Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Aug. 2018 - Au 1 E 18.1267

published on 09/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Aug. 2018 - Au 1 E 18.1267
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen die Aufnahme einer Berufsausbildung zu gestatten.

Er reiste im Februar 2016 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2017 ab, die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (U.v. 27.11.2017 im Verfahren Au 3 K 16.31387). In der Folge wurde der Antragsteller geduldet.

Anfang Juni 2018 beantragte der Antragsteller unter Vorlage seiner Tazkira beim afghanischen Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisepasses. Am 27. Juni 2018 reichte die Regierung von * einen TPR-Antrag (Transit Pass for Returning to Afghanistan) beim Generalkonsulat für den Antragsteller ein.

Am 27. Juni 2018 reichte die Firma * bei der Ausländerbehörde einen Berufsausbildungsvertrag zwischen ihr und dem Antragsteller ein (Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter ab 3.9.2018).

Mit Bescheid vom 29. Juni 2018 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von * den Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung und den Antrag auf Ausbildungsduldung ab. In den Gründen ist ausgeführt, beim Antragsteller seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden. Heimreisedokumente könnten ausgestellt werden. Ein Duldungsgrund sei nicht mehr gegeben.

Am 20. Juli 2018 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 1 K 18.1265). Vorliegend begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung macht seine Bevollmächtigte geltend, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsgenehmigung und als Folge davon auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Sein Ausbildungsvertrag sei bereits am 25. Juni 2018 bei der IHK eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen vorgelegen, weil zu dem Zeitpunkt noch der faktische Abschiebestopp für Nicht-Straftäter bestanden habe. Im Übrigen habe keine Ermessensausübung stattgefunden. Auch sei derzeit das Folgeverfahren des Antragstellers wegen psychischer Erkrankungen anhängig. Aufgrund der Situation des Antragstellers, dass er sich kooperativ gezeigt habe, seine Tazkira vorgelegt und seinen Pass beantragt habe, die Wirtschaft dringend Lehrlinge brauche und es einen absoluten Fachkräftemangel gebe, überwiege sein Interesse am weiteren Verbleib die staatlichen Interessen.

Der Antragsteller beantragt,

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beantragte Ausbildungsgenehmigung zu erteilen und die Ausbildungsduldung zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Zur Begründung trägt die Zentrale Ausländerbehörde vor, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung im Rahmen einer Berufsausbildung sowie einer Ausbildungsduldung. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bereits am 20. bzw. 21. Februar 2018 eingeleitet worden, indem der Antragsteller zum Ausreisegespräch vorgeladen worden sei. Am 30. April 2018 sei die Ausstellung eines entsprechenden Heimreisescheines bei der Regierung von * (Zentrale Passbeschaffung) beantragt worden. Ein TPR-Antrag durch die Zentrale Passbeschaffung Bayern sei am 27. Juni 2018 beim Generalkonsulat eingereicht worden.

Der Antrag auf Genehmigung der Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung sei erstmals mit Einreichung des Berufsausbildungsvertrages am 26. Juni 2018 gestellt worden.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Antrags ist die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur beantragten Ausbildung sowie eine vorläufige Ausbildungsduldung zu erteilen. Der Antrag konnte in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, da das Ziel, dem Antragsteller zeitnah eine Ausbildung zu ermöglichen, eindeutig erkennbar ist.

2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht einer Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegen, dass möglicherweise die Hauptsache vorweg genommen wird.

Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

So liegt der Fall auch hier. Ein weiteres Zuwarten hätte zur Folge, dass der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen könnte, er würde möglicherweise seinen Berufsausbildungsplatz verlieren (siehe hierzu Hessen VGH, B.v. 15.2.2018 -3 B 2137/17). Hierzu kommt, dass dann, sollte der Antragsteller in der Hauptsache erfolglos bleiben, die möglicherweise begonnene Ausbildung alsbald wieder beendet werden könnte.

3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Rn. 23 zu § 123 VwGO).

a) Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung gegeben. Der Antragsteller hat (noch) die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter zu beginnen. Diese Möglichkeit besteht nicht unbegrenzt. Die Lehrstelle ist, soweit erkennbar, derzeit noch nicht besetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie, sollte der Antragsteller das Hauptsacheverfahren abwarten müssen, dann nicht mehr zur Verfügung stünde.

b) Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht sämtlich erfüllt.

Aus dem vom Antragsteller bzw. seinem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt sich zwar die Absicht des Antragstellers, eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufzunehmen. Auch die Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass beim Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Soweit erkennbar ist, ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung Ende Juni 2018 standen aber bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 60a AufenthG (Drucksache 18/9090) soll in den Fällen, in denen die Abschiebung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang vor der Erteilung einer Ausbildungsduldung eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden. Hiervon ist im Fall des Antragstellers auszugehen.

Zunächst kann sich der Antragsteller nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, zu dem Personenkreis zu gehören, für den die Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt gewesen sind. Bis Ende Mai 2016 konnten nach einer Verständigung der Bundesministerien des Inneren und des Auswärtigen nur Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigerten, zurückgeführt werden. Im Rahmen einer Regierungsbefragung im Bundestag am 6. Juni 2018 wurde dann aber eine Änderung dieser Praxis angekündigt, so dass am 4. Juli 2018 erstmals wieder eine Rückführung stattfand, die sich nicht auf diese drei Personengruppen beschränkte. An dieser Praxis hat der Freistaat Bayern bis zum heutigen Tag auch festgehalten.

Beim Antragsteller ist zudem eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit auch absehbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Bereits am 30. April 2018 übersandte die Regierung von * der Zentralen Passbeschaffung Bayern bei der Regierung von * den Request for Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR-Antrag) neben den entsprechenden Lichtbildern für den Antragsteller. Der Antrag wurde von der Regierung von * am 27. Juni 2018 beim afghanischen Generalkonsulat eingereicht. Folge hiervon ist, dass bis einschließlich 26. Juli 2018 das Generalkonsulat die Möglichkeit hat, ein entsprechendes Dokument auszustellen. Sollte, wie dies üblicherweise der Fall ist, das Generalkonsulat dies nicht tun, so ist die zuständige Behörde befugt, ein (EU) Laissez-Passer zu erstellen. Ein solches Papier hat allerdings nur eine begrenzte zeitliche Gültigkeit, so dass die Ausstellung regelmäßig erst kurz vor dem geplanten Abschiebetermin erfolgt. Dies bedeutet im Fall des Antragstellers, dass seit Ende Juli nunmehr die Möglichkeit besteht, ein Einreisedokument auszustellen und ihn für einen der nächsten Flüge nach Kabul anzumelden. Die für den Antragsteller beabsichtigten und eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung wurden damit in letzter Zeit durchgängig und ohne relevante Unterbrechung durchgeführt.

Ob ein solches Laissez-Passer tatsächlich auch beantragt und ausgestellt wurde, ist dem Gericht allerdings nicht bekannt. Entsprechende Angaben finden sich, wie dies in Fällen vergleichbarer Art üblich ist, auch nicht in den vorgelegten Behördenakten. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbehörde grundsätzlich gehalten ist, die Ausstellung eines solchen Dokuments in ihren Behördenakten festzuhalten bzw. dem Gericht mitzuteilen. Diese Frage kann letztlich wohl erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden. Dabei wird zu entscheiden sein, ob es der Ausländerbehörde obliegt, die Ausstellung oder Beantragung eines solchen Papiers dem Gericht (und damit auch dem betroffenen Ausländer) mitzuteilen. Hierfür spricht, dass dann eindeutig und unzweifelhaft für alle Beteiligten erkennbar ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen anstehen. Dagegen spricht, dass damit vielfach der Zweck der Maßnahme vereitelt werden könnte. Letztlich darf eine solche mögliche Forderung auch nicht dazu führen, dass praktisch jeder Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung dazu führt, dass eine solche Duldung erteilt werden muss und die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von vorneherein ausscheidet, weil die Maßnahmen der Ausländerbehörde zeitlich nicht hinreichend konkret vorab mitgeteilt werden können.

In gleicher Weise können Kapazitätsprobleme bei der Rückführung nach Afghanistan nicht dazu führen, dass einem Antrag auf Ausbildungsduldung generell stattzugeben ist. Sobald ein abgelehnter Asylbewerber für einen Rückflug gemeldet ist, stehen Abschiebemaßnahmen bevor, auch wenn er möglicherweise nicht dem zunächst ins Auge gefassten Flug zugeteilt wird. Bloße Kapazitätsprobleme bei der Rückführung können noch nicht dazu führen, dass dem Wunsch nach einer Berufsausbildung grundsätzlich Vorrang vor dem staatlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung eingeräumt wird.

Maßgebend für die vorliegend zu treffende Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers ist, dass sich die Ausländerbehörde durchgängig bemüht hat, alle für die Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Schritte zeitnah und ohne Unterbrechung durchzuführen. Von Ende April 2018 an bis zum heutigen Tag sind keine relevanten Zeitunterbrechungen festzustellen. Es ist dem gesamten Verfahrensablauf in den letzten Monaten eindeutig zu entnehmen, dass im Fall des Antragstellers eine Aufenthaltsbeendigung durchgeführt werden soll. Das Laissez-Passer wird möglicherweise, weil es nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer hat, erst kurz vor Durchführung der Abschiebung ausgestellt. Es bestehen ansonsten im Fall des Antragstellers keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei ihm keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass er für einen der nächsten Flüge nach Afghanistan gemeldet wird. Ob er dann tatsächlich zu dem Personenkreis gehört, der von der Regierung von * letztlich für den nächsten Flug oder einen der folgenden Flüge vorgesehen wird, kann dahingestellt bleiben.

Etwas anderes würde vermutlich dann gelten, wenn nach Einreichung des TPR-Antrags mehrere Monate vergehen und sich damit eine deutliche Zäsur bei den Rückführungsbemühungen aufzeigt. In diesem Fall wäre wohl zu unterstellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr „absehbar“ ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Gericht geht somit davon aus, dass angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller für einen der nächsten Flüge nach Afghanistan gemeldet wurde und eine Aufenthaltsbeendigung damit absehbar ist.

4. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.