Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juli 2016 - AN 2 K 16.00055

bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Schulwegkosten zum ...-Kolleg, ....

Der ... geborene, in ... wohnhafte Kläger, besuchte im Schuljahr 2014/2015 das ...-Kolleg in .... Er stellte am 11. August 2015 den Antrag auf Erstattung seiner Fahrtkosten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und legte hierzu neun Monatstickets für Schüler des Verkehrsverbunds N. (Monate Oktober 2014 bis Mai 2015 und Juli 2015), drei VGN-Schüler-Wochentickets (15. September 2014 bis 28. September 2014 und 22. Juni bis 28. Juni 2015) und vier Tagestickets (29. und 30. September 2014 sowie 29. und 30. Juni 2015), jeweils Tarifstufe ..., vor und bezifferte seine Erstattungsforderung auf 1.669,20 EUR.

Mit Bescheid vom 12. August 2015 lehnte die Beklagte die Erstattung von Fahrtkosten nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKFrG) ab, weil es sich bei dem Kolleg nicht um eine Schule handele, für die Fahrtkosten übernommen würden.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch und beantragte die anfallenden Fahrtkosten für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zwischen dem Wohnort und dem ...-Kolleg, Städtisches Institut zur Erlangung der Hochschulreife in ..., zu erstatten. Die besuchte Schule sei einem Gymnasium gleichgestellt und führe die Bezeichnung „Städtisches Gymnasium des 2. Bildungsweges“. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 2015 und 27. Oktober 2015 mit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Die Kostenfreiheit des Schulweges gelte nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKFrG für öffentliche und staatliche anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie private Berufsschulen, nicht aber für andere Schularten des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wie Fachschulen, Fachakademien, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Kollegs. Kollegs seien den Gymnasien als Schulen des 2. Bildungsweges nicht gleichgestellt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. Dezember 2015 dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 11. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

1. den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 8. Dezember 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die Kostenfreiheit des Schulweges zwischen der Wohnung in ..., ... ... und dem ...-Kolleg, Städtisches Institut zur Erlangung der Hochschulreife,..., ..., zu gewähren und bereits angefallene und künftig entstehende Fahrtkosten zu erstatten.

Das Gleichbehandlungsgebot verbiete es, einen Unterschied zu machen zwischen einem staatlichen Gymnasium und einem Kolleg.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Widerspruchsakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Klage bezüglich des Schuljahres 2015/2016 auf eine Feststellungsklage auf Kostenfreiheit des Schulweges dem Grunde nach umgestellt wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die im Hinblick auf das Schuljahr 2014/2015 erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm entstandenen Schülerbeförderungskosten von seinem Wohnort in ... zum ...Kolleg in ... gemäß Art. 3 Abs. 2 SchKfrG erstattet.

Bei der Schulform des Kollegs handelt es sich gemäß Art. 10 Abs. 3 BayEUG um eine Schule des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Schulwegkostenfreiheit bzw. der Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG besteht - unter weiteren Einschränkungen - nach der gesetzlichen Auflistung jedoch nur für öffentliche und staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschule und Berufsschulen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 13.8.2012, 7 C 12.275 - juris) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (vgl. U.v. 9.11.2012, AN 2 K 12. 00701 - juris; U.v. 28.9.2006, AN 2 K 06. 01438 - juris) stellt diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende Regelung dar, die mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung zulässt.

Beim Kolleg handelt es sich nicht um eine Variante oder Unterart der Schulformen des in Art. 3 Abs. 1 SchKfrG aufgezählten Gymnasiums. Art. 3 Abs. 1 SchKfrG nimmt insofern ausschließlich Bezug auf die in Art. 9 BayEUG niedergelegte Schulform des Gymnasiums und nicht auf die Schulen des Zweiten Bildungswegs in Art. 10 BayEUG, auch wenn Art. 10 Abs. 3 BayEUG das Kolleg als ein Gymnasium besonderer Art definiert und das Kolleg wie das Gymnasium i. S.v. Art. 9 BayEUG zur allgemeinen Hochschulreife führt. Auch das Abendgymnasium i. S.v. Art. 10 Abs. 2 BayEUG stellt kein Gymnasium i. S.v. Art. 9 BayEUG dar und lässt sich damit auch nicht unter Art. 3 Abs. 1 SchKfrG subsumieren (VG Ansbach, U.v. 9.11.2012, a.o.O.).

Der Landesgesetzgeber, dem insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, hat sich bewusst dafür entschieden hat, nur für bestimmte Schularten Schulwegkostenfreiheit vorzusehen und dabei insbesondere nicht nach dem Bildungsziel bzw. Schulabschluss differenziert, so dass kein Raum für eine analoge Anwendung des Art. 3 Abs. 1 SchKfrG auf die Schulform des Kolleg ist.

Auch das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebietet keine andere Handhabung. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, verbietet vielmehr lediglich willkürliche Ungleichbehandlung. Im Rahmen derjenigen Leistungsverwaltung, für die es keinen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die beantragte Leistung gibt, wie dies für den kostenfreien Transport zur Schule der Fall ist (vgl. z. B. BayVerfGH, U.v. 7.7.2009, BayVBl. 2010, 76), ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weit gespannt und er ist insbesondere zu Pauschalierungen und Typisierungen befugt. Eine Differenzierung zwischen den allgemeinbildenden Schulen des ersten und den Schulen des Zweiten Bildungsweges erscheint dabei nicht unsachlich, berücksichtigt (pauschal) vielmehr die Tatsache, dass die Schüler des Zweiten Bildungsweges in der Regel zuvor eine Berufsausbildung absolviert haben und hierfür Einkommen erzielt haben. Für die Schulen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere auch für das Kolleg, kommt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) außerdem eine Förderung nach den dortigen Regelungen in Betracht. Ein Ausschluss von der einkommensunabhängigen Schulwegkostenfreiheit ist damit gerechtfertigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 angesprochen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen vom 4. Juli 2011. Das Schreiben wurde dem Gericht nicht in Gänze zur Verfügung gestellt, sondern nur ausschnittsweise zitiert, so dass deren Inhalt und Zielrichtung ohnehin nur eingeschränkt beurteilt werden können. Auf jeden Fall handelt es sich nicht um eine allgemein für die Schülerbeförderungsbehörden bindende Vorgabe, nachdem das Schreiben (allein) an die Stadt ... ging und bleibt damit ohne rechtliche Wirkung auf den vorliegenden Fall.

Abzuweisen ist auch die Klage bezüglich der Beförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016.

Die Umstellung auf die Feststellungsklage stellt insofern eine zulässige, da sachdienliche Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar, nachdem die Erstattungsfrage abschließend über eine Verpflichtungsklage noch nicht geklärt werden kann, da die Fahrscheine für das komplette, noch nicht beendete Schuljahr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage noch nicht vorgelegt werden konnten und damit Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG (Vorlagepflicht der Fahrausweise) einer Erstattung entgegenstünde. Nachdem das Interesse des Klägers an der Kenntnis über das Bestehen der Erstattungspflicht dem Grunde auch im Hinblick auf weitere Schuljahre anzuerkennen ist, ist die Feststellungsklage als zulässig anzusehen. Sie ist allerdings unbegründet, weil auch insoweit in der Sache wie für das vorausgegangene Schuljahr kein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG besteht.

Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.480,70 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei für die Verpflichtungsklage bezüglich des Schuljahres 2014/2015 die angefallenen Schülerbeförderungskosten in Höhe von 1.669,20 EUR anzusetzen waren und für die Feststellungsklage bezüglich des Schuljahres 2015/2016 elf Schülermonatstickets (September bis Dezember 2015 à 161,50 EUR und Januar bis Juli 2016 à 166,50 EUR) in Höhe von insgesamt 1.811,50 EUR veranschlagt wurden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.