Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2015 - AN 2 K 15.01243

published on 03/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2015 - AN 2 K 15.01243
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aufgrund der Anrechnung von Vermögenspositionen.

Der ... geborene Kläger beantragte für den Besuch der Berufsoberschule ..., Jahrgangsstufe 12, mit Formblattantrag vom 3. September 2012 Leistungen nach dem BAföG. Er gab dabei an, folgendes Vermögen zu besitzen:

Geschäftsanteile ..., verfügbar Juni 2014, 1.000,00 EUR

Sonstige Vermögensgegenstände, z. B. Kraftfahrzeuge (Zeitwert) 210,00 EUR

Barvermögen 65,00 EUR

Bank- und Sparguthaben, einschließlich Girokonto 359,71 EUR

Bausparguthaben (VL-Vertrag, Ende der Festlegung 01.01.2015)5.836,76 EUR

Altersvorsorgevermögen („Riesterrente“)1.099,61 EUR

Er gab weiter an, keine Schulden und Lasten zu haben. Ein Depotauszug der ... eG vom 28. August 2012 wies zusätzlich zur Riesterrente Wertpapiere im Wert von 1.640,41 EUR aus.

Mit Bankbestätigung der ... eG vom 12. September 2012 wurden dem Kläger folgende Kontostände bestätigt:

Giro-/Privatkonto 310,01 EUR

Bausparvertrag4.903,35 EUR

Wertpapierdepot Riesterrente1.099,43 EUR

Wertpapierdepot Prämiensparen1.709,05 EUR

Sonstige Einlagen /Geschäftsguthaben1.000,00 EUR

Die Bankbestätigung wies außerdem eine Girokontoüberweisung vom 3. September 2012 in Höhe von 3.300,00 EUR aus. Auf dem hierzu vorgelegten Einzelumsatznachweis des Girokontos vom 11. September 2012 ist als Verwendungszweck hierzu „Schulden Tilgung“ angegeben. Weiter vorgelegt wurde ein Dauerüberweisungsnachweis für den Zeitraum 5. Juni 2009 bis 1. Juli 2013 über eine monatliche Überweisung von 100,00 EUR an den Vater des Klägers. Zu dem mit Wert von 210,00 EUR angegebenem Kraftfahrzeug wurde der Fahrzeugschein für einen Personenkraftwagen der Marke Audi, Erstzulassung am ... 1995, vorgelegt und mitgeteilt, dass dieser einen Kilometerstand von 187.322 km aufweise.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 übersandte der Kläger eine Aufstellung über Schulden bei seinem Vater aus der Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2012. Danach hat der Kläger von seinem Vater Ende 2008 4.900,00 EUR für „Zuzahlung Suzi RMZ 250“ und Anfang 2012 6.400,00 EUR für den „Kauf Kawa KXF 250“ erhalten. Für die Monate Mai und November der Jahre 2007 bis 2009 sind Zahlungen des Vaters in Höhe von 256,00 EUR für „...“, ab Dezember 2009 monatliche Zahlungen von 18,45 EUR für „Berufsunfähig“ aufgeführt. Der Schuldenstand beträgt nach dieser Aufstellung nach der Sondertilgung im September 2012 in Höhe von 3.300,00 EUR im Oktober 2012 2.532,05 EUR.

Auf Nachfrage der Beklagten zu der im Januar 2012 erworbenen Kawasaki teilte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2012 mit, dass es sich um ein nicht zulassungsfähiges Motorrad handele, zu dem es keine Zulassungsbescheinigung und keinen Kilometerstand gebe. Er legte hierzu eine Rechnung vom 20. Januar 2012 über einen Betrag von 6.500,00 EUR der Firma Motorrad ... vor.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 setzte die Beklagte daraufhin Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09.2012 bis 07.2013 in Höhe von 0,00 EUR fest. Das Vermögen des Klägers wurde dabei mit 17.435,90 EUR wie folgt zugrunde gelegt:

... Girokonto 310,01 EUR

Geschäftsanteile1.000,00 EUR

... Bausparguthaben (minus 10%)4.413,32 EUR

Prämiensparen (minus 10%)1.538,14 EUR

PKW Audi 210,00 EUR

Motorrad Kawasaki6.500,00 EUR

Bar 65,00 EUR

Rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung3.300,00 EUR

Zwischensumme 18.435,90 EUR

./. Schulden aus Dauerauftrag an Vater1.000,00 EUR

Summe 17.435,90 EUR

Das Riesterguthaben des Klägers wurde gemäß § 29 Abs. 3 BAföG von der Anrechnung freigestellt. Von den Schulden bei seinem Vater wurden insgesamt 1.000,00 EUR als Restschuld aus dem Dauerauftrag anerkannt, nicht jedoch die Zahlungen des Vaters à 256,00 EUR für den Bausparvertrag und in Höhe von 18,45 EUR für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nicht anerkannt wurde auch eine Zahlung in Höhe von 650,00 EUR als Laptopzuzahlung im Januar 2011, für die kein Nachweis erbracht worden sei.

Es ergebe sich damit ein anzurechnendes Vermögen von monatlich 1.012,40 EUR, das den Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 397,00 EUR decke.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 erhob der Kläger Widerspruch hiergegen und wendete sich vor allem gegen die Anrechnung der Kawasaki als Vermögen. Es handle sich dabei um eine hobbymäßige Wettbewerbsmaschine, die nicht im Straßenverkehr zugelassen werden könne und für die er auch keinen Fahrzeugbrief habe. Weiter wendete er sich gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung in Höhe von 3.300,00 EUR. Anfang September 2012 habe er - insbesondere aufgrund der Anschaffung der Kawasaki - bei seinem Vater noch eine Restschuld von 5.913,60 EUR gehabt. Da er mit Beginn der Schule den monatlichen Betrag von 100,00 EUR nicht habe weiterzahlen können, habe er einen Großteil seiner Ersparnisse in Höhe von 3.300,00 EUR an seinen Vater zur Reduzierung der Gesamtschuld überwiesen. Im BAföG-Antrag habe er keine Angaben zu bestehenden Lasten und Schulden gemacht, weil er aufgrund der Hinweise zum BAföG-Antrag gedacht habe, dass nur Schulden bzw. Forderungen Dritter anzugeben seien, bei denen er mit dem Privatvermögen hafte. Seiner Berechnung nach sei ein Betrag von monatlich 309,57 EUR zu leisten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers unter Zugrundelegung der gleichen Vermögenspositionen wie die Beklagte zurück.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 29. Juli 2013 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage und beantragte:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 10. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2012 - 07/2013 BAföG-Leistungen in Höhe des monatlichen Bedarfs von jeweils 357,00 EUR zu gewähren.

In der Klagebegründung vom 18. September 2015 gab der Kläger an, dass die Zahlungen seiner Eltern auf den Bausparvertrag von insgesamt 1.536,00 EUR und für die Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von insgesamt 645,75 EUR in Form eines Darlehens gewährt worden seien. Auch die Zahlungen seiner Eltern für die Suzuki, den Laptop und die Kawasaki seien nicht schenkungsweise oder als Unterhaltsleistungen, sondern im Wege von Familiendarlehen, die nicht schriftlich fixiert worden seien, geleistet worden. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass er jeweils den Verkaufserlös des alten Motorrads (einmal 2.900,00 EUR, einmal 3.800,00 EUR) an seinen Vater zurückbezahlt habe. Die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 EUR hätten nicht lediglich der Rückführung des Darlehens für die Suzuki, sondern auch für andere verauslagte Kosten gedient.

Mit Schriftsatz vom 17. November beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage auf Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum von September 2012 bis Juli 2013 ist als Versagungsgegenklage zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Für den Kläger errechnen sich für diesen Zeitraum keine Leistungen nach dem BAföG, nachdem er sich eigenes Vermögen anrechnen lassen muss und dieses seinen Bedarf nach § 13 Abs. 1 BAföG übersteigt. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Auf die zutreffende Begründung des Bescheids und die Ausführungen der Regierung von Mittelfranken in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Ergänzend wird ausgeführt:

Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da die Berufsoberschule, die als Kolleg i. S.v. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzusehen ist, ihren Sitz im Bereich der Beklagten hat.

Nach § 26 BAföG ist das Vermögen des Auszubildenden grundsätzlich auf den Anspruch nach den §§ 27 bis 30 BAföG anzurechnen. Zum Vermögen zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG Haushaltsgegenstände. Hierzu gehören die beiden Fahrzeuge des Klägers nicht.

Kraftfahrzeuge stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.06.2010, 5C 3/09 - juris) unabhängig von ihrer Größe, ihrem Wert und ihrer sonstigen Beschaffenheit keinen Haushaltsgegenstand im Sinne dieser Vorschrift dar und sind daher als Vermögen zu berücksichtigen. Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene, weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Vielmehr fallen unter den Begriff des Haushaltsgegenstandes bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienen, nicht aber Kraftfahrzeuge, die ihre Zweckbestimmung in der Beförderung von Personen oder Sachen haben.

Der nach den Angaben des Klägers mit einem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung von 210 EUR angesetzte Audi unterfällt damit nicht dem Begriff des Haushaltsgegenstandes. Dass der Kläger zur Fortbewegung derart auf seinen PKW angewiesen war, dass eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG angezeigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schulweg ist grundsätzlich zumutbar. Besondere Umstände sind hier nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.

Erst recht ist die nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als reiner Hobby- bzw. Sportgegenstand genutzte Kawasaki als Vermögensgegenstand und nicht als Haushaltsgegenstand anzusehen. Selbst der weitergehende familienrechtliche Hausratsbegriff greift für Hobbygegenstände (eines Ehepartners) nicht ein, weil ein derartiger Gegenstand nicht für das familiäre bzw. eheliche Zusammenleben genutzt wird, sondern allein für persönliche Zwecke eines Ehepartners. Ein Außerachtlassen als Vermögensgegenstand entspräche auch nicht der Intention des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, der vermeiden will, dass Auszubildende zur Deckung ihres ausbildungsbedingten Bedarfs Gegenstände verwerten müssen, auf die sie für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung angewiesen sind (so auch VG Augsburg, U.v. 27.09.2011, Au 3 K 11.737 - juris). Ein Hobbyartikel gehört dazu nicht.

Dass und warum der Kläger das im Zeitpunkt der Antragstellung besessene Bargeld in Höhe von 65 EUR sich nicht anrechnen lassen will (vgl. Widerspruchsschreiben des Klägers vom 10. Februar 2013), dazu hat er selbst nichts vorgetragen. Geldbeträge sind sowohl als Bargeld gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wie auch als Buchgeld auf Giro- oder Sparkonten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dem Vermögen grundsätzlich zuzurechnen. Dies gilt auch für nur kleinere Beträge.

Was die Spareinlagen des Klägers betrifft, hat die Beklagte den nach 28.3.4 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vorgesehenen Abzug von 10%, die den in der Regel eintretenden finanziellen Nachteil bei einer vorzeitigen Auflösung der Anlage ausgleichen soll, zugunsten des Klägers berücksichtigt.

Gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ganz von der Anrechnung ausgenommen hat die Beklagte die der Altersvorsorge dienende Riester-Rente des Klägers. Mehr kann der Kläger insoweit nicht beanspruchen. Bei seiner im Widerspruchsschreiben vorgenommenen Berechnung unterliegt er insoweit einem Denkfehler, als er den Wert seiner Riester-Anlage von seinem Vermögen abgezogen haben möchte, den Betrag jedoch zuvor bei seiner Vermögensaddition gar nicht aufgenommen hat. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung der Geldanlage führen und ist so nicht korrekt. Die Riesterrente blieb zwar zu Recht außen vor, führt aber nicht zu einer Vermögensverringerung.

Zu Recht als Vermögen angesetzt hat die Beklagte auch die Überweisung des Klägers an seinen Vater in Höhe von 3.300 EUR. Insoweit handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit das Vermögen in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht nicht vermindert. Das übertragene Vermögen ist dem Auszubildenden weiterhin zuzurechnen (BVerwG, U.v. 13.01.1983, 5 C 103/80, NJW 1983, 2829). Eine solche rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. U.v.20.08.2006, 12 C 06.491 - juris oder B.v. 28.01.2009,12 B 08.824 - juris) vor, wenn der Auszubildende in engem zeitlichen Zusammenhang mit der BAföG-Antragstellung Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt und so der Zielsetzung des BAföG, dass zunächst eigenes Vermögen des Auszubildenden eingesetzt werden muss, zuwidergehandelt wird.

Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen BAföG-Antragstellung und Vermögensverfügung ist im vorliegenden Fall, in dem beides auf den gleichen Tag (03.09.2012) fällt, deutlich gegeben; dieser eklatante zeitliche Zusammenhang stellt darüber hinaus ein Indiz dar, dass die Vermögensverfügung auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der BAföG-Antragstellung steht.

Der Vermögensübertragung steht nach der Überzeugung des Gerichts auch keine Gegenleistung gegenüber; sie fand damit unentgeltlich statt. Insbesondere konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die 3.300 EUR aufgrund eines mit seinem Vater bestehenden Darlehensvertrags gezahlt wurden. Gegen das Bestehen eines solchen Darlehensvertrags spricht, dass der Kläger im Formblattantrag am 3. September 2012 keinerlei Schulden und Lasten angegeben hat, sondern bei der entsprechenden Abfrage einen Strich für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten gesetzt hat. Nach der vom Kläger im Oktober 2012 der Beklagten übersandten Aufstellung der Schulden bei seinem Vater ergibt sich für den Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2012 jedoch durchgehend ein (schwankender) Schuldenstand. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht aufgeklärt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Aufstellung von Oktober 2012 - mit Ausnahme der Position „Auszahlung Suzi RMZ250“ - keine Darlehensverbindlichkeiten im rechtlichen Sinne aufweist. Ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen muss zwar nicht unbedingt schriftlich vorliegen, jedoch muss ein zivilrechtlich wirksames Darlehen bestehen. Für die Darlegung des Darlehens trifft den Auszubildenden eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.05.2009, 12 C 09.378), der der Kläger vorliegend nicht nachgekommen ist.

Was die Aufbringung der Berufsunfähigkeitsversicherung (monatlich 18,45 EUR) und der Bausparbeträge (halbjährlich 256 EUR) durch den Vater betrifft, geht das Gericht davon aus, dass es sich um als Unterhalt gewährte Leistungen des Vaters handelt, die nicht zurückgezahlt werden mussten. Dies entspricht der allgemeinen Lebenswirklichkeit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der anwesende Vater des Klägers insoweit auch angegeben, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ihm, dem Vater, nicht aber seinem Sohn, dem Kläger, wichtig gewesen sei. Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht erscheint deshalb lebensfremd. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages im Jahr 2007 war der Kläger überdies noch nicht volljährig. Der Abschluss eines Darlehensvertrages über die Rückgewährung dieser Leistung war dem Kläger zivilrechtlich gemäß §§ 106 ff BGB damals gar nicht möglich, ebenso wenig die Vertretung des Klägers durch seine Eltern, §§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 1 BGB.

Wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrages ist darüber hinaus, ob der geltend gemachte Darlehensvertrag tatsächlich in der Vergangenheit durchgeführt wurde. Durch den Beleg des Dauerüberweisungsauftrags der ... wurde für den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2013 ein Dauerauftrag in Höhe von 100 EUR monatlich nachgewiesen. Die damit erreichte Summe von 4.900 EUR passt jedoch in der Höhe nicht zu den vorgetragenen Darlehenspositionen, sondern legt es nahe, dass es eine spezielle Darlehensvereinbarung zwischen Vater und Sohn zum Erwerb des damaligen Motorrads (Suzuki) gibt. Betrag und Zeitraum des Motorraderwerbs passen insoweit zum eingerichteten Dauerauftrag.

Gegen die Annahme, dass in der Zahlung der 3.300 EUR eine Darlehenstilgung zu sehen ist, spricht auch, dass unklar geblieben ist, wo der Kläger dieses Geld hergenommen hat. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass er das Geld durch seine Tätigkeit als Mechatroniker verdient und angespart hatte, wäre nicht verständlich, warum er in diesem Zeitraum weiter darlehensweise Geld von seinem Vater bezogen hat, insbesondere warum er die im Januar 2012 erworbene Kawasaki nicht aus eigenem Vermögen bezahlt hat oder nicht jedenfalls - wie im Jahr 2009 - eine regelmäßige Tilgung durch Einrichtung eines Dauerauftrags veranlasst hat.

Mangels entsprechender Nachweise ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch seines Vaters auch nicht für die Zahlung eines Laptops im Januar 2011 und anderer Auszahlungen anzunehmen.

Das Vorbringen des Klägers ist im Hinblick auf das geltend gemachte Darlehen insgesamt unschlüssig. Seiner gesteigerten Mitwirkungs- und Nachweispflicht ist der Kläger insoweit nicht nachgekommen. Lediglich der darlehensweise zur Verfügung gestellte Betrag von 4.900 EUR im Jahr 2009 kann dem Kläger geglaubt und damit der im September 2012 noch bestehende Restbetrag von 1.000 EUR vom Vermögen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als Schuld abgezogen werden. Dies hat die Beklagte korrekt so gehandhabt.

Die Vermögensberechnung durch die Beklagte begegnet damit keinen Bedenken. Das monatlich in Höhe von 1.012,40 EUR anzurechnende Vermögen übersteigt den Gesamtbedarf des Klägers von 397 EUR, so dass sich keine BAföG-Leistungen für ihn errechnen.

Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Annotations

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.

(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn

1.
es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
2.
ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.