Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.00509

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. Februar 2015 die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., in der Gemeinde ... Für das Vorhabensgrundstück existiert kein qualifizierter Bebauungsplan. Das Vorhaben liegt an dem als Staatsstraße qualifizierten Altstadtring. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist in dem seit Dezember 2000 verbindlichen Flächennutzungsplan bzw. Landschaftsplan als Grünzone dargestellt. Der Regionalplan weist den ...-bach- und ... als Ergänzung der regionalen Grünzüge aus.

Mit Antrag vom 26. Juni 2014 beantragte der Kläger unter Verzicht auf eine Nachbarbeteiligung die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., mit der Fragestellung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Der Kläger stellte den Antrag, nachdem er ursprünglich einen Vorbescheid auf Zulassung eines gewerblichen Vorhabens gestellt hatte, bei dem er jedoch die Auskunft erhalten hatte, dass dies wohl nicht genehmigungsfähig sei.

Das Bauvorhaben wurde im Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde ... am 14. Juli 2014 behandelt. Wegen der Lage im Außenbereich bzw. der Funktion des Grundstücks als Grüngürtel bzw. Pufferzone für das Abfließen von Niederschlagswasser sowie wegen der angrenzenden Nutzungen für Einzelhandel wurde das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben nicht erteilt.

Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Stellungnahme vom 22. September 2014 aus, das Vorhaben liege im 60-m-Bereich des ...-baches an der Grenze des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Bei positiver Entscheidung über die Bauvoranfrage würden bei Vorlage des Bauantrages Auflagen festgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 19. August 2014 teilte das Staatliche Bauamt ... dem Landratsamt mit, dass dem Vorhaben unter Auflagen zugestimmt werden könne, wenn die bestehende Zufahrt auf einer Länge von 10 m auf eine Breite von 5 m baulich vergrößert werde.

Nach Beteiligung weiterer Fachstellen lehnte das Landratsamt des Beklagten mit Bescheid vom 19. Februar 2015 die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Baugrundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sei. Im Ergebnis führe die Prüfung des Vorhabens zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Stadt ... habe das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorbescheid unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 14. Juli 2014 nicht erteilt. Solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt habe, sei das Landratsamt gehindert, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Dies folge aus dem Begriffsinhalt des in § 36 BauGB geforderten Einvernehmens und aus dem Institut der gemeindlichen Planungshoheit.

Das Baugrundstück schließe unmittelbar an ein faktisches Gewerbegebiet an. Bei Zulassung des Bauvorhabens sei zu befürchten, dass der Gebietscharakter von Gewerbegebiet zu einem Mischgebiet kippe. Das Bauvorhaben sei daher aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs abzulehnen. Dies ergebe sich auch aus dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO. Auch die Betrachtung über die Staatsstraße hinweg bestärke die Einstufung des Gebiets als Gewerbegebiet.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei im seit Dezember 2000 verbindlichen Flächennutzungsplan/Landschaftsplan als Grünzone dargestellt. Dies folge auch der Vorgabe des Regionalplans, der den ...-bach und ...-talzug als Ergänzung der regionalen Grünzüge ausweise. Eine Bebauung dieser Grünzone sei insbesondere aus lokalklimatischen Gründen zu untersagen. Das ...-tal stelle eine wesentliche Verbindung zwischen bebauter und freier Landschaft dar und sei damit auch für die horizontalen Luftaustauschprozesse entscheidend. In rund 10 bis 15 m Entfernung vom Grundstück fließe im Norden der ...-bach. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei insofern Bestandteil des Talzuges und trage als Pufferzone zu einem langsameren Abfließen von Niederschlagswasser bei. Eine Bebauung dieses Grünstücks führe zur Versiegelung von bachnahen Flächen und würde damit zur Beschleunigung des Wasserabflusses bei Niederschlägen sorgen. Das Problem fließgewässernaher Bodenversiegelung habe sich bei den Hochwasserereignissen vergangener Jahre als Fehler städtebaulicher Entwicklung herausgestellt, der nicht weiter fortzusetzen sei. Das geplante Vorhaben führe zu nachhaltigen und nicht ausgleichbaren Eingriffen in den Naturhaushalt und müsse deshalb abgelehnt werden.

Es werde darauf hingewiesen, dass sich im Umfeld des Standortes des Bauvorhabens etliche Gewerbebetriebe (Fl.Nrn. ... und ...) befänden, von denen aufgrund von betrieblichen Tätigkeiten und/oder des zugehörigen Fahr- und Parkverkehrs auf das Bauvorhaben einwirkende relevante Lärmimmissionen ausgingen, ebenso von dem an dem Vorhabensgrundstück vorbeiführenden und von Kraftfahrzeugen jeglicher Art stark frequentierten Altstadtring, einer Hauptverkehrsachse der Stadt ... Zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wäre zunächst erforderlich, vom Kläger durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und durch einen schallschutztechnischen Nachweis belegen zu lassen, dass das geplante Bauvorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgesetzt werde.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2015, zugestellt am 25. Februar 2015, hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2015 am 24. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig, so dass dieses im Wege der Rechtsaufsicht habe ersetzt werden können (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Gemeinde stehe keiner der in § 36 BauGB genannten Gründe für die Versagung des Einvernehmens zu. Die Ablehnung des Erlasses des Bauvorbescheides sei rechtswidrig und dem Kläger sei der Bauvorbescheid zu erteilen. Nach klägerischer Auffassung sei das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt ... zuzurechnen, somit als Innenbereich zu qualifizieren. Das klägerische Grundstück grenze direkt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt ... am Altstadtring an. Vor allem sei das Grundstück ein „Lückengrundstück“, da ebenfalls auf der anderen Seite des Grundstücks bereits eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus und einer Garage vorhanden sei. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde sich eine ebenfalls bereits bebaute, gewerbliche Fläche. Es handele sich daher um ein zusammenhängendes Gebiet mit einer Baulücke, die der Kläger bebauen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ende der Bebauungszusammenhang auch nicht unmittelbar hinter der letzten baulichen Anlage, sondern es komme darauf an, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehöre. Nachdem gegenüber dem klägerischen Grundstück bereits Bebauung bestehe und auch auf beiden Seiten des Grundstücks des Klägers bereits Bebauung vorhanden sei, sei § 35 BauGB vorliegend nicht anwendbar. Im Hinblick darauf, dass bei § 34 und § 35 BauGB verschiedene Grundsätze anzuwenden seien, sei es nicht zulässig, von Seiten der Behörde die Qualifizierung als Innen- oder Außenbereich offenzulassen. Unabhängig davon wäre das Bauvorhaben aber auch nach § 35 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden und hier lediglich eine Baulücke geschlossen werde. Auch der Flächennutzungsplan sei insoweit wegen widersprüchlichen Aussagen unbeachtlich. Obwohl bereits eine Bebauung direkt am ...-bach vorhanden sei, solle danach eine Grünfläche zum Auslauf des ...-baches freigehalten werden. Dies sei in sich widersprüchlich und deswegen auch unbeachtlich.

Richtigerweise sei das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Durch die Zulassung eines Wohnbauvorhabens werde der Gebietscharakter nicht verändert. Ansonsten hätte gerade die ursprünglich vom Kläger beabsichtigte gewerbliche Nutzung zugelassen werden müssen. Auch einer solchen Nutzung stehe der Kläger nach wie vor durchaus offen gegenüber.

Soweit das Landratsamt darauf abstelle, die Bebauung des ...-tales sei aus lokalklimatischen Gründen zu untersagen, da das ...-tal für „horizontale Luftaustauschprozesse entscheidend sei“, sowie widerspreche dies der bereits genehmigten und vorhandenen Wohnbebauung direkt in der Nähe des Baches, währenddessen das klägerische Grundstück weiter weg liege. Der Aussage, die Bebauung führe zur Versiegelung und trage zur Beschleunigung des Wasserabschlusses bei, könne nicht gefolgt werden. Zum einen habe der Kläger ausdrücklich angeboten, in allen Bereichen bis auf das direkte Gebäude wasserdurchlässige Flächen zu errichten, so dass ein Versickern und Abfließen ohne weiteres möglich wäre. Zum anderen habe der ...-bach, so er denn jemals Hochwasser führen sollte, auf der gegenüberliegenden Seite des Flusses eine Ausgleichsfläche, die eine ganz erhebliche Breite besitze und etwa auf Höhe des ...-baches beginne, währenddessen das Grundstück des Klägers einen Höhenunterschied zum ...-bach aufweise von ca. 2 m, so dass die Ausgleichs- und Überschwemmungsfläche sowieso auf der anderen Seite des ...-baches stattfinden würde, die deutlich tiefer liege. Damit werde ersichtlich, dass nicht das Grundstück des Klägers als Ausgleichsfläche dienen könne, sondern die jenseits des ...-baches gelegenen erheblichen und sehr großen Flächen als Ausgleich vorhanden seien. Soweit sei auch festzuhalten, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Kläger ein Anspruch auf Bebauung zustehe, nachdem schon zum ...-bach hin eine Wohnbebauung bereits genehmigt worden sei.

Soweit das Landratsamt darauf abstelle, der Gewässerentwicklungsplan könne beeinträchtigt sein, so sei dies insoweit nicht nachvollziehbar, als die Begradigung des Gewässerlaufes und die Vornahme der Uferabflachung und Aufweitung von Seiten des klägerischen Grundstücks schon durch die vorhandene Bebauung gehindert werde. Insoweit beeinträchtige das klägerische Grundstück in keiner Weise die Maßnahmen, nachdem zum ...-bach hin bereits eine Wohnbebauung vorhanden sei.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Begründung im Bescheid vom 19. Februar 2015 verwiesen. Ergänzend wird vorgetragen, das Baugrundstück schließe unmittelbar an ein faktisches Gewerbegebiet an. Nach § 34 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO seien Wohnhäuser im Gewerbegebiet nicht zulässig. Bei einer Zulassung des Bauvorhabens sei ein Kippen vom Gewerbegebiet in ein Mischgebiet zu befürchten.

Das Vorhaben sei wegen des erheblichen Bebauungsumfangs im Talraum nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht zulässig. Eine Bebauung dieser Grünzone sei insbesondere aus lokalklimatischen Gründen zu untersagen. Der Talzug ...-tal stelle eine wesentliche Verbindung zwischen bebauter und freier Landschaft dar und sei damit auch für die horizontalen Luftaustauschprozesse entscheidend.

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ergänzend vor, die Versagung des Einvernehmens sei nur eine verwaltungsinterne Maßnahme und kein Verwaltungsakt. Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen der Gemeinde könne vom Landratsamt im Wege der Rechtsaufsicht ersetzt werden. Die Bewertung der Umgebungsbebauung als ein „faktisches Gewerbegebiet“ sei im Hinblick auf das direkt angrenzende Wohnhaus nicht nachvollziehbar. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger am 2. Dezember 2013 einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids hinsichtlich der Errichtung einer Verkaufshalle für den Einzelhandel gestellt habe. Auch zu diesem Antrag sei das Einvernehmen mit Verweis auf eine Außenbereichslage verweigert worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Klägers eine Baulücke darstelle und angrenzend bereits eine Wohnbebauung verwirklicht sei. Das Vorhaben führe nicht zu einem nicht ausgleichbaren Eingriff in den Naturhaushalt, da es zum einen hinter dem bereits bestehenden Wohnhaus liege, zum anderen auf der anderen Seite des Baches erhebliche und ausreichende Ausgleichsflächen vorhanden seien. Die Lärmbelästigung aus den bestehenden Verkaufsgeschäften und Lokalen sei nicht derart erheblich, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken bestünden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Lichtbildern verwiesen.

Gründe

Die vorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamtes ... vom 19. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das klägerische Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben erweist sich bauplanungsrechtlich als unzulässig, weil es sich im Außenbereich befindet und öffentliche Belange beeinträchtigt.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Gemäß Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB können im Rahmen des Bauvorbescheides Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind, in antizipierter Weise einer Klärung zugeführt werden. Die Frage einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere eine solche nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich), ist insoweit eine zulässige Fragestellung im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens.

Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist vorliegend die Fragestellung nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Mehrfamilienwohnhaus mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.

Der beantragte Bauvorbescheid wurde seitens des Beklagten zu Recht abgelehnt und seitens der Beigeladenen das gemeindliche Einvernehmen zu Recht verweigert, da sich das Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist. Das Vorhabensgrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. nachfolgend 1.). Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange (vgl. nachfolgend 2.).

1.

Das Vorhabensgrundstück nimmt nicht am Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB teil.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wieweit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 04.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl. 1991, 473). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinander folgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit dergestalt vermittelt, dass sich das geplante Vorhaben als zwanglose Fortsetzung der Bebauung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 09.09.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31,20). Zur Bebauung gehören dabei nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, mithin nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7/07 - juris Rn. 4 ff.). Maßgeblich ist insoweit die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben. Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen; vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BayVGH, U. v.9.9.2015, a. a. O. mit Verweis auf BVerwG, U. v.14.9.1992 - 4 C 15.90 - NvWZ 1993, 985). Nach der Rechtsprechung muss das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BayVGH, U. v.16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17). Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus bereits grundsätzlich geklärt, dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen. Auch eine Straße oder ein weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U. v.12.12.1990 - 4 C 40/87 - NvWZ 1991, 879; BVerwG, B. v. 4.7.1990 - 4 D 103/90 - BayVBl. 1991, 473). Damit können ausnahmsweise besondere Umstände, vor allem topografische Gegebenheiten dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (BayVGH, B. v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.907 - juris Rn. 20; BVerwG, B. v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NvWZRR 1998, 157). Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich.

Über die Abgrenzung einer „Baulücke“ zu einer „Freifläche im Außenbereich“ ist auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden. Maßgebliche Kriterien sind dabei u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe wird das Vorliegen einer „Baulücke“ weniger wahrscheinlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.6.967 - juris Rn. 11). Natürliche Geländehindernisse können eine mögliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich haben, wobei allein Baumreihen und Hecken zur Disposition eines Grundstückeigentümers stehen und daher zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich als ungeeignet erscheinen (vgl. BayVGH, U. v.23.4.2015 - 1 B 14.2390 - juris; BayVGH, B. v. 16.12.2004 - 2 ZB 04.2745 - juris Rn. 2). Unbebaute Grundstücke, die an das letzte zum Bebauungszusammenhang gehörende Gebäude anschließen, liegen im Außenbereich, wenn weder auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch in der zweiten Reihe eine Bebauung besteht (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB Kom., 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 7). Eine sich in einen Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag zwar ein „Fremdkörper“ sein und deshalb die Eigenart des Gebietes nicht prägen, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs ist damit jedoch nicht zwangsläufig verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2009 - 1 ZB 08.967 - juris Rn. 15). Wenngleich es für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auf die tatsächliche Bebauung unabhängig von der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung ankommt, wird durch ein im Außenbereich genehmigtes Wohngebäude ein daran angrenzendes Grundstück nicht zur Baulücke und damit zum Innenbereichsgrundstück (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2005 - 25 ZB 00.3446 - juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben nimmt das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach der Struktur der Umgebungsbebauung, seinem Grundstückszuschnitt und auch unter Berücksichtigung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... nicht am Bebauungszusammenhang teil. Die auch in Anbetracht der nicht gleichräumigen südlichen und südwestlichen Umgebungsbebauung große Grundstücksfläche mit 2.134 qm stellt sich nicht mehr als „Baulücke“ dar, dessen Bebauung als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erschiene. Vielmehr erscheint nach dem optischen Gesamteindruck das Vorhabensgrundstück als Teil des Grünzuges im Talraum des ...-baches. Dieser Eindruck wird durch die fehlende Bebauung auf den gegenüberliegenden Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... bestärkt. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Container und das Regenrückhaltebecken sind keine Bauwerke, die dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, und können somit keinen Bebauungszusammenhang begründen. Zwar kann ein befestigter Parkplatz eines Verbrauchermarktes wegen des optischen Eindrucks der Zusammengehörigkeit als typischer Bestandteil der Bebauung angesehen werden, der der Gesamtanlage und dem Verkaufsgebäude zugeordnet erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 4 C 17/91 - NVwZ 1994, 294). Die dem Vorhabensgrundstück gegenüberliegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ..., auf denen sich Container und der Einstiegsschacht eines Regenrückhaltebeckens (FlNr. ...) sowie Stellplätze (FlNr. ...) befinden, stellen sich vorliegend jedoch nicht als Bestandteil der südlich angrenzenden Bebauung mit Einzelhandelsgeschäften dar, da es sich nicht um den Parkplatz der auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindlichen Verkaufseinheiten handelt und damit nicht der Eindruck der Zusammengehörigkeit entsteht. Die dem Vorhabensgrundstück gegenüber liegende Nutzung vermag daher keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln.

Nach der optisch wahrnehmbaren topographischen Situation nimmt das Vorhabensgrundstück am begrünten Talzug teil. Dies wird durch den erkennbaren Bewuchs auf dem Grundstück und den Geländeverlauf verstärkt. Die Abböschung zum ...-bach hin in nördlicher Richtung des Vorhabensgrundstückes wirkt als natürliche Fortsetzung dieses Grünzuges. Weder die Abböschung zum ...-bach hin noch der entlang der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche, gepflasterte weg in einer Breite von 2,5 bis 3 m stellen sich als markante topographische Besonderheiten oder Geländezäsur dar, die über die letzte Bebauung hinaus eine (vorgelagerte) Grenze zum Außenbereich bilden könnten.

Sowohl die optisch wahrnehmbare topographische Situation als auch die Umgebungsbebauung vermitteln damit den Eindruck, dass die Grenze zum Außenbereich unmittelbar entlang der Bebauung auf den Grundstücken ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verläuft.

Auch die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... ist nicht geeignet, dem Vorhabensgrundstück den Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dieses Grundstück dürfte vor seiner Bebauung dem Außenbereich angehört haben. Durch seine Bebauung vermag dieses Grundstück angrenzenden Grundstücken nicht den Bebauungszusammenhang zu vermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2005, a. a. O.), zumal sich in östlicher Richtung an dieses Grundstück keine Bebauung, sondern die heute begrünte ehemalige Bahntrasse auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... anschließt. Aufgrund des Abstandes dieser Wohnbebauung zur Straße von ca. 60 m und des davor liegenden Baumbewuchses erscheint diese Bebauung nicht wie eine Bebauung in „zweiter Reihe“, bei der eine Bebauung des Vorhabensgrundstückes als zwanglose Fortsetzung anzusehen wäre. Vielmehr tritt die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... von der Straße her (...) kaum in Erscheinung. Das Wohngebäude befindet sich nahezu 60 m von der Straße zurückversetzt, so dass es nicht geeignet erscheint, der großen Fläche des Vorhabensgrundstücks einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dies gilt umso mehr, als auch nördlich des Vorhabensgrundstücks keine Bebauung vorhanden ist, die zur Annahme einer „Baulücke“ führen könnte. Der ...-bach und die zu ihm hinführende Abböschung sind im Norden des Vorhabensgrundstücks nicht als solche markanten geländetopographischen Besonderheiten anzusehen, die als natürliche Grenze den Abschluss des Bebauungszusammenhangs bildeten. Vielmehr erscheint das Vorhabensgrundstück insbesondere auch aufgrund der fehlenden Bebauung auf der gegenüberliegenden westlichen Seite des Altstadtrings als Teil des Grünzuges bzw. Außenbereichs. Auch die Zuwegung zum Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... ist aufgrund ihres Ausbauzustandes nicht geeignet, eine Grenze zum Außenbereich zu bilden und somit das Vorhabensgrundstück am Bebauungszusammenhang teilhaben zu lassen. Der Gesamteindruck des Talzuges und auch der Bewuchs an der Grenze zum südlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bilden einen nahezu idealtypischen Ortsrandanschluss.

Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt nicht eine schematische, geradlinige Grenzziehung, vielmehr kann die Grenze unregelmäßig, „verwinkelt“ verlaufen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015 § 34 Rn. 25). Selbst wenn man also das Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... dem Innenbereich zurechnen wollte, resultierte daraus nicht eine schematische Grenzziehung des Bebauungszusammenhangs, sondern wäre von einem Vorsprung der Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich auszugehen.

2.

Das Vorhaben des Klägers stellt mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar und beeinträchtigt öffentliche Belange. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange, da es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist für das Vorhabensgrundstück eine Grünzone vorgesehen. Die Gemeinde kann sich zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken (vgl. Mitschang/Reidt/in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 73). Enthält der Flächennutzungsplan eine sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage, so steht diese der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen.

Aufgrund der Außenbereichslage und der entgegenstehenden Festsetzungen des Flächennutzungsplans hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - ).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.00509

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.00509 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.00509 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 15.251

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungszusammenhang;

Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erteilung eines Vorbescheids für drei Wohnhäuser (FlNr. 70 und 357 Gemarkung O.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid insoweit zu erteilen, als er sich auf die Errichtung eines Wohnhauses auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 (T2) bezieht.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zwei Drittel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Sechstel.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 357 und 70 Gemarkung O.

Mit Antrag vom 19. März 2005 will die Klägerin geklärt wissen, ob die Errichtung von drei Einfamilienhäusern (E+1 oder E+DG) mit jeweils einer Doppelgarage auf den in einem Lageplan dargestellten Standorten T1 - 3 auf den Grundstücken FlNr. 357 (T1) und FlNr. 70 (T2 und T3) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beigeladene hatte mit Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. April 2005 und vom 30. April 2009 unter Berufung auf eine Außenbereichslage das Einvernehmen verweigert. Sie vertrat zudem die Auffassung, das Grundstück FlNr. 357 sei nicht ausreichend erschlossen, weil die B.-straße nur von der Einmündung in die Geigelsteinstraße bis zur Höhe des Grundstücks FlNr. 357/7 öffentlich gewidmet sei, während das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. 66 lediglich als Parkplatz mit Zufahrt genutzt werde. Nachdem das zuständige Landratsamt angekündigt hatte, den Vorbescheid zu erteilen, weil die Baugrundstücke aus bauplanungsrechtlicher Sicht hinreichend erschlossen seien, erließ die Beigeladene am 27. Juli 2009 durch den Bürgermeister eine Veränderungssperre und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet an der B.-straße. Daraufhin lehnte das Landratsamt am 31. Juli 2009 den begehrten Vorbescheid ab.

Nach einem Ortstermin und einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010, in der die Möglichkeit erörtert wurde, durch einen Bebauungsplan östlich der B.-straße Baurecht zu schaffen, hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass die Veränderungssperre nicht fortbestehe, weil der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 die Klage abgewiesen. Die Vorhaben lägen im Außenbereich. Dem denkmalgeschützten ehemaligen Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, der seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde und dessen Bestand gefährdet sei, komme im Rahmen des § 34 BauGB keine maßstabsbildende Kraft zu.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die geplanten Wohnhäuser innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen. Das ehemalige Bauernhaus vermittle den Bebauungszusammenhang nach Norden zu dem auf dem Grundstück FlNr. 357/2 errichteten Wohnhaus und nach Osten. Nach einer von ihr in Auftrag gegebenen Voruntersuchung, sei der Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses mit einem vertretbaren Aufwand zu sanieren. Das Landesamt für Denkmalpflege habe daher Fördermittel in Höhe von 100.000 € in Aussicht gestellt. Selbst wenn die geplanten Einfamilienhäuser im Außenbereich lägen, würden sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Insbesondere stelle der Flächennutzungsplan das Gebiet als Mischgebiet dar.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundtücken FlNr. 357 (Teilfläche) und FlNr. 70 (Teilfläche) Gemarkung O. zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten liege der Standort T3 im Außenbereich, während die die beiden anderen Standorte am Bebauungszusammenhang teilnähmen. Allerdings werde durch die Bauvorhaben der bestehende Grünzug beeinträchtigt. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen am 30. April 2005 verweigert. Es sei erwägenswert, dass der innerbehördliche Vorgang des Einvernehmens nicht mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden könne.

Die Beigeladene weist darauf hin, dass das ehemalige Bauernhaus nicht zu berücksichtigen sei, weil es aufgrund seines Erhaltungszustands nicht mehr dem Aufenthalt von Menschen dienen könne. Da die beantragten Vorhaben den zusammenhängenden Grünzug unterbrächen, würden sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 2015 einschließlich der Fotodokumentation verwiesen. Da in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans für die Grundstücke der Klägerin, für die sie einen Vorbescheid beantragt hatte, nicht geklärt werden konnten, haben sich die Beteiligten mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 einen Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan vorgelegt, zu dem die übrigen Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht an dem im Innenbereich gelegenen Standort T2 nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu (1.), während an den Standorten T1 und T3 kein Anspruch besteht, weil die von der Klägerin im Außenbereich geplanten Wohnhäuser öffentliche Belange beeinträchtigen (2.).

1. Von den drei von der Klägerin gewählten Standorten liegt lediglich T2 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vorliegend ist nicht streitig, dass die zum Ortszentrum gehörende Bebauung, die südlich und westlich der Grundstücke der Klägerin anzutreffen ist, die Qualität eines Ortsteils aufweist. Fraglich ist lediglich, ob die Standorte an dem zusätzlich erforderlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet das, dass es sich lediglich beim Standort T2 um eine „echte“ Baulücke handelt, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Der Bebauungszusammenhang für den Standort T2 auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 wird von dem Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 357/2, dem ehemaligen landwirtschaftlichen Hof der Klägerin auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 69 sowie der an den Parkplatz (FlNr. 66) westlich und südwestlich angrenzenden Bebauung vermittelt. Angesichts der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung vermag der etwa 45 m große Abstand zwischen dem nördlich gelegenen Wohngebäude und dem im Süden anschließenden Wirtschaftsteil des ehemaligen Bauernhofs den Bebauungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Auch kommt dem auf dem Grundstück FlNr. 66 vorhandenen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplatz keine trennende Wirkung zu. Dagegen spricht bereits die geringe Ausdehnung von etwas mehr als 20 m in West-Ost-Richtung, die für Parkflächen im Orts-zentrum auch kleinerer Gemeinden nicht ungewöhnlich ist. Dazu kommt, dass über das Grundstück FlNr. 66 die kleine Schreinerei auf dem Grundstück FlNr. 66/1 erschlossen wird, die nach Westen über keinen Zugang verfügt. Darüber hinaus wird die Parkfläche auch von den Kunden der Konditorei und des Cafés auf dem Grundstück FlNr. 65 benutzt. Der Parkplatz stellt demnach die Verbindung zwischen den in diesem Bereich westlich, südwestlich und östlich der B.-straße gelegenen Gebäuden her.

Prägend für die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist auch der ehemalige Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, das ebenfalls der Klägerin gehört. Dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude derzeit dem Verfall preisgegeben ist, weil Teile des Daches eingestürzt sind, nimmt dem stattlichen Einfirsthof mit Wohnteil im Süden und Wirtschaftsteil im Norden nicht die seine Umgebung prägende Kraft. Selbst Gebäude, die abgerissen wurden, sind in der Lage, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, solange die Verkehrsauffassung mit einem Wiederaufbau an dieser Stelle rechnet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Zwar mag ein Grundstück mit einem eingestürzten Gebäude, das über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Vorliegend wird die städtebauliche Situation im Süden der B.-straße jedoch nach wie vor von den dominanten Außenfassaden und dem großen Dach des ehemaligen Bauernhofs geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses ehemalige landwirtschaftliche Anwesen in der Ortsmitte ersatzlos beseitigt wird, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin mit Unterstützung des Landesamts für Denkmalpflege ein Gutachten zur Sanierung des Gebäudes erstellen ließ. Vielmehr geht die Verkehrsauffassung davon aus, dass der Hof saniert oder ein Ersatzbau an seine Stelle treten wird. Auch wenn die Nutzung des Gebäudes seit vielen Jahren aufgegeben ist, kann das Bauwerk bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht ausgeblendet werden. Zwar mag die Nutzungsaufgabe zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen des Bebauungszusammenhangs auch derartige Gebäude in den Blick zu nehmen sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es insoweit alleine auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211). Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass der ehemalige Bauernhof seine prägende Kraft verloren habe, weil er aufgrund seines ruinösen Zustands nicht mehr dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene, verkennt sie die Bedeutung dieses Kriteriums für den Bebauungszusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Forderung, dass einen Bebauungszusammenhang nur Gebäude begründen können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, aus der Funktion des § 34 BauGB, der im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576). Das aber setzt eine angemessene Siedlungsstruktur voraus, zu der vorübergehend genutzte Gebäude oder bauliche Nebenanlagen für sich genommen nichts beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht kommt daher auch einem leer stehenden, derzeit nicht nutzbaren landwirtschaftlichen Hof zu, der Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist, die eine dauerhafte Wohn- und betriebliche Nutzung in einem Gebäude zusammenfasst.

Am Standort T2 ist ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die durch mehrgeschossige Gebäude geprägt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei kann offenbleiben, ob sich die nähere Umgebung als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder wegen der vorhandenen Schreinerei als Gemengelage darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Wohnnutzung unzumutbaren Störungen aus der kleinen Schreinerei ausgesetzt wäre und sich daher nicht einfügen würde oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das von der Klägerin geplante Wohnhaus ist auch ausreichend erschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die B.-straße im südlichen Teil nicht öffentlich gewidmet ist, ist die Beigeladene gehindert, sich auf das Fehlen einer ausreichenden Erschließung zu berufen, weil sie jedermann die Benutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 66 gestattet und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 357/2 zugestimmt hat, das ebenfalls nur über das nicht gewidmete Teilstück der B.-straße angefahren werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076). Zudem kann der Standort T2 östlich des ehemaligen Bauernhofs über das Grundstück der Klägerin angefahren werden.

2. Dagegen sind die an den Standorten T1 und T3 geplanten Wohngebäude bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

2.1 Beide Standorte nehmen nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das auf dem Grundstück FlNr. 71 gelegene Wohnhaus vermag einen Bebauungszusammenhang für den östlich des ehemaligen Bauernhauses gelegenen Standort T3 schon deshalb nicht zu begründen, weil es bereits deutlich tiefer liegt als die unbebaute Fläche östlich des ehemaligen Bauernhofs und vom Standort T3 aus nicht in Erscheinung tritt. Auch die südlich der F.-straße gelegenen (Wohn-)Gebäude tragen als einseitige Straßenbebauung nichts zu einem Bebauungszusammenhang bei. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang nördlich der F.-straße mit dem ehemaligen Bauernhof. Zwar können äußerlich erkennbare Umstände, wie Erhebungen oder Einschnitte, aber auch Straßen oder Bahnlinien, im Einzelfall dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang am Ortsrand nicht - wie im Regelfall - am letzten Baukörper endet, sondern ein oder mehrere unbebaute Grundstücke am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck reicht der Bebauungszusammenhang vorliegend nicht bis zu der im Bereich des Standorts T3 gut 70 m vom ehemaligen Bauernhof entfernten Bahnlinie R... - K.... Zwar wirken die Bahnlinie und die sie teilweise begleitende Lärmschutzwand als markante Zäsur. Gleichwohl stellt sich das nördlich der F.-straße gelegene, mit einigen Bäumen bestandene weitläufige Wiesengelände als eigenständige Freifläche dar, die von der Bebauung östlich der B.-straße deutlich abgesetzt ist. Es bleibt daher dabei, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet.

Auch der nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 357/2 gelegene Standort T1 gehört keinem Bebauungszusammenhang an. Vielmehr bricht der Bebauungszusammenhang südlich der Bebauung ab, die beidseits des nördlichen Abschnitts der B.-straße anzutreffen ist, wobei ohne Belang ist, dass die Hausgärten dieser Grundstücke weiter nach Süden reichen. Bei dem am Südende der B.-straße vorhandenen Bebauungskomplex endet der Bebauungszusammenhang nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 357/2 und 66/1. Dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 und dem isoliert stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 357/2 knapp 60 m beträgt und damit nur wenig größer ist als der Abstand bei der Baulücke am Standort T2, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin den Bebauungszusammenhang für den Standort T1 nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass hier - anders als am Standort T2 - westlich der B.-straße keine Bebauung anzutreffen ist, die einen Zusammenhang herstellen könnte. Zwar vermittelt die Bebauung im Norden der B.-straße ebenso wie die Bebauung im südlichen Abschnitt jeweils den Eindruck der Geschlossenheit, der jedoch deutlich erkennbar an den privaten Gärten und Wiesen des mittleren Abschnitts endet.

2.2 Da die Errichtung von nicht privilegierten Wohnhäusern an den Standorten T1 und T3 öffentliche Belange beeinträchtigt, sind die beiden Vorhaben unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Zwar kann dem Vorhaben am Standort T3 die unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden. Denn das geplante Wohnhaus würde nach seiner Errichtung an die westlich und südlich vorhandenen Gebäude anschließen. Dennoch ist das Vorhaben in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu missbilligen, weil mit ihm die Zersiedlung des Außenbereichs eingeleitet würde (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1969 - 43.68 - BRS 22 Nr. 72). Dem Vorhaben käme angesichts des an die Bahnlinie heranrückenden Wohnhauses der Klägerin eine weitreichende Vorbildwirkung für die mangels ausreichender Erschließung problematische Bebauung der straßenabgewandten Bereiche bis zur Bahnlinie zu. Dass das Vorhaben dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan, der entlang der Erschließungsstraße am Standort T3 eine gemischte Baufläche darstellt, nicht widerspricht, vermag den Vorwurf der unerwünschten Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu entkräften, zumal auch der Flächennutzungsplan die straßenabgewandten Bereiche durch die Darstellung als Grünfläche einer Bebauung entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1975 - IV B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119).

Auch der Standort T1 beeinträchtigt diesen Belang. Ob die Anlehnung an eine bereits vorhandene Bebauung günstiger zu beurteilen ist als die Errichtung eines Gebäudes in der freien Flur, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Situation beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137). Zwar kann die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 zusammen mit einer im Anschluss daran möglichen Bebauung des Grundstücks Flnr. 357/8 einen baulichen Zusammenhang zwischen den bisher unverbundenen Bebauungs-komplexen im Norden und Süden der B.-straße schaffen. Dass der geplante Standort in der Nähe der Erschließungsstraße liegt, könnte für die Zulässigkeit der Bebauung sprechen. Allerdings berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht hinreichend, dass ebenso wie am Standort T3 einer Bebauung am Standort T1 eine weitreichende Vorbildwirkung für eine Bebauung Richtung Osten zukommt, die sich mit einer Bebauung in zweiter Reihe auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 bereits andeutet und die zu einer nach den Darstellungen des gütligen Flächenutzungsplans unerwünschten Besiedlung der unbebauten Wiesenfläche führen würde. Stärker noch fällt ins Gewicht, dass der Errichtung eines Wohngebäudes am Standort T1 eine weitreichende Vorbildfunktion für eine Bebauung der bisherigen Freifläche im mittleren Bereich westlich der B.-straße zukommt, die die Kraft der Argumente, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, deutlich mindert. Da das westlich der B.-straße gelegene Grundstück FlNr. 67/3 sowie die nördliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 66/1 auch nach Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 dem Außenbereich angehören, kann die B.-straße in diesem Bereich nur einseitig bebaut werden, was mit einer organischen Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren ist. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 67/2 im Norden und dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück FlNr. 65 erreicht mit ca. 110 m eine Dimension, die dem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegensteht. Anders als beim Standort T2 kommt dem Parkplatz auf dem Grundstück FlNr. 66 in nördlicher Richtung keine verbindende Wirkung zu. Vielmehr verstärkt er den Eindruck der Freifläche auf der Westseite der B.-straße. Daher ist auch die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 als unerwünschte Ausuferung in den Außenbereich zu bewerten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen ist nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen, weil sie beantragt hat, Klage und Berufung in vollem Umfang ab- bzw. zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Dhom Lorenz Dihm

Beschluss:

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Da im vorliegenden Fall mit einem positiven Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität der Baugrundstücke entschieden wird, ist eine Herabsetzung des Betrags im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angebracht (s. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 B 14.2772

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2013, Az.: M 1 K 13.2307)

1. Senats

O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Vorbescheid für Wohnbauvorhaben in drei Varianten; Abgrenzung Innen-/Außenbereich; 3.300 m² großes Baugrundstück keine Baulücke mehr; Bebauungszusammenhang.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch die ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen:

Markt P. a. ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, R-platz ..., P.,

bevollmächtigt: Anwaltskanzlei ...

wegen Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von Wohngebäuden (FlNrn. 1319/4 und 1319/8 Gemarkung P.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohnbauvorhaben, das sie in einer von drei zur Entscheidung gestellten Varianten verwirklichen will.

Die 3.285 m² große, im Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde als Sondergebiet Kureinrichtungen dargestellte Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll (Baugrundstück), besteht nach einer im Frühjahr 2015 vorgenommenen Teilung aus vier Grundstücken (FlNrn. 1319/4, 1319/8, 1319/11 und 1319/12 Gemarkung P. ...). Im Norden wird es von einer ca. 4,5 m breiten Ortsverbindungsstraße (E. Straße, s. Zweig) begrenzt, deren Nordseite mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Südlich des in etwa trapezförmigen Baugrundstücks liegt ein ehemals als Krankenhaus genutztes Gebäude (Fl.Nr. 1319/6) mit angebautem Wohnhaus für den damaligen Chefarzt (FlNr. 1319/5). Westlich an das Baugrundstück schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an; östlich verläuft die Dr.-S.-Straße, an deren Ostseite sich ein Wohngebäude für Personal des Kreiskrankenhauses (Wohnanlage) befindet (FlNr. 1319).

Der Bauherr beantragte am 21. November 2012 die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau von Wohngebäuden; dabei wurden drei Varianten des Vorhabens zur Entscheidung gestellt. Nach Variante 1 sind drei quadratische Gebäude mit einer Seitenlänge von jeweils 15 m geplant, nach Variante 2 sechs Gebäude mit Firstrichtung West-Ost und einer Grundfläche von jeweils ca. 12 m x 10 m, während Variante 3 zwei langgestreckte, jeweils ca. 30 m x 12 m messende Gebäudekörper vorsieht, von denen sich einer parallel zur südlichen Grenze des Baugrundstücks erstrecken soll, während der andere in etwa Nord-Südrichtung an der westlichen Grundstücksgrenze liegen soll. Mit dem Vorbescheidsantrag wird abgefragt, ob sich die jeweiligen Varianten nach Art der baulichen Nutzung, der Grundfläche, ihrer Geschossigkeit (E+1+D) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügen.

Nachdem der Beigeladene unter Hinweis auf die Außenbereichslage des Baugrundstücks das gemeindliche Einvernehmen verweigert hatte, lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Vorbescheid mit Bescheid vom 29. April 2013 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Der Beklagte habe das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich zugerechnet, denn es fehle an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang mit der umliegenden Bebauung, auch wenn diese „nach Auffassung aller Parteien“ Ortsteileigenschaft besitze und wohl als faktisches Wohngebiet einzuordnen sei. Jedenfalls unterbreche das Baugrundstück einen möglichen Bebauungszusammenhang zwischen der vorhandenen Bebauung allein wegen seiner Größe („Außenbereich im Innenbereich“); zwischen dem Einfamilienhaus nördlich der E. Straße (FlNr. 974/2) und dem Chefarzt-Wohnhaus bestehe ein Abstand von knapp 100 m, zwischen der Klinik und dem nördlichen Wohnhaus auf FlNr. 974 von immer noch 70 m. Das Baugrundstück stelle keine Baulücke mehr dar, denn dort könnten ohne weiteres bis zu sechs Wohnhäuser untergebracht und damit mehr als die nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340, juris) maximal möglichen zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baukörper verwirklicht werden. Hierbei sei auch auf die im Norden liegende, das Baugrundstück prägende kleinteilige Wohnbebauung abzustellen.

Die Klägerin begründet ihre mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 zugelassene Berufung damit, dass die Bebauung nördlich und südlich der E. Straße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Bebauungszusammenhang bilde, an dem das Baugrundstück teilnehme. Die E. Straße habe nur geringe Verkehrsbedeutung und sei auf beiden Seiten bebaut, so dass die Annahme einer trennenden Wirkung ausscheide. Die in den Blick zu nehmende Bebauung vermittle den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, wobei nicht ein harmonisch und einheitliches Gesamtbild der Bebauung vorausgesetzt werde, sondern eine Aufeinanderfolge von Bebauung noch so unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur für die Bejahung eines Bebauungszusammenhangs ausreiche. Das unbebaute Baugrundstück unterbreche nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der umliegenden Bebauung. Das Verwaltungsgericht habe die als „Faustregel“ bezeichnete Aussage im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (a. a. O.) falsch angewendet, weil es sie auf die Größe der umliegenden Baukörper bezogen habe, wohingegen nach dem Urteil eine Baulücke dann angenommen werde, wenn die unbebaute Fläche etwa die Ausdehnung von zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baugrundstücke habe. Im vorliegenden Fall weise das Grundstück eine geringere Größe als das der ehemaligen Klinik oder der Wohnanlage auf; stelle man auf die Wohnbebauung im Norden ab, entsprächen die Baugrundstücke jedenfalls drei der dort vorhandenen Grundstücke (FlNr. 974/2, 974 und 976/7). Allerdings liege es nahe, einen Mittelwert aus den kleineren, nördlichen Grundstücken und den im Süden und Osten gelegenen größeren Grundstücken zu bilden; das Baugrundstück dürfte jedenfalls nicht deutlich größer sein als der so ermittelte Durchschnittswert. Eine Freifläche könne umso größer sein, je weniger dicht die umliegenden Grundstücke bebaut seien, ohne ihre Eigenschaft als Baulücke zu verlieren. Berechne man die auf den bebauten Grundstücken liegenden Freiflächen, so erhalte man mindestens eine Fläche in Größe des Baugrundstücks. Es nehme auch aus diesem Grund trotz seiner Größe am Bebauungszusammenhang teil. In der Rechtsprechung seien noch wesentlich größere Grundstücke als Baulücken qualifiziert worden. Auch der Abstand zwischen den nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäusern und der ehemaligen Klinik mit Chefarzthaus betrage nur zwischen 55 m und 100 m und damit keinesfalls derart viel, dass die Zusammengehörigkeit der Bebauung allein deswegen zu verneinen sei. Die beantragten Vorhaben fügten sich in allen drei Varianten in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB ein. Wollte man die Klinik und die Wohnanlage als nicht prägende „Ausreißer“ ansehen, sei Variante 2 zulässig, deren sechs Wohnhäuser sich an der nördlich gelegenen Wohnbebauung orientierten; wolle man aber Klinik und Wohnanlage als maßgeblich prägend ansehen, so käme Variante 3 mit den beiden vorgeschlagenen Baukörpern in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Baugrundstück liege außerhalb des bestehenden Ortsrands und werde von den landwirtschaftlich genutzten Flächen in seinem Westen geprägt. Mangels besonderer topografischer Verhältnisse gehöre nicht einmal der östliche Teil des Baugrundstücks einem Bebauungszusammenhang an.

Der Beigeladene beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Bei den abgefragten Bebauungsvarianten handle es sich um drei verschiedene Bauvorhaben, die sich deutlich nach Anzahl und Situierung der Baukörper sowie nach Größe der Wohngebäude unterschieden und daher nicht mehr als Varianten eines Bauvorhabens angesehen werden könnten. Es hätten demnach drei Vorbescheidsanträge gestellt werden müssen. Die von der Klägerin inzwischen vorgenommene Grundstücksteilung des bisherigen Grundstücks FlNr. 1319/4 habe dazu geführt, dass die abgefragten Baukörper teilweise auf den Grundstücksgrenzen, teilweise unmittelbar an den Grenzen zu liegen kämen, womit hinsichtlich der Bauweise eine neue Situation entstanden sei, die eine neue Beurteilung einiger der vorgelegten Fragen erforderlich mache. Die Erteilung eines Vorbescheids sei schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil nach Art. 71 BayBO lediglich einzelne Fragen des Bauvorhabens hätten abgefragt werden können, nicht jedoch verschiedene und voneinander völlig unabhängige Bebauungskonzepte. Das Baugrundstück gehöre zum sich nach Westen hin öffnenden Außenbereich, der eigentliche Bebauungszusammenhang ende mit der Bebauung entlang der E. Straße, der wegen ihrer Größe wie auch ihrer Bedeutung als wichtige Verbindungsstraße zwischen dem Beigeladenen und dem C-see trennende Wirkung zukomme. Die südlich der Straße gelegenen Gebäude stellten bereits ein eigenes Baugebiet dar; die beiden unterschiedlich geprägten Bebauungskomplexe mit stark differierenden Baukörpergrößen und Nutzungsstrukturen grenzten nur zufällig aneinander und bildeten keinen einheitlichen Bebauungszusammenhang. Aber selbst wenn man dies bejahen wolle, bilde das Baugrundstück allenfalls einen in den Innenbereich hineinragenden Teil des Außenbereichs. Ziehe man von der westlichen Gebäudeseite des Chefarzt-Wohnhauses eine Verbindungslinie zur nordwestlichen Ecke der Klinik und weiter zur westlichen Kante des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 974/2, so lägen einige der geplanten Wohnhäuser ganz oder teilweise außerhalb dieser Linie und damit auch des Bebauungszusammenhangs.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie auf die Gerichtsakte, hier insbesondere auf die Niederschrift über den Ortstermin am 10. Juni 2015 mit der Fotodokumentation, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf den Vorbescheid, denn die zur Bebauung anstehende Fläche (Baugrundstück) liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB), sondern gehört dem Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) an (1.). Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stehen der Bebauung öffentliche Belange entgegen (2.). Eine Differenzierung zwischen den drei zur Entscheidung gestellten Varianten erübrigt sich, weil die Frage der Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich wegen der im wesentlichen identischen Flächen, die in Anspruch genommen werden sollen, gleich zu beantworten ist.

1. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, das an einem Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20; B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473; U. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Nach der zitierten Rechtsprechung muss das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - BauR 1974, 41). Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 a. a. O., B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - BauR 1997, 807). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwG, U.v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227).

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt das Baugrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB). Hiervon konnte sich der Senat bei seiner Ortsbegehung überzeugen.

Entscheidend ist, dass sich die geplante Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellt. Denn das Baugrundstück wird weder von der nördlich der E. Straße liegenden Wohnbebauung geprägt (insoweit zumindest missverständlich: VG München‚ U.v. 30.7.2013‚ UA S. 8‚ 1. Abs.) noch von den südlich hiervon liegenden Gebäuden (Klinik und Wohnanlage). Das Baugrundstück stellt sich vielmehr als (von West nach Ost gesehen) „trichterförmige“ Fortsetzung der nicht bebauten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen dar‚ die letztlich erst an der H. Straße im Osten enden und eine weitgehend einheitliche‚ von prägender Bebauung freie Fläche bilden. Sie erreicht an ihrer engsten Stelle zwischen dem nördlichsten Punkt der Wohnanlage und der Bebauung auf dem Flurstück Nr. 976/7 eine Entfernung von immerhin noch etwa 40 m. Dabei weicht die Bebauung auf den Grundstücken 976/7 und 976 erkennbar von der E. Straße zurück und vermittelt auch aus diesem Grund nicht mehr den Eindruck der „Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit“ mit der südlich gelegenen Bebauung, wobei dieses Begriffspaar als bloßer Hilfsbegriff nicht im Sinn einer geforderten Homogenität der vorhandenen Bebauung‚ sondern im Sinn einer rein räumlichen Verklammerung der vorhandenen Gebäude zu verstehen ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 25‚ 34). Hervorzuheben ist, dass der Abstand der nördlich der E. Straße gelegenen Wohnhäuser untereinander (zum Teil wesentlich) geringer ist als ihr Abstand zu den beiden großen, südlich gelegenen Gebäuden. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck spricht alles dafür‚ dass der Ortsrand durch die nördlich der E. Straße (s. Zweig) liegende Wohnbebauung gebildet wird‚ an deren letzten Baukörpern der Bebauungszusammenhang endet‚ ohne dass Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Erstreckung nach Süden (insbesondere auf das Baugrundstück) erkennbar sind. Irgendeine topografische oder sonstige Besonderheit, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung zuließe‚ hat der Senat im bestehenden, relativ ebenen Gelände nicht vorgefunden. Der vom Verwaltungsgericht bemühten Konstruktion des „Außenbereichs im Innenbereich“‚ die keinen eigenständigen Rechtsbegriff darstellt‚ bedarf es nicht; im Übrigen trifft sie für das Baugrundstück schon deswegen nicht zu‚ weil es nicht „ringsum von Bebauung“ umgeben ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - juris Rn. 3).

Damit steht fest‚ dass sich der Bebauungszusammenhang schon nicht über die E. Straße nach Süden bis zur Wohnanlage erstreckt und sich daher auch nicht weiter zum Klinikgebäude fortsetzen kann. Die beiden südlich der Straße gelegenen Baukörper vermögen für sich genommen dem Baugrundstück ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Keine Rolle spielt demnach die zwischen den Beteiligten umstrittene, nach diesen Ausführungen nicht entscheidungserheblich Frage, ob der E. Straße trennende Wirkung zukommt, was im Übrigen wohl schon wegen ihrer relativ geringen Ausbaubreite und Bedeutung zu verneinen sein dürfte.

Aber auch wenn man dem Verwaltungsgericht folgen wollte und einen Bebauungszusammenhang annehmen wollte, der sich „halbkreisförmig“ unter Einbeziehung der Klinik und der Wohnanlage quasi um das Baugrundstück herum erstreckt‚ würde die unbebaute Fläche nicht als Bestandteil der im Norden angrenzenden, eher kleinräumigen Bebauung in Erscheinung treten (vgl. BVerwG‚ B.v. 1.9.12 - 4 C 4.12 - DVBl 2012‚ 1375). Die unbebaute Fläche ist mit etwa 3300 m² zu groß‚ als dass ihre Bebauung als zwanglose Fortsetzung des bebauten Bereichs angesehen werden könnte; so betragen die Entfernungen zwischen dem Chefarztwohnhaus im Süden und dem Wohnhaus FlNr. 974/2 nördlich der E. Straße bereits etwa 100 m und zwischen dem Klinikgebäude und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 974 immer noch 70 m. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (4 C 2.66 - juris), führt nicht weiter, schon weil sich die dortigen situationsgegebenen Besonderheiten vom vorliegenden Fall entscheidend abheben; das dort zu beurteilende Vorhaben lag nämlich zwischen zwei durch ein etwa 120 m breites Bachtal getrennten Ortsteilen an einer Straße auf dem beide Ortsteile verbindenden Damm.

Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2009 (1 B 08.340‚ juris) vermag das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Die dort zitierte „Faustegel“ zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulücke vorliegt, bezieht sich nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, auf die vorhandenen und geplanten Baukörper und deren Größe‚ sondern betrachtet die Größe der unbebauten Fläche im Vergleich zur Fläche der benachbarten, bebauten Grundstücke. Dieses Verhältnis kann im vorliegenden Fall angesichts der Möglichkeiten, aus einem Buchgrundstück zumindest ab einer gewissen Größe mehrere zu bilden, nicht maßgeblich sein; auch im vorliegenden Fall haben die Eigentümer das Grundstück FlNr. 1319/4 im Laufe des Berufungsverfahrens ihren Vorstellungen entsprechend in drei Buchgrundstücke aufgeteilt‚ deren Größe nunmehr in etwa den nördlich der E. Straße gelegenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken entspricht. Dass mit diesem Vorgehen nicht die Innenbereichsqualität des Baugrundstücks begründet werden kann‚ liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin so nicht behauptet.

Weil das Baugrundstück keinem Bebauungszusammenhang angehört, stellt sich die hiervon im Rahmen der Prüfung von § 34 Abs. 1 BauGB zu trennende Frage nach der Ortsteilseigenschaft eines Bebauungszusammenhangs, ob er also Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, nicht mehr. Bei der Prüfung des Ortsteilbegriffs ist die Zuordnung zu den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht maßgeblich (BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; anders wohl: VG München, U.v. 30.7.2013, a. a. O., UA S. 7).

2. Die Wohnbauvorhaben sind auch als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 nicht zulässig‚ denn sie beeinträchtigen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.

Ob hierzu der Widerspruch zur Darstellungen des Flächennutzugsplans ausreicht‚ der hier eine Fläche für „Kureinrichtungen“ vorsieht‚ kann offen bleiben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es ist nicht von der Hand zu weisen‚ dass diese Darstellung inzwischen funktionslos geworden ist‚ weil sich auf der fraglichen Fläche mit der von mehreren Arztpraxen genutzten ehemaligen Klinik und dem angebauten Chefarztwohnhaus sowie der Wohnanlage des Landkreises keine Einrichtungen eines Kurbetriebs (mehr) befinden. Jedenfalls aber würde die streitgegenständliche Bebauung zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des nördlich der E. Straße gelegenen Ortsteils in den Außenbereich hinein führen (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985‚ 141); dadurch wären städtebauliche Spannungen zu befürchten‚ weil mit weiteren Bauwünschen im Außenbereich zu rechnen wäre. Geht man aber davon aus‚ dass die nördlich gelegene Wohnbebauung selbst keinen Ortsteil darstellt, sondern als Splittersiedlung zu beurteilen ist‚ würde die streitgegenständliche Bebauung diese erweitern (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013) und entspricht in ihrer Höhe dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 festgesetzten Streitwert. Dabei ist von drei Einfamilienhäusern (3 x 20.000 Euro) auszugehen, ohne dass dieser Betrag nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs herabzusetzen wäre, weil mit dem begehrten Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität entschieden werden sollte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 BayBO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt aufgrund der in den Akten befindlichen Lagepläne und Luftbilder sowie den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 26.9.2012, VG-Akte Bl. 79 ff.) die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und das Vorhaben des Klägers daher - bei unterstellter Nichtigkeit des Bebauungsplans - bauplanungsrechtlich als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.

a) Es kann dahinstehen, ob der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan Nr. 39 „M. Ost“ aus formellen oder materiellen Gründen nichtig ist. Wird von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen, besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, da der Bebauungsplan für das Baugrundstück eine private Grünfläche festsetzt.

b) Auch bei zugunsten des Klägers unterstellter Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 39 „M. Ost“ besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, da das Baugrundstück FlNr. 76/2 bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist und dem als sonstigem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Bauvorhaben öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, da es insbesondere die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl. 1991, 473). Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B. v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen. Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

An diese Vorhaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es ist unter dem Eindruck des Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass die in der Umgebung vorhandene lockere und großzügige Bebauung und das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nicht den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermitteln. Ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung könnten nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen oder - aus den Akten erkennbaren - unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen wäre. Derartige Mängel hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere wurden keine unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen gerügt.

Der Kläger behauptet, der Bebauungszusammenhang im Norden werde durch den mit Straßenlaternen versehenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Fuß- und Radweg begrenzt. Zudem stelle der umfangreiche Baumbestand im Norden und Osten des Grundstücks einen natürlichen Geländeeinschnitt dar, der sich auch nach Süden auf dem Nachbargrundstück fortsetze. Zwar ist das unmittelbar am Ortsrand befindliche Grundstück mit einer Baumreihe im Norden von dem dort verlaufenden Fuß- und Radweg sowie im Osten von der sich anschließenden landwirtschaftlichen Nutzfläche „abgegrenzt“. Eine solche überwiegend einreihige Baumreihe ist jedoch auch in der freien Landschaft des Außenbereichs häufig insbesondere in Form von Alleen entlang von Straßen oder an Bächen anzutreffen. Die Baumreihe ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von einer derartigen Massivität, dass bereits von einer deutlichen topografischen Trennung ähnlich wie bei einem Waldstück ausgegangen werden kann. Vielmehr ist auch optisch eine Trennung nicht in einem klar abgrenzenden ausreichenden Maß vorhanden. Auch dem sich im Norden anschließenden Fuß- und Radweg kommt nicht ein derart prägendes Gewicht zu, dass er in diesem Einzelfall eine trennende Funktion haben kann. Daran ändert auch die vorhandene Straßenbeleuchtung nichts. Der Weg führt zudem im weiteren Verlauf durch klar dem Außenbereich zuordenbare Flächen, wie allgemein der Außenbereich nicht frei von jeglichen Verkehrsflächen ist. Eine besondere Bedeutung des Wegs oder der Baumreihe im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich hat der Kläger im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich gerügt, dass das Erstgericht dies nicht hinreichend gewürdigt habe.

Weiterhin rügt der Kläger, dass hinsichtlich der prägenden Nachbarbebauung nicht allein auf das auf dem Grundstück FlNr. 5 befindliche Hauptgebäude hätte abgestellt werden dürfen, sondern auch das eine erhebliche Größe aufweisende Garagengebäude hätte berücksichtigt werden müssen, welches sich fast unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück befinde. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung eine fiktive Linie zwischen der Nordostecke des Pfarrhofs auf dem Grundstück FlNr. 5 und der Nordostecke des Heimatmuseums auf dem Grundstück FlNr. 88 gezogen und richtig festgestellt, dass das geplante Bauvorhaben in beiden Varianten außerhalb dieser fiktiven Linie und damit im Außenbereich zu liegen kommt. Würde hingegen - entsprechend der Auffassung des Klägers - eine fiktive Linie zwischen der Nordostecke des Garagengebäudes des Pfarrhofs und der Nordostecke des Heimatmuseums gezogen, so läge das geplante Bauvorhaben in beiden Varianten innerhalb dieser fiktiven Linie. Der Kläger verkennt jedoch zum einen, dass eine derartige Linienziehung eine bloße Hilfskonstruktion ist und es im Wesentlichen auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt. Zum anderen wird nicht substantiiert ausgeführt, warum dem Garagengebäude hier im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine prägende Wirkung zukommen sollte. Zu den prägenden Bauwerken zählen grundsätzlich nur solche, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buch schlagen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.1992 - 4 B 35/92 - BauR 1993, 303; B. v. 11.7.2002 - 4 B 30/02 - BauR 2002, 1827). Es mag sich hier um ein größeres Garagengebäude handeln. Das Garagengebäude steht nicht solitär sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem deutlich dominanteren denkmalgeschützten Pfarrhof selbst. Der Abstand beträgt überwiegend ca. 12 m. Insoweit ist das Garagengebäude dem Pfarrhof als Hauptgebäude in seiner prägenden Wirkung zu- und untergeordnet. Ihm kommt keine eigene prägende Wirkung im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs zu.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Der Rechtssache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn der Klärung einer für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung und Auslegung oder für die Fortbildung des Rechts zukommt und damit über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Der Kläger hält es zunächst nicht für abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Baumbestand dazu geeignet ist, als natürliche Geländeeigenschaft eine Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zu beeinflussen, dies auch unter Berücksichtigung des jedem Einzelfalls eigenen Bewertungsspielraums. Es ist in der Rechtsprechung aber grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B. v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen. Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Die hier inmitten stehenden Frage, ob der vorhandene Baumbestand im Osten und Norden sowie der Fuß- und Radweg im Norden einen Bebauungszusammenhang vermitteln, ist gerade eine Frage einer solchen Einzelfallbewertung, der darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weiterhin hält es der Kläger für nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude, das jedoch einem Gebäude zugeordnet ist, welches zum ständigen Aufenthalt von Menschen genutzt wird, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln kann. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, B. v. 2.3.2000 - 4 B 15/00 - BauR 2000, 1310) fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15/90 - NVwZ 1993, 985). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.1992 - 4 B 35/92 - BauR 1993, 303; B. v. 11.7.2002 - 4 B 30/02 - BauR 2002, 1827). Da bereits solche Baulichkeiten lediglich im Ausnahmefall geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, ist auch bei einer Zuordnung einer solchen Baulichkeit zu einem Gebäude, das dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses ausnahmsweise dazu beiträgt, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Vorliegend fehlt es an einer substantiierten Begründung, warum das hier fragliche Garagengebäude auf dem Grundstück FlNr. 5, das dem dort befindlichen Pfarrhof zugeordnet ist, einen Bebauungszusammenhang für das Grundstück des Klägers vermitteln sollte. Es handelt sich damit auch hier um eine lediglich für den Einzelfall bedeutsame und nicht um eine grundsätzliche Frage.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.