Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00224
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 9 K 15.00224
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0990
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke;
schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung;
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs;
störende Häufung;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,
durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum aufgrund mündlicher Verhandlung vom
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigen vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der DB-Brücke in der ... Straße, ... in stadteinwärtiger Richtung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.
Am
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
In der Begründung heißt es, die beantragte Werbeanlage sei unzulässig, da sie an einer ortsbildprägenden Brücke angebracht werden solle (Zone F). Die Werbeanlage sei eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, für die die Werbeanlagensatzung der Stadt... (WaS) gelte (vgl. § 1 WaS). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS seien bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze an ortsbildprägenden Brücken unzulässig. Die Werbeanlage falle auch nicht unter die in § 4 Nrn. 1 bis 4 abschließend aufgezählten Ausnahmen. Es handele sich weder um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung noch sei der Anbringungsort ein Gebäude. Eine ausnahmsweise Zulassung könne daher nach § 4 WaS nicht gewährt werden.
Außerdem liege ein offenkundiger Verstoß gegen Art. 8 Satz 1 und Art. 8 Satz 2 BayBO vor.
In der Begründung des Bescheids heißt es unter anderem, die Werbeeinrichtung müsse in Übereinstimmung mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, stehen. Bei dem Brückenbauwerk über der ... Straße handele es sich um ein horizontales, einfaches, relativ schmal gehaltenes Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante bzw. Wartungswegoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne der BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei überaus filigran gehalten. Es sei in sparsamster Weise und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt.
Durch die Anbringung eines farbigen, undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über fast die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein.
Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion.
Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischem an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchsten Maßen belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen.
Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate das Bauwerk. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.
Im Hinblick auf die Verunstaltung des Straßenbilds nach Art. 8 Satz 2 BayBO heißt es in der Begründung, die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und - engeren Ortsbilds - zu qualifizieren sei.
Des Weiteren beruft sich die Beklagte in den Bescheidsgründen auf eine störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO. Im direkten Blickfeld und unmittelbarer Nähe zur Unterführung befänden sich bereits mehrere verschiedenartige Werbeanlagen. Dies sei an sich bereits eine Häufung von Werbeanlagen. Das Dazukommen einer weiteren andersartigen Werbeanlage würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren störenden Häufung führen und somit auch das Orts- und Straßenbild verunstalten.
Schließlich heißt es in dem Bescheid, die Werbeanlage erfülle den Verbotstatbestand des Art. 14 Abs. 2 BayBO, da die Möglichkeit bestehe, dass Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt werden und dadurch ein Unfall herbeigeführt werden könne. Zur Begründung heißt es, bei der ... Straße handele es sich um Straße mit hoher Verkehrsbelastung. Am beantragten Standort befinde sich ein Verkehrszeichen nach StVO (Höhenbegrenzung und Höhenleitmal). Die Unterführung, an der die Werbeanlage angebracht werden solle, sei durch ein Höhenleitmal in Bogenform gekennzeichnet, d. h. die Fahrbahn werde sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe dahingehend verringert, dass höhere Fahrzeuge die Unterführung nur mittig jeweils einspurig befahren können. Fahrer größerer Fahrzeuge müssten daher diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Durch die nur einspurige Befahrbarkeit durch größere Fahrzeuge werde von deren Fahrern erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können und auch andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Eine Werbeanlage gefährde auch dann den Verkehr, wenn zwar nicht die Wahrscheinlichkeit, aber die erkennbare begründete Möglichkeit bestehe, dass der Durchschnittskraftfahrer durch eine solche Werbeanlage abgelenkt werde und dadurch möglicherweise ein Unfall herbeigeführt werden könne. Gerade Werbeanlagen wie die beantragte Anlage, die direkt auf den Fahrverkehr ausgerichtet seien und gezielt die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer/innen auf sich ziehen sollen, führten häufig zu einer Erhöhung der Unfallzahlen. Dies gelte v.a. dann, wenn es sich um Plakate handele, die die Aufmerksamkeit der Fahrer bzw. Fahrerinnen länger bänden (z. B. um Schriften/Inhalte erfassen zu können). Durch die Werbeanlage könnte die Wahrnehmung der Ampel und der Gefahrenzeichen sowie der Breiten- und Höhenbeschränkung dahingehend beeinträchtigt werden, dass diese von den Verkehrsteilnehmern nicht mehr einwandfrei wahrgenommen werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, da dem Vorhaben keine prüfungspflichtigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben sei sowohl in planungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig.
Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
die Beklagte unter Aufhebung des am
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie verweist im Wesentlichen auf die ausführliche Begründung im Bescheid.
Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS weist die Beklagte darauf hin, dass die Beklagte bei Satzungserlass zwischen den einzelnen Brücken differenziert habe, so dass diese Regelung keinen Bedenken begegne (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.5.2013, AN 9 K 12.01688).
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
1.1
Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS der Satzung der Stadt... über Werbeanlagen vom
Bei der Werbeanlagensatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, deren Einhaltung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zwingend zu prüfen ist. Die WaS ist gem. § 1 Abs. 1 WaS auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar, da es sich hierbei um eine Werbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt. Die Anwendbarkeit der WaS ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 und 3 WaS ausgeschlossen.
Die Werbeanlagensatzung der Stadt ... genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch hinreichend differenzierende Regelungen (vgl. nachfolgend 1.1.1.). Auch die explizite Benennung der Brücke als ortsbildprägende Brücke in der Satzung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 1.1.2.).
1.1.1.
Von der Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beklagten ist auszugehen. Die Anwendbarkeit der Werbeanlagensatzung scheitert auch nicht an einem offensichtlichen, zu ihrer Gesamt- oder Teilnichtigkeit führenden Fehler. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und im Interesse der Prozessökonomie überprüft das Verwaltungsgericht in erster Linie die für das streitgegenständliche Vorhaben relevanten Satzungsbestimmungen (vgl. BVerwG
Die Werbeanlagensatzung beruht auf der Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2
BayBO, wonach die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen können. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte aus ortsgestalterischen Gründen durch den Erlass der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Werbeanlagensatzung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (für Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U.v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24). - dazu, vor allem gestalterische Absichten hinsichtlich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu konkretisieren.
Gleichwohl muss sich eine Satzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen.
Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit er von dem geregelten Sachbereich her geboten und in seiner Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397). Insoweit darf eine Baugestaltungssatzung nicht an planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen vorbeigehen. Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharakters finden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).
Zu einem generellen Verbot von Brückenwerbung führt der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012
„Zwar sind Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es ist jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig genug sind, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Dass insoweit mangels konkreter Anwendungsfälle kein Differenzierungsbedarf bestünde, ist nicht erkennbar.“
Ein generelles Verbot der Werbeanlagen an Brücken für das gesamte Stadtgebiet ist mithin nicht zulässig. Insoweit ist eine Differenzierung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zu fordern, wobei im Regelfall bei einer Brücke von einer besonderen Bedeutung für das Ortsbild vom Vorliegen hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe zur Rechtfertigung eines Werbeverbots auszugehen ist. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen ist dort gerechtfertigt, mithin verhältnismäßig, wo Gründe der bauordnungsrechtlichen Ortsbildgestaltung ein entsprechendes Verbot erfordern.
Die Beklagte hat als Satzungsgeberin sowohl (gestufte) Regelungen nach einzelnen Stadtgebieten (Zone A bis D), als auch für Brücken (Zone F) durch explizite Nennung der als ortsbildprägend anzusehenden Brücken eine differenzierte Regelung getroffen. Ein Verbot von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist nicht nur mittels einer Differenzierung nach Baugebieten, sondern auch mittels einer Differenzierung nach einzelnen Brückenbauwerken an ihren jeweiligen Standorten zu erzielen (vgl. hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Art. 81, Rn. 142 ff.). Durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung wird für jede Brücke im Stadtgebiet eine den jeweiligen ortsgestalterischen Bedürfnissen angepasste Regelung geschaffen. Letztlich wird durch diese Satzungsgestaltung eine stärker auf die einzelne Brücke und deren Situierung abstellende Beurteilung möglich, als es bei einer Differenzierung nach Baugebieten der Fall wäre.
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WaS, die einzelne, in Satz 2 ausdrücklich benannte Brücken als ortsbildprägend einordnet und an diesen Brücken bestimmte Werbeanlagen verbietet, differenziert hinreichend nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und begegnet somit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird weiter insoweit Rechnung getragen, als an ortsbildprägenden Brücken nicht jegliche Werbeanlage verboten wird, sondern entsprechend des Grades der Beeinträchtigung ortsgestalterischer Belange nur explizit benannte bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze, bedruckte oder beklebte Platten sowie Licht- und Projektionswerbung als unzulässig ausgewiesen werden.
1.1.2.
Die Einordnung der DB-Brücke über die ... Straße als ortsbildprägende Brücke in § 2 Abs. 2 Satz 2 WaS begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Brücke aufgrund ihrer exponierten Stellung im Regelfall eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und damit eine ortsbildprägende Wirkung hat (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O.). Lediglich ausnahmsweise kann sich aufgrund der besonderen Standortgegebenheiten ergeben, dass die ortsgestalterischen Gründe nicht gewichtig genug sind und die ortsbildprägende Wirkung zu verneinen ist.
Das durch die umgebenden Grundstücke geprägte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung (vgl. BayVGH
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen „ländlichen Charakter“ oder eine „dörfliche Tradition“ wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit weiter aus (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 17):
„Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.“
Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung nach der jeweiligen Örtlichkeit hat die Beklagte vorliegend - wie bereits dargelegt - vorgenommen und die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nicht nur unter allgemeinen Erwägungen, sondern entsprechend der spezifischen städtebaulichen Situation bejaht. Unter Berücksichtigung der im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und der Ausführungen der Beklagten zur Bedeutung des sich derzeit entwickelnden Stadt- und Straßenbildes am Vorhabenstandort ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Brücke über die ... Straße mangels hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe eine besondere Bedeutung für das Ortsbild abzusprechen wäre. Dies bestätigten gerade auch die beim Augenschein gewonnenen Eindrücke. Insbesondere ist kein solches Ausmaß an gewerblichen oder industriellen Nutzungen zu erkennen, dass die ortsgestalterischen Gründe als nicht hinreichend gewichtig einzustufen wären und der Brücke die ortsbildprägende Wirkung abzusprechen wäre. Die Brücke stellt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins als ruhige Verkehrsachse dar, die die vielbefahrene ... Straße überspannt. Die ortsbildprägende Wirkung der streitgegenständlichen DB-Brücke ergibt sich hier gerade auch aus der architektonischen Ausgestaltung der Brücke als Bogenbrücke im Zusammenwirken mit ihrer unmittelbaren Umgebung, insbesondere mit der mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen Bahnböschung sowie dem in der Blickachse liegenden denkmalgeschützten Anwesen Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches sich südöstlich der Brücke befindet.
Die Ausweisung der Bahnbrücke über die ... Straße als ortsbildprägende Brücke zum Schutze des vorhandenen und sich entwickelnden Straßenbildes ist daher nicht zu beanstanden. Dem Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO entgegen.
1.2
Die Beklagte hat die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht auch auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO i.V.m Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt, da das streitgegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet.
Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfalls verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris;
Ausgehend davon und von den Erkenntnissen des Augenscheins ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Anbringungsorts der Werbeanlage in einer Höhe von 5,80 m bis 6,80 m und der in der unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen DB-Brücke bestehenden konkreten Verkehrssituation von einer Gefährdung der Sicherheit öffentlichen Verkehrs auszugehen. Die konkret vorgefundene Verkehrssituation unmittelbar vor der DB-Brücke erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern. So befinden sich an der DB-Brücke Hinweiszeichen, die auf eine seitliche und obere Höhenbeschränkung der Unterführung aufmerksam machen. Die Fahrbahn wird im Bereich der Unterführung sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. In dieser Verkehrssituation ist die von der Klägerin geplante Werbeanlage, in direkter Blickrichtung der in die Bahnunterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer geeignet, deren Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abzulenken. Insbesondere im Zusammenwirken mit den ebenfalls in der Blickachse liegenden drei Mega-Light-Werbetafeln unmittelbar vor der Bahnunterführung besteht ohne Zweifel die Gefahr, dass die Hinweiszeichen bezüglich der Breiten- und Höhenbeschränkung von den Verkehrsteilnehmern nicht bzw. nur unzureichend wahrgenommen werden.
Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO ist deshalb zu bejahen.
1.3
Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung als spezielle Ausprägung des allgemeinen Verunstaltungsgebots entgegen (Art. 8 Satz 3 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO).
Eine Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen sind. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Diese Werbeanlagen müssen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.1974 - 341 VII 71 - juris; OVG Münster, U. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m. w. N.). Eine Störung ergibt sich dabei nicht schon allein aus der Häufung. Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16). Es reicht dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, erforderlich ist vielmehr, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BayVGH, U.v. 22.8.2001, 2 B 01.74 - juris Rn. 16). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein enger örtlicher Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegt, mit Werbeanlagen derart überladen scheint, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, die Anlagen wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme unzweifelhaft vor. Unmittelbar vor der Bahnunterführung - mit Blickrichtung stadteinwärts - befinden sich rechts der Fahrbahn an der Böschung unterhalb der Bahngleise zwei freistehende Mega-Light-Werbeträger der Firma ... mit Mono-Standfuß und links der Fahrbahn, ebenfalls im Grünbereich an der Böschung unterhalb der Bahngleise eine Mega-Light-Werbeträger der Firma ...mit Mono-Standfuß, jeweils mit Wechselmechanismus. Diese drei bestehenden, großflächigen Werbeanlagen liegen auch gleichzeitig mit der von der Klägerin beantragten streitgegenständlichen Werbeanlage in einem Blickfeld von Norden aus in die Unterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer, so dass hier zweifellos von einer Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen ist.
Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, ist bereits durch das Vorhandensein der drei großflächigen Werbeanlagen derart geprägt, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der von der Klägerin beantragten Werbeanlage würde diese Situation weiter belasten, so dass eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.
1.4
Angesichts der bereits festgestellten Verstöße gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS sowie Art. 8 Satz 3 BayBO kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die beantragte Werbeanlage gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gem. Art. 8 Satz 2 BayBO führt. Nach gefestigter Rechtsprechung verunstalten Werbeanlagen ihren Anbringungsort, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16). Unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage, der besonderen architektonischen Form der Brücke, die als Bogenbrücke ausgestaltet ist, sowie des Zusammenwirkens dieser Brücke mit der unmittelbaren Umgebung spricht einiges dafür, sowohl von einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO als auch von einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Art. 8 Satz 2 BayBO auszugehen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00224
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.01051
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 990 03
Hauptpunkte:
- großflächige Werbetafel; - Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; - ausreichende Differenzierung nach Schutzwürdigkeit - Denkmalschutz
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Rechtsamt ...
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit Bauantrag vom
Eine Einverständniserklärung des Eigentümers wurde vorgelegt. Das Gebäude, an dessen nordwestlicher Fassade die Werbeanlage in Höhe des Erdgeschosses angebracht werden soll ist ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal.
Mit Bescheid vom
Das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bereich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... an der ... bestehe kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Für den Bereich der ... Innenstadt sei von der Stadt ... eine Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) erlassen worden, sie seit dem 16. Juli 2008 rechtsverbindlich sei. Die beantragte Werbeanlage für Fremdwerbung befinde sich in Zone III des Geltungsbereichs der Satzung und entspreche nicht den hier geltenden Festsetzungen.
Gemäß Punkt 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung seien Anlagen für Fremdwerbung, soweit planungsrechtlich zulässig, in Zone III möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht seien. Das Gebäude auf dem Anwesen des o.g. Grundstücks sei ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Bei dem Gebäude handle es sich nach der Beschreibung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil, von Peringer und Rogler aus den Jahren 1911/12. Es bilde eine bauliche Gruppe mit der ...
Nach den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung sei die Anbringung einer hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung als Anlage für Fremdwerbung an dem denkmalgeschützten Gebäude nicht zulässig. Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie zuvor begründeten öffentlichen Rechte der Stadt ... eingeräumt werden.
Mit Klage ihres Bevollmächtigten, die per Telefax am 24. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.
Es sei bereits fraglich, ob die Beklagte in ihrer Werbeanlagensatzung wirksam denkmalschutzrechtliche Bestimmungen treffen könnte oder ob dies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Jedenfalls stehe die Satzung dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Das Antragsgebäude weise aktuell bereits eine großdimensionierte Werbeanlage von ca. 70 qm auf dem streitbefangenen Brandgiebel auf. Damit sei das Gebäude in seiner denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit derart reduziert, dass Gründe des Denkmalschutzes der streitgegenständlichen Anlage von ca. 10 qm in Erdgeschosshöhe nicht mehr entgegengehalten werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung, die am 11. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führte die Beklagte aus, dass die in der Klageschrift angeführte unbeleuchtete Giebelwerbung, die nach Meinung des Klägerbevollmächtigten zu einer Reduzierung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes führe, bereits im Jahr 2006 genehmigt worden sei. Damit unterliege sie entsprechend Punkt 1 der Satzung dem Bestandsschutz. Gerade mit dem Ziel, weitere Werbeanlagen für Fremdwerbung, die das Gesamtbild der denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigten und störten, zu verhindern, sei die Werbeanlagensatzung der Stadt ... erlassen worden. Mit der Satzung sollten intakte schutzwürdige Bereiche erhalten, aber auch auf eine Besserung bestehender unbefriedigender Zustände hingewirkt werden. Insofern könne aus der bestehenden aufgemalten Giebelwerbung (Obi) kein Genehmigungsanspruch für die Anbringung der hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung abgeleitet werden. Außerdem führe das Vorhandensein einer störenden Werbeanlage nicht zu einem Genehmigungsanspruch einer weiteren störenden Werbeanlage. einen Rechtssatz „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, gebe es nicht.
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Absatz 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO und solche des Denkmalschutzes (Art. 6 DSchG), auch wenn für die denkmalrechtlich erlaubnispflichtige Maßnahme die förmliche Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz entfällt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG).
Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen keine Bedenken, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Es fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und verstößt auch nicht gegen das städtebauliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Dem Vorhaben stehen jedoch Regelungen örtlicher Bauvorschriften entgegen, denn nach Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Werbeanlagensatzung sind erfüllt. Das streitgegenständliche Vorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Beklagten errichtet werden. Das Gebäude, an dessen westlicher Abschlusswand die Werbeanlage angebracht werden soll, steht unter Denkmalschutz. Es ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Bei diesem Gebäude handelt es sich nach der Beschreibung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil aus der Zeit 1911/12. Es bildet eine bauliche Gruppe mit der ... Straße ...
Auch an der Wirksamkeit der Satzung der Beklagten bestehen keine Zweifel.
Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf baugestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen. Ebenso ist es generalisierend nicht zulässig, für bestimmte Arten von Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung die Errichtung von Werbeanlagen zu verbieten, solange nicht der Schutz von bestimmten, aus ortsgestalterischer Sicht bedeutsamen Teilen des Gemeindegebiets oder der Schutz von Bau- oder Kulturdenkmalen geboten ist. (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 141; BVerwG, U. v. 16.3.1995, 4 C 3/94 - juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23. Januar 2012, Vf. 18-VII-09
Diesen Anforderungen entspricht die Werbeanlagensatzung der Beklagten. Diese erstreckt sich nicht einheitlich über das Innenstadtgebiet der Beklagten, sondern unterscheidet drei Zonen voneinander und weist ihnen unterschiedliche Schutzwürdigkeit zu. Das Verbot zur Anbringung von Werbeanlagen in der hier betroffenen Zone III wird weiter nach der Schutzbedürftigkeit einzelner Gebäude bzw. auf mit solchen in Sichtbeziehung stehenden im Hinblick auf den Denkmalschutz beschränkt. Bei den Gebäuden in Zone III, die unter Denkmalschutz stehen, handelt es sich nach den Erläuterungen im angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014 um die Siedlungserweiterungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, die aufgrund der relativ geringen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sehr gut erhalten sind. Die das Ortsbild in diesem Bereich dominierende Bausubstanz entstammt dem Klassizismus, der Gründerzeit und dem Jugendstil.
Ziffer 6 b) der Werbeanlagensatzung lässt in Zone III an Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen oder sich in Denkmalnähe bei Sichtbeziehung befinden, auch tafel- und kastenförmige Werbeanlagen zu. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht pauschal Werbeanlagen im Geltungsbereich der Zone III ausgeschlossen hat, sondern auf die besondere Schutzwürdigkeit denkmalgeschützter Gebäude bzw. ihres Erscheinungsbildes abstellt.
Es bestehen - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - seitens der Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung, soweit sie für die Bestimmung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf den Begriff des „Denkmals“ abstellt. Die Beklagte hat hier keine „denkmalschutzrechtlichen Regelungen“ getroffen. Vielmehr hat sie gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Gestalterische Gründe in diesem Sinne sind dabei solche, die sich aus der äußeren Gestaltung einzelner baulicher Anlagen für das Ortsbild ergeben (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 137). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in ihrem Ortsrecht eine Regelung für den ästhetischen Schutz denkmalgeschützter Gebäude erlassen durfte, deren ursprüngliches Erscheinungsbild zu erhalten, im öffentlichen Interesse liegt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits am streitbefangenen sowie an benachbarten Gebäuden im Giebelbereich großflächig aufgemalte Werbetafeln angebracht sind. Denn diese stammen aus der Zeit vor Erlass des maßgebenden Ortsrechts und genießen deshalb Bestandsschutz. Einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung kann die Klägerin daraus für sich nicht herleiten.
Nachdem die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Ziffer 14 der Werbeanlagensatzung der Beklagten i. V. m. Art. 63 BayBO hat, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die geplante Werbeanlage außerdem als „verunstaltend“ im Sinne des Art. 8 Sätze 2 und 3 BayBO zu beurteilen wäre, nicht mehr an.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.
Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.
Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.
Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).
Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).
Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 4 K 14.1686
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr. 990
Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet noch faktisches Mischgebiet; Kein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art der baulichen Nutzung; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (bejaht wegen Nähe zu Fußgängerüberweg/„Zebrastreifen“)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt: ...
wegen Errichtung einer Werbeanlage (... Str. 72)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der - vorliegend auch rechtlich relevanten - Zweiseitigkeit der Werbeanlage ein Streitwert von 2 x 5.000,- Euro anzusetzen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 1. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag an der südöstlichen Giebelwand des auf dem Grundstück C. Straße 150 in H. (Gemarkung V. , Flur 14, Flurstück 167) aufstehenden Mehrfamilienhauses. Die Werbeanlage soll nach den eingereichten Bauvorlagen am Giebel des Gebäudes ab einer Höhe von 3,50 m, gemessen von der Verkehrsfläche, angebracht werden.
3Das Vorhabengrundstück liegt an der C. Straße, auf der in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnen auf in der Fahrbahn eingelassenen Gleisen verkehren. In Höhe des Vorhabengrundstücks und auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Straßenbahnhaltestellen. An das Vorhabengrundstück grenzt in südlicher Richtung eine Spielhalle, deren Schaufenster mit Werbefolien überklebt und an deren Fassade insgesamt sechs Leuchtwerbeanlagen angebracht sind. An die Spielhalle schließt eine von der C. Straße aus befahrbare Stellplatzfläche an, um die herum ein Reisebüro, ein Textil-Discountmarkt und ein Lebensmittelmarkt angesiedelt sind. An den Fassaden dieser Gebäude sind ebenfalls Leuchtwerbeanlagen angebracht.
4Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen.
5Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplante Werbeanlage führe zu einer störenden Häufung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, da auf einen in Richtung Norden blickenden Betrachter im Bereich des Vorhabens bereits sieben großflächige Werbetafeln einwirkten. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in der näheren Umgebung würde eine Anbringung der beantragten Anlage den bereits störenden Gesamteindruck noch verstärken.
6Die Klägerin hat am 16. September 2010 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Errichtung der Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung. Die Beklagte habe aufgrund der Ansammlung von Werbeanlagen fälschlich auf deren störenden Charakter geschlossen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage einer störenden Häufung sei, ob das den Maßstab bildende Umfeld durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, sodass Werbeanlagen dort nicht als Störfaktor aufträten. Danach seien die bereits vorhandenen Werbeanlagen auch unter Einbeziehung der beantragten Werbeanlage nach Art, Anzahl und Aufmachung als gebietstypisch anzusehen. Zudem befänden sich die von der Beklagten genannten Werbeanlagen nicht auf engstem Raum, sodass es bereits aus diesem Grunde an einer Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW fehle.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein durchschnittlicher Betrachter, der sich auf der C. Straße von Süden kommend dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage nähere, nehme mehr als drei Werbeanlagen wahr. Der zu beurteilende Bereich der C. Straße sei zwar als Mischgebiet einzustufen. Trotz des gewerblich geprägten Straßenbildes im direkten Umfeld des Vorhabengrundstücks bestehe aber bereits heute eine störende Häufung, die durch die beantragte Werbeanlage noch einmal verstärkt und zu einer nicht erwünschten, unzulässigen Konzentration führe. Zudem stehe zu erwarten, dass die geplante Werbeanlage die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern auf sich ziehe, sodass eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu befürchten sei. Die C. Straße sei eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit einer durchschnittlichen Frequenz von täglich circa 12.000 Fahrzeugen. Innerhalb des Straßenraums fahre in beiden Richtungen die Straßenbahn, deren Gleise asymmetrisch in der Fahrbahn verliefen. Bereits deshalb sei eine besondere Aufmerksamkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten. Weiterhin befinde sich vor der geplanten Werbeanlage in deren Haupteinwirkungsbereich die Einmündung der Hauptzufahrt zur Siedlung G. E. sowie gegenüberliegend die hochfrequentierte Stellplatzfläche für die dort angesiedelten Einzelhandelsnutzungen. Etwa 40 m hinter der geplanten Werbeanlage befinde sich eine Ampelkreuzung (Einmündung in die T.------straße ), die zu Rückstaus führen könne, welche ebenfalls die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderten. Angesichts der Bündelung dieser unterschiedlichsten Verkehrsströme auf engem Raum sei jedenfalls nicht von einem besonders beruhigten Verkehrsraum auszugehen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da sie unmittelbar verkehrsgefährdend in den Bereich C. Straße/Ein-mündung G. E. hineinwirke. Sie sei aufgrund der wechselnden Bilder und ihrer Beleuchtung geeignet, die Verkehrsteilnehmer bei den Abbiegevorgängen sowie von den von der Straßenbahn ausgehenden besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs abzulenken, die zu dem ohnehin vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr hinzuträten.
13Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, sei unbegründet. Die konkreten örtlichen Verhältnisse begründeten unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder eine komplexe noch eine unübersichtliche Verkehrssituation, sodass bei Anbringung der geplanten Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung zu befürchten sei. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Mega-Light-Wechselanlagen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit hätten. Dies habe ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der TÜV L. GmbH und TÜV J. GmbH aus Februar 2006 ergeben.
14Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der in Rede stehende Verkehrsbereich sei nicht als Unfallschwerpunkt bekannt. Allerdings bestehe aufgrund des Schienenverkehrs und des hohen Verkehrsaufkommens die Gefahr von Rückstausituationen im Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage.
19Der Berichterstatter hat am 26. Juli 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und den des von der Klägerin übersandten Gutachtens (Beiakten Hefte 2-3) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
25Bei der in Streit stehenden Mega-Light-Wandanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig und deren Zulässigkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, BRS 65 Nr. 147.
27Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
28Dies ist hier der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen.
29Die geplante Werbeanlage gefährdet allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW). Die Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992
31– 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 17. April 2002 – 10 A 4188/01 –, a.a.O.
32Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 ‑ IV C 99.67 ‑ , NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 und vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O.
34Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung.
35Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O. und vom 8. Juli 2013 ‑ 10 A 662/12 ‑.
37Nach Auffassung des früher für das Recht der Außenwerbung zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts sollen von Prismenwendeanlagen, bei denen durch ein gleichzeitiges Drehen aller senkrecht angeordneten Prismenprofile ein Bildwechsel durchgeführt wird, regelmäßig Verkehrsgefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ausgehen. Eine Ausnahme von dieser Regel sei dann anzunehmen, wenn die jeweilige Prismenwendeanlage in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirke.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 – 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 18. September 1992 – 11 A 420/91 –, BRS 54 Nr. 134.
39Der erkennende Senat ist dem in Bezug auf die moderneren Mega-Light-Wechselanlagen nicht gefolgt. Er hat stets betont, dass bei Mega-Light-Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden müsse, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
41– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
42Der vorstehenden Entscheidung des Senats vom 17. April 2002 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit darin ausgeführt ist, die in der Rechtsprechung zu Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze seien auf die Beurteilung der Mega-Light-Wechselanlagen hinsichtlich möglicher Verkehrsgefährdungen zu übertragen, hat der Senat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass von Mega-Light-Wechselanlagen nicht nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen können, wie dies bei Werbeanlagen ohne Bildwechsel anzunehmen ist. Das heißt aber nicht, dass Mega-Light-Wechselanlagen, wenn sie nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken, regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung verursachen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Beurteilung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens vorzunehmen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
44– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
45Der Senat sieht auch in Ansehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der TÜV L. GmbH und der TÜV J. GmbH aus Februar 2006 zu den Auswirkungen von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Unfallhäufigkeit keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten nicht den Schluss zu, von Mega-Light- Wechselanlagen gingen ebenso wie von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Das Gutachten untersucht den Einfluss von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen anhand von diversen Standorten von Mega-Light-Wechselanlagen der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Es gelangt zu dem Ergebnis, diese hätten bei einer statistischen Sicherheit von 95 % keine negativen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Unfallzahlen nach der Aufstellung der Mega-Light-Wechselanlagen an einzelnen Standorten zwar gestiegen, in der Mehrzahl jedoch zurückgegangen seien.
46Die Schlussfolgerung des Gutachtens ist nicht hinreichend belastbar. Soweit das Gutachten als wesentliches Bewertungskriterium die Entwicklung der Unfallstatistiken an den jeweiligen Standorten zugrunde legt, sind diese für sich genommen nicht aussagekräftig. Denn das Gutachten bildet nicht die Entwicklung der verkehrlichen Situation im jeweiligen Einwirkungsbereich der Mega-Light-Wechselanlagen während des durchschnittlich dreijährigen Erhebungszeitraums ab, sodass keine verlässlichen Aussagen zu den Ursachen der festgestellten Schwankungen bei der Unfallhäufigkeit getroffen werden können. Es werden weder Veränderungen der Verkehrsführung, noch die Einrichtung oder Auflösung von Baustellen oder sonstige den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Maßnahmen im näheren Umfeld des einzelnen Standortes dokumentiert. Zwar nimmt das Gutachten eine Klassifizierung der jeweiligen verkehrlichen Situation am Standort vor, diese ist aber nicht hinreichend dokumentiert, sodass die Unfallstatistik bezogen auf die konkrete Verkehrssituation am Standort nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist die Frage einer durch die Aufstellung einer Werbeanlage möglicherweise eintretenden Verkehrsgefährdung im Einzelfall einer statistischen Betrachtung nicht zugänglich. Dies belegen bereits die teilweise erheblichen Steigerungen der Unfallzahlen nach Aufstellung der Werbeanlagen an einzelnen Standorten. Auch wenn sich nach der überzeugenden Aussage des Gutachtens bei den Verkehrsteilnehmern durch den Bekanntheitsgrad von Mega-Light-Wechselanlagen inzwischen ein gewisser Gewöhnungseffekt eingestellt haben dürfte, der die Aufmerksamkeit und Neugierde bei den Verkehrsteilnehmern abflauen lasse, hebt es zugleich hervor, dass die beim Bildwechsel entstehende Bewegung eine unwillkürliche Zuwendung an Aufmerksamkeit verursachen könne. Der Bildwechsel sei jedenfalls grundsätzlich geeignet, beim Kraftfahrzeugführer Neugierde zu wecken, da er wissen wolle, welches Motiv als nächstes zu sehen sein werde. Dass ein Überraschungseffekt durch einen plötzlichen Bildwechsel laut Gutachten aufgrund des Gewöhnungseffekts nicht (mehr) zu erwarten sei, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass eine durch den Bildwechsel bedingte gewisse Ablenkung des Verkehrsteilnehmers und der damit verbundene Verlust von Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen nicht auszuschließen ist.
47Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, ist hier keine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsdurchgangszahlen, dem Einmündungsbereich der Straße G. E. , der Zufahrt zur Stellplatzanlage und der Straßenbahnhaltestellen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Nach Auskunft der Beklagten ist der in Rede stehende Bereich nicht als Unfallhäufungsstelle im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 375-05/02 – vom 11. März 2008 zu qualifizieren. Die von der Werbeanlage ausgehende visuelle Ablenkung wird zudem dadurch reduziert, dass der geplante Anbringungsort höher liegt, als dies üblicherweise bei am Straßenrand errichteten Mega-Light-Wechselanlagen der Fall ist. Die geplante Werbeanlage soll ab einer Höhe von 3,50 m über der Verkehrsfläche angebracht werden und liegt damit nicht unmittelbar im Sichtfeld des Kraftfahrzeugführers, der aus südlicher Richtung kommend, mit der im Nahbereich der Werbeanlage beschriebenen Verkehrssituation, zu der vor allem die Vorgänge an den Straßenbahnhaltestellen zählen, konfrontiert ist. Es gibt in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch keine Lichtzeichenanlage, von der die geplante Werbeanlage als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern könnte.
48Die Werbeanlage verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
49Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 ‑ I C 146.53 ‑, juris.
51Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 ‑ 4 B 70.95 ‑, BRS 57 Nr. 109.
53Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden.
54Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, BRS 67 Nr. 162 und vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129.
56Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, a.a.O., m.w.N.
58Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 ‑ IV C 11.79 ‑, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.
60Dass hier unter Berücksichtigung der geplanten Werbeanlage eine „Häufung“ im Rechtssinne anzunehmen ist, liegt auf der Hand. An der unterhalb des Anbringungsortes liegenden Spielhalle sind bereits sechs Leuchtwerbeanlagen nebst den an den Schaufenstern angebrachten, großflächigen Werbefolien vorhanden. Diese stehen auch in einer engen räumlichen Beziehung zur geplanten Werbeanlage, da sie im Gesichtsfeld des schräg oder frontal auf die Werbeanlage blickenden Betrachters liegen. Hinzu treten die an dem etwas von der Straße zurückliegenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen, die ebenfalls die für die Annahme einer „Häufung“ erforderliche enge räumliche Beziehung aufweisen.
61Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW aus. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Bei dieser Wertung ist zwar zunächst mit Gewicht einzustellen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet oder als Gemengelage mit gewerblichem Einschlag zu beurteilen ist, in denen sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen der Fremdwerbung üblich und zulässig sind. Die dort vorhandenen Ladenlokale sind dementsprechend – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch ist – durch umfängliche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung geprägt. Es liegt jedoch für den hier in Rede stehenden Bereich ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die gewerblichen Nutzungen um die Stellplatzfläche sind bereits mit Werbeanlagen überfrachtet. Hierbei sticht vor allem die unterhalb des geplanten Anbringungsortes liegende Spielhalle hervor, deren Fassaden umfassend mit Werbeanlagen bestückt sind. Insbesondere die mit Werbefolien beklebten einzelnen Schaufenster wirken wie eine großflächige Werbeanlage und vermitteln den Eindruck, das Gebäude sei in eine Werbeanlage eingekleidet. Ihre auffallende Farbgebung zieht im Zusammenspiel mit den oberhalb der Schaufenster angebrachten und ebenfalls in Signalfarben ausgestalteten Leuchtwerbeanlagen die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderer Weise auf sich. Die an dem westlich angrenzenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen erweitern – auch wenn diese eine vergleichsweise dezente Farbgestaltung aufweisen – die auf den Betrachter in diesem Bereich einwirkenden Werbeflächen. Durch die Anbringung der Mega-Light-Wandanlage mit ihren beleuchteten und ständig wechselnden, in der Regel bunt ausgestalteten Plakaten würde sich einem dem Vorhabengrundstück aus südlicher Richtung nähernden Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. Zwischen der Verkehrsfläche und dem oberen Abschluss der beantragten Werbeanlagen an der Giebelwand des Vorhabengrundstücks verblieben an den baulichen Anlagen praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könnte. Vielmehr würde der Blick nicht nur im Bereich des Erdgeschosses von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt, sondern zudem auch in die Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses des Vorhabengrundstücks. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum, die sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, ist auch in Ansehung des hier gegebenen Gebietscharakters als störend zu bewerten.
62Der Umstand, dass möglicherweise die bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden".
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.