Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1108

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 gerichtet ist.

1. Der 1991 geborene Kläger absolviert an der Universität ... den Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ (derzeit 4. Fachsemester). Ausweislich einer Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 1. April 2015 betrug seine vorläufige Durchschnittsnote zu diesem Zeitpunkt 2,84.

Mit Formblatt vom 7. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Universität ... die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ für das Wintersemester 2015/16.

2. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 - zur Post gegeben am selben Tag - lehnte die Universität ... den Zulassungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen aus § 6 der Prüfungsordnung nicht gegeben seien. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Klägers habe insoweit ergeben, dass der Kläger im Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nicht die erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 erzielt habe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Juli 2015 und 20. Juli 2015 beantragte der Kläger sodann seine Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... für das Wintersemester 2015/16 außerhalb der Kapazität.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wies die Universität ... den Kläger darauf hin, dass der gegenständliche Masterstudiengang nicht zulassungsbeschränkt sei; die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb der Kapazität gehe daher nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ins Leere.

3. Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Universität ... vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, ihn zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 zuzulassen.

Die Nichtzulassung zum Masterstudium stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Zwar seit zutreffend, dass der Kläger die in § 6 der Prüfungsordnung geforderte Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 nicht erreiche. Jedoch seien im Einzelfall des Klägers besondere Umstände zu berücksichtigen. So hätten sich die Zulassungsbeschränkungen zum gegenständlichen Masterstudiengang während des Bachelorstudiums des Klägers geändert; hätte der Kläger bereits von Beginn des Bachelorstudiums an Kenntnis von den Zulassungsvoraussetzungen des Masterstudiums gehabt, hätte er sein Studium von Anfang an anders steuern können. So habe der Kläger jedoch sein Augenmerk primär auf einen zügigen Abschluss des Bachelorstudiums gelegt, ohne die Abschlussnote in den Vordergrund zu stellen. Die in § 6 der Prüfungsordnung geforderte Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 sei auch unverhältnismäßig. Denn Studenten einer anderen Universität könnten leichter und ggf. einfacher die geforderte Durchschnittsnote erreichen, da hier andere Leistungsnachweise zu erbringen seien und der Notendurchschnitt ggf. anders berechnet werde.

Mit der Klage wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

4. Die Universität ... beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2015 sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle die Zulassungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorherigen Bachelorstudiengang (§ 6 der Prüfungsordnung) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Masterstudiengängen die Zugangsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote im Bachelorstudiengang auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG grundsätzlich zulässig; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe erst kürzlich die Verhältnismäßigkeit der geforderten Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 gerade für den gegenständlichen Masterstudiengang nochmals bestätigt (BayVGH, B. v. 9.7.2015 - 7 CE 15.729 - juris). Auch im Einzelfall des Klägers sei keine unangemessene Benachteiligung gegeben. Da der Kläger sein Bachelorstudium aktuell noch nicht beendet habe, habe er noch immer die Möglichkeit, seinen Notendurchschnitt zu verbessern. Auch sei die erforderliche Mindestdurchschnittsnote für den Masterstudiengang bereits zum 14. Mai 2014 - mithin zum dritten Fachsemester des Klägers - eingeführt worden, so dass dem Kläger ohne weiteres hinreichend Zeit verblieben sei, sich hierauf einzustellen und seine Studienplanung ggf. entsprechend anzupassen.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Wintersemester 2015/16 besteht mit Blick auf die Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - und der einschlägigen Prüfungsordnung nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zudem gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayHSchG aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

Ausgehend von der in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG enthaltenen Satzungsermächtigung wurde die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Mai 2014 (im Folgenden: Prüfungsordnung - PrüfO) erlassen, die u. a. die Voraussetzungen der studiengangspezifischen Eignung festlegt.

Der die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlichen Masterstudium regelnde § 6 PrüfO hat durch die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 14. Mai 2014 folgende Fassung erhalten (vgl. zur alten Fassung von § 6 PrüfO: VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 3 E 14.344; B. v. 9.11.2012 - Au 3 E 12.1327):

㤠6

Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ wird nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität ... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

(2) 1Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 140 Leistungspunkte erbracht haben, haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung über den Erwerb von mindestens 140 Leistungspunkten, davon mindestens 40 Leistungspunkte aus Modulen der Betriebs- und/oder Volkswirtschaftslehre, in einem Studiengang nach Abs. 1 sowie ein Nachweis über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse, die dabei erzielte Durchschnittsnote, die Anzahl der Leistungspunkte, die in die Berechnung der Durchschnittsnote eingehen, sowie die Anzahl der für den Abschluss des entsprechenden Studiums notwendigen Leistungspunkte beizufügen. 2Zur Ermittlung einer Gesamtnote entsprechend Abs. 1 werden die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit der Note „4,0“ bewertet und dann der nach Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt ermittelt.

(3) 1Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 63 Absatz 1 BayHSchG gilt entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Studiengang die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 3Eine Gesamtnote ist vergleichbar, wenn bei einem Vergleich der beiden Notensysteme mindestens die gleiche Notenstufe erreicht wurde.

(4) Wenn weder der Abschluss gemäß Absatz 1 in einem deutschsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erlangt wurde, ist ein Nachweis über einen erfolgreich absolvierten deutschen Sprachtest gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität ... vom 9. August 2009 in der jeweils aktuellen Fassung zu erbringen.

(5) 1Der Abschluss nach Abs. 1 ist bei der Einschreibung nachzuweisen. 2Eine Einschreibung auf der Grundlage der Nachweise nach Abs. 2 oder unter dem Vorbehalt des Nachweises eines Abschlusses nach Abs. 1 kann nicht erfolgen.“

b) Ausweislich § 6 Abs. 1 PrüfO wird somit die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

Die Voraussetzungen einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangegangenen Bachelorstudiengang erfüllt der Kläger unstreitig nicht; die Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 1. April 2015 weist für ihn eine vorläufige Durchschnittsnote i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 PrüfO - sog. Verfahrensnote - von 2,84 aus (Blatt 3 der Verwaltungsakte; vgl. zur sog. Verfahrensnote eingehend: VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Masterstudiengang auf Basis einer vorläufigen Durchschnittsnote eines vorangehenden Bachelorstudiengangs zur Erfüllung der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Prüfungsordnung - stets allein der Bewerbungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 8.6.2012 - 3 Nc 43/11 - juris Rn. 10-12; VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221 - Rn. 66 des Entscheidungsumdrucks).

c) Das streitgegenständliche Erfordernis einer Mindestabschlussnote im vorangehenden Bachelorstudiengang aus § 6 Abs. 1 PrüfO ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts eine hinreichende satzungsmäßige Zulassungsschranke dar (vgl. nur BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris; VG Augsburg, B. v. 17.3.2015 - Au 3 E 15.300; B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 27 ff.).

Die in den universitären Master-Prüfungsordnungen auf Basis der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In ständiger Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Hieraus folgt, dass die Hochschulen Qualifikationsnachweise fordern dürfen, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2; B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein „Studienfortsetzungsgrundrecht“ noch ein „Teilhabeanspruch“ auf Studienabschluss nach Maßgabe des „Kapazitätserschöpfungsgebots“ verletzt (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von „gut“, d. h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2,0).

(1) Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist in dem neu eingeführten System einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss der Regelabschluss eines Hochschulstudiums (vgl. Teil A 1. und 2. der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. v. 4.2.2010]). Mit dem Bachelorabschluss endet der (grundständige) Studiengang (Art. 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayHSchG). Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

Zwar entspricht der Bachelorabschluss an der Universität nicht dem bisherigen Diplom- oder Magisterabschluss der Universität. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen Bachelorabschlüsse grundsätzlich (lediglich) dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen (vgl. Nr. 8 der „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Auch wenn somit der Bachelorabschluss als „erster“ berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers verbindet sich mit der Einführung der gestuften Studienstruktur „eine weitreichende organisatorische und inhaltliche Reform der Studiengänge, die zu einer stärkeren Differenzierung der Ausbildungsangebote im Hochschulbereich führt. Gestufte Studiengänge eröffnen ein Studienangebot, das von Studienanfängern, Studierenden und bereits Berufstätigen flexibel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach Qualifikation genutzt werden kann. Sie tragen damit zu kürzeren Studienzeiten, deutlich höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventen bei. Die neue Studienstruktur gewährleistet internationale Anschlussfähigkeit und damit Mobilität der Studierenden und internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen“ (vgl. Vorwort zu den „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

(2) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten vermag den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium bereits deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfG, E. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - BVerfGE 33, 303). Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO erforderliche (vorläufige) Mindestdurchschnittsnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2,5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

Aus demselben Grund - einer nach § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO nicht ausreichenden (vorläufigen) Durchschnittsnote im Bachelorstudiengang - muss auch eine Zulassung des Klägers außerhalb der festgesetzten Kapazität von vornherein ausscheiden. Das Hochschulzulassungsrecht, dessen Gegenstand die Regulierung eines Verteilungsproblems ist, soweit die Anzahl der Zugangsberechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Denn der gegenständliche Masterstudiengang ist nicht in kapazitärer Hinsicht zulassungsbeschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 35; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 23). Hierauf hat die Universität ... in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2015 an den Kläger zutreffend hingewiesen.

Auch aus den in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) für postgraduale Studiengänge vorgesehenen Auswahlkriterien folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Zahl der Bewerber für einen postgradualen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 BayHZG). Es ist indes davon auszugehen, dass die Universität ... genügend Kapazitäten besitzt, um alle (die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden) Studienbewerber im streitgegenständlichen Masterstudiengang ausbilden zu können. Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

(3) Die von der Universität ... vorliegend festgelegte Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang (Mindestabschlussnote des Bachelorstudiengangs von „gut“, d. h. 2,5) ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 37-42).

Zwar dürfen - wie bereits ausgeführt - die Hochschulen auch für postgraduale Studiengänge den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen. Es ist mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B. v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2; B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

Hiervon ausgehend ist jedoch die streitgegenständliche Eignungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 („gut“) im vorangehenden Bachelorstudiengang nicht zu beanstanden.

Wie dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, wird die vorliegend festgelegte Gesamtnote von 2,5 seitens der Universität ... für ein erfolgreiches Masterstudium auf einem hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveau als notwendig erachtet; dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderlichen Kompetenzen im selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Diese universitäre Annahme ist auch mit Blick auf wissenschaftliche Untersuchungen tragfähig. Ausweislich des Arbeitsberichts „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats vom November 2012 lag im Prüfungsjahr 2010 die Durchschnittsnote im Bereich Bachelor (U) Betriebswirtschaftslehre an deutschen Universitäten bundesweit bei 2,3 (Arbeitsbericht, Seite 137). Im Bereich Bachelor (FH) Betriebswirtschaftslehre lag die Durchschnittsnote bundesweit bei 2,2 (Arbeitsbericht, Seite 136). An der Universität ... lag die Durchschnittsnote insoweit bei 2,5 (Arbeitsbericht, Seite 137). Die bundesweite Durchschnittsnote im Bachelor (FH) und (U) Internationale Betriebswirtschaft/Management betrug im Jahr 2010 jeweils 2,1 (Arbeitsbericht, Seite 143 f.). Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die durchschnittliche Abschlussnote im Bereich Betriebswirtschaftslehre ausnahmslos - zum Teil deutlich - besser als 2,5 ist (siehe zum Ganzen: Wissenschaftsrat, Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“, Seite 135-151 und 468-483, abrufbar unter www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf).

Der Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats stellt auch eine hinreichende tatsächliche Datengrundlage für die gegenständliche Festsetzung einer Mindestabschlussnote dar.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der genannte Arbeitsbericht auf das Prüfungsjahr 2010 bezieht und somit etwa vier Jahre alte Daten zugrunde legt. Zum einen sind seit Veröffentlichung des Arbeitsberichts im November 2012 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre vergangen. Zum anderen ist nicht ersichtlich und seitens des Klägers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Durchschnittsnoten im Bereich Betriebswirtschaftslehre seit 2010 grundlegend bzw. wesentlich verändert hätten. Die statistischen Untersuchungen des Wissenschaftsrats zu Prüfungsnoten an Hochschulen werden periodisch erstellt und sind bislang drei Mal erschienen (2003, 2007 und 2012; siehe Arbeitsbericht, S. 7, Fußnote 1); es ist dabei aufgrund der ganz erheblichen Datenfülle - der Arbeitsbericht 2010 umfasst 862 Seiten - naturgemäß so, dass sich die Untersuchung nebst Auswertung jeweils mindestens auf ein zwei Jahre zurückliegendes Prüfungsjahr bezieht. Dies steht einer Heranziehung im vorliegenden Kontext nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass für die für ein Masterstudium geforderten Qualifikationsnachweise die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs maßgebend sind. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 2. September 2013 (Az. 7 CE 13.1084) nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2).

Auch sind im Fall des Klägers keine besonderen Umstände gegeben, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führten. Soweit er vorträgt, die für ein Masterstudium erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 sei erst so spät eingeführt worden, dass es ihm unmöglich gewesen sei, sein Bachelorstudium entsprechend hierauf auszurichten, so überzeugt dies nicht. Die Universität ... hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass die Mindestabschlussnote von 2,5 bereits zum 14. Mai 2014 - mithin zum 3. Fachsemester des Klägers - eingeführt worden ist. Auch der Einwand, dass Studenten einer anderen Universität leichter und ggf. einfacher die geforderte Durchschnittsnote erreichen könnten, da hier andere Leistungsnachweise zu erbringen seien und der Notendurchschnitt ggf. anders berechnet werde, greift nicht durch. Der klägerische Vortrag ist insoweit bereits pauschal und gänzlich unsubstantiiert. Unabhängig davon wird die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ gemäß § 6 Abs. 1 PrüfO nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote. Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet gemäß § 6 Abs. 3 PrüfO der Prüfungsausschuss; Art. 63 Abs. 1 BayHSchG gilt entsprechend. Es ist somit normativ hinreichend sichergestellt, dass im Falle von Studenten, die mit einer an einer anderen Hochschule erworbenen (vorläufigen) Bachelor-Abschlussnote die Zulassung zum Masterstudiengang an der Universität ... beantragen, Gleichwertigkeit gegeben ist (vgl. zur Berechnung der sog. Verfahrensnote aus § 6 Abs. 1 und 2 PrüfO einer Bewerberin aus einem Bachelorstudiengang einer anderen Universität: VG Augsburg, B. v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221).

Im Ergebnis durfte die Universität ... somit rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die - unterdurchschnittlichen - Absolventen mit einer schlechteren (vorläufigen) Bachelor-Durchschnittsnote von 2,5 keine hinreichende Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ bieten. Allgemein stellt sich vorliegend die geforderte (vorläufige) Mindestabschlussnote als eher niedrige Zulassungshürde dar (vgl. die sämtlichst unter 2,5 liegenden Durchschnittsabschlussnoten im Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats), so dass das Rechtfertigungserfordernis insoweit ohnehin nicht überspannt werden darf. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ankommt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Sept. 2015 - Au 3 K 15.1108 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - 7 CE 15.729

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2015 - Au 3 E 15.300

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris). Danach dürfen die Hochschulen gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), im Hinblick auf den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber oder Bewerberinnen den Anforderungen des von der jeweiligen Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Maßgebend sind die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss vom 2. September 2013, Az. 7 CE 13.1084 nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird.

Mangels Zulassungsbeschränkung und Festsetzung einer Zulassungszahl für den vom Antragsteller gewünschten Masterstudiengang geht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität ins Leere (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli.2014 (GVBl S. 286).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris). Danach dürfen die Hochschulen gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), im Hinblick auf den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber oder Bewerberinnen den Anforderungen des von der jeweiligen Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Maßgebend sind die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss vom 2. September 2013, Az. 7 CE 13.1084 nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird.

Mangels Zulassungsbeschränkung und Festsetzung einer Zulassungszahl für den vom Antragsteller gewünschten Masterstudiengang geht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität ins Leere (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli.2014 (GVBl S. 286).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... für das Sommersemester 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung.

1. Der 1982 geborene Antragsteller absolviert an der Universität ... den Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ (derzeit 9. Fachsemester). Ausweislich einer Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 22. Oktober 2014 beträgt seine vorläufige Durchschnittsnote 3,06.

Mit Formblatt vom 25. November 2014 beantragte der Antragsteller bei der Universität ... die Zulassung zum Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ für das Sommersemester 2015.

2. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 - zur Post gegeben am selben Tag - lehnte die Universität ... den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen aus § 6 der einschlägigen Prüfungsordnung nicht gegeben seien. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Antragstellers habe insoweit ergeben, dass der Antragsteller im Bachelorstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nicht die erforderliche Mindestabschlussnote von 2,5 erzielt habe.

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. Februar 2015 Klage (Az. Au 3 K 15.273) erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist. Am 4. März 2015 hat der Antragsteller ferner beantragt (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität ... im Sommersemester 2015 zuzulassen.

Ein Anordnungsgrund folge aus dem zeitnah bevorstehenden Beginn des Sommersemesters 2015 am 1. April 2015. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zum gegenständlichen Masterstudiengang habe. § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung, der als Zulassungsvoraussetzung eine Mindestabschlussnote im vorangegangenen oder gleichwertigen Bachelorstudiengang von 2,5 vorsehe, sei mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig und damit nichtig. Zwar habe es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für grundsätzlich zulässig erachtet, dass die Hochschulen auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zum Nachweis der studienspezifischen Eignung für einen konsekutiven Masterstudiengang im Wege der Satzung eine Mindestabschlussnote im vorangegangenen Bachelorstudiengang vorsehen (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084). Zugangsbeschränkungen durch Eignungsbeschränkungen seien hiernach jedoch stets nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen im Einzelfall statthaft. So seien Mindestabschlussnoten als Zugangsbeschränkungen für Masterstudiengänge nur dann verhältnismäßig, soweit die überwiegende Mehrheit der Absolventen des vorangegangenen Bachelorstudiengangs mindestens die betreffende Mindestabschlussnote erreichen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Fall der Universität ... werde vorliegend mit Nachdruck bestritten, die insoweit darlegungspflichtige Universität gebe hierzu keine Auskunft (etwa in Form von Statistiken zu Abschlussnoten). Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die von einer Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangehenden Bachelorstudiengang ausgehe (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99), da die Durchschnittsnote im Jahr 2010 im Fach Betriebswirtschaftslehre im Bereich Bachelor (U) bundesweit bei 2,3 und an der Universität ... bei 2,5 gelegen habe, überzeuge nicht. Der insoweit herangezogene Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ stelle keine hinreichend verlässliche Grundlage zur Beschränkung des Zugangs zum Studium dar. Zwar seien die vom Verwaltungsgericht zitierten Durchschnittsnoten grundsätzlich zutreffend. Ausweislich der Notenverteilung hätten jedoch an der Universität ... im Jahr 2010 von 76 Absolventen insgesamt lediglich 36 (47%) - und damit die Minderheit - die Note „gut“ oder besser erzielt; 40 Absolventen (53%) hätten hingegen nur die Note „befriedigend“ oder schlechter erreicht. Der bereits fünf Jahre alte Arbeitsbericht 2010 sei ohnehin nicht länger aussagekräftig; es sei vielmehr mangels gegenteiliger Angaben der insoweit darlegungspflichtigen Universität davon auszugehen, dass die Durchschnittsnoten der Absolventen des Bachelorstudiengangs an der Universität ... im vorangegangenen Wintersemester 2014/15 tatsächlich wesentlich schlechter seien. Unabhängig davon sei es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit unzulässig, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht bestehe, dass sie das Studium erfolgreich abschließen könnten, Studienplätze trotz vorhandener Kapazitäten vorzuenthalten (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019). Zugleich werde ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht; ein entsprechender Antrag sei gegenüber der Universität ... mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gestellt worden. Es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass die betreffenden Studienkapazitäten erschöpft seien; die Universität ... habe die entsprechende Kapazitätsberechnung bislang nicht vorgelegt. Dies werde daher ausdrücklich beantragt. Entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99) könne sich der Antragsteller auch auf einen Anspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität berufen. Denn nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019) sei es - wie ausgeführt - unzulässig, Studienbewerbern wie dem Antragsteller, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderung des Studiengangs erfolgreich abschließen können, einen Studienplatz aufgrund von der Universität gestellter subjektiver Zulassungsvoraussetzungen trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten.

4. Die Universität ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2015 sei rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorherigen Bachelorstudiengang (§ 6 der Prüfungsordnung) nicht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Masterstudiengängen die Zugangsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote im Bachelorstudiengang auf Basis von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG grundsätzlich zulässig (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084). Es handele sich vorliegend um eine solche rechtlich zulässige subjektive Zulassungsvoraussetzung, die auf sachlichen Gründen beruhe. Die Mindestabschlussnote von 2,5 diene der Gewährleistung eines hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus des Masterstudiengangs und einem angemessenen Ressourceneinsatz zur Erreichung des Qualifikationsziels, nach modernen wissenschaftlichen Methoden selbstständig und kritisch arbeiten zu können. Die Forderung einer Mindestabschlussnote sei auch verhältnismäßig. Ausweislich des Arbeitsberichts „Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats fielen die durchschnittlichen Gesamtnoten in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen annähernd durchweg besser als 2,5 aus, so dass vorliegend auch Absolventen und Absolventinnen mit einer durchschnittlichen Gesamtnote Zugang zum Masterstudiengang erhielten. Vor diesem Hintergrund habe das erkennende Gericht die gegenständliche Mindestabschlussnote von 2,5 als „eher niedrige Zulassungshürde“ bezeichnet (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99). Der betreffende Arbeitsbericht 2010 stelle entgegen der Auffassung des Antragstellers auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Festlegung der Mindestabschlussnote dar (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99); der Bericht sei die aktuellste verfügbare Datengrundlage, die hochschulübergreifend Durchschnittsnoten und Notenverteilungen von Absolventen darstelle. Ohnehin fordere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084) bereits nicht, dass die überwiegende Mehrheit der Absolventen des vorangehenden Bachelorstudiengangs die betreffende Mindestabschlussnote erreiche. Unabhängig davon seien für die Verhältnismäßigkeit nicht nur die Durchschnittsnoten und die Notenverteilung der Universität ... von Relevanz; es sei vielmehr naturgemäß eine hochschulübergreifende Betrachtung sämtlicher potentieller Bewerber für den Masterstudiengang erforderlich. Mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers zu einem Anspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität sei klarzustellen, dass für den gegenständlichen Masterstudiengang eine Festsetzung von Kapazitäten oder Zulassungszahlen nicht erfolgt sei; kapazitätsbezogene Aspekte seien daher vorliegend nicht von Relevanz.

5. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Der Antragsteller hat zwar vorliegend den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er das Masterstudium zum Sommersemester 2015 aufnehmen will. Eine Erklärung über die Zulassung zu vergleichbaren Studiengängen an anderen Hochschulen ist nicht erforderlich, denn die Begründung der Nichtzulassung ist hier nicht etwa eine ausgeschöpfte Kapazität des Studiengangs, sondern die Nichterfüllung der in der Prüfungsordnung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.

2. Jedoch hat der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung mit Blick auf die Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und der einschlägigen Prüfungsordnung zu Unrecht abgelehnt wurde.

a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zudem gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayHSchG aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

Ausgehend von der in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG enthaltenen Satzungsermächtigung wurde die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Mai 2014 (im Folgenden: Prüfungsordnung - PrüfO) erlassen, die u. a. die Voraussetzungen der studiengangspezifischen Eignung festlegt.

Der die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlichen Masterstudium regelnde § 6 PrüfO hat durch die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität... vom 14. Mai 2014 folgende Fassung erhalten (vgl. zur alten Fassung von § 6 PrüfO: VG Augsburg, B. v. 24.3.2014 - Au 3 E 14.344; B. v. 9.11.2012 - Au 3 E 12.1327):

㤠6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ wird nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität ... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

(2) 1Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 140 Leistungspunkte erbracht haben, haben dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung über den Erwerb von mindestens 140 Leistungspunkten, davon mindestens 40 Leistungspunkte aus Modulen der Betriebs- und/oder Volkswirtschaftslehre, in einem Studiengang nach Abs. 1 sowie ein Nachweis über die in diesem Studiengang erzielten Prüfungsergebnisse, die dabei erzielte Durchschnittsnote, die Anzahl der Leistungspunkte, die in die Berechnung der Durchschnittsnote eingehen, sowie die Anzahl der für den Abschluss des entsprechenden Studiums notwendigen Leistungspunkte beizufügen. 2Zur Ermittlung einer Gesamtnote entsprechend Abs. 1 werden die für den Abschluss fehlenden Leistungen mit der Note „4,0“ bewertet und dann der nach Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt ermittelt.

(3) 1Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an in- und ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 63 Absatz 1 BayHSchG gilt entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Studiengang die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 3Eine Gesamtnote ist vergleichbar, wenn bei einem Vergleich der beiden Notensysteme mindestens die gleiche Notenstufe erreicht wurde.

(4) Wenn weder der Abschluss gemäß Absatz 1 in einem deutschsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erlangt wurde, ist ein Nachweis über einen erfolgreich absolvierten deutschen Sprachtest gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität ... vom 9. August 2009 in der jeweils aktuellen Fassung zu erbringen.

(5) 1Der Abschluss nach Abs. 1 ist bei der Einschreibung nachzuweisen. 2Eine Einschreibung auf der Grundlage der Nachweise nach Abs. 2 oder unter dem Vorbehalt des Nachweises eines Abschlusses nach Abs. 1 kann nicht erfolgen.“

b) Ausweislich § 6 Abs. 1 PrüfO wird somit die Qualifikation für den Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ nachgewiesen durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs an der Universität... mit mindestens 40 Leistungspunkten aus Modulen der Betriebs- und/oder der Volkswirtschaftslehre oder einen sonstigen diesen Anforderungen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss jeweils mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 oder einer gleichwertigen Gesamtnote.

Die Voraussetzungen einer Mindestabschlussnote von 2,5 im vorangegangenen Bachelorstudiengang erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht; die Bescheinigung des Prüfungsamts der Universität ... vom 22. Oktober 2014 weist für ihn eine vorläufige Durchschnittsnote von 3,06 aus (Blatt 3 der Verwaltungsakte).

c) Das streitgegenständliche Erfordernis einer Mindestabschlussnote im vorangehenden Bachelorstudiengang aus § 6 Abs. 1 PrüfO ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt vorliegend eine hinreichende satzungsmäßige Zulassungsschranke dar (so bereits VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 27 ff.).

Die in den universitären Master-Prüfungsordnungen auf Basis der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In ständiger Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Hieraus folgt, dass die Hochschulen Qualifikationsnachweise fordern dürfen, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14; B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Hochschulen die Zulassung zum Masterstudium von einer bestimmten Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudium abhängig machen; hierdurch wird grundsätzlich weder ein „Studienfortsetzungsgrundrecht“ noch ein „Teilhabeanspruch“ auf Studienabschluss nach Maßgabe des „Kapazitätserschöpfungsgebots“ verletzt (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 23 ff.; vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 30; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 17 ff.; jeweils zu einer geforderten Bachelor-Mindestabschlussnote von „gut“, d. h. 2,5; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris zu einer Bachelor-Mindestabschlussnote von 2,0).

(1) Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist in dem neu eingeführten System einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss der Regelabschluss eines Hochschulstudiums (vgl. Teil A 1. und 2. der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. v. 4.2.2010]). Mit dem Bachelorabschluss endet der (grundständige) Studiengang (Art. 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayHSchG). Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen bietet die Hochschule postgraduale Studiengänge an, zu denen insbesondere auch Masterstudiengänge gehören (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 25).

Zwar entspricht der Bachelorabschluss an der Universität nicht dem bisherigen Diplom- oder Magisterabschluss der Universität. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen Bachelorabschlüsse grundsätzlich (lediglich) dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen (vgl. Nr. 8 der „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Auch wenn somit der Bachelorabschluss als „erster“ berufsqualifizierender Abschluss durch weitere berufsqualifizierende (Hochschul-)Abschlüsse ergänzt werden kann, um ein letztlich gewünschtes berufliches Betätigungsfeld zu erreichen, hindert dies den Gesetzgeber nicht, den Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu weiteren berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlüssen an besondere Eignungsvoraussetzungen der Studienbewerber zu knüpfen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 26).

Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers verbindet sich mit der Einführung der gestuften Studienstruktur „eine weitreichende organisatorische und inhaltliche Reform der Studiengänge, die zu einer stärkeren Differenzierung der Ausbildungsangebote im Hochschulbereich führt. Gestufte Studiengänge eröffnen ein Studienangebot, das von Studienanfängern, Studierenden und bereits Berufstätigen flexibel entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach Qualifikation genutzt werden kann. Sie tragen damit zu kürzeren Studienzeiten, deutlich höheren Erfolgsquoten sowie zu einer nachhaltigen Verbesserung der Berufsqualifizierung und der Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventen bei. Die neue Studienstruktur gewährleistet internationale Anschlussfähigkeit und damit Mobilität der Studierenden und internationale Attraktivität der deutschen Hochschulen“ (vgl. Vorwort zu den „Zehn Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ [Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 12.6.2003]). Das Gericht sieht keinen Anlass, diese gesetzgeberische Vorstellung und die damit verbundene hochschulrechtliche Reform der Studiengänge in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 27).

(2) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch der Studienbewerber auf Teilhabe und Zugang zum Studium innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten vermag den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Zugang zum Masterstudium bereits deshalb nicht zu stützen, weil ein solcher Teilhabeanspruch voraussetzt, dass der Studienbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt (vgl. BVerfG, E. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - BVerfGE 33, 303). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, da er - wie ausgeführt - nicht über die nach § 6 Abs. 1 PrüfO erforderliche Mindestabschlussnote im vorherigen Bachelorstudiengang von 2,5 verfügt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 34).

Aus demselben Grund - einer nach § 6 Abs. 1 PrüfO nicht ausreichenden Abschlussnote im Bachelorstudiengang - muss auch eine Zulassung des Antragstellers außerhalb der festgesetzten Kapazität von vornherein ausscheiden. Das Hochschulzulassungsrecht, dessen Gegenstand die Regulierung eines Verteilungsproblems ist, soweit die Anzahl der Zugangsberechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Denn der gegenständliche Masterstudiengang ist nach den Darlegungen der Universität ... nicht in kapazitärer Hinsicht zulassungsbeschränkt (vgl. VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 35; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 23 zum Masterstudiengang Umweltethik).

Auch aus den in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) für postgraduale Studiengänge vorgesehenen Auswahlkriterien folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Zahl der Bewerber für einen postgradualen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 BayHZG). Es ist indes davon auszugehen, dass die Universität ... genügend Kapazitäten besitzt, um alle (die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden) Studienbewerber im streitgegenständlichen Masterstudiengang ausbilden zu können. Unbeschadet dessen ist die Universität ... jedoch nach den maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes - wie ausgeführt - nicht daran gehindert, als weitere (subjektive) Zugangsvoraussetzung (Eignungsvoraussetzung) zum Masterstudiengang eine bestimmte Mindestabschlussnote des vorangegangenen Bachelorstudiengangs zu fordern (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 29).

Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris) entgegen. Hiernach darf ein ergänzendes Eignungsfeststellungsverfahren zu den schulischen Hochschulzugangsberechtigungen weder die vom Gesetzgeber als Regelfall konzipierte Hochschulreife aushöhlen noch die Pflicht der Hochschulen zur erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten (Art. 1 Abs. 1 BayHZG) unterlaufen; insbesondere sind die Hochschulen nicht berechtigt, eine über die Anforderungen des Studiengangs hinausgehende „Niveaupflege“ zu betreiben, so dass nur noch bestens qualifizierte Kandidaten die Möglichkeit haben, dass Studium überhaupt aufzunehmen (BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23/27). Vorliegend jedoch geht es bei der geforderten Mindestabschlussnote von 2,5 als eher niedrige Zulassungshürde zu einem konsekutiven Masterstudiengang gerade darum, dass nur Studienbewerber zugelassen werden, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können; eine darüber hinausgehende unzulässige „Niveaupflege“ bzw. „Bestenauslese“ findet gerade nicht statt (siehe dazu sogleich unter Ziffer 2.c.3).

(3) Die von der Universität ... vorliegend festgelegte Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang (Mindestabschlussnote des Bachelorstudiengangs von „gut“, d. h. 2,5) ist auch nicht unverhältnismäßig (so bereits VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris Rn. 37-42).

Zwar dürfen - wie bereits ausgeführt - die Hochschulen auch für postgraduale Studiengänge den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen. Es ist mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B. v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31; B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).

Hiervon ausgehend ist jedoch die streitgegenständliche Eignungsvoraussetzung einer Mindestabschlussnote von 2,5 („gut“) im vorangehenden Bachelorstudiengang nicht zu beanstanden.

Seitens des Antragsgegners wird die vorliegend festgelegte Gesamtnote von 2,5 - nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderlichen Kompetenzen im selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten - für ein erfolgreiches Masterstudium auf einem hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveau als notwendig erachtet.

Diese Annahme ist auch mit Blick auf wissenschaftliche Untersuchungen tragfähig. Ausweislich des vom Antragsgegner zitierten Arbeitsberichts „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats vom November 2012 lag im Prüfungsjahr 2010 die Durchschnittsnote im Bereich Bachelor (U) Betriebswirtschaftslehre an deutschen Universitäten bundesweit bei 2,3 (Arbeitsbericht, Seite 137). Im Bereich Bachelor (FH) Betriebswirtschaftslehre lag die Durchschnittsnote bundesweit bei 2,2 (Arbeitsbericht, Seite 136). An der Universität ... lag die Durchschnittsnote insoweit bei 2,5 (Arbeitsbericht, Seite 137). Die bundesweite Durchschnittsnote im Bachelor (FH) und (U) Internationale Betriebswirtschaft/Management betrug im Jahr 2010 jeweils 2,1 (Arbeitsbericht, Seite 143 f.). Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die durchschnittliche Abschlussnote im Bereich Betriebswirtschaftslehre ausnahmslos - zum Teil deutlich - besser als 2,5 ist (siehe zum Ganzen: Wissenschaftsrat, Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“, Seite 135-151 und 468-483, abrufbar unter www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Arbeitsbericht „Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ des Wissenschaftsrats eine hinreichende tatsächliche Datengrundlage für die gegenständliche Festsetzung einer Mindestabschlussnote dar.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der genannte Arbeitsbericht auf das Prüfungsjahr 2010 bezieht und somit etwa vier Jahre alte Daten zugrunde legt. Zum einen sind seit Veröffentlichung des Arbeitsberichts im November 2012 noch nicht einmal zweieinhalb Jahre vergangen. Zum anderen ist nicht ersichtlich und seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Durchschnittsnoten im Bereich Betriebswirtschaftslehre seit 2010 grundlegend bzw. wesentlich verändert hätten. Die statistischen Untersuchungen des Wissenschaftsrats zu Prüfungsnoten an Hochschulen werden periodisch erstellt und sind bislang drei Mal erschienen (2003, 2007 und 2012; siehe Arbeitsbericht, S. 7, Fußnote 1); es ist dabei aufgrund der ganz erheblichen Datenfülle - der Arbeitsbericht 2010 umfasst 862 Seiten - naturgemäß so, dass sich die Untersuchung nebst Auswertung jeweils mindestens auf ein zwei Jahre zurückliegendes Prüfungsjahr bezieht. Dies steht einer Heranziehung im vorliegenden Kontext nicht entgegen.

Ebenfalls überzeugt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers nicht, dass ausweislich der Notenverteilung an der Universität ... im Jahr 2010 tatsächlich nur eine Minderheit der Bachelor-Absolventen (36 von 76  ca. 47%) die für den Masterstudiengang geforderte Mindestabschlussnote von „gut“ (bis 2,5) oder besser erzielen konnten (Arbeitsbericht, S. 472). Insoweit gilt bereits, dass in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32) nicht zu entnehmen ist, dass eine Zugangsbeschränkung eines Masterstudiengangs durch eine Mindestabschlussnote von 2,5 nur dann verhältnismäßig wäre, wenn die überwiegende Mehrheit der Absolventen des Bachelorstudiengangs diese auch erreichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im damaligen Einzelfall vielmehr lediglich entscheiden, dass bei einer solchen Sachlage die gebotene Verhältnismäßigkeit (jedenfalls) gewahrt sei; den vom Antragsteller gezogenen Umkehrschluss einer stets fehlenden Verhältnismäßigkeit bei Nichtvorliegen einer solchen Notensituation lässt die genannte Entscheidung jedoch nicht zu. Unabhängig davon hat der Antragsgegner vorliegend zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht lediglich die Durchschnittsnoten bzw. die Notenverteilung an der Universität ... in den Blick zu nehmen sind; es sind vielmehr naturgemäß sämtliche Bachelorabsolventen aller Hochschulen von Relevanz, die als potentielle Bewerber für den gegenständlichen Masterstudiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ in Betracht kommen.

Nach alledem durfte die Universität ... rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die - unterdurchschnittlichen - Absolventen mit einer schlechteren Bachelor-Abschlussnote von 2,5 keine hinreichende Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ bieten. Allgemein stellt sich vorliegend die geforderte Mindestabschlussnote als eher niedrige Zulassungshürde dar (vgl. die sämtlichst unter 2,5 liegenden Durchschnittsabschlussnoten im Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats), so dass das Rechtfertigungserfordernis insoweit ohnehin nicht überspannt werden darf. Unabhängig davon sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend geforderte Mindestabschlussnote von 2,5 im Einzelfall des Antragstellers dennoch unverhältnismäßig sein könnte, durch den Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Bachelor im Fach „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ ohne das angestrebte Masterstudium in der beruflichen Praxis faktisch nicht verwertbar wäre (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B. v. 9.9.2014 - Au 3 E 14.1298/99 - juris; B. v. 17.10.2013 - Au 3 E 13.1534 - juris Rn. 20 - zum Masterstudiengang Umweltethik; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 32).

3. Im Ergebnis war der Antrag daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 18.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris). Danach dürfen die Hochschulen gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), im Hinblick auf den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber oder Bewerberinnen den Anforderungen des von der jeweiligen Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Maßgebend sind die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss vom 2. September 2013, Az. 7 CE 13.1084 nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird.

Mangels Zulassungsbeschränkung und Festsetzung einer Zulassungszahl für den vom Antragsteller gewünschten Masterstudiengang geht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität ins Leere (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli.2014 (GVBl S. 286).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris). Danach dürfen die Hochschulen gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), im Hinblick auf den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber oder Bewerberinnen den Anforderungen des von der jeweiligen Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Maßgebend sind die von den Hochschulen selbst festgelegten Anforderungen des Masterstudiengangs. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zugangsvoraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber oder Bewerberinnen erfüllt werden. Eine solche Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss vom 2. September 2013, Az. 7 CE 13.1084 nicht aufgestellt. Er hat dort lediglich die Unverhältnismäßigkeit einer Mindestnote verneint, die regelmäßig von der überwiegenden Mehrheit der Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs erreicht worden ist. Je nach den Anforderungen des postgradualen Studiengangs kann von den Bewerbern und Bewerberinnen eine Qualifikation gefordert werden, die nicht allein deshalb überzogen erscheint, weil sie von durchschnittlichen Absolventen des grundständigen Bachelorstudiengangs nicht erfüllt wird.

Mangels Zulassungsbeschränkung und Festsetzung einer Zulassungszahl für den vom Antragsteller gewünschten Masterstudiengang geht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität ins Leere (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli.2014 (GVBl S. 286).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).