Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. März 2017 - AN 3 K 16.01605

bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 wurde die Beigeladene als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, für die Erneuerung der Beleuchtung in der … zwischen … und Stichstraße zur … zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 56,85 EUR herangezogen.

Das Beigeladenengrundstück grenzt nicht unmittelbar an die westlich verlaufende … an, sondern ist mit ihr durch zwei als Eigentümerwege gewidmete, nicht in der Baulast der Klägerin stehende ca. 2,40 m breite und 21 m lange Stichwege (FlNr. … und FlNr. …) verbunden.

Mit Bescheid der Klägerin vom 22. November 2007 wurde die Beigeladene zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der … zwischen der … im Süden und der Stichstraße im Norden herangezogen, welcher auf die Klage der Beigeladenen hin mit Urteil des VG Ansbach vom 14. Mai 2009, AN 18 K 08.00979, aufgehoben wurde, da das klägerische Grundstück nach dem gültigen Bebauungsplan Nr. … allein von der … im Süden sowie im Norden von der Stichstraße … aus erschlossen werde.

Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2010 - 6 ZB 09.1495 - wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 legte die Beigeladene gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Klägerin vom 25. September 2015 Widerspruch ein, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass bereits im Jahre 2010 der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass für das streitgegenständliche Grundstück keine Erschließungsbeiträge zur … hin zu entrichten seien, da dieses von dieser nicht erschlossen werde.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016 wurde der Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anders als im Erschließungsbeitragsrecht komme es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf die Vermittlung der Möglichkeit, das Grundstück zu bebauen, an.

Vorliegend handele es sich beim Grundstück der Beigeladenen nicht um ein Anliegergrundstück, da dieses nicht direkt an der … anliege. Die das Grundstück berührenden Wege stellten keine zu dieser gehörenden Anhängsel der … dar. Bei der … handele es sich um eine Ortsstraße, bei den Wegen um keine ausbaubeitragsrechtlich relevanten Anlagen. Die … sei befahrbar, die Wege nicht.

Der Rechtsprechung folgend seien im Straßenausbaubeitragsrecht selbst befahrbare und sehr kurze Straßen, soweit sie eine andere Verkehrsbedeutung hätten, keine unselbstständigen Anhängsel der Hauptstraße. Umso mehr müsse dies für nicht befahrbare Wege, welche einem unterschiedlichen rechtlichen Regime folgten, gelten.

Beim Grundstück der Beigeladenen handele es sich im Verhältnis zur … somit um ein Hinterliegergrundstück.

Bei Hinterliegergrundstücken sei zwischen gefangenen und nicht gefangenen Grundstücken zu unterscheiden. Beim Grundstück FlNr. … handele es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, da es an der … direkt anliege. Von dieser werde es auch betreten, die Gebäude befänden sich in der Nähe der … An den Wegen, die von der … abgingen, besäße die Beigeladene keinen Miteigentumsanteil. Auch wenn die Wege als Eigentümerwege öffentlich gewidmet seien, würden sie vom Grundstück FlNr. … offensichtlich weder benutzt noch benötigt. Ein Zaun hindere am Betreten. Des Weiteren sei schon in den Gerichtsverfahren bezüglich der Erschließungsbeiträge festgestellt worden, dass planungsrechtlich ein Zugang über diese Wege nicht vorgesehen sei.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2016 wurde gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken Klage erhoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die beiden Eigentümerwege habe die Beigeladene eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der …

Die Eigentümerwege würden das Grundstück der Beigeladenen nicht als selbstständige Erschließungsanlagen von der … abkoppeln. Sie seien als bloße unselbstständige „Anhängsel“ anzusehen, denn bei der Beurteilung der Selbstständigkeit einer Einrichtung komme es auf den Gesamteindruck, dabei insbesondere auf ihre Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem auf das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmünde, an (vgl. BayVGH v. 30.6.2016 - 6 B 16.515). Bei einem gerade verlaufenden Stichweg mit einer Länge von weit unter 100 m sei nach den auch im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich anerkannten Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts eine Selbstständigkeit der Eigentümerwege nicht gegeben.

Die Regierung von Mittelfranken sei der Auffassung, dass in diesem Fall allerdings die straßenausbaubeitragsrechtliche Ausnahme greifen müsse, wonach Stichwege, obwohl sie nach den eigentlich anwendbaren Kriterien als unselbstständig einzuordnen wären, dennoch als selbstständig anzusehen seien, wenn sie eine andere Verkehrsfunktion als die abzurechnende (Haupt-)Erschließungsanlage hätten.

Von der Klägerin werde nicht bestritten, dass dies nach Rechtsprechung und Literatur dann der Fall sein solle, wenn der Stichweg sich in der Baulast des Baulastträgers der (Haupt-) Erschließungsanlage befinde.

Dies könne aber dann nicht gelten, wenn der betreffende Stichweg ein Eigentümerweg und somit nicht in der Baulast der Gemeinde sei. Nur in solchen Fällen könne die Begründung für die Bildung einer Ausnahme grundsätzlich auch Sinn ergeben. Diese laute nämlich, dass für die Straßenausbaubeiträge je nach Verkehrsfunktion ein unterschiedlicher Anliegeranteil anfalle, so dass die Anlieger an einem Stichweg einen nicht passenden - in den allermeisten Fällen zu hohen - Anliegeranteil zahlen müssten, da dieser sich an der (Haupt-)Erschließungsanlage orientiere. Diese Begründung sei nach Ansicht der Klägerin bereits kritisch zu sehen, weil die Annahme der Unselbstständigkeit eines Stichwegs ja gerade bedeute, dass er nur ein Anhängsel der (Haupt-)Erschließungsanlage sei und somit auch nicht als selbstständige Anlage einen „eigenen“ Anliegeranteil benötige.

Jedenfalls aber könne diese Rechtsprechung dann nicht greifen, wenn der Stichweg sich in der Baulast von Privaten befinde, sodass für ihn keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden könnten und somit auch kein Anliegeranteil anfalle (vgl. VG Ansbach v. 25.1.2007 - AN 18 K 05.04391; vom 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554). Letztgenanntes Urteil sei vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zwar abgeändert worden (BayVGH v. 30.6.2016 - 6 B 16.515). Nach Auffassung der Klägerin weiche die Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs jedoch nur insoweit von der des VG Ansbach ab, als dass das VG Ansbach die Ansicht vertreten habe, dass generell von der Unselbstständigkeit der Anlage auszugehen sei, wenn für sie ein Straßenausbaubeitrag nicht erhoben werden könne, sie sich also nicht in der Baulast der Gemeinde befinde, und zwar auch dann, wenn die sonstigen Kriterien für das Vorliegen einer Selbstständigkeit gegeben seien. Dem sei der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten und habe den dortigen Eigentümerweg bereits nach den erschließungsbeitragsrechtlichen Kriterien für selbstständig erachtet (Länge von 137 m, mehrmaliges Abknicken). Die Frage, ob eine im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise anzunehmende Selbstständigkeit wegen unterschiedlicher Verkehrsfunktion anzunehmen wäre, habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geprüft.

Daraus ergebe sich, dass im Straßenausbaubeitrag ein Stichweg als selbstständig anzusehen sei, wenn er die erschließungsbeitragsrechtlichen Kriterien für die Selbstständigkeit eines Stichwegs erfülle, unabhängig davon, in wessen Baulast er sich befinde. Auf eine etwaige unterschiedliche Verkehrsfunktion komme es dann nicht mehr an. Seien diese Kriterien nicht erfüllt, sei bei Straßen in der Baulast der Gemeinde die straßenausbaubeitragsrechtliche Ausnahme zu prüfen, nach der der Stichweg dennoch als selbstständig anzusehen sei, wenn er eine andere Verkehrsfunktion als die (Haupt-)Erschließungsanlage habe. Diese Ausnahme greife jedoch dann nicht, wenn sich der Stichweg in privater Baulast befinde, also insbesondere bei Eigentümerwegen, weil dort ein Anliegeranteil nicht anfallen könne. In einem derartigen Fall richte sich die Selbstständigkeit ausschließlich nach den allgemeinen Kriterien.

Ob die zur Problematik von Hinterliegergrundstücken entwickelten Grundsätze in einer Konstellation wie der vorliegenden anzuwenden seien, wie es die Regierung von Mittelfranken tue, werde seitens der Klägerin bezweifelt. Denn bei der Inanspruchnahme der (Haupt-)Erschließungsanlage über einen Eigentümerweg komme es nur darauf an, ob dieser selbstständig sei oder nicht. Sei er selbstständig, koppele er die an ihn anliegenden Grundstücke ab und könne nicht zu Beiträgen für die (Haupt-)Erschließungsanlage herangezogen werden. An dieser Stelle bleibe kein Raum mehr für die Betrachtung dieser Grundstücke als Hinterliegergrundstücke im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Letztlich komme es hierauf im vorliegenden Fall aber auch nicht an.

Die Eigentümerwege an der … seien als unselbstständig anzusehen, sodass sie dem Grundstück der Beigeladenen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit an der … vermittelten, so dass der Beitragsbescheid rechtmäßig und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei.

Es wird beantragt,

Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei zuzustimmen, dass es sich bei den beiden Eigentümerwegen nicht um selbstständige Verkehrsanlagen handele, welche die an ihnen anliegenden Grundstücke von einer Erschließung durch die … abkoppeln würden; dies werde auf Grund der geringen Länge dieser Eigentümerwege ausgeschlossen.

Seitens des Beklagten sei auch nicht eine ausnahmsweise Selbstständigkeit durch eine abweichende Verkehrsbedeutung dieser Wege angenommen worden.

Jedoch handele es sich bei diesen Wegen nicht um Bestandteile der … Nach Art. 2 Ziff. 1e BayStrWG gehörten zu einer Straße u.a. auch die Gehwege, soweit sie mit der Fahrbahn im Zusammenhang stünden und mit dieser gleich laufen würden. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Daher rühre auch die abweichende Widmung der Wege. Eine Abweichung von diesem Begriff im Straßenausbaubeitragsrecht sei nicht erkennbar. In diesem Rahmen wäre z.B. zu beachten, dass andernfalls der Klägerin als Straßenbaulastträger der … ein vollständiger Ausbau der Anlage gar nicht möglich wäre, da sie nicht Eigentümer und Straßenbaulastträger von Bestandteilen der Straße (hier der Eigentümerwege) wäre. Auch wären die Kosten der Herstellung und des Ausbaus der Wege auf alle Anlieger der … umzulegen gewesen.

Da es sich bei den genannten Wegen somit nicht um selbstständige Verkehrsanlagen und nicht um unselbstständige Bestandteile einer anderen Verkehrsanlage handele, stellten diese somit überhaupt keine Verkehrsanlagen dar. Diese Wege dienten somit als Zuwegungen für die an ihnen anliegenden Grundstücke zur … und vermittelten diesen Grundstücken somit eine Erschließung als Hinterliegergrundstücke.

Gemäß der für Hinterliegergrundstücke geltenden Rechtsprechung werde das Grundstück der Beigeladenen mangels einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahme (nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, keine Anhaltspunkte für tatsächliche Nutzung) nicht von der … erschlossen.

Mit Schreiben der Klägerin vom 7. September 2016 führte sie zur Stellungnahme des Beklagten vom 29. August 2016 im Wesentlichen aus, bei beiden Wegen handele es sich um als Eigentümerwege gewidmete Gehwege, mithin um öffentliche Erschließungsanlagen und nicht um bloße Vorderliegergrundstücke.

Zwar könne es sein, dass diese Eigentümerwege keine Bestandteile der … im Sinne des BayStrWG seien. Hierauf komme es bei der beitragsrechtlichen Beurteilung jedoch auch nicht an. Vielmehr sei der beitragsrechtliche Anlagenbegriff entscheidend. Hierbei gehe es nur darum, ob ein Weg als unselbstständiges „Anhängsel“ der Erschließungsanlage anzusehen sei. Dafür müsse er aber nicht straßenrechtlich ein Bestandteil derselben sein. Ein befahrbarer 60 m langer und mehrere Grundstücke erschließender Stichweg würde unproblematisch als solch unselbstständiges „Anhängsel“ betrachtet werden. Und auch dieser sei kein straßenrechtlicher Bestandteil der Straße, von der er abzweige.

Auf die Frage der Baulast komme es dabei ebenfalls nicht an. Kopple ein Weg ein Grundstück von der abzurechnenden Straße ab, weil er aufgrund seiner Ausdehnung und Beschaffenheit als selbstständig anzusehen sei, komme es nicht darauf an, ob sich dieser abkoppelnde Weg in der Straßenbaulast der Gemeinde befinde oder ob es sich um einen Eigentümer- oder einen Privatweg handele. Umgekehrt könne dies auch bei der Frage, ob der Weg unselbstständig sei, keinen Unterschied machen. Insoweit sei auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 - 6 B 16.515 - zu verweisen, wo ausgeführt werde, dass die Frage, ob das an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlich oder privaten - angrenzende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnehme, davon abhänge, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihn gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweige, aus.

Es sei demnach allein darauf abzustellen, ob die Kriterien für eine Selbstständigkeit erfüllt seien oder nicht. Wer Träger der Straßenbaulast sei, mache hierbei keinen Unterschied. Ebenso wenig müssten die Wege Bestandteile der … im straßenrechtlichen Sinne sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 2016, mit welchem der Bescheid der Klägerin vom 25. September 2015 aufgehoben wurde.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin das Grundstück der Beigeladenen FlNr. … der Gemarkung … zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Beleuchtung in der … zwischen … und Stichstraße zur … herangezogen.

Zwar grenzt das Beigeladenengrundstück nicht unmittelbar an die … an, es gehört jedoch in Ansehung der beiden das Beigeladenengrundstück mit der ausgebauten Anlage verbindenden Eigentümerwege (FlNrn. … und …) zum Kreis der Grundstücke, welchen durch die … ein straßenausbaubeitragsrechtlich relevanter Sondervorteil vermittelt wird und ist somit beitragspflichtig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend, nämlich die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Anlage, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, sowie eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. z.B. BayVGH v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris).

Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht darauf an, ob die ausgebaute Straße dem Grundstück die straßenmäßige Erschließung vermittelt, die für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung nötig ist. Vielmehr genügt für die Annahme des straßenausbaubeitragsrechtlich relevanten Sondervorteils schon die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt grundsätzlich jeder zulässigen und sinnvollen Nutzung des Grundstücks zugute (z.B. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris).

Diese die Beitragserhebung rechtfertigende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird einem Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt, wobei es sich dabei auch um einen öffentlichen oder privaten Weg handeln kann (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 a.a.O.).

Zu letzterem führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 30. Juni 2016 – 6 B 16.515 - juris, Folgendes aus:

„Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v.4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673). Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbständigen Ortsstraßen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21).“

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen an die Annahme eines beitragsrelevanten Sondervorteils ergibt sich vorliegend, dass die beiden Eigentümerwege dem Beigeladenengrundstück eine vorteilsrelevante Anbindung an die ausgebaute … vermitteln.

Im Hinblick auf die Länge der beiden Wege mit ca. 21 m, ihren geraden, zufahrtsähnlichen Verlauf und den Umstand, dass es sich um Wege ohne Verbindungsfunktion handelt, sind diese beitragsrechtlich als unselbständig zu qualifzieren.

Anders als der in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016, a.a.O., vorhandene Eigentümerweg, welcher im Hinblick auf seine Länge und seinen nicht geradlinigen Verlauf als selbständige Einrichtung beurteilt wurde und deshalb das dortige Beigeladenengrundstück „abkoppelte“ von der ausgebauten Ortsstraße, sind die im hier zu entscheidenden Falle inmitten stehenden Eigentümerwege wegen ihrer „Anhängselfunktion“ nicht geeignet, die an ihr gelegenen Grundstücke und damit auch das Beigeladenengrundstück, ausbaubeitragsrechtlich „abzukoppeln“.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die ausgebaute … und die streitgegenständlichen unbefahrbaren Eigentümerwege unterschiedlichen Straßenkategorien angehören.

Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 6 CS 04.1417 - juris, ist zu entnehmen, dass der Grund für das „Abkoppeln“ bei unterschiedlichen Straßenkategorien/Verkehrsfunktionen und die daraus resultierende Aufspaltung in mehrere selbständige Einrichtungen in den in der Satzung geregelten unterschiedlichen Gemeindeanteilen zu sehen ist.

Dieser Grund ist aber dann nicht gegeben, wenn es nicht zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen für Ortsstraße und Eigentümerweg kommen kann, weil, wie vorliegend, der Eigentümerweg mangels Straßenbaulast der Gemeinde (Art. 55 BayStrWG) nicht durch die Gemeinde ausgebaut werden kann und es demnach auch zu keiner Beitragserhebung durch die Gemeinde führen wird.

Auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die im Privateigentum und damit nicht in der Baulast der Klägerin stehenden unselbständigen Eigentümerwege das Beigeladenengrundstück vorteilsrelevant an die angebaute … anbinden.

3. Die seitens des Beklagten vertretene Auffassung, dass die streitgegenständlichen Eigentümerwege keine Bestandteile der … im Sinne des Art. 2 Ziffer 1e BayStrWG seien, sie demnach weder selbständige Verkehrsanlagen noch unselbständige Bestandteile einer anderen Verkehrsanlage sein könnten, verkennt, dass es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit der Eigentümerwege sich um eine rein beitragsrechtliche Qualifizierung handelt, nicht aber geht es dabei um die Frage, ob ein Eigentümerweg, welcher nach beitragsrechtlichen Grundsätzen als unselbständig einzuordnen ist, Bestandteil der Straße, von welcher er abzweigt, im Sinne des Art. 2 Ziffer 1e BayStrWG ist.

Diesbezüglich wird im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2467 - juris, folgendes ausgeführt:

„Zutreffend hat die Beklagte demgegenüber die vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen Grundstücke, die mit der ausgebauten Straße nur über den Privatweg auf den Grundstücken FlNrn. … bis … verbunden sind, bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt. Abgesehen davon, dass eine Herausnahme dieser Grundstücke aus der Aufwandsverteilung zu einem – erheblich - höheren Anteil der Klägerin am umlagefähigen Aufwand führen würde, ist sie rechtlich nicht angezeigt. Denn bei dem Privatweg handelt es sich, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, lediglich um ein bloßes unselbständiges „Anhängsel“ der Straße Auf der Schanze, das als Zufahrt zu einigen Grundstücken in „zweiter Reihe“ dient. Der Weg ist damit nicht geeignet, die an ihm gelegenen Grundstücke ausbaubeitragsrechtlich „abzukoppeln“.

Nach alledem steht fest, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01554

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor 1. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 und Ziffer 3, soweit sie die Klägerin betrifft, werden aufgehoben. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 6 ZB 13.431

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

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Tenor

1. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 und Ziffer 3, soweit sie die Klägerin betrifft, werden aufgehoben.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je die Hälfte.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Der Beigeladene ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., T.-Straße ... der Gemarkung ..., das mit einem Reihenhaus bebaut ist, sowie des Grundstücks Fl.Nr. ..., das mit einer Garage bebaut ist, sowie zu 1/11 Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das als Garagengrundstück genutzt wird.

Jeweils mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 wurden der Beigeladene und auch dessen Ehefrau für die Erneuerung und Verbesserung der D.-straße für das Wohngrundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 1.224,58 EUR, für das Garagengrundstück und für das Grundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 138,22 EUR bzw. von 92,96 EUR herangezogen.

Der Garagenhof und die darauf befindliche Garage liegen unmittelbar an der D.-straße an, das Wohngrundstück Fl.Nr. ... grenzt an das als Eigentümerweg gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. ... an, dieser Eigentümerweg mündet im Westen in die T.-Straße ein, setzt sich nach Osten fort, knickt im rechten Winkel nach Süden ab und mündet in die D.-straße ein. Von der Einmündung in die D.-straße bis zum Wohngrundstück des Beigeladenen beträgt die Entfernung ca. 55 m. Gemäß Eintragungsverfügung vom 1. April 1981 sind die jeweiligen Eigentümer Baulastträger des Eigentümerwegs.

Mit Schriftsatz vom 1. November 2013 ließen der Beigeladene und dessen Ehefrau gegen die genannten Bescheide Widerspruch erheben und daneben mit einem am 10. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... (AN 3 S 14.00066) und hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (AN 3 S 14.00069) anzuordnen.

Auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchs und der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 11. März 2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wurden die Anträge abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (6 CS 14.716) mit Beschluss vom 4. Juni 2014, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 hob die Regierung von Mittelfranken den Bescheid der Klägerin vom 4. Oktober 2013 über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge für das Grundstück Fl.Nr. ... in Höhe von 1.224,58 EUR auf (Ziffer 1).

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 2) und der Klägerin 5/6 der Kosten des Widerspruchsverfahren auferlegt (Ziffer 3).

Zur Begründung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wird ausgeführt, der Bescheid vom 4. Oktober 2013 hinsichtlich Grundstück Fl.Nr. ... sei rechtswidrig, da das Grundstück nicht von der D.-straße erschlossen werde. Dieses Grundstück liege an keiner befahrbaren Straße direkt an. Es werde im Norden über einen längeren Privatweg mit der T.-Straße verbunden, im Süden verlaufe ebenfalls ein Privatweg von ca. 60 m Länge, ca. 3 m Breite gerade zur T.-Straße. Ein weiterer Privatweg (W 3, Länge ca. 60 m, leicht geknickt, Breite ca. 1,5 m) laufe von der D.-straße nach Norden, berühre den südlichen Privatquerweg an dessen Ende und treffe auf den nördlichen Privatquerweg ebenfalls an dessen Ende. Dort ende dieser Weg, an diesem Weg liege das Grundstück Fl.Nr. ... nicht an. Bei dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 bezüglich des Erschlossenseins des Grundstücks Fl.Nr. ... sei man offensichtlich von der sogenannten Wohnwegerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, da man ersichtlich die erschlossenen Grundstücke an dem Weg auf solche mit weniger als 80 m Distanz zur D.-straße begrenzt habe. In diesen Fällen vermittelten Wohnwege von begrenzter Länge den Grundstücken eine Bebaubarkeit von der Anliegerstraße (hier: D.-straße) aus. Erschlossen sei ein Grundstück von einer Erschließungsanlage, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße den Grundstückseigentümern besondere Vorteile biete. Einem Grundstück werde im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare Verkehrseinrichtung vermittelt. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde also ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Dies könne auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Ohne Bedeutung bleibe es, wenn dieser Weg nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden könne. Ein selbstständiger Weg kopple ein Grundstück von davor liegenden anderen Anlagen ab (BayVGH v. 14.4.2011). Ausschlaggebend für den Begriff der Selbstständigkeit sei der Gesamteindruck der Einrichtung. Besondere Bedeutung komme deren Ausdehnung und Beschaffenheit, sowie dem Maß der Abhängigkeit zu. Selbstständige Anlagen seien augenfällige Elemente des gemeindlichen Straßennetzes. Als Regelmaß für die Länge von Stichstraßen habe sich eine Länge von 100 m herausgebildet. Bis dahin sehe eine Stichstraße ungefähr wie eine Zufahrt aus. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011 sei zu entnehmen, dass bei Verbindungswegen eine Unselbstständigkeit nicht in Betracht komme. Grund hierfür dürfte sein, dass ein Verbindungsweg keiner anderen Straße eindeutig als deren unselbstständiger Teil zugeordnet werden könne, denn er münde in zwei Straßen ein. Fraglich erscheine vorliegend die Natur der Wege, über die man vom vorliegenden Grundstück aus befahrbare Straßen erreichen könne. Der Weg 1 sei über 100 m lang und ausreichend breit. Aufgrund des Knicks sei am Anfang dessen Ende nicht zu sehen. Die Argumente sprächen für eine Selbstständigkeit dieses Weges. Dies würde bedeuten, dass das vorliegende Grundstück jedenfalls von dieser (privaten) Anlage erschlossen sei. Der Weg 2 sei nur 60 m lang, am Anfang könne man dessen Ende sehen. Dies spräche eher für eine Unselbstständigkeit, also eine Zugehörigkeit zur T.-Straße. Der dritte Weg zweige von der D.-straße ab, aufgrund seiner geringen Länge, seiner engen Ausführung und geringen Breite stelle er eher einen zurechenbaren Teil der D.-straße dar, berühre aber das streitbefangene Grundstück nicht.

Im Erschließungsbeitragsrecht werde eine solche Fragestellung im Rahmen der Wohnwegrechtsprechung gelöst. Nach Art. 4 BayBO sei ein Grundstück nur bebaubar, wenn es an einer befahrbaren Straße liege. Allerdings würden nicht befahrbare Wohnwege (auch nicht öffentlich gewidmete) mit begrenzter Länge die Bebaubarkeit eines Grundstücks sichern. Dort würden also Grundstücke von einer befahrbaren Straße erschlossen, wenn sie über Wohnwege mit dieser verbunden seien. Eine Abkoppelung durch den Wohnweg finde nicht statt. Der Vorteil im Erschließungsbeitragsrecht beruhe jedoch auf der Bebaubarkeit eines Grundstücks, welche das Vorhandensein einer befahrbaren Straße voraussetze. Im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts lägen allerdings schon bebaubare (und auch bebaute) Grundstücke vor. Die Bebaubarkeit spiele keine Rolle. Zur Nutzung anderer Vorteile bedürfe es keiner befahrbaren Straße. Es genüge eine Erschließung auch durch eine unbefahrbare Anlage. Entscheidend sei hierbei somit nicht, ob ein Grundstück über ein Wegesystem mit einer Anbaustraße verbunden sei, sondern welche Anlage (ob befahrbar oder nicht befahrbar, privat oder öffentlich, BayVGH v. 14.4.2011) die dem Grundstück nächste sei. Die Wohnwegerechtsprechung komme somit nicht zum Zug.

Das vorliegende Grundstück liege zum einen an Weg 1 an, und werde von diesem erschlossen. Dieser stelle eine selbstständige Anlage dar und kopple somit von anderen Anlagen (T.-Straße und .-straße) ab. Würde man eine Unselbstständigkeit annehmen, wäre er allenfalls Teil der T.-Straße. Das Grundstück liege weiterhin am Weg 2 an, hier sei von dessen Unselbstständigkeit auszugehen, dieser sei Teil der T.-Straße und kopple ab. Am dritten Weg, welcher unselbstständiger Teil der D.-straße sei, liege das betroffene Grundstück aber nicht an. Soweit man den Weg 3 als Teil eines zwei Straßen verbindenden Gesamtwegs sehen wollte, könne ein solcher Verbindungsweg aber nicht einer der beiden Straßen zugeordnet werden und müsse daher eine eigene Verkehrsanlage darstellen. Dies würde dann das Grundstück von der D.-straße abkoppeln und auch somit die Beitragspflicht für die D.-straße verhindern.

Mit einem am 25. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 in Ziffer 1 und insoweit betreffend Ziffer 3 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausgegangen seien der Entscheidung der Regierung von Mittelfranken im Rechtsbehelfsverfahren, die Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 S 14.00066 und AN 3 S 14.00069 sowie das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. In keinem dieser Verfahren sei die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke angezweifelt worden. Die Thematik habe in den Verfahren keinerlei Anklang gefunden. Der von der Regierung von Mittelfranken in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids getroffenen Entscheidung könne somit nicht gefolgt werden.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen erfahre einen nicht unerheblichen Vorteil durch die tatsächliche Inanspruchnahme der D.-straße. Konkret diene diese als einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Garagenhof Fl.Nr. ... sowie zur Garage des Beigeladenen. Es sei naheliegend, dass der Beigeladene von dort aus über den Weg Fl.Nrn. ... und ... von der D.-straße aus Zugang zu seinem Hausgrundstück nehme und nicht den weitaus längeren Weg zurück über die D.-straße erst in die T.-Straße und dann über die Wege Fl.Nrn. ... oder ... zu seinem Hausgrundstück. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße liege damit auf der Hand und werde nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit auch in nicht unerheblichem Maße beansprucht. Es werde deshalb auch im Interesse der anderen Beitragspflichtigen daran festgehalten, dass der Beigeladene als tatsächlicher Nutzer der D.-straße zum Kreis der Beitragspflichtigen gehört.

Bei den Wegen handele es sich um öffentlich gewidmete Eigentümerwege und nicht wie von der Regierung angenommen um Privatwege. Die Straßenbaulast liege damit nicht bei der Stadt ..., sondern bei den jeweiligen Eigentümern der Wegegrundstücke. Die Argumentation der Regierung, die Wege könnten eventuell Bestandteil der D.-straße bzw. der T.-Straße sein, könne damit nicht nachvollzogen werden.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 führte die Regierung von Mittelfranken aus, die von der Regierung von Mittelfranken als Widerspruchsbehörde angeführten Gründe, welche zur Aufhebung des Bescheids bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... geführt hätten, seien in den genannten Gerichtsentscheidungen nicht abgehandelt worden, weil der Beigeladene diese zur Begründung nicht herangezogen habe.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung der Stadt ..., dass der Beigeladene bei Benutzung seiner Garage sein Wohnhaus über den von der D.-straße abzweigenden Weg aufsuche. Jedoch führe nicht jede regelmäßige Benutzung eines Wegs zum Erschlossensein des Zielgrundstücks von diesem Weg bzw. von noch weiter hinter diesem Weg liegenden Straßen. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Das streitbefangene Grundstück Fl.Nr. ... liege an jeweils einem nördlich und einem südlich von ihm anliegenden Weg direkt an. Stellten diese Wege selbstständige Verkehrsanlagen dar - wie von der Stadt ... im letzten Absatz ihrer Klagebegründung dargelegt - würden sie jede Erschließung des Grundstücks durch weitere Straßen oder Wege ausschließen. Würden diese unselbstständige Teile einer anderen Erschließungsanlage darstellen, wäre das Grundstück von dieser anderen Straße erschlossen. Hinweise, dass diese andere Straße die D.-straße sein könnte, seien nicht erkennbar, da diese Wege nicht direkt zur D.-straße führen würden. Sie würden in einem rechten Winkel in einen anderen Weg einmünden, der dann zur D.-straße führe. Der Wegfall des Grundstücks Fl.Nr. ... aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke würde natürlich zu einem erhöhten Beitrag für die erschlossenen Grundstücke führen. Dies treffe jedoch die Nichtberücksichtigung aller Grundstücke, egal, ob sie nun tatsächlich von der D.-straße erschlossen seien oder nicht und könne kein Argument für das Erschlossensein des streitbefangenen Grundstücks sein. Entscheidend sei lediglich, ob das Grundstück erschlossen sei oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da Ziffer 1 und Ziffer 3, soweit diese die Klägerin betrifft, des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 rechtwidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insoweit war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 aufzuheben.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... wurde zu Recht zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung bzw. Erneuerung der D.-straße herangezogen. Weder das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Beschluss vom 11. März 2014 noch insoweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 4. Juni 2014 hatten Zweifel daran, dass das Grundstück Fl.Nr. ... grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Grundstücken bezüglich eines Straßenausbaubeitrags für die D.-straße gehört, auch wenn die grundsätzliche Beitragspflicht dieses Grundstücks in den genannten Gerichtsverfahren von der Beigeladenenseite nicht thematisiert worden ist. Das erkennende Gericht ging ebenso wie offensichtlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Grundstück des Beigeladenen Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Verbesserung bzw. die Erneuerung der D.-straße gehört, denn sonst wäre es unverständlich, wenn die Gerichte sich zwar mit den Argumenten des Beigeladenen in den vorhergegangenen Verfahren auseinandergesetzt hätten, nicht jedoch aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch ohne Thematisierung durch den Beigeladenen zur grundsätzlichen Beitragspflicht des Grundstücks nicht Stellung genommen hätten, wenn sich dies als das grundlegende Problem erwiesen hätte.

Dass das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für eine Vorauszahlung für die Erneuerung bzw. Verbesserung der D.-straße gehört, ergibt sich aus Folgendem:

Bei den Baumaßnahmen an der D.-straße handelt es sich um die Verbesserung bzw. Erneuerung einer Ortsstraße, was wohl aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nunmehr unstrittig ist. Dafür kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB-S) vom 24. November 2003 in der Fassung der 4. Änderung zur Satzung vom 17. November 2008 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Für den Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße, genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt dem Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris).

Diese Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil sind für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... erfüllt. Zwar liegt das Grundstück nicht an der abzurechnenden D.-straße an, aber es erfolgt eine vorteilsrelevante „Anbindung“ des Grundstücks an die D.-straße sowohl durch den als Eigentümerweg gewidmeten Gehweg auf der gesamten Fl.Nr. ... bzw. durch den Weg, der aus dem Nord-Süd-Ast des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... und dem nordöstlich abknickenden Teil des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... gebildet wird. Es erscheint für das Gericht offensichtlich, dass der Beigeladene aufgrund der Lage seines Grundstücks über diese Wege die D.-straße fußläufig erreicht, z. B. um zu seinem Garagenstandort oder über die D.-straße Richtung Stadtpark zu gelangen bzw. bei einer Rückkehr mit dem Fahrzeug von der D.-straße aus auf sein Wohngrundstück zu gelangen. Insoweit wird also das Grundstück des Beigeladenen über die genannten Wege an die D.-straße angebunden und das Grundstück erfährt von der D.-straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, genauso wie von der T.-Straße, da die Entfernung vom Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ... zu beiden Straßen ungefähr gleich lang ist.

Bei den genannten Wegen handelt es sich auch nicht um selbstständige Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Beigeladenen beitragsrechtlich von der D.-straße „abkoppeln“ würden. Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Grenzt ein Grundstück an einem von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (vgl. BayVGH v. 14.4.2011, a. a. O.).

Entscheidend für die Frage, ob die genannten Eigentümerwege das Grundstück des Beigeladenen von der D.-straße abkoppeln können, ist es jedoch, ob diese Wege ausbaubeitragsrechtlich als eine selbstständige Verkehrseinrichtung angesehen werden können. Dafür ist entscheidend, ob die Klägerin für den Ausbau dieser gewidmeten Eigentümerwege aufgrund ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge verlangen kann. In der Rechtsprechung des

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird ein Abkoppeln zweier selbstständiger Einrichtungen, die auch nicht zu einer Abrechnungseinheit verbunden werden können, damit begründet, dass sie unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen bei der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen führen. In allen Entscheidungen, die dem Gericht bekannt sind, auch bei öffentlichen oder privaten Gehwegen, handelt es sich immer um solche, für deren Ausbau die Gemeinde Straßenausbaubeiträge aufgrund ihrer Straßenausbeitragssatzung erheben konnte. So auch bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, da der dort in dieser Entscheidung genannte Weg Fl.Nr. ... als selbstständiger Fußweg von der Gemeinde nach deren Satzung beitragsrechtlich abgerechnet werden konnte. Bei den vorliegenden Eigentümerwegen Fl.Nrn. ... und ... sind jedoch die Eigentümer Träger der Straßenbaulast und zum anderen enthält die Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin keine Grundlage, die Verbesserung bzw. Erneuerung von Eigentümerwegen straßenausbaubeitragsrechtlich abzurechnen, da § 1 der SAB-S einen Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung oder Erneuerung von Eigentümerwegen nicht vorsieht und damit Eigentümerwege straßenausbaubeitragsrechtlich, mit welchem Anteil auch immer, nicht abgerechnet werden können, ausbaubeitragsrechtlich also nicht relevant sind. Das Gericht hat bereits mit Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 18 K 05.04391 - entschieden, dass sich der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004

- 6 CS 04.1417 - entnehmen lässt, dass es die unterschiedlichen Gemeindeanteile bei einer Abrechnung der Grund der Aufspaltung mehrerer Einrichtungen in selbstständige Einrichtungen ist, wenn diese unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und damit folgerichtig bei der Abrechnung auch zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Gemeindeanteile bei Ausbauarbeiten für eine Anliegerstraße und einen Eigentümerweg nicht in Betracht kommen, da dieser Eigentümerweg von der Klägerin nicht ausgebaut werden kann, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 BayStrWG und der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt, sondern bei den Eigentümern dieses Weges liegt, was bedeutet, dass Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen können, so dass insoweit eine Abkoppelung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist und somit die ausbaubeitragsrechtlich abzurechnende Straße insoweit für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist. Dies bedeutet vorliegend, dass somit die D.-straße wie auch die T.-Straße die jeweils nächste erreichbare selbstständige Straße für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... darstellt und dem Beigeladenen folgerichtig bei der Abrechnung der D.-straße auch eine Eckgrundstücksermäßigung gewährt worden ist.

Würde man der Auffassung der Regierung im Widerspruchsbescheid folgen, könnten möglicherweise auch sehr große Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer Straße anliegen, nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, wenn sie lediglich über private Wohnwege bzw. gewidmete Eigentümerwege an diese Straße angrenzen und diese Wege aufgrund ihrer Länge als selbstständige Verkehrseinrichtungen im Sinne des Straßenausbaubeitrags gelten würden, allerdings diese ausbaubeitragsrechtlich niemals abgerechnet werden könnten, da widmungs- bzw. satzungsgemäß diese Wege nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen bzw. satzungsgemäß nicht abgerechnet werden können. Dies würde das Vertrauen der übrigen Beitragspflichtigen wohl zu Recht massiv erschüttern, wenn solche Grundstücke künftig zu keinerlei Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden könnten, weil sie durch ausbaubeitragsrechtlich nicht relevante selbstständige Einrichtungen abgekoppelt wären.

Das Gericht hat auch an der Bildung des Abrechnungsgebiets für die Abrechnung der D.-straße keine Bedenken. Die Klägerin hat insoweit ein schlüssiges Konzept für die herangezogenen Grundstücke vorgelegt. Sie hat bei der Abrechnung der D.-straße all die Grundstücke herangezogen, die unmittelbar an dem Weg Fl.Nr. ... anliegen, also folgerichtig nicht das Grundstück Fl.Nr. ... und auch nicht ..., da dies nur mit einer Breite von 1 m, also nicht in ausreichender Breite, anliegt. Dies stellt eine nachvollziehbare Abgrenzung hinsichtlich der Grundstücke dar, für die eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße besteht, da die weiter nördlich gelegenen Grundstücke doch im Wesentlichen nur zur T.-Straße als der nächsten selbstständigen Verkehrseinrichtung hin ausgerichtet sind. Dies gilt im Prinzip auch für die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung genannten Grundstücke L.-straße ..., ..., ... und ..., die ebenfalls nicht in die Abrechnung für die D.-straße einbezogen worden sind. Zum einen können die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... den Eigentümerweg auf Fl.Nr. ... nicht nutzen, da insoweit eine denkmalgeschützte Mauer eine Zugangsmöglichkeit zu diesem Weg verwehrt, also Zugänge auch nicht geschaffen werden können, und das Grundstück L.-straße ... bei der Betrachtung aller Umstände nicht zur D.-straße hin ausgerichtet ist, sondern für dieses Grundstück die L.-straße die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung darstellt.

Nach alledem war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014, soweit angefochten, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 zu Vorauszahlungen auf die Straßenausbaubeiträge für seine Grundstücke Fl. Nrn. ...4, ...5, ...6, .../2, ... und 3... in Höhe von insgesamt 32.953,23 € herangezogen (je Grundstück mit fünf Bescheiden für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil teilweise stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide für die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../2 insgesamt und diejenigen für die Fl. Nrn. ...4, ...5 und ...8 teilweise aufgehoben (im Ergebnis hinsichtlich eines über 26.381,28 € hinausgehenden Gesamtbetrags); im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... bis ...4 nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, also nicht zur Verringerung des auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Anteils bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das gilt erst recht mit Blick auf die im Zulassungsantrag zusätzlich genannten Grundstücke Fl. Nrn. ...1/2, ...8/2, ...6/2, ...8 und ...0. All diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Straße Buchrain, sondern an dem „Radweg zum Höllhammer“, der von Südwesten her kommend in diese Straße einmündet. Die Straße Buchrain kann diesen Grundstücken unter keinem Gesichtspunkt eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG berechtigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, weshalb auch eine Heranziehung zu Vorauszahlungen ausscheidet.

Der ursprünglich durchgehend geschotterte Weg ist auf seiner gesamten Länge von 725 m als beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, § 53 Nr. 2 BayStrWG). Dass er im Zuge der Ausbauarbeiten im Einmündungsbereich zur Ortsstraße Buchrain asphaltiert wurde und als Fußgänger- und Radweg erst 50 m nach der Abzweigung beschildert ist, ändert an dieser straßenrechtlichen Zuordnung nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das asphaltierte Teilstück nicht beitragsrechtlich isoliert und als unselbstständiges „Anhängsel“ der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Selbst wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild angenommen werden könnte, stehen einer solchen Betrachtung zwingend mehrere rechtliche Umstände entgegen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise verlangen (dazu BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zum einen würde der asphaltierte „Stichweg“ mit der vom Kläger behaupteten Erschließungsfunktion, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfallen, weil insoweit dessen erstmalige Herstellung - sei es als unbefahrbare Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - inmitten steht. Die Ortsstraße Buchrain ist hingegen als Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen. Bereits das zwingt zu der Annahme, dass eine solche erst nachträglich angelegte Stichstraße („Stichweg“) unabhängig von seiner Länge als selbstständig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77). Selbst wenn der „Stichweg“ aber nur (noch) dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen sollte, kann er aus Rechtsgründen nicht als bloßer unselbstständiger, zufahrtsähnlicher Teil der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Denn beide Verkehrsanlagen gehören nicht nur straßenrechtlich verschiedenen Straßenklassen an, sondern dienen auch unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Während der Buchrain unstreitig als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, wäre der „Stichweg“ entweder als ebenfalls beitragsfähiger beschränkt-öffentlicher Weg oder im Fall seiner rechtlichen und tatsächlichen Befahrbarkeit als Anliegerstraße mit einem niedrigeren Gemeindeanteil anzusehen sein.

Ist demnach der „Stichweg“ aus - mehreren Gründen - rechtlich zwingend als selbstständige Verkehrsanlage zu werten, so koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der er abzweigt. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste, wie hier die Straße Buchrain. Das gilt - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - auch dann, wenn es sich um einen unbefahrbaren Weg handelt (BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl. 2012, 24/25 m. w. N.).

Der mit dem Zulassungsantrag neu vorgebrachte Einwand, die Erhebung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig, weil es an einem hinreichend bestimmten Bauprogramm fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist nach Aktenlage genügt, und zwar durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 8. Mai 2009, weiter durch den Beschluss vom 3. September 2009, mit dem die Erhebung von Vorauszahlungen und damit zugleich der damalige Bau- und Planungsstand gebilligt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es unschädlich, dass die den Vorauszahlungsforderungen zugrunde liegende Kostenzusammenstellung „noch keinen für die Bestimmbarkeit der Höhe der endgültigen Beitragsforderung erforderlichen Detaillierungsgrad“ aufweist. Denn aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch aus der Zusammenstellung (Stand September 2010) selbst ersichtlich. Eingang haben lediglich schon getätigte oder noch zu erwartende und deshalb geschätzte beitragsfähige Aufwendungen gefunden, deren Höhe keinen Bedenken begegnet. Die Bestimmung des endgültigen beitragsfähigen Aufwands muss der Schlussabrechnung vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.