Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Dez. 2016 - AN 3 K 15.00799

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Dez. 2016 - AN 3 K 15.00799
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in ..., FlNr. ... Das Anwesen besteht aus einem Vorder- und einem Rückgebäude. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Im Zeitraum 2011 bis 2014 sanierte der Kläger das Gebäude und investierte dabei einen Betrag von insgesamt 930.886,34 EUR. Es liegt eine Baugenehmigung der Stadt ... vom 20. Juli 2011 sowie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis der Stadt ... vom 18. Mai 2011 vor. In der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist unter A381 ausgeführt:

„Steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die Denkmaleigenschaft werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten im bzw. an dem Gebäude entsprechend diesem Bescheid und in weiterer stetiger Abstimmung mit den Denkmalbehörden, BLfD und UDSchB, durchgeführt werden. Die erforderliche Abstimmung wird durch den vorliegenden Bescheid nicht ersetzt.“

Weiterhin ist unter H031 ausgeführt in Auszügen:

„Unabhängig davon besteht die Möglichkeit von Steuervergünstigungen. Nähere Auskünfte hierzu können sie auf der Homepage des BLfD unter http://www.blfd.bayern.de//unter der Rubrik Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen/Steuervergünstigungen entnehmen.“

Mit Antrag der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater - Rechtsbeistand ... aus ... beantragte der Kläger am 7. November 2014 unter Übersendung der Rechnungsbelege in Höhe von insgesamt 930.886,34 EUR die Erteilung einer Grundlagenbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i. V. m. Art. 25 BayDSchG. Diesen richtete er an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, ...

Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Kläger mit, bei dem vorliegenden Antrag für das Rückgebäude der ... in ... fehle die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 BayDSchG. Eine steuerliche Anerkennung dieser Maßnahmen sei daher nicht möglich. Die Anerkennung der weiteren Aufwendungen für das Vordergebäude sei nicht möglich, da die nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG insoweit notwendige vorherige, zum Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege führende Abstimmung für die beantragten Aufwendungen - Sanierung des Vordergebäudes in der... in ... - fehle. Eine steuerliche Anerkennung dieser Maßnahmen nach § 7i EStG sei für diese Maßnahme nicht möglich. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Das Schreiben wurde am 30. April 2015 zur Post gegeben.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 20. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erheben und begehrte zunächst die Erteilung der beantragten Grundlagenbescheinigung über den Betrag von 930.886,34 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2016 begehrte der Kläger nur noch die Erteilung der Grundlagenbescheinigung für die Baumaßnahme am Vordergebäude seines Anwesens in Höhe von 475.978,09 EUR. Er räumte ein, dass das Rückgebäude kein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 BayDSchG sei. Unter Denkmalschutz stehe nur das Vorderhaus. Für das Vorderhaus seien Kosten für die baulichen Maßnahmen im Jahr 2011 in Höhe von 118.129,48 EUR, für das Jahr 2012 in Höhe von 344.022,03 EUR und für das Jahr 2013 in Höhe von 13.826,58 EUR, insgesamt 475.978,09 EUR entstanden.

Es sei unstreitig, dass der vom Kläger mit der denkmalpflegerischen Betreuung der Baumaßnahme beauftragte Architekt ..., Büro für Architektur und Denkmalpflege, selbst nur mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in ... in Kontakt gestanden habe. Mit dem Bayerischen Amt für Denkmalpflege habe sich der Architekt nicht selbst in Verbindung gesetzt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass diese Abstimmung durch die Untere Denkmalschutzbehörde erfolge. Dies sei üblicherweise auch so. Hierzu wurde der zuständige Architekt ... als Zeuge angeboten. Der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Bescheinigung, da die Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal erforderlich gewesen seien. Die Erhaltung eines Baudenkmals liege nach den Hinweisen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vor, wenn Aufwendungen für die Substanz des Baudenkmals getätigt würden, die nach Art und Umfang erforderlich seien, um das begünstigte Objekt als Denkmal für die Nachwelt zu erhalten. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne sei gegeben, wenn durch die Maßnahmen ein denkmalpflegerisch erstrebenswerter Zustand geschaffen werde. Entscheidend sei demnach, ob die Maßnahmen noch unmittelbar dem Baudenkmal zuzuordnen seien, in einem Nutzungszusammenhang zu diesem stünden und unselbstständige Bestandteile des Baudenkmals darstellten. Sämtliche durchgeführte Arbeiten, von der Kompletterneuerung der Elektro- und Sanitärinstallationen auf der einen bis zur Sanierung und malertechnischen Überarbeitung der vorhandenen Holzwangentreppe auf der anderen Seite, stellten substanzerhaltende Maßnahmen dar. Sie stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Gebäudes und dienten seiner Erhaltung als Denkmal. Es handele sich nicht um Neueinrichtungen, sondern um die Renovierung vorhandener Anlagen und Gebäudeteile innerhalb des denkmalgeschützten Gebäudes. Auch seien die Arbeiten zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich gewesen. Das Vordergebäude werde vom Kläger vermietet, er erziele hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die genannten Modernisierungsmaßnahmen seien unter den Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen worden, so dass keinerlei denkmalschutzrechtlich erhaltenswerte Bausubstanz beeinträchtigt worden sei. Insbesondere seien die denkmalschutzrechtlichen Auflagen aus der von der Stadt ... erteilten Erlaubnis vom 18. Mai 2011 eingehalten worden.

Auch sei die erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege entgegen dessen Auffassung erfolgt. Die Baumaßnahmen seien vor Beginn der Arbeiten im Jahr 2011 in genauer Abstimmung jedenfalls mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden, die ihrerseits im erlaubnisrechtlichen Verfahren das Landesamt für Denkmalpflege beteilige. Ein weitergehendes Verständnis der Erfordernisse an die inhaltliche Abstimmung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG sei mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sei dem Kläger am 18. Mai 2011, mithin vor Beginn der Bauarbeiten, erteilt worden. Der zuständige Gebietsreferent des Landesamtes sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in der Lage gewesen, an der Planung des Vorhabens mitzuwirken. Eine zwingend notwendige Initiative durch den Kläger, mit der dieser direkt an das Landesamt für Denkmalpflege hätte herantreten müssen, sehe das Gesetz nicht vor und sei auch auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Hinweisen zum Thema „Baudenkmal und Steuervergünstigungen“ nicht widerspruchsfrei erörtert. Hier heiße es u. a.:

„Wer im Zusammenhang mit Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Auskunft sucht, sollte sich zunächst an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Diese stellte gerne den Kontakt zum Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege her.“

Der Kläger habe sich demgemäß an die Untere Denkmalschutzbehörde, hier an die Stadt ..., gewandt. Dem Kläger seien infolge der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis spezielle Auflagen gemacht worden, die das Ob und Wie der Ausführungen der baulichen Maßnahmen teilweise detailliert vorgegeben hätten, so sei u. a. der Einbau eines Wärmedammverbundsystems an der Sandsteinrückfassade untersagt worden, zahlreiche andere Maßnahmen, wie das Dacheindeckungsmaterial, die einzelnen Fensterelemente sowie die Art und Weise der Ausbesserung zerstörter Fugen hätten in stetiger Rücksprache mit der Stadt ... erfolgen sollen. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Abstimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit dem Landesamt für Denkmalpflege sowie dem oben genannten Hinweis auf eine Kontaktvermittlung hätte der Kläger - vertreten durch Herrn ... - davon ausgehen dürfen, dass er seinerseits alles Erforderliche getan habe, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundlagenbescheinigung zu erfüllen und sich mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Sinne der Vorschrift der §§ 7i und 11b EStG „abgestimmt“ zu haben. Eine weitere zusätzliche Verpflichtung zur Abstimmung sei mit dem Sinn und Zweck des § 7i EStG nicht zu vereinen und stelle zudem angesichts der erheblichen bürokratischen Fallstricke einen Verstoß gegen die Gebote eines rechtsstaatlichen Verfahrens dar. Schließlich dürfe ein besonnener Bauherr bei Einleitung des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens nach Art. 6 DSchG und der daraufhin erteilten detaillierten Auflagen davon ausgehen, dass die baulichen Maßnahmen im Einzelnen einer intensiven Prüfung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten unterzogen worden seien und insofern eine abschließende Entscheidung vorliege. Die erforderliche Abstimmung resultiere bereits aus dem Zusammenwirken der Behörden im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Auch aus der in der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 18. Mai 2011 erteilten Auflage A381 sei nicht eindeutig abzuleiten, dass man sich als Bauherr zur Erlangung steuerlicher Begünstigungen vor Beginn der Bauarbeiten ausschließlich an das Landesamt für Denkmalpflege zu wenden hätte. Diese Formulierung lege vielmehr ein Wahlrecht und auch keine stetige Abstimmung mit beiden Behörden nahe. Zur wirksamen Durchsetzung eines derart intransparenten und bürgerfeindlichen Verfahrens zur Erlangung von gesetzgeberisch gewünschten Steuervorteilen hätte wenigstens eines ausdrücklichen und klar verständlichen Hinweises bedurft. Der Kläger habe hier erhebliches privates Kapital investiert und sich dabei an die ihm erteilten denkmalschutzrechtlichen Vorgaben gehalten. Ein über die erfolgte Abstimmung hinausgehendes Interesse des Landesamtes für Denkmalpflege an einer weitergehenden Abstimmung sei nicht erkennbar. Auch lasse sich die Erforderlichkeit der Maßnahme im denkmalschutzrechtlichen Sinn ex post feststellen. Dass eine Abstimmung zwingend vorher zu erfolgen habe, gebe der Gesetzeswortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG gerade nicht her. Dennoch werde genau davon in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung überwiegend ausgegangen. Eine Auslegung zulasten des Bürgers habe sich aber streng am Wortlaut zu orientieren und bedürfe einer eingehenden Begründung. Dem werde es nicht gerecht, wenn abseits des Wortlauts einer Abstimmung vor Beginn der Bauarbeiten abstrakt und unabhängig vom Einzelfall gefordert werde. Hier werde verkannt, dass die feststellende und gutachterliche Aufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege eine dienende Funktion habe und nicht Selbstzweck sei. Soweit es im Einzelfall möglich sei, habe das Landesamt die Erforderlichkeit im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auch im Nachhinein zu treffen und könne sich nicht auf die Nichtbeachtung schwer verständlicher Verfahrensvorschriften zurückziehen. Hauptzweck bleibe die steuerpolitisch gewünschte Förderung von substanzerhaltenden Investitionen in Baudenkmäler, der durch eine derartige restriktive Auslegung der einschlägigen Normen und ein hochgradig kompliziertes Verfahren konterkariert werde.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2015 - Az. ... - zu verpflichten, dem Kläger die am 7. November 2014 beantragte Grundlagenbescheinigung hinsichtlich der Aufwendungen zum Erhalt des Baudenkmals ..., ..., in Höhe von 475.978,09 EUR zu erteilen

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führte der Beklagte aus, dass es an der nach § 7i Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 EStG erforderlichen „Abstimmung“ vor Beginn der Maßnahme fehle. Deshalb könne die Grundlagenbescheinigung nicht erteilt werden. Der Kläger räume ein, dass der von ihm beauftragte Architekt allein und ausschließlich mit der Unteren Denkmalschutzbehörde gesprochen habe. Jegliche Beteiligung des für die Erteilung der streitgegenständlichen einkommenssteuerlichen Grundlagenbescheinigung allein zuständigen Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sei unterlassen worden. Dem Kläger hätte insbesondere die Auflage A381 Satz 2 des Bescheides vom 18. Mai 2011 zu denken geben müssen, wonach „die erforderliche [einkommenssteuerrechtliche] Abstimmung durch diesen Bescheid nicht ersetzt“ werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Das Klageverfahren bezüglich der Erteilung der Grundlagenbescheinigung für das Rückgebäude S. wurde abgetrennt, unter dem Aktenzeichen AN 3 K 16.02429 weitergeführt und eingestellt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Grundlagenbescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.

Nach § 7 i Abs. 1 Satz 6 müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist nach § 25 DSchG für die Erteilung der Grundlagenbescheinigung zuständig.

Eine Abstimmung in diesem Sinn liegt vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 225, 431, juris Rn. 22). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten vor Beginn der Baumaßnahme. An einer derartigen Abstimmung fehlt es vorliegend unstreitig. Auch der Einwand des Klägervertreters, vorliegend habe die Erforderlichkeit im denkmalschutzrechtlichen Sinn auch noch nach Abschluss der Baumaßnahme z. B. anhand von gefertigten Fotografien festgestellt werden können, ins Leere.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 15. September 2016 - 15 B 15.1377 - juris Rn. 11 aus:

„Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können. Die Entscheidung hierüber kann von der Behörde nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahme angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahme nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 zur Vorgängerregelung § 82 i EStDV 1977). Auch soll § 7 i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, B.v. 8.6.2004 - X B 51/04 - BFHE 2005, 53 = juris Rn. 5). Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das Landesamt für Denkmalpflege die denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 224,431 = juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981 = juris Rn. 18; B.v. 5.7.2013 - 21 ZB 13.512 - juris Rn. 8).“

Die - hier erfolgte - „Abstimmung“ mit der unteren Denkmalschutzbehörde über die Art und den Umfang der geplanten Baumaßnahme an einem denkmalgeschützten Gebäude ersetzt nicht die nach § 7 i EStG erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege, das beurteilt, welche Baumaßnahmen am Denkmal dergestalt erforderlich sind, dass sie in den Anwendungsbereich des § 7 i Abs. 1 EStG mit der Möglichkeit erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern fallen. Denn der Prüfungsumfang ist nicht identisch. So können Baumaßnahmen an einem Gebäude zwar nach Art. 6 DSchG zulässig sein, jedoch nicht erforderlich nach § 7 i EStG für seine Erhaltung oder sinnvolle Nutzung im steuerrechtlichen Sinn. Da Steuererleichterungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, werden die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nach strengeren Kriterien beurteilt.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe von dem Abstimmungserfordernis keine Kenntnis gehabt. Sowohl unter der Auflage A 381 als auch unter H 031 ist in der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis der Stadt ... vom 18. Mai 2011, die an den Kläger persönlich adressiert war, der Hinweis enthalten, dass der Bescheid die steuerrechtlich erforderliche Abstimmung nicht ersetze und zur Inanspruchnahme von Förderungen eine Genehmigung des BLFD zum Baubeginn vorliegen müsse. Gleichzeitig wurde der Link auf die Homepage des BLFD angegeben, auf der weitere Informationen zu Förderung und Steuerbegünstigungen zu erhalten sind.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 95.195,61 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei das Gericht für die Festsetzung in Höhe von einem Fünftel der steuerlich behaupteten Aufwendungen ausgeht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/09/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2013 sind wirkungslos geworden. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
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Annotations

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.