Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441

bei uns veröffentlicht am13.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf ein in Entstehung befindliches Bauvorhaben der Beigeladenen.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ihr Grundstück grenzt nordwestlich an die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Für diese Grundstücke erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 23. Mai 2014 im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO) die - bestandskräftige - Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten, Garage und Tiefgarage. Mit der Errichtung des Bauvorhabens wurde im August 2014 begonnen.

Mit E-Mail vom 12. November 2014 bat der Antragsteller ... den Beklagten um Überprüfung der Abstandsflächen bezüglich des Bauvorhabens. Daraufhin fand am 13. November 2014 eine Baukontrolle statt. Ausweislich des darüber erstellten Protokolls stellte der Antragsgegner dabei im Bereich der Einzelgarage an der nördlichen Gebäudeseite keine Abweichungen von den genehmigten Bauplänen fest. Der Antragsgegner wies die Beigeladene darauf hin, dass die Einzelgarage nicht höher als 3 m werden dürfe, gemessen vom natürlichen Gelände des nördlichen Nachbargrundstücks Fl.Nr. ... (Gemarkung ...). Ferner wies der Antragsgegner die Beigeladene mit Schreiben vom 17. November 2014 darauf hin, dass aufgrund von Fotos nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Abstandsflächen nach Westen bei Fertigstellung des Gebäudes nicht eingehalten würden. Die Beigeladene wurde daher gebeten, die Abstandsflächen zu überprüfen und die Berechnung bis 20. November 2014 vorzulegen. Die Abstandsflächen seien vom natürlichen, nicht von einem neu aufgeschütteten Gelände zu berechnen, da eine Festsetzung des Geländes nicht beantragt gewesen sei.

Die Beigeladene legte darauf mit Datum vom 19. November 2014 einen Abstandsflächenplan vor.

Mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 9. Januar 2015 wendeten sich die Eigentümer des Nachbargrundstücks an den Antragsgegner und trugen vor, dass die zulässige Gebäudehöhe und damit die erforderlichen Abstandsflächen zu ihrem Anwesen nicht eingehalten würden. Nach erfolgter Akteneinsicht verlangten die Eigentümer mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 vom Antragsgegner die Einstellung der Bauarbeiten und den Rückbau der Garage. Die Beigeladene habe durch eine nachträgliche künstliche Veränderung der Geländeoberfläche entgegen der in der Baugenehmigung vom 23. Mai 2014 in Nr. III 1. und 2. eindeutig festgelegte Höhenlage erheblich gegen die Abstandsflächen verstoßen, und sie würde auch die Abstandsflächen gemäß der von ihr vorgelegten Planung nicht einhalten. Darüber hinaus habe die beantragte isolierte Befreiung von Nr. 5.4 der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Gaube nach Süden verbeschieden werden müssen. Gleichermaßen sei eine Verbescheidung der isolierten Abweichung von den nötigen Abstandsflächen zur Straßenmitte notwendig gewesen. Höchst vorsorglich werde der 20. Februar 2015 für die Inanspruchnahme etwa erforderlichen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes notiert.

Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Februar 2015, bereits aufgrund des gemeinsamen Ortstermins im November 2014 sei die Grenzgarage in ihrer Höhe reduziert worden. Bezüglich des Hauptgebäudes habe die Bauherrin angegeben, dass die Abstandsflächen nach Nordwesten eingehalten würden. Die Beigeladene habe den vorliegenden Abstandsflächenplan als korrekt angegeben. Dies sei so zu akzeptieren gewesen, da kein offensichtlicher Verstoß vorgelegen habe. Eine Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung bzw. von Art. 6 BayBO hinsichtlich der Straßenmitte sei nicht erforderlich gewesen, da die Planunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung geändert worden seien. Die Befreiung von den Festsetzungen der Gestaltungsatzung sei zudem nicht nachbarschützend und wirke sich nicht auf die Antragsteller als nördliche bzw. nordwestliche Nachbarn aus. Gleiches gelte hinsichtlich der Abstandsflächen nach Süden.

Aufgrund eines weiteren Ortstermins am 20. Februar 2015 legte die Beigeladene mit Datum vom 9. März 2015 einen Abstandsflächenplan vor. Dieser wies in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller Überschreitungen der Abstandsflächen zwischen 7,5 cm (im nördlicheren Bereich der Grundstücksgrenze) und 0,5 cm (im südlicheren Bereich der Grundstücksgrenze) auf.

Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dieser Abstandsflächenplan entspräche dem bereits in den Bauunterlagen vorhandenen Abstandsflächenplan. Er erscheine schlüssig. Eine Berechnung bzw. Nachprüfung sei nicht möglich, da das natürliche Gelände nicht aufgenommen und dies zwischen den Parteien strittig sei. Nachdem jedoch kein Nachweis über einen Verstoß gegen die Abstandsflächen geführt werden könne, werde von bauaufsichtlichem Einschreiten abgesehen.

Am 1. April 2015 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Antragsteller vom 10. Februar 2015 auf vorläufige Einstellung der Bauarbeiten und auf vorläufige Nutzungsuntersagung erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit der Baugenehmigung sei eine Abweichung von Nr. 5.4 der Ortsgestaltungssatzung erteilt worden. Eine Abweichung liege auch hinsichtlich der Abstandsfläche vor, die über die Straßenmitte hinausgehe. Darüber hinaus sei mit Baubeginn die Geländeoberfläche baugenehmigungswidrig künstlich verändert worden. Die Beigeladene habe am 28. November 2014 einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften unterschriftlich anerkannt. Dieser Verstoß sei auch der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemacht worden. Entgegen der Baugenehmigung sei der Nachweis über die Standsicherheit nicht von einem Nachweisberechtigten erbracht worden. Die Gebäude auf dem Nachbargrundstück seien einsturzgefährdet. Auch bei einem nahezu bereits fertiggestellten Rohbau könne der Bau noch eingestellt werden, zumal sich die Beigeladene beharrlich gegen Ermahnungen des Beklagten wende.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug er vor: Sowohl die von den Antragstellern angesprochene Abweichung von den Abstandsflächen als auch die Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung seien nicht erforderlich gewesen, da die Planunterlagen geändert worden seien. Bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2015 sei die Baueinstellung ermessensgerecht verweigert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rohbau bereits fertiggestellt gewesen, so dass eine Baueinstellung keine Wirkung mehr gezeigt hätte. Bezüglich der Garage, die ebenfalls bereits im Rohbau errichtet war, sei festgestellt worden, dass diese das gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO zulässige Maß einhalte.

Bezüglich des Verstoßes gegen die Abstandsflächen ausweislich des Abstandsflächenplans vom 9. März 2015 lasse der Umfang der Abweichung (maximal 7,5 cm, Verjüngung entlang des Gebäudes) sowohl einen Rückbau als auch eine Baueinstellung im Hinblick auf den Baufortschritt unverhältnismäßig erscheinen. Bei einer erneuten Baukontrolle am 7. April 2015 sei festgestellt worden, dass die Höhenlage des Gebäudes und der Garage den Planunterlagen entsprächen und die Auflagen der Baugenehmigung eingehalten worden seien.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2015,

den Antrag abzulehnen.

Aufgrund des fertig gestellten Rohbaus fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Ortsgestaltungssatzung sei nicht drittschützend. Wegen der allenfalls geringfügigen Überschreitung der Abstandsflächen habe der Antragsgegner zu Recht eine Baueinstellung aus Ermessensgründen abgelehnt. Eine Ermessensreduzierung auf null sei nicht anzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Baueinstellung und vorläufige Nutzungsuntersagung war abzulehnen. Er ist weder zulässig noch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich die Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen können. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 2 CE 14.2000 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.8.2014 - 9 CE 14.1132 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10). Eine nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden. So verhält es sich hier.

Nach Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung war der Rohbau bereits im Zeitpunkt seines Schreibens vom 18. Februar 2015 an den früheren Bevollmächtigten der Antragsteller fertig gestellt. Auch die Beigeladene macht eine Fertigstellung des Rohbaus geltend. Demgegenüber sprechen zwar die Antragsteller - ohne nähere Angaben oder Vorlage von Lichtbildern - von einem „nahezu bereits hergestellten Rohbau“. Aufgrund der vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vorgelegten Lichtbilder geht das Gericht jedoch von einer Fertigstellung des Rohbaus im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus, so dass eine Baueinstellung in Bezug auf die Abstandsflächen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller keine Verbesserung mehr brächte.

Dass die Antragsteller zusätzlich einen Verstoß gegen die Ortsgestaltungssatzung rügen, vermag am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis nichts zu ändern. Die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung vermitteln keinen Drittschutz. Zudem hat der Antragsgegner für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung in dieser Hinsicht geändert worden sind, so dass eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung des Marktes ... nicht mehr erforderlich war.

2. Der Antrag ist auch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

Die - fachanwaltlich vertretenen - Antragsteller haben die Neuverbescheidung ihres Begehrens auf Einstellung der Bauarbeiten und auf vorläufige Nutzungsuntersagung beantragt. Sie berufen sich „im Sinne eines Anordnungsanspruchs auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts“ (Antragsschrift, S. 4 unten). Über diesen eindeutig gestellten Verbescheidungsantrag darf das Gericht gem. § 88 VwGO nicht hinausgehen. Es ist ihm insbesondere verwehrt, von einem Verpflichtungsantrag auf Baueinstellung und Nutzungsuntersagung auszugehen, da ein Verpflichtungsausspruch § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (analog) ein Mehr gegenüber einem Bescheidungsausspruch gem. § 115 Abs. 5 Satz 2 VwGO (analog) darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2001 - 10 C 01.422 - juris Rn. 4).

2.1 Den Antragstellern steht bei der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Einstellung der Bauarbeiten gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.

Bezüglich der Garage liegen bei summarischer Prüfung bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vor, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden. Der Antragsgegner hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass bei der jüngsten Baukontrolle am 7. April 2015 festgestellt wurde, dass die Höhe der Garage an der Grundstücksgrenze im Mittel 3 m beträgt. Demnach ist diese Garage nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes bzw. ohne eigene Abstandsflächen zulässig.

Hinsichtlich des Hauptgebäudes hält das Bauvorhaben zwar die gemäß Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht ein. Jedoch weist insoweit die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Baueinstellung abzusehen, bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler auf.

Ausweislich des Vortrags des Antragsgegners sowie des sich in den Behördenakten befindlichen, auf Anforderung des Antragsgegners von der Beigeladenen vorgelegten Abstandsflächenplans vom 9. März 2015 werden die Abstandsflächen des Hauptgebäudes bezüglich des Grundstücks der Antragsteller zwischen 7,5 cm im nördlicheren Bereich und 0,5 cm im südlicheren Bereich überschritten. Höhere Überschreitungen haben die Antragsteller nicht konkret vorgetragen. Sie berufen sich vielmehr ebenfalls auf einen Abstandsflächenplan der Beigeladenen, der eine Überschreitung der Abstandsflächen belege. Ob sich hieraus etwas zugunsten der Antragsteller ergibt, kann das Gericht nicht beurteilen, weil die Antragsteller nur den Teil des Abstandsflächenplans vorgelegt haben, der das südöstlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... betrifft (Anlage 4 zur Antragsschrift).

Die Antragsteller leiten zwar eine Verletzung der Abstandsflächen auch aus einer „künstlichen Veränderung“ der Geländeoberfläche durch die Beigeladene ab. Ihrem Vortrag lässt sich aber nicht klar entnehmen, ob und inwieweit deswegen die von der Beigeladenen vorgelegten Abstandsflächenpläne zu ihren Ungunsten unzutreffend sein könnten. Vielmehr scheinen die Antragsteller die Veränderung der Geländeoberfläche mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gleichzusetzen (vgl. S. 3 der Antragsschrift: „… künstlich verändert wurde und die Bauherrin diese Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ohnedies anerkannt hat“).

Vor diesem Hintergrund ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, von einem bauaufsichtliche Einschreiten abzusehen.

Eine behördliche Ermessensentscheidung kann das Verwaltungsgericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen. Es darf nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 18.02.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 32).

Der Antragsgegner hat in dem Schreiben vom 18. Februar 2015, mit dem auf den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 10. Februar 2015 reagiert wurde, ausgeführt, dass ein grundsätzlicher Verstoß hinsichtlich eines planabweichenden Bauens nicht feststellbar gewesen sei. Er hatte nach dem von der Beigeladenen bis dahin vorgelegten Abstandsflächenplänen keine Anhaltspunkte, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften vorläge. Der Antragsgegner hat das Schreiben vom 10. Februar 2015 zum Anlass für einen weiteren Ortstermin am 20. Februar 2015 genommen, aufgrund dessen der weitere Abstandsflächenplan vom 9. März 2015 von der Beigeladenen vorgelegt wurde.

Diese Ermessenserwägungen und dieses Vorgehen des Antragsgegners sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Abstandsflächenüberschreitungen nicht derart schwerwiegend sind, dass eine Baueinstellung zu erfolgen hätte, sondern bei der jetzigen Sachlage unverhältnismäßig wäre. Die entsprechenden Ausführungen in der Antragserwiderung bestätigen und konkretisieren die Beurteilung des Antragsgegners im Schreiben vom 18. Februar 2015, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen die Abstandsflächen nicht vorliegt und ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten erscheint. Die größere Überschreitung liegt überdies im Bereich der in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 9 BayBO grenznah errichteten Garage. Dieses materiell-rechtliche Ergebnis steht im Einklang mit der sich aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ergebenden prozessualen Konsequenz, wonach mit Fertigstellung des Rohbaus ein auf die Verletzung von Abstandsflächen gestütztes Begehren auf Baueinstellung nicht mehr zulässiger Weise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden kann.

Das Absehen von einer Baueinstellung insbesondere vor dem Hintergrund des weit fortgeschrittenen Baus überschreitet die Grenzen des Ermessens nicht zulasten der Belange der Antragsteller. Die Antragsteller tragen - in Übereinstimmung mit den Behördenakten - selbst vor, die Abstandsflächenproblematik in den vergangenen Monaten mehrfach thematisiert zu haben. Sie machen ferner geltend, die von ihnen gerügte Veränderung der Geländeoberfläche sei bereits mit Baubeginn erfolgt. Zuletzt hatten sie dem Antragsgegner mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten eine Frist bis 20. Februar 2015 gesetzt, deren Verstreichen die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlich machen würde. Die Antragsteller haben gleichwohl beinahe weitere sechs Wochen zugewartet, bis das Verwaltungsgericht angerufen wurde. Insofern hatten es Antragsteller in der Vergangenheit in der Hand, soweit es ihnen um die Verletzung von Abstandsflächen geht, durch frühere Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes den Eintritt der Unverhältnismäßigkeit bauaufsichtlichen Einschreitens abzuwenden.

Die weiteren von den Antragstellern als verletzt gerügten Vorschriften (Ortsgestaltungssatzung; Abstandsflächen zur Straßenmitte) dienen nicht dem Schutz der Antragsteller und bieten damit keine Grundlage für ein Einschreiten zu ihren Gunsten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Gleiches gilt bezüglich Vorschriften der Standsicherheit, zumal die Antragsteller nicht spezifiziert haben, welche „Gebäude auf dem Nachbargrundstück einsturzgefährdet“ sein sollen. Davon abgesehen wurde in der Baubeginnsanzeige durch einen Nachweisberechtigten bestätigt, dass ein Standsicherheitsnachweis erstellt worden ist (Bl. 40 ff. des Behördenakts).

2.2 Es besteht auch kein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Neuverbescheidung eines Antrags auf Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO). Die vorstehenden Ausführungen zu Art. 75 Satz 1 BayBO gelten entsprechend. Abgesehen davon haben Antragsteller in dem von ihnen in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Februar 2015 neben der Einstellung der Bauarbeiten keine Nutzungsuntersagung, sondern einen Rückbau der Garage gefordert. Ferner stellt die Durchführung von Bauarbeiten, wie sich aus der Systematik der Art. 75 und 76 BayBO ergibt, keine Nutzung eines noch in Entstehung befindlichen Vorhabens dar. Dass ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz im Hinblick auf eine beabsichtigte Nutzungsaufnahme gewährt werden müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO den Antragstellern aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des dort festgehaltenen Streitwerts anzusetzen war (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 115


§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 4 E 15.441 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 CE 14.2000

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der auß

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie die Steilböschung betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde (§146 Abs. 1 VwGO) ist, soweit sie die Steilböschung betrifft, unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 30). Es fehlt bei Anträgen, deren Erfolg die Rechtsstellung der Antragsteller nicht (mehr) verbessern würde (vgl. zur Klage BVerwGE, 121, 1,3; Happ a. a. O.). Bei der strittigen Steilböschung handelt es sich im unteren, westseitigen zum Grundstück der Antragsteller hin gelegenen Grundstücksteil nicht lediglich um eine Erdaufschüttung. Die Böschung wird durch eine Erdbewehrung aus einer Metall- und Kunststoffgitterkonstruktion gesichert. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Konstruktion hinsichtlich ihrer geplanten Höhe und Steigung verwirklicht worden. Lediglich eine etwaige Auffüllung verbliebener Hohlräume mit Erdmaterial sowie eine Begrünung der Fläche standen noch aus. Die dem Senat vorgelegten Lichtbildaufnahmen vom 14. Oktober 2014 zeigen, dass mittlerweile auch die Hohlräume nicht mehr existieren. Lediglich die Verkleidung der Erdbewehrung (mit Sackgewebe oder Erde) ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Antragsteller wenden sich vorliegend insbesondere gegen die von der Konstruktion ausgehenden Beeinträchtigungen, die sie darin sehen, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden und eine Verschlechterung der Entwässerungssituation eintritt. Sonstige Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches, etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält, vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 - juris). Eine nach Fertigstellung ergehende einstweilige Anordnung, den Bau vorläufig einzustellen, würde die Rechtsstellung der Nachbarn nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH, a. a. O.). So liegt es hier.

2. Soweit die Antragsteller eine Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Wohnhauses begehren, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller tragen vor, dass nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, genüge. Werde ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gelte Satz 1 nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO jedoch nur für eine Außenwand. Eine weitere Abweichung sei daher unzulässig. Damit wird jedoch ein abstandsflächenrechtlicher Verstoß nicht substantiiert geltend gemacht. Es wird nichts weiter dazu ausgeführt, worin eine „weitere Abweichung“ bestehen soll. Aus den Akten ergibt sich für den Senat lediglich, dass in der Baugenehmigung vom 28. Februar 2014 eine Abweichung hinsichtlich der nördlichen Abstandsfläche erteilt wurde. Wie sich aus dem Abstandsflächenplan der Tektur P4 (Bauakte 20/14) ergibt, ist das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller abstandsflächenrechtlich nicht tangiert. Allenfalls in dem Bereich der Linie zwischen H5 und H4 wird geringfügig der Weg zwischen den beiden Grundstücken berührt. Die Antragsteller stellen den Abstandsflächenplan nicht substantiiert in Frage.

b) Nach Auffassung der Antragsteller fügt sich das Bauvorhaben nicht ein. Soweit sie diesbezüglich auf das Maß der baulichen Nutzung abstellen wollen, so ist dieses grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Übrigen legen sie nicht näher dar, woraus sich im konkreten Fall aus dem Einfügungsgebot Nachbarschutz ergeben soll. Für den Senat ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann angesichts des Umstands, dass zwischen den beiden Gebäuden ein Abstand von mindestens 13 Metern besteht (gegriffen aus dem Lageplan Bauakte 20/14, Seite 23) und sich zwischen den beiden Gebäuden ein Weg sowie im östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller eine Freifläche befindet, keine Rede sein. Die Situation, dass das Bauvorhaben das Gebäude der Antragsteller überragt, ist im Wesentlichen - wie sich auch aus dem dem Senat vorliegenden Bildmaterial ergibt - den topografischen Gegebenheiten geschuldet. Soweit die Antragsteller vortragen, dass von den Beigeladenen eine Mauer auf einer Steilböschung errichtet wird, wird diese Stützmauer wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt, deutlich von der Böschung zurückversetzt errichtet. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern diese ca. 1 m hohe Mauer auf das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung haben sollte.

d) Die Antragsteller behaupten auch im Beschwerdeverfahren, dass Wasserabflüsse in Folge einer großflächigen Versiegelung zu erwarten seien, wobei die bereits fertig gestellte Steilböschung hier nicht zu berücksichtigen ist. Sie machen jedoch eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert. Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten, der für Fragen der Entwässerung zuständig ist, hat die Entwässerungssituation positiv beurteilt (Bauakte 20/14, Blatt 21 f). Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt (Bauakte 20/14, Blatt 65 f). Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller durch Starkregenereignisse tatsächlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Antragsteller besteht ein relativ großer Abstand. Zwischen beiden Grundstücken liegt ferner ein Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2050/... Gemarkung A. die Einstellung der Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 2050/... Gemarkung A. der Beigeladenen zur Errichtung einer Grenzgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 16. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin von der im Bebauungsplan festgesetzten Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen. Mit Bescheid vom 4. März 2014 nahm die Antragsgegnerin den Befreiungsbescheid vom 16. August 2013 zurück. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller jeweils Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben‚ über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben mit Schreiben vom 18. September 2013 abgelehnt hatte‚ blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 29.4.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO. Das Vorhaben widerspreche nicht der textlichen Festsetzung in § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin‚ wonach die Baukörperhöhe für Nebenanlagen und Garagen auf maximal 2‚75 m‚ gemessen außen von Oberkante Fußboden bis zum höchsten Punkt‚ beschränkt sei. Das Vorhaben verletze weder nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch verstoße es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend‚ das Bauvorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27/III der Antragsgegnerin. Wie sich aus Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ergebe‚ sei als Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe allein das Geländeniveau des Baugrundstücks entscheidend‚ nicht aber der Fußboden des Garagenbauwerks. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die Berechnung der Gebäudehöhe nicht für die Berechnung der Abstandsflächen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans differenziert erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts müsse für die Berechnung der Abstandsflächen der höchste Punkt des Bauvorhabens maßgeblich sein. Bedingt durch die Hanglage und die massiven Auffüllungen auf dem Grundstück der Beigeladenen gehe von der Garage eine erdrückende Wirkung aus und das Grundstück der Antragsteller werde in unzumutbarer Weise verschattet. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten‚ weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die beantragte Regelung sei zum Schutz der Rechte der Antragsteller dringend geboten.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß‚

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 den Beigeladenen einstweilen aufzugeben‚ die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens‚ der Errichtung der Grenzgarage nebst Carport‚ zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan stünden die Anforderungen des Bauplanungsrechts völlig selbstständig neben denen des Bauordnungsrechts. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthalte eine eindeutige gesetzliche Regelung‚ nach der für die Zulässigkeit von Grenzgaragen auf die mittlere Wandhöhe abzustellen sei. Dass das Gebäudeniveau am Wohnhaus der Antragsteller deutlich tiefer liege als auf dem Baugrundstück bzw. an der gemeinsamen Grundstücksgrenze‚ habe keinerlei Bedeutung für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag‚ weisen aber darauf hin‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits Mitte April 2014 aufgestellt worden seien und damit der Bau abgeschlossen sei. Insoweit sei das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fraglich. Geländeaufschüttungen seien für den Bau der Garage und des Carports nicht vorgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Fertigstellung des Rohbaus dann‚ wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches‚ etwa weil es Abstandsflächen nicht einhält‚ vorläufig abwehren will (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10 für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; BayVGH‚ B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller wenden sich hier lediglich gegen die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen‚ die sie darin sehen‚ dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Sonstige Rechtsverletzungen‚ insbesondere solche‚ die sich aus der bevorstehenden Nutzung ergeben könnten‚ werden nicht geltend gemacht. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende einstweilige Anordnung‚ den Bau vorläufig einzustellen‚ würde die Rechtsstellung der Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern‚ weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtssverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.1.2012 - 2 CE 11.2767 - juris Rn. 10).

Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 unwidersprochen mitgeteilt‚ dass die Fertiggarage und der Fertigcarport bereits vor zwei Monaten und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2014 aufgestellt wurden. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern selbst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos von den Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen vom 24. März 2014.

Kosten: § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2‚ § 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten waren und auch keinen Antrag gestellt haben‚ besteht kein Anlass‚ ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.