Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00082

published on 18.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00082
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 15.00082

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. August 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke; Schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung; Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; störende Häufung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH,

vertreten durch die Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt ...

Rechtsamt,

vertreten durch den Oberbürgermeister

...

- Beklagte -

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer,

durch die Einzelrichterin, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. August 2015 am 18. August 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der DB-Brücke in der ... Straße, ... in stadtauswärtiger Richtung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.

Am 28. März 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung für eine Werbeanlage (Brückenbanner) auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., ...-... Straße. Der Rahmen für Wechselwerbung (Länge 8,00 m, Höhe 1,00 m, Tiefe 0,03 m) soll nach dem Antrag am Geländer der Eisenbahnbrücke in Fahrtrichtung stadtauswärts angebracht werden.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an die Klägerin bestätigte die Beklagte den Eingang von 34 Anträgen für die Errichtung von Wechsel-Rahmen für Banner-Werbeplakate. Die Beklagte wies unter anderem darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der Vorhaben die abschließenden Beurteilungen zu den Anträgen noch einige Zeit in Anspruch nehmen würden.

Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit Schreiben vom 5. August 2014 mit, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestünden, wenn die Bedingungen, Hinweise und Forderungen aus der Stellungnahme der DB AG vom 29. Januar 2014 berücksichtigt würden.

Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Antrag abzulehnen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag unvollständig sei und eine Baubeschreibung mit Angaben zu Größe, Werkstoffen und Beleuchtung nachzureichen sei.

Die Klägerin reichte diese Unterlagen mit Schreiben vom 24. September 2014, bei der Beklagten eingegangen am 25. September 2014 nach.

Nachdem die Beklagte im Jahr 2014 nicht über den Antrag entschieden hat, hat die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 Untätigkeitsklage erheben lassen. Daraufhin erließ die Beklagte am 22. Januar 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Genehmigung für das beantragte Vorhaben wegen eines offenkundigen Verstoßes gegen Art. 8 Satz 1 und Art. 8 Satz 2 BayBO versagt wurde.

In der Begründung des Bescheids heißt es u. a., bei dem Brückenbauwerk über der ... Straße handele es sich um ein horizontales, einfaches, relativ schmal gehaltenes Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante bzw. Wartungswegoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne der BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei überaus filigran gehalten. Es sei in sparsamster Weise und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt.

Durch die Anbringung eines farbigen undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über fast die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein.

Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion. Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischem an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchsten Maßen belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen.

Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der u. U. grellbunten Plakate das Bauwerk. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.“

Im Hinblick auf die Verunstaltung des Straßenbilds nach Art. 8 Satz 2 BayBO heißt es in der Begründung, die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der u. U. grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und - engeren Ortsbilds - zu qualifizieren sei.

Weiter wird ausgeführt, die Werbeanlage würde zu einer störenden Häufung nach Art. 8 Satz 3 BayBO führen. Im direkten Blickfeld und unmittelbarer Nähe zur Unterführung befänden sich bereits jeweils zwei bzw. drei Plakatanschlagtafeln, was an sich bereits eine Häufung von Werbeanlagen sei. Das Dazukommen einer weiteren andersartigen Werbeanlage würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren störenden Häufung führen und somit auch das Orts- und Straßenbild verunstalten.

Schließlich heißt es in dem Bescheid, die Werbeanlage erfülle den Verbotstatbestand des Art. 14 Abs. 2 BayBO, da die Möglichkeit bestehe, dass Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt werden und dadurch ein Unfall herbeigeführt werden könne. Bei der ... Straße handele es sich um eine Straße mit hoher Verkehrsbelastung. Unmittelbar vor der geplanten Werbeanlage (ca. 40 m) befinde sich eine ampelgeregelte Kreuzung.

Unmittelbar hinter der ampelgeregelten Kreuzung befinde sich ein Hinweisschild mit einem Gefahrenzeichen mit Zusatzangabe (Entfernungsangabe) und einem Vorschriftszeichen (Höhenbeschränkung). Darüber hinaus sei die Unterführung, an die die Werbeanlage angebracht werden solle, durch eine seitliche und obere Höhenbeschränkung gekennzeichnet, d. h. die Fahrbahn werde sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Unmittelbar nach der Unterführung befinde sich eine große Kreuzung, an der der Kraftfahrer in vier verschiedene Richtungen weiterfahren könne (.../... Straße, ... Str. und die Auffahrt auf die A ...). Gerade Werbeanlagen wie die beantragte Anlage, die direkt auf den Fahrverkehr ausgerichtet seien und gezielt die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf sich ziehen sollen, führten häufig zu einer Erhöhung der Unfallzahlen. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um Plakate handele, die die Aufmerksamkeit der Fahrer bzw. Fahrerinnen länger bänden (z. B. um Schriften/Inhalte erfassen zu können).

Durch die Werbeanlage könnte die Wahrnehmung der Ampel und der Gefahrenzeichen sowie der Breiten- und Höhenbeschränkung dahingehend beeinträchtigt werden, dass diese von den Verkehrsteilnehmern nicht mehr einwandfrei wahrgenommen werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, da dem Vorhaben keine prüfungspflichtigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben sei sowohl in planungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig.

Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Klage den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 in das laufende Klageverfahren einbezogen und beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des am 22. Januar 2015 zugestellten Bescheids zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie weist darauf hin, dass ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über den Bauantrag der Klägerin verzögert entschieden worden sei. Zum einen sei die Beklagte wegen einer außergewöhnlichen Häufung von Bauanträgen - allein von der Klägerin seien innerhalb kürzester Zeit mehr als 34 Bauanträge gestellt worden - nicht zu einer Verbescheidung innerhalb der (üblichen) drei Monate in der Lage gewesen. Die Klägerin habe auch erst ab dem 25. September 2015 mit einer Verbescheidung rechnen können, da erst zu diesem Zeitpunkt der Beklagten die Bauantragsunterlagen vollständig vorgelegen hätten. Die Prüfung der von der Klägerin beantragten Bauvorhaben habe die Beteiligung und Einholung von Stellungnahmen mehrerer Fachdienststellen/Behörden (Stadtplanungsamt, Fachdienststelle Servicebetrieb Öffentlicher Raum - Abteilungen Verkehrsaufsicht und Wegerecht -, Eisenbahn-Bundesamt) erfordert. Auch aus diesem Grund habe sich die Behördenentscheidung verzögert. Der Klägerin sei der Grund der Verzögerung der Behördenentscheidung hinreichend bekannt gewesen. Mit Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2015 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Behördenentscheidung bezüglich der beantragten Bauvorhaben noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Außerdem seien die vollständigen Bauantragsunterlagen bei der Beklagten erst am 25. September 2014 eingegangen.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Versagung der Genehmigung rechtmäßig und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Beklagte bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids vom 22. Januar 2015.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

1.1 Die Beklagte hat den Bauantrag zu Recht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt, da das streitgegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährdet.

Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfalls verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris; v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris). Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 -

juris Rn. 34; BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.). Auch wenn Anlagen der Außenwerbung an Ein- und Ausfallstraßen oder in den innerstädtischen Bereichen zum Straßenbild gehören und dementsprechend regelmäßig keine Störungsquelle darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 22.8.2001 - 2 B 01.74 - juris Rn. 20), ist von einer Ablenkungsgefahr insbesondere dann auszugehen, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich von einer Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen muss (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2015 - 11 ZB 14.2563 - juris Rn. 14). Dem lässt sich unter Berücksichtigung der zugenommenen Verkehrsdichte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen halten, dass der Durchschnittskraftfahrer heutzutage resistenter gegenüber Ablenkungen sei.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Art der Werbeanlage, ihres Anbringungsorts und der in der unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen DB-Brücke bestehenden konkreten Verkehrssituation von einer Ablenkungsgefahr für Verkehrsteilnehmer und somit von einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn auszugehen.

Das Gericht konnte sich bei dem Augenscheinstermin davon überzeugen, dass die Verkehrssituation unmittelbar vor der streitgegenständlichen DB-Brücke äußerst komplex und unübersichtlich ist. So befindet sich ca. 60 m südlich vor der Unterführung - von Süden kommend - eine ampelgeregelte Kreuzung, die unter anderem einen Fußgängerübergang regelt. Etwa 30 m vor der Unterführung weist auf der rechten Seite der Fahrbahn ein Hinweiszeichen mit Entfernungsangabe (90 m) auf die nördlich der Unterführung gelegene große Ampelkreuzung (... Straße/... Straße, ... Straße und Auffahrt auf die A ...) hin. Hinzu kommen die unmittelbar an der DB-Brücke angebrachten Hinweiszeichen, die auf eine Beschränkung der Breite und der Höhe der Fahrbahn in der Unterführung aufmerksam machen. Die Fahrbahn wird im Bereich der Unterführung sowohl in ihrer Breite als auch in ihrer Höhe verringert, so dass Fahrer größerer Fahrzeuge diese Hinweiszeichen unbedingt wahrnehmen müssen, um die Unterführung gefahrlos passieren zu können. Diese konkret vorgefundene schwierige und komplexe Verkehrssituation erfordert eine erhöhte Konzentration vor allem von ortsunkundigen, aber auch von allen anderen Verkehrsteilnehmern. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage für Bannerwerbung, die in 5,20 m Höhe in direkter Blickrichtung der in die Bahnunterführung einfahrenden Verkehrsteilnehmer und mit entsprechender Fernwirkung am Brückengeländer angebracht werden soll, ist geeignet, die Wahrnehmung der Hinweiszeichen auf die Beschränkung der Breite und der Höhe in der Unterführung sowie auf die Ampelanlage unmittelbar nach der Unterführung zu behindern und von den verkehrlichen Anforderungen so abzulenken, dass durchaus mit Verkehrsbehinderungen zu rechnen ist. Dies stellt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO dar.

1.2. Der Errichtung der Werbeanlage steht zudem das Verbot der störenden Häufung als spezielle Ausprägung des allgemeinen Verunstaltungsgebots entgegen (Art. 8 Satz 3 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO).

Eine Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen sind. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Diese Werbeanlagen müssen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (vgl. BayVGH, U. v. 25.4.1974 - 341 VII 71 - juris; OVG Münster, U. v. 28.8.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m. w. N.). Eine Störung ergibt sich dabei nicht schon allein aus der Häufung. Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16). Es reicht dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, erforderlich ist vielmehr, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BayVGH, U. v. 22.8.2001, 2 B 01.74 - juris Rn. 16). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein enger örtlicher Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegt, mit Werbeanlagen derart überladen scheint, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, die Anlagen wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage von einer störenden Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO auszugehen. Das Entstehen einer Häufung liegt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme unzweifelhaft vor. Unmittelbar vor der Bahnunterführung - mit Blickrichtung stadtauswärts - befinden sich rechts der Fahrbahn drei und links der Fahrbahn zwei großflächige Plakatanschlagtafeln. Diese liegen alle gleichzeitig mit der von der Klägerin beantragten streitgegenständlichen Werbeanlage in einem Blickfeld der aus südlicher Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer. Es kann deshalb hier zweifellos von einer Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO ausgegangen werden.

Mit der geplanten Anlage tritt auch eine Störung im dargelegten Sinne ein. Das Gericht hat aufgrund des Augenscheins den Eindruck gewonnen, dass der örtliche Bereich, der sich im Blickfeld eines Betrachters befindet, bereits durch die vorhandenen Werbeanlagen derart geprägt ist, dass schon jetzt ein nicht unerhebliches Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besteht. Das Hinzutreten der von der Klägerin beantragten Werbeanlage würde diese Situation - insbesondere auch in Anbetracht der Dominanz und Fernwirkung der Werbung aufgrund der Anbringung an dem Brückengeländer der DB-Brücke - weiter belasten, so dass auch eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.

1.4 Angesichts der bereits festgestellten Verstöße gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO und Art. 8 Satz 3 BayBO kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die beantragte Werbeanlage gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gem. Art. 8 Satz 2 BayBO führt. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014

- 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage sowie der bereits vorhandenen Werbeanlagen einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.

Nach alledem war die Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO und Art. 8 Satz 3 BayBO, jeweils i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO abzuweisen.

2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11.11.2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
published on 18.08.2015 00:00

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.00082 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmig
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 990

Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet noch faktisches Mischgebiet; Kein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art der baulichen Nutzung; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Gefährdung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (bejaht wegen Nähe zu Fußgängerüberweg/„Zebrastreifen“)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Errichtung einer Werbeanlage (... Str. 72)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit bei der Beklagten am 26. Juni 2014 eingegangenen Unterlagen stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete City-Star-Werbeanlage, 2-seitig, freistehend, auf dem nördlichen Ende des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (... Straße ...). Die Anlage dient der Ankündigung von Fremdwerbung.

Für eine weitere von der Klägerin beantragte Werbeanlage im südlichen Bereich des gleichen Grundstücks erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 eine Baugenehmigung.

Bezüglich der streitgegenständlichen Anlage erließ die Beklagte am 20. Oktober 2014 einen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Standort befinde sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Aufgrund der Umgebungsbebauung sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, wo die Werbeanlage als nicht störende gewerbliche Nutzung zwar grundsätzlich zulässig sei.

An der Nordfassade des Gebäudes ... Straße ... sei jedoch bereits eine Werbetafel angebracht. Durch die beantragten beiden weiteren Werbeanlagen würde der Gebietscharakter im Sinne von § 15 BauNVO beeinträchtigt. Zwei Werbeanlagen seien städtebaulich vertretbar, während drei Anlagen zu einer nicht vertretbaren Häufung führten. Im Gegensatz zu der genehmigten Werbeanlage am Südende des Grundstücks sei die vorliegende Werbeanlage städtebaulich nicht vertretbar. Sie grenze unmittelbar an ein reines Wohngebiet. Schon allein aufgrund ihrer Größe störe die Anlage empfindlich das Ortsbild in diesem Bereich, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei.

Die Klägerin ließ am 24. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des am 22.10.2014 zugestellten Bescheids (Az. ...) zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führte sie aus: Das fragliche Gebiet sei als Mischgebiet bzw. nach § 34 Abs. 1 BauGB als atypisch, jedenfalls nicht als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren, da sich in der Nähe des Vorhabens zahlreiche Gewerbebetriebe befänden, welche die Wohnruhe schon bisher störten. Darüber hinaus sei in unmittelbarer Nähe des Vorhabens bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund und Boden vorhanden.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus: Unter Berücksichtigung der bestehenden Werbetafel am Gebäude ... Straße ... sowie der der Klägerin genehmigten Werbeanlage am Südende des Grundstücks sei eine städtebaulich unverträgliche Häufung von Werbeanlagen eingetreten, die die Zulassung weiterer großflächiger Monofußwerbeanlagen verbiete.

Der streitgegenständliche Vorhabenstandort am nördlichen Grundstücksende sei einem reinen bzw. einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Unmittelbar westlich des geplanten Standorts schlössen Reihenhauszeilen an, welche im Gebiet des Bebauungsplans ... lägen, der ein reines Wohngebiet festsetze. Die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO seien nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. Gegenüber dem geplanten Standort befinde sich ebenfalls Wohnnutzung.

Nach einer im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes ... sei zudem die Werbeanlage aufgrund des in diesem Bereich vorhandenen Zebrastreifens über die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße abzulehnen. Die durch den Zebrastreifen notwendige erhöhte Aufmerksamkeit lasse sich nicht vereinbaren mit der längeren Blickabwendung der Verkehrsteilnehmer in Richtung der Werbeanlage.

Schließlich führe das Vorhaben auch zu einer bauordnungsrechtlich unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen.

Am 10. März 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung in Augenschein.

Mit Schriftsätzen vom 31. März 2015 verzichteten die Parteien auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; unten 1.). Ferner verstößt es gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO; unten 2.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die beantragte Werbeanlage steht nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 29 ff. BauGB), welches gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfungsgegenstand im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist.

Der Standort des Vorhabens liegt im unbeplanten Innenbereich, so dass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Zwar entspricht die Eigenart der näheren Umgebung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einem allgemeinen oder gar einem reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 bzw. § 3 BauNVO). Jedoch sind die Voraussetzungen für ein Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht gegeben.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dabei geht in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand (vgl. bereits BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33).

Nach diesen Maßstäben ist danach als nähere Umgebung die nördlich, südlich und westlich an den Vorhabenstandort angrenzende Bebauung anzusehen. Maßgeblich prägend sind im Süden die bestehenden baulichen Anlagen und Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück. Dabei kommt dem Gebäude ... Straße ... aufgrund seiner Größe, seiner direkten Lage an der Grundstücksgrenze und wegen des Vorspringens des 1. und 2. Obergeschosses gleichsam bereits eine Riegel- und damit abschließende Funktion zu. Im Norden bzw. Nordwesten und im Westen prägen vor allem Reihenhäuser des Bebauungsplangebiets „...“ das Bild, unmittelbar nördlich schließen sich Einzelgaragen an. Der östlich verlaufenden ... Straße kommt aufgrund ihrer Breite und ihres Charakters als Ein- und Ausfallstraße trennende Wirkung zu.

Die dementsprechend in die Betrachtung einzubeziehende Bebauung entspricht keinem Gebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO, so dass hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig ist. Gegen die Annahme eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets sprechen die gewerblichen Nutzungen im mittleren und südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Hier befinden sich ein Gebrauchtwagenhandel, die bisherige Nutzung als Hotel und Gaststätte im Anwesen ... Straße ... (diesbezüglich kann nach wie vor mit einer Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden, vgl. dazu OVG NRW, U. v. 22.1.2004 - 7 A 1273/2 - juris Rn. 53 m. w. N.) sowie die an diesem Gebäude angebrachte Werbetafel, die einer gewerblichen Nutzung gleichsteht. Aber auch die Voraussetzungen für ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus dem unmittelbaren Angrenzen des Gebiets des Bebauungsplans „...“, der ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO unter Ausschluss der Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO (hier noch anzuwenden in der Fassung von 1968) festsetzt. Die Prägung der näheren Umgebung ist auch durch umliegende Bebauungspläne möglich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 36), wobei der durchgeführte Augenschein nicht ergeben hat, dass die genannten Festsetzungen in der hier maßgeblichen näheren Umgebung nicht eingehalten worden wären.

Die für ein Mischgebiet erforderliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitiger Verträglichkeit (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - BVerwGE 79, 309 - juris Rn. 18) liegen hier schon deswegen nicht vor, weil für ein Mischgebiet nach der Konzeption des § 6 BauNVO eine Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe charakteristisch ist. Im vorliegenden Fall „prallen“ jedoch namentlich die reine Wohnnutzung des Bebauungsplangebiets und die gewerblichen Nutzungen in der Mitte und im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks unmittelbar aufeinander; eine Durchmischung findet gerade nicht statt. Daran ändert das sich im Anwesen ... Straße ... befindliche „...-center“ nichts, da dieses aufgrund seiner Entfernung zum Vorhabenstandort kaum noch prägend wirkt; zudem befindet sich das „...-center“ im Erdgeschoss, im Übrigen dominiert die Wohnnutzung dieses Anwesens. Auch das noch näher zum Vorhabenstandort gelegenen Anwesen ... Straße ... wird zu Wohnzwecken genutzt.

Da folglich die für die Annahme eines „faktischen“ Baugebiets nötige Eindeutigkeit der Zuordnung eines der in der BauNVO geregelten Baugebietstyps (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1991 - 4 B 1/91 - NVwZ 1991, 982 - juris Rn. 8) nicht gegeben ist, beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das nach dieser Norm erforderliche Einfügen des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung liegt jedoch nicht vor.

An einem Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB fehlt es, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, es sei denn, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, mit anderen Worten, wenn trotz der Überschreitung des Rahmens die gegebene Situation nicht verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - juris Rn. 7; BVerwG vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - NVwZ 1995, 698 - juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall wird dieser Rahmen überschritten, und das Vorhaben führt zu bodenrechtlichen Spannungen.

Wie bereits ausgeführt, nimmt die Prägung der näheren Umgebung und damit des durch die Umgebung gesetzten Rahmens mit zunehmender Nähe zu. Der Augenschein, aber auch die von der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lagepläne und Fotomontagen haben gezeigt, dass der konkrete Vorhabenstandort stark von der angrenzenden (reinen) Wohnbebauung geprägt ist. Umgekehrt würde die Werbeanlage prägende Wirkung für diese Wohnnutzung haben, gerade weil sie - zumal wegen ihrer Zweiseitigkeit - auf diese Wohnnutzung ausgerichtet ist. Demgegenüber wirken die bestehenden gewerblichen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück bislang nicht derart in die Wohnnutzung hinein, dass bereits von einer wechselseitigen Prägung gesprochen werden könnte und sich die geplante Werbeanlage in einen solcherart bestehenden Rahmen einfügen könnte. Gerade durch das Hineinwirken der Werbeanlage in die Wohnbebauung würde die bisher noch bestehende Trennung zwischen gewerblicher und (reiner) Wohnnutzung aufgehoben, jedenfalls aber in Frage gestellt. Die bisher - trotz der sich in der Nähe befindlichen gewerblichen Nutzungen - noch vorhandene Wohnruhe würde beeinträchtigt. Jedenfalls käme der Werbeanlage in Bezug auf die Wohnnutzung in der unmittelbaren Nähe eine negative Vorbildwirkung zu (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 14 ZB 05.2351 - juris Rn. 5). Damit liegt die Werbeanlage nicht nur außerhalb des bestehenden Rahmens, sondern würde auch den bisherigen Zustand negativ in Bewegung bringen, in dem sie die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört bzw. belastet (vgl. BayVGH, B. v. 2.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 11).

Darüber hinaus verstößt das Vorhaben gegen das - objektiv-rechtliche - Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügensgebots ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 48). Auch ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in seine Umgebung nicht ein, wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene, Bebauung fehlen lässt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 46). So liegen die Dinge hier.

Rücksichtnahme kann umso mehr verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 49a). Im vorliegenden Fall ist auf die Belange der angrenzenden Wohnbebauung besonders Rücksicht zu nehmen; demgegenüber vermag die Kammer ein unabweisbares Interesse der Klägerin an der Errichtung der Werbeanlage an der streitgegenständlichen Stelle nicht zu erkennen.

Wie bereits ausgeführt, würde die Werbeanlage klar in die angrenzende Wohnbebauung hineinwirken. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine beleuchtete Anlage handelt, die - wie die von der Klägerin erstellte Fotomontage (Bl. 5 der Baugenehmigungsakten) zeigt - die nördlich angrenzenden Garagen überragen würde. Die rückwärtigen Fenster der Wohnanwesen ...-straße ... ff. sind in Richtung Süden ausgerichtet, so dass die Anlage sowohl vom Baukörper wie von der Beleuchtung her - insbesondere freilich bei den näher zur Anlage gelegenen Anwesen - nicht nur wahrnehmbar wäre, sondern auch eine störende Wirkung nicht verneint werden kann. Gleichfalls wurde bereits dargelegt, dass sich die gewerblichen Nutzungen zwar in der Nähe der Wohnnutzung befinden, gleichwohl noch nicht von einer wechselseitigen Prägung gesprochen werden kann. Ob davon bei Errichtung der Werbeanlage noch gesprochen werden kann, erscheint fraglich; schon diese Infragestellung ist jedoch ein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu beachtender erheblicher Belang.

Demgegenüber sind Belange der Klägerin, denen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme besonderes Gewicht zukäme, weder von ihr vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat maßgeblich auf die bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen abgestellt, ohne darzutun, welche Gründe trotz der sich in der unmittelbaren Nähe befindlichen Wohnnutzungen für eine Errichtung der Werbeanlage an dieser Stelle sprechen.

2. Darüber hinaus verstößt die geplante Werbeanlage wegen des in der Nähe gelegenen Fußgängerüberwegs („Zebrastreifen“) gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Zwar zählt die Vorschrift nicht zum Prüfprogramm des hier anzuwendenden Art. 59 BayBO. Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dabei ist unschädlich, dass sich die Beklagte nicht schon im Ablehnungsbescheid, sondern erst in der Klageerwiderung auf das Vorhandensein des Fußgängerüberwegs und damit in der Sache auf Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen hat. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess ist grundsätzlich zulässig, es sei denn - wofür hier nichts ersichtlich ist - der Verwaltungsakt würde in seinem Wesen verändert oder die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 64 m. w. N.). Bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Ablehnung des Antrags mit rechtswidriger Begründung nichts an der Erfolglosigkeit der Klage ändert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 232). Zudem handelt es sich bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO lediglich um eine Verfahrensvorschrift, aus der eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 - juris Rn. 15).

Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird i. S. v. Art. 14 Abs. 2 BayBO - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Bereits das Staatliche Bauamt ... hat in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 ausgeführt, dass der sich in der Nähe befindliche Zebrastreifen von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, dass aber wegen der Lage der Werbeanlage eine längere Blickabwendung nicht auszuschließen sei.

Auch sonst spricht alles dafür, dass eine Situation vorliegt, in der eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch eine in der Nähe befindliche Werbeanlage zu vermeiden ist, anderenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung von Leben und Gesundheit auszugehen ist. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Lageplan (Bl. 12 der Baugenehmigungsakten) beträgt die Entfernung zwischen Werbeanlage und Fußgängerüberweg ca. 35 m. Diese liegt also bereits unter dem Anhalteweg von 40 m, der sich nach der „Faustformel“ bei der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergibt, wobei angesichts der Breite und der Abschüssigkeit der ... Straße in diesem Bereich sowie wegen ihres Charakters als Einfallstraße nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur sporadisch nicht eingehalten wird. Darüber hinaus ist der Fußgängerüberweg die einzige beschilderte und ausgewiesene Möglichkeit in einem Bereich von beidseits ca. 250 m, die ... Straße zu überqueren. Da ein Fußweg aus dem Gebiet des Bebauungsplans „...“ (reines Wohngebiet) zu dem Fußgängerüberweg führt, wurde dieser offenbar geschaffen, um den dortigen Bewohnern ein sicheres Überqueren der ... Straße zu ermöglichen. Dieser Fußweg ist, wie der Augenschein ergeben hat, leicht abschüssig, so dass insbesondere Kinder dazu verleitet werden können, sich schnell auf die ... Straße zuzubewegen. Hinzu kommt, dass sich auf der Ostseite des Überwegs eine Haltestelle für den Stadtbusverkehr anschließt. Nach der Lebenserfahrung ist es nicht ausgeschlossen, dass Personen hier ohne die nötige Aufmerksamkeit versuchen, schnell die Straße zu überqueren, um einen Bus noch zu erreichen. Ferner wird auf der Ostseite des Fußgängerüberwegs der Fußweg in östlicher Richtung fortgesetzt, so dass der Fußgängerüberweg nicht nur dem reinen Wechseln der Straßenseite dient, sondern Teil eines in Ost-West-Richtung verlaufenden eigenen Fußwegs ist. Schließlich ist, wie der Augenschein ebenfalls ergeben hat, gerade die Einmündung des westlichen Teils dieses Fußwegs in den Gehweg der ... Straße nur schwer einsehbar. Es ist kaum erkennbar, dass nicht nur mit der Querung von Fußgängern auf dem Gehweg zu rechnen ist, sondern auch mit Fußgängern, die - möglichweise unvermittelt - aus dem Fußweg hervortreten. § 26 Abs. 1 StVO verlangt jedoch von Autofahrern, dass sie an Fußgängerüberwegen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, „welche den Überweg erkennbar benutzen wollen“, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Gerade angesichts der beschriebenen unübersichtlichen Situation wegen des aus dem Wohngebiet führenden Fußwegs müssen Autofahrer an der fraglichen Stelle ihre Konzentration der Beurteilung widmen, ob eine Person den Überweg erkennbar benutzen will. Auch deshalb ist eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die beantragte Werbeanlage zu vermeiden.

Da sich nach allem das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen sowie wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO als nicht genehmigungsfähig erweist, kann offen bleiben, ob auch eine, wie die Beklagte meint, störende Häufung von Werbeanlagen gem. Art. 8 Satz 3 BayBO vorliegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der - vorliegend auch rechtlich relevanten - Zweiseitigkeit der Werbeanlage ein Streitwert von 2 x 5.000,- Euro anzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe der Autobahnausfahrt Friedberg an der BAB 8 München-Stuttgart. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion Südbayern die Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen. Das Verbot, die Anlage erneut wieder aufzustellen, sei nicht hinreichend bestimmt, da die Anordnung nicht genau erkennen lasse, in welchem Streckenabschnitt der Autobahn das erneute Aufstellen untersagt werde. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage an ihrem gegenwärtigen Standort und die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung seien jedoch nicht zu beanstanden. Für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen könne, sei eine abstrakte Gefahr ausreichend. Diese liege hier vor. Bei der Werbeanlage der Klägerin handele es sich nicht um eine Erinnerungs-, sondern um eine Entscheidungswerbung, die die Aufmerksamkeit eines Fahrers in einem solchen Grade beanspruche, dass ein Verkehrsunfall oder eine -behinderung eintreten könne. Die Werbeanlage veranlasse Verkehrsteilnehmer aufgrund ihres Standorts, den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abzuwenden. Im fraglichen Streckenabschnitt mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen verlaufe die Fahrbahn in einer Kurve. Die Autobahndirektion habe ihr Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und beim Erlass der Beseitigungsanordnung fehlerfrei ausgeübt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Aus der Antragsbegründung ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung sind nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht „von einem zu weit gefassten Begriff der abstrakten Gefahr“ ausgegangen wäre. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr sei maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt sei, müsse und dürfe an das Vorliegen ihrer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist für das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), das ebenfalls die Möglichkeit einer Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise voraussetzt, der Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Gefährdung und Erschwerung des Verkehrs (BVerwG, U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.). Bereits zur Vorläuferbestimmung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) hatte das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) ausgeführt, der Begriff des „Geeignetseins“ der Werbung, außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, verlange keine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern lasse es genügen, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne (abstrakte Gefahr).

Auch die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7) verlangt ebenso wie die Literatur (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14) für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt, sondern lässt im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer genügen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herleiten zu können, weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter der angegebenen Fundstelle „BayVBl 1970, 713, 715“ keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist. Die weitere genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.1973 - I C 23.72 - DVBl 1973, 857) ist zum Beleg dafür, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO einen überwiegend wahrscheinlichen Gefahren- oder Schadenseintritt voraussetzen würde, nicht geeignet. Diese Entscheidung hatte keine Werbung in der Nähe der Autobahn zum Gegenstand, sondern die Verpflichtung des Klägers zur nachträglichen Ausrüstung von Personenaufzügen mit einer Fahrkorbtür. Der Entscheidung zufolge konnte die zuständige Behörde eine solche nachträgliche Ausrüstung nach der einschlägigen Befugnisnorm (§ 8 der Technischen Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6.10.1965 [BGBl I S. 1576]) verlangen, wenn erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen und setze voraus, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse, ohne dass dieser gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen müsse (BVerwG a. a. O. S. 859). Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (mögliche Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise) jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, trotz eines statistisch wenig wahrscheinlichen Schadenseintritts von Einklemmunfällen bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür könne nicht von einer allgemeinen („bloßen“ oder „theoretischen“) Möglichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, die zur Annahme einer Gefahr nicht genügen würde. Vielmehr seien wegen des möglicherweise sehr großen Schadens bei Gefahren für Leib und Leben von Menschen auch bei statistisch geringer Anzahl von Unfällen entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (BVerwG a. a. O. S. 858 f.). Dies gilt umso mehr, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift - wie hier - keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern eine abstrakte Gefahr ausreichen lässt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht vorliegend von einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die Werbeanlage der Klägerin ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr angenommen, weil die an „ungewohnter Stelle“ errichtete Werbeanlage auf ihre Wahrnehmbarkeit abziele und eine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wolle. Zur inhaltlichen Entschlüsselung und Verarbeitung der Werbebotschaft müsse der Verkehrsteilnehmer den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abwenden.

Ob auch Werbeanlagen, die nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet sind und die keine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wollen, die Voraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls reichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nach Auffassung des Senats hier für die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Nach dessen Feststellungen ist die aus einem Oldtimerfahrzeug mit einem Anhänger bestehende Werbeanlage ca. 113 m von der Fahrbahn entfernt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgestellt. Die Werbung enthält nach den beim Augenschein am 25. September 2014 gefertigten Fotos nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug „Mc Café“, den Zusatz „Augsburg“ unter dem Firmenlogo auf der Fahrzeugtür und einen auf die Ausfahrt „Friedberg“ hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand. Die Schriftzüge, insbesondere die Ortsbezeichnungen Augsburg und Friedberg, lassen sich aufgrund der Distanz der Werbeanlage zur Autobahn nicht mit einem flüchtigen Blick erkennen. Der Verkehrsteilnehmer, der den Standort des Schnellrestaurants erfahren möchte, auf den die Werbeanlage hinweist, muss den Blick von der Fahrbahn abwenden, um diese Information aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann er seine volle Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Durchschnittskraftfahrer sei heutzutage gegen Ablenkungen resistenter als vor 45 Jahren. Die Antragsbegründung weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Verkehrsdichte und die auf den Fahrer einwirkenden Ablenkungen in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen haben. Daraus kann die Klägerin allerdings keine Berechtigung herleiten, die Verkehrsgefährdung im fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn mit hoher Verkehrsdichte und drei Fahrspuren pro Richtung durch ihre Werbeanlage nochmals zu erhöhen.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (ebenso BayVGH, B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass § 33 Abs. 3 StVO die Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO ausnimmt, soweit diese Hinweise auf Dienstleistungen enthalten, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehrs auf bewirtschafteten Rastanlagen durch rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über die dort angebotenen Dienstleistungen (König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 11 m. w. N.). Im Unterschied zu der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfassten privaten Werbung für Dienstleistungen aller Art erlaubt § 33 Abs. 3 StVO Werbung lediglich für Dienstleistungen mit engem Verkehrsbezug in Rastanlagen auf Hinweisschildern am rechten Fahrbahnrand. Hierdurch hat der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise überschritten.

Nicht mit der privaten Werbung der Klägerin vergleichbar sind amtliche Hinweistafeln wegweisender Art oder touristische Unterrichtungstafeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Autobahndirektion Südbayern, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), und Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO und die Anordnung ihrer Beseitigung im fraglichen Bereich zuständig ist und insoweit auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, verkehrsgefährdende und auch baurechtlich unzulässige private Werbung an Autobahnen außerhalb des Leistungsortes hinnehmen oder dulden würde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.

d) Schließlich ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion Südbayern nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Aus den Ausführungen auf Seite 6 (dort unter 3.) des Bescheids ergibt sich, dass die Autobahndirektion ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ermessenspielraum jedoch nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, bei verkehrsgefährdenden Werbeanlagen von der Ausnahmemöglichkeit nur zurückhaltend und in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/325 f.; U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6; Koehl in NK-GVR, § 33 StVO Rn. 16 f.; König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 13). Eine solche Fallkonstellation, die eine Ausnahme zugunsten der Werbeanlage der Klägerin trotz der von ihr ausgehenden Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Wie bereits dargelegt steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Gefahrenbegriffs des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel („TopLux“) an der straßenseitigen Außenwand einer flach überdachten Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung O. im Ortsteil K. der Beklagten. Die Wand, an der das Vorhaben rund 0,20 m oberhalb des unmittelbar vorbeiführenden Gehwegs angebracht werden soll, ist circa 7,00 m lang und 2,63 m hoch. Die aus drei Aluminiumblech-Segmenten bestehende Werbetafel selbst ist knapp 2,84 m hoch und etwas über 3,86 m breit; der auf allen vier Seiten zu öffnende, an den Ecken abgerundete Aluminiumrahmen ist circa 0,12 m tief; diese Konstruktion kann nach den Bauvorlagen mit oben und unten angebrachten Wandhaltern, zu deren Bautiefe keine konkreten Angaben gemacht wurden, an einer Mauer oder Wand befestigt werden. Auf der Oberseite soll die Tafel mit einer 3,46 m langen und insgesamt ab deren (wohl auf der Rückseite der Tafel angebrachten) Befestigungslaschen an zwei Auslegern rund 0,55 m auskragenden Beleuchtungsleiste (insgesamt 72 Watt Lampenleistung) versehen werden.

Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 ab. Die Plakatanschlagtafel sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) einzustufenden näheren Umgebung bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig und könne auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Am Aufstellungsort würde sie direkt auf die auf der anderen Seite der N. Straße befindliche Wohnbebauung wirken, in gewerblicher Hinsicht sei das Umfeld durch dem Pietätsbereich zuzuordnende Nutzungen geprägt, die durch ein zurückhaltendes Auftreten im Straßenraum und fehlende Betriebsamkeit gekennzeichnet seien. Daneben stehe die Tafel im Widerspruch zu Art. 18 BayStrWG und zu der gemäß Art. 22a BayStrWG erlassenen Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg (SNS) i. d. F. v. 1. Januar 2002. Das Vorhaben werde um die 0,16 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Anbringung der Werbetafel zu einer Verunstaltung des Aufstellungsortes selbst und des Orts- bzw. Straßenbildes in der näheren Umgebung i. S. v. Art. 8 BayBO führen würde. Dieses Bild werde vom benachbarten Friedhofsgelände, dessen straßenseitige, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohe Einfriedungsmauer circa 1,60 m südlich vom Vorhaben beginne, sowie von Wohnbebauung bestimmt. Die Garageneinfahrtswand, an der sie angebracht werden solle, würde das Vorhaben um 0,67 m überragen.

Mit Urteil vom 4. August 2011 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Bauantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche das maßgebliche Quartier auf der Ostseite der N. Straße zwischen der Dr. D... Straße im Norden und der U. Straße im Süden einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, in dem die geplante Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Das Vorhaben wirke auch wegen seiner Größe nicht besonders aufdringlich und dominiere seine Umgebung städtebaulich nicht so sehr, dass es als eine das Wohnen wesentlich störende Anlage angesehen werden könne. Von den auf der Ostseite der N. Straße gelegenen Häusern aus könne die Werbetafel gar nicht eingesehen werden, sie wirke allein auf Betrachter, die sich im Straßenraum bewegten. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 21 Satz 1 BayStrWG sei über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, die hier - unabhängig von einer in der städtischen Satzung mit 0,15 m angesetzten Bagatellgrenze - jedenfalls wegen des um mindestens 0,55 m in den Straßenraum hineinragenden Beleuchtungselements erforderlich sei, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sei die Ermessensbetätigung auf solche Kriterien beschränkt, die in sachlichem Zusammenhang mit der Straße, ihrer Funktion und ihrem Widmungszweck stehen; übergeordneter Gesichtspunkt sei die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nur vereinzelt könne auch auf städtebauliche, baupflegerische oder denkmalschützerische Belange abgestellt werden. Rein bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ohne jeden straßenrechtlichen Bezug dürften bei der Interessenabwägung nicht in den Blick genommen werden. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass sich die Plakatanschlagtafel nicht zuletzt deswegen, weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Objekte vorzufinden seien, nicht als verunstaltend darstellen würde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 1 B 1.369 - juris) letztlich ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, eine Baugenehmigung könne schon deswegen nicht erteilt werden, weil eine Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erlaubt werden dürfe, könne die Kammer nicht folgen. Denn dann könnte nach der Einführung der Verfahrenskonzentration zum 1. Januar 2008 in derartigen Fällen praktisch nie eine Bauerlaubnis erteilt werden. Bei der Neubescheidung werde die Beklagte ihre Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung in erster Linie an den Auswirkungen des Vorhabens auf die widmungsgemäße Nutzung der N. Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2010 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung außer Acht gelassen, dass der mit einer steinernen Mauer von 65 m Länge eingefriedete, 2,13 ha große Friedhof den Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der N. Straße unterbreche und in den nördlich und südlich davon gelegenen Bereichen jeweils Nutzungen vorhanden seien, die nur in unterschiedlichen Baugebieten zulässig seien. Der Betrieb des an der Kreuzung mit der U. Straße ansässigen Clubs sei wegen seiner überregionalen Besucherstruktur und der vom Parkplatzsuchverkehr ausgelösten Störungen nur in einem Mischgebiet möglich. Die nördlich des Friedhofs in der Nähe des Standorts der streitgegenständlichen beleuchteten Werbeanlage vorhandenen Nutzungen (Bestattungsunternehmen, Blumengeschäft, Friseurladen, Gaststätte, Tankstelle, Versicherungsbüro) seien in einem allgemeinen Wohngebiet entweder regelhaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauNVO) bzw. als freiberufliche Nutzung (§ 13 BauNVO) zulässig; ansonsten befinde sich dort nur Wohnbebauung. Seitens der Beklagten würden Baugenehmigungen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßengrund widerruflich und/oder auf Zeit sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die vom Verwaltungsgericht geübte Kritik an dem Kriterienkatalog, auf den die Beklagte dabei zurückgegriffen habe, gehe vor dem Hintergrund der den Bauaufsichtsbehörden von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumten Ablehnungsbefugnis im Ergebnis ins Leere. Auch für Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die allgemeinen baugestalterischen Anforderungen des Verunstaltungsverbots, dessen Verletzung im Bescheid vom 1. Juli 2010 bereits festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie hält abweichend vom Urteil des 1. Senats vom 24. Mai 2011 (Az. 1 B 11.369 - juris) eine gänzliche Versagung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG für unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Errichtung der beleuchteten Werbetafel im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig.

1. Die streitgegenständliche Werbetafel für Außen-Fremdwerbung ist eine eigenständige Hauptnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts (BVerwG, U. v. 3.12.1992 -4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 13 bis 18 und 24 bis 27). Dessen Anwendung auf den vorliegenden Bauantrag wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Anlage, von Befestigungsteilen in der Wand, an der sie angebracht werden soll, abgesehen, zur Gänze im öffentlichen Straßenraum verwirklicht werden soll, der für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16). Einerseits zeigt nicht nur der vorliegende Fall, dass der vom Bundesverwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - apodiktisch formulierte Satz gerade bei Werbeanlagen, aber beispielsweise auch bei Freischankflächen oder Werbevitrinen auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen zahlreiche Ausnahmen erfährt. Die zitierte Aussage stellte daneben aber auch nicht die Geltung des Bauplanungsrechts für einen bestimmten Fall in Frage, sondern zog - und insoweit offenkundig in Anwendung materiellen Planungsrechts -aus der prinzipiellen Unbebaubarkeit von Verkehrsflächen nur den Schluss, dass diese zur Klärung der Frage, welche Prägung die nähere Umgebung besitzt, nichts beitragen können und deshalb grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Die Bayerische Bauordnung macht ihre grundsätzliche Geltung auch für ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Übrigen ebenfalls nicht von deren Aufstellungsort abhängig, vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

2. In einem Bauleitplan festgesetzte Baugrenzen sind von allen baulichen Anlagen, damit auch von Werbeanlagen, einzuhalten (BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17). In einem, hier unstreitig gegebenen, unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zur Konkretisierung dieser Anforderungen kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Ls 1 und Rn. 7). Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich ist in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (BayVGH, B. v. 25.4.2005 a. a. O. Rn. 18; BVerwG, B. v. 13.5.2014 a. a. O. Rn. 8).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass der von der Klägerin für ihr Vorhaben gewählte Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidende Bereich beschränkt sich auf den geplanten Anbringungsort der Werbetafel und die in nordnordwestlicher Richtung auf der Ostseite der N. Straße bis zu deren Kreuzung mit der Dr. D... Straße befindlichen Grundstücke. Dieser Bereich ist etwas über 160 m lang und umfasst sechs verschiedene, jeweils mit Hauptgebäuden bzw. Zapfsäulenanlagen entlang der Straße bebaute Grundstücke. Den Lageplänen und Farbfotos in den Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild des südlich hieran anschließenden Teiles der straßenbegleitenden Bebauung auf einer Länge von rund 67 m von der grenzständigen, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohen steinernen Mauer des katholischen Friedhofs K. bestimmt wird. Auf den letzten circa 55 m bis zur Kreuzung mit der U. Straße folgt - nur noch - das in Nord-Süd-Richtung angeordnete und damit in spitzem Winkel zur N. Straße stehende und mit seiner Südwestecke bis an die Straße heranreichende Gebäude des „S.-Club“. Die wertende Betrachtung der gesamten Straßenfront ergibt, dass es für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche mit der verfahrensgegenständlichen Hauptnutzung lediglich auf den eingangs beschriebenen, nördlich des Friedhofs gelegenen Teil entlang der N. Straße ankommt, schon weil der Friedhof insoweit eine optisch markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild darstellt. In dem danach maßgeblichen Abschnitt bleibt die maßstabsbildende (vgl. BVerwG, B. v.2.8.2001 -4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 20 B 03.3002 -NVwZ-RR 2005, 391 = juris Rn. 13/14) Bebauung mit Hauptgebäuden durchgängig um mindestens rund 3 m vom Straßengrundstück zurück. Unmittelbar an der Grenze zum Gehweg befinden sich hier unter anderem Pflanzbeete (FlNr. .../...), eine dichte Hecke (FlNr. .../...) und eine baumbestandene Wiese (FlNr. .../...). Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt, lässt sich feststellen, dass selbst die rechtwinklig zur Straße stehenden Hinweisschilder (Preise/Shop/Wäsche/Reifen) auf dem Gelände der Tankstelle (FlNr. .../... und /11)) erst deutlich hinter dem Gehsteigrand beginnen. Daraus folgt, dass sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine vordere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) ablesen lässt. Für die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB reicht es aus, dass dieses sich hinsichtlich eines der Maßstäbe - hier: nach der überbaubaren Grundstücksfläche - nicht einfügt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233 = juris Ls 2 und Rn. 10 zu einem Zurückspringen hinter eine faktische vordere Baulinie). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Zulassung des in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf dem Gelände der Tankstelle oder am straßennahen Rand der Wiese auf der FlNr. .../... bieten und deshalb zu „städtebaulichen Spannungen“ führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Ls 9 und Rn. 45 bis 47). Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es für den Standort einer Werbetafel im öffentlichen Verkehrsraum, weil dieser Bereich als solcher für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v.11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16, siehe bereits oben) regelmäßig auch keine faktischen Bauraumbegrenzungen geben kann. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich festgestellte Herausfallen des Vorhabens aus den auf den Baugrundstücken entlang der Straße von maßstabsbildender Bebauung eingenommenen Flächen nicht dadurch relativiert oder beseitigt werden kann, dass die Anlage darüber hinaus auch noch jenseits der Grenze eines anliegenden privaten Grundstücks in den Luftraum einer öffentlichen Verkehrsfläche hineinreichend geplant ist. Dieser Umstand mag in diesem und in vergleichbaren Fällen - wenn überhaupt - allenfalls zusätzlich zulasten des Vorhabens ins Gewicht fallen.

3. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben würde die an der 7 m breiten und 2,63 m hohen, unaufdringlicheinheitlich gestalteten Außenwand der Tiefgarageneinfahrt anzubringende, annähernd 3,90 m breite und samt ihrer Beleuchtungsleiste etwa 3,30 m hohe Werbetafel für wechselnde Fremdwerbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Anlage ließe die Wand, an der sie angebracht werden soll, als reinen Werbeträger erscheinen. Dieser Eindruck wird - wie die in der Bauakte enthaltene farbige Lichtbildmontage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV) verdeutlicht - durch den mehr als 60 cm messenden senkrechten Überstand über das Flachdach des „Trägerbauwerks“ noch verstärkt.

Diesen Gesichtspunkt hat der streitgegenständliche Bescheid zwar (unter anderem) lediglich als Ablehnungsgrund für die für das Vorhaben gleichzeitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis genannt (Bescheid vom 1.7.2010 s. 12 bis 14 unter Gründe II. 3.). Dies war rechtsfehlerhaft. Denn materieller Maßstab für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, ob und inwieweit die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Zu prüfen ist dabei grundsätzlich nur, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Die abzuwägenden Belange finden sich dabei vor allem in den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (namentlich, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten), vereinzelt aber auch in Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und - ebenso vereinzelt - auch in städtebaulichen, baupflegerischen oder denkmalschützerischen Vorschriften, soweit diese einen eindeutigen Bezug zur Straße haben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die von Art. 8 Satz 1 BayBO an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellten Anforderungen weisen einen solchen eindeutigen (Aussen-)Bezug zur Straße und deren Nutzung nicht auf; ihr rechtlicher Wirkungskreis beschränkt sich unmittelbar nur auf die jeweilige Anlage selbst.

Das ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung indes ohne Bedeutung. Denn im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich hierfür ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (Schrs. vom 8.2.2013 S. 5/6). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Das ist, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 BayBO, der Fall. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in dem Bauordnungsrecht grundsätzlich nicht (mehr) geprüft wird. Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U. v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).

Die Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war.

Aus den vorstehenden Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4. Auf die im Verfahren erörterten Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) über die Erlaubnis einer Sondernutzung zu entscheiden ist und letztere nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 21 Satz 3 BayStrWG), kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und anderer Gesetze (LT-Drs. 15/7161 vom 15.1.2007) mit dem die Konzentration bisher paralleler Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt wurde, enthält dazu - auszugsweise - folgende Aussagen (LT-Drs. a. a. O. S. 74, zu § 2 Nr. 2, Art. 21):

„Art. 21 BayStrWG regelt bereits in der geltenden Fassung den Fall des Zusammentreffens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für eine übermäßige, d. h. über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung mit einer öffentlichrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Zweck der Neuregelung ist eine Verfahrenskonzentration auch in den Fällen, in denen nach den baurechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung erforderlich ist und zugleich eine nach Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, weil mit dem Vorhaben eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Die Vorschrift (erg.: Art. 21 Satz 1 n. F.) will auch in diesen Fällen parallele Verwaltungsverfahren vermeiden und im Außenverhältnis zum Bürger die Entscheidungskompetenz über beide Bereiche bei der Bauaufsichtsbehörde konzentrieren. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Belange der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde (im Regelfall die Gemeinde, ggf. unter Einbeziehung der Straßenbaubehörde, vgl. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) werden durch die vorgeschriebene Beteiligung gewahrt. ….

Der Wegfall der Sondernutzungserlaubnis in diesen Fällen dient nur der Verfahrenskonzentration, materiellrechtlich liegt eine straßenrechtliche Sondernutzung vor, die sich nach den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG richtet. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis (im Gegensatz zu Baugenehmigung) nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es demnach nicht, wenn für den Benutzungstatbestand eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde zugleich die Sondernutzung erlaubt.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen dürfte es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Baugenehmigung in den Fällen der hier zu vorliegenden Art (Werbetafel) mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf und muss. Ob Gleiches für einen Überbau mit einem Gebäude gilt, dessen Fortbestand auf unabsehbare Dauer angelegt ist, oder ob dann die Erteilung einer, regelmäßig für die „Lebenszeit“ der jeweiligen Anlage bestimmten, Baugenehmigung grundsätzlich ausscheidet, ist in Anbetracht der hier zu entscheidenden Sach- und Rechtslage nicht näher zu erörtern.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.