Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2015 - Au 3 E 15.300

bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... für das Sommersemester 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung.

1. Der 1982 geborene Antragsteller absolviert an der Universität ... den Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ (derzeit 9. Fachsemester). Ausweislich einer Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 22. Oktober 2014 beträgt seine vorläufige Durchschnittsnote 3,06.

Mit Formblatt vom 25. November 2014 beantragte der Antragsteller bei der Universität ... die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ für das Sommersemester 2015.

2. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 - zur Post gegeben am selben Tag - lehnte die Universität ... den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen aus § 6 der einschlägigen Prüfungsordnung nicht gegeben seien. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Antragstellers habe insoweit ergeben, dass der Antragsteller im Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nicht die erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 erzielt habe.

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. Februar 2015 Klage (Az. Au 3 K 15.273) erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist. Am 4. März 2015 hat der Antragsteller ferner beantragt (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Sommersemester 2015 zuzulassen.

Ein Anordnungsgrund folge aus dem zeitnah bevorstehenden Beginn des Sommersemesters 2015 am 1. April 2015. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zum gegenständlichen Masterstudiengang habe. § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung, der als Zulassungsvoraussetzung eine Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 vorsehe, sei mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig und damit nichtig. Zwar habe es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für grundsätzlich zulässig erachtet, dass die Hochschulen auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zum Nachweis der studienspezifischen Eignung für einen konsekutiven Masterstudiengang im Wege der Satzung eine Mindestabschlussnote im vorangegangenen Bachelorstudiengang vorsehen (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084). Zugangsbeschränkungen durch Eignungsbeschränkungen seien hiernach jedoch stets nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen im Einzelfall statthaft. So seien Mindestabschlussnoten als Zugangsbeschränkungen für Masterstudiengänge nur dann verhältnismäßig, soweit die überwiegende Mehrheit der Absolventen des vorangegangenen Bachelorstudiengangs mindestens die betreffende Mindestabschlussnote erreichen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Fall der Universität ... werde vorliegend mit Nachdruck bestritten, die insoweit darlegungspflichtige Universität gebe hierzu keine Auskunft (etwa in Form von Statistiken zu Abschlussnoten). Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die von einer Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangehenden Bachelorstudiengang ausgehe (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99), da die Durchschnittsnote im Jahr 2010 im Fach Betriebswirtschaftslehre im Bereich Bachelor (U) bundesweit bei 2,3 und an der Universität ... bei 2,5 gelegen habe, überzeuge nicht. Der insoweit herangezogene Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ stelle keine hinreichend verlässliche Grundlage zur Beschränkung des Zugangs zum Studium dar. Zwar seien die vom Verwaltungsgericht zitierten Durchschnittsnoten grundsätzlich zutreffend. Ausweislich der Notenverteilung hätten jedoch an der Universität ... im Jahr 2010 von 76 Absolventen insgesamt lediglich 36 (47%) - und damit die Minderheit - die Note „gut“ oder besser erzielt; 40 Absolventen (53%) hätten hingegen nur die Note „befriedigend“ oder schlechter erreicht. Der bereits fünf Jahre alte Arbeitsbericht 2010 sei ohnehin nicht länger aussagekräftig; es sei vielmehr mangels gegenteiliger Angaben der insoweit darlegungspflichtigen Universität davon auszugehen, dass die Durchschnittsnoten der Absolventen des Bachelorstudiengangs an der Universität ... im vorangegangenen Wintersemester 2014/15 tatsächlich wesentlich schlechter seien. Unabhängig davon sei es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit unzulässig, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht bestehe, dass sie das Studium erfolgreich abschließen könnten, Studienplätze trotz vorhandener Kapazitäten vorzuenthalten (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019). Zugleich werde ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht; ein entsprechender Antrag sei gegenüber der Universität ... mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gestellt worden. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass die betreffenden Studienkapazitäten erschöpft seien; die Universität ... habe die entsprechende Kapazitätsberechnung bislang nicht vorgelegt. Dies werde daher ausdrücklich beantragt. Entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99) könne sich der Antragsteller auch auf einen Anspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität berufen. Denn nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019) sei es - wie ausgeführt - unzulässig, Studienbewerbern wie dem Antragsteller, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderung des Studiengangs erfolgreich abschließen können, einen Studienplatz aufgrund von der Universität gestellter subjektiver Zulassungsvoraussetzungen trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten.

4. Die Universität ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2015 sei rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorherigen Bachelorstudiengang (§ 6 der Prüfungsordnung) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Masterstudiengängen die Zugangsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote im Bachelorstudiengang auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG grundsätzlich zulässig (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084). Es handele sich vorliegend um eine solche rechtlich zulässige subjektive Zulassungsvoraussetzung, die auf sachlichen Gründen beruhe. Die Mindestabschlussnote von 2,5 diene der Gewährleistung eines hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus des Masterstudiengangs und einem angemessenen Ressourceneinsatz zur Erreichung des Qualifikationsziels, nach modernen wissenschaftlichen Methoden selbstständig und kritisch arbeiten zu können. Die Forderung einer Mindestabschlussnote sei auch verhältnismäßig. Ausweislich des Arbeitsberichts „Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats fielen die durchschnittlichen Gesamtnoten in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen annähernd durchweg besser als 2,5 aus, so dass vorliegend auch Absolventen und Absolventinnen mit einer durchschnittlichen Gesamtnote Zugang zum Masterstudiengang erhielten. Vor diesem Hintergrund habe das erkennende Gericht die gegenständliche Mindestabschlussnote von 2,5 als „eher niedrige Zulassungshürde“ bezeichnet (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99). Der betreffende Arbeitsbericht 2010 stelle entgegen der Auffassung des Antragstellers auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Festlegung der Mindestabschlussnote dar (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99); der Bericht sei die aktuellste verfügbare Datengrundlage, die hochschulübergreifend Durchschnittsnoten und Notenverteilungen von Absolventen darstelle. Ohnehin fordere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084) bereits nicht, dass die überwiegende Mehrheit der Absolventen des vorangehenden Bachelorstudiengangs die betreffende Mindestabschlussnote erreiche. Unabhängig davon seien für die Verhältnismäßigkeit nicht nur die Durchschnittsnoten und die Notenverteilung der Universität ... von Relevanz; es sei vielmehr naturgemäß eine hochschulübergreifende Betrachtung sämtlicher potentieller Bewerber für den Masterstudiengang erforderlich. Mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers zu einem Anspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität sei klarzustellen, dass für den gegenständlichen Masterstudiengang eine Festsetzung von Kapazitäten oder Zulassungszahlen nicht erfolgt sei; kapazitätsbezogene Aspekte seien daher vorliegend nicht von Relevanz.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Der Antragsteller hat zwar vorliegend den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er das Masterstudium zum Sommersemester 2015 aufnehmen will. Eine Erklärung über die Zulassung zu vergleichbaren Studiengängen an anderen Hochschulen ist nicht erforderlich, denn die Begründung der Nichtzulassung ist hier nicht etwa eine ausgeschöpfte Kapazität des Studiengangs, sondern die Nichterfüllung der in der Prüfungsordnung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.

2. Jedoch hat der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung mit Blick auf die Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und der einschlägigen Prüfungsordnung zu Unrecht abgelehnt wurde.

a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zudem gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayHSchG aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

Ausgehend von der in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG enthaltenen Satzungsermächtigung wurde die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Mai 2014 (im Folgenden: Prüfungsordnung - PrüfO) erlassen, die u. a. die Voraussetzungen der studiengangspezifischen Eignung festlegt.

Der die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlichen Masterstudium regelnde § 6 PrüfO hat durch die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 14. Mai 2014 folgende Fassung erhalten (vgl. zur alten Fassung von § 6 PrüfO: VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 3 E 14.344; B. v. 9.11.2012 - Au 3 E 12.1327):

㤠6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ wird nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität ... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

(2) 1Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 140 Leistungspunkte erbracht haben, haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung über den Erwerb von mindestens 140 Leistungspunkten, davon mindestens 40 Leistungspunkte aus Modulen der Betriebs- und/oder Volkswirtschaftslehre, in einem Studiengang nach Abs. 1 sowie ein Nachweis über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse, die dabei erzielte Durchschnittsnote, die Anzahl der Leistungspunkte, die in die Berechnung der Durchschnittsnote eingehen, sowie die Anzahl der für den Abschluss des entsprechenden Studiums notwendigen Leistungspunkte beizufügen. 2Zur Ermittlung einer Gesamtnote entsprechend Abs. 1 werden die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit der Note „4,0“ bewertet und dann der nach Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt ermittelt.

(3) 1Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 63 Absatz 1 BayHSchG gilt entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Studiengang die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 3Eine Gesamtnote ist vergleichbar, wenn bei einem Vergleich der beiden Notensysteme mindestens die gleiche Notenstufe erreicht wurde.

(4) Wenn weder der Abschluss gemäß Absatz 1 in einem deutschsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erlangt wurde, ist ein Nachweis über einen erfolgreich absolvierten deutschen Sprachtest gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität ... vom 9. August 2009 in der jeweils aktuellen Fassung zu erbringen.

(5) 1Der Abschluss nach Abs. 1 ist bei der Einschreibung nachzuweisen. 2Eine Einschreibung auf der Grundlage der Nachweise nach Abs. 2 oder unter dem Vorbehalt des Nachweises eines Abschlusses nach Abs. 1 kann nicht erfolgen.“

b) Ausweislich § 6 Abs. 1 PrüfO wird somit die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

Die Voraussetzungen einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangegangenen Bachelorstudiengang erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht; die Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 22. Oktober 2014 weist für ihn eine vorläufige Durchschnittsnote von 3,06 aus (Blatt 3 der Verwaltungsakte).

c) Das streitgegenständliche Erfordernis einer Mindestabschlussnote im vorangehenden Bachelorstudiengang aus § 6 Abs. 1 PrüfO ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt vorliegend eine hinreichende satzungsmäßige Zulassungsschranke dar (so bereits VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 27 ff.).

Die in den universitären Master-Prüfungsordnungen auf Basis der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In ständiger Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Hieraus folgt, dass die Hochschulen Qualifikationsnachweise fordern dürfen, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein „Studienfortsetzungsgrundrecht“ noch ein „Teilhabeanspruch“ auf Studienabschluss nach Maßgabe des „Kapazitätserschöpfungsgebots“ verletzt (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von „gut“, d. h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2,0).

(1) Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist in dem neu eingeführten System einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss der Regelabschluss eines Hochschulstudiums (vgl. Teil A 1. und 2. der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. v. 4.2.2010]). Mit dem Bachelorabschluss endet der (grundständige) Studiengang (Art. 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayHSchG). Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

Zwar entspricht der Bachelorabschluss an der Universität nicht dem bisherigen Diplom- oder Magisterabschluss der Universität. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen Bachelorabschlüsse grundsätzlich (lediglich) dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen (vgl. Nr. 8 der „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Auch wenn somit der Bachelorabschluss als „erster“ berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers verbindet sich mit der Einführung der gestuften Studienstruktur „eine weitreichende organisatorische und inhaltliche Reform der Studiengänge, die zu einer stärkeren Differenzierung der Ausbildungsangebote im Hochschulbereich führt. Gestufte Studiengänge eröffnen ein Studienangebot, das von Studienanfängern, Studierenden und bereits Berufstätigen flexibel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach Qualifikation genutzt werden kann. Sie tragen damit zu kürzeren Studienzeiten, deutlich höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventen bei. Die neue Studienstruktur gewährleistet internationale Anschlussfähigkeit und damit Mobilität der Studierenden und internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen“ (vgl. Vorwort zu den „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

(2) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten vermag den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium bereits deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfG, E. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - BVerfGE 33, 303). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 PrüfO erforderliche Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2,5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

Aus demselben Grund - einer nach § 6 Abs. 1 PrüfO nicht ausreichenden Abschlussnote im Bachelorstudiengang - muss auch eine Zulassung des Antragstellers außerhalb der festgesetzten Kapazität von vornherein ausscheiden. Das Hochschulzulassungsrecht, dessen Gegenstand die Regulierung eines Verteilungsproblems ist, soweit die Anzahl der Zugangsberechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Denn der gegenständliche Masterstudiengang ist nach den Darlegungen der Universität ... nicht in kapazitärer Hinsicht zulassungsbeschränkt (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 35; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 23 zum Masterstudiengang Umweltethik).

Auch aus den in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) für postgraduale Studiengänge vorgesehenen Auswahlkriterien folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Zahl der Bewerber für einen postgradualen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 BayHZG). Es ist indes davon auszugehen, dass die Universität ... genügend Kapazitäten besitzt, um alle (die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden) Studienbewerber im streitgegenständlichen Masterstudiengang ausbilden zu können. Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris) entgegen. Hiernach darf ein ergänzendes Eignungsfeststellungsverfahren zu den schulischen Hochschulzugangsberechtigungen weder die vom Gesetzgeber als Regelfall konzipierte Hochschulreife aushöhlen noch die Pflicht der Hochschulen zur erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten (Art. 1 Abs. 1 BayHZG) unterlaufen; insbesondere sind die Hochschulen nicht berechtigt, eine über die Anforderungen des Studiengangs hinausgehende „Niveaupflege“ zu betreiben, so dass nur noch bestens qualifizierte Kandidaten die Möglichkeit haben, dass Studium überhaupt aufzunehmen (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23/27). Vorliegend jedoch geht es bei der geforderten Mindestabschlussnote von 2,5 als eher niedrige Zulassungshürde zu einem konsekutiven Masterstudiengang gerade darum, dass nur Studienbewerber zugelassen werden, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können; eine darüber hinausgehende unzulässige „Niveaupflege“ bzw. „Bestenauslese“ findet gerade nicht statt (siehe dazu sogleich unter Ziffer 2.c.3).

(3) Die von der Universität ... vorliegend festgelegte Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang (Mindestabschlussnote des Bachelorstudiengangs von „gut“, d. h. 2,5) ist auch nicht unverhältnismäßig (so bereits VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 37-42).

Zwar dürfen - wie bereits ausgeführt - die Hochschulen auch für postgraduale Studiengänge den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen. Es ist mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B. v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

Hiervon ausgehend ist jedoch die streitgegenständliche Eignungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 („gut“) im vorangehenden Bachelorstudiengang nicht zu beanstanden.

Seitens des Antragsgegners wird die vorliegend festgelegte Gesamtnote von 2,5 - nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderlichen Kompetenzen im selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten - für ein erfolgreiches Masterstudium auf einem hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveau als notwendig erachtet.

Diese Annahme ist auch mit Blick auf wissenschaftliche Untersuchungen tragfähig. Ausweislich des vom Antragsgegner zitierten Arbeitsberichts „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats vom November 2012 lag im Prüfungsjahr 2010 die Durchschnittsnote im Bereich Bachelor (U) Betriebswirtschaftslehre an deutschen Universitäten bundesweit bei 2,3 (Arbeitsbericht, Seite 137). Im Bereich Bachelor (FH) Betriebswirtschaftslehre lag die Durchschnittsnote bundesweit bei 2,2 (Arbeitsbericht, Seite 136). An der Universität ... lag die Durchschnittsnote insoweit bei 2,5 (Arbeitsbericht, Seite 137). Die bundesweite Durchschnittsnote im Bachelor (FH) und (U) Internationale Betriebswirtschaft/Management betrug im Jahr 2010 jeweils 2,1 (Arbeitsbericht, Seite 143 f.). Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die durchschnittliche Abschlussnote im Bereich Betriebswirtschaftslehre ausnahmslos - zum Teil deutlich - besser als 2,5 ist (siehe zum Ganzen: Wissenschaftsrat, Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“, Seite 135-151 und 468-483, abrufbar unter www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats eine hinreichende tatsächliche Datengrundlage für die gegenständliche Festsetzung einer Mindestabschlussnote dar.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der genannte Arbeitsbericht auf das Prüfungsjahr 2010 bezieht und somit etwa vier Jahre alte Daten zugrunde legt. Zum einen sind seit Veröffentlichung des Arbeitsberichts im November 2012 noch nicht einmal zweieinhalb Jahre vergangen. Zum anderen ist nicht ersichtlich und seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Durchschnittsnoten im Bereich Betriebswirtschaftslehre seit 2010 grundlegend bzw. wesentlich verändert hätten. Die statistischen Untersuchungen des Wissenschaftsrats zu Prüfungsnoten an Hochschulen werden periodisch erstellt und sind bislang drei Mal erschienen (2003, 2007 und 2012; siehe Arbeitsbericht, S. 7, Fußnote 1); es ist dabei aufgrund der ganz erheblichen Datenfülle - der Arbeitsbericht 2010 umfasst 862 Seiten - naturgemäß so, dass sich die Untersuchung nebst Auswertung jeweils mindestens auf ein zwei Jahre zurückliegendes Prüfungsjahr bezieht. Dies steht einer Heranziehung im vorliegenden Kontext nicht entgegen.

Ebenfalls überzeugt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers nicht, dass ausweislich der Notenverteilung an der Universität ... im Jahr 2010 tatsächlich nur eine Minderheit der Bachelor-Absolventen (36 von 76  ca. 47%) die für den Masterstudiengang geforderte Mindestabschlussnote von „gut“ (bis 2,5) oder besser erzielen konnten (Arbeitsbericht, S. 472). Insoweit gilt bereits, dass in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32) nicht zu entnehmen ist, dass eine Zugangsbeschränkung eines Masterstudiengangs durch eine Mindestabschlussnote von 2,5 nur dann verhältnismäßig wäre, wenn die überwiegende Mehrheit der Absolventen des Bachelorstudiengangs diese auch erreichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im damaligen Einzelfall vielmehr lediglich entscheiden, dass bei einer solchen Sachlage die gebotene Verhältnismäßigkeit (jedenfalls) gewahrt sei; den vom Antragsteller gezogenen Umkehrschluss einer stets fehlenden Verhältnismäßigkeit bei Nichtvorliegen einer solchen Notensituation lässt die genannte Entscheidung jedoch nicht zu. Unabhängig davon hat der Antragsgegner vorliegend zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht lediglich die Durchschnittsnoten bzw. die Notenverteilung an der Universität ... in den Blick zu nehmen sind; es sind vielmehr naturgemäß sämtliche Bachelorabsolventen aller Hochschulen von Relevanz, die als potentielle Bewerber für den gegenständlichen Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ in Betracht kommen.

Nach alledem durfte die Universität ... rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die - unterdurchschnittlichen - Absolventen mit einer schlechteren Bachelor-Abschlussnote von 2,5 keine hinreichende Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ bieten. Allgemein stellt sich vorliegend die geforderte Mindestabschlussnote als eher niedrige Zulassungshürde dar (vgl. die sämtlichst unter 2,5 liegenden Durchschnittsabschlussnoten im Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats), so dass das Rechtfertigungserfordernis insoweit ohnehin nicht überspannt werden darf. Unabhängig davon sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend geforderte Mindestabschlussnote von 2,5 im Einzelfall des Antragstellers dennoch unverhältnismäßig sein könnte, durch den Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

3. Im Ergebnis war der Antrag daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 18.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2015 - Au 3 E 15.300 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2015 - Au 3 E 15.300.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1108

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Zulassung

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.