Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01165

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pferdestalles für 12 Pferde und einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der …

Die Klägerin hatte das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit Beschlüssen vom 11. Mai 2015 und 3. Mai 2016 verweigert. Es wurde im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung ersetzt, nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 28. April 2016 die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört hatte. Zur Begründung der Einvernehmensverweigerung wurde seitens der Klägerin geltend gemacht, die Erschließung sei nicht gesichert, weil das Baugrundstück weder an das städtische Kanalnetz noch an die städtische Wasserversorgung angeschlossen sei. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangs sei weder beantragt noch erteilt worden. Eine Genehmigung für die Errichtung des Brunnens, welchen die Beigeladenen für die Wasserversorgung anführten, liege nicht vor. Für die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Graben sei eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Entsorgung von Festmist im festgesetzten Überschwemmungsgebiet in der beabsichtigten Form halte die Klägerin für äußerst bedenklich.

Mit notarieller Vereinbarung vom 2. März 2016 wurde zulasten des benachbarten Grundstücks FlNr. … unter anderem ein Abwasserableitungsrecht, ein Geh- und Fahrtrecht, ein Brunnenmitbenutzungs- und Wasserleitungsrecht im Rahmen einer Dienstbarkeit zu Gunsten der FlNr. … und jeweils inhaltsgleich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern bestellt, die am 9. März 2016 im Grundbuch eingetragen wurden. Auf der FlNr. … befindet sich ein Brunnen, ein öffentlicher Graben sowie ein Stromanschluss.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 erhob die Klägerin Klage. Gleichzeitig beantragte sie, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss der Kammer vom 8. August 2016 wurde dieser Antrag abgelehnt (AN 3 S. 16.01164). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (VGH München, B.v. 23. Dezember 2016 – 9 CS 16.1746). Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2016 im Wesentlichen ausführen, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der das im Außenbereich gelegene Grundstück der Beigeladenen als Ackerfläche ausweise. Außerdem habe sich das Betriebskonzept der Beigeladenen von der Haltung eigener Pferde zu der Haltung von Fremdpferden verändert. Dies sei im Rahmen der erteilten Baugenehmigung vom Landratsamt unzutreffend gewürdigt worden; aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung stehe fest, dass sanitäre Anlagen erforderlich seien, wie es vom Veterinäramt in den Stellungnahmen vom 14. August 2015 und vom 26. November 2015 empfohlen worden sei.

Nachdem der Firma …GmbH am 28. Juli 2016 antragsgemäß ein Vorbescheid zur Betriebserweiterung erteilt worden sei, müsse für die Beurteilung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf die Lage des geplanten Gebäudes, das sich in dessen unmittelbarer Nähe befinde, abgestellt werden.

Das streitgegenständliche Vorhaben sei nicht privilegiert, die Erschließung sei nicht gesichert und es sei wegen der Staubbelastung mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen. Außerdem seien die Nebenbestimmungen in Nr. 10, 11 und 12 des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheides unbestimmt.

Die Klägerin beantragt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2016:

Die den Beigeladenen von dem Landratsamt … erteilte Baugenehmigung, Az. …, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Die von der Klägerin für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens angeführten Gründe hielten einer Überprüfung nicht stand. Es handle sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB. Die Althofstellen der Beigeladenen befänden sich im Stadtgebiet der Stadt … und hätten keine Erweiterungsmöglichkeiten. Daher sei bereits in der Vergangenheit an dem beantragten Standort eine Maschinen-und Lagerhalle im Außenbereich errichtet worden. Nun solle ein Pferdestall mit Bergehalle gebaut werden. Nach der fachlichen Einschätzung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei die geplante Baumaßnahme für die weitere Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes sinnvoll und notwendig. Zwar liege das Bauvorhaben in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Nach der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 27. Februar 2015 bedürfe das Bauvorhaben einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 78 Abs. 1 WHG. Diese sei mit Bescheid des Landratsamtes … vom 15. Juni 2016 erteilt worden. Auch sei die Wasserversorgung gesichert. Es gebe einen bestehenden Brunnen, für welchen die Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis erhalten hätten. Auch die Abwasserbeseitigung sei gesichert, da bei der beantragten Pferdehaltung laut Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kein Abwasser anfalle. In der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft zum 3. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass bei überdachter Miststätte keine Jauche anfalle. Ebenso wenig sei die Errichtung von Sanitäranlagen geplant. Da damit nur Oberflächenwasser anfalle, könne es unter bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt seien, genehmigungsfrei versickert oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Auch verstoße das beantragte Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere seien übermäßige Staubbelastungen nicht zu erwarten. Da demnach wegen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB das beantragte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und die für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens angeführten Gründe nicht haltbar sein, habe das Einvernehmen ersetzt werden können.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 erfolgte die Beiladung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilende Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weshalb dessen Ersetzung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte.

Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BayBO erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.

Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerte Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB grundsätzlich im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf.

Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.1984 – 4 CB 2/84 – juris; BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 – juris). Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen regelmäßig nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn diese auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind.

1. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich als planungsrechtlich zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Unstreitig liegt das Baugrundstück im Außenbereich. Das Bauvorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen.

Nach der insoweit maßgeblichen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 16. Juni 2015 üben die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 201 BauGB mit eigenverantwortlicher Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (unmittelbare Bodenertragsnutzung) aus. Das streitgegenständliche Bauvorhaben soll die Erweiterung der Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung ermöglichen, da zwei vorhandene Althofstellen der Beigeladenen im Stadtgebiet von … keine Erweiterungsmöglichkeiten haben. Es werden nach den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft von den Beigeladenen 19,3 ha landwirtschaftlich und ca. 10 ha forstwirtschaftlich genutzt. Das für die Viehhaltung benötigte Futter wird überwiegend selbst erzeugt. Der Tierbestand setzt sich aus zehn Schafen, sieben Pferden, 14 Mastschweinen, 80 Legehennen und 265 Einheiten Mastgeflügel zusammen. Der Viehbesatz beträgt 0,64 GV/ha LF. Zusammenfassend kommt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Es handele sich um einen über mehrere Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung. Ein Einkommensbeitrag aus der entstehenden Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht sei erkennbar. Auch sei die geplante Maschinen- und Bergehalle zur Lagerung von Futtermitteln für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ins Verfahren eingeführten Bedenken gegen das Vorliegen einer Privilegierung führen zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 2016 (9 CS 16.1746 Rn. 12 ff.) Bezug genommen).

2. Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu Unrecht verweigert, da die ausreichende Erschließung gesichert ist (a) und öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen (b).

a) Die Klägerin dringt mit dem Einwand, die Erschließung sei nicht gesichert, nicht durch.

Die ausreichende Erschließung eines Bauvorhabens bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Februar 2016, § 35 Rn. 69).

An das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks sind tendenziell geringere Anforderungen zu stellen als an die Erschließung eines Grundstücks im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder an eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB). Abzustellen ist nach der gesetzlichen Regelung, die eine „ausreichende“ Erschließung verlangt, auf die Mindestanforderungen zur Befriedigung des durch das Einzelvorhaben ausgelösten Erschließungsbedürfnisses (Battis/Krautzberger/Löhr Mitschang/ Reidt, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 7-9), wobei dieses je nach Art des (privilegierten) Vorhabens unterschiedlich ausfallen kann (E/Z/B a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die ausreichende Erschließung nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 – 4 C 53.74 –; U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – beide juris). Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer“ Standard aus (vgl. BVerwG, U.v. 7. 2.1986 – 4 C 30/84 – BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20). Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985, – 4 C 48/81 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist vom Bestehen einer ausreichenden gesicherten Erschließung auszugehen. Dies gilt insbesondere für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung.

aa) Die Frage, ob vorliegend ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Klägerin aufgrund der Wasserabgabeatzung vom 5. Oktober 1989 besteht bzw. hiervon die Erteilung einer Befreiung beantragt werden müsste, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung. Denn für den planungsrechtlichen Begriff der Erschließung ist nur maßgeblich, ob die Wasserversorgung ausreichend gesichert ist. Die Bestimmungen der WAS, deren Grundlage Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO bildet, sind nicht als planungsrechtliches Steuerungsinstrument vorgesehen. Ihre auf der Planungshoheit beruhenden Rechte hat die Gemeinde in den entsprechenden Verfahren einzubringen und ist dabei auf planungsrechtliche Belange beschränkt, wozu der Anschluss- und Benutzungszwang als Teil der kommunalen Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht zählt (BayVGH,, U.v. 7.2.2011 - 4 B 10.2856 -, juris).

Vorliegend ist im Hinblick auf die Wasserversorgung von einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB auszugehen. Denn diese ist durch die Entnahme von Brunnenwasser auf dem Nachbargrundstück FlNr. …, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1) steht und mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks aufgrund notarieller Erklärung vom 2. März 2015 belastet ist, gesichert. Die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis des Landratsamtes … vom 29. Juli 2010 für das Zutagefördern von Grundwasser für den Betrieb des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … liegt vor, für ein Überschreiten der Entnahmemengen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich und der Verwendungszweck des Viehtränkens bedarf außerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keiner weiteren Erlaubnis.

bb) Auch die Abwasserentsorgung ist nach Aktenlage in ausreichendem Maß sichergestellt.

Nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegendem Betriebskonzept der Beigeladenen vom 12. Januar 2016 sollen in dem Pferdestall neben den Zuchtpferden mit Nachzucht begrenzt Fremdpferde untergebracht werden. Geplant ist die Aufzucht von Pensions-Jungpferden bzw. die Betreuung von Pensions-Gnadenbrotpferden. Aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass aus fachlicher Sicht bei der beantragten Pferdehaltung kein Abwasser anfalle.

An Sanitäranlagen wurde nach dem Betriebskonzept nicht gedacht. Diese wurden gleichwohl vom Landratsamt … - Veterinäramt - in der Stellungnahme vom 14. August 2015 (Bl. 113 der Behördenakte) empfohlen. Eine solche Empfehlung bewirkt im Falle ihrer Nichtbeachtung jedoch nicht, dass die ausreichende Erschließung des Bauvorhabens nicht mehr gesichert ist. Denn von einer Notwendigkeit ist gerade nicht auszugehen, Sanitäranlagen wurden weder beantragt noch genehmigt.

Auch ist die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin durch die Frage der Notwendigkeit der Einrichtung von Sanitäranlagen nicht berührt, weshalb sie ihr Fehlen im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann.

Die nach dem Betriebskonzept geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den Graben auf FlNr. … begegnet im Hinblick auf die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung des Baugrundstücks keinen rechtlichen Bedenken. Nach den von den Beigeladenen vorgelegten Berechnungen der …GmbH vom 11. September 2015 (Bl. 143 der Behördenakte) wird die befestigte Fläche auf dem Baugrundstück 1.000 m² unterschreiten, so dass sich die Einleitung nach Ziffer 4.4 der „Technische(n) Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ vom 17. Dezember 2008 (AllMBl. 2009 S. 7) im Rahmen des Gemeingebrauch nach § 25 Sätze 1 und 3 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG bewegt und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Einleitung ist durch Eintragung einer Dienstbarkeit aufgrund notarieller Vereinbarung vom 2. März 2016 zulasten des Grundstücks FlNr. … dinglich gesichert.

Ist eine Entwässerung im Rahmen des Gemeingebrauchs tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, ist auch die planungsrechtliche Erschließung gegeben.

b) Auch der Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben liege im Überschwemmungsgebiet und sie finde die Festmistentsorgung im Überschwemmungsgebiet problematisch, greift nicht durch. Der Belang der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungsnahmen des WWA vom 27. Februar 2015 (Bl. 19 der Behördenakte) und des Landratsamtes … – Umweltamt – vom 3. Juli 2015 (Bl. 80 der Behördenakte), die in die Baugenehmigung unter den Nebenbestimmungen 18 bis 20 aufgenommen wurden. Demnach sind Dungstätten zur Lagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten unzulässig. Eine solche soll auf dem streitbefangenen Grundstück auch nicht errichtet werden. Vielmehr soll der Mist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger gesammelt und von dort zur Lagerstätte gebracht werden (Bl. 89 der Behördenakte).

Sowohl nach der u.a. auf Grundlage eines Gutachtens des WWA vom 23. Februar 2016 erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG mit Nebenbestimmungen 3.1 zur Bauausführung vom 15. Juni 2016 (Bl. 314 der Behördenakte) als auch durch Nebenbestimmungen 13 bis 21 im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid konnten die bestehenden Bedenken aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet aus fachlicher Sicht ausgeräumt werden, so dass entgegenstehende öffentliche Belange im Hinblick auf Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz durch das Bauvorhaben nicht erkennbar sind.

Das Gericht hat keinen Anlass, die fachlichen Bewertungen in Frage zu stellen, da diese nicht substantiiert angezweifelt wurden. Das Äußern von Bedenken und Mutmaßungen bzw. das bloße Behaupten von nachteiligen Auswirkungen ist nicht geeignet, das Einvernehmen auf rechtlich tragfähiger Grundlage zu verweigern. Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den amtlichen Auskünften und Gutachten von Fachbehörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, zuletzt B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 -, juris).

d) Sonstige Belange des § 35 Abs. 3 BauGB bzw. Normen, die im Rahmen der Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde wegen Verletzung ihres Planungsrechts erfolgreich hätten angeführt werden können, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere entspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das streitgegenständliche Grundstück als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht dem Vorhaben somit nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Belang der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Beilgeladenen haben einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt, dem das Landratsamt … – Umweltamt – am 17. Mai 2016 (Bl. 253) zugestimmt hat. Dafür, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hierzu wird auf das Urteil des VG Ansbach vom 26. Oktober 2017 – AN 3 K 16.01219 – hingewiesen.

Nach alldem hat das Landratsamt das zu Unrecht verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2016 - 9 CS 16.1746

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Aug. 2016 - AN 3 S 16.01164

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I

Referenzen

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt E.-H. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. Juni 2016 für den Neubau eines Pferdestalls sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. und die damit verbundene Ersetzung ihres bauplanungsrechtlichen Einvernehmens.

Gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.01165). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 8. August 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig; es diene dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei gesichert, öffentliche Belange stünden ihm voraussichtlich nicht entgegen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das gewerbliche Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan, wonach das Baugrundstück als Ackerland bzw. Landwirtschaft ausgewiesen sei. Das Vorhaben sei südlich des Grundstücks der m. .... geplant, einer Herstellerin von Medizinprodukten, mit deren Betrieb das Vorhaben aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen nicht vereinbar sei. Zudem löse das Vorhaben zulasten dieses Unternehmens immissionsähnliche Einwirkungen aus, die nicht zumutbar seien. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die konkreten Verhältnisse nicht berücksichtigt. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene, erfordere angesichts des Kundenverkehrs eine Toilette, die nicht vorgesehen sei und bedürfe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, an der es fehle. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Die vom Landratsamt angeordneten Nebenbestimmungen seien unbestimmt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2016 gegen die vom Landratsamt E.-Höchstädt erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei dem Betrieb der Beigeladenen handle es sich um einen seit acht Generationen geführten landwirtschaftlichen Betrieb, was bereits indiziere, dass es sich um einen regulären, also generell lebensfähigen Betrieb handle. Die von der Antragstellerin angestellten Berechnungen seien unbeachtlich, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Schädliche Umwelteinwirkungen löse das Vorhaben nicht aus. Die darüber hinaus gehenden Individualinteressen des benachbarten Unternehmens seien nicht wehrfähig. Dem Vorhaben stünden somit auch keine öffentlichen Interessen entgegen.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Die Darlegungen der Antragstellerin zu der ihrer Ansicht nach fehlenden Privilegierung des Vorhabens lassen keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Bewertung zu.

a) Das Verwaltungsgericht geht auf Grundlage der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Juni 2015 davon aus, dass die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 201 BauGB auf 19,3 ha landwirtschaftlich und ca. 10 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben. Das Vorhaben diene diesem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es die Erweiterung der Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung ermögliche und keine Erweiterungsmöglichkeit an den Althofstellen im Stadtgebiet bestehe. Die überwiegend eigene Futtergrundlage sei gesichert, ein Einkommensbeitrag aus der entstehenden Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht sei erkennbar.

b) Das von der Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Vorgebrachte führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Soweit die Antragstellerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass es sich bei „der beabsichtigten Pferdehaltung um ein auf Dauer gedachtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen“ handle, werden die Begriffsmerkmale „Vorhaben“ und „landwirtschaftlicher Betrieb“ des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die über das Merkmal des „Dienens“ miteinander verknüpft sind, vermengt. Die Antragstellerin scheint der Ansicht zu sein, das Vorhaben umfasse einen eigenständigen Betrieb, der neu gegründet werde; dies ist nicht der Fall.

Im Außenbereich ist ein Vorhaben u. a. dann zulassungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das „Vorhaben“ der Beigeladenen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfasst nicht die Neugründung ihres bereits seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, sondern die zur Genehmigung gestellten konkreten baulichen Anlagen „Pferdestall“ sowie „Maschinen- und Bergehalle“, die dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb dienen müssen (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. bb).

Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung mit einem für die Landwirtschaft wichtigen Bezug zur Bodenertragsnutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden. Dieser Betrieb muss ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung sein (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 35 Rn. 29 m. w. N.). Das ist hier zweifellos der Fall, weil die Beigeladenen seit Jahrzehnten einen regulären landwirtschaftlichen Betrieb auf ausreichender Flächengrundlage unterhalten, was das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als fachkundige Stelle nachvollziehbar bestätigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 8).

Die bereits im Bestand ausgeübte Pferdehaltung ist Teil der landwirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen, also ein Betriebszweig ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Für einen Betriebszweig ist aber nicht zu fordern, dass er selbst „ein auf Dauer gedachtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen“ ist. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb sind vielmehr alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen, insbesondere ist es einem Landwirt nicht verwehrt, Überschüsse aus profitablen Betriebszweigen zur „Quersubventionierung“ einer weniger rentablen Sparte zu verwenden (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 14). Die weitere Annahme der Antragstellerin, die Pferdehaltung der Beigeladenen sei gewerblicher Natur, weil die Baugenehmigung keine Beschränkung enthalte und danach sogar zwölf Fremdpferde gehalten werden könnten, trifft nicht zu. Die zur Landwirtschaft gehörende Tierhaltung i. S. d. § 201 BauGB umfasst sowohl die Haltung eigener Pferde zum Zweck der Zucht als auch die Pensionspferdehaltung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 201 BauGB, Rn. 18 m. w. N.). Anders als die Antragstellerin meint, läge deshalb auch dann kein „Gewerbebetrieb“ vor, wenn zwölf Fremdpferde untergebracht würden. Davon abgesehen wäre die Errichtung des Pferdestalls neben der zweifellos landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen- und Bergehalle selbst dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulassungsfähig, wenn es sich bei der Pferdehaltung um eine landwirtschaftsfremde Betätigung handelte (wovon hier allerdings nicht auszugehen ist). In den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, können einzelne Betätigungen - die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind - durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen, wenn es sich bei dem nicht privilegierten Betriebsteil gegenüber dem privilegierten Betrieb nur um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, er dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm zur Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einkommensquelle schaffen soll (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106 = juris Rn. 6). Dass auch diese Voraussetzungen vorliegen, hat das fachkundige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachvollziehbar attestiert.

Gehen die von der Antragstellerin angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen schon im Ansatz von der unzutreffenden Annahme aus, jeglicher Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Betriebs müsse für sich gewinnbringend sein, so sind ihre Berechnungen auch in der Sache verfehlt, weil Investitionskosten etwa für eine Reithalle, einen Reitplatz und eine Longierhalle in Ansatz gebracht werden, die das Vorhaben der Beigeladenen nicht umfasst.

bb) Der Einwand, das Vorhaben diene nicht dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb, ist unberechtigt.

Zutreffend geht die Antragstellerin zunächst davon aus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann dient, wenn das zu errichtende Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19). Fehlerhaft ist hingegen die Annahme, an dieser Zuordnung fehle es, weil das Vorhaben aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung keine äußerlich erkennbare Zuordnung zu den beiden im Stadtgebiet befindlichen Althofstellen aufweise. Die „äußerlich erkennbare Prägung“ betrifft die Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung des Vorhabens in Bezug auf seinen Verwendungszeck (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972, ebd.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist aber nach seinen äußerlichen Merkmalen erschöpfend durch seine Zweckbestimmung geprägt. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pferdestall oder die Maschinen- und Bergehalle nach ihrer Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung anderen Zwecken dienen könnten, als den im Bauantrag und in der Baugenehmigung bezeichneten. Das Vorhaben ist vielmehr objektiv so beschaffen, dass seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972, ebd.).

Zur dienenden Funktion eines Vorhabens gehört zwar auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 20 m. w. N.). Den Betriebsflächen der Beigeladenen, insbesondere den Koppelflächen, ist das Vorhaben aber nahe zugeordnet. Nachdem auf den Althofstellen keine Flächen für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen zur Verfügung stehen, begegnet die teilweise Auslagerung des Vorhabens in den Außenbereich auch sonst keinen Bedenken. Im Übrigen braucht sich ein Landwirt für ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes Vorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen, da das Gesetz typischerweise von der räumlichen Zuordnung solcher Vorhaben zu den Betriebsflächen ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400 = Rn. 19).

2. Der Auffassung der Antragstellerin, das Vorhaben verfüge über keine ausreichend gesicherte Erschließung, kann nicht gefolgt werden.

a) Hinsichtlich der Wasserversorgung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei von einer gesicherten Erschließung auszugehen, weil die Beigeladenen auf ihrem benachbart gelegenen Grundstück Brunnenwasser entnehmen könnten, wofür sie auch eine wasserrechtliche Erlaubnis hätten (vgl. Bescheid vom 29.7.2010). Auch die Abwasserbeseitigung sei gesichert. Die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in einen Graben begegne keinen rechtlichen Bedenken, bei der beantragten Pferdehaltung falle kein Abwasser an. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander.

b) Ob eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert wäre, wenn das Vorhaben der Beigeladenen auch Sanitäranlagen zum Gegenstand hätte, kann dahinstehen, weil der Einbau von Sanitäranlagen weder beantragt noch genehmigt wurde.

Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen verletze ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts, weil keine Sanitäranlagen bzw. Toiletten vorgesehen, solche aber erforderlich seien. Insoweit ist schon nicht ersichtlich oder dargelegt, inwieweit das Fehlen sanitärer Anlagen die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin berühren könnte. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, ob eine bauliche Anlage im Einzelfall sanitärer Einrichtungen bedarf, nach dem Bauordnungsrecht (vgl. etwa Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 Satz 3 BayBO, § 12 VStättV, § 3 Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Nr. 4.1 des Anhangs zur ArbStättV), dessen Einhaltung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO).

Davon abgesehen spricht nichts dafür, dass das Vorhaben aus Rechtsgründen über die von der Antragstellerin geforderten sanitären Einrichtungen bzw. Toiletten verfügen müsste. Das Veterinäramt hat in seiner Stellungnahme vom 26. September 2016 nochmals klargestellt, dass es den Einbau einer Toilette lediglich empfohlen hat und dass eine Möglichkeit zum Reinigen von Händen und Schuhen (im Fall einer Seuchenlage) nicht zwingend eine Entsorgung über das öffentliche Abwassersystem erfordert.

3. Dem Vorhaben stehen voraussichtlich keine öffentlichen Belange entgegen.

a) Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, widerspricht es nicht der Darstellung des Flächennutzungsplans als „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

b) Die im Beschwerdeverfahren gerügte Verletzung der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Wahrung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots liegt voraussichtlich nicht vor. Der in der Nachbarschaft des Vorhabens ausgeübte Betrieb eines Herstellers von medizinisch-technischen Geräten wird auch unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung dieses Betriebs um ein Produktionsgebäude mit Labor und Reinraum (vgl. Vorbescheid vom 28.7.2016) keinen dem Vorhaben zuzurechnenden unzumutbaren Auswirkungen ausgesetzt.

aa) Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch schädliche Umwelteinwirkungen bzw. einem Verstoß gegen öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht auszugehen. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert geltend gemacht, dass sich eine durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Immissionsbelastung außerhalb des nach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben Zulässigen bewegen könnte.

(1) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 m. w. N.). Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirklungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden; darüber hinaus können auch die in Nr. 5 der TA Luft für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 und 8 TA Luft; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, Nr. 1 TA Luft Rn. 11 m. w. N.). Ein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13 m. w. N.). Ist die Schwelle der Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 = juris Rn. 22 m. w. N.).

Nach den Stellungnahmen des Sachgebiets Umweltamt beim Landratsamt vom 31. März 2015, vom 10. Juli 2015, vom 13. November 2015 und vom 21. September 2016 ist mit einer Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft bzw. insgesamt mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht zu rechnen. Übermäßige Staubbelastungen seien bei dem vorherrschenden Untergrund nicht zu erwarten. Lediglich bei sehr trockener Witterung könnten bei der Belegung der Paddocks Staubaufwirbelungen und entsprechende Windverfrachtungen vorkommen. Diese würden allerdings meist auf das unmittelbare Umfeld um die Paddocks begrenzt sein. Ausweislich der Antragserwiderung des Landratsamts vom 14. Juli 2016 im erstinstanzlichen Verfahren wird der Bagatellmassenstrom der TA Luft, der sich auf diffuse, nicht gefasste Staubquellen bezieht, nicht erreicht (vgl. Nr. 4.6.1.1 b), Tabelle 7 TA Luft). Zwar gebe es keine Daten zur Staubemissionsrate von Pferden, ziehe man aber vergleichsweise die Staubemissionswerte für Rinder heran, so wäre ein Stall mit ca. 350 Rindern (sog. „Bagatellbestand“) am Vorhabenstandort zulässig. Demgegenüber befänden sich nur sechs von insgesamt zwölf genehmigten Pferden in Richtung des benachbarten Gewerbegebiets. Diesen fachkundigen und nachvollziehbaren Bewertungen tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen.

Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Umweltamts in der Stellungnahme vom 21. September 2016 im Hinblick auf Bioaerosole. Weder aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Stand: 31.1.2014) noch der Richtlinie VDI 4255 Blatt 2 (Bioaerosole und biologische Agenzien - Emissionsquellen und -minderungsmaßnahmen in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, Dezember 2009) ergeben sich danach Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Haltung von zwölf Pferden mit einer über den Hintergrundwerten liegenden erhöhten Konzentration an organischen Partikeln zu rechnen sei.

Weshalb diese fachkundige Bewertung zu kurz gegriffen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. November 2016 nicht entnehmen. Freilich ist mit Staubaufwirbelungen stets zu rechnen, wenn sich etwas bewegt, wie außer den gehaltenen Pferden etwa der weiterhin beanstandete An- und Abfahrtsverkehr der Pferdeeigentümer, die pferdebetreuenden Personen oder der An- und Abfahrtsverkehr auf dem derzeit noch als Parkplatz genutzten Fläche des benachbarten Unternehmens. Auch mit zusätzlichen Keimen ist stets zu rechnen, wenn sich Lebewesen in der Nähe aufhalten. Was in dieser Hinsicht an Immissionen zumutbar ist und was nicht, beurteilt sich aber nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie einschlägiger Regelwerke, also nach allgemeinen objektiven Maßstäben und nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Immissionsbetroffenen. Gleiches gilt hinsichtlich individuell förderlicher Umweltbedingungen zugunsten des benachbarten Unternehmens, die die Antragstellerin auch außerhalb dessen Betriebsstätte gewahrt wissen will und deren Sicherung sie letztlich den Beigeladenen abverlangt.

Das Verlangen, die bisher günstigeren Umweltbedingungen beizubehalten, kann auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand oder der künftigen Entwicklung des benachbarten Unternehmens abgeleitet werden. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 4 m. w. N.).

Die von der Antragstellerin eingewandten Regelungen des Gesetzes über Medizinprodukte und der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte betreffen u. a. Anforderungen, die an die Produktion und an das Inverkehrbringen von Medizinprodukten gestellt werden, sie begründen aber keine Verhaltenspflichten für die Nachbarschaft der Hersteller von Medizinprodukten. Auch danach bleibt es allein in der Verantwortung und Sphäre des benachbarten Unternehmens, für die gebotenen hygienischen Bedingungen zu sorgen. Dass dies schlechterdings unmöglich wäre, wurde nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht anzunehmen. Die Stellungnahme der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 weist lediglich darauf hin, dass „organische Partikel“ „von den vorhandenen Filteranlagen nicht gefiltert werden können“ und es bei der Warenanlieferung der Rohstoffe keinen Schutz gebe, „so dass hier der erste Kontakt mit den gefährdenden Partikeln entsteht“. Erscheint diese Darstellung schon fragwürdig, weil mit „organischen Partikeln“ wie Bakterien oder Pilzsporen in der Außenluft auch dann zu rechnen ist, wenn keine Pferdehaltung in der Nachbarschaft ausgeübt wird, so obliegt es allein dem benachbarten Unternehmen etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen (vgl. hierzu u. a. die Richtlinienreihe VDI 2083). Auch die etwa gebotene Einhausung der Warenanlieferung ist Sache des benachbarten Unternehmens. Aus dem „Prioritätsprinzip“ folgt nichts anderes (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. cc).

(2) Die mit der Baugenehmigung verfügten „Nebenbestimmungen Immissionsschutz“ sind nicht unbestimmt oder unzureichend. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Nebenbestimmungen angesichts des geringen Tierbesatzes zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots überhaupt erforderlich sind.

Die Nebenbestimmung Nr. 10 dient der Minderung von Staubemissionen bei trockener Witterung (Satz 1) und fordert deshalb den regelmäßigen Austausch der Flusssandschüttung der Paddocks entsprechend ihrer Belastung (Satz 2). Nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen kann in den Paddocks als Tretschicht gewaschener Flusssand verwendet werden. Da durch die Benutzung der Paddocks im Laufe der Zeit emissionsfähige Staubpartikel entstehen und die Tretschicht je nach Nutzung mit Verunreinigungen durchsetzt wird, ist die Flusssandschüttung regelmäßig auszutauschen (vgl. Stellungnahme des Umweltamts vom 31.3.2015). Eine bestimmte Zeitangabe, wann der Wechsel vorzunehmen ist, kann allerdings nicht festgelegt werden, weil dies von der jeweiligen Nutzungsintensität der Paddocks im Einzelfall abhängt. Deshalb wird nur die generelle Verpflichtung zum regelmäßigen Austausch der Flusssandschüttung angeordnet, die sich dann realisiert, wenn die vorhandene Flusssandschüttung zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. „Nennenswerte“ Staubemissionen in diesem Sinn liegen jedenfalls dann vor, wenn der nach Nr. 4.6.1.1 b), Tabelle 7, Nr. 2.9 TA Luft zu berechnende Bagatellmassenstrom für Gesamtstaub überschritten wird.

Die Nebenbestimmung Nr. 11, wonach eine Koppelhaltung oder sonstige Außenflächen nur südlich des geplanten Gebäudes angelegt werden „sollen“, ist als Hinweis an die Beigeladenen bei der Errichtung solcher ggf. verfahrensfreier Vorhaben zu verstehen, aber zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht erforderlich. Führten gleichwohl im Norden angelegte Flächen zu rechtlich beachtlichen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft, ist deren Anlegung auch ohne Nebenbestimmung unzulässig. Werden demgegenüber von im Norden des Gebäudes angelegten Flächen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG in der Nachbarschaft herbeigeführt, sind sie zulässig.

Die Nebenbestimmung Nr. 12 ist hinreichend bestimmt. Einer konkreten zeitlichen Festlegung, wie oft der Pferdemist abtransportiert werden muss, bedarf es nicht. Nach den Angaben der Beigeladenen zum Bauantrag vom 10. Juli 2015 erfolgt die Lagerung und Entsorgung von Festmist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger, welcher bei Bedarf regelmäßig entleert wird, weil Dungstätten zur Festmistlagerung im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig sind. Diesen Umstand formuliert Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 12: „Da keine Mistlagerung auf dem Grundstück erfolgt, muss der Pferdemist regelmäßig abtransportiert werden“. Ein Abtransport erfolgt mithin, wenn der Anhänger voll ist. Darin liegt der eigentliche Gehalt der Nebenbestimmung Nr. 12 aber nicht, sondern in deren Satz 2, wonach „diese Arbeiten und auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Maschinen- und Bergehalle“ nur tagsüber im Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr durchgeführt werden dürfen.

bb) Der behauptete Verlust des Kundenvertrauens und ein dahingehender Imageschaden des benachbarten Unternehmens ist kein bodenrechtlich relevanter Belang, der eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen könnte. Rücksicht zu nehmen ist nur auf bodenrechtliche, also grundstücksbezogene Interessen; die persönlichen Verhältnisse sind in die Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenso wenig einzustellen wie besondere Empfindsamkeiten oder wettbewerbliche Erwägungen (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Zwar sind die Belange der Wirtschaft städtebaulicher Natur (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Gleiches gilt aber für die Belange der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB). Einen Vorzug des einen Belangs gegenüber dem anderen Belang vermittelt das nachbarschützende Bodenrecht nicht. Das Bauplanungsrecht ist vielmehr wettbewerbsneutral. Dies schließt nicht nur einen Anspruch auf Abwehr eines konkurrierenden Unternehmens auf Grundlage des Planungsrechts aus, sondern auch einen bodenrechtlichen Anspruch darauf, den Wettbewerb fördernde Standortvorteile zu bewahren. Deshalb führt der Hinweis der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 zur Gefährdung der Standortsicherheit und der Entwicklungsmöglichkeit des benachbarten Unternehmens zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, weder beachtlich noch schutzwürdig (BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Die Erwartung des benachbarten Unternehmens, wegen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets würden keine baulichen Anlagen in der Nachbarschaft errichtet, gründet sich auf kein schutzwürdiges Interesse, weil die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten nicht dem Schutz von Grundeigentümern vor einer emittierenden baulichen Nutzung dient. Auf das Ausbleiben einer Bebauung konnte das benachbarte Unternehmen zudem nicht vertrauen, weil bauliche Anlagen im Wege einer Ausnahme - wie hier - auch im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden können (§ 78 Abs. 3 WHG).

Die Überlegungen zur Wahl des Standorts des benachbarten Unternehmens an einer Stelle, an der mit einer von organischen Partikeln freien Außenluft zu rechnen ist, sind nicht schutzwürdig, weil es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Außenluft mit einer bestimmten, die Produktionsabläufe des benachbarten Unternehmens begünstigenden Zusammensetzung gibt. Auf derartige Überlegungen konnte schon deshalb nicht vertraut werden, weil der Betrieb in einem Gewerbegebiet liegt, in dem stets mit gewerbetypischen Belästigungen zu rechnen ist und darüber hinaus an den planungsrechtlichen Außenbereich grenzt, in dem die Errichtung baulicher Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe ebenso zulässig ist wie etwa nichtlandwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen, sonst störende Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB oder schlicht die Bewirtschaftung und Beweidung von Flächen. Aufgrund dieser bodenrechtlich relevanten Situation ist die Schutzwürdigkeit des benachbarten Unternehmens von vornherein gemindert. Allein ein vermeintlicher oder tatsächlicher Imageverlust des benachbarten Unternehmens aufgrund einer als abträglich empfundenen baulichen Nutzung in der Nachbarschaft oder ein dadurch eintretender Verlust des Kundenvertrauens begründen keinen schutzwürdigen baurechtlichen Abwehranspruch.

cc) Auch das von der Antragstellerin zugunsten des benachbarten Unternehmens eingewandte „Prioritätsprinzip“ verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 (4 C 11.04 - NVwZ 2005, 328) liegt hier nicht der spezielle Fall eines Segelfluggeländes vor, dessen luftverkehrsrechtliche Genehmigung bei Ausführung des angegriffenen Bauvorhabens (Windenergieanlagen) schlechthin nicht mehr ausgenutzt werden könnte. Wie bereits ausgeführt wurde, obliegt es allein dem benachbarten Unternehmen, etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen.

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Vorhaben keine Belange der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) und auf die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vom 15. Juni 2016 hingewiesen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pferdestalles für 12 Pferde und einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle, Gemarkung …, FlNr. … Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich.

Die Klägerin betreibt seit 2008 auf dem unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück mit der Flurnummer … ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von medizinischen und medizinisch-technischen Produkten. Das Unternehmen liegt in einem durch Bebauungsplan im Jahr 1996 („…“) festgesetzten Gewerbegebiet. Unter anderem betreibt sie dort einen Reinraum der Klasse GMPC, einen Reinraum, der der ISO-Klasse 7 entspricht sowie weitere kontrollierte Bereiche, die sämtlich mit gefilterter Außenluft versorgt werden müssen.

Die Klägerin lässt vortragen, sie beabsichtige entsprechend ihrer langfristigen Planung, auf derjenigen Grundstücksfläche, die derzeit als Parkplatz genutzt werde, ein weiteres Gebäude zu errichten, in welchem neben der Erweiterung des Produktionsbereichs ein Labor und ein Reinraum untergebracht werden sollen. Nach Vorbringen des Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin hierzu einen Antrag auf einen entsprechenden Vorbescheid bei der Stadt … eingereicht, der am 18. Juli 2016 antragsgemäß erteilt worden sei. Die Klägerin müsse im Rahmen ihrer Produktion gewährleisten, dass der Anfall oder das Eindringen von Partikeln unbedingt vermieden werde. Dies gelte insbesondere für Partikel biologischer Herkunft und in ganz besonderer Weise für solche tierischen Ursprungs. Hier seien schutzwürdige Interessen der Klägerin bereits dann verletzt, wenn aus der Sicht ihrer Kunden (hier wohl insbesondere aus Japan) der Produktionsstandort aufgrund seiner räumlichen Nähe zu einem Tierhaltungsbetrieb und den mit diesem zwangsläufig verbundenen Partikel-und Geruchsemissionen als potenziell risikoträchtig angesehen werde. Dies erschütterte das Vertrauen in die Sterilität der von der Klägerin hergestellten Medizingeräte.

Außerdem sei das Vorhaben nicht privilegiert. Es sei bislang nicht klar, ob es sich bei der Pferdehaltung um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handle. Auch sei das Vorhaben nicht ausreichend erschlossen, da ungeklärt sei, in welcher Weise die mit der beabsichtigten Pferdehaltung verbundenen Abwässer umweltgerecht abgeleitet und entsorgt werden sollten. Insbesondere die geplante Einstellung von Fremdpferden mache sanitäre Einrichtungen für die Pferdehalter erforderlich. Hinzu komme, dass von dem Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Hier sei insbesondere zu befürchten, dass es zu Staubaufwirbelungen durch die Pferdehaltung kommen könne. Außerdem solle das Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet errichtet werden. Die hierzu erforderliche Genehmigung gemäß § 78 Abs. 3 WHG sei bisher nicht erteilt worden.

Darüber hinaus sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Zwar sei zutreffend, dass das Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen sei. Jedoch betreibe die Klägerin bereits seit 2008 den hochsensiblen Gewerbebetrieb und deswegen müsse dies bei Beurteilung der konkreten Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei komme es auch auf individuelle Interessen, die dem Nachbarschutz unterliegen, an. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bestehe hierin, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin seit 2008 bestehe und nun eine landwirtschaftliche Nutzung auf dem Nachbargrundstück erfolgen solle, die nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung erfülle. Es sei bereits eine deutlich räumliche Trennung vorhanden und damit kein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben gegeben. Auch seien die Nebenbestimmungen im streitgegenständlichen Bescheid unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Auch betrieben die Beigeladenen auf der an das Bau- und Nachbargrundstück angrenzenden FlNr. … Geflügelhaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde ausweislich der Akten des Landratsamts … am 13. Juni 2016 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 erheben. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2016 abgelehnt (AN 3 S. 16.01218). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672). Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

Die den Beigeladenen von dem Landratsamt … erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2016, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz, der am 20. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB. Das beantragte Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und diene diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Auch sei die Erschließung des Bauvorhabens gesichert. Die Wasserversorgung werde durch einen Brunnen sichergestellt, für welchen die Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis erhalten hätten. Bei der beantragten Pferdehaltung falle laut Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kein Abwasser an. Auch nach der Stellungnahme der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft vom 3. Juli 2015 werde festgestellt, dass bei überdachter Miststätte keine Jauche anfalle. Die Errichtung von Sanitäranlagen sei nicht geplant, sodass auch hier kein Abwasser anfalle. Das anfallende Niederschlagswasser könne genehmigungsfrei versickern oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Zwar liege das Bauvorhaben in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und bedürfe daher einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 78 Abs. 1 WHG. Die erforderliche Ausnahme sei mit Bescheid des Landratsamtes … vom 15. Juni 2016 erteilt worden. Nach der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz im Landratsamt … sei mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImschG nicht zu rechnen, sodass für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kein Raum sei. Bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung seien die nächstgelegenen Bürofenster im Gewerbegebiet auf dem Grundstück der Klägerin mit der Schutzwürdigkeit eines Dorfgebietes angenommen worden, was die übliche Vorgehensweise für Emissionsorte im Gewerbegebiet sei. Jedoch endeten die zulässigen Mindestabstände selbst für den Fall der Annahme der Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes noch weit vor den Gebäuden des Nachbargrundstücks. Übermäßige Staubbelastungen seien bei dem vorherrschenden Untergrund nicht zu erwarten. Nach der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz könne das Bauvorhaben an der beantragten Stelle unter Einhaltung der getroffenen Nebenbestimmungen zugelassen werden. Auf individuelle Umstände, hier etwa die Einhaltung betrieblicher Standards, komme es nicht an. Das Baurecht regele die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtliche Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend sei auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht dahingehend personenbezogen, dass es in seinen Anforderungen davon abhänge, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellten oder wer die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks seien. Besondere Empfindlichkeiten könnten daher im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen. Hierzu wurde verwiesen auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere werde der Bagatellmassenstrom der TA Luft, der sich auf diffuse und nicht gefasste Staubquellen beziehe, nicht erreicht. Auch seien Pferde staubempfindlich, sodass es keine Daten zur Staubemissionsrate von Pferden gebe. Würde man vergleichsweise die Staubemissionswerte für Rinder zugrunde legen, wäre an dieser Stelle ein Stall mit ca. 350 Rindern zulässig. Auch sei zu beachten, dass sich von den insgesamt zwölf genehmigten Paddocks nur sechs in Richtung des Grundstücks der Klägerin befänden. Auch beinhalte der landschaftspflegerische Begleitplan, dass das Bauvorhaben mit Hecken eingegrünt werde, was zu einer zusätzlichen Minderung von Staubemissionen führen würde.

Am 28. Juli 2016 erließ das Landratsamt … gegenüber der Klägerin einen Vorbescheid mit der Feststellung, dass der Neubau eines Produktionsgebäudes mit Labor und Reinraum auf der FlNr. …, Gemarkung … grundsätzlich genehmigungsfähig sei.

Die Stadt … verweigerte das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit Beschlüssen vom 11. Mai 2015 und 2. Mai 2016. Es wurde im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung ersetzt. Hiergegen erhob die Stadt … mit Schreiben vom 1. Juli 2016 Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen (AN 3 K 16.01165, AN 3 S. 16.01164). Mit Beschluss der Kammer wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 8. August 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (VGH München, B.v. 23. Dezember 2016 – 9 CS 16.1746).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten und auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten, auf die allein sich die Klägerin wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Von dem Bauvorhaben gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, auf die die Klägerin ein Abwehrrecht stützen kann.

Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belange § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthalten ist, wird zulasten des Nachbarn verletzt und gewährt diesem ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris).

Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris).

a) Aus der Erwägung, dem streitgegenständlichen Bauvorhaben fehle die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, kann die Klägerin kein Abwehrrecht herleiten. Ein solches erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (BVerwG, B.v. 12.4.1994 – 4 B 152.93 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris).

Auch ein gebietsübergreifender Abwehranspruch in Bezug auf die Art der Nutzung besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Anhaltspunkte dafür, dass der ein Gewerbegebiet festsetzende Bebauungsplan den Eigentümern der in seinem Umgriff gelegenen Grundstücke ausnahmsweise Abwehrrechte gegen Vorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück einräumen wollte, gibt es nicht.

Im Übrigen wird auf die Gründe der Entscheidung des BayVGH im Rahmen der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Kammer im Eilverfahren Bezug genommen (BayVGH, B.v. 23.12.2016, a.a.O., Rn. 12 ff.).

b) Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Bedenken zum Erfordernis wasserrechtlicher Genehmigungen wegen der Brunnennutzung und der Lage des Baugrundstücks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie der umweltgerechten Abwasserentsorgung. Die Klägerin ist nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (BayVGH, B.v. 29.5.1995 – 14 CS 95.879 – juris).

Darüber hinaus wurden die nach § 78 Abs. 3 WHG erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet vom 15. Juni 2016 und die wasserrechtliche Genehmigung für die Grundwassernutzung (Brunnen) vom 29. Juli 2010 erteilt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser bzw. Einleitung in einen grundstücksnahen Graben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, bestehen nicht. Das Landratsamt hat diese Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in nicht zu beanstandender Weise beachtet. Nach der erteilten Baugenehmigung ist davon auszugehen, dass Sanitäranlagen nicht erforderlich sind, so dass ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entbehrlich erscheint. Eine Wasserbelastung durch Festmist ist durch die entsprechende Nebenbestimmungen 12. und 18. im streitgegenständlichen Bescheid ausgeschlossen.

Im Baugenehmigungsverfahren wurden alle Träger öffentlicher Belange beteiligt und deren Stellungnahmen und besondere Anforderungen im Baugenehmigungsbescheid mit Nebenbestimmungen und Hinweisen umgesetzt.

c) Auch liegt die geltend gemachte unzumutbare Beeinträchtigung des Produktionsbetriebs der Klägerin durch von der Pferdehaltung ausgehenden Staubemissionen nicht vor.

Die Klägerin hat schon nicht schlüssig vorgetragen, durch Staub-oder sonstige Partikelemissionen infolge der beabsichtigten Pferdehaltung von zwölf Pferden auf dem Baugrundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. Vielmehr wird aus den Einlassungen deutlich, dass nicht so sehr die tatsächliche Emissionssituation als beeinträchtigend empfunden wird, als vielmehr die Befürchtung, dass bei Bekanntwerden der Tierhaltung in unmittelbarer Nachbarschaft des Produktionsortes allein aufgrund der Tatsache dieser Tierhaltung mit einem Imageschaden hinsichtlich der sterilen Produktionsmethode bei den Kunden der Klägerin zu rechnen ist.

Im Übrigen ist zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImschG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImschG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris; BayVGH, B.v. 3.5.2016 a.a.O.).

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition de § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH, B.v. 29.9.1995 – 14 CS 95.879 – juris).

Eine Anlage, die keine stärkeren Immissionen verursacht als jeweils immissionsschutzrechtlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässig, ist auch im baurechtlichen Sinn nicht rücksichtslos (BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74.78 – juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin durch die befürchteten Staub-und Partikelemissionen nicht verletzt.

Insbesondere kommt es nicht auf eine aus individueller Sicht vorliegende besondere Schutzbedürftigkeit an. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie für das gewählte Produkt-tionsverfahren „besonders saubere“ und von Partikeln jeglicher Art weitgehend freie Außenluft benötige.

Das Baurecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend ist auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht in einem Sinne „personenbezogen“, dass es in seinen Anforderungen davon abhängt, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen oder wie die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks sind (BVerwG, B.v.14.2.1994 – 4 B 152/93, B.v. 15.7.1987 – 4 B 151/87 – juris). Damit geht einher, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie zum Beispiel besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können und dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 20/84 – juris). Abzustellen ist demnach auf das Empfinden von „durchschnittlichen Grundstückseigentümern“.

Das Grundstück der Klägerin liegt in einem festgesetzten Gewerbegebiet am Rand zum Außenbereich. Für ihre Schutzbedürftigkeit bedeutet dies zunächst, dass sie Belastungen, die für ein Gewerbegebiet typisch sind, hinzunehmen hat. Ein Anspruch auf besonders reine Luft für Produktionszwecke steht der Klägerin in einem Gewerbegebiet nicht zu.

Darüber hinaus ist für den Grad der Schutzwürdigkeit relevant, dass sie ihren Gewerbebetrieb am Rande zum Außenbereich errichtet hat und dort betreibt. Deswegen verringert sich ihre Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zu den innerhalb des Gewerbegebietes gelegenen Produktionsstätten, da der Außenbereich grundsätzlich der Landwirtschaft und den davon ausgehenden Emissionen vorbehalten bleibt und im Randbereich mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Schon bisher wurden die südlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Flächen landwirtschaftlich und damit § 35 BauGB und dem einschlägigen Flächennutzungsplan entsprechend genutzt. Die Klägerin trägt hierzu vor, es befinde sich auf der FlNr. … bereits seit einigen Jahren eine Geflügelzucht.

Im Außenbereich hat die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang, da diese Nutzung quasi durch das Baugesetzbuch geplant ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44/13 – juris Rn. 4). Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emitierende Nutzung stattfindet, da der Außenbereich einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. In den Bereichen, in denen Gebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung daher mit einer spezifischen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet auch hier nicht nur eine Pflichtigkeit dessen, der Belastungen verbreitet, sondern auch eine Duldungspflicht desjenigen, der sich in der Nähe angesiedelt hat, unabhängig davon, welche Nutzung zuerst stattfand (VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 23.2.2015 – 3 K 34714.NW – juris Rn. 64).

Soweit die Klägerin zum Zeitpunkt der Errichtung der Produktionsstätte im Jahr 2008 einerseits wegen entsprechender Zusagen der Stadt …, es sei mit weiterer Bautätigkeit im Außenbereich nicht zu rechnen und andererseits wegen der Randlage zum Überschwemmungsgebiet von keiner weiteren Nutzung der südlich gelegenen Grundstücke ausging, ist diese Hoffnung nicht schutzwürdig, zumal die Stadt … keine entsprechende sichernde Bauleitplanung zugunsten der Klägerin durchgeführt hat. Auch die geplante Betriebserweiterung mit Labor und Reinraum auf den derzeit als Parkplatz genutzten Betriebsflächen ist nicht geeignet, das streitgegenständliche Vorhaben als der Klägerin gegenüber rücksichtslos erscheinen zu lassen, insbesondere da der Vorbescheid im beantragten Umfang zugunsten der Klägerin am 28. Juli 2016 erlassen wurde. Damit steht das streitgegenständliche Bauvorhaben der Betriebserweiterung der Klägerin nicht entgegen.

Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Immissionsschutzes beim Landratsamt … vom 31.3.2015 und vom 13.11.2015 – das hinsichtlich des Grades der Schutzbedürftigkeit bei für das Grundstück der Klägerin entsprechend der o.g. Überlegungen von einem Dorfgebiet ausging (Stellungnahme vom 31. März 2015) - befinden sich die von der Tierhaltung ausgehenden Staubbelastungen infolge des entsprechend gestalteten Untergrundes in den Stallungen vor allem infolge der geringen Tierbesatzdichte unterhalb der Bagatellgrenze und fallen demnach aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft ist demnach nicht ersichtlich. Die VDI Richtlinie 3894/2 ist nach Einschätzung des Umweltamtes beim Landratsamt … wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen zur Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf die Quellstärke nicht erfüllt. Diese Einschätzung wird seitens der Klägerin auch nicht ernsthaft infrage gestellt.

Bloße Behauptungen reichen nicht aus, um fachliche Stellungnahmen zu erschüttern. Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den amtlichen Auskünften und Gutachten von Fachbehörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, zuletzt B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 - juris).

Nachdem sich die befürchteten Emissionen auch durch die Eingrünung der Freiflächen auf dem Baugrundstück abschwächen werden und sich damit endgültig unterhalb der Bagatellgrenze befinden, liegt eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Klägerin gegenüber nicht vor.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.