Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. März 2015 - AN 9 K 15.00179

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015, mit dem die Erteilung einer nachträglichen Denkmalerlaubnis abgelehnt wurde und die Kläger verpflichtet wurden, die eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster in Holzoptik bis spätestens 31. Mai 2015 zu beseitigen.

Die Kläger sind Eigentümer je zur Hälfte des Anwesens..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Mit Bescheid der Beklagten vom 5. August 1992 war der Abbruch der auf dem vorgenannten Grundstück bestehenden Gebäude genehmigt worden. Aufgrund der am 7. August 1992 erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung wurde auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus mit Garage errichtet.

Das Anwesen ... ist Teil des denkmalrechtlichen Ensembles „Altstadt ...“ und des Platz- und Straßenbildes von besonderer Bedeutung der „...“. Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung der Beklagten (Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung in der Altstadt von ... vom 31. Oktober 2008, geändert mit Beschluss vom 19.12.2013).

Die Baugestaltungssatzung enthält in § 5a (4) folgende Regelung:

„Fenster an denkmalgeschützten Gebäuden sowie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Fenster sind ausschließlich aus Holz, in den übrigen Bereichen bevorzugt aus Holz herzustellen.

Fenster einschließlich Stock sind in Weißtönen zu streichen. Ausnahmsweise kann eine andere Farbe zugelassen werden, wenn das Gebäude im Bestand mit andersfarbigen Fenstern ausgestattet ist. Fenster sind mit Klarglas zu verglasen.“

Die bisher gültige Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und an Werbeanlagen in der Altstadt von ... vom 8. Februar 1993 enthielt in § 7 (2b) folgende Regelung:

„Die Fenster sind grundsätzlich aus Holz herzustellen. Andere Baustoffe sind zulässig, wenn sie sich stilgerecht in die Fassade einfügen ...“

Nachdem das Stadtbauamt der Beklagten am 5. September 2014 festgestellt hatte, dass in die nördliche Fassade des klägerischen Anwesens ..., Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Kunststoff-Alu-Fenster in Holzoptik eingebaut worden waren, wurden die Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 24. September 2014 darüber informiert, dass dies unzulässig sei. Die Kläger stellten daraufhin am 29. September 2014 einen Antrag auf Gestattung einer nachträglichen Abweichung von § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung der Stadt... und auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG.

Der Antrag wurde dem Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Umwelt der Beklagten in seiner Sitzung am 6. November 2014 zur Kenntnis vorgelegt. Beteiligt wurde auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, ..., das mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu dem streitgegenständlichen Vorhaben Stellung genommen hat.

In der Stellungnahme des Landesamts heißt es unter anderem:

„Das Gebäude ... in ... ist Bestandteil des Ensembles und besitzt selbst keine Denkmaleigenschaft, da es sich um einen jüngeren Ersatzbau für ein zuvor an dieser Stelle befindliches, zwischenzeitlich aber mit Genehmigung der Stadt ... aus dem Jahr 1992 abgebrochenes Baudenkmal handelt. Für Veränderungen im und am Denkmal „Ensemble ...“ ist die Erlaubnis nach Art. 6 DSchG über die Stadt... als Untere Denkmalschutzbehörde einzuholen. Die jetzt beabsichtigte Erneuerung der Fenster ist demnach erlaubnispflichtig nach Art. 6 DSchG.

Die Stadt ... wird deshalb dringend aufgefordert, die denkmalfachlichen Belange zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung würde zu einer Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Ensembles führen; (....).

Am 9. Januar 2015 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern den streitgegenständlichen Bescheid. Unter Nr. 1 des Bescheids wurden die Anträge vom 29. September 2014 der Kläger auf Gestattung einer nachträglichen Abweichung von § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung der Stadt... und Erteilung einer nachträglichen Denkmalerlaubnis nach Art. 6 DSchG für den Einbau von Kunststoff-Alu-Fenstern in Holzoptik in die nördliche Fassade des Anwesens..., Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., abgelehnt.

Unter Nr. 2 des Bescheids wird den Klägern aufgegeben, die streitgegenständlichen Fenster, die auf einem beiliegenden Foto genau gekennzeichnet sind, bis spätestens 31. Mai 2015 zu beseitigen. Für die Nr. 2 des Bescheids wurde in Nr. 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Unter Nr. 4 des Bescheids wurde den Klägern ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR angedroht, falls sie der Beseitigungsanordnung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachkommen.

Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Der Einbau von Kunststoff-Alu-Fenstern in Holz-Optik in die nördliche Fassade des Anwesens ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zum öffentlichen Verkehrsraum hin sei unzulässig. Die für die Fenster gewählten Materialien (hier Kunststoff-Alu) widersprächen § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung der Beklagten. Eine Abweichung i. S. v. § 10 der Baugestaltungssatzung könne wegen der Sichtbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus und wegen der historischen Bedeutsamkeit des Ensembles „Altstadt“ und wegen der besonderen Bedeutung des Platz- und Straßenbildes „...“ auch nachträglich nicht erteilt werden.

Für den Einbau von neuen Fenstern in ein Anwesen im denkmalgeschützten Ensemblebereich bedürfe es einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG. Diese könne nachträglich für die eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster ebenfalls nicht erteilt werden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, ..., habe mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 die streitgegenständlichen Kunststoff-Alu-Fenster, die in einen jüngeren Ersatzbau im Ensemble eingebaut würden, aus denkmalpflegerischen Gründen, insbesondere aus Gründen der Materialgerechtigkeit, des abrupten Alterungsverhaltens von Kunststofffenstern, der Verwendung von nicht-traditionellen Materialien und der evtl. Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Ensembles abgelehnt. Auch seitens der Beklagten als Untere Denkmalschutzbehörde würden die eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster als nicht denkmalverträglich und den Gesamteindruck des Ensembles verfälschendes Element betrachtet und aus o. g. Gründen ebenfalls abgelehnt. Es werde Bezug genommen auf die bei gleichen Sachverhalten ergangenen Urteile des VG Würzburg (U. v. 26.10.2004, W 4 K 04.530, juris) sowie des VG Ansbach (v. 18.7.2007, AN 9 K 05.03821).

Im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung heißt es in der Begründung des Bescheids, nach Art. 76 Satz 1 BayBO könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Einbau von Fenstern sei zwar nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d BayBO grundsätzlich verfahrensfrei. Die Kunststoff-Alu-Fenster seien jedoch als Teile einer Anlage ohne die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Denkmalerlaubnis bzw. Abweichung i. S. d. § 10 der Baugestaltungssatzung der Beklagten und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingebaut worden. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich, da das Vorhaben unzulässig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 DSchG i. V. m. Art. 76 BayBO seien erfüllt. Der Erlass der Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände sei festzustellen, dass die Beseitigung der Kunststoff-Alu-Fenster anzuordnen sei. Die Interessen der Allgemeinheit hätten in diesem Fall Vorrang vor den persönlichen Interessen Einzelner. Die Beseitigung sei das einzige Mittel, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Ein Belassen der Fenster könne als Bezugsfall für andere Objekte herangezogen werden.

Die Beklagte weist in der Begründung außerdem darauf hin, dass die Kläger im Rahmen eines Ortstermins am 11. Juli 2013 detailliert über die rechtlichen Vorgaben bezüglich der geplanten Fenstererneuerung und das weitere Vorgehen der Beklagten bei einem Einbau von Kunststofffenstern informiert worden seien. Dennoch seien die Kunststoff-Alu-Fenster von den Klägern eingebaut worden. Auch deshalb sei die Beseitigungsanordnung nicht unverhältnismäßig.

Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung heißt es, diese liege im öffentlichen Interesse, da die negative Vorbildwirkung andere Bürger dazu veranlassen könnte, ebenfalls Kunststoff-Alu-Fenster in ein Gebäude eines denkmalrechtlichen Ensembles und im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung der Beklagten einzubauen und die Schaffung eines Bezugsfalls unbedingt vermieden werden solle.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Februar 2015 lassen die Kläger gegen den Bescheid vom 9. Januar 2015 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragen die Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2015.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte hätte ihren Anträgen auf nachträgliche Genehmigung stattgeben müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fenstern keinesfalls um Kunststoff-Alu-Fenster handele, sondern um Kunststofffenster mit denkmalschutzgeeignetem Holzprofil. Hier könne keinesfalls ein abruptes Alterungsverhalten eintreten. Da es sich bei dem Ersatzbau aus dem Jahr 1992/93 nicht um das ursprüngliche alte Gebäude, sondern um einen Ersatzbau handele, könne auch das Argument der „traditionellen Materialien“ nicht angeführt werden, da in dem Neubau eben neue Fenster eingefügt worden seien. Eine Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Ensembles sei nicht gegeben. Auch die Beseitigungsanordnung sei nicht rechtmäßig. Der Erlass der Beseitigungsanordnung stehe auch keinesfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände sei festzustellen, dass die Beseitigung der Fenster unverhältnismäßig sei. Vorrangige Interessen der Allgemeinheit seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die persönlichen Interessen würden weitaus schwerer wiegen. Zum einen entstünde ein erheblicher finanzieller Schaden für die Kläger, wenn sie der Beseitigungsanordnung Folge leisten und darüber hinaus neue Fenster einbauen würden. Außerdem könne den Klägern aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, die nach Ansicht der Beklagten einzubauenden Holzfenster alle 2 bis 3 Jahre zu streichen. Bei dem Kläger zu 2) liege ein 50%iger Grad der Behinderung vor. Es bestünden schwere Wirbelsäulenveränderungen mit degenerativem HWS-Syndrom mit cervikalem Bandscheibenprolaps C5/C6 links sowie BWS-Skoliose mit kyphotischer Fehlhaltung sowie degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion L5/S1. Es bestehe ein Zustand nach BS-OP L4/L5 1983/1984. Der Kläger leide unter chronischen Kopfschmerzen und Schwindelattacken sowie Lumboischialgien beidseits, Knick-, Senk- und Spreizfußdeformität beidseits, einem Reizzustands des rechten Hüftgelenks mit hinkendem Gangbild, eine madiale Gonarthrose rechts mit Ergussbildung sowie Chondropathia patellae-Symptomatik, ein subacromiales Impingementsyndrom der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und eine deutliche AC-Gelenksarthrose. Aufgrund dieser Erkrankungen sei der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was sich aus dem Attest von Herrn Dr. ... vom 20. Oktober 2014 ergebe.

Die Klägerin habe ebenfalls einen Grad der Behinderung von 50%. Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung im Wirbelsäulenbereich mit Zustand nach dreimaliger BS-OP L5/S1 1994/1997 und 2000 mit therapieresistenten Lumboischialgien beidseits und radikulärer Symptomatik, einem erheblichen degenerativen HWS-Syndrom mit rezidivierenden Kopfschmerz sowie bekanntem BS-Prolaps C6/C7 mit Lähmung des M.trizeps rechts. Dadurch komme es immer wieder zu rezidivierenden Migräneanfällen. Des Weiteren bestehe eine Coxarthrose links mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, was sich auch aus dem Attest von Herrn Dr. ... vom 20. Oktober 2014 ergebe.

Nicht zuletzt diese Erkrankungen mit starken Bewegungseinschränkungen hätten die Kläger bewogen, pflegeleichte Fenster in ihren Neubau einzusetzen. Die Kläger hätten inzwischen ein Alter erreicht, das einzig alle 2 bis 3 Jahre wiederholendes Streichen von Holzfenstern unmöglich erscheinen lasse.

Im Übrigen weisen die Kläger darauf hin, dass es sich bei den eingebauten Fenstern um absolut übliche und keinesfalls ausgefallene oder optisch auffällige Fenster handele. Die Fenster würden sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Anwesens der Kläger einfügen und seien keinesfalls auffällig oder störend.

Eine sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung liege keinesfalls im öffentlichen Interesse, da in der Altstadt von ... in einer Vielzahl von Gebäuden Holzkunststoff- und Kunststoff-Alu-Fenster eingebaut seien. Gegen diese Einbauten habe die Beklagte nie etwas unternommen. Der Klägerbevollmächtigte übermittelt insoweit in der Anlage 1 - 24 Lichtbilder, die dies belegen sollen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei dem Vorgehen gegen die Kläger um eine reine Willkürmaßnahme der Beklagten handele. Es sei nicht erklärbar, warum ausgerechnet gegen die Kläger mit derartiger Schärfe seitens der Beklagten vorgegangen werde, andere Eigentümer der auf den beigefügten Lichtbildern zu sehenden Anwesen aber von der Beklagten bislang unbehelligt geblieben seien. Hier liege ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Im Übrigen sei der Einbau von Holzfenstern auch unverhältnismäßig teuer. Die Kläger legen ein Angebot für den Einbau von Kunststofffenstern vom 2. Februar 2015 vor, mit einem Betrag von 4.683,29 EUR. Demgegenüber beträgt der Betrag für den Einbau von Holzfenstern 8.805,41 EUR.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger antragsgemäß zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass beim klägerischen Gebäude Kunststofffenster nicht erlaubnisfähig nach Art. 6 BayDSchG seien, da sich das Gebäude im Ensemble-Bereich befinde.

Anknüpfend an die Neufassung der ... Baugestaltungssatzung im Jahre 2008 habe die Stadt ... als Untere Bauaufsichts- und Denkmalbehörde ab diesem Zeitpunkt alle Fälle, in denen gegen die Baugestaltungssatzung und zugleich gegen die Erlaubnispflicht nach Art. 6 BayDSchG verstoßen worden sei, geahndet. Nach dieser Systematik sei zielgerichtet vorgegangen worden (s. auch BayVGH, B. v. 30.09.2014 - 9 ZB 11.1119). Es seien sodann ohne Erlaubnis eingebaute Kunststofffenster von den Betroffenen wieder beseitigt worden, nachdem eine diesbezügliche Anordnung per Bescheid ergangen sei.

Die klägerseits angeführten scheinbaren Bezugsfälle in der Altstadt, in welchen Kunststofffenster eingebaut seien, stammten aus einer Zeit vor dem Oktober 2008, so dass nach den oben genannten Grundsätzen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ein Einschreiten nicht geboten gewesen sei.

Im Laufe der Zeit würden deshalb alle noch denkmal- bzw. satzungswidrig vorhandenen Kunststofffenster in der Altstadt bei Erneuerungsbedürftigkeit gegen Holzfenster ausgetauscht, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild der Altstadt aus materialgerechten Fenstern gegeben sein werde. Exemplarisch werde das auf Seite 1 der klägerseitigen Bebilderung vorgelegte Neue Rathaus angeführt, welches im Wesentlichen aus Metallelementen an den Fenstern und der Fassade errichtet worden sei. Für dieses Gebäude liege entsprechend der damals gültigen Baugestaltungssatzung bzw. denkmalpflegerischen Einschätzung eine Baugenehmigung vor. Die Errichtung sei Anfang der 1990er Jahre erfolgt.

Das Gericht hat am 19. März 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und dessen näherer Umgebung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

1. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis noch auf Gestattung einer nachträglichen Abweichung von § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung der Stadt... zum Einbau von Kunststoff-Alu-Fenstern in Holzoptik in die nördliche Fassade des Anwesens ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat die Anträge der Kläger unter Nr. 1 des Bescheids vom 9. Januar 2015 nach pflichtgemäßem Ermessen zu Recht abgelehnt (§ 114 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

1.1. Für den Einbau der Kunststoff-Alu-Fenster in das Anwesen der Kläger bedurfte es einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG. Zwar ist der Einbau von Fenstern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO verfahrensfrei. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BayBO entbindet dies jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden.

Beim Austausch der ursprünglich vorhandenen Fenster gegen die von den Klägern eingebauten Kunststofffenster handelt es sich um eine nach Art. 6 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtige Änderung. Das Anwesen der Kläger besitzt zwar selbst keine Denkmaleigenschaft, da es sich um einen jüngeren Ersatzbau für ein zuvor an dieser Stelle befindliches abgebrochenes Baudenkmal handelt. Es befindet sich aber unstreitig im Bereich des in die Denkmalliste eingetragenen Ensembles „Altstadt ...“ (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedarf auch die Veränderung eines Ensembles einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken kann (Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 40).

Der Schutzanspruch des Ensembles ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris unter Verweis auf BayOlG v. 25.3.1993, BayVBl. 1993, 539, 540).

Der von den Klägern durchgeführte Einbau der Kunststofffenster stellt zweifellos eine Änderung dar, die sich aufgrund ihrer Gestaltung sowie des verwendeten Materials auf das Erscheinungsbild des Ensembles, wie es in der Denkmalliste niedergelegt wurde und auch weitgehend heute noch in der relevanten Umgebung des Nahbereichs um das klägerische Anwesen herum erhalten ist - so das Ergebnis des durchgeführten Augenscheins -, auswirken kann. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist daher gegeben.

1.2 Der Einbau der Kunststoff-Alu-Fenster erweist sich als nicht erlaubnisfähig, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands und damit für die Versagung der Erlaubnis sprechen.

1.2.1 Das Bayerische Denkmalschutzgesetz geht - ohne dass dies ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen wäre - davon aus, dass bei Durchführung eines Vorhabens eine Beeinträchtigung eines Baudenkmals zu erwarten ist (vgl. Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 49 ff.). Die Frage der Beeinträchtigung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verunstaltung. Während es bei der Verunstaltung nach ständiger Rechtsprechung auf das Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsbetrachters ankommt, ist die Frage der Beeinträchtigung ausschließlich nach denkmalfachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 51). Als Fachbehörde zur Begutachtung für alle Fragen des Denkmalschutzes ist das Landesamt für Denkmalpflege berufen (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 5 DSchG). Wie sich aus den Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Schreiben vom 23. Oktober 2014 ergibt, ist in dem von den Klägern vorgenommen Austausch der Holzfenster in Kunststoff-Alu-Fenster eine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange des Ensembles „Altstadt ...“ zu sehen.

1.2.2 Im vorliegenden Fall sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes oder die Einhaltung denkmalpflegerischer Grundsätze (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ ist vom Gericht uneingeschränkt überprüfbar (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141 ff.) und aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne von „überwiegenden Gründen“ auszulegen (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 87 ff.). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte möglichst unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen.

Maßgeblich für die Beurteilung der gewichtigen Gründe sind die Umstände des Einzelfalls, wobei zunächst die Bedeutung des Denkmals zu ermitteln ist. Auch sind Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz eines Denkmals zu den „gewichtigen Gründen“ ins Verhältnis zu setzen (vgl. Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 63). Private Belange können nur in besonders gelagerten Einzelfällen in die Abwägung einbezogen werden. Dies folgt u. a. auch aus dem Rechtscharakter von Baugenehmigung und Erlaubnis als dinglicher Verwaltungsakt, der von der Person des Antragstellers unabhängig ist (Martin a. a. O. Rn. 67)

Dem Ensemble Altstadt ..., das von seinem Erscheinungsbild her wesentlich geprägt ist von spätmittelalterlichen Fachwerkhäusern, barocken Bürgerhäusern und gotischen Repräsentativbauten, kommt eine besondere überregionale Bedeutung zu. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind Kunststoff-Alu-Fenster - so auch die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege - mit dem Charakter der historischen Altstadt von ... nicht vereinbar. Wie von der Beklagten im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt wurde, wird in der Genehmigungspraxis großer Wert darauf gelegt, dass bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern bzw. im Ensemblebereich nur Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Dies sind regelmäßig nur traditionelle Materialien wie Holz, was die Beklagte auch in § 5 a Abs. 4 ihrer Gestaltungssatzung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Die Beklagte verfolgt damit ein schlüssiges, nachvollziehbares, an denkmalfachlichen Maßstäben orientiertes Konzept, das geeignet ist, dem Ensembleschutz Wirkung und Durchsetzungskraft zu verleihen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte sich die Kammer beim Augenschein davon überzeugen, dass die von den Klägern in der Nordfassade ihres Anwesens eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster im konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Denkmalverträglichkeit einen nach Art und Intensität erheblichen Eingriff in das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles darstellen. Dieser Eindruck wird gestützt durch die nachvollziehbaren und durch Lichtbilder gestützten fachlichen Ausführungen der Denkmalfachbehörden, auf die sich die Beklagte auch in ihren Bescheidsgründen bezieht. Wie bereits ausgeführt, beeinträchtigt der Einbau von Kunststofffenstern nach der Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Denkmäler und damit auch Ensembles nachhaltig negativ. Kunststofffenster entsprechen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris). Die von den Klägern eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster stehen also in Widerspruch zu dem Gebot der Materialgerechtigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.1996 - 2 B 94.3022 - BayVBl. 1997, 633; U. v. 6.11.1996 - 2 B 94.2926; U. v. 19.7.1988 - 1 B 87.02918 - juris).

Insgesamt erweist sich das Vorhaben der Kläger deshalb in seiner konkreten Ausführungsart als denkmalunverträgliche neuzeitliche Veränderung, die mit dem zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles „Altstadt ...“ nicht in Einklang zu bringen ist und auch an dem konkreten Standort einen erheblichen Eingriff in das Ensemble darstellt.

Darüber hinaus ergibt sich die Gewichtigkeit der Gründe in denkmalfachlicher Hinsicht hier insbesondere auch aus der Präzedenzwirkung und den zu befürchtenden Bezugsfällen (vgl. Martin a. a. O.). Wie sich bei dem durchgeführten Augenschein herausgestellt hat, weist die Mehrzahl der in der relevanten Nachbarschaft zum streitgegenständlichen Anwesen befindlichen Gebäude Holzfenster auf. Soweit vereinzelt Kunststofffenster eingebaut sind, handelt es sich entweder um einen genehmigten Neubau oder um nicht genehmigte Fälle, die nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nun zeitnah überprüft würden. Würde man den Klägern den Einbau von Kunststoff-Alu-Fenstern zugestehen, ist zu befürchten, dass in Zukunft auch in benachbarten Anwesen unter Verweis auf das klägerische Anwesen Kunststofffenster eingebaut werden, was erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Ensemble nach sich ziehen würde.

1.2.3 Die Entscheidung der Beklagten, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes die Interessen der Kläger überwiegen, ist in dem von § 114 VwGO bestimmten Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. So führt die Beklagte in den Bescheidsgründen aus, dass die Interessen der Allgemeinheit in diesem Fall Vorrang vor den persönlichen Interessen Einzelner haben, insbesondere auch, weil ein Belassen der Fenster als Bezugsfall für andere Objekte herangezogen werden könnte. Die Beklagte hat in der Begründung des Bescheids insbesondere auf die Ausführungen des Landesamts im Schreiben vom 23. Oktober 2014 sowie die Entscheidungsgründe der Urteile des VG Würzburg vom 26. Oktober 2004 (W 4 K 04.530 - juris Rn. 69 ff.) und des VG Ansbach vom 18. Juli 2007 (AN 9 K 05.03821 - juris) Bezug genommen.

Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen auch noch in der mündlichen Verhandlung ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Dabei wurde die von den Klägern vorgetragene wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Einbaus von Holzfenstern ebenso in die Abwägung eingestellt wie die widerstreitenden öffentlichen Interessen und Belange des Denkmalschutzes (Bedeutung des klägerischen Anwesens als Teil des Ensembles der historischen Altstadt, Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs) und in nicht zu beanstandender Weise miteinander und gegeneinander abgewogen.

Da das Anwesen der Kläger Bestandteil des Ensembles „Altstadt ...“ ist, kommt den nach außen wirkenden Bauteilen, also insbesondere der Fassade, eine erhebliche Bedeutung zu, da sie das Äußere des Gebäudes und damit auch des Ensembles sowie des Platz- und Straßenbildes der „...“ prägen und damit ihren baugeschichtlichen Charakter offenbaren. Die Fassade erhält ihren wesentlichen Ausdruck durch die Form und Gestalt der Fenster.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist es ihnen in dem hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall durchaus zuzumuten, Holzfenster anstelle von Kunststoff-Alu-Fenstern einzusetzen. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums führt die Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes regelmäßig nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Wegen des hohen Rangs, den der Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe einnimmt, muss es der Eigentümer eines Denkmals grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Eigentums verwehrt wird (vgl. BVerfG v. 2.3.1999, BGBl. I 1999, 1880, BauR 1999, 1158 m. w. N.; Art. 141 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern). Den Eigentümern von Baudenkmälern wird daher von Gesetzes wegen mehr zugemutet, als anderen Gebäudeeigentümern. Aus diesem Grund werden die Eigentümer von Baudenkmälern andererseits steuerlich besser gestellt (vgl. § 7i EStG - Einkommensteuergesetz - über die erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern und § 10 f bzw. §10 g EStG über Steuerbegünstigungen für Kulturgüter und Baudenkmale). Die Grenze der Zumutbarkeit ist erst erreicht, wenn ein Erhaltungsaufwand verlangt wird, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes steht und den auch ein „einsichtiger“, d. h. den Zielen der Denkmalpflege aufgeschlossener Eigentümer oder Besitzer vernünftigerweise nicht mehr auf sich nehmen würde (OVG Sachsen v. 17.9.2007 a. a. O. m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zu berücksichtigen ist hier zum Einen, dass der Austausch von Fenstern - anders als bei der Instandsetzung tragender Bauteile - in der Regel nicht derart kostenintensiv ist, dass die Forderung nach denkmalverträglichen Fenstern außer Verhältnis zum Wert des Gebäudes stünde. Hinzu kommt, dass die Kläger beim Einbau von Holzfenstern sogar eine finanzielle Förderung seitens der Beklagten hätten in Anspruch nehmen können, so dass ihnen gegenüber dem Einbau von Kunststoff-Alu-Fenstern kaum ein finanzieller Mehraufwand entstanden wäre. Wie sich aus den Behördenakten und den glaubhaften Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt, wurden die Kläger im Vorfeld mehrfach über das durchzuführende Verfahren und die Möglichkeit einer Bezuschussung bei Holzfenstern aufgeklärt. Dass die Kläger die Kunststoff-Alu-Fenster entgegen der Auskünfte und Hinweise der Mitarbeiter der Beklagten eingebaut haben, ohne zuvor die nötige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einzuholen, ist deshalb ein Umstand, der allein von den Klägern zu vertreten ist.

Ausgehend davon ist die Entscheidung der Beklagten, wonach die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Kläger überwiegen, nicht zu beanstanden.

Die von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme waren nicht in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, da es sich hierbei um rein persönliche Umstände handelt, die bei der Entscheidung über die dinglichen Charakter aufweisende Erlaubnis regelmäßig außer Acht zu lassen sind.

Die Klägerin kann auch nicht unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beanspruchen. Eine Ermessensbindung lässt sich weder aus den von der Klägerin dokumentierten „Vergleichsfällen“ noch aus sonstigen Umständen herleiten. Die von der Klägerin benannten Bezugsfälle sind entweder nicht vergleichbar oder sie wurden entsprechend gehandhabt.

Wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, ist die Mehrzahl der sich im relevanten Nahbereich zum klägerischen Anwesen befindlichen Häuser mit Holzfenstern ausgestattet. So weisen die in der ... befindlichen Häuser mit den Nummern ... zur Straßenseite hin Holzfenster auf. Dies gilt auch für das sich unmittelbar westlich an das klägerische Grundstück anschließende neu renovierte Gebäude ... Auch der in die ... hineinreichende Teil des Gebäudekomplexes „...“ ist straßenseitig mit weißen Holzfenstern ausgestattet. Diese vorgenannten Anwesen können deshalb nicht als Vergleichsfälle herangezogen werden.

Der mit Kunststofffenstern versehene Gebäudekomplex ... ist ebenfalls nicht mit dem Anwesen der Kläger vergleichbar, da die Kunststofffenster nach den Angaben der Beklagtenvertreter im Jahr 2002 im Rahmen des Neubaus dieses Gebäudes genehmigt wurden. Im Übrigen befinden sich diese Gebäude am anderen Ende der ... und sind aufgrund der leichten Linksbiegung der ... (ausgehend vom Anwesen der Kläger) vom Anwesen der Kläger überhaupt nicht zu sehen und deshalb auch nicht geeignet, die relevante Umgebung zu prägen.

Bezüglich der übrigen von den Klägern als Bezugsfälle benannten Anwesen, in denen Kunststofffenster eingebaut sind (... Nr. ... - im EG-Bereich -, Nr. ... und Nr. ...), haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, diese seien nicht genehmigt, da Anträge auf Einbau von Kunststofffenstern im Bereich der ensemblegeschützen Altstadt ausnahmslos abgelehnt werden. Man habe diesbezüglich bisher keine Beseitigungsanordnung erlassen, weil die Kunststofffenster vor Inkrafttreten der neuen Gestaltungssatzung eingebaut worden seien. Die Beklagtenvertreter erklärten weiter, dass nach rechtskräftiger Entscheidung der vorliegenden Streitsache vergleichbare Fälle im relevanten Nahbereich bauaufsichtlich aufgegriffen und entsprechend der im vorliegenden Fall angewendeten denkmalschutzrechtlichen Grundsätze behandelt werden.

Die bei der Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis seitens der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen genügen damit den gesetzlichen Vorgaben.

1.3 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gestattung einer nachträglichen Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. Nr. 5.1 der Gestaltungssatzung der Stadt ... von § 5 a Abs. 4 der Baugestaltungssatzung der Beklagten, der vorschreibt, dass Fenster an denkmalgeschützten Gebäuden sowie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Fenster ausschließlich aus Holz herzustellen sind. Nach § 5 a Abs. 4 Satz 2 sind Fenster einschließlich Stock in Weißtönen zu streichen. Nur in Ausnahmefällen kann eine andere Farbe zugelassen werden, wenn das Gebäude im Bestand mit andersfarbigen Fenstern ausgestattet ist.

Bei den von den Klägern in der Nordfassade ihres Anwesens eingebauten Fenstern handelt es sich um Kunststoff-Alu-Fenster in brauner Holzoptik, das heißt es liegt ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 5 a Abs. 4 der Baugestaltungssatzung der Beklagten vor.

Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände durch Erteilung eine Abweichung von § 5 a Abs. 4 kommt hier nicht in Betracht. Nach § 10 der Gestaltungssatzung kann die Bauaufsichtsbehörde von Vorschriften der Satzung auf schriftlichen und zu begründenden Antrag Abweichungen gewähren, wenn das Vorhaben den Zielen dieser Satzung nicht entgegensteht und die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO vorliegen. Zwar haben die Kläger einen solchen Antrag - nachträglich - gestellt. Allerdings liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung nicht vor. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid stehen einer solchen Abweichung vorliegend gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Diese Belange können im Rahmen einer Abweichungsentscheidung berücksichtigt werden, weil der Zweck der Gestaltungssatzung der Beklagten darin liegt, den hohen denkmalpflegerischen Wert der Altstadt von ... zu sichern (vgl. die Präambel zur Baugestaltungssatzung der Stadt ...). Insbesondere verlangt das in Jahrhunderten gewachsene und von Zerstörungen durch den Weltkrieg weitgehend verschont gebliebene historische Stadtbild bei zeitgemäßer Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf orttypische Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsregeln, die den besonderen Charakter und die Atmosphäre der Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu 1.1), stellen sich die von den Klägern eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Ensembles dar.

Unabhängig davon kam die Erteilung einer Abweichung von der Baugestaltungssatzung der Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen atypischen Fallgestaltung fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris) erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet, es muss sich also um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Anhaltspunkte dafür sind hier nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kam die Erteilung einer Abweichung nicht in Betracht.

2. Die von den Klägern hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unter Nr. 2 des Bescheids vom 9. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung sind Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. V. m. Art. 76 Satz 1 BayBO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor (2.1); die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig (2.2).

2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSchG kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von nach Art. 6 Abs. 1 DSchG genehmigungspflichtigen Anlagen angeordnet werden, wenn diese ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können.

Die Kläger sind als Handlungsstörer richtige Adressaten der streitgegenständlichen Anordnung Der Einbau der Kunststoff-Alu-Fenster ist zwar nicht baugenehmigungspflichtig (Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO), hätte allerdings einer Abweichung von der Vorschrift des § 5 a Abs. 4 der Baugestaltungssatzung der Beklagten sowie einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG bedurft. Da die Kläger diese Abweichung bzw. Erlaubnis vor Einbau der Fenster nicht beantragt haben, ist der Einbau der Kunststoff-Alu-Fenster in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.

Es war im vorliegenden Fall auch nicht möglich, auf andere Weise als durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände nachträglich herzustellen. Insbesondere kommt im vorliegenden Fall weder die nachträgliche Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG noch die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. Nr. 5.1 der Gestaltungssatzung der Beklagten von § 5 a Abs. 4 der Gestaltungssatzung in Betracht (vgl. dazu die obigen Ausführungen zu 1). Die Erteilung einer Abweichung würde hier einen Bezugsfall schaffen, auf den sich jeder im Altstadt-Ensemble berufen könnte, so dass die Bestimmungen des § 5 a Abs. 4 der Gestaltungssatzung letztlich obsolet würden.

2.2 Die Beklagte hat die Beseitigung der Kunststoff-Alu-Fenster auch in ermessensfehlerfreier Weise angeordnet (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung belastet die Kläger nicht unzumutbar. Die Beklagte hat bei der von ihr vorgenommenen Abwägungsentscheidung das Interesse der Kläger an der Beibehaltung der von ihnen rechtswidrig eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster geringer bewertet als die betroffenen, gewichtigen denkmalschutzrechtlichen Belange. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Kläger mehrfach von der Beklagten darüber aufgeklärt wurden, dass nur ein Einbau von Holzfenstern in Betracht komme und den Klägern sogar eine Förderung in Aussicht gestellt worden war.

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) liegt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht vor. Das Gericht konnte sich bei dem durchgeführten Augenschein davon überzeugen, dass die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten nicht mit zweierlei Maß misst und nicht ohne klares Konzept, d. h. nicht willkürlich verfährt. Auch im Hinblick auf die klägerseits angeführten „Bezugsfälle“ ist kein Ermessensfehler zu erkennen im Vorgehen der Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter 1.2.3 verwiesen.

Zwar sind auch in der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens Kunststofffenster eingebaut. Die Beklagtenvertreter haben allerdings in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in der ... vorhandenen Kunststofffenster bereits vor Inkrafttreten der neuen Baugestaltungssatzung eingebaut worden seien. Es gäbe bereits mehrere Fälle in der näheren Umgebung, in denen wegen des bereits erfolgten Einbaus von Kunststofffenstern eine Beseitigungsanordnung ergangen sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist daher nicht ersichtlich. Dieser Grundsatz verlangt nur, dass wesentlich gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Die für die Beschaffung und den Einbau der Kunststofffenster von den Klägern nutzlos aufgewendeten Kosten in Höhe von ca. 4.683,29 EUR haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, da sie mangels denkmalschutzrechtlicher Erlaubnis und mangels Ausnahme von der Gestaltungssatzung der Beklagten wissentlich auf eigenes Risiko gehandelt haben.

Im Übrigen genügt es bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig, dass die Behörde - wie hier - zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 110, 58/64; BayVGH, U. v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris). Bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände stehen sich nicht in dem Sinn ein „Für und Wider“ gegenüber, dass der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Intention freigegeben wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Angesichts dessen braucht sie das „Für und Wider“ nur dann abwägen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d. h. der Duldung eines rechtswidrigen Zustands bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93 Rn. 6). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist hier eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben.

Die angeordnete Beseitigung wahrt auch den zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch hinsichtlich der unter Nr. 4 getroffenen Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Diese beruht auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt und auch im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angesichts des in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG normierten Rahmens von 15,00 EUR bis 50.000,00 EUR nicht zu beanstanden.

4. Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2014 - 1 B 14.196

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2008 wird in Nr. I. Satz 1 und Nr. II. geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Recht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. März 2010, mit dem er verpflichtet wurde, eine bestehende Gerätehalle (Größe ca. 6,80 m x 5,00 m, Höhe ca. 3,20 bis 3,50 m) sowie den daran errichteten Anbau (Größe ca. 2,60 m x 5,20 m, Höhe ca. 2,60 m bis 2,75 m) auf dem Grundstück FlNr. 6113 Gemarkung Rodenbach (Stadt Lohr) zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 29. September 2014, Az. 9 ZB 11.1122 ergibt, auf den Bezug genommen wird, erfüllt der Kläger mit seinem Obstbau nicht die Voraussetzungen für einen privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb. Aus dem Beschluss kann zudem entnommen werden, dass die Gerätehalle auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beseitigung keinen Ermessensfehler gesehen hat, weil ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Beseitigungskonzept des Landratsamts sichergestellt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung vom Adressaten nicht alleine mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichheitssatz auszurichten. Dass hier das Landratsamt gegen die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 a. a. O.), lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt gegen baurechtswidrige Anlagen im Außenbereich der Gemarkung Rodenbach nach einem bestimmten Konzept vorgeht, nämlich nur gegen solche Anlagen einzuschreiten, die nach dem Jahr 2002 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Das entspricht der Rechtsprechung, wonach die Bauaufsichtsbehörde wegen des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Zustände flächendeckend aufzugreifen, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360; BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 15 ZB 08.1479 - juris Rn. 12). Das ist, wie das Konzept zeigt, hier der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Hüttenteil (ohne den nachträglich durch den Kläger erfolgten Anbau) bereits ca. 1995 errichtet wurde, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt. Denn jedenfalls ist der Anbau, mit dem eine wesentliche Änderung der Hütte durch eine Vergrößerung um ca. 13,5 m² erfolgt ist, nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, zwischen den Jahren 2005 und 2008/2009 - und damit nach dem Jahr 2002 - errichtet worden. Ebenso wie das Landratsamt anlassbezogen vorgehen darf, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen - wie hier durch den Anbau - eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustands erfolgt ist. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). Eine Teilbeseitigung lediglich des Anbaus scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Gerätehalle samt Anbau sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Teilbereichen öffentliche Belange beeinträchtigt.

Soweit das Landratsamt erklärt hat, den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen ebenfalls nachzugehen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gründe, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Die für ein Beseitigungskonzept erforderliche Bestandsaufnahme muss nicht durch periodische flächendeckende Nachkontrollen ständig aktuell gehalten werden. Vielmehr genügt es, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei sich anderweitig ergebenden neuen einschlägigen Erkenntnissen oder auf entsprechende Hinweise hin die Bestandsaufnahme ergänzt und die neuen Fälle - wie hier - in die Beseitigungskonzeption einbezieht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 76 Rn. 174).

Soweit der Kläger schließlich das fehlende Benehmen analog § 36 BauGB mit der Stadt Lohr am Main rügt, gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit - wie dies § 36 BauGB für das Baugenehmigungsvorhaben vorsieht - im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Zwar mag dem planerischen Konzept einer Gemeinde für die Außenbereichsnutzung im Rahmen eines Beseitigungskonzepts Bedeutung zukommen können (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Anhaltspunkte für ein solches Konzept der Stadt Lohr am Main lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht entnehmen. Unmaßgeblich ist dagegen ein bloßer Duldungswille der nicht bauordnungsrechtlich zuständigen Gemeinde (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Wie sich im Übrigen dem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Lohr am Main vom 13. April 2010 entnehmen lässt, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers nur unter der Voraussetzung der Privilegierung des Vorhabens erteilt, an der es hier gerade fehlt (vgl. Bl. 24 d. Verwaltungsakten B-2010-165).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2008 wird in Nr. I. Satz 1 und Nr. II. geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses zugunsten des Klägers eine Beseitigungsanordnung für das „Hauptgebäude“ auf dem Seeufergrundstück FlNr. 1359/3 Gemarkung E. aufgehoben hat.

Der Kläger ist Eigentümer des genannten Grundstücks, das er im Jahr 1999 von den Nachfahren des Kunstmalers Hans Beat Wieland (1867-1945) erworben hat. Der von 1894 bis 1918 in München wohnende Schweizer Kunstmaler errichtete hier im Jahr 1900 ein Haus im norwegischen Stil mit einem Riegelmauerwerk, einer Bretterverschalung außen und einem Betonunterbau. Das Haus hatte eine Küche, eine Wohnstube, zwei Schlafzimmer, eine Toilette und eine Veranda. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 12. Juni 1900 wurde es als „Landhaus“ genehmigt. Mit baupolizeilichen Verfügungen vom 5. Juli 1902 bzw. 14. Mai 1904 wurden jeweils auf der Westseite ein Atelieranbau und ein weiterer Anbau genehmigt. Der mit baupolizeilicher Verfügung vom 27. August 1909 genehmigte Atelierbau wurde nicht verwirklicht. Mit Verfügung vom 29. April 1911 wurde ein unterkellerter Anbau an der Nordseite genehmigt, mit Verfügung vom 7. Mai 1913 ein Ausbau des Dachgeschosses auf der Westseite des Gebäudes.

Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Verordnung „Landschaftsschutzgebiet A...-West“ vom 1. Oktober 1997, die an die Stelle der früheren Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 26. Juni 1972 getreten ist. Nach § 6 Nr. 1 der Verordnung bleiben die bei ihrem Inkrafttreten mit Wohngebäuden/landwirtschaftlichen Hofstellen bebauten Grundstücke von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen.

Ab dem Jahr 2002 bemühte sich der Kläger um eine Genehmigung zur Sanierung und zum Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Anwesens. Ein mit dem Landratsamt L. abgestimmter Vorschlag mit „bewusst moderner Gestaltung der Ostfassade in Glas, Stahl und Beton“ wurde vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgelehnt. Daraufhin reichte der Kläger einen Eingabeplan zum Umbau und zur Sanierung der Kellerräume und zur Errichtung einer aufgeständerten Terrasse bzw. Balkons ein, der mit Bescheid des Landratsamts vom 25. April 2005 genehmigt wurde. Diese Genehmigung beinhaltet auch eine vollständige Unterkellerung des bislang nur teilweise unterkellerten Gebäudes. Mit weiterem Bescheid vom 29. August 2006 erteilte das Landratsamt dem Kläger auch die Baugenehmigung für die beantragte Sanierung des Daches und den Einbau von zwei zusätzlichen Dachgauben.

Bei einer Baukontrolle am 6. Dezember 2006 stellte das Landratsamt bei dem im Rohbau befindlichen Bauvorhaben zahlreiche Planabweichungen fest. So seien im Kellergeschoss die als Bestand gekennzeichneten Wände entfernt und teilweise neu wieder errichtet worden. Neue Fensteröffnungen seien hergestellt worden. Die Holzbalkendecken über Keller- und Erdgeschoss seien jeweils durch eine Ziegelbetondecke ersetzt worden. Im Erdgeschoss seien bis auf die Außenwandverkleidung (Holzschalung) alle Außen- und Zwischenwände neu errichtet worden. Die Raumhöhe sei mit 3,13 m vom Rohboden aus gemessen worden. Im Dachgeschoss sei der Kniestock an der Ost- und Nordseite von 1 m auf 1,20 m erhöht worden.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 bestätigte das Landratsamt die bereits am 6. Dezember 2006 wegen der planabweichenden Ausführung der Bauarbeiten mündlich verfügte Baueinstellung. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit, man habe bei einem Ortstermin am 6. Februar 2007 festgestellt, dass die vor kurzem erfolgten baulichen Maßnahmen an dem Landhaus im Norwegerstil zu einer erheblichen Reduzierung des historischen Baubestands geführt hätten. Hinter der Holzverkleidung des Objekts sei ohne denkmalrechtliche Erlaubnis ein nahezu vollständiger Neubau errichtet worden. Lediglich im Dachwerk seien noch wenige, teilweise zusammenhanglose Reste des ursprünglichen Bestands vorhanden. Keller, Zwischendecken, Innen- und Außenwände seien erneuert worden. Hierdurch sei der historische Baubestand stark eingreifend verändert worden. Die gesamte, teilweise künstlerisch gestaltete Oberfläche sowie Ausstattungsdetails seien verloren gegangen. Das Anwesen erfülle damit nicht mehr die Kriterien nach Art. 1 DSchG und habe aus der Denkmalliste gestrichen werden müssen.

Mit Bescheid vom 25. September 2007 verpflichtete das Landratsamt nach Anhörung den Kläger, das „Hauptgebäude“ auf dem genannten Grundstück zu beseitigen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung binnen vier Monaten ab Bestandskraft ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro an. Die an dem Gebäude durchgeführten Bauarbeiten hätten der Genehmigung bedurft. Die nachträgliche Genehmigung könne jedoch nicht erteilt werden, weil das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Durch die Bauarbeiten sei so massiv in den Bestand eingegriffen worden, dass dies einem Neubau gleichkomme. Die Voraussetzungen für einen Ersatzbau gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Nach Kenntnis des Landratsamts habe es sich bei dem im Jahr 1900 genehmigten Gebäude um ein Wochenend- und Ferienhaus gehandelt. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil es vom Kläger und dessen Familie so genutzt worden sei. Als sonstiges Vorhaben seien die durchgeführten Baumaßnahmen nicht zulässig, weil in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Das Gebäude widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehe. Zudem sei das Vorhaben geeignet, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in der landschaftlich äußerst reizvollen und damit schützenswerten Gegend des A-sees liege. Besonders schwer wiege, dass das errichtete Gebäude im Fall der Genehmigung einen Bezugsfall darstellen würde, der dazu führen könne, dass weitere Eigentümer Baurecht in dem betreffenden Gebiet einforderten. Die Anordnung zur Beseitigung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Interesse des Klägers am Erhalt des Gebäudes müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zurückstehen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 lehnte das Landratsamt einen dort am 28. Dezember 2007 eingegangenen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zum „Rückbau/Entfernung von gesundheitsschädlichen Baumaterialien (kontaminierte Innenwände und Decken im best. Wohnhaus); ersatzweise Einbau von Innenwänden und Decken mit Ton-Ziegelsteinen/Naturbaustoffen“ als bauplanungsrechtlich unzulässig ab.

Mit Urteil vom 6. November 2008 wies das Verwaltungsgericht München die auf Erteilung dieser Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers ab, seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 25. September 2007 gab es jedoch statt.

Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 20. September 2011 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnung abgewiesen. Diese sei rechtmäßig, weil infolge der im Außenbereich ungenehmigt durchgeführten Baumaßnahmen das Wohngebäude seine Eigenschaft als Denkmal verloren habe und deshalb die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt seien.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht. Werde durch ungenehmigte bauliche Maßnahmen die Denkmaleigenschaft eines im Außenbereich gelegenen Bauwerks zerstört, könne die Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) scheitern. Da der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob das klägerische Vorhaben andere öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, sei das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die möglicherweise beeinträchtigten öffentlichen Belange seien nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich, denn die Voraussetzungen der dort genannten Begünstigungstatbestände lägen nicht vor. Namentlich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nicht Veränderungen ermögliche, die einer Neuerrichtung gleichkämen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sei dies bei den vom Kläger durchgeführten Maßnahmen der Fall.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, nunmehr stehe die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen nach § 35 Abs. 2 BauGB im Zentrum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich ein Bauherr, der ein vorhandenes Gebäude ersetzen wolle, im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle. Wie im streitgegenständlichen Bescheid bereits dargestellt, beeinträchtige das Bauvorhaben mehrere öffentliche Belange. Es stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der im maßgeblichen Bereich eine „Grünfläche“ vorsehe. Das Vorhaben beeinträchtige auch die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert. Es liege am landschaftlich äußerst reizvollen und damit besonders schützenswerten Westufer des A-sees. Die umliegenden Anwesen, die in die das Seeufer begleitende Landschaft eingebettet seien, bewahrten weiterhin den ursprünglichen Charakter einer künstlerisch gestalteten „Sommerfrische“ in freier Natur. Schwer wiege im vorliegenden Fall der öffentliche Belang der Verfestigung und Erweiterung einer vorhandenen Splittersiedlung. Das Vorhaben fülle nicht eine „Lücke“ in einem Siedlungssplitter, sondern sei in seinem früheren Zustand selbst konstitutiver Bestandteil der Künstlerkolonie gewesen. Eine deutliche Unterordnung unter die Umgebungsbebauung liege erkennbar nicht vor. Ohne den Altbestand auf dem klägerischen Grundstück entstehe keine „Lücke“, sondern das Gewicht des ohnehin kleinen Siedlungssplitters werde sich weiter marginalisieren. Bei einer Genehmigung des Vorhabens könnten weitere Bezugsfälle in der Umgebung entstehen, die über den Umgriff der vermeintlichen Lücke auch nach Westen und Norden hinausreichten und damit eine Erweiterung des Splitters befürchten ließen. Für die Bezugsfallwirkung sei es rechtlich ohne Belang, wenn das Vorhaben die ursprüngliche „Hülle eines Baudenkmales“ beibehalte. Die Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgetragenen vermeintlichen Interessen des Denkmalschutzes und des Städtebaurechts seien bereits berücksichtigt bzw. seien ersichtlich nicht relevant gewesen. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Wiederherstellungsverlangens gemäß Art. 15 Abs. 3 DSchG im Rahmen der Beseitigungsverfügung scheide aus. Schon nach der ratio legis des Denkmalschutzrechts diene diese Anordnungsbefugnis nicht dazu, dem Schädiger eines Denkmals baurechtlich eine Priviligierung zu verschaffen. Jedenfalls aber sei diese Bestimmung mangels Denkmaleigenschaft des jetzt vorhandenen Baubestands nicht einschlägig. Der Neubau, bei dem lediglich die Bretterverkleidung beibehalten worden sei, sei allenfalls ein sog. „Potemkin’sches Haus“. Die äußere Hülle wirke alt, bestehe aber nur aus einer dünnen Schicht von Brettern und einem beibehaltenen, in Teilen alten Dach. Das vormalige Grassodendach sei bereits vor der Baumaßnahme durch ein Blechdach ersetzt worden. Mangels historischen Baubestands sei die Denkmaleigenschaft des auch baukonstruktiv in der Art eines Norwegerhauses errichteten Künstlerhauses mit Atelier und künstlerisch ausgestalteten Räumen verloren gegangen. Schließlich sei es nach den Maßnahmen des Klägers auch nicht mehr ein erhaltenswertes, die Kulturlandschaft prägendes Gebäude.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2008 in Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die angefochtene Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil zum einen auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten und zum anderen die Anordnung ermessensfehlerhaft sei. Vorliegend komme eine nachträgliche Genehmigung der Baumaßnahmen am streitgegenständlichen Gebäude in Betracht. Vorbehaltlich des durchzuführenden Augenscheinstermins erscheine es nach den vorliegenden Luftbildern nicht ausgeschlossen, die nähere Umgebung des Grundstücks (gerade noch) als Innenbereich nach § 34 BauGB einzuordnen. Gehe man von einer Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB aus, sei ebenfalls eine planungsrechtliche Zulässigkeit der planabweichend ausgeführten Baumaßnahmen und der baulichen Anlage insgesamt anzunehmen. Die im Raum stehenden Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (entgegenstehende Darstellungen im Flächennutzungsplan), § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Beeinträchtigung der Eigenart von Natur und Landschaft) sowie der Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung) würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan stelle für den fraglichen Bereich Grünflächen dar, allerdings seien die vorhandenen Baudenkmäler und sonstigen Gebäude ebenfalls dargestellt. Diese Darstellung könne auf dem großzügigen Grundstück des Klägers mit dem in seinem äußeren Erscheinungsbild nach wie vor vorhandenen Gebäude ohne Weiteres erfüllt werden. Ebenso wenig könne der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes entgegengehalten werden, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Ein Landschaftsbild bzw. die Eigenart der Natur seien dann nicht mehr schützenswert im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wenn sie nachhaltig zerstört seien. Vorliegend sei durch die vielfachen baulichen Eingriffe und gärtnerischen Nutzungen in der näheren Umgebung ein entsprechendes Schutzgut nicht mehr vorhanden. Auch der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen. Bei einer (Wieder-)Errichtung des vorhandenen Gebäudes erfolge „lediglich“ eine Lückenfüllung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die Auffüllung einer Lücke im Außenbereich planungsrechtlich zulässig sein, wenn in einer Splittersiedlung ein Gebäude beseitigt worden sei, während der übrige Bestand erhalten geblieben sei und sich das neu hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand unterordne und auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar sei. Es handle sich hier um einen Fall der Verfestigung einer Splittersiedlung (und nicht um die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung), weil das zu genehmigende Vorhaben - ähnlich wie im Fall des § 34 BauGB - in eine vorhandene Lücke der übrigen Bebauung hineinrücke. Im Fall der Verfestigung sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nur anzunehmen, wenn sie im Interesse einer geordneten Siedlungsstruktur unerwünscht und deshalb zu befürchten sei. Dies bedürfe grundsätzlich einer konkreten Begründung. Durch das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers würden planungsrechtlich relevante Spannungen nicht hervorgerufen. Auch die übrigen Grundstücke in der Nähe seien bebaut und sämtliche für eine Wohnnutzung erforderlichen Bedürfnisse, wie die straßenmäßige Erschließung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, seien vorhanden und bisher ohne Probleme genutzt worden. Ebenso wenig habe das Vorhaben eine Bezugsfallwirkung auf andere Grundstücke. Das Grundstück des Klägers sei seit mehr als 100 Jahren mit einem Wohngebäude bebaut gewesen, nach wie vor mit Nebengebäuden bebaut und seit langer Zeit dem klassischen Außenbereich entzogen. Werde das Wohngebäude - wie vom Kläger geplant - in der nach wie vor intakten Außenhülle der „Wielandshütt“ errichtet, so sei eine Bezugsfallwirkung schon deshalb nicht anzunehmen, da von außen nicht erkennbar sei, dass ein Gebäude errichtet worden sei, das wegen ungenehmigter Baumaßnahmen seinen Bestandsschutz verloren habe und neu habe genehmigt werden müssen. Eine Bezugsfallwirkung sei wohl eher dem unmittelbar benachbarten Neubau als der klägerischen Wiederherstellung zuzuschreiben. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Bauaufsichtsbehörde von dem ihr zustehenden Ermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Sie habe vollkommen außer Acht gelassen, dass auch die Interessen des Denkmalschutzes und des Städtebaurechts in die Ermessensentscheidung mit einzustellen gewesen seien. Beide Belange sprächen gegen die Beseitigung des vorhandenen Gebäudes. Art. 15 Abs. 3 DSchG sehe vor, dass die Untere Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen könne, soweit dies noch möglich sei, wenn Handlungen nach Art. 6 DSchG ohne die erforderliche Erlaubnis oder Baugenehmigung durchgeführt worden seien. Damit gebe das Denkmalschutzgesetz gerade das Gegenteil von dem vor, was Art. 82 BayBO a. F. in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verlange. Nach Art. 15 Abs. 3 DSchG werde der Erhaltung des Baudenkmals selbst dann noch ein äußerst hoher Stellenwert zugeschrieben, wenn eine vollständige Wiederherstellung nicht möglich sei, und auch dann noch, wenn nicht einmal sichergestellt sei, dass durch die Wiederherstellung das Baudenkmal erhalten bleibe. Vorliegend sei tatsächlich eine weitgehende Wiederherstellung des Denkmals möglich. Nach wie vor existiere das Haus in seiner äußeren Erscheinung nahezu unverändert mit Ausnahme der im Jahr 2006 genehmigten Baumaßnahmen. Das Baudenkmal stehe nach wie vor in seiner denkmalgeschützten Beziehung zu Natur und Landschaft und könne dort auch wiederhergestellt werden. Damit bleibe es in seiner geschichtlichen Bedeutung und im Hinblick auf sein äußeres Erscheinungsbild im Hinblick auf die ungenehmigten Baumaßnahmen unverändert. Auch hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung sei bisher keine wesentliche Änderung des Baudenkmals eingetreten. Von behördlicher Seite sei lediglich gemutmaßt worden, dass der Bestand im Innern des Gebäudes weitgehend unverfälscht vorhanden sei und somit verschiedene „Ausbau- und Zierelemente im Innern als authentisches Zeugnis aus dem Leben und Schaffen des Künstlers Hans-Beat Wieland“ vorlägen. Hierzu sei festzustellen, dass vor allem die Möblierung im Innern des Gebäudes ein Zeugnis aus dem Leben und Schaffen des Künstlers dargestellt habe. Das damals vorhandene Mobiliar befinde sich nach wie vor im Eigentum und Besitz des Klägers und werde in und am streitgegenständlichen Gebäude aufbewahrt bzw. genutzt. Somit könne ohne Weiteres bei Fortführung der Baumaßnahmen das Innere des Gebäudes in den (vorgeblichen) denkmalschutzwürdigen Zustand zurückversetzt werden. Ausbauelemente im Innern des Hauses, die durch die Baumaßnahmen unwiderbringlich verloren gegangen seien, existierten - jedenfalls seitdem sich das Gebäude im Eigentum des Klägers befinde - nicht und seien demzufolge auch nicht unwiderbringlich zerstört. Damit sei aber offensichtlich, dass eine weitgehende Wiederherstellung des Denkmals unproblematisch möglich sei. Diese Wiederherstellung sei sogar vom Kläger während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens gegenüber der Behörde angeboten worden und habe sich bereits in seinem Bauantrag vom 28. Dezember 2007 konkretisiert. Gleichwohl habe die Bauaufsichtsbehörde diese denkmalschutzrechtlichen Belange vollkommen unberücksichtigt gelassen. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen - äußerlich intaktes Baudenkmal, geschichtliche, künstlerische Bedeutung desselben und Wiederherstellungsmöglichkeit - habe sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass den Interessen des Denkmalschutzes Vorrang vor den baurechtlichen Eingriffsbefugnissen habe gegeben werden müssen. Die Behörde habe auch berücksichtigen müssen, dass das Städtebaurecht in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB Gebäuden, die das Bild der Kulturlandschaft prägten, einen hohen Stellenwert beimesse. Zwar seien hier die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht gegeben, doch sei gleichwohl im Rahmen der Beseitigungsanordnung zu berücksichtigen, dass diesen Gebäuden städtebaulich ein anderes Gewicht zukomme als einem „üblichen Schwarzbau“. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil die Auffassung vertreten habe, es handle sich bei dem Gebäude nach wie vor um ein erhaltenswertes und das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Klage insgesamt abweisen müssen, weil die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind und somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 (= Art. 76 Satz 1 BayBO). Demgemäß kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die vom Kläger abweichend von den ihm erteilten Baugenehmigungen durchgeführten baulichen Maßnahmen (§ 29 Abs. 1 BauGB) widersprechen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Sie sind nicht genehmigungsfähig, weil das Bauvorhaben des Klägers im Außenbereich verwirklicht wurde (1.) und dort als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt, indem es die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (2.). Damit kann offen bleiben, ob das Vorhaben weitere öffentliche Belange beeinträchtigt, namentlich ob es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder die natürliche Eigenart der Landschaft oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die behördlichen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden (3.).

1. Das Grundstück des Klägers liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es besteht bereits kein Bebauungszusammenhang zwischen dem klägerischen Anwesen und dem westlich der K.-straße stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 1359/6. Dieses bereits von der Straße deutlich abgesetzte Haus ist sowohl von dem Haus des Klägers als auch dem Wohngebäude auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1359/4 ca. 80 m entfernt. Zudem liegt es wesentlich höher und wird durch das Grundstück FlNr. 1359/7 von der K.-straße getrennt. Erst recht besteht kein Bebauungszusammenhang zu den noch weiter entfernten Wohnhäusern, die sich nördlich des auf dem Grundstück FlNr. 1359/6 stehenden Hauses befinden. Insoweit kommt dem grossen, naturbelassenen Grundstück FlNr. 1358 zusätzlich eine trennende Wirkung zu.

Abgesehen davon fehlt den insgesamt ca. zehn Wohnhäusern in dem gesamten Bereich das „gewisse Gewicht“, das nach gefestigter Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - VI C 31.66 - BVerwGE 31, 22; U. v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - ZfBR 1984, 151). Auch eine organische Siedlungsstruktur ist angesichts der Regellosigkeit der Bebauung nicht erkennbar.

2. Das Vorhaben des Klägers lässt die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und beeinträchtigt damit öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB.

Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1980 - 4 C 63.77 - DÖV 1980, 765/766; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130/132; B. v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - ZfBR 2005, 277). Wie der Senat im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB bereits in dem Urteil vom 20. September 2011 (Az. 1 B 11.1011) ausgeführt hat, kommen die Baumaßnahmen des Klägers angesichts des weitgehenden Verlusts der alten Bausubstanz (nahezu vollständige Entkernung, Neuerrichtung aller Außenwände des Erdgeschosses u. a.) einem Neubau gleich. Diese Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.2013 - 4 C 15.12 - NVwZ 2014, 454 Rn. 12), hat sich durch den Augenschein und die Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 bestätigt. Im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB kann insoweit wegen des einheitlichen Regelungssystems zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes gelten. Davon geht ersichtlich auch der Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2014 aus. Ließe nicht auch die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, das sich dem nach Beseitigung des Altgebäudes verbleibenden Bestand nicht deutlich unterordnet, die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, wäre der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig. Soll in einer Splittersiedlung ein Gebäude ersetzt werden, kann der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, insoweit wieder Geltung beanspruchen und die Zersiedelung des Außenbereichs kann zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - ZfBR 2005, 277 Rn. 6).

Das Vorhaben des Klägers führt zur Erweiterung einer nicht im Zusammenhang bebauten Splittersiedlung, die von den drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 1359/4, 1359/2 und 1359/6 gebildet wird. Das Wohnhaus des Klägers kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil er sich - wie oben dargelegt - auch im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB so behandeln lassen muss, als wenn er am Standort des bereits verwirklichten Vorhabens erstmalig ein Gebäude errichtet hätte. Sein ca. 7000 m² grosses Seeufergrundstück bildet keine „Baulücke“ zwischen dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1359/4 und dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 1359/2. Die dort vorhandenen maßstabsbildenden Wohnhäuser haben einen Abstand von ca. 100 m und sind damit trotz der insgesamt vorhandenen lockeren Bebauung zu weit voneinander entfernt, um noch einen Bebauungszusammenhang zu bilden (vgl. BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73/77 f.). Die damit vorliegende Erweiterung der Splittersiedlung ist als Vorgang der Zersiedelung städtebaulich zu missbilligen und damit „zu befürchten“.

Nimmt man - insoweit dem Vortrag des Klägers folgend - gleichwohl das Bestehen einer Lücke an, so ändert dies im Ergebnis nichts an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens. Zwar handelt es sich dann „nur“ um eine Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung, doch ist diese schon deshalb „zu befürchten“, weil sich das Vorhaben des Klägers dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet. Sein Wohnhaus verstärkt das Gewicht der vorhandenen, bisher nur aus drei Wohnhäusern bestehenden Splittersiedlung erheblich und trägt dadurch zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs bei (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282 Rn. 13). Zudem kommt dem Vorhaben des Klägers angesichts der besonders attraktiven Umgebung mit zahlreichen noch unbebauten Grundstücken in Seenähe eine weitreichende und letztlich nicht zu übersehende Vorbildwirkung zu. So würde sich der nördliche Teil des klägerischen Grundstücks als Lücke innerhalb der vorhandenen Splittersiedlung für eine weitere (Wohn-)Bebauung anbieten. Anschließend würde Entsprechendes für das Grundstück FlNr. 1359/7 gelten. In der weiteren Umgebung würde die Überzeugungskraft der gegen eine Erweiterung der Splittersiedelung sprechenden Argumente deutlich geschwächt, so dass mit zahlreichen weiteren Bauwünschen gerechnet werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - ZfBR 2012, 570 Rn. 22). Eine Genehmigung der Neuerrichtung des Wielandhauses könnte als Präzedenzfall zum Anlass genommen werden, die Inanspruchnahme des Außenbereichs in Seenähe zu nicht privilegierten Zwecken voranzutreiben. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2012 a. a. O. Rn. 23).

3. Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft.

Das Landratsamt war nicht gehalten, die Interessen des Denkmalschutzes zugunsten des Klägers in die Ermessensentscheidung mit einzustellen. Der Kläger hat den ursprünglichen, unter Denkmalschutz stehenden Bestand einschließlich der künstlerisch wertvollen Innenraumgestaltung (s. S. 2 des Schreibens des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege vom 5.8.2004 an das Landratsamt Landsberg a. Lech, dem eine Ortseinsicht vorausgegangen war; Äußerung der Oberkonservatorin Dr. Fischer in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2011 - S. 3 der Niederschrift -; Äußerung des Landeskonservators Dr. Vollmar in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2014 - S. 8 der Niederschrift -) nahezu vollständig beseitigt, indem er ohne Genehmigung u. a. mehrere Kellerwände, alle Außen- und Zwischenwände des Erdgeschosses sowie die Holzbalkendecken über dem Keller und Erdgeschoss entfernt hat (s. Aufnahmeprotokoll des Baukontrolleurs über ungenehmigte/planabweichende Bauarbeiten vom 7.12.2006). Durch die fast vollständige Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz hat das Gebäude seine geschichtliche und künstlerische Bedeutung und damit seine Denkmaleigenschaft unwiderbringlich verloren (s. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 16.4.2014). Unter diesen Umständen scheidet eine Wiederherstellungsanordnung nach Art. 15 Abs. 3 DSchG von vornherein aus.

Entgegen seiner Auffassung kann sich der Kläger auch auf städtebauliche Belange nicht mit Erfolg berufen. Der gesetzlichen Wertung, wie sie sich aus den Begünstigungstatbeständen des § 35 Abs. 4 BauGB ergibt, ist zu entnehmen, dass die Kulturlandschaft prägende Gebäude nur im Rahmen einer Änderung oder Nutzungsänderung nach Nr. 4, nicht aber im Rahmen einer Neuerrichtung nach Nr. 2 von Bedeutung sind. Selbst wenn es sich bei dem Vorhaben um eine originalgetreue Nachbildung handeln würde, kann von einem erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude keine Rede sein. Abgesehen davon hat sich durch die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen auch die äußere Erscheinung des Hauses erheblich verändert, wie ein Vergleich der beiden Fotos auf S. 9 und 10 der Landratsamtsakte 5-546-2007-1 zeigt, mit denen das Erscheinungsbild vorher und nachher dokumentiert wird. Zwar ist der Grundriss offenbar gleichgeblieben, doch hat sich die Höhe und damit die Kubatur des Hauses dadurch deutlich geändert, dass im Erdgeschoss die Raumhöhe auf ca. 3,10 m angehoben und zusätzlich im Dachgeschoss der Kniestock auf der Nord- und Ostseite um 20 cm erhöht wurden. Es kommt hinzu, dass das Haus zur Seeseite hin nun auch deshalb erheblich wuchtiger in Erscheinung tritt, weil die Raumhöhe des Kellers durch Tieferlegung des Bodens stark vergrößert wurde.

Im Übrigen genügt es bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig, dass die Behörde - so wie hier - zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 110, 58/64). Bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände stehen sich nicht in dem Sinn ein „Für und Wider“ gegenüber, dass der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Intention freigegeben wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Angesichts dessen braucht sie das „Für und Wider“ nur dann abwägen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d. h. der Duldung eines rechtswidrigen Zustands bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93 Rn. 6). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist hier eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben.

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen zu tragen, weil er letztlich unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.