Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2014 - 2 E 14.901

published on 13/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2014 - 2 E 14.901
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als Kriminaloberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners tätig.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 wurde sie aufgefordert, sich am 13. Juni 2014, 14:00 Uhr, zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsmöglichkeit psychiatrisch begutachten zu lassen. Außer der Angabe des Termins und eines allgemeinen Hinweises auf die mitzubringenden Unterlagen enthielt das Schreiben die Aufforderung, „auch den Klinikentlassungsbericht über die stattgehabte stationäre psychosomatischpsychotherapeutische Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013“ mitzubringen und an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken.

Am 3. Juni 2014 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung zurückzunehmen, da sie nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Der Bitte kam der Antragsgegner unter Hinweis auf eine Ergänzung zur Ladung vom 17. April 2014 sowie auf eine E-Mail, ebenfalls vom 17. April 2014, in der die Gründe für die angeordnete Untersuchung, insbesondere für die Teilnahme an der testpsychologischen Diagnostik, nochmals erläutert worden seien, nicht nach.

Am 12. Juni 2014 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Für sie ist beantragt:

Die Antragstellerin wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 zu befolgen, freigestellt.

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht hierfür stelle. Es würden keine Umstände genannt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin begründen könnten. Auch sei nicht erkennbar, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen werde und weshalb eine Untersuchung im Bezirkskrankenhaus und nicht vor dem Amts- oder Polizeiarzt zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 beantragte das Polizeipräsidium ... sinngemäß für den Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Die Gründe für die Anordnung der Untersuchung würden sich aus der E-Mail vom 17. April 2014 sowie aus den Beurteilungen der Dienst- und Verwendungsfähigkeit vom 27. November 2013 und vom 11. Februar 2014 ergeben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorliegenden Behördenakten verwiesen

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist unbegründet.

Da es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG handelt, war ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Eine Untersuchungsanordnung wie die hier vorliegende ist nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Vielmehr sind derartige Weisungen regelmäßig an den Beamten in dieser seiner Eigenschaft gerichtet und ergehen daher im Rahmen des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 9.9.2005 - 3 CS 05.1883 - juris Rn. 10 ff.).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 24 zu § 123) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte, denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung des Polizeipräsidiums... vom 17. April 2014 - jedenfalls in Zusammenschau mit der erläuternden E-Mail vom selben Tage sowie den Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 27. November 2013 und vom 11. Februar 2014 zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit - als formell und materiell rechtmäßig.

Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ergangene Anordnung - isoliert betrachtet - nicht den formellen Anforderungen entspricht, die an eine derartige Anordnung zu stellen sind. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass der Antragsgegner die Anordnung auf Art. 65 Abs. 2 BayBG stützen wollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von den Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 26. April 2012 ausgeführt, in formeller Hinsicht müsse die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte müsse ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. auch BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 8). Insbesondere dürfe die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, „der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssten in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar werde, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

Diesen Anforderungen genügt die Anordnung vom 17. April 2014 ersichtlich nicht. Sie enthält keinerlei nähere Angaben, worin die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründet sein sollen. Diese sind jedoch den Schreiben vom 27. November 2013 und vom 11. Februar 2014 an die Antragstellerin zu entnehmen, welche eine psychiatrische Begutachtung vor einer Beurteilung der Außendienstverwendung und Führen von Dienstwaffen in Aussicht stellten.

Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 26. April 2012 weiter ausgeführt, genüge die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, könne dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können.

Diese Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner hat nicht nachträglich im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren (erstmals) eine Begründung für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nachgeschoben, sondern diese bereits vor dem Erlass der Anordnung in den Schreiben vom 27. November 2013 und vom 11. Februar 2014, in denen eine erneute, externe psychiatrische Begutachtung als vor einer Wiedereingliederung durchzuführende Maßnahme festgehalten wurde, niedergelegt. Da diese der Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zur Kenntnis gegeben wurden, waren der Antragstellerin die Gründe für die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung ab diesem Zeitpunkt bekannt, zumal die Anordnung die zusätzliche Aufforderung enthielt, den Klinikentlassungsbericht über die stationäre psychosomatischpsychotherapeutische Behandlung vom 29. Mail 2013 bis 24. Juli 2013 mitzubringen. Die Antragstellerin musste sich jedenfalls ab dem 17. April 2014, also lange vor dem beabsichtigten Untersuchungstermin, über die Beweggründe ihres Dienstvorgesetzten im Klaren sein, womit den formellen Anforderungen an eine auf Art. 65 Abs. 2 BayBG gestützten Anordnung Rechnung getragen ist.

Bei summarischer Prüfung sind auch materiellrechtlich die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 BayBG erfüllt. Materielle Voraussetzung der Aufforderung an einen Beamten, sich ärztlich oder amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist - wenn die Aufforderung auf Art. 65 Abs. 1 S. 1 BayBG gestützt wird - dass sich Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben (BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1) und dass die Versetzung in den Ruhestand erwogen wird. Auf das Maß der Zweifel kommt es nicht an, so dass Rechtsschranke für den Dienstherrn nur die „durch nichts begründeten Zweifel sind“ (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 65 BayBG m. w. N.).

Die Untersuchungsanordnung kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf geprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft ergangen ist, insbesondere ob sie willkürlich ist (BVerwG, B. v. 28.5.1984, a. a. O.).

Hiervon ausgehend kann die Untersuchungsanordnung bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich angesehen werden.

Für den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist die (dauernde) Unfähigkeit des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten entscheidend. Für die Dienstpflichten in diesem Sinne sind die Pflichten des Amts im abstraktfunktionellen Sinne - modifiziert durch den Abweichungsspielraum in § 26 Abs. 3 BeamtStG - maßgebend (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 14 zu § 26 BeamtStG m. w. N.). Als Amt im abstraktfunktionellen Sinne bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, bezogen auf die konkrete Behörde. Die Feststellung der Amtsanforderungen obliegt dabei dem Dienstherrn.

Auf Grundlage des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. ... und Frau Dr. ..., Bezirkskrankenhaus ..., vom 24. Oktober 2013 hat die zuständige Polizeiärztin mitgeteilt, dass die Polizeidienstfähigkeit nicht zu befürworten sei. Dies genügt, um die Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung überprüfen zu lassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.