Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00224

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 9 K 15.00224

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. August 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte:

Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke;

schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung;

Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs;

störende Häufung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. August 2015 am 18. August 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigen vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der DB-Brücke in der ... Straße, ... in stadteinwärtiger Richtung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.

Am 9. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung für die Errichtung eines unbeleuchteten Rahmens für Wechselwerbung (Größe 8 m x 1 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ... Straße, Gemarkung ... Der Rahmen für Wechselwerbung soll nach dem Antrag am Geländer der DB-Brücke über der ... Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts in einer Höhe von 5,80 bis 6,80 m angebracht werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit Schreiben vom 4. November 2014 mit, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestünden, wenn die Bedingungen, Hinweise und Forderungen aus der Stellungnahme der DB AG vom 29. Januar 2014 berücksichtigt würden.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2015 die Erteilung der Baugenehmigung ab.

In der Begründung heißt es, die beantragte Werbeanlage sei unzulässig, da sie an einer ortsbildprägenden Brücke angebracht werden solle (Zone F). Die Werbeanlage sei eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, für die die Werbeanlagensatzung der Stadt... (WaS) gelte (vgl. § 1 WaS). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS seien bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze an ortsbildprägenden Brücken unzulässig. Die Werbeanlage falle auch nicht unter die in § 4 Nrn. 1 bis 4 abschließend aufgezählten Ausnahmen. Es handele sich weder um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung noch sei der Anbringungsort ein Gebäude. Eine ausnahmsweise Zulassung könne daher nach § 4 WaS nicht gewährt werden.

Außerdem liege ein offenkundiger Verstoß gegen Art. 8 Satz 1 und Art. 8 Satz 2 BayBO vor.

In der Begründung des Bescheids heißt es unter anderem, die Werbeeinrichtung müsse in Übereinstimmung mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, stehen. Bei dem Brückenbauwerk über der ... Straße handele es sich um ein horizontales, einfaches, relativ schmal gehaltenes Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante bzw. Wartungswegoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne der BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei überaus filigran gehalten. Es sei in sparsamster Weise und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt.

Durch die Anbringung eines farbigen, undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über fast die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein.

Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion.

Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischem an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchsten Maßen belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen.

Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate das Bauwerk. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.

Im Hinblick auf die Verunstaltung des Straßenbilds nach Art. 8 Satz 2 BayBO heißt es in der Begründung, die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und - engeren Ortsbilds - zu qualifizieren sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte in den Bescheidsgründen auf eine störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO. Im direkten Blickfeld und unmittelbarer Nähe zur Unterführung befänden sich bereits mehrere verschiedenartige Werbeanlagen. Dies sei an sich bereits eine Häufung von Werbeanlagen. Das Dazukommen einer weiteren andersartigen Werbeanlage würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren störenden Häufung führen und somit auch das Orts- und Straßenbild verunstalten.

Schließlich heißt es in dem Bescheid, die Werbeanlage erfülle den Verbotstatbestand des Art. 14 Abs. 2 BayBO, da die Möglichkeit bestehe, dass Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt werden und dadurch ein Unfall herbeigeführt werden könne. Zur Begründung heißt es, bei der ... Straße handele es sich um Straße mit hoher Verkehrsbelastung. Am beantragten Standort befinde sich ein Verkehrszeichen nach StVO (Höhenbegrenzung und Höhenleitmal). Die Unterführung, an der die Werbeanlage angebracht werden solle, sei durch ein Höhenleitmal in Bogenform gekennzeichnet, d. h. die Fahrbahn werde sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe dahingehend verringert, dass höhere Fahrzeuge die Unterführung nur mittig jeweils einspurig befahren können. Fahrer größerer Fahrzeuge müssten daher diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Durch die nur einspurige Befahrbarkeit durch größere Fahrzeuge werde von deren Fahrern erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können und auch andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Eine Werbeanlage gefährde auch dann den Verkehr, wenn zwar nicht die Wahrscheinlichkeit, aber die erkennbare begründete Möglichkeit bestehe, dass der Durchschnittskraftfahrer durch eine solche Werbeanlage abgelenkt werde und dadurch möglicherweise ein Unfall herbeigeführt werden könne. Gerade Werbeanlagen wie die beantragte Anlage, die direkt auf den Fahrverkehr ausgerichtet seien und gezielt die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer/innen auf sich ziehen sollen, führten häufig zu einer Erhöhung der Unfallzahlen. Dies gelte v.a. dann, wenn es sich um Plakate handele, die die Aufmerksamkeit der Fahrer bzw. Fahrerinnen länger bänden (z. B. um Schriften/Inhalte erfassen zu können). Durch die Werbeanlage könnte die Wahrnehmung der Ampel und der Gefahrenzeichen sowie der Breiten- und Höhenbeschränkung dahingehend beeinträchtigt werden, dass diese von den Verkehrsteilnehmern nicht mehr einwandfrei wahrgenommen werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, da dem Vorhaben keine prüfungspflichtigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben sei sowohl in planungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig.

Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Klage erheben lassen und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des am 28. Januar 2015 zugestellten Bescheids zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie verweist im Wesentlichen auf die ausführliche Begründung im Bescheid.

Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS weist die Beklagte darauf hin, dass die Beklagte bei Satzungserlass zwischen den einzelnen Brücken differenziert habe, so dass diese Regelung keinen Bedenken begegne (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.5.2013, AN 9 K 12.01688).

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

1.1

Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS der Satzung der Stadt... über Werbeanlagen vom 6. April 2009 (Amtsblatt S. 133) in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. August 2012 (Amtsblatt S. 258) (WerbeanlagenS - WaS), da es an der Bahnbrücke über die ... Straße, die als ortsbildprägende Brücke einzuordnen ist, angebracht werden soll.

Bei der Werbeanlagensatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, deren Einhaltung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zwingend zu prüfen ist. Die WaS ist gem. § 1 Abs. 1 WaS auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar, da es sich hierbei um eine Werbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt. Die Anwendbarkeit der WaS ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 und 3 WaS ausgeschlossen.

Die Werbeanlagensatzung der Stadt ... genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch hinreichend differenzierende Regelungen (vgl. nachfolgend 1.1.1.). Auch die explizite Benennung der Brücke als ortsbildprägende Brücke in der Satzung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 1.1.2.).

1.1.1.

Von der Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beklagten ist auszugehen. Die Anwendbarkeit der Werbeanlagensatzung scheitert auch nicht an einem offensichtlichen, zu ihrer Gesamt- oder Teilnichtigkeit führenden Fehler. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und im Interesse der Prozessökonomie überprüft das Verwaltungsgericht in erster Linie die für das streitgegenständliche Vorhaben relevanten Satzungsbestimmungen (vgl. BVerwG vom 1.4.1997 Az. 4 B 206/96; VG Ansbach, U. v. 28.5.2013 - AN 9 K 12.01688 - und U. v. 16.9.2009 - 3 K 08.01424 - juris).

Die Werbeanlagensatzung beruht auf der Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2

BayBO, wonach die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen können. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte aus ortsgestalterischen Gründen durch den Erlass der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Werbeanlagensatzung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (für Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U.v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24). - dazu, vor allem gestalterische Absichten hinsichtlich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu konkretisieren.

Gleichwohl muss sich eine Satzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen.

Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit er von dem geregelten Sachbereich her geboten und in seiner Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397). Insoweit darf eine Baugestaltungssatzung nicht an planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen vorbeigehen. Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharakters finden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

Zu einem generellen Verbot von Brückenwerbung führt der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 zur früheren Fassung der Werbeanlagensatzung der Beklagten (Az. Vf 18-VII-09) aus:

„Zwar sind Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es ist jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig genug sind, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Dass insoweit mangels konkreter Anwendungsfälle kein Differenzierungsbedarf bestünde, ist nicht erkennbar.“

Ein generelles Verbot der Werbeanlagen an Brücken für das gesamte Stadtgebiet ist mithin nicht zulässig. Insoweit ist eine Differenzierung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zu fordern, wobei im Regelfall bei einer Brücke von einer besonderen Bedeutung für das Ortsbild vom Vorliegen hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe zur Rechtfertigung eines Werbeverbots auszugehen ist. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen ist dort gerechtfertigt, mithin verhältnismäßig, wo Gründe der bauordnungsrechtlichen Ortsbildgestaltung ein entsprechendes Verbot erfordern.

Die Beklagte hat als Satzungsgeberin sowohl (gestufte) Regelungen nach einzelnen Stadtgebieten (Zone A bis D), als auch für Brücken (Zone F) durch explizite Nennung der als ortsbildprägend anzusehenden Brücken eine differenzierte Regelung getroffen. Ein Verbot von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist nicht nur mittels einer Differenzierung nach Baugebieten, sondern auch mittels einer Differenzierung nach einzelnen Brückenbauwerken an ihren jeweiligen Standorten zu erzielen (vgl. hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Art. 81, Rn. 142 ff.). Durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung wird für jede Brücke im Stadtgebiet eine den jeweiligen ortsgestalterischen Bedürfnissen angepasste Regelung geschaffen. Letztlich wird durch diese Satzungsgestaltung eine stärker auf die einzelne Brücke und deren Situierung abstellende Beurteilung möglich, als es bei einer Differenzierung nach Baugebieten der Fall wäre.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS, die einzelne, in Satz 2 ausdrücklich benannte Brücken als ortsbildprägend einordnet und an diesen Brücken bestimmte Werbeanlagen verbietet, differenziert hinreichend nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und begegnet somit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird weiter insoweit Rechnung getragen, als an ortsbildprägenden Brücken nicht jegliche Werbeanlage verboten wird, sondern entsprechend des Grades der Beeinträchtigung ortsgestalterischer Belange nur explizit benannte bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze, bedruckte oder beklebte Platten sowie Licht- und Projektionswerbung als unzulässig ausgewiesen werden.

1.1.2.

Die Einordnung der DB-Brücke über die ... Straße als ortsbildprägende Brücke in § 2 Abs. 2 Satz 2 WaS begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Brücke aufgrund ihrer exponierten Stellung im Regelfall eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und damit eine ortsbildprägende Wirkung hat (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O.). Lediglich ausnahmsweise kann sich aufgrund der besonderen Standortgegebenheiten ergeben, dass die ortsgestalterischen Gründe nicht gewichtig genug sind und die ortsbildprägende Wirkung zu verneinen ist.

Das durch die umgebenden Grundstücke geprägte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung (vgl. BayVGH v. 22.2.2000, Az.: 2 B 94.2587). Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit („gestalterischer Eigenwert“ vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12). Unter einem „Ortsbild“ ist die Ansicht eines Ortes von außen oder von innen (Straßen- oder Platzbild, Fassadenbild) oder die Ansicht von Ortsteilen zu verstehen. Auch der Fernblick, z. B. Stadtsilhouetten, Türmeblick und das Luftbild gehören zum Ortsbild. Dabei umfasst das Ortsbild das, was für den Betrachter - und zwar nicht nur aus seinem Blickwinkel - sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder doch mitprägt (OVG Münster, U. v. 11.9.1997 - 11 A 5797/95 - BauR 1998, 113 = BRS 59 Nr. 137). Unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten kann sich ein schützenswertes Ortsbild auch in einer Umgebung, die bauplanungsrechtlich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNV0, als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNV0 oder als Gemengelage zu qualifizieren wäre, ergeben. Die ortsgestalterischen Belange sind insoweit nicht zwangsläufig mit der bauplanungsrechtlichen Situation des Vorhabensgrundstücks verknüpft. Je stärker jedoch das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt wird, desto gewichtiger müssen die baugestalterischen Gründe sein, um Werbeanlagen einschränken zu können (vgl. VG München, U. v. 1.2.2001 - M 11 K 00.1577 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen „ländlichen Charakter“ oder eine „dörfliche Tradition“ wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit weiter aus (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 17):

„Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.“

Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung nach der jeweiligen Örtlichkeit hat die Beklagte vorliegend - wie bereits dargelegt - vorgenommen und die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nicht nur unter allgemeinen Erwägungen, sondern entsprechend der spezifischen städtebaulichen Situation bejaht. Unter Berücksichtigung der im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und der Ausführungen der Beklagten zur Bedeutung des sich derzeit entwickelnden Stadt- und Straßenbildes am Vorhabenstandort ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Brücke über die ... Straße mangels hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe eine besondere Bedeutung für das Ortsbild abzusprechen wäre. Dies bestätigten gerade auch die beim Augenschein gewonnenen Eindrücke. Insbesondere ist kein solches Ausmaß an gewerblichen oder industriellen Nutzungen zu erkennen, dass die ortsgestalterischen Gründe als nicht hinreichend gewichtig einzustufen wären und der Brücke die ortsbildprägende Wirkung abzusprechen wäre. Die Brücke stellt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins als ruhige Verkehrsachse dar, die die vielbefahrene ... Straße überspannt. Die ortsbildprägende Wirkung der streitgegenständlichen DB-Brücke ergibt sich hier gerade auch aus der architektonischen Ausgestaltung der Brücke als Bogenbrücke im Zusammenwirken mit ihrer unmittelbaren Umgebung, insbesondere mit der mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen Bahnböschung sowie dem in der Blickachse liegenden denkmalgeschützten Anwesen Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches sich südöstlich der Brücke befindet.

Die Ausweisung der Bahnbrücke über die ... Straße als ortsbildprägende Brücke zum Schutze des vorhandenen und sich entwickelnden Straßenbildes ist daher nicht zu beanstanden. Dem Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO entgegen.

1.2

Die Beklagte hat die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht auch auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO i.V.m Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt, da das streitgegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet.

Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfalls verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris; v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris). Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.). Auch wenn Anlagen der Außenwerbung an Ein- und Ausfallstraßen oder in den innerstädtischen Bereichen zum Straßenbild gehören und dementsprechend regelmäßig keine Störungsquelle darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 22.8.2001 - 2 B 01.74 - juris Rn. 20), ist von einer Ablenkungsgefahr insbesondere dann auszugehen, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich von einer Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen muss (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2015 - 11 ZB 14.2563 - juris Rn. 14). Dem lässt sich unter Berücksichtigung der zugenommenen Verkehrsdichte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen halten, dass der Durchschnittskraftfahrer heutzutage resistenter gegenüber Ablenkungen sei.

Ausgehend davon und von den Erkenntnissen des Augenscheins ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Anbringungsorts der Werbeanlage in einer Höhe von 5,80 m bis 6,80 m und der in der unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen DB-Brücke bestehenden konkreten Verkehrssituation von einer Gefährdung der Sicherheit öffentlichen Verkehrs auszugehen. Die konkret vorgefundene Verkehrssituation unmittelbar vor der DB-Brücke erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern. So befinden sich an der DB-Brücke Hinweiszeichen, die auf eine seitliche und obere Höhenbeschränkung der Unterführung aufmerksam machen. Die Fahrbahn wird im Bereich der Unterführung sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. In dieser Verkehrssituation ist die von der Klägerin geplante Werbeanlage, in direkter Blickrichtung der in die Bahnunterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer geeignet, deren Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abzulenken. Insbesondere im Zusammenwirken mit den ebenfalls in der Blickachse liegenden drei Mega-Light-Werbetafeln unmittelbar vor der Bahnunterführung besteht ohne Zweifel die Gefahr, dass die Hinweiszeichen bezüglich der Breiten- und Höhenbeschränkung von den Verkehrsteilnehmern nicht bzw. nur unzureichend wahrgenommen werden.

Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO ist deshalb zu bejahen.

1.3

Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung als spezielle Ausprägung des allgemeinen Verunstaltungsgebots entgegen (Art. 8 Satz 3 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO).

Eine Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen sind. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Diese Werbeanlagen müssen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.1974 - 341 VII 71 - juris; OVG Münster, U. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m. w. N.). Eine Störung ergibt sich dabei nicht schon allein aus der Häufung. Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16). Es reicht dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, erforderlich ist vielmehr, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BayVGH, U.v. 22.8.2001, 2 B 01.74 - juris Rn. 16). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein enger örtlicher Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegt, mit Werbeanlagen derart überladen scheint, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, die Anlagen wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme unzweifelhaft vor. Unmittelbar vor der Bahnunterführung - mit Blickrichtung stadteinwärts - befinden sich rechts der Fahrbahn an der Böschung unterhalb der Bahngleise zwei freistehende Mega-Light-Werbeträger der Firma ... mit Mono-Standfuß und links der Fahrbahn, ebenfalls im Grünbereich an der Böschung unterhalb der Bahngleise eine Mega-Light-Werbeträger der Firma ...mit Mono-Standfuß, jeweils mit Wechselmechanismus. Diese drei bestehenden, großflächigen Werbeanlagen liegen auch gleichzeitig mit der von der Klägerin beantragten streitgegenständlichen Werbeanlage in einem Blickfeld von Norden aus in die Unterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer, so dass hier zweifellos von einer Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen ist.

Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, ist bereits durch das Vorhandensein der drei großflächigen Werbeanlagen derart geprägt, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der von der Klägerin beantragten Werbeanlage würde diese Situation weiter belasten, so dass eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.

1.4

Angesichts der bereits festgestellten Verstöße gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS sowie Art. 8 Satz 3 BayBO kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die beantragte Werbeanlage gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gem. Art. 8 Satz 2 BayBO führt. Nach gefestigter Rechtsprechung verunstalten Werbeanlagen ihren Anbringungsort, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16). Unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage, der besonderen architektonischen Form der Brücke, die als Bogenbrücke ausgestaltet ist, sowie des Zusammenwirkens dieser Brücke mit der unmittelbaren Umgebung spricht einiges dafür, sowohl von einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO als auch von einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Art. 8 Satz 2 BayBO auszugehen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 14.01051

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30.7.2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 990 03

Hauptpunkte:

- großflächige Werbetafel; - Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; - ausreichende Differenzierung nach Schutzwürdigkeit - Denkmalschutz

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Rechtsamt ...

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015

am 30. Juli 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Mit Bauantrag vom 3. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Genehmigung für die Errichtung eines hinterleuchteten Premium Billboards mit Wechselwerbung als Wandanlage auf dem Grundstück ..., Gemarkung..., Fl.Nr. ...

Eine Einverständniserklärung des Eigentümers wurde vorgelegt. Das Gebäude, an dessen nordwestlicher Fassade die Werbeanlage in Höhe des Erdgeschosses angebracht werden soll ist ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2014, der an die ... zu Händen der Geschäftsführung, ... mit Postzustellungsurkunde am 5. Juni 2014 und an die ... am 6. Juni 2014 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bereich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... an der ... bestehe kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Für den Bereich der ... Innenstadt sei von der Stadt ... eine Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) erlassen worden, sie seit dem 16. Juli 2008 rechtsverbindlich sei. Die beantragte Werbeanlage für Fremdwerbung befinde sich in Zone III des Geltungsbereichs der Satzung und entspreche nicht den hier geltenden Festsetzungen.

Gemäß Punkt 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung seien Anlagen für Fremdwerbung, soweit planungsrechtlich zulässig, in Zone III möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht seien. Das Gebäude auf dem Anwesen des o.g. Grundstücks sei ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Bei dem Gebäude handle es sich nach der Beschreibung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil, von Peringer und Rogler aus den Jahren 1911/12. Es bilde eine bauliche Gruppe mit der ...

Nach den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung sei die Anbringung einer hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung als Anlage für Fremdwerbung an dem denkmalgeschützten Gebäude nicht zulässig. Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie zuvor begründeten öffentlichen Rechte der Stadt ... eingeräumt werden.

Mit Klage ihres Bevollmächtigten, die per Telefax am 24. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.

Es sei bereits fraglich, ob die Beklagte in ihrer Werbeanlagensatzung wirksam denkmalschutzrechtliche Bestimmungen treffen könnte oder ob dies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Jedenfalls stehe die Satzung dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Das Antragsgebäude weise aktuell bereits eine großdimensionierte Werbeanlage von ca. 70 qm auf dem streitbefangenen Brandgiebel auf. Damit sei das Gebäude in seiner denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit derart reduziert, dass Gründe des Denkmalschutzes der streitgegenständlichen Anlage von ca. 10 qm in Erdgeschosshöhe nicht mehr entgegengehalten werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung

zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung, die am 11. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führte die Beklagte aus, dass die in der Klageschrift angeführte unbeleuchtete Giebelwerbung, die nach Meinung des Klägerbevollmächtigten zu einer Reduzierung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes führe, bereits im Jahr 2006 genehmigt worden sei. Damit unterliege sie entsprechend Punkt 1 der Satzung dem Bestandsschutz. Gerade mit dem Ziel, weitere Werbeanlagen für Fremdwerbung, die das Gesamtbild der denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigten und störten, zu verhindern, sei die Werbeanlagensatzung der Stadt ... erlassen worden. Mit der Satzung sollten intakte schutzwürdige Bereiche erhalten, aber auch auf eine Besserung bestehender unbefriedigender Zustände hingewirkt werden. Insofern könne aus der bestehenden aufgemalten Giebelwerbung (Obi) kein Genehmigungsanspruch für die Anbringung der hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung abgeleitet werden. Außerdem führe das Vorhandensein einer störenden Werbeanlage nicht zu einem Genehmigungsanspruch einer weiteren störenden Werbeanlage. einen Rechtssatz „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, gebe es nicht.

Am 30. Juli 2015 wurde Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Absatz 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO und solche des Denkmalschutzes (Art. 6 DSchG), auch wenn für die denkmalrechtlich erlaubnispflichtige Maßnahme die förmliche Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz entfällt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG).

Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen keine Bedenken, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Es fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und verstößt auch nicht gegen das städtebauliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Dem Vorhaben stehen jedoch Regelungen örtlicher Bauvorschriften entgegen, denn nach Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 7. Juli 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Mai 2011 sind Anlagen für Fremdwerbung - soweit planungsrechtlich zulässig - in Zone III nur möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Werbeanlagensatzung sind erfüllt. Das streitgegenständliche Vorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Beklagten errichtet werden. Das Gebäude, an dessen westlicher Abschlusswand die Werbeanlage angebracht werden soll, steht unter Denkmalschutz. Es ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Bei diesem Gebäude handelt es sich nach der Beschreibung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil aus der Zeit 1911/12. Es bildet eine bauliche Gruppe mit der ... Straße ...

Auch an der Wirksamkeit der Satzung der Beklagten bestehen keine Zweifel.

Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf baugestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen. Ebenso ist es generalisierend nicht zulässig, für bestimmte Arten von Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung die Errichtung von Werbeanlagen zu verbieten, solange nicht der Schutz von bestimmten, aus ortsgestalterischer Sicht bedeutsamen Teilen des Gemeindegebiets oder der Schutz von Bau- oder Kulturdenkmalen geboten ist. (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 141; BVerwG, U. v. 16.3.1995, 4 C 3/94 - juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23. Januar 2012, Vf. 18-VII-09 - juris; BayVGH, B. v. 9.12.2011, 15 ZB 09.3143 - juris). Sollen mit einer Werbeanlagensatzung Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber daher mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Demnach hat der Satzungsgeber die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen weitergehend, etwa nach Straßenzügen zu stufen (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012, a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht die Werbeanlagensatzung der Beklagten. Diese erstreckt sich nicht einheitlich über das Innenstadtgebiet der Beklagten, sondern unterscheidet drei Zonen voneinander und weist ihnen unterschiedliche Schutzwürdigkeit zu. Das Verbot zur Anbringung von Werbeanlagen in der hier betroffenen Zone III wird weiter nach der Schutzbedürftigkeit einzelner Gebäude bzw. auf mit solchen in Sichtbeziehung stehenden im Hinblick auf den Denkmalschutz beschränkt. Bei den Gebäuden in Zone III, die unter Denkmalschutz stehen, handelt es sich nach den Erläuterungen im angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014 um die Siedlungserweiterungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, die aufgrund der relativ geringen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sehr gut erhalten sind. Die das Ortsbild in diesem Bereich dominierende Bausubstanz entstammt dem Klassizismus, der Gründerzeit und dem Jugendstil.

Ziffer 6 b) der Werbeanlagensatzung lässt in Zone III an Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen oder sich in Denkmalnähe bei Sichtbeziehung befinden, auch tafel- und kastenförmige Werbeanlagen zu. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht pauschal Werbeanlagen im Geltungsbereich der Zone III ausgeschlossen hat, sondern auf die besondere Schutzwürdigkeit denkmalgeschützter Gebäude bzw. ihres Erscheinungsbildes abstellt.

Es bestehen - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - seitens der Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung, soweit sie für die Bestimmung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf den Begriff des „Denkmals“ abstellt. Die Beklagte hat hier keine „denkmalschutzrechtlichen Regelungen“ getroffen. Vielmehr hat sie gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Gestalterische Gründe in diesem Sinne sind dabei solche, die sich aus der äußeren Gestaltung einzelner baulicher Anlagen für das Ortsbild ergeben (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 137). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in ihrem Ortsrecht eine Regelung für den ästhetischen Schutz denkmalgeschützter Gebäude erlassen durfte, deren ursprüngliches Erscheinungsbild zu erhalten, im öffentlichen Interesse liegt.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits am streitbefangenen sowie an benachbarten Gebäuden im Giebelbereich großflächig aufgemalte Werbetafeln angebracht sind. Denn diese stammen aus der Zeit vor Erlass des maßgebenden Ortsrechts und genießen deshalb Bestandsschutz. Einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung kann die Klägerin daraus für sich nicht herleiten.

Nachdem die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Ziffer 14 der Werbeanlagensatzung der Beklagten i. V. m. Art. 63 BayBO hat, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die geplante Werbeanlage außerdem als „verunstaltend“ im Sinne des Art. 8 Sätze 2 und 3 BayBO zu beurteilen wäre, nicht mehr an.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind eine Rückbauanordnung des Landratsamts B. Land vom 23. Januar 2012 für eine aufgeständerte Sonnenkollektoranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung B. gegenüber der Klägerin und eine Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger sowie entsprechende Zwangsgeldandrohungen.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte die Beigeladene den Antrag der Kläger auf Abweichung von Nr. 10.1 der örtlichen Gestaltungssatzung (im Folgenden: Satzung) bezüglich der Errichtung einer aufgeständerten Kollektoranlage ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nr. 10.1 der Satzung vom 23. März 2009 lautet:

„Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Ein Aufständern der Kollektoren ist unzulässig. (…)“.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis drei Monate ab Bestandskraft des Bescheids die aufgeständerte Sonnenkollektoranlage parallel zur Dachhaut mit einem maximalen Abstand von 15 cm zur Dachhaut zurückzubauen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den Rückbau der Anlage zu dulden; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützte Anordnung gelte auch für nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO verfahrensfreie Vorhaben, da auch insoweit das materielle Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Abweichung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 10.1 der Satzung von der Beigeladenen bestandskräftig abgelehnt worden; das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anpassung der Anlage an das satzungskonforme Maß anzuordnen sei, weil in vergleichbaren Fällen im Gemeindegebiet aufgeständerte Solaranlagen stets zurückgebaut worden seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 statt. Ein Verstoß gegen Nr. 10.1 der Satzung liege nicht vor, da diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gedeckt und im Übrigen auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ermächtige nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wodurch nur objektbezogene, nicht aber im Schwerpunkt umgebungsbezogene Gestaltungsvorschriften zugelassen seien. Demgegenüber verfolge die Beigeladene, wie bereits aus der Präambel ersichtlich sei, mit der Satzung das übergreifende Ziel, „dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde (…) durch qualitätsvolle Planung und Gestaltung erhalten und verbessert“ werden solle (Satz 1 der Präambel der Satzung) und alle „baulichen und gärtnerischen Anlagen (…) so zu gestalten (sind), dass sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen“ (Satz 2 der Präambel). Bereits mit dem Ziel der Gestaltung nicht nur der einzelnen baulichen Anlage, sondern des gesamten Ortsbildes der Gemeinde habe die Beigeladene die ihr zustehende objektbezogene Betrachtungsweise überschritten und eine in den Kompetenzbereich des Bauplanungsrechts fallende Regelung getroffen. Zudem verstoße Nr. 10.1 der Satzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erforderten. Die Möglichkeit, eine Werbeanlagensatzung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen, sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, weil ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Der Satzungsgeber habe deshalb im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Diese Beschränkungen gälten gleichermaßen für ortsgestalterische Regelungen auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Die Beigeladene habe zwar die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen grundsätzlich erkannt und deshalb den Geltungsbereich der Satzung für die Sondergebiete Haus Hohenfried und Klinik Hohenstaufen (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Satzung) eingeschränkt. Außerdem habe eine Ortsbildanalyse mit dem Kreisbaumeister stattgefunden mit dem Ergebnis, dass das Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Straßen- und Landschaftsbild vorweise. Gleichwohl genüge Nr. 10.1 der Satzung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So komme etwa der Bebauung am Ortseingang bzw. Ortsausgang nicht dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie den zentralen Bereichen an Rathaus und Kirche. Weiter dürfte eine Differenzierung zwischen der Bebauung in erster Reihe an der B. Straße als Durchgangsstraße und den Häusern in dahinterliegenden Reihen angebracht sein. Eine differenzierte Regelung sei weiter erforderlich hinsichtlich der unterschiedlichen Dachformen (z. B. hinsichtlich vor Inkrafttreten der Satzung ausgeführter Flachdächer) oder bei einzelnen Zweckbauten wie Kindergarten oder Schule etc.. Gerade im Hinblick auf den besonderen Schutz des Eigentumsgrundrechts bedürfe es für einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Eingriff in dieses Grundrecht einer nachvollziehbaren Dokumentation der Ortsbildanalyse mit Begründung der getroffenen Differenzierung. Eine solche gebe es aber nach Angabe der Beigeladenen nicht. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer Ortsbilder (verbunden mit der Notwendigkeit entsprechend differenzierter Behandlung in örtlichen Gestaltungsbestimmungen) ausgehe und die Existenz nur eines einzigen einheitlichen Ortsbildes als Ausnahme ansehe. Dafür spreche die Verwendung des Plurals im Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO („von Ortsbildern“).

Nr. 10.1 der Satzung berühre ferner den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei hier insoweit berührt, als das Gebiet der Beigeladenen aus verschiedenartigen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei, und der Satz2ungsgeber ortsgestalterische Regelungen daher nicht ohne Weiteres generalisierend auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe, sondern ggf. entsprechend abstufen müsse. Die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung in Nr. 16.1 der Satzung sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung zu gewährleisten, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Wegen der Nichtigkeit der Nr. 10.1 der Satzung sei die erlassene Rückbauanordnung rechtswidrig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, die Satzung beruhe zu Recht auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Diese Vorschrift eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Deshalb dürfe auch in der Präambel - die im Übrigen lediglich als Programmsatz und nicht als rechtsverbindliche Vorgabe verstanden werden könne - davon die Rede sein, dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde qualitätsvoll erhalten und verbessert werden solle. Die Erwähnung der Motive und sonstigen Vorstellungen des Satzungsgebers im Rahmen einer Präambel könne allenfalls dazu führen, dass bei auslegungsbedürftigen Bestimmungen auch auf derartige Formulierungen zurückgegriffen werden könne, um so Ziel und Zweck einzelner Regelungen näher zu bestimmen. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen entfalte die Präambel nicht.

Die vermeintliche Unwirksamkeit könne auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO befasse, während die hier in Rede stehende Satzung auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fuße, und die Baugesetze auch sonst zwischen Gebäuden und Werbeanlagen deutlich unterschieden, sei für den hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich, dass das Ortsbild der Beigeladenen im Wesentlichen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung ausdrücklich erwähnten Teilbereiche - homogen sei. Sowohl Ortseingang als auch Ortsausgang bestünden - wie häufig auch in anderen ländlichen Bereichen - aus geschichtlich gewachsenen Einzelwohnhäusern oder ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen (Wohnhaus mit Stadel). Richtig sei, dass im zentralen Ortsbereich, der sich als Mischgebiet darstelle, eine etwas dichtere Bebauung vorliege. In beiden Fällen handle es sich aber um Bauformen von Einzelhäusern mit E+1 bei durchgehend geneigten Dächern (Regelfall Satteldach). Zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Differenzierung zwischen der Bebauung in erster und zweiter Reihe entlang der Ortsdurchfahrt (B. Str. = B 20) sei festzustellen, dass sich entlang dieser Straße überwiegend historisch gewachsene Geschäftshäuser mit Wohnungen, Gaststätten und sonstigen gewerblichen Nutzungen, teilweise mit Höhenentwicklungen E+2, jedoch durchgehend mit Satteldächern, befänden. In der zweiten Reihe der B. Straße seien Wohnhäuser mit E+1, ebenfalls mit Satteldächern, anzutreffen. Ebenso hätten alle Zweckbauten der Beigeladenen Satteldächer (so bei Schule, Kindergarten, Rathaus, Bauhof, Klärwerksgebäude u. a.). Insgesamt zeigten deshalb auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für angeblich stark unterschiedliche Ortsbilder innerhalb der Gemeinde, dass gleichwohl die spezifischen Merkmale einer oberbayerischen Hauslandschaft durchgehend vorlägen und deshalb eine weitergehende Differenzierung im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung selbst ausgenommenen Bereiche - nicht erforderlich sei.

Unzweifelhaft könnten in Ortsgestaltungssatzungen Vorgaben über die Dachform, die Dachneigung und auch die Dacheindeckung sowie Dachauf- und -ausbauten getroffen werden. Gerade das Aufständern von Solaranlagen stelle nach völlig einheitlicher Auffassung eine problematische und im Regelfall verunstaltende Form eines Dachaufbaus dar. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht mit hinreichender Sorgfalt der Frage nachgegangen, ob nicht - falls man die Unwirksamkeit der Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet in Betracht ziehe - wenigstens wegen der völlig einheitlichen Dachform im Gemeindegebiet eine generelle und nicht nur auf einzelne Bauquartiere oder Straßenzüge bezogene Regelung isoliert möglich sei. Dem Gebot, vor Verwerfung einer Ortsbausatzung als unwirksam in Gänze die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht im Wege der Auslegung mindestens Teile der Satzung eingeschränkt für das gesamte Ortsgebiet gelten könnten, sei von vornherein nicht nachgegangen worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2012 die Klage abzuweisen.

Die Kläger sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, halten jedoch die Berufung der Beigeladenen für unbegründet.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückbauanordnung ist rechtmäßig.

I.

Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.

II.

Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.

III.

Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist verfassungsgemäß und damit wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gestaltungssatzung. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorschrift nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) steht. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang. Zweck der Vorschrift ist die spezifische Ergänzung und Modifizierung des landesrechtlich normierten Verunstaltungsverbots (Art. 8 BayBO) durch örtliche Bauvorschriften. Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das „Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. grundlegend BVerfG, Gutachten v. 16.6.1954 -1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407). Das Ziel der Ortsbildgestaltung ist sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene und durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzte Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die über das städtebauliche Instrumentarium des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung hinausgehen, ohne im Rahmen eines Nutzungsregimes Nutzungsrechte an Grund und Boden zuzuweisen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht und damit auf der Grundlage des Art. 81 BayBO grundsätzlich auch örtlichen Bauvorschriften offen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318; zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - BayVBl 2012, 699).

IV.

Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).

Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften aufgrund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden können‚ um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - ZfBR 1997‚ 327).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses der Kläger.

Der Senat hat sich davon überzeugen können, dass im Gemeindegebiet die Dachlandschaft vorwiegend von Satteldächern geprägt ist. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Der Anbau an das Anwesen B.straße ... verfügt zwar über ein Pult- oder Flachdach, der Bauamtsleiter der Beigeladenen hat aber darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1963/1964 vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung im Jahr 1975 genehmigt worden ist. Im Hinblick auf den im Jahr 2013 errichteten Kindergarten der Beigeladenen, der über zwei gegeneinander gestellte Pultdächer verfügt, hat der Bauamtsleiter nachvollziehbar erläutert, dass in diesem Fall eine Ausnahme von der Satzung erteilt worden sei, da bei Errichtung eines Satteldaches unmittelbar neben der Dorfkirche eine wesentliche Beeinträchtigung des Blickfeldes zur Kirche eingetreten wäre und außerdem eine ausreichende Belichtung des Kindergartens sichergestellt werden sollte. Auch die entlang der Bundesstraße errichteten Gebäude, die teils aus Wohnbebauung und teils aus gewerblicher Bebauung bestehen, verfügen nach dem Ergebnis des Augenscheins im Regelfall über ein Satteldach. Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Grundstück B. Str. ... solle das leerstehende ehemalige Kurmittelhaus abgerissen und im Rahmen eines Bebauungsplans durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, hat der Vertreter der Beigeladenen unter Vorlage des Bebauungsplanentwurfs erklärt, dass das Hauptgebäude ein Satteldach erhalte und nur aus Schallschutzgründen auf der Seite zur Bundesstraße ein Scheddach vorgesehen sei.

Stellt sich das Ortsbild nach dem Ergebnis des Augenscheins im Hinblick auf die Dachformen (Satteldächer) als nahezu durchgehend einheitlich dar, so war es der Beigeladenen auch nicht verwehrt, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft für das Gemeindegebiet eine Aufständerung von Solaranlagen zu verbieten (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass sich auf dem Dach des Anwesens B.str. ... auf der Westseite ebenso wie auf dem Dach des Anwesens S.-straße ... (leicht) aufgeständerte Solaranlagen befinden. Insoweit haben die Vertreter des Landratsamts darauf hingewiesen, dass ihnen diese Anlagen bislang nicht bekannt waren und ein bauaufsichtliches Einschreiten geprüft werde. Gegen die aufgeständerte Solaranlage am Anwesen Bichstr. 8 wurde ohnehin eine Rückbauanordnung erlassen (s. hierzu das Verfahren 1 B 14.170). Soweit auf dem Grundstück W.-weg ... im Garten auf einer Holzlege eine aufgeständerte Solaranlage angetroffen wurde, haben die Behördenvertreter erklärt, diese bislang wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit in den Garten des Grundstücks nicht gekannt zu haben.

Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 GO) rechtlich unerheblich.

V.

Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).

VI.

Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1‚ § 159 S. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich in beiden Rechtszügen, da ihre Klage erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz selbst, da sie dort - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 990

Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet noch faktisches Mischgebiet; Kein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art der baulichen Nutzung; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (bejaht wegen Nähe zu Fußgängerüberweg/„Zebrastreifen“)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Errichtung einer Werbeanlage (... Str. 72)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit bei der Beklagten am 26. Juni 2014 eingegangenen Unterlagen stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete City-Star-Werbeanlage, 2-seitig, freistehend, auf dem nördlichen Ende des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (... Straße ...). Die Anlage dient der Ankündigung von Fremdwerbung.

Für eine weitere von der Klägerin beantragte Werbeanlage im südlichen Bereich des gleichen Grundstücks erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 eine Baugenehmigung.

Bezüglich der streitgegenständlichen Anlage erließ die Beklagte am 20. Oktober 2014 einen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Standort befinde sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Aufgrund der Umgebungsbebauung sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, wo die Werbeanlage als nicht störende gewerbliche Nutzung zwar grundsätzlich zulässig sei.

An der Nordfassade des Gebäudes ... Straße ... sei jedoch bereits eine Werbetafel angebracht. Durch die beantragten beiden weiteren Werbeanlagen würde der Gebietscharakter im Sinne von § 15 BauNVO beeinträchtigt. Zwei Werbeanlagen seien städtebaulich vertretbar, während drei Anlagen zu einer nicht vertretbaren Häufung führten. Im Gegensatz zu der genehmigten Werbeanlage am Südende des Grundstücks sei die vorliegende Werbeanlage städtebaulich nicht vertretbar. Sie grenze unmittelbar an ein reines Wohngebiet. Schon allein aufgrund ihrer Größe störe die Anlage empfindlich das Ortsbild in diesem Bereich, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei.

Die Klägerin ließ am 24. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des am 22.10.2014 zugestellten Bescheids (Az. ...) zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führte sie aus: Das fragliche Gebiet sei als Mischgebiet bzw. nach § 34 Abs. 1 BauGB als atypisch, jedenfalls nicht als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren, da sich in der Nähe des Vorhabens zahlreiche Gewerbebetriebe befänden, welche die Wohnruhe schon bisher störten. Darüber hinaus sei in unmittelbarer Nähe des Vorhabens bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund und Boden vorhanden.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus: Unter Berücksichtigung der bestehenden Werbetafel am Gebäude ... Straße ... sowie der der Klägerin genehmigten Werbeanlage am Südende des Grundstücks sei eine städtebaulich unverträgliche Häufung von Werbeanlagen eingetreten, die die Zulassung weiterer großflächiger Monofußwerbeanlagen verbiete.

Der streitgegenständliche Vorhabenstandort am nördlichen Grundstücksende sei einem reinen bzw. einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Unmittelbar westlich des geplanten Standorts schlössen Reihenhauszeilen an, welche im Gebiet des Bebauungsplans ... lägen, der ein reines Wohngebiet festsetze. Die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO seien nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. Gegenüber dem geplanten Standort befinde sich ebenfalls Wohnnutzung.

Nach einer im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes ... sei zudem die Werbeanlage aufgrund des in diesem Bereich vorhandenen Zebrastreifens über die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße abzulehnen. Die durch den Zebrastreifen notwendige erhöhte Aufmerksamkeit lasse sich nicht vereinbaren mit der längeren Blickabwendung der Verkehrsteilnehmer in Richtung der Werbeanlage.

Schließlich führe das Vorhaben auch zu einer bauordnungsrechtlich unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen.

Am 10. März 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung in Augenschein.

Mit Schriftsätzen vom 31. März 2015 verzichteten die Parteien auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; unten 1.). Ferner verstößt es gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO; unten 2.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die beantragte Werbeanlage steht nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 29 ff. BauGB), welches gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfungsgegenstand im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist.

Der Standort des Vorhabens liegt im unbeplanten Innenbereich, so dass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Zwar entspricht die Eigenart der näheren Umgebung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einem allgemeinen oder gar einem reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 bzw. § 3 BauNVO). Jedoch sind die Voraussetzungen für ein Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht gegeben.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dabei geht in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand (vgl. bereits BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33).

Nach diesen Maßstäben ist danach als nähere Umgebung die nördlich, südlich und westlich an den Vorhabenstandort angrenzende Bebauung anzusehen. Maßgeblich prägend sind im Süden die bestehenden baulichen Anlagen und Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück. Dabei kommt dem Gebäude ... Straße ... aufgrund seiner Größe, seiner direkten Lage an der Grundstücksgrenze und wegen des Vorspringens des 1. und 2. Obergeschosses gleichsam bereits eine Riegel- und damit abschließende Funktion zu. Im Norden bzw. Nordwesten und im Westen prägen vor allem Reihenhäuser des Bebauungsplangebiets „...“ das Bild, unmittelbar nördlich schließen sich Einzelgaragen an. Der östlich verlaufenden ... Straße kommt aufgrund ihrer Breite und ihres Charakters als Ein- und Ausfallstraße trennende Wirkung zu.

Die dementsprechend in die Betrachtung einzubeziehende Bebauung entspricht keinem Gebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO, so dass hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig ist. Gegen die Annahme eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets sprechen die gewerblichen Nutzungen im mittleren und südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Hier befinden sich ein Gebrauchtwagenhandel, die bisherige Nutzung als Hotel und Gaststätte im Anwesen ... Straße ... (diesbezüglich kann nach wie vor mit einer Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden, vgl. dazu OVG NRW, U. v. 22.1.2004 - 7 A 1273/2 - juris Rn. 53 m. w. N.) sowie die an diesem Gebäude angebrachte Werbetafel, die einer gewerblichen Nutzung gleichsteht. Aber auch die Voraussetzungen für ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus dem unmittelbaren Angrenzen des Gebiets des Bebauungsplans „...“, der ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO unter Ausschluss der Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO (hier noch anzuwenden in der Fassung von 1968) festsetzt. Die Prägung der näheren Umgebung ist auch durch umliegende Bebauungspläne möglich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 36), wobei der durchgeführte Augenschein nicht ergeben hat, dass die genannten Festsetzungen in der hier maßgeblichen näheren Umgebung nicht eingehalten worden wären.

Die für ein Mischgebiet erforderliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitiger Verträglichkeit (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - BVerwGE 79, 309 - juris Rn. 18) liegen hier schon deswegen nicht vor, weil für ein Mischgebiet nach der Konzeption des § 6 BauNVO eine Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe charakteristisch ist. Im vorliegenden Fall „prallen“ jedoch namentlich die reine Wohnnutzung des Bebauungsplangebiets und die gewerblichen Nutzungen in der Mitte und im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks unmittelbar aufeinander; eine Durchmischung findet gerade nicht statt. Daran ändert das sich im Anwesen ... Straße ... befindliche „...-center“ nichts, da dieses aufgrund seiner Entfernung zum Vorhabenstandort kaum noch prägend wirkt; zudem befindet sich das „...-center“ im Erdgeschoss, im Übrigen dominiert die Wohnnutzung dieses Anwesens. Auch das noch näher zum Vorhabenstandort gelegenen Anwesen ... Straße ... wird zu Wohnzwecken genutzt.

Da folglich die für die Annahme eines „faktischen“ Baugebiets nötige Eindeutigkeit der Zuordnung eines der in der BauNVO geregelten Baugebietstyps (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1991 - 4 B 1/91 - NVwZ 1991, 982 - juris Rn. 8) nicht gegeben ist, beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das nach dieser Norm erforderliche Einfügen des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung liegt jedoch nicht vor.

An einem Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB fehlt es, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, es sei denn, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, mit anderen Worten, wenn trotz der Überschreitung des Rahmens die gegebene Situation nicht verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - juris Rn. 7; BVerwG vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - NVwZ 1995, 698 - juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall wird dieser Rahmen überschritten, und das Vorhaben führt zu bodenrechtlichen Spannungen.

Wie bereits ausgeführt, nimmt die Prägung der näheren Umgebung und damit des durch die Umgebung gesetzten Rahmens mit zunehmender Nähe zu. Der Augenschein, aber auch die von der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lagepläne und Fotomontagen haben gezeigt, dass der konkrete Vorhabenstandort stark von der angrenzenden (reinen) Wohnbebauung geprägt ist. Umgekehrt würde die Werbeanlage prägende Wirkung für diese Wohnnutzung haben, gerade weil sie - zumal wegen ihrer Zweiseitigkeit - auf diese Wohnnutzung ausgerichtet ist. Demgegenüber wirken die bestehenden gewerblichen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück bislang nicht derart in die Wohnnutzung hinein, dass bereits von einer wechselseitigen Prägung gesprochen werden könnte und sich die geplante Werbeanlage in einen solcherart bestehenden Rahmen einfügen könnte. Gerade durch das Hineinwirken der Werbeanlage in die Wohnbebauung würde die bisher noch bestehende Trennung zwischen gewerblicher und (reiner) Wohnnutzung aufgehoben, jedenfalls aber in Frage gestellt. Die bisher - trotz der sich in der Nähe befindlichen gewerblichen Nutzungen - noch vorhandene Wohnruhe würde beeinträchtigt. Jedenfalls käme der Werbeanlage in Bezug auf die Wohnnutzung in der unmittelbaren Nähe eine negative Vorbildwirkung zu (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 14 ZB 05.2351 - juris Rn. 5). Damit liegt die Werbeanlage nicht nur außerhalb des bestehenden Rahmens, sondern würde auch den bisherigen Zustand negativ in Bewegung bringen, in dem sie die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört bzw. belastet (vgl. BayVGH, B. v. 2.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 11).

Darüber hinaus verstößt das Vorhaben gegen das - objektiv-rechtliche - Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügensgebots ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 48). Auch ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in seine Umgebung nicht ein, wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene, Bebauung fehlen lässt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 46). So liegen die Dinge hier.

Rücksichtnahme kann umso mehr verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 49a). Im vorliegenden Fall ist auf die Belange der angrenzenden Wohnbebauung besonders Rücksicht zu nehmen; demgegenüber vermag die Kammer ein unabweisbares Interesse der Klägerin an der Errichtung der Werbeanlage an der streitgegenständlichen Stelle nicht zu erkennen.

Wie bereits ausgeführt, würde die Werbeanlage klar in die angrenzende Wohnbebauung hineinwirken. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine beleuchtete Anlage handelt, die - wie die von der Klägerin erstellte Fotomontage (Bl. 5 der Baugenehmigungsakten) zeigt - die nördlich angrenzenden Garagen überragen würde. Die rückwärtigen Fenster der Wohnanwesen ...-straße ... ff. sind in Richtung Süden ausgerichtet, so dass die Anlage sowohl vom Baukörper wie von der Beleuchtung her - insbesondere freilich bei den näher zur Anlage gelegenen Anwesen - nicht nur wahrnehmbar wäre, sondern auch eine störende Wirkung nicht verneint werden kann. Gleichfalls wurde bereits dargelegt, dass sich die gewerblichen Nutzungen zwar in der Nähe der Wohnnutzung befinden, gleichwohl noch nicht von einer wechselseitigen Prägung gesprochen werden kann. Ob davon bei Errichtung der Werbeanlage noch gesprochen werden kann, erscheint fraglich; schon diese Infragestellung ist jedoch ein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu beachtender erheblicher Belang.

Demgegenüber sind Belange der Klägerin, denen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme besonderes Gewicht zukäme, weder von ihr vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat maßgeblich auf die bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen abgestellt, ohne darzutun, welche Gründe trotz der sich in der unmittelbaren Nähe befindlichen Wohnnutzungen für eine Errichtung der Werbeanlage an dieser Stelle sprechen.

2. Darüber hinaus verstößt die geplante Werbeanlage wegen des in der Nähe gelegenen Fußgängerüberwegs („Zebrastreifen“) gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Zwar zählt die Vorschrift nicht zum Prüfprogramm des hier anzuwendenden Art. 59 BayBO. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dabei ist unschädlich, dass sich die Beklagte nicht schon im Ablehnungsbescheid, sondern erst in der Klageerwiderung auf das Vorhandensein des Fußgängerüberwegs und damit in der Sache auf Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen hat. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess ist grundsätzlich zulässig, es sei denn - wofür hier nichts ersichtlich ist - der Verwaltungsakt würde in seinem Wesen verändert oder die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 64 m. w. N.). Bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Ablehnung des Antrags mit rechtswidriger Begründung nichts an der Erfolglosigkeit der Klage ändert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 232). Zudem handelt es sich bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO lediglich um eine Verfahrensvorschrift, aus der eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 - juris Rn. 15).

Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird i. S. v. Art. 14 Abs. 2 BayBO - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Bereits das Staatliche Bauamt ... hat in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 ausgeführt, dass der sich in der Nähe befindliche Zebrastreifen von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, dass aber wegen der Lage der Werbeanlage eine längere Blickabwendung nicht auszuschließen sei.

Auch sonst spricht alles dafür, dass eine Situation vorliegt, in der eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch eine in der Nähe befindliche Werbeanlage zu vermeiden ist, anderenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung von Leben und Gesundheit auszugehen ist. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Lageplan (Bl. 12 der Baugenehmigungsakten) beträgt die Entfernung zwischen Werbeanlage und Fußgängerüberweg ca. 35 m. Diese liegt also bereits unter dem Anhalteweg von 40 m, der sich nach der „Faustformel“ bei der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergibt, wobei angesichts der Breite und der Abschüssigkeit der ... Straße in diesem Bereich sowie wegen ihres Charakters als Einfallstraße nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur sporadisch nicht eingehalten wird. Darüber hinaus ist der Fußgängerüberweg die einzige beschilderte und ausgewiesene Möglichkeit in einem Bereich von beidseits ca. 250 m, die ... Straße zu überqueren. Da ein Fußweg aus dem Gebiet des Bebauungsplans „...“ (reines Wohngebiet) zu dem Fußgängerüberweg führt, wurde dieser offenbar geschaffen, um den dortigen Bewohnern ein sicheres Überqueren der ... Straße zu ermöglichen. Dieser Fußweg ist, wie der Augenschein ergeben hat, leicht abschüssig, so dass insbesondere Kinder dazu verleitet werden können, sich schnell auf die ... Straße zuzubewegen. Hinzu kommt, dass sich auf der Ostseite des Überwegs eine Haltestelle für den Stadtbusverkehr anschließt. Nach der Lebenserfahrung ist es nicht ausgeschlossen, dass Personen hier ohne die nötige Aufmerksamkeit versuchen, schnell die Straße zu überqueren, um einen Bus noch zu erreichen. Ferner wird auf der Ostseite des Fußgängerüberwegs der Fußweg in östlicher Richtung fortgesetzt, so dass der Fußgängerüberweg nicht nur dem reinen Wechseln der Straßenseite dient, sondern Teil eines in Ost-West-Richtung verlaufenden eigenen Fußwegs ist. Schließlich ist, wie der Augenschein ebenfalls ergeben hat, gerade die Einmündung des westlichen Teils dieses Fußwegs in den Gehweg der ... Straße nur schwer einsehbar. Es ist kaum erkennbar, dass nicht nur mit der Querung von Fußgängern auf dem Gehweg zu rechnen ist, sondern auch mit Fußgängern, die - möglichweise unvermittelt - aus dem Fußweg hervortreten. § 26 Abs. 1 StVO verlangt jedoch von Autofahrern, dass sie an Fußgängerüberwegen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, „welche den Überweg erkennbar benutzen wollen“, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Gerade angesichts der beschriebenen unübersichtlichen Situation wegen des aus dem Wohngebiet führenden Fußwegs müssen Autofahrer an der fraglichen Stelle ihre Konzentration der Beurteilung widmen, ob eine Person den Überweg erkennbar benutzen will. Auch deshalb ist eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die beantragte Werbeanlage zu vermeiden.

Da sich nach allem das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen sowie wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO als nicht genehmigungsfähig erweist, kann offen bleiben, ob auch eine, wie die Beklagte meint, störende Häufung von Werbeanlagen gem. Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der - vorliegend auch rechtlich relevanten - Zweiseitigkeit der Werbeanlage ein Streitwert von 2 x 5.000,- Euro anzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe der Autobahnausfahrt Friedberg an der BAB 8 München-Stuttgart. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion Südbayern die Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen. Das Verbot, die Anlage erneut wieder aufzustellen, sei nicht hinreichend bestimmt, da die Anordnung nicht genau erkennen lasse, in welchem Streckenabschnitt der Autobahn das erneute Aufstellen untersagt werde. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage an ihrem gegenwärtigen Standort und die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung seien jedoch nicht zu beanstanden. Für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen könne, sei eine abstrakte Gefahr ausreichend. Diese liege hier vor. Bei der Werbeanlage der Klägerin handele es sich nicht um eine Erinnerungs-, sondern um eine Entscheidungswerbung, die die Aufmerksamkeit eines Fahrers in einem solchen Grade beanspruche, dass ein Verkehrsunfall oder eine -behinderung eintreten könne. Die Werbeanlage veranlasse Verkehrsteilnehmer aufgrund ihres Standorts, den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abzuwenden. Im fraglichen Streckenabschnitt mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen verlaufe die Fahrbahn in einer Kurve. Die Autobahndirektion habe ihr Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und beim Erlass der Beseitigungsanordnung fehlerfrei ausgeübt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Aus der Antragsbegründung ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung sind nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht „von einem zu weit gefassten Begriff der abstrakten Gefahr“ ausgegangen wäre. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr sei maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt sei, müsse und dürfe an das Vorliegen ihrer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist für das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), das ebenfalls die Möglichkeit einer Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise voraussetzt, der Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Gefährdung und Erschwerung des Verkehrs (BVerwG, U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.). Bereits zur Vorläuferbestimmung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) hatte das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) ausgeführt, der Begriff des „Geeignetseins“ der Werbung, außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, verlange keine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern lasse es genügen, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne (abstrakte Gefahr).

Auch die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7) verlangt ebenso wie die Literatur (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14) für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt, sondern lässt im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer genügen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herleiten zu können, weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter der angegebenen Fundstelle „BayVBl 1970, 713, 715“ keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist. Die weitere genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.1973 - I C 23.72 - DVBl 1973, 857) ist zum Beleg dafür, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO einen überwiegend wahrscheinlichen Gefahren- oder Schadenseintritt voraussetzen würde, nicht geeignet. Diese Entscheidung hatte keine Werbung in der Nähe der Autobahn zum Gegenstand, sondern die Verpflichtung des Klägers zur nachträglichen Ausrüstung von Personenaufzügen mit einer Fahrkorbtür. Der Entscheidung zufolge konnte die zuständige Behörde eine solche nachträgliche Ausrüstung nach der einschlägigen Befugnisnorm (§ 8 der Technischen Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6.10.1965 [BGBl I S. 1576]) verlangen, wenn erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen und setze voraus, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse, ohne dass dieser gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen müsse (BVerwG a. a. O. S. 859). Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (mögliche Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise) jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, trotz eines statistisch wenig wahrscheinlichen Schadenseintritts von Einklemmunfällen bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür könne nicht von einer allgemeinen („bloßen“ oder „theoretischen“) Möglichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, die zur Annahme einer Gefahr nicht genügen würde. Vielmehr seien wegen des möglicherweise sehr großen Schadens bei Gefahren für Leib und Leben von Menschen auch bei statistisch geringer Anzahl von Unfällen entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (BVerwG a. a. O. S. 858 f.). Dies gilt umso mehr, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift - wie hier - keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern eine abstrakte Gefahr ausreichen lässt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht vorliegend von einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die Werbeanlage der Klägerin ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr angenommen, weil die an „ungewohnter Stelle“ errichtete Werbeanlage auf ihre Wahrnehmbarkeit abziele und eine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wolle. Zur inhaltlichen Entschlüsselung und Verarbeitung der Werbebotschaft müsse der Verkehrsteilnehmer den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abwenden.

Ob auch Werbeanlagen, die nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet sind und die keine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wollen, die Voraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls reichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nach Auffassung des Senats hier für die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Nach dessen Feststellungen ist die aus einem Oldtimerfahrzeug mit einem Anhänger bestehende Werbeanlage ca. 113 m von der Fahrbahn entfernt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgestellt. Die Werbung enthält nach den beim Augenschein am 25. September 2014 gefertigten Fotos nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug „Mc Café“, den Zusatz „Augsburg“ unter dem Firmenlogo auf der Fahrzeugtür und einen auf die Ausfahrt „Friedberg“ hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand. Die Schriftzüge, insbesondere die Ortsbezeichnungen Augsburg und Friedberg, lassen sich aufgrund der Distanz der Werbeanlage zur Autobahn nicht mit einem flüchtigen Blick erkennen. Der Verkehrsteilnehmer, der den Standort des Schnellrestaurants erfahren möchte, auf den die Werbeanlage hinweist, muss den Blick von der Fahrbahn abwenden, um diese Information aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann er seine volle Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Durchschnittskraftfahrer sei heutzutage gegen Ablenkungen resistenter als vor 45 Jahren. Die Antragsbegründung weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Verkehrsdichte und die auf den Fahrer einwirkenden Ablenkungen in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen haben. Daraus kann die Klägerin allerdings keine Berechtigung herleiten, die Verkehrsgefährdung im fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn mit hoher Verkehrsdichte und drei Fahrspuren pro Richtung durch ihre Werbeanlage nochmals zu erhöhen.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (ebenso BayVGH, B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass § 33 Abs. 3 StVO die Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO ausnimmt, soweit diese Hinweise auf Dienstleistungen enthalten, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehrs auf bewirtschafteten Rastanlagen durch rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über die dort angebotenen Dienstleistungen (König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 11 m. w. N.). Im Unterschied zu der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfassten privaten Werbung für Dienstleistungen aller Art erlaubt § 33 Abs. 3 StVO Werbung lediglich für Dienstleistungen mit engem Verkehrsbezug in Rastanlagen auf Hinweisschildern am rechten Fahrbahnrand. Hierdurch hat der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise überschritten.

Nicht mit der privaten Werbung der Klägerin vergleichbar sind amtliche Hinweistafeln wegweisender Art oder touristische Unterrichtungstafeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Autobahndirektion Südbayern, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), und Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO und die Anordnung ihrer Beseitigung im fraglichen Bereich zuständig ist und insoweit auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, verkehrsgefährdende und auch baurechtlich unzulässige private Werbung an Autobahnen außerhalb des Leistungsortes hinnehmen oder dulden würde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.

d) Schließlich ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion Südbayern nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Aus den Ausführungen auf Seite 6 (dort unter 3.) des Bescheids ergibt sich, dass die Autobahndirektion ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ermessenspielraum jedoch nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, bei verkehrsgefährdenden Werbeanlagen von der Ausnahmemöglichkeit nur zurückhaltend und in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/325 f.; U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6; Koehl in NK-GVR, § 33 StVO Rn. 16 f.; König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 13). Eine solche Fallkonstellation, die eine Ausnahme zugunsten der Werbeanlage der Klägerin trotz der von ihr ausgehenden Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Wie bereits dargelegt steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Gefahrenbegriffs des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel („TopLux“) an der straßenseitigen Außenwand einer flach überdachten Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung O. im Ortsteil K. der Beklagten. Die Wand, an der das Vorhaben rund 0,20 m oberhalb des unmittelbar vorbeiführenden Gehwegs angebracht werden soll, ist circa 7,00 m lang und 2,63 m hoch. Die aus drei Aluminiumblech-Segmenten bestehende Werbetafel selbst ist knapp 2,84 m hoch und etwas über 3,86 m breit; der auf allen vier Seiten zu öffnende, an den Ecken abgerundete Aluminiumrahmen ist circa 0,12 m tief; diese Konstruktion kann nach den Bauvorlagen mit oben und unten angebrachten Wandhaltern, zu deren Bautiefe keine konkreten Angaben gemacht wurden, an einer Mauer oder Wand befestigt werden. Auf der Oberseite soll die Tafel mit einer 3,46 m langen und insgesamt ab deren (wohl auf der Rückseite der Tafel angebrachten) Befestigungslaschen an zwei Auslegern rund 0,55 m auskragenden Beleuchtungsleiste (insgesamt 72 Watt Lampenleistung) versehen werden.

Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 ab. Die Plakatanschlagtafel sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) einzustufenden näheren Umgebung bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig und könne auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Am Aufstellungsort würde sie direkt auf die auf der anderen Seite der N. Straße befindliche Wohnbebauung wirken, in gewerblicher Hinsicht sei das Umfeld durch dem Pietätsbereich zuzuordnende Nutzungen geprägt, die durch ein zurückhaltendes Auftreten im Straßenraum und fehlende Betriebsamkeit gekennzeichnet seien. Daneben stehe die Tafel im Widerspruch zu Art. 18 BayStrWG und zu der gemäß Art. 22a BayStrWG erlassenen Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg (SNS) i. d. F. v. 1. Januar 2002. Das Vorhaben werde um die 0,16 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Anbringung der Werbetafel zu einer Verunstaltung des Aufstellungsortes selbst und des Orts- bzw. Straßenbildes in der näheren Umgebung i. S. v. Art. 8 BayBO führen würde. Dieses Bild werde vom benachbarten Friedhofsgelände, dessen straßenseitige, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohe Einfriedungsmauer circa 1,60 m südlich vom Vorhaben beginne, sowie von Wohnbebauung bestimmt. Die Garageneinfahrtswand, an der sie angebracht werden solle, würde das Vorhaben um 0,67 m überragen.

Mit Urteil vom 4. August 2011 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Bauantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche das maßgebliche Quartier auf der Ostseite der N. Straße zwischen der Dr. D... Straße im Norden und der U. Straße im Süden einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, in dem die geplante Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Das Vorhaben wirke auch wegen seiner Größe nicht besonders aufdringlich und dominiere seine Umgebung städtebaulich nicht so sehr, dass es als eine das Wohnen wesentlich störende Anlage angesehen werden könne. Von den auf der Ostseite der N. Straße gelegenen Häusern aus könne die Werbetafel gar nicht eingesehen werden, sie wirke allein auf Betrachter, die sich im Straßenraum bewegten. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 21 Satz 1 BayStrWG sei über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, die hier - unabhängig von einer in der städtischen Satzung mit 0,15 m angesetzten Bagatellgrenze - jedenfalls wegen des um mindestens 0,55 m in den Straßenraum hineinragenden Beleuchtungselements erforderlich sei, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sei die Ermessensbetätigung auf solche Kriterien beschränkt, die in sachlichem Zusammenhang mit der Straße, ihrer Funktion und ihrem Widmungszweck stehen; übergeordneter Gesichtspunkt sei die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nur vereinzelt könne auch auf städtebauliche, baupflegerische oder denkmalschützerische Belange abgestellt werden. Rein bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ohne jeden straßenrechtlichen Bezug dürften bei der Interessenabwägung nicht in den Blick genommen werden. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass sich die Plakatanschlagtafel nicht zuletzt deswegen, weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Objekte vorzufinden seien, nicht als verunstaltend darstellen würde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 1 B 1.369 - juris) letztlich ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, eine Baugenehmigung könne schon deswegen nicht erteilt werden, weil eine Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erlaubt werden dürfe, könne die Kammer nicht folgen. Denn dann könnte nach der Einführung der Verfahrenskonzentration zum 1. Januar 2008 in derartigen Fällen praktisch nie eine Bauerlaubnis erteilt werden. Bei der Neubescheidung werde die Beklagte ihre Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung in erster Linie an den Auswirkungen des Vorhabens auf die widmungsgemäße Nutzung der N. Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2010 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung außer Acht gelassen, dass der mit einer steinernen Mauer von 65 m Länge eingefriedete, 2,13 ha große Friedhof den Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der N. Straße unterbreche und in den nördlich und südlich davon gelegenen Bereichen jeweils Nutzungen vorhanden seien, die nur in unterschiedlichen Baugebieten zulässig seien. Der Betrieb des an der Kreuzung mit der U. Straße ansässigen Clubs sei wegen seiner überregionalen Besucherstruktur und der vom Parkplatzsuchverkehr ausgelösten Störungen nur in einem Mischgebiet möglich. Die nördlich des Friedhofs in der Nähe des Standorts der streitgegenständlichen beleuchteten Werbeanlage vorhandenen Nutzungen (Bestattungsunternehmen, Blumengeschäft, Friseurladen, Gaststätte, Tankstelle, Versicherungsbüro) seien in einem allgemeinen Wohngebiet entweder regelhaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauNVO) bzw. als freiberufliche Nutzung (§ 13 BauNVO) zulässig; ansonsten befinde sich dort nur Wohnbebauung. Seitens der Beklagten würden Baugenehmigungen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßengrund widerruflich und/oder auf Zeit sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die vom Verwaltungsgericht geübte Kritik an dem Kriterienkatalog, auf den die Beklagte dabei zurückgegriffen habe, gehe vor dem Hintergrund der den Bauaufsichtsbehörden von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumten Ablehnungsbefugnis im Ergebnis ins Leere. Auch für Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die allgemeinen baugestalterischen Anforderungen des Verunstaltungsverbots, dessen Verletzung im Bescheid vom 1. Juli 2010 bereits festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie hält abweichend vom Urteil des 1. Senats vom 24. Mai 2011 (Az. 1 B 11.369 - juris) eine gänzliche Versagung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG für unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Errichtung der beleuchteten Werbetafel im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig.

1. Die streitgegenständliche Werbetafel für Außen-Fremdwerbung ist eine eigenständige Hauptnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts (BVerwG, U. v. 3.12.1992 -4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 13 bis 18 und 24 bis 27). Dessen Anwendung auf den vorliegenden Bauantrag wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Anlage, von Befestigungsteilen in der Wand, an der sie angebracht werden soll, abgesehen, zur Gänze im öffentlichen Straßenraum verwirklicht werden soll, der für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16). Einerseits zeigt nicht nur der vorliegende Fall, dass der vom Bundesverwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - apodiktisch formulierte Satz gerade bei Werbeanlagen, aber beispielsweise auch bei Freischankflächen oder Werbevitrinen auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen zahlreiche Ausnahmen erfährt. Die zitierte Aussage stellte daneben aber auch nicht die Geltung des Bauplanungsrechts für einen bestimmten Fall in Frage, sondern zog - und insoweit offenkundig in Anwendung materiellen Planungsrechts -aus der prinzipiellen Unbebaubarkeit von Verkehrsflächen nur den Schluss, dass diese zur Klärung der Frage, welche Prägung die nähere Umgebung besitzt, nichts beitragen können und deshalb grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Die Bayerische Bauordnung macht ihre grundsätzliche Geltung auch für ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Übrigen ebenfalls nicht von deren Aufstellungsort abhängig, vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

2. In einem Bauleitplan festgesetzte Baugrenzen sind von allen baulichen Anlagen, damit auch von Werbeanlagen, einzuhalten (BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17). In einem, hier unstreitig gegebenen, unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zur Konkretisierung dieser Anforderungen kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Ls 1 und Rn. 7). Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich ist in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (BayVGH, B. v. 25.4.2005 a. a. O. Rn. 18; BVerwG, B. v. 13.5.2014 a. a. O. Rn. 8).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass der von der Klägerin für ihr Vorhaben gewählte Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidende Bereich beschränkt sich auf den geplanten Anbringungsort der Werbetafel und die in nordnordwestlicher Richtung auf der Ostseite der N. Straße bis zu deren Kreuzung mit der Dr. D... Straße befindlichen Grundstücke. Dieser Bereich ist etwas über 160 m lang und umfasst sechs verschiedene, jeweils mit Hauptgebäuden bzw. Zapfsäulenanlagen entlang der Straße bebaute Grundstücke. Den Lageplänen und Farbfotos in den Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild des südlich hieran anschließenden Teiles der straßenbegleitenden Bebauung auf einer Länge von rund 67 m von der grenzständigen, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohen steinernen Mauer des katholischen Friedhofs K. bestimmt wird. Auf den letzten circa 55 m bis zur Kreuzung mit der U. Straße folgt - nur noch - das in Nord-Süd-Richtung angeordnete und damit in spitzem Winkel zur N. Straße stehende und mit seiner Südwestecke bis an die Straße heranreichende Gebäude des „S.-Club“. Die wertende Betrachtung der gesamten Straßenfront ergibt, dass es für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche mit der verfahrensgegenständlichen Hauptnutzung lediglich auf den eingangs beschriebenen, nördlich des Friedhofs gelegenen Teil entlang der N. Straße ankommt, schon weil der Friedhof insoweit eine optisch markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild darstellt. In dem danach maßgeblichen Abschnitt bleibt die maßstabsbildende (vgl. BVerwG, B. v.2.8.2001 -4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 20 B 03.3002 -NVwZ-RR 2005, 391 = juris Rn. 13/14) Bebauung mit Hauptgebäuden durchgängig um mindestens rund 3 m vom Straßengrundstück zurück. Unmittelbar an der Grenze zum Gehweg befinden sich hier unter anderem Pflanzbeete (FlNr. .../...), eine dichte Hecke (FlNr. .../...) und eine baumbestandene Wiese (FlNr. .../...). Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt, lässt sich feststellen, dass selbst die rechtwinklig zur Straße stehenden Hinweisschilder (Preise/Shop/Wäsche/Reifen) auf dem Gelände der Tankstelle (FlNr. .../... und /11)) erst deutlich hinter dem Gehsteigrand beginnen. Daraus folgt, dass sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine vordere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) ablesen lässt. Für die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB reicht es aus, dass dieses sich hinsichtlich eines der Maßstäbe - hier: nach der überbaubaren Grundstücksfläche - nicht einfügt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233 = juris Ls 2 und Rn. 10 zu einem Zurückspringen hinter eine faktische vordere Baulinie). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Zulassung des in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf dem Gelände der Tankstelle oder am straßennahen Rand der Wiese auf der FlNr. .../... bieten und deshalb zu „städtebaulichen Spannungen“ führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Ls 9 und Rn. 45 bis 47). Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es für den Standort einer Werbetafel im öffentlichen Verkehrsraum, weil dieser Bereich als solcher für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v.11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16, siehe bereits oben) regelmäßig auch keine faktischen Bauraumbegrenzungen geben kann. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich festgestellte Herausfallen des Vorhabens aus den auf den Baugrundstücken entlang der Straße von maßstabsbildender Bebauung eingenommenen Flächen nicht dadurch relativiert oder beseitigt werden kann, dass die Anlage darüber hinaus auch noch jenseits der Grenze eines anliegenden privaten Grundstücks in den Luftraum einer öffentlichen Verkehrsfläche hineinreichend geplant ist. Dieser Umstand mag in diesem und in vergleichbaren Fällen - wenn überhaupt - allenfalls zusätzlich zulasten des Vorhabens ins Gewicht fallen.

3. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben würde die an der 7 m breiten und 2,63 m hohen, unaufdringlicheinheitlich gestalteten Außenwand der Tiefgarageneinfahrt anzubringende, annähernd 3,90 m breite und samt ihrer Beleuchtungsleiste etwa 3,30 m hohe Werbetafel für wechselnde Fremdwerbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Anlage ließe die Wand, an der sie angebracht werden soll, als reinen Werbeträger erscheinen. Dieser Eindruck wird - wie die in der Bauakte enthaltene farbige Lichtbildmontage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV) verdeutlicht - durch den mehr als 60 cm messenden senkrechten Überstand über das Flachdach des „Trägerbauwerks“ noch verstärkt.

Diesen Gesichtspunkt hat der streitgegenständliche Bescheid zwar (unter anderem) lediglich als Ablehnungsgrund für die für das Vorhaben gleichzeitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis genannt (Bescheid vom 1.7.2010 s. 12 bis 14 unter Gründe II. 3.). Dies war rechtsfehlerhaft. Denn materieller Maßstab für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, ob und inwieweit die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Zu prüfen ist dabei grundsätzlich nur, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Die abzuwägenden Belange finden sich dabei vor allem in den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (namentlich, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten), vereinzelt aber auch in Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und - ebenso vereinzelt - auch in städtebaulichen, baupflegerischen oder denkmalschützerischen Vorschriften, soweit diese einen eindeutigen Bezug zur Straße haben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die von Art. 8 Satz 1 BayBO an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellten Anforderungen weisen einen solchen eindeutigen (Aussen-)Bezug zur Straße und deren Nutzung nicht auf; ihr rechtlicher Wirkungskreis beschränkt sich unmittelbar nur auf die jeweilige Anlage selbst.

Das ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung indes ohne Bedeutung. Denn im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich hierfür ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (Schrs. vom 8.2.2013 S. 5/6). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Das ist, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 BayBO, der Fall. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in dem Bauordnungsrecht grundsätzlich nicht (mehr) geprüft wird. Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U. v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).

Die Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war.

Aus den vorstehenden Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4. Auf die im Verfahren erörterten Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) über die Erlaubnis einer Sondernutzung zu entscheiden ist und letztere nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 21 Satz 3 BayStrWG), kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und anderer Gesetze (LT-Drs. 15/7161 vom 15.1.2007) mit dem die Konzentration bisher paralleler Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt wurde, enthält dazu - auszugsweise - folgende Aussagen (LT-Drs. a. a. O. S. 74, zu § 2 Nr. 2, Art. 21):

„Art. 21 BayStrWG regelt bereits in der geltenden Fassung den Fall des Zusammentreffens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für eine übermäßige, d. h. über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung mit einer öffentlichrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Zweck der Neuregelung ist eine Verfahrenskonzentration auch in den Fällen, in denen nach den baurechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung erforderlich ist und zugleich eine nach Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, weil mit dem Vorhaben eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Die Vorschrift (erg.: Art. 21 Satz 1 n. F.) will auch in diesen Fällen parallele Verwaltungsverfahren vermeiden und im Außenverhältnis zum Bürger die Entscheidungskompetenz über beide Bereiche bei der Bauaufsichtsbehörde konzentrieren. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Belange der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde (im Regelfall die Gemeinde, ggf. unter Einbeziehung der Straßenbaubehörde, vgl. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) werden durch die vorgeschriebene Beteiligung gewahrt. ….

Der Wegfall der Sondernutzungserlaubnis in diesen Fällen dient nur der Verfahrenskonzentration, materiellrechtlich liegt eine straßenrechtliche Sondernutzung vor, die sich nach den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG richtet. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis (im Gegensatz zu Baugenehmigung) nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es demnach nicht, wenn für den Benutzungstatbestand eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde zugleich die Sondernutzung erlaubt.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen dürfte es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Baugenehmigung in den Fällen der hier zu vorliegenden Art (Werbetafel) mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf und muss. Ob Gleiches für einen Überbau mit einem Gebäude gilt, dessen Fortbestand auf unabsehbare Dauer angelegt ist, oder ob dann die Erteilung einer, regelmäßig für die „Lebenszeit“ der jeweiligen Anlage bestimmten, Baugenehmigung grundsätzlich ausscheidet, ist in Anbetracht der hier zu entscheidenden Sach- und Rechtslage nicht näher zu erörtern.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.