Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.02601
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger studierte vom Wintersemester 2013/2014 bis zum Ende des Sommersemesters 2014 im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) an der ... Er erhielt für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 Ausbildungsförderung in Höhe von 511 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen). Im Wintersemester 2014/2015 hat der Kläger in den Studiengang Lehramt an Gymnasium (Hauptfächer: Deutsch und Geschichte) an der ... gewechselt und erneut im 1. Semester begonnen. Der erstmalige Fachwechsel wurde dem Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligt. Für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 516 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen).
Nach Absolvierung von zwei Fachsemestern im Studiengang Lehramt an Gymnasien (Hauptfächer: Deutsch und Geschichte) wechselte der Kläger das Hauptfach. Seit dem Wintersemester 2015/2016 studiert er Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Sport. Seinen Wechsel begründete der Kläger damit, dass er mit einer solchen Kombination inklusive Geschichte als Nebenfach bessere Chancen auf eine Anstellung habe. Ein früherer Wechsel sei ihm nicht möglich gewesen, da der Sporttest, der Voraussetzung für das Sportstudium sei, nur einmal im Jahr im Juli stattfände. Zu Beginn seines Lehramtsstudiums im Oktober 2014 habe er nicht an dem Test teilnehmen können. Er habe mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte begonnen, um die zwei nötigen Fachsemester für Geschichte als Nebenfach absolvieren zu können. Er habe sich nach den zwei Semestern nicht mehr im Fach Geschichte eingeschrieben, da er anderen Personen nicht den Zugang zum Fach Geschichte verwehren wollte.
Mit Bescheid vom
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
Mit der am
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
Zu Begründung führte der Kläger aus, dass er von Anfang an die Hauptfächer Deutsch und Sport und als Erweiterungsfach Geschichte habe wählen wollen. Da er den Sporttest zu Beginn des Wintersemesters 2015/2016 nicht ablegen haben können, habe er das Studium mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte begonnen, um die notwendigen zwei Semester für das Erweiterungsfach Geschichte absolvieren zu können. Dieses Vorgehen sei ihm auch von den Mitarbeitern der Studentenkanzlei empfohlen worden. Ein Beweis dafür, dass der Kläger von Anfang an die Fächerkombination Deutsch, Sport und Geschichte als Erweiterungsfach angestrebt habe, sei, dass er sein Orientierungspraktikum entsprechend gewählt habe. Zudem habe der Kläger die notwendigen Lateinkenntnisse absolviert, die Voraussetzung dafür seien, dass das Staatsexamen im Erweiterungsfach Geschichte abgelegt werden dürfte. Ein Fachwechsel habe nicht stattgefunden, da der Kläger weiterhin Geschichte studiere. Zudem liege nur eine Schwerpunktverlagerung vor, da die zwei Semester voll für das Erweiterungsfach Geschichte anerkannt worden seien. Ein wichtiger Grund liege darin, dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei, zwei Semester zu verschwenden, bis er den Sporttest absolvieren könne. Es handle sich auch nicht um ein Parkstudium, da bei einem solchem die zunächst gewählte Ausbildung gerade nicht abgeschlossen werde. Der Kläger werde hingegen die Fachrichtung Geschichte abschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies der Beklagte in vollem Umfang auf den Widerspruchsbescheid vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom
Für das Studium des Lehramtes an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Sport ist keine Ausbildungsförderung zu leisten, da es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung handelt. Der Wechsel des Hauptfaches Geschichte zu dem Hauptfach Sport stellt einen Fachwechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG dar. Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen hier nicht vor beziehungsweise wurde nicht vorgetragen. Nachdem der Kläger bereits zum Wintersemester 2014/2015 einmal das Studienfach gewechselt hat, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG vermutet.
Der Kläger war zunächst für Lehramt für Gymnasium mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte und ab dem Wintersemester 2015/2016 für Lehramt für Gymnasium mit den Hauptfächern Deutsch und Sport eingeschrieben, so dass ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Ein Fachwechsel ist anzunehmen, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Bei einem Lehramtsstudium für Gymnasien bestimmt die Wahl der Hauptfächer die Fachrichtung, da beim Studiengang Lehramt zu Beginn des Studiums die Auswahl bestimmter Fächer verlangt und diese Auswahl auch im Rahmen der Immatrikulation festgelegt wird. Für Lehramtsstudiengänge bestimmen die Hauptfächer die Fachrichtung und nicht der Studiengang als solches (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.1). Die Fachrichtung ist nicht „Lehramtsstudium“, sondern Lehramt für eine bestimmte Schulart in den beiden Hauptfächern. Ändert ein Lehramtsstudent - wie hier - seine Hauptfächer, liegt somit ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 5 ff.; VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 27; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.4; Tz. 7.3.5a BAföGVwV).
Da der Kläger ein Hauptfach gewechselt hat, liegt auch keine bloße Schwerpunktverlagerung vor. Eine solche Schwerpunktverlagerung ist anzunehmen, wenn der Student ein für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderliches Fach aufgibt oder hinzunimmt oder der Fächerkombinationswechsel nur im Rahmen der Nebenfächer stattfindet, vgl. Tz. 7.3.5 BAföGVwV. Die Hauptfächer sind aber gerade für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendig. Es spielt somit auch keine Rolle, ob der Kläger Geschichte weiterhin als Erweiterungsfach studieren will, weil sich jedenfalls die Hauptfächer geändert haben.
Ebenso hat der Kläger keine bloße Schwerpunktverlagerung im Sinne von Tz. 7.3.4 BAföG vollzogen. Hiernach liegt kein Fachrichtungswechsel vor, wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Es mag zwar sein, dass dem Kläger die bislang erbrachten Semester im Hauptfach Geschichte auf das Erweiterungsfach Geschichte angerechnet werden. Allerdings erfolgt keine Anrechnung auf sein Studium im Hauptfach Sport, welches das für die Erlangung der Lehrbefugnis notwendige Studium darstellt. Die früheren Semester im Hauptfach Geschichte werden nur für ein freiwillig zusätzlich gewähltes Fach angerechnet. Solche Fälle sind von Tz. 7.3.4b BAföGVwV jedoch nicht erfasst. Eine etwaige Übertragung ist schon nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht möglich. Voraussetzung für die Annahme einer bloßen Schwerpunktverlagerung ist, dass mit ihr keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - juris Rn. 3; OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 9; VG München, B.v.
Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund liegt hier nicht vor beziehungsweise wurde nicht vorgetragen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris Rn. 23). Ein unabweisbarer Grund ist anzunehmen, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03, juris Rn. 9).
Inwiefern dem Kläger ein Weiterführen des Lehramtsstudiums mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte nicht zugemutet werden kann oder ihm dies unmöglich ist, ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger von Anfang an Sport als Hauptfach wählen wollte und er den Sporttest nicht rechtzeitig absolvieren konnte, kann hier kein wichtiger Grund sein. Wenn dem Kläger die Aufnahme der von ihm gewünschten Fachrichtung zunächst nicht möglich war, hätte er sein Studium zu einem Zeitpunkt aufnehmen müssen, zu dem er den Sporttest absolvieren hätte können. Unabhängig davon, ob er Geschichte von Anfang an nur als Erweiterungsfach studieren wollte, hat er Geschichte zunächst als Hauptfach studiert und damit einen späteren Fachwechsel erforderlich gemacht. Das vom Kläger gewählte Vorgehen mag ihm zwar von der Universität empfohlen worden sein. Dies spielt aber im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung keine Rolle. Auf eine etwaige Unkenntnis der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens kann sich der Kläger nicht berufen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 - B 3 K 14.383 - juris Rn. 41).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines nicht förderungsschädlichen „Parkstudiums“ im Sinne der Tz. 7.3.12. BAföGVwV liegen hier nicht vor. Der in Tz. 7.3.12 BAföGVwV geregelte Fall bezieht sich explizit auf sog. „numerus-clausus“-Studiengänge, also Studiengängen, die kapazitätsbeschränkt sind. Der hier vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Dem Kläger war die Aufnahme seines Lehramtsstudiums mit den Hauptfächern Deutsch und Sport zum Wintersemester 2014/2015 nicht aufgrund einer Kapazitätsbeschränkung verwehrt, sondern wegen der fehlenden Sportprüfung. Die Zulassungsvoraussetzung des bestandenen Sporttests ist etwas anderes als ein „numerus-clausus“, so dass die Verwaltungsvorschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa „analog“ angewandt werden kann. Unabhängig davon wird für die Anerkennung eines nicht förderungsschädlichen „Parkstudiums“ verlangt, dass der Auszubildende die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - juris; VG München, B.v. 13.8.2013 - M 15 E 13.3132 - juris Rn. 45; Tz. 7.3.12d BAföGVwV). Der Kläger hatte jedoch nach eigener Aussage nie die Absicht, das Lehramtsstudium mit der Hauptfächerkombination Deutsch und Geschichte berufsqualifizierend abzuschließen. Der Kläger schließt das Fach Geschichte gerade nicht so ab, wie er es begonnen hat, da er es zunächst als Hauptfach studiert hat und wenn überhaupt als Erweiterungsfach abschließen wird. Der Kläger wollte sein Lehramtsstudium stets mit den Hauptfächern Deutsch und Sport abschließen. Das Staatsexamen in den Hauptfächern stellt hierbei den berufsqualifizierenden Abschluss dar. Der zusätzliche Abschluss des Fachs Geschichte als Erweiterungsfach stellt keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.02601
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2016 - AN 2 K 15.02601 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom – 17.04.2014 – 6 A 891/12 –, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
- 2
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).
- 3
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
- 4
Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).
- 5
Danach besteht für die Klage der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Studienwechsel der Klägerin als Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG angesehen und die erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines „unabweisbaren Grundes“ als – allein in Betracht kommende – Variante für eine Weiterförderung nach Beginn des vierten Fachsemesters verneint. Die Alternative eines „wichtigen Grundes“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da diese Voraussetzung bei einem Studium an Hochschulen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters geltend gemacht werden kann. Die Klägerin hat ihren Studienwechsel jedoch erst im 5. Fachsemester, nämlich im November 2011 beantragt.
- 6
Ob allein schon der Wechsel vom Studium des Lehramts am Gymnasium zum Studium des Lehramts an Haupt- und Realschulen als ein solcher Fachrichtungswechsel anzusehen wäre, wenn die Hauptfächer beibehalten und nur ein Beifach zusätzlich aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin nur das erste Hauptfach Sport beibehalten hat, vom zweiten Hauptfach Philosophie dagegen zum zweiten Hauptfach Deutsch gewechselt ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt und mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen belegt hat, liegt ein Fachrichtungswechsel bereits vor, wenn bei einem Mehrfächerstudium eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird. Dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin studiert im Wintersemester 2011/2012 ausweislich der Studienbescheinigung das Fach Sport im 5. Fachsemester und das Fach Deutsch im 1. Fachsemester.
- 7
Andernfalls könnte – wie der Fall der Klägerin zeigt – ein Wertungswiderspruch entstehen.
- 8
Die Klägerin wäre – nach Aktenlage – bei Fortführung ihres alten Studiums des Lehramts am Gymnasium im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012, ihrem 5. Fachsemester, ausbildungsförderungsrechtlich nicht mehr förderungsberechtigt gewesen, da sie den gemäß § 48 BAföG für das hinreichende Studium im zweiten Fach Philosophie erforderlichen Nachweis nicht vorgelegt hat. Sie hat vielmehr selbst erklärt, in diesem Fach nicht mehr studiert zu haben, nachdem sie ihre Uneignung erkannt habe. Durch einen Studienwechsel mit Fachwechsel kann die Vorlage dieses Nachweises jedoch nicht umgangen werden.
- 9
Dass der Fachwechsel der Klägerin nicht einen Fachrichtungswechsel, sondern eine bloße Schwerpunktverlagerung darstellt, mit der keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 – 5 ER 243/79 –, FamRZ 1980, 834; BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 – 5 B 12/80 –, juris; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1986 – 16 A 829/85 –, FamRZ 1987, 1202; Rothe/ Blanke, BAföG, Losebl., § 7 Rn. 47.5), hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin unter Vorlage ihrer bisherigen Einzelleistungen im Fach Sport prognostiziert, das Studium werde sich nicht verlängern, da sie ihre Studienleistungen in diesem Fach nahezu vollständig erbracht habe und sich nunmehr ganz auf das neue Fach Deutsch konzentrieren könne, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Studienleistungen sie konkret im Fach Deutsch (und im Beifach Biologie) in den weiteren Semestern erbringen müsste und ob das in der restlichen Studienzeit schon aufgrund der Studienordnung und des Studienplans überhaupt möglich sei. Studienleistungen aus dem Fach Philosophie dürften nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht für das Fach Deutsch anerkannt worden sein, da die Klägerin selbst erklärt hat, dass sie im Fach Philosophie nicht inhaltlich studiert habe.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. v. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
- 11
Hinweis:
- 12
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 14.383
Im Namen des Volkes
Urteil
VGH-Beschluss vom 21.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.1524
Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; Neigungswandel; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fachrichtungswechsel; Sporteignungstest;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Studentenwerk Oberfranken, Amt für Ausbildungsförderung
vertreten durch den Geschäftsführer, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth
- Beklagter -
wegen Ausbildungsförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Lehramtsstudium für die Zeit ab Oktober 2013.
Er begann im Oktober 2012 (Wintersemester 2012/2013) sein Studium an der Universität ... in den Studienfächern Wirtschaftswissenschaften und Geographie (angestrebter Abschluss: Lehramt Realschule).
Mit Bescheid des Beklagten vom
Laut einer Bescheinigung der Universität ... erfolgte am
Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
Gegen die Bescheide vom 30. und
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom
Die Umschreibung auf die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei erst am
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Die Neigung des Klägers zum Sport sei stets groß gewesen. Für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei es jedoch unabdingbar, dass vor Beginn des Studiums ein Sporteignungstest absolviert werden müsse, der jeweils im Sommer eines jeden Jahres zentral für ganz Bayern in Augsburg durchgeführt werde. Der Kläger habe, nachdem er im Frühsommer 2012 sein Abitur bestanden hatte, an dem Eignungstest für das Jahr 2012 nicht teilnehmen können, weil die Anmeldefrist hierfür schon am 1. Juni 2012 abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber sein Abiturzeugnis erst am 14. Juni 2012 erhalten habe. Da er deshalb gehindert gewesen sei, die nunmehr gewählte Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu studieren, habe er sich zunächst für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie entschieden. Ihm sei aber im Laufe des ersten Semesters bewusst geworden, dass er entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten für die Studienfachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Sport besser geeignet sei. Der Kläger habe dann in der Zeit vom 5. bis 6. Juli 2013 den Eignungstest in Augsburg mit Erfolg absolviert. Erst danach habe er sich entschieden, ab Oktober 2013 in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu wechseln. Von einem grundlegenden Fachrichtungswechsel könne aber keine Rede sein, weil das Wirtschaftsstudium ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Den teilweise vollzogenen Wechsel des Studienganges habe der Kläger auch unverzüglich nach dem absolvierten Eignungstest durchgeführt. Vor Oktober 2013 sei ein Wechsel ohnehin nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger den Eignungstest für Sport nicht bestanden hätte, hätte er in jedem Falle die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie beibehalten. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 BAföG gehe klar hervor, dass einem Studenten Ausbildungsförderung in jedem Falle dann zu gewähren sei, wenn er ein begonnenes Studium fortsetze. Entscheidend sei vorliegend, dass der Kläger das im Oktober 2012 begonnene Studium der Wirtschaftswissenschaften auch weiterhin studiere. Deswegen könne ein Wechsel von einem Studienfach ins andere nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dem Kläger müsse in jedem Falle BAföG bis zur fiktiven Beendigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, Geographie gewährt werden. Aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, dem Kläger kein BAföG mehr zu gewähren oder gar die gewährte Förderung zurückzufordern.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Es werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom
Mit Schriftsatz vom
Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 30. und
1. Der Kläger hat nach dem Wechsel des Hauptfachs Geographie zum Hauptfach Sport für die nunmehrige Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport keinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG.
Ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel hat zwar grundsätzlich die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zur Folge. Abweichend von diesem Grundsatz wird jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG) oder aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen einen wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur geltend machen, wenn sie bis zum Beginn des vierten Fachsemesters das Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben. Nach diesem Zeitpunkt besteht ein Förderungsanspruch für eine andere Ausbildung nur noch, wenn der Abbruch oder Wechsel aus unabweisbarem Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG erfolgt (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird zugunsten der Studierenden beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.
a) Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).
Aus den Studienbescheinigungen der Universität ... zu den Wintersemestern 2012/2013 und 2013/2014 ergibt sich, dass es sich bei dem beibehaltenen Studienfach Wirtschaftswissenschaften, dem abgebrochenen Studienfach Geographie und dem neu gewählten Studienfach Sport jeweils um ein Hauptfach handelt. Die beiden Hauptfächer Geographie und Sport unterscheiden sich hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstandes auch deutlich, so dass von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG auszugehen ist. Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor.
b) Der Fachrichtungswechsel des Klägers erfolgte jedoch ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG.
aa) Zugunsten des Klägers greift schon nicht die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, weil vorliegend der Fachrichtungswechsel zum Hauptfach Sport nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters, sondern erst im Laufe des dritten Fachsemesters erfolgte.
Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Durch das formale Abstellen auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung wird der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, denn es ist naheliegend und keinesfalls für den betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes eines Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG verbleibt dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (so auch die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, vgl. VG München, U.v. 16.10.2003 a. a. O. juris Rn. 27).
Gemessen an diesen Maßstab findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vorliegend keine Anwendung. Unbeachtlich für die Bestimmung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist insoweit, dass sich der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung bereits im Wintersemester 2012/2013 innerlich für das Studienfach Sport anstatt Geographie entschieden hatte und er deshalb im Studienfach Geographie keine Prüfungen ablegte bzw. im zweiten Semester gar keine Geographievorlesungen mehr besuchte (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift). Zeitlich maßgebend für den Vollzug des Fachrichtungswechsels ist vorliegend vielmehr die am 22. Oktober 2013 erfolgte Umschreibung des Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport. Diese Umschreibung erfolgte aber erst nach dem 1. Oktober 2013 und somit im laufenden Wintersemester 2013/2014, so dass auch der Fachrichtungswechsel des Klägers erst im Laufe des dritten Fachsemesters vollzogen wurde. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG besteht daher nicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht - wie der Kläger zu Unrecht meint - aus dem Umstand, dass nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann und der Kläger unter Berufung auf diese Bestimmung vorgetragen hat, bis zum Ablauf des 14. Oktober 2013 alle für einen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorgelegt zu haben. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger selbst nach seinem eigenen Vorbringen den Fachrichtungswechsel erst Anfang Oktober 2013 betrieben hat. Die Bemühungen des Klägers, die für seinen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorzulegen, fanden also erst im Laufe des dritten Semesters statt, so dass die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG bereits überschritten war. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass eine Universität schon aus kompetenzrechtlichen Gründen durch eigene Regelungen Landesrecht, wie das Bayerische Hochschulgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, und Bundesrecht, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht abändern kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 a. a. O. juris Rn. 35). Die Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 (Bl. 73 der Behördenakte), aus der sich ergibt, dass der Kläger im Studienfach Sport quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 immatrikuliert wurde, wirkt sich somit nicht darauf aus, wann der Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG erfolgte. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers die Immatrikulationsbescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 als maßgeblich betrachten würde, so wäre auch dann die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht anwendbar, denn die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift nur dann ein, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Semesters, also innerhalb der ersten beiden Fachsemester erfolgt. Die quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 erfolgte Immatrikulation des Klägers im Studienfach Sport reicht jedoch ausweislich der Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 nicht bis in das Sommersemester 2013 - also bis in das zweite Fachsemester des Klägers - zurück, so dass auch insofern die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG überschritten ist.
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht bestand für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 BAföG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74
Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris;
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 - 5 K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a. a. O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d. h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168).
Auf gleicher Linie hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 = BayVBl 1986, 334) entschieden, dass die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Neigungswandel eines Auszubildenden im ersten Semester dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Der Unterschied zwischen Fällen dieser Art und Fällen, in denen Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels ihre bisherige Ausbildung nach dem ersten Semester sofort abbrechen, ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass er eine Ungleichbehandlung mit derart schweren Auswirkungen (umfassender Erhalt des Förderungsanspruchs für die Zukunft bei der zuletzt genannten Fallgruppe, vollkommene Versagung der Förderung bei der ersten) zu rechtfertigen vermag. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist also Erstsemestern, die nach einem Neigungswandel den Fachrichtungswechsel aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht sofort vollziehen können, aus Gleichbehandlungsgründen ein förderungsunschädlicher Aufschub der Exmatrikulation um ein Wartesemester zu gewähren.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte der Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, weil der Kläger ihn nicht unverzüglich nach der am
Dem Kläger ist zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - insoweit kein Vorwurf zu machen, dass er das Hauptfach Geographie nicht sofort am Ende des ersten Semesters abgebrochen oder gewechselt hat, denn zu diesem Zeitpunkt war ihm ein Wechsel zum Studienfach Sport objektiv unmöglich, da er nicht über den erforderlichen Sporteignungstest als notwendige Zulassungsvoraussetzung für das Hauptfach Sport verfügte. Diesen Sporteignungstest konnte der Kläger erst während des Sommersemesters 2013 absolvieren, so dass dieses Zweitsemester nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als förderungsunschädliches Wartesemester anzuerkennen ist.
Das Nichtbetreiben des Fachrichtungswechsels durch den Kläger war aber spätestens mit dem Bestehen der Sporteignungsprüfung am
Es bestand mithin für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, so dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen hat. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der in diesem Bewilligungszeitraum bereits erbrachten BAföG-Leistungen gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X rechtmäßig.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nicht erhoben.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom – 17.04.2014 – 6 A 891/12 –, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
- 2
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).
- 3
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Maßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
- 4
Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).
- 5
Danach besteht für die Klage der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Studienwechsel der Klägerin als Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG angesehen und die erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines „unabweisbaren Grundes“ als – allein in Betracht kommende – Variante für eine Weiterförderung nach Beginn des vierten Fachsemesters verneint. Die Alternative eines „wichtigen Grundes“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da diese Voraussetzung bei einem Studium an Hochschulen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters geltend gemacht werden kann. Die Klägerin hat ihren Studienwechsel jedoch erst im 5. Fachsemester, nämlich im November 2011 beantragt.
- 6
Ob allein schon der Wechsel vom Studium des Lehramts am Gymnasium zum Studium des Lehramts an Haupt- und Realschulen als ein solcher Fachrichtungswechsel anzusehen wäre, wenn die Hauptfächer beibehalten und nur ein Beifach zusätzlich aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin nur das erste Hauptfach Sport beibehalten hat, vom zweiten Hauptfach Philosophie dagegen zum zweiten Hauptfach Deutsch gewechselt ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt und mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen belegt hat, liegt ein Fachrichtungswechsel bereits vor, wenn bei einem Mehrfächerstudium eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird. Dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin studiert im Wintersemester 2011/2012 ausweislich der Studienbescheinigung das Fach Sport im 5. Fachsemester und das Fach Deutsch im 1. Fachsemester.
- 7
Andernfalls könnte – wie der Fall der Klägerin zeigt – ein Wertungswiderspruch entstehen.
- 8
Die Klägerin wäre – nach Aktenlage – bei Fortführung ihres alten Studiums des Lehramts am Gymnasium im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012, ihrem 5. Fachsemester, ausbildungsförderungsrechtlich nicht mehr förderungsberechtigt gewesen, da sie den gemäß § 48 BAföG für das hinreichende Studium im zweiten Fach Philosophie erforderlichen Nachweis nicht vorgelegt hat. Sie hat vielmehr selbst erklärt, in diesem Fach nicht mehr studiert zu haben, nachdem sie ihre Uneignung erkannt habe. Durch einen Studienwechsel mit Fachwechsel kann die Vorlage dieses Nachweises jedoch nicht umgangen werden.
- 9
Dass der Fachwechsel der Klägerin nicht einen Fachrichtungswechsel, sondern eine bloße Schwerpunktverlagerung darstellt, mit der keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 – 5 ER 243/79 –, FamRZ 1980, 834; BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 – 5 B 12/80 –, juris; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.1986 – 16 A 829/85 –, FamRZ 1987, 1202; Rothe/ Blanke, BAföG, Losebl., § 7 Rn. 47.5), hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin unter Vorlage ihrer bisherigen Einzelleistungen im Fach Sport prognostiziert, das Studium werde sich nicht verlängern, da sie ihre Studienleistungen in diesem Fach nahezu vollständig erbracht habe und sich nunmehr ganz auf das neue Fach Deutsch konzentrieren könne, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Studienleistungen sie konkret im Fach Deutsch (und im Beifach Biologie) in den weiteren Semestern erbringen müsste und ob das in der restlichen Studienzeit schon aufgrund der Studienordnung und des Studienplans überhaupt möglich sei. Studienleistungen aus dem Fach Philosophie dürften nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht für das Fach Deutsch anerkannt worden sein, da die Klägerin selbst erklärt hat, dass sie im Fach Philosophie nicht inhaltlich studiert habe.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. v. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
- 11
Hinweis:
- 12
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 14.383
Im Namen des Volkes
Urteil
VGH-Beschluss vom 21.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.1524
Hauptpunkte: Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln; Neigungswandel; maßgeblicher Zeitpunkt bei Fachrichtungswechsel; Sporteignungstest;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Studentenwerk Oberfranken, Amt für Ausbildungsförderung
vertreten durch den Geschäftsführer, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth
- Beklagter -
wegen Ausbildungsförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Lehramtsstudium für die Zeit ab Oktober 2013.
Er begann im Oktober 2012 (Wintersemester 2012/2013) sein Studium an der Universität ... in den Studienfächern Wirtschaftswissenschaften und Geographie (angestrebter Abschluss: Lehramt Realschule).
Mit Bescheid des Beklagten vom
Laut einer Bescheinigung der Universität ... erfolgte am
Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
Gegen die Bescheide vom 30. und
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom
Die Umschreibung auf die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei erst am
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Die Neigung des Klägers zum Sport sei stets groß gewesen. Für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport sei es jedoch unabdingbar, dass vor Beginn des Studiums ein Sporteignungstest absolviert werden müsse, der jeweils im Sommer eines jeden Jahres zentral für ganz Bayern in Augsburg durchgeführt werde. Der Kläger habe, nachdem er im Frühsommer 2012 sein Abitur bestanden hatte, an dem Eignungstest für das Jahr 2012 nicht teilnehmen können, weil die Anmeldefrist hierfür schon am 1. Juni 2012 abgelaufen gewesen sei, der Kläger aber sein Abiturzeugnis erst am 14. Juni 2012 erhalten habe. Da er deshalb gehindert gewesen sei, die nunmehr gewählte Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu studieren, habe er sich zunächst für die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie entschieden. Ihm sei aber im Laufe des ersten Semesters bewusst geworden, dass er entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten für die Studienfachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Sport besser geeignet sei. Der Kläger habe dann in der Zeit vom 5. bis 6. Juli 2013 den Eignungstest in Augsburg mit Erfolg absolviert. Erst danach habe er sich entschieden, ab Oktober 2013 in die Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport zu wechseln. Von einem grundlegenden Fachrichtungswechsel könne aber keine Rede sein, weil das Wirtschaftsstudium ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Den teilweise vollzogenen Wechsel des Studienganges habe der Kläger auch unverzüglich nach dem absolvierten Eignungstest durchgeführt. Vor Oktober 2013 sei ein Wechsel ohnehin nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger den Eignungstest für Sport nicht bestanden hätte, hätte er in jedem Falle die Fächerkombination Wirtschaftswissenschaften, Geographie beibehalten. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 BAföG gehe klar hervor, dass einem Studenten Ausbildungsförderung in jedem Falle dann zu gewähren sei, wenn er ein begonnenes Studium fortsetze. Entscheidend sei vorliegend, dass der Kläger das im Oktober 2012 begonnene Studium der Wirtschaftswissenschaften auch weiterhin studiere. Deswegen könne ein Wechsel von einem Studienfach ins andere nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dem Kläger müsse in jedem Falle BAföG bis zur fiktiven Beendigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, Geographie gewährt werden. Aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, dem Kläger kein BAföG mehr zu gewähren oder gar die gewährte Förderung zurückzufordern.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Es werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom
Mit Schriftsatz vom
Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 30. und
1. Der Kläger hat nach dem Wechsel des Hauptfachs Geographie zum Hauptfach Sport für die nunmehrige Studienfachkombination Wirtschaftswissenschaften, Sport keinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 3 BAföG.
Ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel hat zwar grundsätzlich die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zur Folge. Abweichend von diesem Grundsatz wird jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG) oder aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen einen wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur geltend machen, wenn sie bis zum Beginn des vierten Fachsemesters das Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben. Nach diesem Zeitpunkt besteht ein Förderungsanspruch für eine andere Ausbildung nur noch, wenn der Abbruch oder Wechsel aus unabweisbarem Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG erfolgt (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird zugunsten der Studierenden beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.
a) Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Nach der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird (OVG MV, B.v. 12.8.2014 - 1 O 50/14 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - juris Rn. 21; VGH BW, FamRZ 1978, 212).
Aus den Studienbescheinigungen der Universität ... zu den Wintersemestern 2012/2013 und 2013/2014 ergibt sich, dass es sich bei dem beibehaltenen Studienfach Wirtschaftswissenschaften, dem abgebrochenen Studienfach Geographie und dem neu gewählten Studienfach Sport jeweils um ein Hauptfach handelt. Die beiden Hauptfächer Geographie und Sport unterscheiden sich hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstandes auch deutlich, so dass von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG auszugehen ist. Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor.
b) Der Fachrichtungswechsel des Klägers erfolgte jedoch ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 BAföG.
aa) Zugunsten des Klägers greift schon nicht die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, weil vorliegend der Fachrichtungswechsel zum Hauptfach Sport nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters, sondern erst im Laufe des dritten Fachsemesters erfolgte.
Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Fachrichtungswechsels ist im Falle eines Hochschulstudiums auf den objektiv nachprüfbaren Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5 C 28/79 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 - Au 3 K 12.574 - juris Rn. 36). Durch das formale Abstellen auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung wird der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, denn es ist naheliegend und keinesfalls für den betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes eines Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. Umschreibung gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG verbleibt dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Fachrichtungswechsels beispielsweise allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, bereits im zweiten Semester das Studium innerlich abgebrochen zu haben, auch wenn die Exmatrikulation bzw. Umschreibung erst in einem späteren Semester erfolgt sein sollte (so auch die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, vgl. VG München, U.v. 16.10.2003 a. a. O. juris Rn. 27).
Gemessen an diesen Maßstab findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vorliegend keine Anwendung. Unbeachtlich für die Bestimmung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist insoweit, dass sich der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung bereits im Wintersemester 2012/2013 innerlich für das Studienfach Sport anstatt Geographie entschieden hatte und er deshalb im Studienfach Geographie keine Prüfungen ablegte bzw. im zweiten Semester gar keine Geographievorlesungen mehr besuchte (vgl. Bl. 2 der Sitzungsniederschrift). Zeitlich maßgebend für den Vollzug des Fachrichtungswechsels ist vorliegend vielmehr die am 22. Oktober 2013 erfolgte Umschreibung des Studiengangs des Klägers in den Studiengang Wirtschaftswissenschaften, Sport. Diese Umschreibung erfolgte aber erst nach dem 1. Oktober 2013 und somit im laufenden Wintersemester 2013/2014, so dass auch der Fachrichtungswechsel des Klägers erst im Laufe des dritten Fachsemesters vollzogen wurde. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG besteht daher nicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht - wie der Kläger zu Unrecht meint - aus dem Umstand, dass nach den Studienbestimmungen der Universität ... ein Fachrichtungswechsel bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters vorgenommen werden kann und der Kläger unter Berufung auf diese Bestimmung vorgetragen hat, bis zum Ablauf des 14. Oktober 2013 alle für einen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorgelegt zu haben. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger selbst nach seinem eigenen Vorbringen den Fachrichtungswechsel erst Anfang Oktober 2013 betrieben hat. Die Bemühungen des Klägers, die für seinen Fachrichtungswechsel notwendigen Unterlagen bei der Universität ... vorzulegen, fanden also erst im Laufe des dritten Semesters statt, so dass die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG bereits überschritten war. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass eine Universität schon aus kompetenzrechtlichen Gründen durch eigene Regelungen Landesrecht, wie das Bayerische Hochschulgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, und Bundesrecht, wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht abändern kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 a. a. O. juris Rn. 35). Die Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 (Bl. 73 der Behördenakte), aus der sich ergibt, dass der Kläger im Studienfach Sport quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 immatrikuliert wurde, wirkt sich somit nicht darauf aus, wann der Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG erfolgte. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers die Immatrikulationsbescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 als maßgeblich betrachten würde, so wäre auch dann die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht anwendbar, denn die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift nur dann ein, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Semesters, also innerhalb der ersten beiden Fachsemester erfolgt. Die quasi „rückwirkend“ zum 1. Oktober 2013 erfolgte Immatrikulation des Klägers im Studienfach Sport reicht jedoch ausweislich der Bescheinigung der Universität ... vom 20. Dezember 2013 nicht bis in das Sommersemester 2013 - also bis in das zweite Fachsemester des Klägers - zurück, so dass auch insofern die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG überschritten ist.
bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht bestand für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 BAföG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74
Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 - juris;
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 - M 15 K 01.2023 - juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 - 5 K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a. a. O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d. h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - NVwZ 1990, 1168).
Auf gleicher Linie hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 = BayVBl 1986, 334) entschieden, dass die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Neigungswandel eines Auszubildenden im ersten Semester dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und unverhältnismäßig ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Der Unterschied zwischen Fällen dieser Art und Fällen, in denen Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels ihre bisherige Ausbildung nach dem ersten Semester sofort abbrechen, ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass er eine Ungleichbehandlung mit derart schweren Auswirkungen (umfassender Erhalt des Förderungsanspruchs für die Zukunft bei der zuletzt genannten Fallgruppe, vollkommene Versagung der Förderung bei der ersten) zu rechtfertigen vermag. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist also Erstsemestern, die nach einem Neigungswandel den Fachrichtungswechsel aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht sofort vollziehen können, aus Gleichbehandlungsgründen ein förderungsunschädlicher Aufschub der Exmatrikulation um ein Wartesemester zu gewähren.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte der Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, weil der Kläger ihn nicht unverzüglich nach der am
Dem Kläger ist zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - insoweit kein Vorwurf zu machen, dass er das Hauptfach Geographie nicht sofort am Ende des ersten Semesters abgebrochen oder gewechselt hat, denn zu diesem Zeitpunkt war ihm ein Wechsel zum Studienfach Sport objektiv unmöglich, da er nicht über den erforderlichen Sporteignungstest als notwendige Zulassungsvoraussetzung für das Hauptfach Sport verfügte. Diesen Sporteignungstest konnte der Kläger erst während des Sommersemesters 2013 absolvieren, so dass dieses Zweitsemester nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als förderungsunschädliches Wartesemester anzuerkennen ist.
Das Nichtbetreiben des Fachrichtungswechsels durch den Kläger war aber spätestens mit dem Bestehen der Sporteignungsprüfung am
Es bestand mithin für den Fachrichtungswechsel des Klägers kein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, so dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen hat. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der in diesem Bewilligungszeitraum bereits erbrachten BAföG-Leistungen gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X rechtmäßig.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nicht erhoben.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.