Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 16.01487

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligen streiten um die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Verdienstausfalls nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Der Kläger ist als Stabsgefreiter Reservistendienstleistender. Er hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Vom ... 2016 bis zum ... 2016 leistete er eine Wehrübung ab.

Der Kläger ist hauptberuflich bei der Stadt ... tätig. Seine Dienstbezüge in Höhe von 422,07 EUR wurden ihm während der Reservedienstleistung weiter gewährt. Nebenberuflich arbeitet der Kläger bei der Firma ... Sein Arbeitsentgelt erhielt er während der Reservedienstleistung von dort nicht weiter. Die Firma ... bescheinigte dem Kläger einen Verdienstausfall in Höhe von 56,35 EUR während der Leistung der Wehrübung.

Am 7. März 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) an Reservistendienstleistende nach § 6 Abs. 1 sowie nach § 9 Abs. 1 USG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. April 2016 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 4,05 EUR nach § 9 Abs. 1 USG bewilligt. Eine Bewilligung der vom Kläger beantragten Leistungen nach § 6 Abs. 1 USG erfolgte nicht. Auf das dem Bescheid beiliegende Berechnungsblatt wird Bezug genommen (Bl. 11, 12 Gerichtsakte (GA)).

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Darin führte er aus, dass seine berufliche Haupttätigkeit getrennt von seiner Nebentätigkeit als geringfügig Beschäftigter zu betrachten und zu beurteilen sei. Eine Leistung nach § 9 USG schließe eine Leistung nach § 6 USG nicht aus. Ihm seien daher zusätzlich die beantragten 56,35 EUR nach § 6 Abs. 1 USG zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Dies begründete es damit, dass das Gesetz eine Gewährung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 USG neben der Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG nicht vorsehe. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (Bl. 15, 16 GA).

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 3. August 2016, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid mit dem Antrag:

1. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Leistung nach § 6 Abs. 1 USG zu erbringen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 USG den Arbeitnehmern, die Reservedienst leisteten, der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts zu ersetzen sei. Dem Kläger sei durch den von ihm geleisteten Reservedienst ein Verdienstausfall als Arbeitnehmer bei der Firma ... in Höhe von 56,35 EUR entstanden. Die Behörde habe ihm die Leistung mit der Begründung verweigert, dass die Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG höher sei als die Leistung nach § 6 Abs. 1 USG. Diese Argumentation sei seiner Meinung nach jedoch nur zutreffend, wenn die beantragte Leistung von 56,35 EUR als einziger Verdienstausfall entstanden wäre oder weitere Verdienstausfälle in Summe niedriger als die Mindestleistung nach der Tabelle in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 USG gewesen wären. Für den Zeitraum der Wehrübung habe die Behörde den Betrag von 422,07 EUR, der dem Kläger als Dienstbezüge von seinem Dienstherrn weiter gewährt worden sei, errechnet. Der ermittelte Mindestleistungsbetrag von 426,12 EUR sei dann in Differenz zu den durch die Stadt ... weiter gewährten Leistungen in Höhe von 422,07 EUR gebracht worden. Der Kläger sei der Auffassung, dass die beantragte Leistung von 56,35 EUR mit der von der Stadt ... weiter gewährten Leistung in Höhe von 422,07 EUR hätte addiert werden müssen, um dadurch das Einkommen für den Zeitraum der Wehrübung feststellen zu können. Somit ergebe sich ein Betrag von 478,42 EUR, der über der Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG von 426,12 EUR liege. Die Behörde hätte zu der Feststellung kommen müssen, dass die beantragte Leistung nach § 6 Abs. 1 USG zu gewähren sei und die Regelung nach § 9 Abs. 1 USG keine Anwendung finde. Allein die Tatsache, dass das Unterhaltssicherungsgesetz geschaffen worden sei, um den Verdienstausfall der Reservedienstleistenden in angemessener Höhe zu ersetzen, hätte die Behörde zu einer genaueren Betrachtung der Sach- und Rechtslage veranlassen müssen. Ihm sei die beantragte Leistung von 56,35 EUR nach § 6 Abs. 1 USG zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich in erster Linie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend verdeutlichte sie noch einmal den von ihr durchgeführten Rechenweg. Dem Kläger stünden nach § 6 Abs. 1 USG 56,35 EUR zu. Nach § 9 Abs. 1 USG stünden ihm 426,12 EUR zu. Da die Leistung nach § 9 Abs. 1 USG höher sei, sei diese Leistung zu bewilligen. Durch die Anrechnung des weiter gewährten Arbeitsentgeltes ergebe sich ein Bewilligungsbetrag in Höhe von 4,05 EUR. Eine erneute Gegenüberstellung dieses Betrags zu den 56,35 EUR finde nicht statt, da es sonst zu einer zweifachen Berücksichtigung des Verdienstausfalls käme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 sowie vom 29. August 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Gründe

Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Unterhaltssicherung zu.

Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von 56,35 EUR begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu.

Anders als der Kläger meint, ist Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht die (volle) Entschädigung für den infolge des Wehrdienstes erlittenen Verdienstausfall des Wehrpflichtigen. Die Entschädigung ist eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und dient als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Leistungen zur Einkommenssicherung ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - VIII C 90.73.

Die Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Einkommens im Bescheid vom 25. April 2016 erfolgte rechtmäßig. Auf die Berechnungen, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen, dass - anders als der Kläger vorträgt - eine Addition der unterschiedlichen Verdienste oder eine unabhängige Betrachtung der verschiedenen Verdienste voneinander nicht stattfindet. § 6 Abs. 1 USG spricht lediglich vom „Verdienstausfall“. Damit ist der durch die Wehrübung insgesamt entstandene Verdienstausfall gemeint. Dieser beträgt, da der Kläger die Dienstbezüge von der Stadt ... weiterbezogen hat, lediglich 56,35 EUR (Verdienst Stadt 422,07 EUR zuzüglich Verdienst Firma ... 56,35 EUR abzüglich der erhaltenen Dienstbezüge i. H. v. 422,07 EUR = Verdienstausfall i. H. v. 56,35 EUR). Dieser Verdienstausfall ist mit der in § 9 USG geregelten Mindestleistung zu vergleichen. Da diese 426,12 EUR beträgt, vgl. Nr. 1.3, 3.3 Anlage 1 zu § 9 USG (6 Tage x 71,02 EUR) und damit höher als der vom Kläger erlittene Verdienstausfall in Höhe von 56,35 EUR ist, findet § 9 USG anstelle - und nicht neben - § 6 USG Anwendung. Zu Recht hat die Beklagte das Arbeitsentgelt in Höhe von 422,07 EUR, das der Kläger während der Wehrübung weiter erhalten hat, darauf angerechnet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 USG. Somit ergab sich der von der Beklagten bewilligte Betrag von 4,05 EUR. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 6 Leistungen an Selbständige


Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger


Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie2. den ruhe

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Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
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2.
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Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.