Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juli 2016 - AN 2 K 15.00172

bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin beantragt höhere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unter Berücksichtigung von höheren Sozialabgaben auf das Einkommen ihres Vaters.

Die 1985 geborene Klägerin begann im Wintersemester 2012/2013 ihr Studium der Medizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU). Unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ihrer Eltern von 2010 und von weiteren Einkommensnachweisen (Rentenbescheid der Versorgung ... vom 16.11.2010 für den Vater der Klägerin, dass dieser ab dem 1. Dezember 2010 eine Altersrente in Höhe von 2.380,88 EUR monatlich beziehe und Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 25.3.2010, wonach der Vater der Klägerin im Zeitraum 1.1.2010 bis 30.3.2010 5.689,80 EUR bezogen habe) beantragte die Klägerin mit Formblattantrag am 26. September 2012, beim Beklagten eingegangen am 2. Oktober 2012, Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 5. März 2013 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 10.2012 bis 9.2013 Leistungen in Höhe von 84,00 EUR monatlich. Vom Gesamtbedarf in Höhe von 670,00 EUR wurde elterliches Einkommen in Höhe von 586,00 EUR angerechnet. Vom Einkommen des Vaters der Klägerin wurde dabei eine Sozialpauschale in Höhe von 14,4% abgerechnet.

Mit Schreiben vom 15. März 2013 erhob die Klägerin Widerspruch hiergegen und begründete diesen mit Schreiben vom 18. April 2013. Die „sonstigen Einnahmen“ seien mit 749,16 EUR (aufs Jahr gerechnet 8.989,92 EUR) für ihren Vater zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der Sozialabzüge sei eine Eingruppierung unter § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG fehlerhaft, weil ihr Vater 2010 lediglich Vorruhestandsgeld erhalten habe, das ca. 21% unter dem gelegen habe, was er mit 65 Jahren im Ruhestandsalter bekommen hätte. Nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG (Nr. 21.2.2 a) gelte § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG regelmäßig erst für Männer nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Es sei deshalb eine Einordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 mit 37,3% vorzunehmen. Die tatsächlichen Ausgaben ihres Vaters für Sozialversicherung und private Kranken- und Pflegeversicherung haben bei 734,74 EUR monatlich gelegen. Mit weiterer Widerspruchsbegründung vom 17. Juli 2013 legte die Klägerin dar, dass das Arbeitslosengeld ihres Vaters 2010 5.689,80 EUR (drei Monate à 1.896,00 EUR) betragen habe. In Höhe von 3.901,80 EUR habe die Bundesagentur für Arbeit für ihren Vater für einen Zeitraum von drei Monaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und die Altersversorgung in der Ärzteversorgung ... übernommen. Als sonstige Einnahmen können nach ihrer Ansicht nur die 5.689,80 EUR Arbeitslosengeld angesetzt werden. Zum Beleg wurde ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21. Dezember 2009 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erbat der Beklagte von der Klägerin einen geänderten Steuerbescheid für ihre Eltern für das Kalenderjahr 2010 bzw. ein Schreiben des Finanzamtes, auf dem ersichtlich sei, wie sich der Betrag für die Lohnersatzleistungen des Vaters zusammensetze.

Hierauf legte die Klägerin die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Dezember 2008 und 10. März 2010 vor und trug dazu im Schreiben vom 30. Oktober 2013 vor, dass das Finanzamt ... eine entsprechende Aufklärung bzw. Bescheinigung nicht ausstellen könne, dies nur von der Agentur für Arbeit kommen könne. Für 2010 ergeben sich nach den Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit folgende Beträge:

Arbeitslosengeld: 5.689,80 EUR

Krankenversicherung: 1.341,00 EUR

Pflegeversicherung: 112,59 EUR

Private Rentenversicherung: 2.458,26 EUR

Summe: 9.601,65 EUR

Auf das Auskunftsersuchen des Beklagten teilte das Finanzamt ... am 3. Dezember 2013 die Auskunft, dass für den Vater der Klägerin für das Jahr 2010 folgende Einkünfte angesetzt worden seien:

Aus nicht selbstständiger Arbeit: - 241,00 EUR

Aus Kapitalvermögen: 12.398,00 EUR

Aus Leibrenten: 1.326,00 EUR

Am 24. Oktober 2013, beim Beklagten am 5. November 2013 eingegangen, stellte die Klägerin erneut Antrag auf Ausbildungsförderung und legte den Steuerbescheid 2011 für ihre Eltern sowie eine Rentenbestätigung 2011 der Ärzteversorgung ... über eine Altersrente in Höhe von 28.713,36 EUR und einen Leistungsnachweis 2011 der Bundesagentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 24. August 2011 in Höhe von 4.754,88 EUR sowie eine Berechnung der Monatsrente der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. September 2011 in Höhe von 904,55 EUR monatlich vor. Am 26. September 2013 hatte die Klägerin mit einfachem, handschriftlichen Schreiben bereits mitgeteilt, dass sie auch weiterhin BAföG beantrage.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 11.2013 bis 9.2014 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 30,00 EUR monatlich unter Anrechnung eines elterlichen Einkommens in Höhe von 340,00 EUR monatlich.

Am 30. Januar 2014 erhielt die Klägerin einen erneuten Bescheid des Beklagten. Hierin wurde für den Bewilligungszeitraum 10.2012 bis 9.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 221,00 EUR neu festgesetzt, wobei elterliches Einkommen in Höhe von 449,00 EUR angerechnet wurde. Für den Zeitraum 11.2013 bis 9.2014 wurden BAföG-Leistungen in Höhe von 30,00 EUR benannt.

Mit beim Beklagten am 7. Februar 2014 eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 und begründete diesen mit Schreiben vom 25. März 2014. Die im BAföG-Bescheid angesetzten Einkünfte ihres Vaters in Höhe von 2.847,86 EUR entsprächen nicht dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid 2011. Danach seien Einkünfte in Höhe von nur 2.150,00 EUR anzusetzen. Auch für diesen BAföG-Bescheid seien die Sozialabzüge für ihren Vater falsch nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 statt nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG angesetzt. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG anzusetzenden Sozialabzüge lägen bei 801,95 EUR; tatsächlich habe der Vater monatlich 489,52 EUR Sozialabzüge gehabt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014, beim Beklagten eingegangen am 14. Februar 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2014 ein. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2014 vertrat die Klägerin, dass auch die Einkommensberechnung für ihren Vater für den Bewilligungszeitraum 10.2012 bis 9.2013 nicht korrekt sei. Bei Einordnung unter § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG wären 430,66 EUR an Sozialabzügen anzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 3. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage auf höhere BAföG-Leistungen für die Förderzeiträume 10.2012 bis 9.2013 und 11.2013 bis 9.2014.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage auf Gewährung von zusätzlicher Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10.2012 bis 9.2013 und 11.2013 bis 9.2014 ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf über die Festsetzungen in den Bescheiden vom 27. Januar 2014 und 30. Januar 2014 hinausgehende Ausbildungsförderung, § 113 Abs. 5 VwGO.

Da der von der Klägerin am 26. September 2012 unterzeichnete Formblattantrag beim Beklagten erst am 2. Oktober 2012 einging und der am 24. Oktober 2013 unterzeichnete Formblattantrag den Beklagten erst am 5. November 2013 erreichte, konnte Ausbildungsförderung erst ab Oktober 2012 und erst wieder ab November 2013 (und nicht für Oktober 2013) gewährt werden, weil Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 1 BAföG frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet wird und der Antrag erst mit Eingang des unterzeichneten Formblatts bei der Bewilligungsbehörde gestellt ist. Das Formblatterfordernis ergibt sich dabei aus § 46 Abs. 3 BAföG. Sonstige, auch schriftliche Mitteilungen stellen keinen wirksamen Antrag dar. Das Schreiben der Klägerin vom 26. September 2013 verhinderte die Förderungslücke für den Monat Oktober 2013 somit nicht.

Für den Bewilligungszeitraum 10.2012 bis 9.2013 wurde die Förderung mit einem Betrag von monatlich 221,00 EUR korrekt festgesetzt. Das Einkommen des Vaters der Klägerin wurde zu Recht auf der Basis des Steuerbescheides 2010 der Eltern der Klägerin angesetzt. Darin sind Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.398,00 EUR (abgezogen bereits Sparer-Pauschbetrag) und sonstige Einkünfte aus Leibrenten in Höhe von 1.326,00 EUR (abgezogen ebenfalls bereits die Werbungskostenpauschale) ausgewiesen. Die Einkünfte aus Leibrenten resultieren dabei aus dem Vorruhestandsgehalt in Höhe von 2.380,00 EUR, das abweichend von der steuerrechtlichen Behandlung im Ausbildungsförderungsrecht in vollem Umfang (und nicht nur für den zu versteuernden Anteil) als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt, § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG. Die Behandlung des Vorruhestandsgehalts erfolgte dabei entsprechend der in Tz. 21.1.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) festgelegten Handhabung, ohne dass Rechts- oder Rechenfehler erkenntlich wären.

Von den sich so ergebenden 13.855,00 EUR wurde korrekt eine Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Höhe von 14,4% (1.995,12 EUR) abgezogen. Der Abzug von Sozialabgaben erfolgt stets pauschaliert entsprechend einer der Gruppen des § 21 Abs. 2 BAföG und nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Abgaben. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist jeder Einkommensbezieher nur einer der Gruppen der Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 zuzuordnen, so dass für sämtliche Einkommensarten einheitlich die gleiche Sozialpauschale anzusetzen ist. Die korrekte Zuordnung gibt sich nach § 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG durch eine Prüfung in der Reihenfolge der Nrn. 1 bis 4.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass eine Einordnung unter die Nr. 1 (Sozialpauschale von 21,3%) nicht in Frage kam, weil der Vater der Klägerin im ganzen Jahr 2010 nicht als aktiver Arbeitnehmer tätig war. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2016 bestätigte die Klägerin, dass ihr Vater zwar angestellter Arzt, aber 2010 zunächst arbeitslos und dann im Vorruhestand gewesen ist. Dieser Sachverhalt wird auch durch die Bescheinigungen der Ärzteversorgung ... vom 16. November 2010 und der Bundesagentur für Arbeit vom 20. März 2010 belegt.

Die folglich zu prüfende Nr. 2 des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG sieht eine Sozialpauschale in Höhe von 14,4% nur für (aktive) Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter vor. Das Ruhestandsalter richtet sich dabei nach § 235 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der für im Jahr 1948 geborene Personen wie den Vater der Klägerin ein Alter von 65 Jahren und 2 Monaten festlegt. Dieses Alter hatte der Vater der Klägerin im Jahr 2010 noch nicht erreicht; er war vielmehr erst 61 bzw. 62 Jahre alt. Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG von seinem eindeutigen Wortlaut her nicht auf den Ruhestand selbst, sondern auf das Ruhestandsalter abstellt, kommt eine Einordnung hierunter nicht in Betracht.

Unter Nr. 3 des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG (mit einer Sozialpauschale in Höhe von 37,3%) kann der Vater der Klägerin ebenfalls nicht eingeordnet werden, weil er 2010 nicht aktiv gearbeitet hat. Hierunter fallen auch im Ruhestand oder während ihrer Arbeitslosigkeit geringfügig Beschäftigte, was die Klägerin für ihren Vater in der mündlichen Verhandlung aber verneinte und sich auch aus den Akten nicht ergibt. Vorwiegend fallen hierunter aber selbstständig Tätige, insbesondere Gewerbetreibende oder Freiberufler, also Erwerbstätige, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Begriff des „Nichtarbeitnehmers“ in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG meint jedoch nicht Personen, die gar nicht (mehr) erwerbswirtschaftlich tätig sind, sondern grenzt - zur Nr. 1 des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG - lediglich die selbstständig Tätigen von den abhängig Tätigen (Angestellten) im Sinne des Arbeitsrechtes ab. Diese Auslegung ergibt sich aus der Systematik des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG und der Formulierung in der dortigen Nr. 4, die die „sonstigen Nichterwerbstätigen“ erfasst sowie Personen im Ruhestandsalter, die nicht erwerbstätig sind. Das BAföG unterscheidet damit klar zwischen dem arbeitsrechtlich definierten Begriff des Arbeitnehmers und des darüber hinausgehenden Begriffes des Erwerbstätigen und führt zwingend zu dem Schluss, dass nicht (wenigstens geringfügig) arbeitende Personen unter die Nr. 4 einzuordnen sind.

Dass der Beklagte nach den Ausführungen des Widerspruchsbescheids § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG statt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG für einschlägig erachtet hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da betragsmäßig korrekt eine Sozialpauschale in Höhe von 14,4% angesetzt worden ist.

Weiter wurde als Einkommen des Vaters zu Recht das von ihm bezogene Arbeitslosengeld angerechnet. Die Berücksichtigung ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Einnahme, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt ist und die in § 1 Nr. 1a BAföG-Einkommensverordnung i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgenommen ist. Nicht in Anschlag gebracht wurden die weiteren Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an die Sozialversicherungsträger. Vielmehr wurde lediglich das an den Vater ausgezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 5.689,80 EUR angesetzt. Eine Sozialpauschale ist insoweit nicht abzurechnen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Bd. 2, Stand März 2015, § 21 Rn. 21).

Die Einkommensfestsetzung für den Vater der Klägerin war somit in jeder Hinsicht korrekt. Sonstige Fehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht gerügt. Es ergibt sich damit zu Recht ein monatlicher Förderbetrag von 221,00 EUR für die Klägerin.

Das Gleiche gilt auch für den Bewilligungszeitraum 11.2013 bis 9.2014. Auch hier wurde das Einkommen des Vaters der Klägerin aus Kapitalerträgen und dem Vorruhestandsgehalt korrekt unter Abzug einer Sozialpauschale in Höhe von 14,4% angesetzt. Ein Einkommen nach § 21 Abs. 3 BAföG wurde nicht veranschlagt. Damit errechnete sich rechtsfehlerfrei ein monatlich anzurechnendes elterliches Einkommen in Höhe von 449,00 EUR und eine Förderung von monatlich 30,00 EUR für die Klägerin.

Formal kann es dahinstehen, ob die Festsetzung letztlich auf dem Bescheid vom 30. Januar 2014 beruht und dieser den Bescheid vom 27. Januar 2014 insoweit ersetzt oder ob der Bescheid vom 30. Januar 2014 den Bescheid vom 27. Januar 2014 unberührt gelassen und die Festsetzung lediglich wiederholt hat. Jedenfalls wurde die Förderhöhe eindeutig bestimmt und mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 bestätigt.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juli 2016 - AN 2 K 15.00172

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juli 2016 - AN 2 K 15.00172

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juli 2016 - AN 2 K 15.00172 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 21 Einkommensbegriff


(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Referenzen

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.