Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Feb. 2019 - AN 2 K 17.01840

bei uns veröffentlicht am19.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2015 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für das Schuljahr 2015/2016 für den Besuch des Internats der … in … (…- …Schule) durch Herrn … Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug das Vermögen des … … nach dessen Angaben 7.278,06 EUR. Auch in den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen betrug das Vermögen des Leistungsberechtigten in etwa 7.000,00 EUR.

Der Kläger trug im Rahmen des Schulbesuches nach §§ 53 und 54 SGB XII seit 21. August 2007 die Kosten der Unterbringung in der … in … Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 meldete der Kläger auf die zu gewährenden BAföG-Leistungen einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an.

Das Landratsamt Roth bewilligte mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 Ausbildungsförderung für den Monat August 2015 in Höhe von 3.771,00 EUR sowie in der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2016 in Höhe von monatlich 3.726,00 EUR. Eine höhere Förderung wurde abgelehnt, weil anrechenbares Einkommen der Eltern sowie Vermögen des Auszubildenden zu berücksichtigen gewesen sei. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Internatskosten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mitzuteilen seien und erst dann eine endgültige Berechnung der Leistungen erfolgen könne.

Am 24. Mai 2017 teilte der Kläger die tatsächlichen Internatskosten für den Bewilligungszeitraum 08/2015 - 06/2016 mit und erklärte, dass der Schüler seine Ausbildung im Juni 2016 beendet habe. Die Gesamtkosten im Bewilligungszeitraum hätten 46.362,48 EUR betragen. Daraufhin errechnete das Landratsamt Roth die Förderung erneut.

Es wurde ein monatlicher Bedarf von 4.214,77 EUR berechnet (46.362,48 EUR / 11 Monate). Zudem wurde ein Betrag von 41,00 EUR nach § 7 Abs. 2 HärteV für die Ferienmonate berücksichtigt. Der ursprüngliche Bescheid wurde durch Bescheid vom 1. Juni 2017 teilweise aufgehoben und die Leistungen wurden für den Monat August 2015 auf 3.928,00 EUR sowie für den Zeitraum 1. September 2015 bis 30. Juni 2016 auf 3.883,00 EUR festgesetzt. Für den Monat Juli 2016 erfolgte keine Bewilligung, da der Schulbesuch im Juni 2016 endete. Es ergab sich daraufhin eine Überzahlung von 1.999,00 EUR, die zurückgefordert wurde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Bezirk nachrangig verpflichteter Leistungsträger gewesen sei. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X richte sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Nur so könne die vom Gesetzgeber gewollte Rangordnung wiederhergestellt werden. Wären die Kosten der Internatsunterbringung vorrangig durch das vorhandene Vermögen zu decken gewesen, wäre dies nach kurzer Zeit aufgezehrt und eine durchgehend fiktive Vermögensanrechnung des Amtes für Ausbildungsförderung wäre nicht möglich gewesen.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017, dem Kläger am 10. August 2017 zugegangen, zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das angerechnete Vermögen im Antragszeitpunkt vorhanden gewesen sei und deswegen nach § 28 BAföG zu berücksichtigen gewesen sei. Wodurch ein Vermögen entstanden sei, sei unerheblich und könne ebenso nicht berücksichtigt werden wie die Frage, warum es nicht ausgegeben worden sei. Anrechnungsfrei sei ein Betrag von 5.200,00 EUR geblieben gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Das danach verbleibende Vermögen in Höhe von 2.078,06 EUR sei durch die elf Monate des Bewilligungszeitraums geteilt worden und der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 188,91 EUR sei auf den Bedarf (s.o. 4.255,78 EUR) anzurechnen gewesen, § 30 BAföG. Ebenfalls angerechnet wurde das zwischen den Parteien unstreitige anrechenbare Elterneinkommen in Höhe von 138,51 EUR (August 2015) bzw. 183,43 EUR (ab September 2015).

Am 5. September 2017 erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum von 01.08.2015 bis 30.06.2016 Leistungen der Ausbildungsförderung für Herrn … … im Internat der … … in … bis zur Höhe der Unterbringungskosten ohne Vermögensanrechnung zu erstatten.

  • 2.Die zu erstattenden Leistungen sind zu verzinsen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine fortlaufende Anrechnung des gleichen Vermögens des Leistungsberechtigten für mehrere Schuljahre stattgefunden habe. Eine durchgehende Vermögensanrechnung wäre ohne die Kostenübernahme des Klägers nicht möglich gewesen, da das Vermögen nach einiger Zeit aufgezehrt gewesen wäre. Die wieder-holte Anrechnung von Vermögen sei nach § 104 SGB X nicht zulässig und entspräche nicht dem Grundgedanken der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsverhältnis.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 1. Juni 2017 und das Vorlageschreiben an die Regierung von Niederbayern vom 12. Juli 2017 verwiesen. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Regierung von Niederbayern die Rechtsauffassung bestätigt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte, nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 nicht vorliegen.

I.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Den Erstattungsanspruch hat der Kläger dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 15. Juni 2015 angemeldet.

II.

Hier konkurrieren zwei Sozialleistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X miteinander.

1. Der Kläger hat hier als zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BayAGSG gehandelt. Er hat dem Leistungsberechtigten gegenüber Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung geleistet. Die Leistungsgewährung stand im Einklang mit § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Es bestand die Verpflichtung des nachrangigen Leistungsträgers, in vollem Umfang Eingliederungshilfe - ohne Anrechnung des Vermögens des Leistungsberechtigten - zu gewähren, da im Rahmen der Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGX XII das vorhandene Vermögen des Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen ist.

2. Unstreitig bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum - dem Grunde nach - auch eine Verpflichtung des Beklagten, Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier bezüglich der Eingliederungshilfe grundsätzlich der Fall. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger grundsätzlich nachrangig. Zu diesen gehören auch Leistungen nach dem BAföG (Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 2 SGB XII Rn. 14). Im Fall der Eingliederungshilfe verdeutlicht auch § 92 Abs. 3 SGB XII den Grundsatz der Nachrangigkeit nochmals. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB XII stellt klar, dass die Verpflichtungen Dritter, die nicht nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind, die aber nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen haben, wie sie die in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen verfolgen, unberührt bleiben. Somit heben die Leistungsverpflichtungen der Sozialhilfeträger andere Verpflichtungen Dritter weder auf, noch können sie diese ersetzen. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe bleibt damit erhalten (Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 11. Auflage 2018, § 92 SGB XII Rn. 21). Die Leistungspflicht des Beklagten ging somit der Leistungspflicht des Klägers grundsätzlich vor.

III.

Gemäß 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Hiernach hat der Beklagte als für die Leistungen nach dem BAföG zuständiger Träger gegenüber dem Kläger nur das zu erstatten, was er selbst bei direkter Leistung an den Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum zu erbringen gehabt hätte. Ist der nachrangige Leistungsträger verpflichtet, mehr zu leisten, als der vorrangige, so ist der Erstattungsanspruch begrenzt auf das, was der vorrangige zu leisten verpflichtet ist (vgl. BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 104 SGB X Rn. 39).

Dem Kläger steht der streitgegenständliche Erstattungsanspruch nicht in voller Höhe der Unterbringungskosten zu, da der Beklagte sich dem Kläger gegenüber mit Erfolg darauf berufen kann, über den bereits erbrachten Betrag hinaus im streitigen Zeitraum nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein, da der Leistungsberechtigte zum Antragszeitpunkt über ein Vermögen oberhalb des Freibetrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG verfügt hat und dieses nach der Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anzurechnen war.

Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, Ausbildungsförderung in vollem Umfang - ohne Vermögensanrechnung - zu leisten.

1. Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Der Bedarf für nicht bei den Eltern wohnende Schüler ist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geregelt und betrug zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 465,00 EUR. Die Übernahme der deutlich höheren Internatskosten richtete sich hier nach § 14 a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV). § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13 a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. Als „Kosten der Unterbringung“ i.S.d. § 7 HärteV sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichteten Kosten ohne Schuldgeld (Heimkosten) anzusetzen.

Im streitgegenständlichen Fall sind weder die Höhe der Internatskosten, noch der unmittelbare Zusammenhang mit der Ausbildung strittig. Die Kosten für das streitgegenständliche Schuljahr betrugen 46.362,48 EUR.

2. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 21 ff BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung muss nach § 28 Abs. 2 BAföG von dem Vermögen ausgegangen werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden war. Hat der Auszubildende bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muss es deshalb erneut berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris). Ohne Rücksicht auf den Beweggrund, warum das Vermögen des Auszubildenden geschont wurde, muss Vermögen, welches zum Antragszeitpunkt vorliegt, weiterhin angerechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris Rn. 23). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bleibt vom Vermögen des Auszubildenden (nach damaliger Rechtslage) ein Betrag von 5.200,00 EUR anrechnungsfrei.

Ausgehend hiervon bestand für den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum keine über den Betrag von 3.928,00 EUR (ab 1. August 2015) bzw. 3.883,00 EUR (ab 1. September 2015) hinausgehende Leistungsverpflichtung, da der Leistungsberechtigte zum Antragszeitpunkt am 17. Juni 2015 unstreitig über ein Vermögen in Höhe von 7.278,06 EUR verfügte. Hiervon blieb ein Betrag von 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 2.078,06 EUR wurde daraufhin durch die elf Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und sodann ein Betrag von 188,91 EUR auf den monatlichen Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet. Zudem wurde fehlerfrei berechnetes und nicht strittiges Elterneinkommen in Höhe von 138,51 EUR (ab 1. August 2015) bzw. 183,43 EUR (ab 1. September 2015) auf den monatlichen Bedarf in Höhe von 4.255,78 EUR angerechnet, § 30 BAföG.

3. Ein über den Betrag von 5.200,00 EUR hinausgehender Teil des Vermögens des Leistungsberechtigten kann nicht anrechnungsfrei bleiben.

Auch über die Regelung des § 29 Abs. 3 BAföG kann hier nicht ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. § 29 Abs. 3 BAföG soll unbillige Härten abfedern und ermöglicht, weiteres Vermögen von der Berücksichtigung auszunehmen. Hiermit sollen unzumutbare, durch die Pauschalierungen des Gesetzes herbeigeführte, Nachteile ausgeglichen werden. Bei der Beurteilung der Härte ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Auszubildende das Vermögen tatsächlich oder rechtlich nicht verwerten kann und deshalb nicht für den Lebensunterhalt einsetzen kann oder die Verwertung des Vermögens die Lebensgrundlage gefährden könnte (BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 29 BAföG, Rn. 10; vgl. BVerwG, U.v. 12.06.1986 - 5 C 65/84 - juris). Dies gilt insbesondere, wenn die berufliche Existenz- oder Lebensgrundlage der Familie zeitlich unmittelbar oder hinreichend sicher in Zukunft gefährdet oder gar ausgeschlossen wäre (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 29 Rn. 11). Da § 29 Abs. 3 BAföG eine Ausnahmevorschrift darstellt, ist diese eng auszulegen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 29 Rn. 10).

Der Annahme einer unbilligen Härte steht hier jedoch nach Ansicht des Gerichts bereits die Tatsache entgegen, dass lediglich der Erstattungsanspruch zwischen den beiden Leistungsträgern im Streit steht. Es handelt sich vorliegend nicht um den klassischen Fall der unbilligen Härte, die den Auszubildenden selbst trifft. § 29 Abs. 3 BAföG soll Härten abfedern, die dem Auszubildenden aufgrund der teilweise strengen und pauschalen Freibetragsregelung des § 29 Abs. 1 BAföG entstehen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, Rn. 10). Im Endeffekt soll der Bürger davor geschützt werden, aufgrund der pauschalen Regelungen des BAföG - die aufgrund der Masse an BAföG-Anträgen notwendig sind - seine Existenzgrundlage zu verlieren. Ist, wie hier jedoch eine Beteiligung des Bürgers gar nicht gegeben, da es lediglich um die Erstattung zwischen zwei Leistungsträgern geht, besteht schon kein Raum für die Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG.

4. Auch über die Annahme eines „fiktiven Vermögensverbrauchs“ gelangt man nicht zu einem anderen Ergebnis, da diese Grundsätze hier zur Überzeugung des Gerichts nicht anwendbar sind. Die einzige Konstellation, in der ein fiktiver Vermögensverbrauch angenommen wird, findet sich im Zusammenhang mit der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens nachträglich als rechtswidrig herausstellen. In diesen Fällen ist von der Behörde rückschauend zu überprüfen, wie für bestimmte, in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume die Ausbildungsförderung hätte bemessen werden müssen, wenn der Auszubildende seiner Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I nachgekommen wäre. Dabei kann nicht unterstellt werden, dass der Auszubildende das Vermögen, das in einem bestimmten Bewilligungszeitraum hätte angerechnet werden müssen, nicht für seine Ausbildung aufgewendet hätte, so dass es im darauffolgenden Bewilligungszeitraum noch zur Verfügung gestanden hätte und deshalb erneut anzurechnen gewesen wäre. Es ist vielmehr vom Normalfall auszugehen, dass der Auszubildende anzurechnendes Vermögen auch tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht (BVerwG, B.v. 18.07.1986 - 5 B 10/85 - juris).

Der hier streitgegenständliche Fall ist jedoch nicht mit der gerade dargestellten Konstellation vergleichbar. In der obigen Fallgestaltung ist die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs deshalb gerechtfertigt, da in diesem Fall mehrere Zeiträume in der Vergangenheit nachträglich neu bewertet werden, ohne zu wissen, wie der Auszubildende sich bei einer niedrigeren Förderung über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg verhalten hätte. Deshalb wird in diesen Fällen angenommen, dass der Auszubildende - bei einer geringer ausfallenden Förderung - seinen Bedarf aus seinem Vermögen bestritten hätte. Dies führt bei der Berechnung des darauffolgenden Bewilligungszeitraums dazu, dass dann nur von einem um den Rückforderungsbetrag geminderten Vermögen zur Deckung des weiteren Bedarfs auszugehen ist. Es kann nicht im Nachhinein eine fiktive Annahme zulasten des Auszubildenden erfolgen. Genau hier liegt der Unterschied zur streitgegenständlichen Konstellation, in der es diese Unklarheit nicht gibt. Hier war zu jedem Antragszeitpunkt klar, wie viel Vermögen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden war. Es bleibt deshalb kein Raum für fiktive Annahmen im Nachhinein.

Eine „fiktive Anrechnung“ des Vermögens fand entgegen der klägerischen Meinung nicht statt, da das Vorhandensein des Vermögens zu den jeweiligen Antragszeitpunkten nicht strittig war. Das Vermögen wurde nicht fiktiv angerechnet, sondern war zu jedem Antragszeitpunkt vorhanden.

IV.

Die Tatsache, dass der Beklagte das Vermögen des Leistungsberechtigten anrechnen durfte, hat gemäß § 104 Abs. 3 SGB X zur Folge, dass für den streitigen Zeitraum kein weiterer Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten besteht, weil der vorrangig zur Leistung verpflichtete Träger gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nicht über seine dem Leistungsberechtigten gegenüber bestehende gesetzliche Leistungspflicht hinaus belastet werden kann. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist also durch das begrenzt, was der vorrangig Verpflichtete, dem Grund nach erstattungspflichtige Leistungsträger, jeweils selbst hätte als Leistung erbringen müssen (VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 33). Der vorrangig Verpflichtete hat hiernach grundsätzlich nicht mehr zu erstatten, als er unmittelbar dem Berechtigten gegenüber zu leisten gehabt hätte. Damit soll der Rechtszustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der vorrangig verantwortliche Leistungsträger sofort und in vollem Umfang geleistet hätte (vgl. VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 36).

V.

Der Ansatz des Klägers - dass das vorhandene Vermögen des Leistungsberechtigten nach kurzer Zeit aufgezehrt gewesen wäre, wenn dieser die Internatsunterbringung durch das vorhandene Vermögen hätte decken müssen und dann eine Anrechnung dieses Vermögens durch den Beklagten über mehrere Schuljahre hinweg nicht möglich gewesen wäre - widerspricht der gesetzlichen Lage.

Das eben dargestellte Szenario - der Verbrauch des Vermögens nach kürzester Zeit - würde nicht bereits eintreten, wenn man sich die vorherige Leistung des Klägers wegdenken würde, sondern nur, wenn man sich die Leistungspflicht des Klägers gänzlich wegdenken würde. Da jedoch die Leistung nach dem BAföG die Leistung der Eingliederungshilfe nicht entfallen lässt, sondern lediglich ein Vorrang des BAföG besteht, kann die Leistung der Eingliederungshilfe nicht gänzlich ausgeblendet werden.

Gemäß § 104 SGB X soll der Rechtszustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der vorrangig verantwortliche Leistungsträger sofort und in vollem Umfang geleistet hätte (vgl. VGH Kassel, U.v. 13.2.2018 - 10 A 312/17 - juris Rn. 36). Selbst bei sofortiger Leistung durch den vorrangig Verpflichteten Beklagten, würde es jedoch nicht zu einem Verbrauch des Vermögens des Leistungsberechtigten kommen. Der Leistungsberechtigte hätte neben dem Anspruch auf BAföG immer noch den Anspruch gegen den Kläger auf Eingliederungshilfe und würde nicht sein eigenes Vermögen heranziehen müssen. Vielmehr würde er den nicht vom BAföG umfassten Betrag über die Eingliederungshilfe decken, da der Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht entfällt, sobald BAföG gewährt wird. Die beiden Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie bestehen beide nebeneinander, wenn auch in einem Rangverhältnis. Wenn also der vorrangig Verpflichtete nicht zur vollen Leistung verpflichtet ist, hat der Leistungsberechtigte trotzdem noch seinen Anspruch gegen den nachrangig Verpflichteten. Der Leistungsberechtigte würde also im Endeffekt wieder sein eigenes Vermögen schonen und den Kläger auf den restlichen Teil des Anspruchs verpflichten. So wäre das Ergebnis dasselbe, wie es hier im streitgegenständlichen Fall vorliegt, nämlich, dass das Vermögen des Leistungsberechtigten nicht verbraucht wird und jedes Jahr aufs Neue angerechnet werden kann.

Ein Verstoß gegen das Nachrangprinzip des § 2 SGB XII ist nicht gegeben. Der Grundsatz des Nachrangs bleibt gewahrt, da vorrangig der Beklagte in dem Umfang leisten muss, zu dem er nach den Regelungen des BAföG verpflichtet ist. In Höhe des darüber hinausgehenden Anspruchs besteht ebenfalls kein Verstoß gegen das Nachrangprinzip, da in dieser Höhe kein Anspruch auf BAföG (mehr) besteht, der vorrangig sein könnte.

VI.

Der Ausfall des Erstattungsanspruchs des bloß nachrangig verpflichteten Klägers findet seine Rechtfertigung auch in den unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Leistungssysteme.

1. Nach § 1 SGB XII ist es Ziel der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll die Leistungsberechtigten so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

Das Sozialrecht ist immer auf das Überwinden bestimmter Bedarfslagen ausgerichtet (BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 1 SGB I Rn. 9). Die Eingliederungshilfe im Speziellen hat gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII das Ziel, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen darauf gerichtet sein, denjenigen, die ihre Grundrechte zum Beispiel wegen einer Behinderung faktisch nicht ausüben können, dennoch die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst als Grundrechtsinhaber zu erleben und die Grundrechte trotz bestehender Funktions- und Fähigkeitsstörungen wahrnehmen zu können. Maßstab ist hierfür die Möglichkeit der Wahrnehmung von Freiheitsrechten, die Menschen ohne Behinderung offen steht (Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 11. Auflage 2018, § 53 Rn. 21).

Im Vordergrund steht hier also nicht die finanzielle Bedürftigkeit, sondern die vorliegende Behinderung, die durch die Eingliederungshilfe zumindest abgemildert werden soll.

Dieser Zielsetzung entsprechend ist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. § 19 Abs. 3 SGB XII das Vermögen des Leistungsberechtigten im Rahmen der Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung nicht zu berücksichtigen.

2. Dem gegenüber steht die in § 1 BAföG normierte ausbildungsförderungsrechtliche Zielsetzung, jenen Menschen eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen, die sich diese nicht selbst finanzieren können und auch nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen können (vgl. BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 1 BAföG Rn. 2).

Im Rahmen des BAföG steht die finanzielle Bedürftigkeit im Vordergrund, sodass eigenes Vermögen einzusetzen ist, unabhängig davon, ob der dahinterstehende Auszubildende eine Behinderung hat oder nicht. Regelungen, die dem § 92 SGB XII entsprechen, wurden im BAföG nicht getroffen.

Nach alledem war im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Dass diese Handhabung letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im hier streitgegenständlichen Fall der nachrangig Verpflichtete nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird, spiegelt lediglich die unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Leistungssysteme wieder.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der Internatsunterbringung in voller Höhe bestand demnach nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 HS 2 VwGO in Kostenerstattungsstreitigkeiten nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


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(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

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(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrec

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 1 Aufgabe der Sozialhilfe


Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs


(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, g

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 7 Leistung bei Internatsunterbringung


(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). (2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag


Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Referenzen

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,die Familie zu schützen und zu fördern,den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen undbesondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.