Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.00931

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 2013 eingeleiteten Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als er dieser Feststellung widerspricht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten notwendig war.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1998 bei der Beklagten beschäftigt, Beamtin auf Lebenszeit und hat aktuell das statusrechtliche Amt einer Amtfrau (Besoldungsgruppe A11) inne. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bewarb sie sich auf mehrere im internen Stellenanzeiger der Beklagten ausgeschriebene Stellen/Dienstposten in der Direktion der Familienkasse mit Dienstort ... Die Klägerin kam im Auswahlverfahren nicht zum Zuge.

Mit am 6. Mai 2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben zeigten die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren an und teilten mit, dass ein Verfahren nach § 123 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängig gemacht worden sei. Vorsorglich wurde gegen die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin Widerspruch eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. In dem beim Verwaltungsgericht Ansbach angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (AN 11 E 13.00879) untersagte das Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die ausgeschriebenen Stellen einer Beraterin/eines Beraters in der Direktion - Fachbereich Controlling/Finanzen/Führungsunterstützung/Statistik in der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit den Beigeladenen zu besetzen bzw. eine Beförderung bzw. Höhergruppierung darauf vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestands- bzw. rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschluss vom 2. Juli 2013 ist seit 18. Juli 2013 rechtskräftig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 16. April 2013 auf (Ziffer 1) und ordnete an, dass die im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen seitens der Beklagten erstattet würden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen (Ziffer 2). In der Begründung des Bescheids wurde hinsichtlich der für nicht notwendig erachteten Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B. v. 21.8.2013 - 6 B 26/03) die Vertretung des Widerspruchsführers/der Widerspruchsführerin durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte im Vorverfahren in der Regel weder üblich noch erforderlich sei. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 2 VwVfG sei im Einzelfall nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen - begrenzt durch den objektiven Maßstab eines vernünftigen Bürgers - und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Anhaltspunkte hierfür lägen vorliegend aber nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit am 30. Mai 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die vorliegende Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte den Rechtsanwalt am 17. Oktober 2013 um 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Beklagten geladen hatte zu einer Besprechung des Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte sei mit zwei Volljuristen vertreten gewesen. Die anwaltliche Vertretung der Klägerin sei durch das Gebot der Waffengleichheit geboten gewesen. Mit der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Argumentation sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten immer und für jeden Fall ausgeschlossen. Dies entspreche nicht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Die beiden Juristen der Beklagten hätten gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass sie erwarten, dass die Klägerin ihren Widerspruch zurücknehme, weil ansonsten die Stelle in der Familienkasse nicht besetzt werden könne. Es sei deutlich gemacht worden, dass die Klägerin sonst mit faktischen Nachteilen zu rechnen habe. Die Bevollmächtigung habe daher dem Gebot der Waffengleichheit entsprochen. Bei Konkurrentenstreiten handle es sich außerdem per se um Rechtsfragen, die wegen ihrer Komplexität die Beiziehung eines Bevollmächtigten erforderlich machten.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als dass festgestellt wird, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin habe ihre Rechte aufgrund des Erfolgs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewahrt. Hierfür sei Kostenerstattung erfolgt. Für die bloße Einlegung des Widerspruchs habe die Klägerin keine anwaltliche Hilfe benötigt, vielmehr habe sie ein Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung absolviert und sei daher mit Verwaltungsverfahren vertraut. Die Entscheidung in Konkurrentenstreitigkeiten finde regelmäßig im Eilverfahren statt. Die Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs diene in erster Linie der Rechtssicherung, was sich auch daran zeige, dass eine Begründung oder gar ein vertieftes Bearbeiten des Widerspruchs nicht erforderlich sei (unter Verweis auf OVG Bautzen, B. v. 11.9.2013, 2 A 436/09). Darüber hinaus werde zur Klarstellung des Sachverhalts angemerkt, dass der Termin am 17. Oktober 2013 auf Veranlassung des Bevollmächtigten der Klägerin stattgefunden habe. Von einer Ladung seitens der Leitung der Familienkasse Direktion könne keine Rede sein. Die Parteien haben mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Beklagte) und vom 18. Juli 2014 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig nach § 80 Abs. 2 VwVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war nach § 80 Abs. 2 VwVfG.

Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht (zum Ganzen vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 80 Rn. 80 m. w. N.). Die Notwendigkeit ist aus einer Sicht ex ante zu beurteilen. Sie ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu prüfen, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, NJW 2000, 2832). Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr. s. BVerwG NZWehrr 2010, 123; NVwZ-RR 2004, 5; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O. Rn. 81). Maßgeblich ist, wie das Bundesverwaltungsgericht betont, jeweils die Prüfung des Einzelfalls (U. v. 28.4.2009, 2 A 8/08, NJW 2009, 2968).

Im vorliegenden Fall ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Beamtin des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 11 handelt, die ein Fachhochschulstudium an der Hochschule des Bundes für Verwaltung abgeschlossen hat. Allerdings bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie über besondere beamtenrechtliche Kenntnisse verfügt. Wegen der Bedeutung der im Streit stehenden Stellenbesetzung für das berufliche Fortkommen der Klägerin war es aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand der Klägerin gerechtfertigt, sich zur Sicherung und Durchsetzung ihrer Rechte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen. Es würde den Kenntnisstand eines Beamten des gehobenen Dienstes bei weitem überstrapazieren, wenn man von ihm verlangen würde, dass er in der Lage sein sollte, einen beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit selbstständig zu überblicken und damit auch allein zu führen.

Das Gericht teilt insbesondere auch nicht die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 11. September 2013, auf den sich die Beklagte stützt. Danach könnte der betroffene Beamte zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt beauftragen, den zur Absicherung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ebenso notwendigen Widerspruch müsse er, da dieser nicht weiter begründet werden müsse, allein einlegen. Diese Rechtsauffassung würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt vollkommen sachwidrig aufteilen. Es würde sich wohl niemandem erschließen, wenn der Rechtsanwalt nur für das gerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, nicht aber für das damit sachnotwendig zusammenhängende Widerspruchsverfahren mandatiert würde. Dies würde sich allein schon wegen des dann gestiegenen Koordinierungsbedarfs zwischen Rechtsanwalt und Mandant verbieten. Daneben kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren bei entsprechendem Verhandlungsgeschick und entsprechender Bereitschaft des Dienstherrn des jeweiligen Beamten auch dazu führen, dass der Dienstherr sich bereit erklärt, die im Streit stehende Stelle bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens freizuhalten, mit der Folge, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor Gericht gar nicht erst eingeleitet werden muss bzw. ein solches unstreitig erledigt werden kann. Derartige Fälle sind der Kammer aus eigener Praxis bekannt. Schließlich sind auch Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Beamte zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterliegt, im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens aber obsiegt. Auch in derartigen Fällen trifft die Aussage des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Rechtsschutz in derartigen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt, nicht zu.

Lediglich zur Klarstellung sei angemerkt, dass die zwischen den Beteiligten erörterte Frage, auf wessen Veranlassung der Besprechungstermin bei der Beklagten im Oktober 2014 stattfand, bereits aufgrund des Umstandes, dass maßgeblich die Beurteilung ex ante ist, nicht von Bedeutung sein kann.

Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.