Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Aug. 2016 - AN 11 K 16.1007

bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Verlust der Dienstbezüge des Klägers im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016.

Der Kläger ist derzeit als Mitarbeiter ... im Zollfahndungsamt ... am Dienstsitz in ... eingesetzt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 ordnete das Zollfahndungsamt ... (Zollfahndungsamt) gegenüber dem Kläger an, jede Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Diese Anweisung war bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Mit weiterer Verfügung vom 26. März 2015 ordnete das Zollfahndungsamt gestützt auf § 13 GO-ÖB erneut gegenüber dem Kläger bis auf weiteres an, seine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ab sofort bis auf weiteres durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Die amtsärztliche Attestpflicht bestehe ab dem ersten Krankheitstag.

Am 22. Dezember 2015 war der Kläger beim Gesundheitsamt des Landratsamtes ... und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Privatarzt Dr. ... über den Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 vor, die er von Seiten des Amtsarztes anerkannt haben wollte. Vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 erschien der Kläger nicht im Dienst.

Nachdem dem Kläger Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden war, stellte das Zollfahndungsamt gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 2. März 2016 den Verlust seiner Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ein amtsärztliches Attest vorzulegen habe. Für den Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 liege ausschließlich eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die bei der amtsärztlichen Untersuchung am 22. Dezember 2015 im Gesundheitsamt ... nicht bestätigt worden sei. Obgleich er danach dienstfähig gewesen sei, habe er seinen Dienst in dieser Zeit nicht angetreten. Die Stellungnahme des Klägers per E-Mail vom 26. Februar 2016 sowie seine Spontanäußerung gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten, der Amtsarzt habe ihm nicht gesagt, dass er das privatärztliche Attest nicht bestätigen werde, wertete das Zollfahndungsamt als bloße Schutzbehauptung. Die vorliegende privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertige nicht die Annahme, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstunfähig war. Sie enthalte weder Befunde noch Hinweise, die geeignet seien, die abweichende amtsärztliche Feststellung infrage zu stellen. Im Übrigen hätten amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größeren Beweiswert. Auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 30. August 1995 - 1 DB 9/95 werde hingewiesen. Nach alledem sei der Kläger schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Die Bezüge, die für den zur Rede stehende Zeitraum gezahlt worden seien, seien vom Kläger zurückzuzahlen. Hierüber werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

Mit Schreiben vom 11. April 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, er habe weder von Amtsarztseite noch von der Personalstellenseite eine schriftliche oder mündliche Mitteilung darüber erhalten, dass eine Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid. Zur Begründung stützte sie sich in erster Linie auf ihre Ausführungen aus dem Erstbescheid. Zudem führte sie aus, dass die Dienststellenleitung beim Arzt Herrn Dr. ..., Gesundheitsamt ..., nachgefragt und dieser mitgeteilt habe, er habe dem Kläger am Tag der amtsärztlichen Untersuchung die Nichtbestätigung der privatärztlichen Krankschreibung deutlich und unmissverständlich mündlich mitgeteilt. Diese Aussage halte sie für glaubhaft. Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Nichtbestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mitgeteilt worden, sei daher nur als bloße Schutzbehauptung zu werten. Auf den Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung sprachlich korrigierten Antrag,

den Feststellungsbescheid der Leitung des Zollfahndungsamtes ... vom 2. März 2016 (Aktenzeichen ...) in der Fassung des Widerspruchsbescheids der ..., Direktion I, Personal und Servicecenter vom 17. Mai 2016 (Aktenzeichen: ...) aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid, da der Kläger in seiner Klage bisher gegenüber seinem Widerspruchsvorbringen keine neuen Aspekte vorgetragen habe. Zur Höhe der zurückzuerstattenden Bezüge gab die Beklagte an, dass sich diese auf 2.416,41 EUR brutto beliefen.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 beantragte der Kläger Fristverlängerung und trug vor, dass bei einer Nichtbestätigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die mündliche Mitteilung unter Zeugen durch Amtsarzt Dr. ... oder in schriftlicher Form per Einschreiben durch die Dienststelle erfolge. Auch enthalte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Dezember 2015 Befunde. Eine ärztliche Bestätigung und ein ärztliches Attest sowie die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell sowie E-Mails werde er mit der Klagebegründung vorlegen.

In den Behördenakten befindet sich ein Vermerk des Zollfahndungsamtes ... vom 5. Januar 2016, Bearbeiterin ZOARin ..., in dem festgehalten ist, dass der Arzt Dr. ... vom Gesundheitsamt des Landratsamtes ... gegenüber dem Kläger die amtsärztliche Bestätigung des Attestes abgelehnt und dies dem Kläger auch so mitgeteilt habe (S. 42 BA).

Des Weiteren liegt dem Zollfahndungsamt ein Schreiben von Dr. ..., Gesundheitsamt ..., vom 22. Dezember 2015 vor, in dem es heißt: „(…) Heute stellte sich Herr ... erneut im Gesundheitsamt vor. Er legte eine heute ausgestellte AU-Bescheinigung des Herrn Doktor ... über den Zeitraum 21.12.15 - 12.1.16 vor. Diese Bescheinigung wird von uns amtsärztlich nicht bestätigt.“ (S. 47 BA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die mündliche Verhandlung am 29. August 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger aufgrund schuldhaften Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 gemäß § 9 Satz 1 Satz 1 BBesG seine Bezüge verloren hat.

1. Gemäß § 9 Satz 1 BBesG i. V. m. § 96 Abs. 1 BBG verliert der Beamte für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge, wenn er dem Dienst schuldhaft fernbleibt. Dabei darf der Beamte ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten nicht vom Dienst fernbleiben, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen nachzuweisen. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen, § 9 Satz 3 BBesG. Diese Feststellung ist auch nachträglich möglich, vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 29. November 1994, Az. 1 DB 12/94. Vorliegend ist der Kläger unstreitig vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 vom Dienst ferngeblieben. Dies geschah auch ohne rechtfertigenden Grund.

2. Der Kläger war im streitigen Zeitraum dienstfähig. Dies wird durch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung am 22. Dezember 2015 bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge ausführlich und zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, aus welchen Gründen er den Kläger im streitigen Zeitraum für arbeitsfähig hielt. Der Befund des Zeugen, er halte den Kläger für arbeitsfähig, hat gegenüber dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attest bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auch größeren Beweiswert (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995, Az. 1 DB 9/95). Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Dezember 2015 enthält keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Beamten, die die abweichenden Feststellungen des Amtsarztes entkräften könnten. Vielmehr ist in dem privatärztlichen Attest des Dr. ... lediglich vermerkt, dass der Kläger vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Dem Privatarzt können im konkreten Fall auch keine besseren Kenntnisse als dem Zeugen unterstellt werden. Der Grund, weshalb sich der Kläger arbeitsunfähig fühlte, liegt nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung in der betrieblichen Situation, in der sich der Kläger befindet, durch die er sich gestresst und gemobbt fühle. Der Privatarzt hat insoweit keine besonderen Fähigkeiten, die über die des Amtsarztes hinausgehen, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund dieses Befundes zu bescheinigen. Er ist kein Spezialist auf diesem Gebiet, da er ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „praktischer Arzt/Sportmedizin“ ist. Hier ist stattdessen auf die Kenntnisse des Zeugen abzustellen, der in Bezug auf die vom Kläger konkret zu verrichtende Arbeit und den dafür notwendigen Gesundheitszustand aufgrund seiner Tätigkeit als Amtsarzt und zusätzlich über frühere dienstliche Kontakte zum Kläger die gezielteren Erfahrungen hat. Der Meinung des Klägervertreters, der Zeuge hätte vermehrt beim Kläger nachfragen müssen, er habe seine ärztliche Ermessensentscheidung nicht richtig getroffen, der Zeuge hätte vielmehr den Kläger krankschreiben müssen, folgt das Gericht nicht. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich erklärt, weshalb er den Kläger nicht für dienstunfähig hielt. Er gab an, mit ihm ein ausführliches 15- bis 20-minütiges Gespräch geführt und seine Einschätzung aus diesem Gespräch gewonnen zu haben. Der Kläger ist nach Darstellung des Zeugen seit Jahren immer wieder wegen der gleichen Symptomatik beim Zeugen vorstellig geworden. Der Zeuge kennt daher den Kläger, seine Situation, sein Arbeitsumfeld und sonstige mit der Arbeit des Klägers zusammenhängende Probleme. Er kann beurteilen, ob der Kläger aufgrund seiner aktuellen Situation und seines gegenwärtigen Zustandes arbeitsfähig war oder nicht. In der Vergangenheit hatte er bereits mehrfach die Arbeitsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Anders als zu diesen Gelegenheiten befand der Zeuge den Zustand des Klägers - auch im Vergleich zu seinen sonstigen Beschwerden - diesmal gerade nicht für so beeinträchtigt, dass er ihn für dienstunfähig hielt. Die vom Kläger geschilderten Probleme erreichten nach Auffassung des Zeugen keinen derartigen Krankheitswert, der dessen Dienstfähigkeit ausschloss. Die Einholung von Stellungnahmen von Fachärzten zum speziellen Krankheitsbild des Klägers war - anders als der Klägervertreter meint - nicht notwendig. Vorliegend ging es um die kurzfristige Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit und es galt, das Attest ohne Diagnose- und Befundinhalte eines Privatarztes, der ebenfalls kein Spezialist auf diesem Gebiet ist, zu überprüfen. Es obliegt dem Kläger, einen speziellen Facharzt aufzusuchen, sollte er sich zur Behandlung seiner Beschwerden vom einem praktischen Arzt/Sportmediziner unzureichend betreut fühlen.

3. Die Abwesenheit des Klägers war auch schuldhaft im Sinne von § 9 BBesG und zwar zumindest bedingt vorsätzlich. Der Kläger wusste, dass er dem Dienst krankheitsbedingt nur bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes fernbleiben durfte. Obwohl ein solches nicht vorlag, ist er nicht zum Dienst erschienen. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er dem Kläger gegenüber erklärt hat, dass er die Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen werde: Der Kläger hat für den o.g. Zeitraum lediglich ein privatärztliches Attest vorgelegt. Mit Verfügung vom 26. März 2015 war gegenüber dem Kläger jedoch angeordnet worden, seine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ab sofort bis auf weiteres durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag nachzuweisen. Eine solche Anordnung muss nicht, wie der Klägervertreter meint, den Grundsätzen, die die Rechtsprechung in den Fällen einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung wegen möglicher dauernder Dienstunfähigkeit entwickelt hat, entsprechen. Die dort weitgehenden, besonderen Anforderungen begründen sich mit den dem Beamten drohenden erheblichen Nachteilen, da er im Falle dauernder Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn in den Ruhestand versetzt werden kann. Bereits die Anordnung muss detailliert sein und es dem Beamten erlauben, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn einer rechtswidrigen Anordnung muss er nicht nachkommen. Dem steht gegenüber, dass dem Beamten bei der Weisung, ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, keine derart schwerwiegenden Nachteile drohen. Denn anders als bei der dauernden Dienstunfähigkeit bezweckt die Untersuchung zur Dienstunfähigkeit für einen kurzen Zeitraum nur die Überprüfung, ob der Beamte vorübergehend seinen Dienst nicht ausüben kann. Die Gründe, aus denen sich die Dienstunfähigkeit ergibt, können bei jedem Ausfall andere sein. Hier obliegt es dem Amtsarzt jeweils zu prüfen, ob die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden die Dienstunfähigkeit begründen.

Die Vorlage des amtsärztlichen Attestes ist, entgegen der Anordnung des Dienstherrn, vorliegend nicht geschehen. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, dass er dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Zeuge die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes nicht nachvollziehen könne und dies der Behörde so auch weitergeben werde. Der Zeuge hat weiter in glaubhafter Weise ausgeführt, dass dieses Resultat beim Kläger auch angekommen sei, da dieser auf diese Aussage äußerlich ungehalten und kurz angebunden reagiert habe. Die Zeugenaussage wird auch dadurch gestützt, dass sich in der Behördenakte ein Aktenvermerk vom 5. Januar 2016 befindet, in dem festgehalten ist, dass der Zeuge der Behörde gegenüber angegeben habe, dass er dem Kläger gegenüber die Bestätigung des Attestes abgelehnt habe und dies dem Kläger auch so mitgeteilt habe. Gründe, weshalb der Zeuge der Beklagten gegenüber falsche Angaben machen sollte, liegen nicht vor. Zudem existiert ein Aktenvermerk des Zeugen vom 22. Dezember 2015, in dem das mit dem Kläger am selben Tag geführte Gespräch in aller Kürze zusammengefasst ist, und das ebenfalls den Hinweis enthält, dass der Zeuge die Dienstunfähigkeit diesmal nicht bescheinigen werde und dies dem Kläger gegenüber klar gemacht habe. Der Kläger hat daher zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht, Dienst zu tun, nicht nachzukommen.

4. Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124a VwGO besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO zulasten des Klägers. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.416,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Aug. 2016 - AN 11 K 16.1007 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 96 Fernbleiben vom Dienst


(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernb

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

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Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.