Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2017 - AN 2 K 17.00116

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 2006 geborene Kläger wendet sich mittels Fortsetzungsfeststellungsklage gegen seine Entlassung aus der …

Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 die … in … Bereits seit der 5. Jahrgangsstufe fiel der Kläger durch Unterrichtsstörungen, fehlende Hausaufgaben, Aggressivität und Gewalt gegen Mitschüler auf. Am … 2016 erhielt er einen verschärften Verweis wegen wiederholter erheblicher Gewalt gegen Mitschüler. In dem verschärften Verweis ist vermerkt, dass die Schule der Auffassung sei, dass der Kläger unverzüglich psychotherapeutische Behandlung benötige. Am … 2016 erhielt er einen Verweis wegen völlig unangemessenen Verhaltens (Tischkippen - Verletzungsgefahr für Mitschüler und Schreien während einer Stegreifaufgabe). Mit Schreiben der Schule vom 21. April 2016 wurde gegen den Kläger ein sofortiger Ausschluss vom Schulbesuch nach Art. 86 Abs. 13 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) a. F. ausgesprochen und mitgeteilt, dass ihm der Aufenthalt im Schulgebäude erst wieder gestattet werde, wenn ein psychologisches Gutachten vorliege, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Darüber hinaus wurde mit dem gleichen Schreiben darauf hingewiesen, dass der Disziplinarausschuss einberufen werde mit dem Ziel des Beschlusses einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG. Nach der Sitzung des Disziplinarausschusses am 3. Mai 2016 erging mit Bescheid vom 4. Mai 2016 die Androhung der Entlassung.

Ab dem 20. Mai 2016 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 befand sich der Kläger in teilstationärer Behandlung am Klinikum … und nahm dort am Unterricht für Kranke teil.

Mit Beginn der 6. Jahrgangsstufe kehrte der Kläger an die …Realschule zurück. Es kam erneut zu Auffälligkeiten und Beanstandungen bezüglich des Klägers. Am 14. Oktober 2016 kam es zu einer Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, weil der Kläger etliche Male seine Hausaufgaben im Fach Deutsch nicht vorweisen konnte. Am 18. Oktober 2016 hatte der Kläger seine Sportsachen vergessen; er verweigerte sich den Anweisungen seines Sportlehrers und bezeichnete ihn als „Arschloch“. Am 20. Oktober 2016 kam es zu einem unangemessenen Verhalten des Klägers (Türe-Aufstoßen mit beiden Beinen und Aus-dem-Klassenzimmer-Rennen), als Probleme bei einer Arbeitsausführung auftraten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 wandte sich die Schule an die Mutter des Klägers und teilte mit, dass sich der Disziplinarausschuss mit dem erneuten Fehlverhalten des Klägers vom 19./20. Oktober 2016 beschäftigen werde. Die Mutter wurde aufgefordert, bis 7. November 2016 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass der Kläger seine psychotherapeutische Behandlung fortsetze.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 teilte das Amt für Familie und Jugend des Landratsamtes … der Schule mit, dass die Eltern des Klägers einen Antrag auf Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII gestellt hätten. Die Schule teilte im Rahmen einer Stellungnahme an das Jugendamt mit, dass der Kläger wenig kooperations- und teamfähig sei, eine hohe Konfliktwahrscheinlichkeit bei ihm bestehe, er aber eigentlich in die Klassengemeinschaft integriert sei. Das Verhältnis zur Lehrerschaft sei eigentlich sehr gut, bei Meinungsverschiedenheiten im Unterricht sei es schwierig bzw. unmöglich, ihn zu beruhigen und seine Aggressionen zu kontrollieren. Er halte sich oft nicht an Gesprächsregeln, sei schnell beleidigt und wütend und bei Wutausbrüchen nicht zu stoppen. Danach zeige er sich oft einsichtig, weine und wisse über sein Problem selbst Bescheid.

Nach weiteren Vorfällen am 2., 5., 6., 7. und 8. Dezember 2016 (beleidigende Äußerung gegenüber dem Mathematiklehrer, massive Unterrichtsstörung, tätlicher Angriff auf einen Mitschüler, Weigerung, den Deutschunterricht zu besuchen und weitere tätliche Angriffe gegen Schüler) wurden die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 auf die Sitzung des Disziplinarausschusses am 19. Dezember 2016 mit dem Ziel des Ausschlusses von der Schule hingewiesen. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass sie und der Kläger in der Sitzung des Disziplinarausschusses persönlich gehört werden können und auf Antrag eine Lehrkraft des Vertrauens und der Elternbeirat angehört werden.

Am 9. Dezember 2016 wurde das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für den Kläger mit Beschluss des Amtsgerichtes … auf die Mutter des Klägers übertragen. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2016 nahm die Mutter des Klägers Stellung insbesondere zu den Vorfällen am 18. und 20. Oktober 2016.

Der Disziplinarausschuss beschloss in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 einstimmig die Entlassung des Klägers nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG. Als relevant erachtet wurde die Häufigkeit der Gewalttaten des Klägers gegenüber Mitschülern.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 wurde die Entlassung des Klägers unter Darlegung der Vorfälle vom 18. und 20. Oktober 2016, 2., 5., 7. und 8. Dezember 2016 verfügt. Im Bescheid ist ausgeführt, dass die Maßnahme unbedingt erforderlich sei, weil der Kläger durch sein Verhalten die für ein funktionierendes Schul- und Klassenleben unabdingbaren grundlegenden Regeln massiv missachtet habe. Auf Grund des wiederholten erheblichen Fehlverhaltens sei eine massive Beeinträchtigung des Erziehungsauftrags der Schule gegeben. Das Interesse des Klägers müsse hinter dem Interesse eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes und der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule zurücktreten.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wies der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Mittelfranken den Kläger der Staatlichen Realschule … zu.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 18. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

Es wird festgestellt, dass die Entlassung von der Schule durch den Bescheid vom 20. Dezember 2016 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger seit Beginn der 5. Klasse Opfer von Mobbing sei. Zu den im Bescheid aufgeführten Vorfällen wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beleidigung am 18. Oktober 2016 nicht gegenüber dem Sportlehrer direkt erfolgt sei, sondern sich der Kläger lediglich im Sekretariat über diesen aufgeregt habe. Der Vorfall vom 8. Dezember 2016 werde unzutreffend dargestellt. Der Kläger habe sich in Wahrheit einen kleinen Scherz erlauben wollen, indem er dem Mitschüler … auf den Rücken gesprungen sei und „Buh!“ gebrüllt habe. Dieser habe dies als Angriff missverstanden und den Kläger angegriffen, der sich nun seinerseits gewehrt habe. Dem Mitschüler seien zwei Freunde zu Hilfe gekommen; diese hätten den Kläger verprügeln wollen, der sich hiergegen verteidigt habe, bis der Lehrer hinzugekommen sei. Als der Kläger diesen Sachverhalt dem Lehrer mitgeteilt habe, sei er von zahlreichen Mitschülern der Lüge bezichtigt worden. Der Lehrer habe ihm dann mitgeteilt, dass er deshalb von der Schule verwiesen werden könne. Beim Kläger handle es sich um ein Mobbingopfer und keineswegs um einen aggressiven und unberechenbaren Schüler. Die Entlassung widerspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei pädagogisch sinnlos, da der Kläger für das bestraft werde, was seine Krankheit ADHS ausmache. Die Einwendungen des Klägers hätten im Übrigen ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren in Gang setzen müssen. Soweit dies nicht erfolgt sei, handle es sich um einen Verfahrensfehler, wegen des Fehlens eines Nachweises um einen materiell-rechtlichen Fehler und mangels hinreichender Sachverhaltserfassung um einen Ermessensfehler.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 beantragte die Regierung von Mittelfranken für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Den Mobbingvorwürfen gegen Mitschüler des Klägers wurde entgegengetreten und mitgeteilt, dass diesen zwar nachgegangen worden sei, sich aber keine entsprechenden Hinweise ergeben hätten. Ein Gespräch mit dem Klassenleiter am 14. März 2016 habe vielmehr ergeben, dass die Mitschüler dem Kläger gegenüber nett und hilfsbereit eingestellt seien, ihm Arbeitsmaterialien leihen würden und seinen Unterrichtsstörungen mit langmütiger Toleranz begegnen würden. Unter Vorlage der Grundschulzeugnisse wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Grundschule durch seinen nicht immer friedlichen Umgang mit Mitschülern aufgefallen sei. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Nachweis, dass der Kläger an ADHS leide, liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Die von der Schule gegenüber dem Kläger getroffene Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten.

Nachdem der Kläger die …Realschule inzwischen nicht mehr besucht, weil er mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 der Staatlichen Realschule … zugewiesen wurde und in seine alte Schule auch nicht mehr zurückkehren möchte, wäre eine prinzipiell vorrangige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO gegen die Entlassungsentscheidung nicht mehr statthaft, da sich der Bescheid erledigt hat. Eine Aufhebung durch das Gericht bliebe für den Kläger ohne tatsächliche Auswirkung und ist damit sinnlos geworden. In dieser Situation ist die Anfechtungsklage nicht mehr zulässig.

Bei der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Entlassung aus der Schule handelt es sich jedoch um eine Maßnahme mit einschneidender, diskriminierender Wirkung. Bei Maßnahmen diskriminierenden Charakters bzw. der Beeinträchtigung der Persönlichkeit erkennt die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen an und gewährt Rechtsschutz über eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Entlassung aus der Schule ist anzuerkennen, da nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können (BayVGH, U.v. 13.6.2012, 7 B 11.2651 – juris – bzw. U.v. 19.2.2008, 7 B 06.2352, BayVBl.2009, 343, VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744 – juris, allgemein für schulische Maßnahmen, z.B. bei Nichtversetzung in die höhere Klasse, Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142, BVerwG, U.v. 24.10.2006, NVwZ 2007, 227). Der Makel der Entlassung aus der Schule bleibt für den Kläger andernfalls bestehen und ist durch Schulzeugnisse und andere schulische Unterlagen auch dokumentiert.

Die Entlassungsentscheidung durch den Disziplinarausschuss der …Real-schule ist in der Sache jedoch rechtmäßig. Sie ist formell-rechtlich rechtmäßig ergangen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) war der Disziplinarausschuss zuständig für die getroffene Entscheidung. Der Disziplinarausschuss hat auch mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig - nach Protokollierung bei acht Stimmberechtigten - entschieden. Worauf die fehlende Stimmberechtigung eines Mitglieds beruhte, kann letztlich dahinstehen. Ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann, kann bei dem einstimmigen Abstimmungsergebnis ausgeschlossen werden. Ein Fehler wäre gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht.

Mit Schreiben der Schule an beide Erziehungsberechtigten vom 8. Dezember 2016 wurden diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie und der Kläger sich zum Verfahren schriftlich äußern können und im Disziplinarausschuss auf Antrag persönlich gehört werden. Eine Äußerung erfolgte lediglich durch die Mutter des Klägers mit E-Mail vom 15. Dezember 2016. Bei den Anhörungserfordernissen handelt es sich um Rechte der Betroffenen, die diese wahrnehmen können, aber nicht müssen. Aus der Formulierung des Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BayEUG („sind anzuhören“) folgt keine Verpflichtung zur Äußerung für die Betroffenen und nicht die Verpflichtung der Schule, eine Äußerung zu erzwingen, was auch nur schwerlich möglich wäre. Die unterschiedliche Formulierung im Vergleich zur allgemeinen Anhörungsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG („…Gelegenheit zu geben, … sich zu äußern“) ist ohne Bedeutung und Auswirkung. Die fehlende Äußerung des Klägers und die Nichtanwesenheit des Klägers und seiner in diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter bei der Sitzung des Disziplinarausschusses stellen damit keine Verfahrensfehler dar. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten wurden auf ihre Anhörungsrechte gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BayEUG ordnungsgemäß und rechtzeitig hingewiesen. Korrekt ist dabei insbesondere, dass der Kläger (nur) mit Schreiben an seine Eltern, aber nicht unmittelbar und persönlich durch die Schule, informiert wurde. Rechtshandlung gegenüber Minderjährigen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber vorzunehmen, die diese in allen Angelegenheiten vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Im Zeitpunkt des Einladungsbzw. Anhörungschreibens vom 8. Dezember 2016 waren die Eltern des Klägers noch gemeinsam sorgeberechtigt. Sie erhielten damit zu Recht auch beide das Schreiben.

Eine Beteiligung einer Vertrauenslehrkraft und des Elternbeirats erfolgt nur auf Antrag des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten, Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayEUG. Derartige Anträge wurden nicht gestellt, insbesondere nicht von der Mutter in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2016. Die Unterrichtung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG war nicht erforderlich, da der Elternbeirat nicht beteiligt war und sich dementsprechend nicht gegen eine Entlassung ausgesprochen hat.

Nach Aktenlage nicht ersichtlich, aber für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch ohne Einfluss ist, ob der Vater des Klägers von der Entlassung durch die Schule in Kenntnis gesetzt worden ist, was nach Art. 88 Abs. 4 Nr. 3 BayEUG notwendig wäre. Eventuelle Verfahrensversäumnisse nach Ergehen und Wirksamwerden der Entscheidung berühren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbst nicht, da sie sich auf diese nicht ausgewirkt haben können, Art. 46 BayVwVfG.

Keinen Verfahrensfehler per se stellt das sehr knapp gehaltene Protokoll über die Sitzung des Disziplinarausschusses dar. Eine fehlerhafte Protokollierung wurde zum einen weder gerügt, noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Protokollierung Auswirkung auf den Bescheid vom 20. Dezember 2016 hatte. Das Protokoll dient lediglich zum Nachweis der Ergebnisse und des Verlaufs des Disziplinarausschusses, hat aber keinen Selbstzweck. Konkrete Vorgaben zur Erstellung des Protokolls machen BayEUG und BaySchO nicht.

Die Entlassung des Klägers ist auch der Sache nach rechtmäßig. Sie ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das ständige Nichteinhalten von Gesprächsregeln im Unterricht durch den Kläger, sein Nichtakzeptieren und Sich-Widersetzen gegen Anweisungen der Lehrkräfte, sein eigenmächtiges und aggressives Verhalten im Unterricht und vor allem die Angriffe auf andere Schüler, die deren Gesundheit gefährden und auch zu Unruhen und erheblichen Streitereien in der Klassen- und Schulgemeinschaft führten, sodass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht nicht mehr stattfinden konnte, stellen ein erhebliches und wiederholtes Fehlverhalten des Klägers dar.

Unerheblich ist dabei zunächst, ob der Kläger schuldhaft oder boshaft handelte oder es ihm an der Steuerungsfähigkeit fehlte. Zum Schutz von Mitschülern, Lehrern und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts stellt das BayEUG der Schule die in Art. 86 BayEUG festgelegten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Den Ordnungsmaßnahmen kommt dabei neben dem Sanktionscharakter für ein Fehlverhalten („Bestrafung“ eines Schülers) auch eine präventive, sicherheitsrechtliche Funktion zu. Die Sicherheit anderer Schüler und der Schulbetrieb können und müssen damit gewährleistet werden. Auf ein Fehlverhalten eines Schülers kann deshalb auch dann mit Ordnungsmaßnahmen reagiert werden, wenn er im strafrechtlichen Sinne schuldlos oder vermindert schuldhaft handelt. Eine Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch bei einem an ADHS erkrankten Schüler nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2010 (W 2 K 09.744 – juris), auf das sich die Klägerseite bezieht, ausdrücklich nicht an.

Vorliegend ist überdies eine Erkrankung des Klägers mit ADHS in keiner Weise glaubhaft gemacht. Ärztliche Atteste wurden auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 hierzu nicht vorgelegt. Ein pauschaler Verweis auf das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung genügt keinesfalls. Das Krankheitsbzw. Erscheinungsbild von Kindern mit ADHS oder ADS ist nicht in allen Fällen gleich, sondern hat höchst unterschiedliche Ausprägungen und Auswirkungen auf das Verhalten der Betroffenen. Ob das impulsive und aggressive Verhalten des Klägers allein oder überwiegend mit einer Erkrankung zusammenhängt oder aber mit anderen Umständen wie Erziehung, Familienverhältnisse und Historie ist für das Gericht nicht erkennbar und ermittelbar, aber für die Möglichkeit einer Ordnungsmaßnahme auch ohne Belang. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Verhaltens ist nach Auffassung des Gerichts zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu berücksichtigen, verhindert eine Ordnungsmaßnahme aber nicht von vorneherein.

Vorliegend bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung kommen kann. Derartige Fehler, wie etwa das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts oder das Anstellen von sachfremden und willkürlichen Erwägungen sind vorliegend nicht erkennbar.

Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle vom 18. und 20. Oktober und 2., 5., 7. und 8. Dezember 2016 wie sie im Bescheid vom 20. Dezember 2016 zu Grunde gelegt worden sind, auch tatsächlich ereignet haben. Zu den Vorfällen am 18. Oktober, 2., 5. und 7. Dezember 2016 existieren jeweils zwei Aktenvermerke von offensichtlich unterschiedlichen Personen, die sich inhaltlich entsprechen. Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger danach eine beleidigende Äußerung über seinen Sportlehrer (“Arschloch“), allerdings nicht im Unterricht, sondern in dessen Abwesenheit im Sekretariat getätigt. Die Mutter des Klägers widersprach diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 nicht, bewertete nur ihrerseits die Feststellung des Sportlehrers als „extrem herablassend“ und verglich das Vorgehen mit „Ausbildungsmethoden bei der Bundeswehr“. Auch der Beschreibung des Vorfalls am 20. Dezember 2016 (Zur-Türe-Rennen, Hochspringen, Türeauftreten mit beiden Füßen und Aus-dem-Klassenzim-mer-Rennen) widersprach die Mutter nicht konkret, sondern sprach lediglich von einer massiven Übertreibung und Voreingenommenheit. Ob der Kläger die Türe tatsächlich mit beiden Füßen aufgestoßen hat und wie sich das genau zugetragen hat, ist zum einen weniger entscheidend, da das entscheidungserhebliche Aggressionspotenzial unabhängig davon ist. Im Übrigen ist im insoweit maßgeblichen Bescheid nur die Rede davon, dass der Kläger die Tür mit „dem Fuß“ aufgetreten hat.

Den massiven Vorfällen am 5. und 7. Dezember 2016, wonach der Kläger Mitschüler getreten, geschlagen und geboxt hat, wird im Klageverfahren nichts entgegengesetzt. Die Äußerungen der Klägerseite zum Ereignis am 8. Dezember 2016 sind lediglich in der Bewertung anders (nach Mitteilung der Mutter des Klägers hat dieser nur einen Scherz machen wollen), nicht aber in den Tatsachen, dass der Kläger einem Mitschüler auf den Rücken gesprungen ist, herumgebrüllt hat und dies zu einer Prügelei unter den Mitschülern geführt hat. Auch der anschließende Wutanfall des Klägers (Stuhlumwerfen und Türaufstoßen) wird nicht konkret in Abrede gestellt.

Die von der Schule getroffenen Feststellungen passen auch ins Gesamtbild zum Kläger. Bereits in den vorausgegangenen Schuljahren hat der Kläger ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt, was durch die Zeugnisse der vergangenen Schuljahre belegt ist. Letztlich war der Kläger wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten auch mehrere Wochen in Therapie und wurde für ihn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt. Eine problemlose Persönlichkeit liegt bei ihm offensichtlich nicht vor. Dafür, dass er selbst Mobbingopfer seiner Mitschüler oder gar der Lehrerschaft ist, ist hingegen nichts ersichtlich. Dies wurde von der Beklagtenseite klar verneint. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. In keiner einzigen Stellungnahme eines Lehrers ist diesbezüglich etwas auch nur angedeutet. Vielmehr wird dem Kläger eine gute Integration in die Klassengemeinschaft bestätigt. Zahlreiche Vermerke der Lehrerschaft enthalten auch positive Aspekte zum Kläger wie gute fachliche Beiträge und Einsichtigkeit im Nachhinein, sodass von einer Voreingenommenheit der Lehrerschaft ebenfalls nicht ausgegangen wird. Zweifel an der korrekten Feststellung des Sachverhalts durch die Schule bestehen für das Gericht damit nicht.

Zum Schutz der Mitschüler und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts durften die herangezogenen Vorfälle unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Klägers vorliegend als ausreichend betrachtet werden. Die bisherigen, milderen Maßnahmen wie Verweise und verschärfte Verweise im vorausgegangenen Schuljahr, Forderungen nach Fortsetzung der Therapie, Androhung der Entlassung von der Schule, haben beim Kläger letztlich nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. In dieser Situation ist die Entlassung aus der Schule zur Beendigung der nicht weiter tragbaren Situation verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2017 - AN 2 K 17.00752

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von seiner ehemaligen Schule. Der am … 20

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.