Kosten erhoben werden.

Zur BegrĂŒndung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgefĂŒhrt, dass die Nutzung der nördlichen Wohnung zu Zwecken der gewerblichen ProstitutionsausĂŒbung nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfĂ€hig sei. Die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung durch die Prostituierten, die in der nördlichen Wohnung der Prostitution nachgingen, als private Wohnung sei ebenfalls nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfĂ€hig. Die Nutzungen wichen von den erteilten Baugenehmigungen ab bzw. seien von diesen nicht gedeckt und stĂŒnden im Widerspruch zu den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Antragstellerin, vertreten durch ihren GeschĂ€ftsfĂŒhrer, trete gegenĂŒber den Prostituierten und der Antragsgegnerin als Betreiberin bzw. verantwortlich Handelnde auf. Die Antragstellerin habe daher im Rahmen pflichtgemĂ€ĂŸen Ermessens als Handlungsstörerin und Adressatin der Nut-zungsuntersagungen herangezogen werden können. Infolge der in kurzen ZeitrĂ€umen wechselnden Prostituierten in den Wohnungen im ersten Obergeschoss sei deren Heranziehung nicht sachgerecht. Die angeordneten Nutzungsuntersagungen seien auch im Übrigen ermessensgerecht, insbesondere verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, da kein anderes, insbesondere milderes Mittel zur VerfĂŒgung stehe, die baurechtswidrige Nutzung zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geboten, da diese regelmĂ€ĂŸig in besonderem öffentlichen Interesse liege und eine weitere illegale Nutzung und eine damit verbundene Vorbildwirkung und Verfestigung baurechtswidriger ZustĂ€nde innerhalb des Plangebiets verhindert werden solle. Die mit der AusĂŒbung der Prostitution in der einen Wohnung verbundene wohnĂ€hnliche Nutzung in der anderen Wohnung könne insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Die MiteigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes hĂ€tten die getroffenen Anordnungen zu dulden. Die Androhung der Zwangsgelder sei gerechtfertigt, da nur dann davon ausgegangen werden könne, dass den Anordnungen des Bescheides nachgekommen werde.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. MĂ€rz 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. MĂ€rz 2017, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 23. MĂ€rz 2017, unter dem Aktenzeichen Au 5 K 17.455 Klage erhoben und mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantragt, die Nrn. 1, 4 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. MĂ€rz 2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24. MĂ€rz 2017, eingegangen bei Gericht am 27. MĂ€rz 2017, hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. April 2017 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur BegrĂŒndung ihres Antrages hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 21. April 2017 im Wesentlichen Folgendes ausgefĂŒhrt. Die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nutzungsuntersagung lĂ€gen vor, da die AusĂŒbung der Prostitution in der nördlichen Wohnung im ersten Obergeschoss und der wohnĂ€hnlichen Nutzung in der sĂŒdlichen Wohnung im ersten Obergeschoss nicht von der genehmigten Nutzung gedeckt sei. Sie sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfĂ€hig. Im Übrigen wurde auf die AusfĂŒhrungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat ihre Klage bzw. ihren Antrag mit Schreiben vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet. Die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nut-zungsuntersagung lĂ€gen nicht vor. Der Bescheid vom 17. Januar 1983, mit dem die NutzungsĂ€nderung zu einem „Privat-Club“ genehmigt worden sei, umfasse auch eine Bordellnutzung in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes. In dem genehmigten Bauplan, der als „Plan zur Erstellung eines Clubs mit Wohnung“ bezeichnet sei, sei explizit nur noch von einer Wohnung und nicht mehr von zwei Wohnungen die Rede. Schon daraus werde ersichtlich, dass lediglich noch eine der beiden Wohnungen der Wohnnutzung dienen sollte, wĂ€hrend die zweite Wohnung zu Prostitutionszwecken gedacht gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die nördliche Wohnung fĂŒr gewerbliche Nutzung zu Prostitutionszwecken vorgesehen gewesen sei, wĂ€hrend die sĂŒdliche Wohnung als Wohnung fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaftspersonen bestimmt gewesen sei. Die beiden Wohnungen wĂŒrden seit dem Jahr 1983 bis heute auch tatsĂ€chlich so genutzt. Ungeachtet dessen ergebe sich aus zahlreichen behördlichen ÜberprĂŒfung vor Ort, Aktenvermerken und behördlichen Schreiben, dass der Antragsgegnerin die tatsĂ€chlich ausgeĂŒbte Nutzung in den beiden Wohnungen von Anfang an bekannt 19 war, ohne dass sie in den letzten 35 Jahren Anlass zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gesehen habe. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren liege ungeachtet der materiellen RechtmĂ€ĂŸigkeit der Nutzung kein öffentliches Interesse fĂŒr die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung vor.

ErgÀnzend wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der KlĂ€ger ist zulĂ€ssig, aber nicht begrĂŒndet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzuges erging in formell rechtmĂ€ĂŸiger Weise. Die Antragsgegnerin hat der BegrĂŒndungspflicht fĂŒr die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung getragen.

Nach dieser Vorschrift ist in den FĂ€llen der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begrĂŒnden. An den Inhalt dieser BegrĂŒndung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es mĂŒssen aber die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen GrĂŒnde angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2008 - 20 CS 08.421 - juris Rn. 20).

Diesen Vorgaben wird der Bescheid gerecht, soweit die Antragsgegnerin zur BegrĂŒndung der Anordnung des Sofortvollzuges ausfĂŒhrt, sie befĂŒrchte fĂŒr den Fall der FortfĂŒhrung der rechtswidrigen Nutzung bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des Verfahrens eine Verfestigung baurechtswidriger ZustĂ€nde innerhalb des Plangebiets und, dass die weitere Nutzung im direkten Umfeld zu BezugsfĂ€llen und einer nachhaltigen Störung des Gebiets fĂŒhre, wobei die gleichzeitig mit der bordell 24 artigen Nutzung verbundene wohnĂ€hnliche Nutzung nicht isoliert betrachtet werden könne.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebenden Wirkung in den FĂ€llen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwĂ€gen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen PrĂŒfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmĂ€ĂŸig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1 Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung untersagen. Dabei genĂŒgt grundsĂ€tzlich schon die formelle IllegalitĂ€t, also die Nutzung der Anlage ohne die gesetzlich erforderlich Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprĂŒft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstĂ¶ĂŸt. Ausnahmsweise ist die Nut-zungsuntersagung allerdings unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfĂ€hig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3).

2.1.1 Die in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes ausgeĂŒbten Nutzungen, sowohl die Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung, als auch die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung zu Wohnzwecken sind formell rechtswidrig.

Die in den beiden Wohnungen ausgeĂŒbten Nutzungen stellen eine im Vergleich zu der genehmigten Nutzung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige NutzungsĂ€nderung dar.

Eine genehmigungspflichtige NutzungsĂ€nderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die ZulĂ€ssigkeit des geĂ€nderten Vorhabens bzw. der geĂ€nderten Nutzung nach anderen baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, als die bislang ausgeĂŒbte Nutzung. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine NutzungsĂ€nderung danach dann anzunehmen, wenn die rechtliche QualitĂ€t der bisherigen Nutzung so verĂ€ndert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt, wenn also die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berĂŒhren kann.

Das ist vorliegend der Fall.

Die Baugenehmigung vom 13. MĂ€rz 1980, mit der die Erstellung eines BĂŒro-und LagergebĂ€udes mit zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss genehmigt worden ist, wurde ausdrĂŒcklich unter der Auflage erteilt, dass die beiden Wohnungen nur durch den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen zu Wohnzwecken genutzt werden dĂŒrfen. Bei der als sog. Terminwohnung zur AusĂŒbung der Prostitution genutzten nördlichen Wohnung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb stellt einen Gewerbebetrieb dar. Das gilt selbst dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in denselben RĂ€umen verbunden ist, der sog. Wohnungsprostitution (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.1995 - 4 B 137/95 30 juris Rn. 3). Das gilt erst recht fĂŒr sog. Terminwohnungen, in denen die RĂ€ume ausschließlich zur AusĂŒbung der Prostitution, nicht aber zu Wohnzwecken, genutzt werden (BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3221 - juris Rn. 7).

Die derzeitige Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung ist daher nicht von der am 13. MÀrz 1980 erteilten Baugenehmigung abgedeckt.

Die sĂŒdliche der beiden Wohnungen wird nach den Angaben der Antragstellerin von den bis zu drei Prostituierten, die in der sog. Terminwohnung der Prostitution nachgehen, meist nur einige Wochen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt.

Auch diese Nutzung ist allerdings nicht von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 13. MĂ€rz 1980 umfasst, die eine Wohnnutzung ausdrĂŒcklich nur fĂŒr den Betriebsinhaber, Betriebsleiter bzw. Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen zulĂ€sst. Zu diesem Personenkreis gehören die derzeitigen Nutzer der Wohnung augenscheinlich nicht.

Die derzeitige Nutzung der beiden Wohnungen ist auch nicht von der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 abgedeckt. In dem Bescheid ist das Bauvorhaben als „NutzungsĂ€nderung (Privat-Club)“ bezeichnet. Eine BegrĂŒndung, der entnommen werden könnte, auf welche RĂ€umlichkeiten des bestehenden GebĂ€udes sich die NutzungsĂ€nderung konkret bezieht, enthĂ€lt der Bescheid nicht. In den Akten befindet sich auch kein dem Bescheid zugrunde gelegter förmlicher Bauantrag, dem entnommen werden könnte, auf welche RĂ€umlichkeiten sich die Genehmigung der NutzungsĂ€nderung bezieht. Inhalt und Umfang der NutzungsĂ€nderungsgenehmigung sind daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach bezieht sich die in dem Bescheid vom 17. Januar 1983 genehmigte NutzungsĂ€nderung ausschließlich auf die BĂŒrorĂ€ume im Erdgeschoss des GebĂ€udes. Der Inhalt der Baugenehmigung vom 17. Januar 1983 ergibt sich hinreichend konkret aus dem vom damaligen Bauherrn eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan „Grund 36 riss EG“, in dem die Umnutzung der BĂŒrorĂ€ume im Erdgeschoss des GebĂ€udes hin zu einer bordellartigen Nutzung (Clubraum mit Bar, Sauna, Zimmer 1, Zimmer 2, Zimmer 3) dargestellt ist. Ein Eingabeplan fĂŒr die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes befindet sich nicht bei den Bauakten. Dass das erste Obergeschoss mit den Wohnungen nicht von der Genehmigung der NutzungsĂ€nderung vom 17. Januar 1983 umfasst war, ergibt sich darĂŒber hinaus auch daraus, dass in der Bauvollendungsanzeige vom 6. September 1984 die beiden Wohnungen mit einer WohnflĂ€che von 255,40 m2 ausdrĂŒcklich separat neben der gewerblichen NutzflĂ€che von 1.743,15 m2 aufgefĂŒhrt sind.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Genehmigung der NutzungsÀnderung vom 17. Januar 1983 nur das Erdgeschoss des GebÀudes zum Gegenstand hatte und die Nutzung der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss nicht von den Baugenehmigungen abgedeckt ist.

Die Antragstellerin kann der Nutzungsuntersagung auch weder eine behördliche Zusicherung, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen, noch eine DuldungsverfĂŒgung der Antragsgegnerin entgegenhalten.

Auf eine behördliche Zusicherung, keine bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen durchzufĂŒhren, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht substantiiert vorgetragen hat, dass eine solche Zusicherung, die wegen Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG in Schriftform vorliegen mĂŒsste, ihr oder einem RechtsvorgĂ€nger bzw. einer RechtsvorgĂ€ngerin gegenĂŒber erlassen wurde. Eine solche Zusage findet sich auch nicht in den vorgelegten Akten. Eine lediglich tatsĂ€chliche langjĂ€hrige Duldung bewirkt, ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall zu bejahen ist, die Rechtsfolgen des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG nicht (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

Ungeachtet der Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall vorliegt, kann allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn sie ĂŒber lĂ€ngere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

Die Befugnis, eine formell illegale Nutzung zu untersagen, kann auch nicht verwirkt werden. Das folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten, hier die behördliche Pflicht, fĂŒr rechtmĂ€ĂŸige ZustĂ€nde zu sorgen, verwirkt werden können (BayVGH, B.v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.2065 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Eine lĂ€ngere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens, also auf der Rechtsfolgenseite, relevant sein, wobei auch insofern im Vergleich zu ausdrĂŒcklichen Duldungszusagen ein allenfalls verminderter Vertrauenstatbestand zu berĂŒcksichtigen ist (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33).

2.1.2 Die Antragsgegnerin hat das ihr im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO eingerĂ€umte Ermessen unter BerĂŒcksichtigung des nach § 114 Satz 1 VwGO insoweit eingeschrĂ€nkten gerichtlichen PrĂŒfungsumfangs ordnungsgemĂ€ĂŸ ausgeĂŒbt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingerĂ€umte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmĂ€ĂŸige ZustĂ€nde herzustellen, durch ZweckmĂ€ĂŸigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, fĂŒr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfĂŒllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen fĂŒr den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall daher nicht nĂ€her begrĂŒndet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings dĂŒrfen insbesondere mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf daher grundsĂ€tzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfĂ€hig ist bzw. unter Bestandsschutz steht. Eine offensichtlich materiell rechtmĂ€ĂŸige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen, wĂ€re unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig (BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.)

Eine UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit der Nutzungsuntersagung wegen offensichtlicher materieller GenehmigungsfĂ€higkeit der aktuell ausgeĂŒbten Nutzung in den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes liegt ersichtlich nicht vor. Der Nutzung der nördlichen Wohnung als sog. Terminwohnung steht der am 24. Juli 2015 in Kraft getretene Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. ... entgegen, in dessen § 4 der textlichen Festsetzungen der § 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... vom 14. Juni 2002 dahingehend ergĂ€nzt wird, dass in dem Bereich des Plangebietes, in dem auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und damit auch die Nutzung als sog. Terminwohnung nicht zulĂ€ssig sind. Auch die Nutzung der sĂŒdlichen Wohnung im ersten Oberge-schoss zu Wohnzwecken ist nicht offensichtlich materiell genehmigungsfĂ€hig, da der Teil des Plangebietes, in dem das streitgegenstĂ€ndliche BaugrundstĂŒck liegt, nach § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... vom 14. Juni 2002 als Gewerbegebiet festgesetzt ist und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Wohnungen nur ausnahmsweise fĂŒr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fĂŒr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, zugelassen werden können.

Auch die faktische Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume hinweg im Sinne des schlichten Unterlassens eines bauaufsicht-lichen Einschreitens trotz Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde fĂŒhrt nicht ohne weiteres zur UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit eines spĂ€teren Erlasses einer Nutzungs-untersagungsanordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Hinzutretens besonderer UmstĂ€nde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 35).

Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Der handschriftliche Vermerk der Bauaufsichtsbehörde vom 20. April 1983, nach dem die NutzungsĂ€nderung zu diesem Zeitpunkt ausgefĂŒhrt war, gibt keinen Hinweis auf eine baurechtswidrige Nutzung der Wohnungen im ersten Obergeschoss. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf ein Schreiben des Amtes fĂŒr Wohnungswesen der Antragsgegnerin vom 4. November 1986 an das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin beruft, in dem das Amt fĂŒr Wohnungswesen im Zusammenhang mit einem Wohngeldantrag Zweifel daran Ă€ußert, ob bei den beiden Wohnungen von einer „regulĂ€ren Wohnraumnutzung“ ausgegangen werden könne und um entsprechende Auskunft seitens des Bauordnungsamtes gebeten wird, lĂ€sst sich der Antwort des Bauordnungsamtes lediglich entnehmen, dass dieses keine weitergehende PrĂŒfung vorgenommen hat. Im Übrigen wurde dieser behördeninterne Austausch nach außen hin nicht bekannt, so dass bereits deshalb kein Vertrauenstatbestand zugunsten Dritter entstehen konnte. Dem Gericht wurden auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, die darauf hinwiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde in den RĂ€umlichkeiten aus eigenem Entschluss oder nach Hinweisen anderer Behörden bzw. Dritter vor Ort bauaufsichtliche Kontrollen durchgefĂŒhrt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in den letzten 35 Jahren zahlreiche Kontrollen vor Ort durchgefĂŒhrt worden seien, bei denen die Nutzung der Wohnungen im ersten Obergeschoss nie beanstandet worden sei, mag dies durchaus zutreffend sein. Mangels entsprechender Vermerke 47 und Ă€hnlicher Unterlagen in der Bauakte handelte es sich dabei aber wohl nicht um Baukontrollen durch die Bauaufsichtsbehörde, sondern vermutlich durch die Polizei bzw. andere Behörden wie z.B. das Gesundheitsamt. Einen besonderen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die in den Wohnungen ausgeĂŒbte Nutzung bauplanungsrechtlich zulĂ€ssig sei oder jedenfalls nicht bauaufsichtlich beanstandet werde, kann die Antragstellerin daraus aber nicht ableiten. Eine jahrelange tatsĂ€chliche Duldung, die es ausschlösse, eine Nut-zungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle IllegalitĂ€t zu stĂŒtzen, ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es kann nach der Aktenlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass die formell illegale Nutzung der beiden Wohnungen ĂŒber Jahrzehnte unter den Augen der Bauaufsicht unbeanstandet geblieben ist.

Aber selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung fĂŒr eine bereits ĂŒber Jahrzehnte ausgeĂŒbte Nutzung ĂŒber die im Rahmen des intendierten Ermessens erforderliche ErmessensausĂŒbung hinausgehende, weitere ErmessenserwĂ€gungen verlangte, erweist sich die streitgegenstĂ€ndliche Nutzungsuntersagung vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft. Dabei kann nicht unberĂŒcksichtigt bleiben, dass am 24. Juli 2015 eine Änderungsplanung zu dem Bebauungsplan Nr. ... vom 14. Juni 2002 in Kraft getreten ist, die Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution in dem festgesetzten Gewerbegebiet, in dessen Umgriff auch das streitgegenstĂ€ndliche GrundstĂŒck liegt, ausdrĂŒcklich ausschließt. In der BegrĂŒndung des Änderungsplans hat die Antragsgegnerin hierzu ausgefĂŒhrt, dass diese Nutzungen in dem Bereich an der Nahtstelle zur ... Straße ausgeschlossen werden sollen, um die angrenzende Wohnbebauung vor den vom Rotlichtmilieu ausgehenden Nachteilen und BelĂ€stigungen zu schĂŒtzen. Die bestehenden Bordelle und bordellartigen Nutzungen wĂŒrden zudem im Zusammenwirken mit den weiteren in großer Anzahl beantragten Etablissements durch eine unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige HĂ€ufung von Betrieben des Rotlichtmilieus zu einem drohenden QualitĂ€tsverlust im Sinne eines Funktionsverlustes als klassisches Gewerbegebiet fĂŒhren. Auf diese planungsrechtlichen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017 zur BegrĂŒndung der Nutzungsuntersagung ausdrĂŒcklich hingewiesen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass eine, wenngleich illegale, aber ĂŒber Jahrzehnte ausgeĂŒbte Nutzung untersagt wird, forderte, dass im Rahmen der Nutzungsuntersagung ĂŒber die geringen Anforderungen an die ErmessensausĂŒbung im Rahmen des intendierten Ermessens hinaus in dem Nut-zungsuntersagungsbescheid berĂŒcksichtigt und nachvollziehbar dargelegt wird, warum jedenfalls nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, hat die Antragsgegnerin dem Rechnung getragen und in dem Bescheid vom 1. MĂ€rz 2017 sich nicht auf die Feststellung der formellen IllegalitĂ€t beschrĂ€nkt, sondern ihre Entscheidung im Rahmen des von ihr erkannten Ermessens auch mit der materiellen Rechtslage unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Änderungsplans vom 24. Juli 2015 und die materielle Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieses Planes begrĂŒndet. Sie ist damit ĂŒber den gewöhnlichen PrĂŒfungsumfang bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat die Nutzungsuntersagung jedenfalls ergĂ€nzend auch mit der fehlenden GenehmigungsfĂ€higkeit der Nutzung begrĂŒndet.

2.2 Die Antragsgegnerin konnte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Antragstellerin als Adressatin der UntersagungsverfĂŒgung heranziehen.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist fĂŒr die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen GrundsĂ€tze, insbesondere auf Art. 9 LStVG, zurĂŒckzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, und dem Zustandsstö-rer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsĂ€chlichen Gewalt oder der EigentĂŒmer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund fĂŒr die Gefahr oder die Störung ist.

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen ĂŒber deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur fĂŒr die fehlerfreie AusĂŒbung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die UmstĂ€nde des Einzelfalles, der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine TĂ€tigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beitrĂ€gt als etwa der GrundstĂŒckseigentĂŒmer als Zustandsstörer wird es dabei regelmĂ€ĂŸig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Danach ist die Antragstellerin als Mieterin der beiden Wohnungen zumindest als mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Sind die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes rĂ€umlich und funktional Teil des von ihr im Erdgeschoss des GebĂ€udes betriebenen bordellartigen Betriebes, ist sie selbst als Mieterin unmittelbare Handlungsstörerin. Vermietet sie die beiden Wohnungen als Hauptmieterin mit kurzfristigen MietvertrĂ€gen an einen stĂ€ndig wechselnden Kreis von Prostituierten, die dann fĂŒr den Zeitraum des MietverhĂ€ltnisses als Untermieter in der nördlichen Wohnung selbstĂ€ndig der Prostitution nachgehen bzw. in der sĂŒdlichen Wohnung wohnen, ist sie als Hauptmieterin zumindest mittelbare Hand-lungsstörerin.

Ihre Verhaltensverantwortlichkeit folgt daraus, dass sie mit der Überlassung der Wohnungen an die diese unmittelbar nutzenden Frauen die Gefahrenschwelle zur Verwirklichung des Tatbestandes einer baurechtswidrigen Nutzung fortwĂ€hrend ĂŒberschreitet. Der Antragstellerin kommt auch ein maßgeblicher steuernder Einfluss insofern zu, als sie die baurechtswidrige Nutzung angesichts der allenfalls kurzfristigen MietverhĂ€ltnisse auch in entsprechend kurzer Zeit beenden kann.

Unter BerĂŒcksichtigung des Gebots der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Nut-zungsuntersagung vorliegend an die Antragstellerin als Hauptmieterin gerichtet 53 hat. So wie bei hĂ€ufig wechselnden oder unklaren NutzungsverhĂ€ltnissen gegebenenfalls auch eine Nutzungsuntersagung gegenĂŒber dem EigentĂŒmer rechtmĂ€ĂŸig erfolgen kann, weil in erster Linie der EigentĂŒmer in der Lage ist, die Gefahr möglichst effektiv und dauerhaft zu beseitigen, so ist es vorliegend in erster Linie die Antragstellerin als Hauptmieterin, die die baurechtswidrige Nutzung beenden kann. Die Antragstellerin schließt die kurzfristigen VertrĂ€ge mit ihren Untermieterinnen und kann am schnellsten und effektivsten fĂŒr die Wiederherstellung rechtmĂ€ĂŸiger ZustĂ€nde sorgen.

2.3 Lediglich ergĂ€nzend wird darauf hingewiesen, dass es einer Duldungsanordnung an die EigentĂŒmer des streitgegenstĂ€ndlichen GrundstĂŒckes, mit denen die Antragstellerin den Mietvertrag abgeschlossen hat, nicht bedarf. Die Nut-zungsuntersagung zielt auf ein schlichtes Unterlassen, neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist, denn der GrundstĂŒckseigentĂŒmer kann den Mieter ohnehin nicht daran hindern, die Anordnung zu befolgen (BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.649 - juris Rn. 18).

3. Die in der Nr. 4a bzw. der Nr. 4b des Tenors des Bescheides jeweils erlassene Zwangsgeldandrohung fĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 1a des Tenors des Bescheides bzw. in Nr. 1b des Tenors des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG.

Die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4a bzw. 4b des Tenors des Bescheides ist hinreichend bestimmt. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4a des Tenors des Bescheides ist ausdrĂŒcklich der Verpflichtung in Nr. 1a des Tenors des Bescheides, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4b des Tenors des Bescheides ist ausdrĂŒcklich der Verpflichtung in Nr. 1b des Tenors des Bescheides zugeordnet. Die Androhungen sind so formuliert, dass fĂŒr die Antragstellerin hinreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fĂ€llig wird.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG betrĂ€gt das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR. Dabei soll das Zwangsgeld nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist dabei nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen zu schĂ€tzen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den sich aus der Vermietung ergebenden Mieteinnahmen. Danach erweist sich das angedrohte Zwangsgeld auch in der Höhe als angemessen und nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig.

Die der Antragstellerin gesetzte Frist fĂŒr die Einstellung der Nutzung von etwas weniger als vier Wochen erscheint als angemessen. Die Antragstellerin hat dem Gericht keine MietvertrĂ€ge vorgelegt, die belegen wĂŒrden, dass die Antragstellerin die beiden Wohnungen lĂ€ngerfristig untervermietet hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin das Unterlassen der baurechtswidrigen Nutzung der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des GebĂ€udes auch gegenĂŒber eventuell vorhandenen Untermieterinnen fristgerecht durchsetzen kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges fĂŒr die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin hat das Gericht dabei auf den Zeitraum eines Jahres abgestellt. FĂŒr die nördliche, zur AusĂŒbung der Prostitution genutzte Wohnung, hat das Gericht ein wirtschaftliches Interesse von 2.000,- EUR pro Monat und damit 24.000,- EUR im Jahr angesetzt. FĂŒr die sĂŒdliche, zu Wohnzwecken genutzte Wohnung hat das Gericht ein wirtschaftliches Interesse von 500,- EUR pro Monat und damit 6.000,- EUR pro Jahr angesetzt. Der daraus abgeleitete Streitwert von 30.000,- EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der KlÀger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23.04.2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der KlĂ€ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert fĂŒr das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
published on 19.05.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurĂŒckgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert fĂŒr das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. GrĂŒnd
published on 28.12.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurĂŒckgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert fĂŒr das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
published on 16.02.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurĂŒckgewiesen, dass Ziffer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts MĂŒnchen vom 11. Oktober 2012 wie folgt gefasst wird: „I. Der Bescheid des Landratsamts B.-T. vom 3. Mai 2012 wird i
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belÀstigenden Gewerbebetrieben.

(2) ZulÀssig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder WĂ€rme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, LagerhĂ€user, LagerplĂ€tze und öffentliche Betriebe,
2.
GeschĂ€fts- , BĂŒro- und VerwaltungsgebĂ€ude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen fĂŒr sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen fĂŒr Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fĂŒr Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenĂŒber in GrundflĂ€che und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen fĂŒr kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
VergnĂŒgungsstĂ€tten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder fĂŒr Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen FĂ€llen, insbesondere fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen betreffen,
3a.
fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den FĂ€llen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im ĂŒberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die LĂ€nder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die LĂ€nder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begrĂŒnden. Einer besonderen BegrĂŒndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulÀssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhÀngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulÀssig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde ĂŒber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann BeschlĂŒsse ĂŒber AntrĂ€ge nach Absatz 5 jederzeit Ă€ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen verĂ€nderter oder im ursprĂŒnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter UmstĂ€nde beantragen.

(8) In dringenden FĂ€llen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der KlĂ€ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rĂŒckgĂ€ngig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulĂ€ssig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch ZurĂŒcknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der KlĂ€ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der KlĂ€ger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berĂŒcksichtigten oder nicht berĂŒcksichtigten tatsĂ€chlichen oder rechtlichen VerhĂ€ltnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzĂŒglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geĂ€nderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) HĂ€lt das Gericht eine weitere SachaufklĂ€rung fĂŒr erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter BerĂŒcksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunĂ€chst nicht zurĂŒckgewĂ€hrt werden mĂŒssen. Der Beschluß kann jederzeit geĂ€ndert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulÀssig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der KlÀger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den KlÀger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der GrundstĂŒcke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) BauleitplÀne sind der FlÀchennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die BauleitplĂ€ne aufzustellen, sobald und soweit es fĂŒr die stĂ€dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von FlĂ€chen fĂŒr den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von BauleitplĂ€nen und stĂ€dtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begrĂŒndet werden.

(4) Die BauleitplÀne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die BauleitplĂ€ne sollen eine nachhaltige stĂ€dtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschĂŒtzenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenĂŒber kĂŒnftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter BerĂŒcksichtigung der WohnbedĂŒrfnisse der Bevölkerung gewĂ€hrleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwĂŒrdige Umwelt zu sichern, die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen zu schĂŒtzen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die stĂ€dtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die stĂ€dtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der BauleitplĂ€ne sind insbesondere zu berĂŒcksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhÀltnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die WohnbedĂŒrfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen BedĂŒrfnisse der Bevölkerung, insbesondere die BedĂŒrfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und MĂ€nner sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und PlĂ€tze von geschichtlicher, kĂŒnstlerischer oder stĂ€dtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse fĂŒr Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, FlĂ€che, Boden, Wasser, Luft, Klima und das WirkungsgefĂŒge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf KulturgĂŒter und sonstige SachgĂŒter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit AbfÀllen und AbwÀssern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von LandschaftsplÀnen sowie von sonstigen PlÀnen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen LuftqualitĂ€t in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur ErfĂŒllung von Rechtsakten der EuropĂ€ischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht ĂŒberschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der AnfĂ€lligkeit der nach dem Bebauungsplan zulĂ€ssigen Vorhaben fĂŒr schwere UnfĂ€lle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelstÀndischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von ArbeitsplÀtzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und GĂŒterverkehrs und der MobilitĂ€t der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der ElektromobilitĂ€t, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer BerĂŒcksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten stĂ€dtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von MilitÀrliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen stÀdtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen stÀdtebaulichen Planung,
12.
die Belange des KĂŒsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von HochwasserschĂ€den,
13.
die Belange von FlĂŒchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit GrĂŒn- und FreiflĂ€chen.

(7) Bei der Aufstellung der BauleitplÀne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwÀgen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ĂŒber die Aufstellung von BauleitplĂ€nen gelten auch fĂŒr ihre Änderung, ErgĂ€nzung und Aufhebung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermĂ€chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prĂŒft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ĂŒberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der ErmĂ€chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre ErmessenserwĂ€gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergĂ€nzen.

(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er AntrĂ€ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberĂŒhrt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand fĂŒr die Bestimmung des Streitwerts keine genĂŒgenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des KlĂ€gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des KlĂ€gers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf kĂŒnftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukĂŒnftigen Auswirkungen fĂŒr den KlĂ€ger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht ĂŒbersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht ĂŒber 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ĂŒber AnsprĂŒche nach dem Vermögensgesetz nicht ĂŒber 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht ĂŒber 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den AbsĂ€tzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die GebĂŒhren vorlĂ€ufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die BegrĂŒndung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die HĂ€lfte der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen.
Maßgebend fĂŒr die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. BezĂŒgebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhĂ€ngig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die HĂ€lfte des sich nach den SĂ€tzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmĂ€ĂŸig höhere, maßgebend.

(8) Dem KlÀger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
ĂŒber die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines EuropĂ€ischen Beschlusses zur vorlĂ€ufigen KontenpfĂ€ndung, wenn keine FestgebĂŒhren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen VerfĂŒgung sowie im Verfahren ĂŒber die Aufhebung, den Widerruf oder die AbĂ€nderung der genannten Entscheidungen,
2.
ĂŒber den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorlĂ€ufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder AbÀnderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ĂŒber gerĂŒgte Rechtsverletzungen, der Wert betrĂ€gt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des ĂŒbertragenden oder formwechselnden RechtstrĂ€gers oder, falls der ĂŒbertragende oder formwechselnde RechtstrĂ€ger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses RechtstrĂ€gers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit ĂŒbersteigen, als die Bedeutung der Sache fĂŒr die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
ĂŒber einen Antrag auf Erlass, AbĂ€nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.