Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 5 S 15.518

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wertstoff- und Straßenreinigungsdepots.

Mit Formblatt vom 13. März 2014 beantragte das Umweltreferat der Antragsgegnerin beim Bauordnungsamt der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wertstoff- und Straßenreinigungsdepots Nord auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Nach der Betriebs- und Nutzungsbeschreibung soll ein Straßenreinigungsdepot mit einem Bürogebäude, einem Magazinbereich, drei Fahrzeughallen mit Waschhalle, Containerstandplätzen, einer Salzlagerhalle mit Laugentank, zwei Außenwaschplätzen und einem Müll- und Kehrrichtlager entstehen. Das geplante Gebäude weist dabei an der zum Antragsteller ausgerichteten Nordseite zwischen 10,60 m (Salzlagerhalle) und 3,50 m Höhe auf. Die gesamte Gebäude- bzw. Wandlänge beträgt an der Nordseite ca. 170 m.

Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des am 22. August 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin „...“ der für das streitgegenständliche Baugrundstück ein Sondergebiet „Wertstoffhof und Stadtreinigungsdepot“ im Sinne von § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. Zulässig sind nach den textlichen Festsetzungen in § 4 Abs. 2 des Bebauungsplanes bauliche und sonstige Anlagen sowie sonstigen Nebeneinrichtungen, die zum Betrieb des Wertstoffhofs und Straßenreinigungsdepots und dessen Infrastruktur erforderlich sind.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., welches mit einer parzellierten Kleingartenanlage bebaut ist.

Soweit ersichtlich, hat der Antragsteller die Bauunterlagen zur Errichtung des Wertstoff- und Straßenreinigungsdepots nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 (Az: ...) wurde dem Umweltreferat der Stadt ... die Baugenehmigung zur Errichtung des Wertstoff- und Straßenreinigungsdepots Nord nach Maßgabe des Bescheides und der beiliegenden Bauvorlagen genehmigt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung habe nach Maßgabe der Prüfvermerke und der festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden können (Art. 68 BayBO). Das vorliegende Bauvorhaben sei gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau). Der Bauantrag sei gemäß Art. 60 BayBO im Baugenehmigungsverfahren bearbeitet worden. Zur Einhaltung der Abstandsfläche ist ausgeführt, dass das Vorhaben wegen seiner Lage an der südlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO widerspreche. Von dieser baurechtlichen Anforderung werde gemäß Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da die Abweichung auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbeizeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 17. September 2014 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2014 aufzuheben (Az: Au 5 K 14.1405). Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 (Az: ...) anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit den Bauarbeiten zur Errichtung des Wertstoff- und Straßenreinigungsdepots begonnen habe. Es seien Abgrabungen vorgenommen und Baucontainer aufgestellt worden. Daher sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich. Der Antrag sei auch begründet. Denn nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf der Grundlage summarischer Prüfung vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers könne das private Interesse der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung haben. Vielmehr überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller hierdurch in eigenen Rechten verletzt werde, so dass sie aufzuheben sein werde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung ergebe sich insbesondere aus der Verletzung der in Art. 6 BayBO normierten Abstandsflächenvorschriften, die im vorliegenden Fall nach Art. 60 BayBO zu prüfen seien, da es sich um eine Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau) handele. Das Bauvorhaben halte die Abstandsflächen hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers nicht ein. Das von der Antragsgegnerin genehmigte Gebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze weise eine Länge von ca. 150 m auf. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks habe das Gebäude eine Höhe von 10,50 m und müsse deshalb eine Abstandsfläche von 10,50 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhalten. Tatsächlich betrage die Abstandsfläche jedoch nur 5,75 m und liege damit in einer Tiefe von 4,45 m auf dem Grundstück des Antragstellers. Eine Abweichung hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen an der Nordseite zum Grundstück des Antragstellers enthalte der angegriffene Bescheid nicht. Auch handele es sich bei dem fast 140 m langen niedrigeren Gebäudeteil um kein „Nebengebäude“ und auch nicht um ein Gebäude, welches in der Höhenentwicklung gegenüber dem Gebäudekomplex, welcher die Abstandsflächen massiv überschreite, „völlig untergeordnet“ sei. Vielmehr stelle sich für den Durchschnittsbetrachter der Komplex als einheitliche geschlossene Wand einer ca. 150 m langen Halle dar, die zwar an einer Stelle einen Höhenversatz aufweise, aber insgesamt einheitlich zu betrachten sei und damit auf der gesamten Länge eine Abstandsfläche mit der Tiefe der jeweiligen Wandhöhe einzuhalten habe.

Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 16. April 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22. April 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Außenwand des Gebäudes mit einer Länge von ca. 150 m sich bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als einheitliche Wand darstelle. Die Außenwand des Gebäudekomplexes sei in diverse Funktionseinheiten unterteilt. Es sei anerkannt, dass der Anbau eines in der Höhenentwicklung völlig untergeordneten und mit deutlichem horizontalen Versatz errichteten Nebengebäude keine einheitliche Außenwand darstelle. Nicht anders sei das Erscheinungsbild im zu entscheidenden Fall zu bewerten. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks weise die Außenwand des Gebäudes über eine Länge von insgesamt nicht mehr als 16 m in einem ersten Teilbereich von 13 m eine Gebäudehöhe von 10,50 m auf, bevor das Gebäude in einem zweiten untergeordneten Teilbereich von 3 m Länge von 10,50 m Höhe auf ca. 5,15 m Höhe verkürzt werde. Die im Übrigen verbleibende Außenwand setze sich in ihrer höhenmäßigen Entwicklung deutlich von dem vorgenannten Abschnitt ab. Im Wesentlichen habe diese eine Gebäudehöhe zwischen 5,15 m und 5,82 m. Lediglich an ihrem nordöstlichen Ende verringere sich die Höhe auf rund 4 m. Die erhobene Drittanfechtungsklage bleibe erfolglos. Der Antragsteller sei insbesondere nicht in drittschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletzt, welche bei Sonderbauten zum Pflichtprüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehörten (Art. 60 BayBO). Für zwei Außenwände, die jeweils nicht länger als 16 m seien, genüge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der grundsätzlich 1 H betragenden und erforderlichen Abstandsflächentiefe (vgl. Art. 6 Abs. 6 BayBO). Die Voraussetzungen dieses 16-m-Privileg seien vorliegend erfüllt. Es handle sich um eine gegliederte Außenwand mit deutlichem Höhenversatz, so dass sich kein einheitliches Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes ergebe. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO finde Anwendung. Darüber hinaus verfüge das streitgegenständliche Bauvorhaben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwar über eine Gesamtlänge von rund 150 Meter. Das Grundstück des Antragstellers erstrecke sich aber über mehr als die doppelte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. April 2015 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 K 14.1405 sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2014.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2001 - 26 CS 99.2592 - juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff). Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 im Hinblick auf einer Verletzung nachbarschützende Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 20), voraussichtlich erfolglos bleiben. Der angefochtene Bescheid vom 19. August 2014 erscheint bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig und nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine fehlende Nachbarbeteiligung des Antragstellers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) im Rahmen des Bauantragsverfahrens keine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung nach sich zieht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2014, Art. 66 Rn. 208). Rechtsfolge einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung ist allein die notwendige Zustellung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO an den Nachbarn, dessen Unterschrift auf den Bauvorlagen fehlt. Die Zustellung der Baugenehmigung, die den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst, ist hier an den Antragsteller erfolgt.

Im vorliegenden Fall kommt es für die Begründetheit der Klage in der Hauptsache nicht nur auf eine eventuelle objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. August 2014 an. Vielmehr muss die dem Umweltreferat der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung den Antragsteller auch in nachbarschützenden materiellen Rechten verletzen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 WV 10.1811 - juris Rn. 34). Dies ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht der Fall.

Die Kammer ist der Auffassung, dass das im Verfahren nach Art. 60 BayBO zugelassene Vorhaben, bei dem die Prüfung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zum Pflichtprüfprogramm gehört (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), diese zum Grundstück des Antragstellers hin eingehalten werden. Der nördlich zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtete Baukörper mit Salzlagerhalle, Müllplatz, Waschhalle, Fahrzeughalle Nord ABS, Containerstellplätzen und Wertstoffhof braucht nicht durchgängig gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsfläche das Maß 1 H, ermittelt nach Art. 6 Abs. 4 BayBO, einzuhalten. Vielmehr kann für das Salzlager und insgesamt für eine Länge von 16 m des nördlichen Gebäudetraktes gegenüber dem Grundstück der Antragsteller das sog. 16-m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden. Es genügt dort eine Tiefe von 0,5 H für die Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die nördliche Gebäudeseite des streitgegenständlichen Vorhabens insgesamt mehr als 16 m lang ist. Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO genügt als Tiefe der Abstandsflächen 0,5 H „vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge“. Die Anwendung des 16-m-Privilegs an der nördlichen zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Grundstücksseite ist nicht deswegen ausgeschlossen weil diese Gebäudeseite unstreitig länger als 16 m ist. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Gesamtlänge aller Wandabschnitte einer Gebäudeseite, auf der die „volle“ Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), nicht mehr als 16m beträgt (vgl. BayVGH, B. v.23.2.2007 - 1 CS 06.3219 - juris Rn. 33 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Bauherr selbst entscheiden, vor welchen Wandabschnitten einer mehr als 16 m langen Gebäudeseite die „halbe“ Abstandsfläche aus Art. 6 Abs. 6 BayBO liegen soll. Letzteres gilt nicht nur für eine Gebäudeseite, bei der die Wand durch Vor- und Rücksprünge eine horizontale Gliederung aufweist, sondern wenn eine Gebäudeseite lediglich vertikal in der Höhe der jeweiligen Gebäudeabschnitte gegliedert ist (vgl. BayVGH,B. v.15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 30; so auch OVG RhPf, B. v. 15.9.1988 - 1 B 50/88 - BRS 8; OVG NRW, U. v. 18.12.1987 - 10 A 1952/85 - BRS 48 Nr. 98; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Eisenreich/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 6 Rn. 198 ff.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2015, Art. 6 Rn. 186, 191; Dhom/Franz in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 350).

Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist es nämlich, dass den Nachbarn unter den Aspekten Belichtung, Belüftung, Besonnung, zugemutet wird, die Reduzierung des Grenzabstands auf bis zu 0,5 H auf einer Strecke von insgesamt bis zu 16 m zu akzeptieren. Ob bei einem größeren Gebäude jenseits dieser Länge die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes von 1 H erreicht wird, ist für die nachbarlichen Belange irrelevant (vgl. zum Ganzen OVG MV, B. v. 27.1.1998 - 3 M 163/97 - BRS 60 Nr. 112 - juris Rn. 80).

Nach dem im Verfahren vorgelegten und mit Genehmigungsvermerk der Antragsgegnerin versehenen Abstandsflächenplan beträgt die Länge des Salzlagers (Höhe 10,5 m über Geländeoberfläche) und des sich hieran östlich anschließenden steil abfallenden Gebäudeteils 13 m bzw. 3 m. Da mithin der das Maß 1 H nicht einhaltende Gebäudeteil sich insgesamt auf eine Länge von maximal 16 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers erstreckt, war es insoweit möglich, die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch zu nehmen. Nach dem vorgelegten Abstandsflächenplan hält das Bauvorhaben im Übrigen an der Nordseite durchgängig das gesetzliche erforderliche Maß H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, berechnet auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 4 BayBO, ein. Hiergegen wurden auch von Seiten des Antragstellers keine Einwände erhoben, sondern wendet dieser vielmehr gegen das Vorhaben lediglich ein, dass es für das Salzlager bzw. den sich hieran anschließenden steil abfallenden Gebäudeteil mit einer Länge von 3 m als Teil einer einheitlich wirkenden Außenwand ausgeschlossen sei, die Privilegierung aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch zu nehmen. Weitere Einwände bezüglich der Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen aus Art. 6 BayBO wurden hingegen nicht geltend gemacht.

Das Gericht weist an dieser Stelle allerdings darauf hin, dass auch der Teil der nördlichen Außenwand, der für die Errichtung der Containerstellplätze vorgesehen ist, abstandsflächenrelevant ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 6 BayBO nicht nur der geschlossene Gebäudeteil mit einer Länge von ca. 75 m relevant, sondern die gesamte Außenwand an der nördlichen Grundstücksgrenze, die vom Grundstück des Antragstellers auch einheitlich in Erscheinung tritt. Bei der geplanten nördlichen Rückwand der Containerstellplätze handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Anlage, von der eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung das Rücksichtnahmegebot verletzt. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist demnach darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt weiter eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, im Einzelfall überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist insbesondere anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Auch wird aus der zitierten Rechtsprechung deutlich, dass es für eine „abriegelnde“ bzw. „erdrückende“ Wirkung auf den Abstand der Gebäude zueinander ankommt, nicht aber auf den Abstand zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen.

Ungeachtet der beträchtlichen Länge des geplanten Baukörpers auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstücks des Antragstellers von ca. 170 m liegt eine erdrückende Wirkung bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gebäuden um keine dauerhaft genutzten Wohngebäude, sondern lediglich um nur zeitweise genutzte kleinere, einfache Gebäude, die der Kleingarten- bzw. Freizeitnutzung dienen, handelt. Damit dürfte sich auch die Nutzung dieser Gebäude im Wesentlichen auf die Monate April bis Oktober des Kalenderjahres beschränken. Dies führt bereits zu einer deutlichen Verringerung der Beeinträchtigungsintensität ungeachtet der beträchtlichen Länge des geplanten Baukörpers. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sämtliche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... errichteten Gebäude an der nördlichen, dem Bauvorhaben abgewandten Grundstücksseite des Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung ... errichtet worden sind, was den Abstand der Baukörper zueinander nochmals deutlich vergrößert. Der Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden beträgt nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Pläne bereits ca. 15 m.

Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach dem genehmigten Abstandsflächenplan die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32).

Im Übrigen kann bei der Beurteilung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht unberücksichtigt bleiben, dass in dem ursprünglich maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „...“ vom 25. September 1997, in Kraft getreten am 7. November 1997, unmittelbar an der Grenze des streitgegenständlichen Baugrundstücks zum Grundstück des Antragstellers ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 2,5 m vorgesehen war. Auch mit diesem unmittelbar an der Grenze vorgesehenen Lärmschutzwall wäre für das Grundstück des Antragstellers eine erhebliche Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse bzw. eine Verschlechterung der Sichtachsen einhergegangen. Das nunmehr geplante Bauvorhaben übertrifft zwar einerseits den ursprünglich geplanten Lärmschutzwall in der Höhe deutlich, andererseits ist der Baukörper aber nunmehr in einem die gesetzlichen Vorgaben aus Art. 6 BayBO beachtenden Abstand zur Grundstücksgrenze vorgesehen.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann darüber hinaus, dass das Grundstück des Antragstellers mit einer Gesamtlänge von ca. 450 m nur partiell durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt wird.

Schließlich stellt der ungeschmälerte Fortbestand von Blick- bzw. Sichtachsen grundsätzlich nur eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt.

Ungeachtet dessen, dass im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht exakt ermittelt werden kann, inwieweit sich die Höhe des geplanten Bauvorhabens tatsächlich auf die Sichtverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers auswirken kann bzw. wird, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus den dargestellten Gründen voraussichtlich nicht gegeben.

Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als unterliegender Verfahrensteil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 sowie Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der aufgrund der Größe des Bauvorhabens in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 5 S 15.518

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 5 S 15.518

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 5 S 15.518 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.