Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 12.02289

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am...1948 geborene Kläger stand im Jahr 2009 als Geschäftsleitender Beamter, Kämmerer und Sachbearbeiter in der Hauptverwaltung im Dienste der Beklagten.

Zu seinem Aufgabenbereich gehörte u. a. die Beantragung der Fördergelder für Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 18 ff. des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG). In Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG ist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs 15/2479, Seite 22) festgelegt, dass Anträge auf Gewährung dieser Gelder bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu stellen sind.

Bewilligungszeitraum ist gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG das Kindergartenjahr. Dieses beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres (Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG).

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 bewilligte das Landratsamt ...der Beklagten für das Kindergartenjahr 2007/2008 Abschlagszahlungen in Höhe von 170.949,06 EUR, die entsprechend ausbezahlt wurden. Der Bewilligungsbescheid enthält folgenden Hinweis:

„Diesbezüglich wird gebeten, die Antragsfrist des Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG (30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres) einzuhalten. Sofern Sie diese Ausschlussfrist nicht einhalten, entfällt der Anspruch auf Betriebskostenförderung und werden die für den Bewilligungszeitraum geleisteten Abschläge zurückgefordert.“

Der Kläger befand sich vom 23. Juni 2009 bis 6. Juli 2009 in Urlaub. Vor Antritt seines Urlaubs hatte er weder den ersten Bürgermeister noch einen Vertreter oder einen anderen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung über das Ende der Antragsfrist informiert, weil er in fälschlicher Weise

von einem Fristablauf zum 31. Juli 2009 ausgegangen war.

Mit E-Mail vom 30. Juni 2009 an den Account des Klägers bei der Beklagten wies die zuständige Sachbearbeiterin beim Landratsamt ... noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Endabrechnung der Betriebskostenförderung spätestens an diesem Tag einzureichen sei. Eine automatische Weiterleitung der an den Kläger gerichteten E-Mails an seinen nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter fand jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt generell nicht statt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 (beim Landratsamt ... eingegangen am 10.7.2009) beantragte die Beklagte die Endabrechnung der Betriebskostenförderung für das Kindergartenjahr 2007/2008. Die darin errechnete Fördersumme belief sich auf insgesamt 187.918,96 EUR.

Mit Bescheid vom 2. November 2009 lehnte das Landratsamt ...den Förderantrag der Klägerin ab und widerrief die mit Bescheid vom 22. Oktober erteilte Bewilligung von Abschlagszahlungen in Höhe von 170.949,06 EUR. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, die empfangenen Abschlagszahlungen binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids zurückzuerstatten.

Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom ...2010 (...) abgewiesen.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 (12 ZB 10.1363) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurück.

Mit Überweisung vom 25. November 2011 erstattete die Versicherungskammer Bayern (Diensthaftpflichtversicherung) der Beklagten einen Betrag in Höhe von 49.750,00 EUR.

Mit Schreiben vom 9. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei,

gegen ihn einen Leistungsbescheid auf Ersatz des durch die Fristversäumnis entstandenen Schadens zu erlassen und gab ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Hierzu ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass seinerseits eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Vielmehr sei die fehlerhafte Festlegung des Termins auf seine permanente Überlastung zurückzuführen sowie auf das Versäumnis seines Vertreters, Herrn ..., der seine E-Mails nicht abgerufen habe.

Mit Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 18. Mai 2012, setzte die Beklagte den Gesamtbetrag des vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Schadens auf 138.168,96 EUR fest und forderte den Kläger auf, diesen Betrag bis spätestens 31. Juli 2012 zu zahlen.

Hiergegen legte der Kläger mit einem am 18. Juni 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2012, den Klägerbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 23. November 2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 21. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2012 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Leistungsbescheid sei schon formell nicht rechtmäßig, da er nicht auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhe. Gemäß Art. 37 Abs.1 Satz 1 GO sei der erste Bürgermeister nur zuständig für laufende Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung und ohne Erwartung erheblicher Verpflichtungen. Der hier vorliegende Aktivprozess gegen einen ehemaligen Bediensteten über die behauptete Schadenssumme von über 138.000 EUR sei keine laufende Angelegenheit. Dass eine Übertragung im Sinne des Art. 37 Abs. 2 GO vorliege, sei nicht dargetan. Der Bescheid fuße offensichtlich nicht auf einem Gemeinderatsbeschluss und sei bereits deshalb rechtswidrig.

Eine grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten sei keinesfalls gegeben:

Für den am ...1948 geborenen Kläger sei es an seinem Arbeitsplatz ab dem Jahre 2006 und massiv in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund personeller Engpässe zu einer erheblichen Mehrbelastung gekommen, die er über Jahre hinweg infolge seines gesundheitlichen und psychischen Zustand nicht mehr vollständig bewältigen habe können. Die Beklagte als Dienstherrin sei davon mehrmals informiert worden. Insbesondere der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter habe dies auch erkennen können, aber dennoch die erforderlichen Maßnahmen unterlassen.

Bereits im Jahre 2006 sei es zu einer Überlastungsanzeige gekommen und im Jahre 2007 habe sich der Kläger Reha-Maßnahmen unterzogen. Der Kläger habe seinen Dienst danach wieder angetreten, jedoch sei es 2008 und auch im Jahre 2009 wieder zur Überlastung gekommen, die dem Dienstherrn auch bekannt gewesen sei. Nach den Angaben der Beklagten im Verfahren ... vor dem Verwaltungsgericht ... sei z. B. auch protokolliert, dass es sich beim Kläger stets um einen zuverlässigen Mitarbeiter gehandelt habe. Allerdings habe man bereits im Vorfeld erkannt, dass er arbeitsmäßig stark belastet sei, deswegen habe man bereits in der Gemeinderatssitzung vom 23. April 2009 beschlossen, die Stelle auszuschreiben.

Es habe ein Geschäftsverteilungsplan der Beklagten vom 1. Februar 1999 bestanden, wonach sich im Krankheits- und Urlaubsfall der Kläger und sein Kollege Herr ... ... wechselseitig vertreten hätten. Auch habe der Kläger den Bürgermeister und die weiteren Mitarbeiter auf seine schwierige Situation hingewiesen. Es sei für jeden erkennbar gewesen, dass seine Belastungsgrenze überschritten gewesen sei. Eine Überlastungsanzeige habe bestanden. Die Beklagte könne sich infolge ihrer Fürsorgepflicht nicht auf Schriftformerfordernisse berufen.

Jedenfalls hätte es der Ausschreibung der Stelle nicht bedurft, wenn die Beklagte von der vollen Einsatzfähigkeit des Klägers überzeugt gewesen wäre. Diese sei aber tatsächlich nicht gegeben gewesen. Der Kläger sei völlig überlastet gewesen. Allein im Jahre 2009 sei Herr ... vom 17. Februar 2009 bis 29. Mai 2009 krankheits- und urlaubsbedingt abwesend gewesen. Der Kläger habe ihn vertreten müssen. Im Jahr 2007 habe der Kläger nach einer Reha-Maßnahme den Dienst wieder angetreten, sich jedoch in laufender ärztlicher Behandlung befunden und sei auch im Jahr 2009 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die eigenen und ihm infolge der Vertretung übertragenen Arbeiten vollumfänglich zu bearbeiten. Diverse Großprojekte (Abwasser, Wanderwegeinfrastruktur, zeitintensive Verhandlungen mit dem insolventen örtlichen Sportverein, Tongrube, Konjunkturprogramm energetische Sanierung von gemeindlichen Einrichtungen, Einrichtung einer Kinderkrippe) seien neben den üblichen Verwaltungstätigkeiten (Haushalt, Kämmerei) und Sitzungen (auch Bauausschuss in Vertretung) vom Kläger zu koordinieren gewesen. Die Aufzählung sei beispielhaft und nicht abschließend.

Als Herr ... dann im Juni 2009 aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe der Kläger den ersten Bürgermeister dringend um Urlaub gebeten, der ihm ab 22. Juni 2009 gewährt worden sei. Auch dieser Urlaub sei aber nicht antragsgemäß begonnen worden. Der Kläger habe noch Tage/Stunden an dringlich zu erledigenden dienstlichen Angelegenheiten gearbeitet. Er habe insbesondere aus Kostengründen einen Extralauf der Jahresrechnung durch die AKDB vorgezogen, da er für sich - infolge der gesundheitlichen Überforderung - den 31. Juli als Termin für die Abgabe der der BayKiBiG-Abrechnung zum Ende des Kindergartenjahres angenommen habe. In seinem Kalender habe sich der Kläger die Endabrechnung schon am 9. Juni 2009 eingetragen. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch dringliche Dinge erledigt hätten werden müssen, habe er die Bearbeitung verschieben müssen. Die Endabrechnung hätte allerdings auch binnen weniger Stunden fertig gestellt werden können. Mehr als ein halber Tag sei dafür nicht benötigt worden. Auch die Beklagte habe mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ausgeführt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand als eher gering einzustufen gewesen sei.

Es seien tatsächlich gesundheitliche Gründe gewesen, die für den Kläger eine Auszeit erfordert hätten. Dass der Kläger seinerzeit nicht zum Arzt gegangen sei, sondern „nur“ Urlaub beantragt habe, stelle ihn nun im Nachhinein schlechter. Die Voraussetzungen für eine Krankschreibung seien jedoch tatsächlich gegeben gewesen. Dem Kläger abzuverlangen, dass er aufgrund seiner Überforderung selbst Abhilfe in Form von Überlassung der Arbeit an Andere oder der Einarbeitung Anderer schaffe, berücksichtige nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Form der Krankheit des psychisch erkrankt gewesenen Klägers. Das Wesen einer derartigen Erkrankung sei es aber, gerade nicht zu erkennen, dass man überfordert und krank sei. Deshalb habe er auch Urlaub genommen. Er habe geglaubt, mit ein paar freien Tagen sei er wieder einsatzfähig. Ihm seien das Ausmaß der Erkrankung und die damit in Zusammenhang stehende mangelnde Konzentrationsfähigkeit (kognitiver Abbauprozess) zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, so dass er auch keine Schutzmechanismen vorgeschaltet habe.

Während der Abwesenheit des Klägers habe Herr ... Zugriff auf den E-Mail-Account des Klägers gehabt. Eine automatische Weiterleitung habe nicht stattgefunden, denn man habe sich für die Möglichkeit entschieden, dass jeder Mitarbeiter auf den E-Mail-Account des Anderen zugreifen könne. Während der langen Vertretungszeit für Herrn ... habe deshalb ebenfalls keine Weiterleitung der Nachrichten des Herrn ... stattgefunden, weil der Kläger von seinem Platz aus auf dessen Account habe zugreifen habe können und die E-Mails wie seine eigenen mehrmals täglich überprüft und bearbeitet habe. Dies habe Herr ... - anders als es der Kläger geglaubt habe - jedoch im umgekehrten Fall überhaupt nicht getan. Noch am 29. Juni 2009 sei der Kläger in seinem Urlaub wegen eines anderen Problems vom ersten Bürgermeister angerufen worden. Am 30. Juni 2009 habe die Sachbearbeiterin des Landratsamts, Frau ..., um 9:28 Uhr eine E-Mail an den Account des Klägers gesandt und den Abgabetermin angemahnt. Hätte Herr ... den E-Mail-Account geprüft, wie es seine Aufgabe gewesen wäre, so wäre ausreichend Zeit verblieben, die Abrechnung fertig zu stellen. Jedenfalls hätte man den Kläger, der sich, wie der Beklagten bekannt, zu Hause befunden habe, auch sogleich verständigen können. Die Beklagte habe gewusst, dass sie mit dem Kläger habe rechnen können. Er hätte die Frist an diesem Tage gewahrt. Fakt sei aber, dass Herr ... entgegen seiner Aufgabe diese Nachricht wie auch sämtliche andere Nachrichten an den Kläger während dessen Urlaubs überhaupt nicht gelesen habe. Damit habe der Kläger aber nicht rechnen müssen. Ein gesonderter Fristenkalender werde bei der Beklagten nicht geführt. Eine Anweisung, Fristen zu notieren, bestehe nicht. Es sei deshalb maßgeblich kein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß des Klägers, sondern tatsächlich ein erhebliches Organisationsverschulden allein der Beklagten aus mehreren Gründen gegeben.

Die Beklagte sei bei der Kassenversicherung unzureichend versichert gewesen. Tatsächlich sei bei der Erhöhung der Kassenversicherung z. B. das erhebliche Risiko im Hinblick auf die Fördergelder des Freistaats nicht berücksichtigt worden. Nach Auskunft des bei der Kassenversicherung im Schadensbereich zuständigen Herrn ... biete der Bayerische Versicherungsverband - Versicherungskammer Bayern - seit 1. Januar 2009 für Kassenversicherungen Versicherungssummen in Höhe von 1 Million EUR an. Die Beklagte sei, obwohl in Bauverfahren und eben auch im Hinblick auf Fördergelder hohe Summe verwaltet würden, nur in Höhe von 50.000 EUR versichert gewesen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. März 2012 sei zu entnehmen, dass die Kassenversicherung lediglich in Höhe von 49.750,00 EUR eintrete. Auch dies stelle ein erhebliches Organisationsverschulden und auch eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten dar, die dafür Sorge zu tragen habe, dass Risiken des Betriebs abgesichert seien. Hier liege ganz offensichtlich eine Unterversicherung vor, die die Beklagte zu vertreten habe.

Die Pflichtverletzung des den Kläger vertretenden Mitarbeiters ... einerseits sowie die Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Beachtung der Überlastungsanzeige, Schaffung einer sachgerechten Vertretungsregelung und Abschluss einer angemessenen gemeindlichen Haftpflichtversicherung seien maßgeblich i. S. d. §§ 48 BeamtStG, 254 BGB als ganz überwiegendes Verschulden für die behauptete Schadenshöhe ursächlich. Selbst unterstellt, der Kläger würde infolge grober Fahrlässigkeit - wie nicht - haften, stünde sein Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Risiko seiner Tätigkeit. Die Haftung wäre deshalb ohnehin entsprechend der in der Rechtsprechung anerkannten Grenzen auf drei Monatsverdienste beschränkt.

Im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Klägers einerseits und die unbestreitbare Verantwortlichkeit der Beklagten andererseits sowie die eindeutige Pflichtverletzung durch Herrn ... bleibe für eine persönliche Haftung des Klägers tatsächlich kein Raum.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ließ sie durch ihren Bevollmächtigten zusammengefasst folgendes ausführen:

Leistungsbescheid und Widerspruchsbescheid seien formell rechtmäßig. Die in der Klageschrift geäußerte Vermutung, dass es an einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss fehle, treffe nicht zu. Wie aus dem Auszug aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 16. Februar 2012 hervorgehe, liege ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger vor.

Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, da der Kläger grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, so dass er seinem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen habe, den durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen habe (§ 48 BeamtStG).

Als Geschäftsleitender Beamter habe der Kläger in der Kompetenzverteilung innerhalb der Verwaltung der Beklagten direkt nach dem ersten Bürgermeister gestanden. Er habe eine herausgehobene Stellung gehabt und damit auch die Pflicht zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Aufgabenvollzugs innerhalb der Verwaltung. Diese Dienstpflicht habe der Kläger durch mangelnde Kontrolle des Fristablaufs sowie durch die verspätete Bearbeitung und Weiterleitung des Antrags auf Fördermittel grob fahrlässig verletzt.

Die Regelung in Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG, gegen die der Kläger verstoßen habe, verfolge in erster Linie das Ziel, im Interesse der Rechtssicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit zu erhalten, welche Haushaltsmittel für die Erfüllung des Förderzwecks benötigt würden. Dies sei ein legitimes Ziel, das den für die Antragstellung zuständigen Beamten - im vorliegenden Falle somit den Kläger - zur Beachtung der Vorschrift verpflichte. Zudem handle sich um eine klare und unzweideutige Vorschrift, deren Beachtung beim Kläger - insbesondere als Inhaber des kommunalen „Spitzenamts“ eines geschäftsleitenden Beamten - vorausgesetzt hätte werden dürfen. Hinzu komme außerdem, dass im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2007 die einzuhaltende Frist (30. 6. 2009) ausdrücklich genannt sowie auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist (Entfallen des Förderanspruchs und Rückforderung der Abschlagszahlungen) unmissverständlich hingewiesen worden sei. Auch sei der Kläger bereits für das Kindergartenjahr 2006/2007 mehrmals durch die Aufsichtsbehörde daran erinnert worden, dass der Antrag bis zum 30. Juni 2008 beim Landratsamt eingegangen sein müsse. Von einem pflichtbewusst handelnden Beamten habe unter diesen Umständen erwartet werden können, dass er den bereits eingetragenen oder in anderer Form festgehaltenen Termin für das kommende Jahr noch einmal auf seine Richtigkeit hin kontrolliert und sich zumindest zu diesem Zeitpunkt den Termin für das kommende Jahr notiert hätte, um erneute Mahnungen und Erinnerungen durch die Aufsichtsbehörde entbehrlich zu machen. Die vom Kläger mehrfach vorgetragene Behauptung, er sei davon ausgegangen, dass die Antragsfrist erst am 31. Juli 2009 geendet habe, spreche nicht gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, zumal sein im Vorfeld geäußerter Einwand, er sei von einer Koppelung der Antragsfrist an das Ende des Kindergartenjahres ausgegangen, sehr weit hergeholt sei. Denn das Kindergartenjahr 2007/2008, um das es hier gehe, habe bereits am 31. Juli 2008 geendet, während der Förderantrag bis 30. Juni 2009 zu stellen gewesen sei. Selbst wenn der Kläger sich also tatsächlich im Irrtum über den Fristablauf befunden haben sollte und es sich insoweit nicht lediglich um eine Schutzbehauptung handle, sei dies für die Beklagte kein Grund gewesen, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit auf (einfache) Fahrlässigkeit herab zu stufen.

Die Behauptung beruflicher Überlastung sei nicht geeignet, die Pflichtverletzung des Klägers als weniger schwer einzustufen, zumal der diesbezügliche Sachvortrag in weiten Teilen nicht den Tatsachen entspreche.

So treffe es nicht zu, dass es im Jahre 2006 zu einer Überlastungsanzeige durch den Kläger gekommen sei. Ein einfaches Klagen über viel Arbeit sei nicht als Überlastungsanzeige zu werten. Vielmehr hätte der Kläger konkret die Situation an seinem Arbeitsplatz schildern und darlegen müssen, inwiefern er durch die Arbeitsbelastung überfordert sei. Außerdem hätte er erklären müssen, welche eigenen Anstrengungen er unternommen habe, der Situation Herr zu werden, welche Lösungsmöglichkeiten er gesehen habe und welche Risiken damit verbunden seien, wenn der Dienstherr nicht helfend eingreifen sollte. All dies habe der Kläger unterlassen. Vielmehr habe er, obwohl ihm angeblich bereits 2006 sowie 2007 von ärztlicher Seite dringend zu einer Reduzierung seiner Arbeitszeit geraten worden sei, weder einen Antrag auf die Gewährung von Teilzeit gestellt, noch der Beklagten - unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes, aus dem seine Überlastung ersichtlich geworden wäre - überhaupt konkret angezeigt, dass er überfordert gewesen sei. Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit in Form einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (Art. 91 BayBG n.F, Art. 80 d BayBG a. F.) wäre grundsätzlich in Betracht gekommen. Als Beamter - insbesondere in seiner Position - habe der Kläger die Pflicht gehabt, den Dienstherrn über Entwicklungen im Dienstbereich zu unterrichten, die zu Störungen bei den Aufgabenerledigungen führen könnten. Dennoch habe er unter Missachtung der ärztlichen Hinweise in den Folgejahren billigend in Kauf genommen, dass es aufgrund seiner Überforderung zu einer Schädigung seiner Dienstherrin kommen könnte. Angesichts der weitreichenden Verantwortung, die er als Spitzenbeamter getragen habe, habe ihm zudem bekannt sein müssen, dass diese Schädigung ein erhebliches Ausmaß annehmen könne. Auch habe der Kläger keinerlei organisatorische Maßnahmen mit dem Ziel, seine Arbeitsbelastung zu reduzieren, angeregt, geschweige denn, dass er im Rahmen seiner Organisationsbefugnis selbst solche Maßnahmen getroffen habe. So wäre es beispielsweise durchaus in seiner Macht gestanden, die Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die er im Nachhinein als Mitursache für seine Dienstpflichtverletzung anführe, zu regeln. Ein möglicherweise erfolgtes unbestimmtes mündliches Klagen gegenüber Mitarbeitern über viel oder zuviel Arbeit habe hierfür nicht ausgereicht. Jedenfalls sei für die Beklagte vor dem Versäumen der Antragsfrist eine Überlastung des Klägers nicht erkennbar gewesen, zumal ihr - mit Ausnahme des Berichts der Kliniken ... vom 30. April 2007, in welchem dem Kläger volle Dienstfähigkeit bescheinigt werde - keinerlei Atteste vorgelegt worden seien.

Der Kläger könne sich auch nicht auf bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Organisationsmängel berufen. Denn aus dem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Geschäftsverteilungsplan gehe hervor, dass bei „Bedarf Ergänzungen und Änderungen der Aufgabenverteilung und Änderungen der Vertretungsregelung durch den ersten Bürgermeister oder den Geschäftsleitenden Beamten in mündlicher oder schriftlicher Form verfügt werden“ könnten. Auch habe es zu seinem Aufgabenbereich als Geschäftsleitender Beamter gehört, eventuelle Unklarheiten zu klären, sowie in komplizierten Fällen Hilfestellung zu leisten. Es wäre deshalb am Kläger gelegen, eine eventuell erforderliche Änderung der Vertretungsregelung anzustoßen und gegebenenfalls seine Aufgaben auf mehrere Vertreter zu verteilen, wenn Herr ... mit der Vertretung des Klägers überfordert gewesen sein sollte. Wenn es also zur fraglichen Zeit Organisationsmängel gegeben habe, hätten diese im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen. Als Geschäftsleitender Beamter sei er verpflichtet gewesen, seinen Bereich auch für die Zeit seiner Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit so zu organisieren, dass Versäumnisse nicht hätten eintreten können.

Es sei jedenfalls nicht Sache des ersten Bürgermeisters, zu kontrollieren, ob sein Geschäftsleitender Beamter die Fristen einhalte bzw. die Einhaltung der Fristen überprüfe. Vielmehr liege es im originären Aufgabenbereich des Geschäftsleitenden Beamten, die ihn betreffenden Aufgaben fristgerecht zu erledigen und für den gesamten Verwaltungsbereich einen funktionierenden Ablauf sicherzustellen. Einzugreifen hätte die Amtsleitung nur dann, wenn konkrete Vorfälle bekannt würden, die auf Pflichtverletzung hindeuteten bzw. die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Derartige Vorgänge seien zum hier maßgebenden Zeitpunkt dem ersten Bürgermeister nicht bekannt gewesen.

Das wiederholt vorgebrachte Argument, dass der Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn Herr ... in den E-Mail-Account des Klägers geschaut und die Erinnerung des Landratsamts an den Fristablauf gelesen hätte, sei ebenfalls nicht zur Entlastung geeignet. Denn laut Aussage des Herrn ... sei dies nicht üblich gewesen. Es wäre am Kläger, dem diese Tatsache aus seinen vorangegangenen Abwesenheiten bekannt gewesen sei, gelegen, seinen Vertreter entsprechend anzuweisen. Dies habe er jedoch nicht getan.

Im Übrigen würde selbst ein mitwirkendes Verschulden des Herrn ..., das jedoch nicht vorliege, den Kläger nicht entlasten. Denn auch im Falle der Haftung mehrerer Beamter wegen der Verletzung von Dienstpflichten könne der Dienstherr den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Gesamtschuldverhältnis folgend, von einem Beamten Ersatz des gesamten Schadens fordern. Er müsse dabei - anders als im Zivilrecht in § 254 BGB vorgegeben - bei seiner Forderung nach Schadensersatz auch nicht auf den Tatbeitrag des einzelnen Beamten oder dessen Verschulden abstellen. Da § 48 Satz 2 BeamtStG keinen Vorbehalt enthalte, sei der Dienstherr bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Beamten grundsätzlich auch nicht an Fürsorgegesichtspunkte gebunden, d. h. er müsse nicht nach dem Verursachungs- oder dem Verschuldensgrad differenzieren. Dessen ungeachtet habe die Beklagte hier zu Recht den wesentlichen Verursachungsbeitrag beim Kläger gesehen, so dass der Leistungsbescheid auch deshalb an ihn ergangen sei. Die Möglichkeit, von einem anderen an der Schadensverursachung beteiligten Beamten, wie im Zivilrecht in § 426 BGB geregelt, einen Ausgleich zu verlangen, der dessen Verursachungsanteil entspreche, sei dem Kläger durch den Leistungsbescheid nicht genommen.

Unbehelflich sei schließlich auch das Argument einer unzureichenden Versicherung der Beklagten bei der Kassenversicherung. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Unterversicherung bestanden habe und die Versicherungssumme aufzustocken gewesen sei. Denn als Geschäftsleitender Beamter bzw. Kämmerer habe er den erforderlichen Überblick über die Höhe eventueller Schäden gehabt. Weder der erste Bürgermeister noch die Mitglieder des Gemeinderats hätten über derart konkrete Kenntnisse wie der Kläger verfügt.

Abschließend sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beklagte durchaus Überlegungen angestellt habe, nur teilweise Rückforderungen geltend zu machen oder auch aus Billigkeitsgesichtspunkten von der Rückforderung abzusehen. Sie habe somit das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung und des wiederholt erwähnten Umstands, dass durch den Kläger bzw. dessen Bevollmächtigte keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, sei man im Zuge des Abwägungsvorgangs jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Reduzierung der Forderung nicht veranlasst gewesen sei. Auch für die Einräumung einer Ratenzahlung fehle es an einem überzeugenden Vortrag seitens des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. November 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Laut Auszug aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 16. Februar 2012 liegt der nach Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 GO für eine Angelegenheit wie die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in sechsstelliger Höhe gegenüber einem früheren Beamten der Beklagten erforderliche (kein Geschäft der laufenden Verwaltung) Gemeinderatsbeschluss vor.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2012 ist auch materiell rechtmäßig.

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 Satz 1 BeamtStG).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG sind im Falle des Klägers

gegeben. Denn der Kläger hat in grob fahrlässiger Weise die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der zum 30. Juni 2009 hinsichtlich des Kindergartenjahres 2007/2008 ablaufenden materiellen Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG - betreffend die Anträge auf Gewährung von Fördergeldern für Kindertageseinrichtungen - nicht beachtet.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Gegensatz zu dem der einfachen Fahrlässigkeit („außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“, vgl. § 276 Abs. 2 BGB) nicht gesetzlich definiert. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, weil die einfachsten, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1988, VI ZR 15/88, NJW-RR 1989, 339-341). Somit setzt die grobe Fahrlässigkeit nicht nur objektiv einen schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt sondern auch subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus.

Die genannten Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen im Falle des Klägers vor.

Der Kläger war Geschäftsleitender Beamter der Beklagten und als langjähriger Sachbearbeiter für Kindergartenangelegenheiten auch für die Beantragung staatlicher Zuschüsse für die gemeindlichen Kindertagesstätten verantwortlich. Es war ihm daher bekannt, dass entsprechend dem Gesetzeszweck des Art. 18 Abs.2 Satz 1 BayKiBiG - Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit darüber, welche Haushaltsmittel für die Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden - die Gewährung der staatlichen Zuschüsse an Fristen gebunden ist. Zudem wurde der Kläger ganz konkret bereits für das Kindergartenjahr 2006/2007 mehrmals durch das Landratssamt ... daran erinnert, dass der entsprechende Förderantrag bis zum 30. Juni 2008 bei der Behörde eingegangen sein müsse. Schließlich wird im hier maßgeblichen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Landratssamts ...vom 14. Oktober 2007 der 30. Juni 2009 als Fristablauf zur Stellung von Förderanträgen ausdrücklich genannt sowie auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist (Entfallen des Förderanspruchs und Rückforderung der Abschlagszahlungen) eindeutig hingewiesen. Es bleibt deshalb auch unverständlich, dass der Kläger, wie er vorgibt, von einem Ablauf der Antragsfrist erst zum 31. Juli 2009 ausgegangen sein will. Dieser Einwand, den der Kläger damit begründet, er sei von einer Koppelung der Antragsfrist an das Ende des Kindergartenjahres ausgegangen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil das Kindergartenjahr nach Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG jeweils erst am 31. August und nicht bereits am 31. Juli endet, was der Kläger als langjähriger Sachbearbeiter hätte wissen müssen.

Der Kläger kann sich auch im Hinblick darauf, dass ihm nach seinem Vorbringen das am 30. Juni 2009 eintretende Fristende zum Einreichen von Kindergartenförderanträgen nicht mehr geläufig war, nicht auf bei ihm nach seinem Vorbringen zum damaligen Zeitpunkt altersbedingt vorliegende „kognitive Abbauprozesse“ berufen.

Denn zum einen ist bloße Unkenntnis oder Konzentrationsschwäche selbst im Bereich der groben Fahrlässigkeit kein genereller Entschuldigungsgrund. So kann eine grobe Fahrlässigkeit auch darin liegen, dass jemand eine Tätigkeit übernimmt, der er offenbar nicht gewachsen ist. Gerade wegen des objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs können Erinnerungsfehler nicht als Entlastungsgründe anerkannt werden (vgl. hierzu Hillermeier, persönliche Haftung von Amtsträgern bei grober Fahrlässigkeit, in Kommunalpraxis BY Nr. 5/98, Seite 173 ff. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Gerade deswegen wäre es auch dem Kläger zum andern - gerade auch im Hinblick auf die hier inmitten stehenden relativ hohen Geldbeträge in sechsstelliger Höhe - oblegen, die Beklagte auf seine alters- bzw. gesundheitsbedingten Mängel in der Dienstausübung durch eine Überlastungsanzeige aufmerksam zu machen bzw. gerade in seiner Eigenschaft als Geschäftsleitender Beamter der Beklagten auf eine ordnungsgemäße Vertretung hinzuwirken. Gerade Letzteres hat der Kläger jedoch in grob fahrlässiger Weise unterlassen. Insbesondere hat der Kläger seinen nach dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten zuständigen Vertreter, Herrn ..., nicht ausdrücklich dazu angehalten, die während des Urlaubs des Klägers auf dessen Arbeitsplatz in Papierform bzw. per E-Mail einlaufende Post täglich ggf. mehrmals zu kontrollieren.

Darüber hinaus wäre es auch die Verpflichtung des Klägers gerade als Geschäftsleitender Beamter der Beklagten gewesen, Organisationsmängel, wie zum Beispiel eine nicht sachgerecht ausgeübte Vertretung durch einzelnen Sachbearbeiter abzustellen und gerade für seinen Dienstposten eine effektive, auch die Einhaltung von in seinem Urlaub ablaufenden Fristen garantierende, Abwesenheitsvertretung zu gewährleisten.

Ein gravierender Organisationsmangel ist ferner auch darin zu sehen, dass, wie der Kläger selbst einräumt, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten kein gesonderter Fristenkalender geführt wurde, was gerade im Hinblick auf die immerhin sechsstellige Höhe der fristgerecht zu beantragenden Fördersumme unverständlich bleibt und ebenfalls dem Kläger als seinerzeitigem Geschäftsleitendem Beamten der Beklagten zuzurechnen ist.

Der Kläger kann gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Beklagten auch nicht gemäß §§ 48 Satz 2 BeamtStG, 254 Abs. 1 und 2 BGB ein Mitverschulden seines zuständigen Vertreters, Herrn... bei der Entstehung des Schadens geltend machen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.1969 - II C 80.65) ist angesichts der (jetzt in § 48 Satz 2 BeamtStG geregelten) gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beamter dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf die in § 254 Abs. 1 und Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken grundsätzlich verwehrt. Die Spezialregelung der gesamtschuldnerischen Haftung ist nicht etwa auf die Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt, sondern betrifft alle Fälle, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben. Wollte man gleichwohl schlechthin den in Anspruch genommenen Beamten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens anderer Beamter haftungsrechtlich begünstigen, so wäre der Zweck der (nunmehr in § 48 Satz 1 BeamtStG getroffenen) Regelung, der öffentlichen Hand eine Sicherung ihrer Ersatzansprüche zu gewährleisten, erkennbar in ihr Gegenteil verkehrt. Der Staat bzw. die Gemeinde wären dann deshalb, weil sie durch ein Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden sind, schlechter gestellt, als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten.

Nach alledem sind vorliegend die Voraussetzungen für den im streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Klägers gegeben.

Demgegenüber besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten aus der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht, den Kläger von der nach § 48 Satz 1BeamtStG vorgesehenen Haftung zu seinen Gunsten letztlich freizustellen. Denn § 48 Satz 1 BeamtStG stellt mit seiner Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eine abschließende Regelung auch zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar und trifft eine ausgewogene Risikoverteilung. Diese Regelung ist im Übrigen sogar im Bereich hoheitlicher Tätigkeit für den Beamten günstiger als die des bürgerlichen Rechts; denn in den die große Mehrzahl bildenden Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist der Beamte hier nicht nur teilweise, sondern völlig von der Schadensersatzpflicht befreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.1981 - 2 B 4/90).

Es mögen allerdings Fälle denkbar sein, in denen ein Beamter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit grob fahrlässig einen so hohen Schaden verursacht, dass es selbst bei Berücksichtigung seines verhältnismäßig schweren Verschuldens unbillig oder sogar unzumutbar erscheint, den vollen Ersatz des Schadens von ihm zu verlangen. Solche Fälle sind aber Ausnahmefälle und nicht typisch für die hoheitliche Beamtentätigkeit. Ihre Möglichkeit rechtfertigt es nicht, von der abschließenden beamtengesetzlichen Haftungsregelung abzuweichen.

In solchen Fällen kann sich allenfalls für den Dienstherrn die Frage stellen, ob nicht das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den bestandskräftigen bzw. rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruch nur soweit durchzusetzen, dass die Lebenshaltung des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei würde es sich aber um eine vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung handeln, die nicht den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruchs berührt, sondern daran anknüpft, dass gegen den Beamten ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.9.1964 - II C 147.61; Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 2/03).

Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte nach Rechtskraft des gegenständlichen Urteils in Ausübung des von ihr - im Hinblick auf ihre dem Kläger gegenüber auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand bestehende Fürsorgepflicht - auszuübenden Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe von einer Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs abzusehen ist.

Jedenfalls war im Hinblick auf den oben dargelegten, durch eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung durch den Kläger herbeigeführten Schaden und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. Mai 2012 mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 12.02289 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.